Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 14 SO 46/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 154/07 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt Dr. M N, Sstraße , B, beigeordnet. Die Beschwerde des Antragsgegners zu 1) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 28. Juni 2007 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner zu 1) trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für das Beschwerdeverfahren.
Gründe:
Die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114, 115, 119 Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Beschwerde des Antragsgegners zu 1) ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zutreffend erkannt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vorliegen, also bei summarischer Prüfung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erkennbar ist, dass ein Anspruch nach materiellem Recht besteht (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 916 ZPO; Anordnungsanspruch) und eine besondere Eilbedürftigkeit vorliegt (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 917, 918 ZPO; Anordnungsgrund). Die Antragsgegnerin zu 1) ist für die Gewährung der Hilfen nach §§ 67, 68 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) sachlich zuständig (§ 2 Abs. 1 des Brandenburger Gesetzes zur Ausführung des SGB XII vom 6. Dezember 2006, GVBl. I S. 166). Der Senat hat keine Zweifel daran, dass der Antragsteller zum Kreis der Leistungsberechtigten für diese Hilfen gehört. Dies sind Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, zu deren Überwindung sie aus eigener Kraft nicht fähig sind. Die auf Grund von § 69 SGB XII geltende Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (VO-HBS) konkretisiert § 67 Satz 1 SGB XII dahingehend, dass Personen in besonderen sozialen Schwierigkeiten leben, wenn besondere Lebensverhältnisse derart mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, dass die Überwindung der besonderen Lebensverhältnisse auch die Überwindung der sozialen Schwierigkeiten erfordert (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VO-HBS). Besondere Lebensverhältnisse bestehen bei fehlender oder nicht ausreichender Wohnung, bei ungesicherter wirtschaftlicher Lebensgrundlage, bei gewaltgeprägten Lebensumständen, bei Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung oder bei vergleichbaren nachteiligen Umständen; sie können ihre Ursachen in äußeren Umständen oder in der Person der Hilfesuchenden haben (§ 1 Abs. 2 VO-HBS). Soziale Schwierigkeiten liegen vor, wenn ein Leben in der Gemeinschaft durch ausgrenzendes Verhalten des Hilfesuchenden oder eines Dritten wesentlich eingeschränkt ist, insbesondere im Zusammenhang mit der Erhaltung oder Beschaffung einer Wohnung, mit der Erlangung oder Sicherung eines Arbeitsplatzes, mit familiären oder anderen sozialen Beziehungen oder mit Straffälligkeit (§ 1 Abs. 3 VO-HBS). Der Antragsteller erfüllt die Anforderungen des § 1 der Verordnung. Er ist im Begriff, seine frühere Drogensucht zu überwinden, die zu strafrechtlichen Verurteilungen geführt hat. Die weitere Strafvollstreckung war unter der Voraussetzung des § 35 Betäubungsmittelgesetz zurückgestellt worden. Nachdem die Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung seit 18. Juni 2007 abgeschlossen ist, verfügt er aber weder über Wohnraum noch ist seine wirtschaftliche Lebensgrundlage (außer durch Sozialleistungen) gesichert. Dass er durch den Konsum verbotener Rauschmittel wie auch durch "Beschaffungskriminalität" ausgrenzendes Verhalten gezeigt hat, welches er derzeit ebenfalls zu überwinden sucht, steht nicht ernsthaft in Frage. Für Ansprüche aus §§ 67, 68 SGB XII hat keine Bedeutung, ob dem Antragsteller möglicherweise auch Hilfen nach anderen Kapiteln des SGB XII zustehen könnten. Diese schließen gemäß § 67 Satz 2 SGB XII solche nach dem Achten Kapitel nur dann aus, wenn sie tatsächlich gewährt werden. Aus § 14 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) ergibt sich nichts anderes. Rechte aus dieser Vorschrift kann der Antragsgegner zu 1) schon deshalb nicht zu seinen Gunsten ableiten, weil sie nur für das Verhältnis von Rehabilitationsträgern untereinander gilt und folglich nichts zum Verhältnis der Hilfen nach verschiedenen Kapiteln des SGB XII aussagt. