Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 16 U 135/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 15 U 181/07
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist zwischen den Beteiligten, ob beim Kläger eine entschädigungspflichtige Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vorliegt.
Der 1956 geborene Kläger war nach den Feststellungen der Fachstelle "Lärm" der Beklagten von 1974 bis 2004 als Maschinenarbeiter, Dreher und Schweißer gehörgefärdendem Lärm ausgesetzt. Unter dem 23.05.1985 zeigte V, T1, den Verdacht auf eine Lärmschwerhörigkeit an. Die Beklagte zog daraufhin das Vorerkrankungsverzeichnis der AOK Rheinland bei, dem zu entnehmen ist, dass der Kläger seit 1975 an einer chronischen Otitis und seit 1981 an Mittelohreiterungen litt. Außerdem holte die Beklagte damals Befundberichte der den Kläger behandelnden HNO-Ärzte ein: Unter dem 02.07.1985 berichtete H, T1, von einer beiderseitigen Otitis media chronika und von einer Cholesteatombildung, die bereits mehrfach eine Ohroperation erforderlich gemacht habe. Ebenso wie der dem Kläger behandelnde HNO-Arzt R lag seiner Auffassung nach eine berufsbedingte Lärmschwerhörigkeit nicht vor. Nachdem die Beklagte die Bewilligung von Rente wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage zur BKV abgelehnt hatte, verfolgte der Kläger sein Begehren im Wege der Klage weiter. Das Sozialgericht Düsseldorf holte von N ein HNO-ärztliches Zusammenhangsgutachten ein. Dieser kam aufgrund einer Untersuchung des Klägers am 15.04.1988 zu dem Ergebnis, beim Kläger liege eine links hochgradige und rechts gering- bis mittelgradige überwiegende Schallleitungsschwerhörigkeit vor, die mittelohrbedingt sei und nicht als Folge einer Lärmschwerhörigkeit angesehen werden könne. Auf dieser medizinischen Grundlage wies das Sozialgericht Düsseldorf die Klage durch rechtskräftiges Urteil vom 17.10.1988 ab (S 00 U 000/0).
Unter dem 07.09.2004 zeigten die HNO-Ärzte I und T2 bei der Beklagten den Verdacht auf eine Lärmschwerhörigkeit an. Die Beklagte zog daraufhin das Vorerkrankungsverzeichnis der AOK Rheinland bei, in dem für die Jahre 1999 und 2003 von Mittelohrentzündungen, mesotympanalen Ohreiterungen, Entzündungen der Tuba auditiva und Schallleitungsstörungen die Rede ist. Außerdem hörte die Beklagte ihren beratenden Arzt Q, der von einer Schalleitungskomponente des linken Ohres berichtete, die so groß sei, dass eine lärmbedingte Beeinträchtigung des Innenohres ausgeschlossen werden könne. Da die Schalleitungskomponente zwischen 30 und 60 dB liege, sei das Innenohr des Klägers allenfalls mit Lärmpegeln von 58 dB(A) belastet worden, in den ganz hohen und ganz tiefen Frequenzen sogar nur mit 38 dB. Dies seien Werte, die weit unterhalb jeder akustischen Schädigungsmöglichkeiten lägen. Zwar sei es mittlerweile zu einer Verschlechterung des Hörvermögens gekommen, die jedoch auf schicksalhafte außerberufliche Mittelohreiterungen zurückzuführen sei. Die Beklagte lehnte daraufhin die Bewilligung von Rente wegen einer Berufskrankheit (Lärmschwerhörigkeit) erneut ab (Bescheid vom 23.02.2005). Der Widerspruch des Klägers war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 25.05.2005). Mit seiner am 02.06.2005 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, er habe Lärmschutz erst geraume Zeit nach seiner ersten Lärmexposition getragen. Er leide nicht nur unter einer Hörminderung sondern außerdem unter Ohrgeräuschen und Schlaflosigkeit.
Schriftsätzlich begehrt der Kläger, die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide zu verurteilen, ihm ab Antragstellung wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 2301 Berufskrankheiten-Verordnung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu entschädigen.
Die Beklagte begehrt schriftsätzlich die Klageabweisung.
In der mündlichen Verhandlung vom 29.05.2007 des Parallelverfahrens S 00 U 00/00 des Klägers haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 23.02.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2005 ist rechtmäßig. Beim Kläger liegt keine Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage zur BKV vor. Er kann deshalb auch keine Entschädigung beanspruchen. Zwar ist der Kläger schwerhörig, jedoch ist diese Schwerhörigkeit nicht auf Lärm zurückzuführen (der das Innenohr schädigt), sondern es handelt sich um eine Mittelohrschwerhörigkeit, die schicksalhafte, außerberufliche Ursachen hat. Diese Auffassung hat bereits 1988 N vertreten. Er hat damals eine wesentliche Lärmkomponente in der Knochenleitung nicht feststellen können und die geringe Seitendifferenz der Innenohrleitung als Ausdruck von chronischen Ohreiterungen und Ohroperationen angesehen. Auch das negative Recruitment sprach damals gegen einen lärmschwerhörigkeitsbedingten Anteil der Hörminderung. Zwar war der Kläger weiterhin - bis 2004 - gehörgefährdendem Lärm (88 dB(A)) ausgesetzt. Die bei ihm vorliegende Schallleitungsstörung schützte jedoch sein Innenohr vor Lärmschäden. Q hat darauf hingewiesen, dass wegen der Schallleitungskomponente das Innenohr allenfalls mit Lärmpegeln von 58 dB(A) belastet wurde. Damit war das Innenohr keinem gehörgefärdendem Lärm ausgesetzt, da dieser einen Lärmpegel von mindestens 85 dB(A) voraussetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Umstritten ist zwischen den Beteiligten, ob beim Kläger eine entschädigungspflichtige Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vorliegt.
