Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
4
1. Instanz
SG Kiel (SHS)
Aktenzeichen
S 16 KA 28/07 ER
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 4 B 445/07 KA ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zum Ausschluss eines Vertragsarztes von der Teilnahme am vertragsärztlichen
Notdienst wegen Ungeeignetheit
Notdienst wegen Ungeeignetheit
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozial- gerichts Kiel vom 27. April 2007 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs bezogen auf einen Ausschluss von der Teilnahme am vertragsärztlichen Notdienst.
Die Antragstellerin ist als Ärztin für Kinder- und Jugendmedizin im Bereich der Antragsgegnerin zugelassen. Im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Bedrohung der Schulleitung der L schule S wurde am 9. August 2004 eine Hausdurchsuchung in den Privaträumen und den Praxisräumen der Antragstellerin durchgeführt, bei der auch der Leiter des Gesundheitsamtes des Kreises Rendsburg-Eckernförde anwesend war. Aufgrund des Ergebnisses dieser Durchsuchung wurde die Antragstellerin zu beabsichtigten approbationsrechtlichen Maßnahmen angehört. Der Antragstellerin wurde vorgehalten, dass ihre Praxisräume zum Teil völlig vermüllt seien und überall auf Schreibtischen und Böden Papiere herumgelegen hätten. Dazwischen hätten sich Plastikkanister mit unbekanntem Inhalt befunden. Im Waschbecken des einen Praxisraumes hätten Bekleidungsstücke gelegen, die noch nass gewesen seien. Am Wasserhahn habe Unterwäsche gehangen. In einem zweiten Praxisraum hätten sich Papiere und Medikamentenschachteln mit Inhalt auf dem Fußboden hinter dem Schreibtisch gestapelt. In dem Notfallkoffer seien Medikamente gefunden worden, deren Verfallsdatum seit Jahren überschritten gewesen seien. Nach den gefertigten Bildern von sämtlichen Praxis- und Privaträumen seien diese völlig vermüllt gewesen. Im Zusammenhang mit dem Verhalten der Antragstellerin gegenüber der Leitung der L schule bestehe der dringende Verdacht, dass die Antragstellerin aufgrund psychischer oder physischer Probleme den Anforderungen des ärztlichen Berufes auch aus gesundheitlicher Sicht nicht gewachsen sei. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerin alkohol- oder medikamentenabhängig sei. Im Rahmen der Hausdurchsuchung seien auch Präparate gefunden worden, die offenkundig in einer Kinderarztpraxis nichts zu suchen hätten und möglicherweise auf einen privaten Gebrauch dieser Arzneimittel hindeuteten. Eine dringende Abklärung des Gesundheitszustands der Antragstellerin sei erforderlich, bevor eine ärztliche Tätigkeit fortgesetzt werden könne. Am 6. September 2004 wurde eine weitere Praxisbesichtigung mit Vertretern des Landesamtes für Gesundheit und Arbeitssicherheit des Landes Schleswig-Holstein durchgeführt. Nach dem dazu gefertigten Vermerk gab es insgesamt keine nennenswerten Beanstandungen mehr. Ein sehr vermüllter Raum, auf dessen Tür "Therapie" stand, werde nach Angaben der Antragstellerin nicht mehr als Therapieraum genutzt. Daraufhin wurde von der Einleitung approbationsrechtlicher Maßnahmen abgesehen. Aus einem an die Bevollmächtigten der Antragstellerin gerichteten Schreiben des Landesamtes für Gesundheit und Arbeitssicherheit vom 27. Januar 2005 geht hervor, dass die Antragstellerin nicht bereit gewesen sein soll, sich hinsichtlich der Gründe für die bei der Hausdurchsuchung am 9. August 2004 festgestellten Auffälligkeiten ärztlich untersuchen zu lassen. Angesichts der eingetretenen Verbesserung der Situation sei nicht beabsichtigt, eine Untersuchung zu erzwingen. Es bleibe allerdings dabei, dass sowohl das Gesundheitsamt als auch das Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit in gewissen Abständen den Zustand der Praxis überprüfen werde. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen die Antragstellerin wurde eingestellt. Ob es zu den angekündigten Überprüfungen der Praxis durch das Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit gekommen ist, ist nicht bekannt.
Anfang des Jahres 2007 wurde erneut ein Ermittlungsverfahren gegen die Antragstellerin eingeleitet. Hintergrund war der Vorwurf, dass der volljährige Sohn der Antragstellerin einer älteren Dame vor der Arztpraxis mit einer Dachlatte mehrfach auf den Kopf geschlagen und diese verletzt habe. Der Antragstellerin wurde vorgeworfen, nicht eingegriffen, sondern die ältere Dame beschimpft zu haben, während sie von dem Sohn der Antragstellerin misshandelt wurde. Im Zusammenhang mit den polizeilichen Ermittlungen wurden am 4. Januar 2007 die Wohn- und Praxisräume der Antragstellerin in deren Abwesenheit geöffnet. Nach dem vorliegenden Polizeibericht waren die Behandlungs- und Therapieräume "mit Müll und teilweise undefinierbaren Abfällen vollgestellt". Beim Öffnen der Wohnungstür sei den Polizeibeamten ein "bestialischer Gestank" entgegengekommen. Im Eingangsbereich des Flures hätten Unmengen von Katzenkot gelegen. Der Teppich habe von Katzenurin getrieft. Überall hätten Tiernahrungspackungen mit Anhaftungen von Speiseresten gelegen. Sämtliche Räume seien mit Abfällen jeglicher Art gefüllt gewesen. Aus Löchern von Abfallsäcken seien verfaulte Küchenabfälle in flüssiger Form ausgetreten. Die Küche sei mit alten Speiseresten übersät und altem benutztem Geschirr vollgestellt gewesen. Es hätten sich Reste von Erbrochenem auf dem Fußboden befunden. Die Duschwanne im Bad sei mit menschlichem Kot verunreinigt gewesen. In Küche und Bad sei Katzenkot festgestellt worden und in sämtlichen Räumen starker Schimmelpilzbefall. Die austretenden Abfallflüssigkeiten in der Wohnung seien geeignet, die Flecken an der Decke der darunter befindlichen Arztpraxis zu erklären. Bei einer späteren Rückkehr zum Einsatzort sei die Antragstellerin angetroffen worden. Diese habe einen "völlig abwesenden, teilweise apathischen Eindruck" gemacht und "wirr" durcheinandergeredet. Zwölf Tage später, am 16. Ja¬nuar 2007, suchten Mitarbeiter des Landesamtes für Gesundheit und Arbeitssicherheit die Praxis der Antragstellerin auf, um eine unangemeldete Begehung der Praxis durchzuführen. Nach dem vorliegenden Bericht über die Praxisbegehung sollen die Mitarbeiter des Landesamtes zunächst nicht eingelassen, sondern von der Antragstellerin und ihrem Sohn zurückgewiesen worden sein. Der Sohn der Antragstellerin soll versucht haben, den Mitarbeitern des Landesamtes mitgeführte Digitalkameras zu entreißen. In dem nachfolgenden Handgemenge mit dem Sohn der Antragstellerin sei der Leiter des Gesundheitsamtes zu Boden gegangen. Unter dem Schutz von zwei Strafenwagenbesatzungen hätten sich die Mitarbeiter des Landesamtes der Praxis nähern können und seien schließlich durch die Mutter eines Patienten in die Praxis eingelassen worden. Nach dem Inhalt des Berichts zur Praxisbegehung wurden wiederum grobe Hygienemängel und die Missachtung einfachster Hygieneregeln festgestellt. Wegen des Inhalts der anlässlich der Begehung gefertigten Bilddokumentation zum Zustand der Praxisräume wird auf Blatt 27 bis 47 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin beantragte im Januar 2007 bei dem Zulassungsausschuss für Ärzte in Schleswig-Holstein, der Antragstellerin die Zulassung zu entziehen. Mit Bescheid des Zulassungsausschusses vom 26. April 2007 wurde der Klägerin die Zulassung als Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin entzogen. Über den dagegen eingelegten Widerspruch der Antragstellerin hat der Berufungsausschuss bisher nicht entschieden. Eine Anordnung des Sofortvollzugs erfolgte insoweit nicht.