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der Antragsteller "der Sache nach" Leistungen zur Eingliederung überhaupt geltend macht und ob er Behinderter im Sinne der §§ 53, 54 SGB XII ist. Der Sinn des § 67 Satz 2 SGB XII besteht – wie sich aus § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 4 VO-HBS deutlich ergibt – darin, Personen, die sich in besonderen sozialen Schwierigkeiten befinden, gerade dann zunächst einmal eine unterstützende Hilfe "aus einer Hand" zukommen zu lassen, wenn auch Leistungen anderer Träger nach dem SGB XII oder anderen Büchern des Sozialgesetzbuchs geeignet sein können, die besonderen sozialen Schwierigkeiten zu überwinden. Zuständigkeitsfragen sollen im Interesse einer schnellen und effektiven Hilfe für den Bedürftigen zurücktreten und in das Erstattungsverfahren verlagert werden (§§ 102 ff. Sozialgesetzbuch Zehntes Buch, die § 2 Abs. 1 Satz 4 letzter Teilsatz VO-HBS ausdrücklich auf das Verhältnis verschiedener Träger der Sozialhilfe nach dem SGB XII für anwendbar erklärt; ausführlich zur Wirkung des § 67 Satz 2 Roscher in LPK-SGB XII, 7. Aufl. 2005, § 67 Rz. 67 ff.). Die vom Antragsteller begehrten Hilfen sind geeignet und erforderlich, seinen gegenwärtig bestehenden Hilfebedarf zu beseitigen. Andere gleich geeignete Hilfen, die im Rahmen der §§ 67, 68 SGB XII in Betracht kommen, sind nicht ersichtlich. Dem entsprechend ist der Ermessensspielraum des Antragsgegners zu 1), der ihm bei der Auswahl der Leistungen zur Verfügung steht, "auf Null" reduziert. Der Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass die zugesprochenen Leistungen sofort erforderlich sind, um die Notlage des Antragstellers zu beseitigen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 193 SGG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114, 115, 119 Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Beschwerde des Antragsgegners zu 1) ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zutreffend erkannt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vorliegen, also bei summarischer Prüfung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erkennbar ist, dass ein Anspruch nach materiellem Recht besteht (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 916 ZPO; Anordnungsanspruch) und eine besondere Eilbedürftigkeit vorliegt (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 917, 918 ZPO; Anordnungsgrund). Die Antragsgegnerin zu 1) ist für die Gewährung der Hilfen nach §§ 67, 68 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) sachlich zuständig (§ 2 Abs. 1 des Brandenburger Gesetzes zur Ausführung des SGB XII vom 6. Dezember 2006, GVBl. I S. 166). Der Senat hat keine Zweifel daran, dass der Antragsteller zum Kreis der Leistungsberechtigten für diese Hilfen gehört. Dies sind Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, zu deren Überwindung sie aus eigener Kraft nicht fähig sind. Die auf Grund von § 69 SGB XII geltende Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (VO-HBS) konkretisiert § 67 Satz 1 SGB XII dahingehend, dass Personen in besonderen sozialen Schwierigkeiten leben, wenn besondere Lebensverhältnisse derart mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, dass die Überwindung der besonderen Lebensverhältnisse auch die Überwindung der sozialen Schwierigkeiten erfordert (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VO-HBS). Besondere Lebensverhältnisse bestehen bei fehlender oder nicht ausreichender Wohnung, bei ungesicherter wirtschaftlicher