Der 1956 geborene Kläger war nach den Feststellungen der Fachstelle "Lärm" der Beklagten von 1974 bis 2004 als Maschinenarbeiter, Dreher und Schweißer gehörgefärdendem Lärm ausgesetzt. Unter dem 23.05.1985 zeigte V, T1, den Verdacht auf eine Lärmschwerhörigkeit an. Die Beklagte zog daraufhin das Vorerkrankungsverzeichnis der AOK Rheinland bei, dem zu entnehmen ist, dass der Kläger seit 1975 an einer chronischen Otitis und seit 1981 an Mittelohreiterungen litt. Außerdem holte die Beklagte damals Befundberichte der den Kläger behandelnden HNO-Ärzte ein: Unter dem 02.07.1985 berichtete H, T1, von einer beiderseitigen Otitis media chronika und von einer Cholesteatombildung, die bereits mehrfach eine Ohroperation erforderlich gemacht habe. Ebenso wie der dem Kläger behandelnde HNO-Arzt R lag seiner Auffassung nach eine berufsbedingte Lärmschwerhörigkeit nicht vor. Nachdem die Beklagte die Bewilligung von Rente wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage zur BKV abgelehnt hatte, verfolgte der Kläger sein Begehren im Wege der Klage weiter. Das Sozialgericht Düsseldorf holte von N ein HNO-ärztliches Zusammenhangsgutachten ein. Dieser kam aufgrund einer Untersuchung des Klägers am 15.04.1988 zu dem Ergebnis, beim Kläger liege eine links hochgradige und rechts gering- bis mittelgradige überwiegende Schallleitungsschwerhörigkeit vor, die mittelohrbedingt sei und nicht als Folge einer Lärmschwerhörigkeit angesehen werden könne. Auf dieser medizinischen Grundlage wies das Sozialgericht Düsseldorf die Klage durch rechtskräftiges Urteil vom 17.10.1988 ab (S 00 U 000/0).
Unter dem 07.09.2004 zeigten die HNO-Ärzte I und T2 bei der Beklagten den Verdacht auf eine Lärmschwerhörigkeit an. Die Beklagte zog daraufhin das Vorerkrankungsverzeichnis der AOK Rheinland bei, in dem für die Jahre 1999 und 2003 von Mittelohrentzündungen, mesotympanalen Ohreiterungen, Entzündungen der Tuba auditiva und Schallleitungsstörungen die Rede ist. Außerdem hörte die Beklagte ihren beratenden Arzt Q, der von einer Schalleitungskomponente des linken Ohres berichtete, die so groß sei, dass eine lärmbedingte Beeinträchtigung des Innenohres ausgeschlossen werden könne. Da die Schalleitungskomponente zwischen 30 und 60 dB liege, sei das Innenohr des Klägers allenfalls mit Lärmpegeln von 58 dB(A) belastet worden, in den ganz hohen und ganz tiefen Frequenzen sogar nur mit 38 dB. Dies seien Werte, die weit unterhalb jeder akustischen Schädigungsmöglichkeiten lägen. Zwar sei es mittlerweile zu einer Verschlechterung des Hörvermögens gekommen, die jedoch auf schicksalhafte außerberufliche Mittelohreiterungen zurückzuführen sei. Die Beklagte lehnte daraufhin die Bewilligung von Rente wegen einer Berufskrankheit (Lärmschwerhörigkeit) erneut ab (Bescheid vom 23.02.2005). Der Widerspruch des Klägers war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 25.05.2005). Mit seiner am 02.06.2005 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, er habe Lärmschutz erst geraume Zeit nach seiner ersten Lärmexposition getragen. Er leide nicht nur unter einer Hörminderung sondern außerdem unter Ohrgeräuschen und Schlaflosigkeit.
Schriftsätzlich begehrt der Kläger, die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide zu verurteilen, ihm ab Antragstellung wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 2301 Berufskrankheiten-Verordnung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu entschädigen.
Die Beklagte begehrt schriftsätzlich die Klageabweisung.
In der mündlichen Verhandlung vom 29.05.2007 des Parallelverfahrens S 00 U 00/00 des Klägers haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 23.02.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2005 ist rechtmäßig. Beim Kläger liegt keine Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage zur BKV vor. Er kann deshalb auch keine Entschädigung beanspruchen. Zwar ist der Kläger schwerhörig, jedoch ist diese Schwerhörigkeit nicht auf Lärm zurückzuführen (der das Innenohr schädigt), sondern es handelt sich um eine Mittelohrschwerhörigkeit, die schicksalhafte, außerberufliche Ursachen hat. Diese Auffassung hat bereits 1988 N vertreten. Er hat damals eine wesentliche Lärmkomponente in der Knochenleitung nicht feststellen können und die geringe Seitendifferenz der Innenohrleitung als Ausdruck von chronischen Ohreiterungen und Ohroperationen angesehen. Auch das negative Recruitment sprach damals gegen einen lärmschwerhörigkeitsbedingten Anteil der Hörminderung. Zwar war der Kläger weiterhin - bis 2004 - gehörgefährdendem Lärm (88 dB(A)) ausgesetzt. Die bei ihm vorliegende Schallleitungsstörung schützte jedoch sein Innenohr vor Lärmschäden. Q hat darauf hingewiesen, dass wegen der Schallleitungskomponente das Innenohr allenfalls mit Lärmpegeln von 58 dB(A) belastet wurde. Damit war das Innenohr keinem gehörgefärdendem Lärm ausgesetzt, da dieser einen Lärmpegel von mindestens 85 dB(A) voraussetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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