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2007 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass sie mit sofortiger Wirkung von der Teilnahme am vertragsärztlichen Notdienst ausgeschlossen sei. Der Antragstellerin sei es ab sofort untersagt, am vertragsärztlichen Notdienst – auch vertretungshalber – teilzunehmen. Mit Bescheid vom 7. März 2007 ordnete die Antragsgegnerin "zur Vermeidung eventueller Missverständnisse" die sofortige Vollziehung des Ausschlusses von der Teilnahme am vertragsärztlichen Notdienst an und führte zur Begründung aus: Die Anordnung des Sofortvollzugs sei notwendig, um angesichts des im Polizeibericht vom 4. Januar 2007 und im Bericht des Landesamtes für Gesundheit und Arbeitssicherheit des Landes Schleswig-Holstein vom 16. Januar 2007 festgestellten Vermüllungs- und Verschmutzungszustandes der Praxis sowie des geschilderten Verhaltens und der damit erwiesenen Ungeeignetheit der Antragstellerin zur Teilnahme am vertragsärztlichen Notdienst einer dringend zu besorgenden Patientengefährdung gerade auch bei der notärztlichen Versorgung von Kindern vorzubeugen. Das Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer korrekten, hygienischen und dem medizinischen Standard entsprechenden Notfallversorgung überwiege insbesondere das finanzielle Interesse der Antragstellerin an der Teilnahme am Notdienst, zumal diese trotz gleichzeitig laufender Verfahren zur Entziehung der Zulassung und der Approbation nach wie vor Einkünfte im Rahmen ihres regulären Sprechstunden- und Praxisbetriebs erzielen könne.
Gegen das nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Schreiben vom 6. Februar 2007 sowie den Bescheid vom 7. März 2007 legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 3. April 2007 Widerspruch ein. Ebenfalls am 3. April 2007 beantragte die Antragstellerin beim Sozialgericht Kiel die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Ein Ausschluss von der Teilnahme am Notdienst sei nur bei Ungeeignetheit zur Teilnahme begründet. Die Antragsgegnerin sei von einer konkreten und unmittelbaren Patientengefährdung ausgegangen, ohne darzulegen, worin eine solche Gefährdung bestehen solle. Die Antragsgegnerin räume selbst ein, sich mit ihrer Maßnahme auf eine bloße Vermutung zu stützen. Die in dem polizeilichen Bericht vom 4. Januar 2007 und in dem Bericht über die Praxisbegehung vom 16. Januar 2007 enthaltenen Vorwürfe seien haltlos. Den Mitarbeitern des Gesundheitsamtes sei bekannt gewesen, dass ihr Sohn Autist sei. Diese hätten bei der zwangsweisen Durchsetzung der Begehung darauf keine Rücksicht genommen. Dies habe zu Abwehrreaktionen des Sohnes geführt. Der in dem Polizeibericht vom 4. Ja¬nuar 2007 geschilderte Tathergang zur Verletzung der alten Dame sei unzutreffend. Man habe sich unkritisch über die Unschuldsvermutung hinweggesetzt. Zu den in dem Bericht über die Praxisbegehung vom 16. Januar 2007 dargestellten Mängeln hat die Antragstellerin im Einzelnen Stellung genommen und geltend gemacht, dass die Praxis am 16. Januar 2007 geschlossen gewesen sei, da sie renoviert worden sei. Dass sich dennoch eine Patientin im Wartebereich befunden habe, liege daran, dass eine notfallmäßige Versorgung stattgefunden habe und Patienten auch deshalb in die Praxis gekommen seien, um Rezepte abzuholen. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 54 bis 58 der Gerichtsakte Bezug genommen. Bislang habe es während der Notdienste keinerlei Beanstandungen ihrer Arbeit gegeben. Die von der Antragsgegnerin angeführten Gründe reichten nicht aus, um die Anordnung des Sofortvollzugs zu rechtfertigen. Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts sei nicht ansatzweise dargetan. Es werde lediglich auf eine zu besorgende Patientengefährdung abgestellt, ohne dies zu konkretisieren. Sie sei vor Erlass des Ausschlussbescheides nicht angehört worden. Sie leiste seit Jahren Notdienst, ohne dass es zu Beschwerden gekommen sei. Auch der von der Antragsgegnerin angehörte Notdienstbeauftragte habe keinerlei Beanstandungen gegen ihre Tätigkeit erhoben.
Die Antragstellerin hat sinngemäß beantragt,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 3. April 2007 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. März 2007 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Der Ausschluss der Antragstellerin vom Notdienst erfolge ausschließlich zur Vermeidung einer Patientengefährdung und damit im überwiegenden öffentlichen Interesse. Das Interesse an einer ordnungsgemäßen, dem ärztlichen Stand entsprechenden und hygienischen Notfallversorgung wiege um so schwerer, als die Antragstellerin ganz überwiegend entsprechend ihrer Facharztbezeichnung im sog. kinderärztlichen Notdienst eingesetzt werde, also zur Versorgung einer Patientengruppe, die naturgemäß in erhöhtem Maße schutzbedürftig sei. Es sei davon auszugehen, dass die chaotischen und unhygienischen Zustände der Praxis bei der Notdiensttätigkeit der Antragstellerin ihre Fortsetzung fänden. Da die Notdiensttätigkeit größtenteils im fahrenden Dienst bzw. im Besuchswege erfolge, bestünden hier erheblich weniger Kontrollmöglichkeiten. Daher rechtfertige auch die telefonische Stellungnahme des Notdienstbeauftragten, ihm sei bislang nichts Nachteiliges über die Antragstellerin zu Ohren gekommen, keine andere Entscheidung.
Mit Beschluss vom 27. April 2007 hat das Sozialgericht Kiel den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. März 2007 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Antragsgegnerin habe das besondere Vollziehungsinteresse in dem angefochtenen Bescheid hinreichend begründet. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Antragstellerin vom vertragsärztlichen Notdienst seien nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfüllt. Nach den vorliegenden Berichten zu den beiden Praxisbegehungen im Januar 2007 sei zu bezweifeln, ob die Antragstellerin zu einer ordnungsgemäßen vertragsärztlichen Tätigkeit in der Lage sei. Dies betreffe sowohl die vertragsärztliche Tätigkeit im Rahmen der Praxis als auch die Teilnahme am vertragsärztlichen Notdienst. Der durch die vorliegenden Fotos dokumentierte Zustand der Praxis sei durch eine möglicherweise durchzuführende Renovierung nicht zu erklären. Angesichts des Ausmaßes der dokumentierten Unordnung und Unsauberkeit der Praxis und zum Teil auch der Privaträume der Antragstellerin sei das Gericht von der Ungeeignetheit der Antragstellerin für die Tätigkeit im Notdienst überzeugt, obwohl diese Tätigkeit überwiegend im fahrenden Dienst oder durch Besuche, d. h. außerhalb der Praxisräume ausgeübt werde. Der Zustand der Praxisräume sei lediglich ein Indiz für eine mögliche psychische Situation oder zumindest Ungeordnetheit oder fehlende Sorgfalt hinsichtlich der Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit. Es sei davon auszugehen, dass sich eine solche Haltung auch auf die Ausübung des Notdienstes übertrage. Die Antragsgegnerin habe überzeugend dargelegt, dass bezogen auf die Ausübung des Notdienstes weniger Kontrollmöglichkeiten bestünden. Bei einer Abwägung der kollidierenden Interessen gebühre dem Schutz der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit der Patienten der Vorrang vor dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin.