Lebensgrundlage, bei gewaltgeprägten Lebensumständen, bei Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung oder bei vergleichbaren nachteiligen Umständen; sie können ihre Ursachen in äußeren Umständen oder in der Person der Hilfesuchenden haben (§ 1 Abs. 2 VO-HBS). Soziale Schwierigkeiten liegen vor, wenn ein Leben in der Gemeinschaft durch ausgrenzendes Verhalten des Hilfesuchenden oder eines Dritten wesentlich eingeschränkt ist, insbesondere im Zusammenhang mit der Erhaltung oder Beschaffung einer Wohnung, mit der Erlangung oder Sicherung eines Arbeitsplatzes, mit familiären oder anderen sozialen Beziehungen oder mit Straffälligkeit (§ 1 Abs. 3 VO-HBS). Der Antragsteller erfüllt die Anforderungen des § 1 der Verordnung. Er ist im Begriff, seine frühere Drogensucht zu überwinden, die zu strafrechtlichen Verurteilungen geführt hat. Die weitere Strafvollstreckung war unter der Voraussetzung des § 35 Betäubungsmittelgesetz zurückgestellt worden. Nachdem die Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung seit 18. Juni 2007 abgeschlossen ist, verfügt er aber weder über Wohnraum noch ist seine wirtschaftliche Lebensgrundlage (außer durch Sozialleistungen) gesichert. Dass er durch den Konsum verbotener Rauschmittel wie auch durch "Beschaffungskriminalität" ausgrenzendes Verhalten gezeigt hat, welches er derzeit ebenfalls zu überwinden sucht, steht nicht ernsthaft in Frage. Für Ansprüche aus §§ 67, 68 SGB XII hat keine Bedeutung, ob dem Antragsteller möglicherweise auch Hilfen nach anderen Kapiteln des SGB XII zustehen könnten. Diese schließen gemäß § 67 Satz 2 SGB XII solche nach dem Achten Kapitel nur dann aus, wenn sie tatsächlich gewährt werden. Aus § 14 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) ergibt sich nichts anderes. Rechte aus dieser Vorschrift kann der Antragsgegner zu 1) schon deshalb nicht zu seinen Gunsten ableiten, weil sie nur für das Verhältnis von Rehabilitationsträgern untereinander gilt und folglich nichts zum Verhältnis der Hilfen nach verschiedenen Kapiteln des SGB XII aussagt. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der Antragsteller "der Sache nach" Leistungen zur Eingliederung überhaupt geltend macht und ob er Behinderter im Sinne der §§ 53, 54 SGB XII ist. Der Sinn des § 67 Satz 2 SGB XII besteht – wie sich aus § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 4 VO-HBS deutlich ergibt – darin, Personen, die sich in besonderen sozialen Schwierigkeiten befinden, gerade dann zunächst einmal eine unterstützende Hilfe "aus einer Hand" zukommen zu lassen, wenn auch Leistungen anderer Träger nach dem SGB XII oder anderen Büchern des Sozialgesetzbuchs geeignet sein können, die besonderen sozialen Schwierigkeiten zu überwinden. Zuständigkeitsfragen sollen im Interesse einer schnellen und effektiven Hilfe für den Bedürftigen zurücktreten und in das Erstattungsverfahren verlagert werden (§§ 102 ff. Sozialgesetzbuch Zehntes Buch, die § 2 Abs. 1 Satz 4 letzter Teilsatz VO-HBS ausdrücklich auf das Verhältnis verschiedener Träger der Sozialhilfe nach dem SGB XII für anwendbar erklärt; ausführlich zur Wirkung des § 67 Satz 2 Roscher in LPK-SGB XII, 7. Aufl. 2005, § 67 Rz. 67 ff.). Die vom Antragsteller begehrten Hilfen sind geeignet und erforderlich, seinen gegenwärtig bestehenden Hilfebedarf zu beseitigen. Andere gleich geeignete Hilfen, die im Rahmen der §§ 67, 68 SGB XII in Betracht kommen, sind nicht ersichtlich. Dem entsprechend ist der Ermessensspielraum des Antragsgegners zu 1), der ihm bei der Auswahl der Leistungen zur Verfügung steht, "auf Null" reduziert. Der Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass die zugesprochenen Leistungen sofort erforderlich sind, um die Notlage des Antragstellers zu beseitigen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 193 SGG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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