Gegen den ihr am 27. April 2007 bekannt gegebenen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit der am 15. Mai 2007 beim Sozialgericht Kiel eingegangenen Beschwerde, zu deren Begründung sie Fotografien zum aktuellen Zustand der Praxisräume vorlegt. Außerdem nimmt sie auf das Protokoll zu einer weiteren, am 12. Juni 2007 von Mitarbeitern des Gesundheitsamtes durchgeführten Praxisbegehung Bezug. Danach sei die Praxis nun aufgeräumt und zahlreiche Renovierungen seien durchgeführt worden. Wegen des Antrags auf Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung habe inzwischen eine Verhandlung vor dem Berufungsausschuss stattgefunden. Der Vorsitzende habe keinen Zweifel daran gelassen, dass ihre Anhörungsrechte aufs Gröbste verletzt worden seien. Es habe sich herausgestellt, dass der Berufungsausschuss aufgrund der bislang durchgeführten Ermittlungen keine Entscheidungsgrundlage habe. Daher sei bisher keine Entscheidung des Berufungsausschusses ergangen. Sie habe inzwischen das Labor Dr. B aus K damit beauftragt, einen Hygieneplan für die Praxis zu erstellen und ihr beratend zur Seite zu stehen. Diese Maßnahme sei nicht etwa deshalb erfolgt, weil sie die Hygienevorschriften in der Vergangenheit nicht eingehalten hätte oder sich nicht zutrauen würde, diese einzuhalten. Vielmehr sei der Schritt erforderlich geworden, um eine "Waffengleichheit" zwischen ihr und dem Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit sowie dem örtlichen Gesundheitsamt herzustellen. Eine für den 13. Juli 2007 vorgesehene Hygienebegehung durch den zuständigen Sachbearbeiter des Labors Dr. B sei aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen abgesagt worden. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts stellten die vom Landesamt dokumentierten Zustände der Räumlichkeiten keinen Dauerzustand dar. Das zeige die Anfang 2005 durchgeführte Begehung, die keine Beanstandungen mehr ergeben habe. Der im Januar 2007 dokumentierte Zustand der Praxis stehe im Zusammenhang mit Renovierungsarbeiten. Diese seien inzwischen abgeschlossen. Der Ausschluss vom Notdienst sei unverhältnismäßig. Die Antragsgegnerin habe nicht einmal den Versuch unternommen, das von ihr verfolgte Ziel mit milderen Mitteln wie Auflagen oder einer zeitweisen Aussetzung der Teilnahme am Notdienst zu erreichen. Es würden Fakten durch "Nacht- und Nebelaktionen" geschaffen, ohne dass ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werde. Entscheidungen würden auf bloße Vermutungen gestützt. Da sich der Notdienst ausschließlich im fahrenden Dienst bzw. durch Besuche außerhalb der Praxis vollziehe, könne der Zustand der Praxisräume nicht als Begründung für den Ausschluss vom Notdienst herangezogen werden. Ihre psychische Situation sei stabil und sie arbeite sorgfältig. Anders sei auch die positive Stellungnahme des Notdienstbeauftragten nicht zu erklären.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 27. April 2007 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. März 2007 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie macht geltend, dass die anlässlich der Praxisbegehung vom 16. Januar 2007 sowie in dem polizeilichen Bericht vom 4. Ja¬nuar 2007 dokumentierten Vorfälle und Zustände nicht mit Renovierungsarbeiten in Zusammenhang gebracht werden könnten. Auch ein ggf. bereinigter Zustand der Praxisräume vermöge nicht die angenommene Ungeeignetheit zur Teilnahme am Notdienst zu relativieren. Die Behauptung der Antragstellerin, in der Vergangenheit die Hygienevorschriften eingehalten zu haben, zeige angesichts der dokumentierten Zustände ihre fehlende Einsichtsfähigkeit.
Die die Antragstellerin betreffenden Verwaltungsakten der Antragsgegnerin sowie die Prozessakte sind Gegenstand der Beratung des Senats gewesen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf ihren Inhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. März 2007 zu Recht und mit zutreffenden Gründen abgelehnt.
Gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat ein Widerspruch aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch entschieden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet. Dass die sofortige Vollziehung der Entscheidung über den Ausschluss vom Notdienst im öffentlichen Interesse angeordnet werden kann, ist inzwischen – klarstellend – in der m. W. v. 17. Juli 2007 geänderten Fassung der Satzung über die Durchführung des Notdienstes (Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2007, S. 620) geregelt. In Fällen der Anordnung der sofortigen Vollziehung kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Klage ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen (Meyer-Ladewig/Kel¬ler/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 86a Rz. 22a; vgl. Beschlüsse des Senats vom 20. September 2005 - L 4 B 198/05 KA ER und vom 5. Mai 2006 – L 4 B 269/06 KA ER).
Die Entscheidung der Antragsgegnerin, die sofortige Vollziehung des Bescheides über den Ausschluss der Antragsgegnerin von der Teilnahme am vertragsärztlichen Notdienst anzuordnen, ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Entscheidung in einer den gesetzlichen Anforderungen noch entsprechenden Weise begründet worden. Eine schriftliche Begründung, die den Anforderungen des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG genügt, darf nicht lediglich formelhaft auf das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts abstellen. Die ordnungsgemäße Begründung ermöglicht dem Betroffenen, seine Rechte wahrzunehmen (Schutzfunktion) und veranlasst die Behörde, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollziehungsinteresse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Diese vom Gesetzgeber beabsichtigte "Warnfunktion" der Begründungspflicht beruht auf dem hohen auch verfassungsrechtlichen Stellenwert der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gegen belastende Verwaltungsakte (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 1. Aufl. 2005, S. 67; Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, a. a. O., § 86a Rz. 21b). Den genannten Anforderungen werden die Ausführungen im Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. März 2007 noch gerecht. Die Antragsgegnerin hat auf die zu besorgende Gefährdung der im kinderärztlichen Notdienst zu behandelnden Kinder durch eine nicht den hygienischen und medizinischen Standards entsprechende Behandlung hingewiesen und die Gefährdung unter Bezugnahme auf die im Polizeibericht vom 4. Januar 2007 und dem Bericht des Landesamtes für Gesundheit und Arbeitssicherheit des Landes Schleswig-Holstein vom 16. Januar 2007 dargestellten Vermüllungs- und Verschmutzungszustände der Praxis begründet. Auf der anderen Seite hat sie die finanziellen Interessen der Antragstellerin an der Durchführung des Notdienstes in die Erwägungen eingestellt. Aus der Begründung geht hervor, dass die Antragsgegnerin das Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer dem medizinischen Standard entsprechenden Notfallversorgung mit dem insbesondere finanziellen Interesse der Antragstellerin an der Teilnahme am Notdienst abgewogen hat und zu der Einschätzung gelangt ist, dass die Interessen der Antragstellerin an der Teilnahme am Notdienst zurückzutreten haben.
Die Anordnung des Sofortvollzugs ist auch materiell rechtmäßig. Allerdings setzt die Anordnung des Sofortvollzugs ein besonderes öffentliches Interesse voraus, welches über dasjenige hinausgeht, das den Verwaltungsakt über den Ausschluss vom Notdienst rechtfertigt (zur Entziehung der Zulassung vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. März 1985 1 BvR 1245/84, 1 BvR 1254/84 BVerfGE 69, 233 = SozR 2200 § 368a Nr. 12). Das folgt daraus, dass § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG für den Regelfall die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln gegen Bescheide vorsieht und § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG lediglich eine Ausnahme von diesem Grundsatz vorsieht (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leit-herer, a. a. O., § 86b Rz. 12a). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs kommt es auf die Erfolgsaussichten des Widerspruches im Hauptsacheverfahren und auf die Abwägung der Folgen an, die einerseits bei einem Aufschub der Maßnahme für die Dauer des Rechtsstreits zu befürchten sind und andererseits diejenigen, welche demgegenüber bei der Antragstellerin wegen des Sofortvollzugs einträten.
Im Rahmen der hier allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht für den Senat deutlich mehr für als gegen die Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 6. Februar 2007 und 7. März 2007 über den Ausschluss der Antragstellerin vom ärztlichen Notdienst. Gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) haben die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung die vertragsärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 SGB V bezeichneten Umfang sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren Verbänden gegenüber die Gewähr dafür zu übernehmen, dass die kassenärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertragsärztlichen Erfordernissen entspricht. Die Sicherstellung umfasst auch die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst). Die Antragsgegnerin hat zu diesem Zweck die Satzung über die Durchführung des Notdienstes in der Fassung vom 14. November 2006 (Schleswig-Holsteinisches Amtsblatt 2006, S. 1546) erlassen. Nach Abschnitt IV. Nr. 5. dieser Satzung sind Ärzte, die sich zur Teilnahme am Notdienst als ungeeignet erwiesen haben, vom Notdienst auszuschließen. Die Satzung ist m. W. v. 17. Juli 2007 dahin geändert worden, dass Ärzte bereits vom Notdienst auszuschließen sind, wenn der dringende Verdacht der Ungeeignetheit zur Teilnahme am Notdienst besteht. Diese vor Erlass des Widerspruchsbescheides und damit vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens in Kraft getretene Änderung wäre auch im Rahmen einer künftigen Anfechtungsklage zu berücksichtigen. Sie ist deshalb auch bei der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung zugrunde zu legen. Ausschlüsse beschließt für die Vertragsärzte die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein nach Anhörung des Notdienstbeauftragten, für Nichtvertragsärzte der Vorstand der Ärztekammer nach Anhörung ebenfalls des Notdienstbeauftragten. Da die Antragstellerin zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist, war die Antragsgegnerin für die Entscheidung zuständig. Die Antragsgegnerin hat vor der Entscheidung den Notdienstbeauftragten gehört.
Nach dem Ergebnis der hier nur möglichen summarischen Prüfung geht der Senat auch davon aus, dass sich die Antragstellerin zur Teilnahme am Notdienst als ungeeignet erwiesen hat und dass erst recht der dringende Verdacht der Ungeeignetheit zur Teilnahme am Notdienst besteht. Allerdings sind bezogen auf die Tätigkeit der Antragstellerin im Notdienst bisher keinerlei Beanstandungen dokumentiert. Das hat auch die Antragsgegnerin eingeräumt. Der Senat geht gleichwohl davon aus, dass die Antragstellerin zur Teilnahme am Notdienst ungeeignet ist. Eine Vermüllung der Praxis der Antragstellerin war nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen bereits bei einer Hausdurchsuchung in den Privat- und Praxisräumen der Antragstellerin am 9. August 2004 festgestellt worden. Nachdem eine Praxisbesichtigung am 6. Sep¬tember 2004 keinen Anlass für Beanstandungen ergeben haben soll, dokumentiert der Polizeibericht vom 4. Januar 2007 erneut eine Vermüllung der Praxis- und Wohnräume der Antragstellerin. Diese Einschätzung ist bei der Praxisbegehung durch Mitarbeiter des Landesamtes für Gesundheit und Arbeitssicherheit vom 16. Januar 2007 im Wesentlichen bestätigt worden. Die bei dieser Begehung gefertigten Fotografien, die dem Senat als Fotokopien vorliegen, dokumentieren einen Zustand der Verwahrlosung, der eindeutig nicht durch eine von der Antragstellerin angegebene Maßnahme der Renovierung zu erklären ist. Darauf hat auch das Sozialgericht zutreffend hingewiesen. Zudem haben die Mitarbeiter des Gesundheitsamtes bei der unangekündigten Begehung am 16. Januar 2007 eine Patientin angetroffen. Vor diesem Hintergrund hat die Antragstellerin in dem Schriftsatz vom 13. März 2007 eingeräumt, dass "eine notfallmäßige Versorgung" von Patienten stattgefunden habe. Auch wenn es zutreffen sollte, dass sich die Antragstellerin auf die Behandlung von Notfällen beschränkt hat, so würde darin aus Sicht des Senats eine Verletzung ärztlicher Pflichten liegen, weil die Praxis nach den dokumentierten hygienischen Verhältnissen offenkundig nicht zur Behandlung von Patienten geeignet war. Dass die Antragstellerin gleichwohl - jedenfalls im Rahmen einer "notfallmäßigen Versorgung" Patienten in den vermüllten Praxisräumen behandelt hat, begründet die Gefahr, dass die Antragstellerin auch im fahrenden Notdienst grob gegen Sorgfaltspflichten verstößt. Dabei übersieht der Senat nicht, dass der Zustand der Praxis für die Teilnahme am Notdienst, der überwiegend oder ausschließlich außerhalb der Praxis geleistet wird, nur von untergeordneter Bedeutung ist. Ferner geht der Senat im Rahmen der hier nur möglichen summarischen Prüfung unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin vorgelegten aktuellen Fotografien und dem Bericht über die Begehung am 12. Juni 2007 davon aus, dass jedenfalls die Vermüllung der Praxis inzwischen beseitigt ist. Ausschlaggebend ist aus Sicht des Senats jedoch, dass die wiederholt aufgetretene Vermüllung der Wohn- und Praxisräume der Antragstellerin den Schluss auf die fehlende persönliche Eignung der Antragstellerin für die verantwortliche Ausübung der ärztlichen Tätigkeit zulässt. Die Gründe, die zu der wiederholt dokumentierten Verwahrlosung der Wohn- und Praxisräume der Antragstellerin geführt haben, sind bisher nicht abschließend geklärt. Die Darstellung der Antragstellerin, nach der der Zustand der Praxis im Januar 2007 mit einer Renovierung im Zusammenhang gestanden haben soll, ist wie bereits angeführt erkennbar unzutreffend. Vor diesem Hintergrund spricht die Darstellung der Antragstellerin aus Sicht des Senats für mangelnde Einsicht und mangelnde Bereitschaft, an der Aufklärung und Beseitigung der Ursache für die dokumentierten Zustände mitzuwirken. Die in mehreren Berichten eindrucksvoll dokumentierte und wiederholt aufgetretene Vermüllung der Praxis lässt nach Auffassung des Senats den Schluss auf eine gravierende Überforderung oder gesundheitliche Beeinträchtigung der Antragstellerin zu, die eine Gefährdung der Gesundheit auch der von der Antragstellerin im Notdienst behandelten Patienten begründet. Unter diesen Umständen braucht die Antragsgegnerin für die Entscheidung über den Ausschluss der Antragstellerin von der Teilnahme am vertragsärztlichen Notdienst nicht abzuwarten, ob sich Patienten beschweren oder gar durch unsachgemäße ärztliche Behandlung geschädigt werden. Die Zustände in den Praxis- und Privaträumen der Antragstellerin, die Angabe aus dem Schreiben des Landesamtes für Gesundheit und Arbeitssicherheit des Landes Schleswig-Holstein vom 2. September 2004, nach der sich in der Praxis "Medikamente befunden haben, die offenkundig in einer Kinderarztpraxis nichts zu suchen haben" und die Angabe aus dem Bericht der Polizei vom 4. Januar 2007, nach dem die Antragstellerin abends in einem "völlig abwesenden, teilweise apathischen" Zustand angetroffen worden sei, könnten für eine schwere Erkrankung der Antragstellerin sprechen. Dies kann im vorliegenden Eilverfahren nicht aufgeklärt werden. Nach dem Inhalt des an den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gerichteten Schreibens des Landesamtes für Gesundheit und Arbeitssicherheit des Landes Schleswig-Holstein vom 27. Januar 2005 war die Antragstellerin damals nicht bereit, sich einer für erforderlich gehaltenen medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Das Vorbringen der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren spricht dafür, dass weiterhin keine Bereitschaft besteht, an der Aufklärung der Ursachen der wiederholt dokumentierten Verwahrlosung mitzuwirken. Unter diesen Umständen sind die Ursachen kaum zu beseitigen und einer Gefährdung auch der im Notdienst von der Antragstellerin behandelten Patienten kann nur durch den Ausschluss der Antragstellerin vom Notdienst begegnet werden. Dass eine Vermeidung dieser Gefährdung durch den Einsatz milderer Mittel wie die Erteilung von Auflagen erreicht werden könnte, ist für den Senat unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Der Senat schließt nicht von vornherein aus, dass die Erteilung von Auflagen oder eine engmaschige Kontrolle bezogen auf die Tätigkeit der Antragstellerin in der Praxis als mildere Maßnahme gegenüber einer Entziehung der Zulassung in Betracht kommen. Darüber ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Bezogen auf die Tätigkeit im Notdienst, die sich nach Angaben sowohl der Antragstellerin als auch der Antragsgegnerin überwiegend oder ausschließlich fahrend bzw. durch Besuche bei Patienten vollzieht, sind solche Mittel, die geeignet sein könnten, eine Gefährdung der Patienten zu vermeiden, nicht zu erkennen.
Die Abwägung der einander widerstreitenden Interessen – das Interesse der Antragstellerin an der Erzielung von Einkünften durch die Teilnahme am Notdienst auf der einen Seite und das Interesse an einer Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung im Notdienst mit einer dem medizinischen Standard entsprechenden qualifizierten, die Gesundheit von Patienten nicht gefährdenden ärztlichen Versorgung auf der anderen Seite - spricht gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Das öffentliche Interesse daran, dass die Gefährdung von Patienten, die durch die Antragstellerin im Notdienst behandelt werden, vermieden wird, überwiegt das finanzielle Interesse der Antragstellerin an der Teilnahme am Notdienst. Dabei geht der Senat davon aus, dass die Teilnahme am Notdienst bei der Antragstellerin wie üblich nicht den Kernbereich der vertragsärztlichen Tätigkeit darstellt, so dass der Eingriff jedenfalls sehr viel weniger schwer wiegt als die (noch nicht bestandskräftige) Entziehung der Zulassung oder die Entziehung der Approbation.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Arndt Kampe Rademacker Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Richterin am Landes- sozialgericht Richter am Landes- sozialgericht
Gründe:
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs bezogen auf einen Ausschluss von der Teilnahme am vertragsärztlichen Notdienst.
Die Antragstellerin ist als Ärztin für Kinder- und Jugendmedizin im Bereich der Antragsgegnerin zugelassen. Im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Bedrohung der Schulleitung der L schule S wurde am 9. August 2004 eine Hausdurchsuchung in den Privaträumen und den Praxisräumen der Antragstellerin durchgeführt, bei der auch der Leiter des Gesundheitsamtes des Kreises Rendsburg-Eckernförde anwesend war. Aufgrund des Ergebnisses dieser Durchsuchung wurde die Antragstellerin zu beabsichtigten approbationsrechtlichen Maßnahmen angehört. Der Antragstellerin wurde vorgehalten, dass ihre Praxisräume zum Teil völlig vermüllt seien und überall auf Schreibtischen und Böden Papiere herumgelegen hätten. Dazwischen hätten sich Plastikkanister mit unbekanntem Inhalt befunden. Im Waschbecken des einen Praxisraumes hätten Bekleidungsstücke gelegen, die noch nass gewesen seien. Am Wasserhahn habe Unterwäsche gehangen. In einem zweiten Praxisraum hätten sich Papiere und Medikamentenschachteln mit Inhalt auf dem Fußboden hinter dem Schreibtisch gestapelt. In dem Notfallkoffer seien Medikamente gefunden worden, deren Verfallsdatum seit Jahren überschritten gewesen seien. Nach den gefertigten Bildern von sämtlichen Praxis- und Privaträumen seien diese völlig vermüllt gewesen. Im Zusammenhang mit dem Verhalten der Antragstellerin gegenüber der Leitung der L schule bestehe der dringende Verdacht, dass die Antragstellerin aufgrund psychischer oder physischer Probleme den Anforderungen des ärztlichen Berufes auch aus gesundheitlicher Sicht nicht gewachsen sei. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerin alkohol- oder medikamentenabhängig sei. Im Rahmen der Hausdurchsuchung seien auch Präparate gefunden worden, die offenkundig in einer Kinderarztpraxis nichts zu suchen hätten und möglicherweise auf einen privaten Gebrauch dieser Arzneimittel hindeuteten. Eine dringende Abklärung des Gesundheitszustands der Antragstellerin sei erforderlich, bevor eine ärztliche Tätigkeit fortgesetzt werden könne. Am 6. September 2004 wurde eine weitere Praxisbesichtigung mit Vertretern des Landesamtes für Gesundheit und Arbeitssicherheit des Landes Schleswig-Holstein durchgeführt. Nach dem dazu gefertigten Vermerk gab es insgesamt keine nennenswerten Beanstandungen mehr. Ein sehr vermüllter Raum, auf dessen Tür "Therapie" stand, werde nach Angaben der Antragstellerin nicht mehr als Therapieraum genutzt. Daraufhin wurde von der Einleitung approbationsrechtlicher Maßnahmen abgesehen. Aus einem an die Bevollmächtigten der Antragstellerin gerichteten Schreiben des Landesamtes für Gesundheit und Arbeitssicherheit vom 27. Januar 2005 geht hervor, dass die Antragstellerin nicht bereit gewesen sein soll, sich hinsichtlich der Gründe für die bei der Hausdurchsuchung am 9. August 2004 festgestellten Auffälligkeiten ärztlich untersuchen zu lassen. Angesichts der eingetretenen Verbesserung der Situation sei nicht beabsichtigt, eine Untersuchung zu erzwingen. Es bleibe allerdings dabei, dass sowohl das Gesundheitsamt als auch das Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit in gewissen Abständen den Zustand der Praxis überprüfen werde. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen die Antragstellerin wurde eingestellt. Ob es zu den angekündigten Überprüfungen der Praxis durch das Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit gekommen ist, ist nicht bekannt.
Anfang des Jahres 2007 wurde erneut ein Ermittlungsverfahren gegen die Antragstellerin eingeleitet. Hintergrund war der Vorwurf, dass der volljährige Sohn der Antragstellerin einer älteren Dame vor der Arztpraxis mit einer Dachlatte mehrfach auf den Kopf geschlagen und diese verletzt habe. Der Antragstellerin wurde vorgeworfen, nicht eingegriffen, sondern die ältere Dame beschimpft zu haben, während sie von dem Sohn der Antragstellerin misshandelt wurde. Im Zusammenhang mit den polizeilichen Ermittlungen wurden am 4. Januar 2007 die Wohn- und Praxisräume der Antragstellerin in deren Abwesenheit geöffnet. Nach dem vorliegenden Polizeibericht waren die Behandlungs- und Therapieräume "mit Müll und teilweise undefinierbaren Abfällen vollgestellt". Beim Öffnen der Wohnungstür sei den Polizeibeamten ein "bestialischer Gestank" entgegengekommen. Im Eingangsbereich des Flures hätten Unmengen von Katzenkot gelegen. Der Teppich habe von Katzenurin getrieft. Überall hätten Tiernahrungspackungen mit Anhaftungen von Speiseresten gelegen. Sämtliche Räume seien mit Abfällen jeglicher Art gefüllt gewesen. Aus Löchern von Abfallsäcken seien verfaulte Küchenabfälle in flüssiger Form ausgetreten. Die Küche sei mit alten Speiseresten übersät und altem benutztem Geschirr vollgestellt gewesen. Es hätten sich Reste von Erbrochenem auf dem Fußboden befunden. Die Duschwanne im Bad sei mit menschlichem Kot verunreinigt gewesen. In Küche und Bad sei Katzenkot festgestellt worden und in sämtlichen Räumen starker Schimmelpilzbefall. Die austretenden Abfallflüssigkeiten in der Wohnung seien geeignet, die Flecken an der Decke der darunter befindlichen Arztpraxis zu erklären. Bei einer späteren Rückkehr zum Einsatzort sei die Antragstellerin angetroffen worden. Diese habe einen "völlig abwesenden, teilweise apathischen Eindruck" gemacht und "wirr" durcheinandergeredet. Zwölf Tage später, am 16. Ja¬nuar 2007, suchten Mitarbeiter des Landesamtes für Gesundheit und Arbeitssicherheit die Praxis der Antragstellerin auf, um eine unangemeldete Begehung der Praxis durchzuführen. Nach dem vorliegenden Bericht über die Praxisbegehung sollen die Mitarbeiter des Landesamtes zunächst nicht eingelassen, sondern von der Antragstellerin und ihrem Sohn zurückgewiesen worden sein. Der Sohn der Antragstellerin soll versucht haben, den Mitarbeitern des Landesamtes mitgeführte Digitalkameras zu entreißen. In dem nachfolgenden Handgemenge mit dem Sohn der Antragstellerin sei der Leiter des Gesundheitsamtes zu Boden gegangen. Unter dem Schutz von zwei Strafenwagenbesatzungen hätten sich die Mitarbeiter des Landesamtes der Praxis nähern können und seien schließlich durch die Mutter eines Patienten in die Praxis eingelassen worden. Nach dem Inhalt des Berichts zur Praxisbegehung wurden wiederum grobe Hygienemängel und die Missachtung einfachster Hygieneregeln festgestellt. Wegen des Inhalts der anlässlich der Begehung gefertigten Bilddokumentation zum Zustand der Praxisräume wird auf Blatt 27 bis 47 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin beantragte im Januar 2007 bei dem Zulassungsausschuss für Ärzte in Schleswig-Holstein, der Antragstellerin die Zulassung zu entziehen. Mit Bescheid des Zulassungsausschusses vom 26. April 2007 wurde der Klägerin die Zulassung als Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin entzogen. Über den dagegen eingelegten Widerspruch der Antragstellerin hat der Berufungsausschuss bisher nicht entschieden. Eine Anordnung des Sofortvollzugs erfolgte insoweit nicht.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2007 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass sie mit sofortiger Wirkung von der Teilnahme am vertragsärztlichen Notdienst ausgeschlossen sei. Der Antragstellerin sei es ab sofort untersagt, am vertragsärztlichen Notdienst – auch vertretungshalber – teilzunehmen. Mit Bescheid vom 7. März 2007 ordnete die Antragsgegnerin "zur Vermeidung eventueller Missverständnisse" die sofortige Vollziehung des Ausschlusses von der Teilnahme am vertragsärztlichen Notdienst an und führte zur Begründung aus: Die Anordnung des Sofortvollzugs sei notwendig, um angesichts des im Polizeibericht vom 4. Januar 2007 und im Bericht des Landesamtes für Gesundheit und Arbeitssicherheit des Landes Schleswig-Holstein vom 16. Januar 2007 festgestellten Vermüllungs- und Verschmutzungszustandes der Praxis sowie des geschilderten Verhaltens und der damit erwiesenen Ungeeignetheit der Antragstellerin zur Teilnahme am vertragsärztlichen Notdienst einer dringend zu besorgenden Patientengefährdung gerade auch bei der notärztlichen Versorgung von Kindern vorzubeugen. Das Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer korrekten, hygienischen und dem medizinischen Standard entsprechenden Notfallversorgung überwiege insbesondere das finanzielle Interesse der Antragstellerin an der Teilnahme am Notdienst, zumal diese trotz gleichzeitig laufender Verfahren zur Entziehung der Zulassung und der Approbation nach wie vor Einkünfte im Rahmen ihres regulären Sprechstunden- und Praxisbetriebs erzielen könne.
Gegen das nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Schreiben vom 6. Februar 2007 sowie den Bescheid vom 7. März 2007 legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 3. April 2007 Widerspruch ein. Ebenfalls am 3. April 2007 beantragte die Antragstellerin beim Sozialgericht Kiel die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Ein Ausschluss von der Teilnahme am Notdienst sei nur bei Ungeeignetheit zur Teilnahme begründet. Die Antragsgegnerin sei von einer konkreten und unmittelbaren Patientengefährdung ausgegangen, ohne darzulegen, worin eine solche Gefährdung bestehen solle. Die Antragsgegnerin räume selbst ein, sich mit ihrer Maßnahme auf eine bloße Vermutung zu stützen. Die in dem polizeilichen Bericht vom 4. Januar 2007 und in dem Bericht über die Praxisbegehung vom 16. Januar 2007 enthaltenen Vorwürfe seien haltlos. Den Mitarbeitern des Gesundheitsamtes sei bekannt gewesen, dass ihr Sohn Autist sei. Diese hätten bei der zwangsweisen Durchsetzung der Begehung darauf keine Rücksicht genommen. Dies habe zu Abwehrreaktionen des Sohnes geführt. Der in dem Polizeibericht vom 4. Ja¬nuar 2007 geschilderte Tathergang zur Verletzung der alten Dame sei unzutreffend. Man habe sich unkritisch über die Unschuldsvermutung hinweggesetzt. Zu den in dem Bericht über die Praxisbegehung vom 16. Januar 2007 dargestellten Mängeln hat die Antragstellerin im Einzelnen Stellung genommen und geltend gemacht, dass die Praxis am 16. Januar 2007 geschlossen gewesen sei, da sie renoviert worden sei. Dass sich dennoch eine Patientin im Wartebereich befunden habe, liege daran, dass eine notfallmäßige Versorgung stattgefunden habe und Patienten auch deshalb in die Praxis gekommen seien, um Rezepte abzuholen. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 54 bis 58 der Gerichtsakte Bezug genommen. Bislang habe es während der Notdienste keinerlei Beanstandungen ihrer Arbeit gegeben. Die von der Antragsgegnerin angeführten Gründe reichten nicht aus, um die Anordnung des Sofortvollzugs zu rechtfertigen. Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts sei nicht ansatzweise dargetan. Es werde lediglich auf eine zu besorgende Patientengefährdung abgestellt, ohne dies zu konkretisieren. Sie sei vor Erlass des Ausschlussbescheides nicht angehört worden. Sie leiste seit Jahren Notdienst, ohne dass es zu Beschwerden gekommen sei. Auch der von der Antragsgegnerin angehörte Notdienstbeauftragte habe keinerlei Beanstandungen gegen ihre Tätigkeit erhoben.
Die Antragstellerin hat sinngemäß beantragt,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 3. April 2007 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. März 2007 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Der Ausschluss der Antragstellerin vom Notdienst erfolge ausschließlich zur Vermeidung einer Patientengefährdung und damit im überwiegenden öffentlichen Interesse. Das Interesse an einer ordnungsgemäßen, dem ärztlichen Stand entsprechenden und hygienischen Notfallversorgung wiege um so schwerer, als die Antragstellerin ganz überwiegend entsprechend ihrer Facharztbezeichnung im sog. kinderärztlichen Notdienst eingesetzt werde, also zur Versorgung einer Patientengruppe, die naturgemäß in erhöhtem Maße schutzbedürftig sei. Es sei davon auszugehen, dass die chaotischen und unhygienischen Zustände der Praxis bei der Notdiensttätigkeit der Antragstellerin ihre Fortsetzung fänden. Da die Notdiensttätigkeit größtenteils im fahrenden Dienst bzw. im Besuchswege erfolge, bestünden hier erheblich weniger Kontrollmöglichkeiten. Daher rechtfertige auch die telefonische Stellungnahme des Notdienstbeauftragten, ihm sei bislang nichts Nachteiliges über die Antragstellerin zu Ohren gekommen, keine andere Entscheidung.
Mit Beschluss vom 27. April 2007 hat das Sozialgericht Kiel den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. März 2007 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Antragsgegnerin habe das besondere Vollziehungsinteresse in dem angefochtenen Bescheid hinreichend begründet. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Antragstellerin vom vertragsärztlichen Notdienst seien nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfüllt. Nach den vorliegenden Berichten zu den beiden Praxisbegehungen im Januar 2007 sei zu bezweifeln, ob die Antragstellerin zu einer ordnungsgemäßen vertragsärztlichen Tätigkeit in der Lage sei. Dies betreffe sowohl die vertragsärztliche Tätigkeit im Rahmen der Praxis als auch die Teilnahme am vertragsärztlichen Notdienst. Der durch die vorliegenden Fotos dokumentierte Zustand der Praxis sei durch eine möglicherweise durchzuführende Renovierung nicht zu erklären. Angesichts des Ausmaßes der dokumentierten Unordnung und Unsauberkeit der Praxis und zum Teil auch der Privaträume der Antragstellerin sei das Gericht von der Ungeeignetheit der Antragstellerin für die Tätigkeit im Notdienst überzeugt, obwohl diese Tätigkeit überwiegend im fahrenden Dienst oder durch Besuche, d. h. außerhalb der Praxisräume ausgeübt werde. Der Zustand der Praxisräume sei lediglich ein Indiz für eine mögliche psychische Situation oder zumindest Ungeordnetheit oder fehlende Sorgfalt hinsichtlich der Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit. Es sei davon auszugehen, dass sich eine solche Haltung auch auf die Ausübung des Notdienstes übertrage. Die Antragsgegnerin habe überzeugend dargelegt, dass bezogen auf die Ausübung des Notdienstes weniger Kontrollmöglichkeiten bestünden. Bei einer Abwägung der kollidierenden Interessen gebühre dem Schutz der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit der Patienten der Vorrang vor dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin.
Gegen den ihr am 27. April 2007 bekannt gegebenen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit der am 15. Mai 2007 beim Sozialgericht Kiel eingegangenen Beschwerde, zu deren Begründung sie Fotografien zum aktuellen Zustand der Praxisräume vorlegt. Außerdem nimmt sie auf das Protokoll zu einer weiteren, am 12. Juni 2007 von Mitarbeitern des Gesundheitsamtes durchgeführten Praxisbegehung Bezug. Danach sei die Praxis nun aufgeräumt und zahlreiche Renovierungen seien durchgeführt worden. Wegen des Antrags auf Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung habe inzwischen eine Verhandlung vor dem Berufungsausschuss stattgefunden. Der Vorsitzende habe keinen Zweifel daran gelassen, dass ihre Anhörungsrechte aufs Gröbste verletzt worden seien. Es habe sich herausgestellt, dass der Berufungsausschuss aufgrund der bislang durchgeführten Ermittlungen keine Entscheidungsgrundlage habe. Daher sei bisher keine Entscheidung des Berufungsausschusses ergangen. Sie habe inzwischen das Labor Dr. B aus K damit beauftragt, einen Hygieneplan für die Praxis zu erstellen und ihr beratend zur Seite zu stehen. Diese Maßnahme sei nicht etwa deshalb erfolgt, weil sie die Hygienevorschriften in der Vergangenheit nicht eingehalten hätte oder sich nicht zutrauen würde, diese einzuhalten. Vielmehr sei der Schritt erforderlich geworden, um eine "Waffengleichheit" zwischen ihr und dem Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit sowie dem örtlichen Gesundheitsamt herzustellen. Eine für den 13. Juli 2007 vorgesehene Hygienebegehung durch den zuständigen Sachbearbeiter des Labors Dr. B sei aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen abgesagt worden. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts stellten die vom Landesamt dokumentierten Zustände der Räumlichkeiten keinen Dauerzustand dar. Das zeige die Anfang 2005 durchgeführte Begehung, die keine Beanstandungen mehr ergeben habe. Der im Januar 2007 dokumentierte Zustand der Praxis stehe im Zusammenhang mit Renovierungsarbeiten. Diese seien inzwischen abgeschlossen. Der Ausschluss vom Notdienst sei unverhältnismäßig. Die Antragsgegnerin habe nicht einmal den Versuch unternommen, das von ihr verfolgte Ziel mit milderen Mitteln wie Auflagen oder einer zeitweisen Aussetzung der Teilnahme am Notdienst zu erreichen. Es würden Fakten durch "Nacht- und Nebelaktionen" geschaffen, ohne dass ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werde. Entscheidungen würden auf bloße Vermutungen gestützt. Da sich der Notdienst ausschließlich im fahrenden Dienst bzw. durch Besuche außerhalb der Praxis vollziehe, könne der Zustand der Praxisräume nicht als Begründung für den Ausschluss vom Notdienst herangezogen werden. Ihre psychische Situation sei stabil und sie arbeite sorgfältig. Anders sei auch die positive Stellungnahme des Notdienstbeauftragten nicht zu erklären.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 27. April 2007 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. März 2007 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie macht geltend, dass die anlässlich der Praxisbegehung vom 16. Januar 2007 sowie in dem polizeilichen Bericht vom 4. Ja¬nuar 2007 dokumentierten Vorfälle und Zustände nicht mit Renovierungsarbeiten in Zusammenhang gebracht werden könnten. Auch ein ggf. bereinigter Zustand der Praxisräume vermöge nicht die angenommene Ungeeignetheit zur Teilnahme am Notdienst zu relativieren. Die Behauptung der Antragstellerin, in der Vergangenheit die Hygienevorschriften eingehalten zu haben, zeige angesichts der dokumentierten Zustände ihre fehlende Einsichtsfähigkeit.
Die die Antragstellerin betreffenden Verwaltungsakten der Antragsgegnerin sowie die Prozessakte sind Gegenstand der Beratung des Senats gewesen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf ihren Inhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. März 2007 zu Recht und mit zutreffenden Gründen abgelehnt.
Gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat ein Widerspruch aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch entschieden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet. Dass die sofortige Vollziehung der Entscheidung über den Ausschluss vom Notdienst im öffentlichen Interesse angeordnet werden kann, ist inzwischen – klarstellend – in der m. W. v. 17. Juli 2007 geänderten Fassung der Satzung über die Durchführung des Notdienstes (Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2007, S. 620) geregelt. In Fällen der Anordnung der sofortigen Vollziehung kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Klage ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen (Meyer-Ladewig/Kel¬ler/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 86a Rz. 22a; vgl. Beschlüsse des Senats vom 20. September 2005 - L 4 B 198/05 KA ER und vom 5. Mai 2006 – L 4 B 269/06 KA ER).
Die Entscheidung der Antragsgegnerin, die sofortige Vollziehung des Bescheides über den Ausschluss der Antragsgegnerin von der Teilnahme am vertragsärztlichen Notdienst anzuordnen, ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Entscheidung in einer den gesetzlichen Anforderungen noch entsprechenden Weise begründet worden. Eine schriftliche Begründung, die den Anforderungen des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG genügt, darf nicht lediglich formelhaft auf das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts abstellen. Die ordnungsgemäße Begründung ermöglicht dem Betroffenen, seine Rechte wahrzunehmen (Schutzfunktion) und veranlasst die Behörde, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollziehungsinteresse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Diese vom Gesetzgeber beabsichtigte "Warnfunktion" der Begründungspflicht beruht auf dem hohen auch verfassungsrechtlichen Stellenwert der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gegen belastende Verwaltungsakte (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 1. Aufl. 2005, S. 67; Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, a. a. O., § 86a Rz. 21b). Den genannten Anforderungen werden die Ausführungen im Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. März 2007 noch gerecht. Die Antragsgegnerin hat auf die zu besorgende Gefährdung der im kinderärztlichen Notdienst zu behandelnden Kinder durch eine nicht den hygienischen und medizinischen Standards entsprechende Behandlung hingewiesen und die Gefährdung unter Bezugnahme auf die im Polizeibericht vom 4. Januar 2007 und dem Bericht des Landesamtes für Gesundheit und Arbeitssicherheit des Landes Schleswig-Holstein vom 16. Januar 2007 dargestellten Vermüllungs- und Verschmutzungszustände der Praxis begründet. Auf der anderen Seite hat sie die finanziellen Interessen der Antragstellerin an der Durchführung des Notdienstes in die Erwägungen eingestellt. Aus der Begründung geht hervor, dass die Antragsgegnerin das Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer dem medizinischen Standard entsprechenden Notfallversorgung mit dem insbesondere finanziellen Interesse der Antragstellerin an der Teilnahme am Notdienst abgewogen hat und zu der Einschätzung gelangt ist, dass die Interessen der Antragstellerin an der Teilnahme am Notdienst zurückzutreten haben.
Die Anordnung des Sofortvollzugs ist auch materiell rechtmäßig. Allerdings setzt die Anordnung des Sofortvollzugs ein besonderes öffentliches Interesse voraus, welches über dasjenige hinausgeht, das den Verwaltungsakt über den Ausschluss vom Notdienst rechtfertigt (zur Entziehung der Zulassung vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. März 1985 1 BvR 1245/84, 1 BvR 1254/84 BVerfGE 69, 233 = SozR 2200 § 368a Nr. 12). Das folgt daraus, dass § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG für den Regelfall die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln gegen Bescheide vorsieht und § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG lediglich eine Ausnahme von diesem Grundsatz vorsieht (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leit-herer, a. a. O., § 86b Rz. 12a). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs kommt es auf die Erfolgsaussichten des Widerspruches im Hauptsacheverfahren und auf die Abwägung der Folgen an, die einerseits bei einem Aufschub der Maßnahme für die Dauer des Rechtsstreits zu befürchten sind und andererseits diejenigen, welche demgegenüber bei der Antragstellerin wegen des Sofortvollzugs einträten.
Im Rahmen der hier allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht für den Senat deutlich mehr für als gegen die Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 6. Februar 2007 und 7. März 2007 über den Ausschluss der Antragstellerin vom ärztlichen Notdienst. Gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) haben die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung die vertragsärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 SGB V bezeichneten Umfang sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren Verbänden gegenüber die Gewähr dafür zu übernehmen, dass die kassenärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertragsärztlichen Erfordernissen entspricht. Die Sicherstellung umfasst auch die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst). Die Antragsgegnerin hat zu diesem Zweck die Satzung über die Durchführung des Notdienstes in der Fassung vom 14. November 2006 (Schleswig-Holsteinisches Amtsblatt 2006, S. 1546) erlassen. Nach Abschnitt IV. Nr. 5. dieser Satzung sind Ärzte, die sich zur Teilnahme am Notdienst als ungeeignet erwiesen haben, vom Notdienst auszuschließen. Die Satzung ist m. W. v. 17. Juli 2007 dahin geändert worden, dass Ärzte bereits vom Notdienst auszuschließen sind, wenn der dringende Verdacht der Ungeeignetheit zur Teilnahme am Notdienst besteht. Diese vor Erlass des Widerspruchsbescheides und damit vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens in Kraft getretene Änderung wäre auch im Rahmen einer künftigen Anfechtungsklage zu berücksichtigen. Sie ist deshalb auch bei der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung zugrunde zu legen. Ausschlüsse beschließt für die Vertragsärzte die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein nach Anhörung des Notdienstbeauftragten, für Nichtvertragsärzte der Vorstand der Ärztekammer nach Anhörung ebenfalls des Notdienstbeauftragten. Da die Antragstellerin zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist, war die Antragsgegnerin für die Entscheidung zuständig. Die Antragsgegnerin hat vor der Entscheidung den Notdienstbeauftragten gehört.
Nach dem Ergebnis der hier nur möglichen summarischen Prüfung geht der Senat auch davon aus, dass sich die Antragstellerin zur Teilnahme am Notdienst als ungeeignet erwiesen hat und dass erst recht der dringende Verdacht der Ungeeignetheit zur Teilnahme am Notdienst besteht. Allerdings sind bezogen auf die Tätigkeit der Antragstellerin im Notdienst bisher keinerlei Beanstandungen dokumentiert. Das hat auch die Antragsgegnerin eingeräumt. Der Senat geht gleichwohl davon aus, dass die Antragstellerin zur Teilnahme am Notdienst ungeeignet ist. Eine Vermüllung der Praxis der Antragstellerin war nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen bereits bei einer Hausdurchsuchung in den Privat- und Praxisräumen der Antragstellerin am 9. August 2004 festgestellt worden. Nachdem eine Praxisbesichtigung am 6. Sep¬tember 2004 keinen Anlass für Beanstandungen ergeben haben soll, dokumentiert der Polizeibericht vom 4. Januar 2007 erneut eine Vermüllung der Praxis- und Wohnräume der Antragstellerin. Diese Einschätzung ist bei der Praxisbegehung durch Mitarbeiter des Landesamtes für Gesundheit und Arbeitssicherheit vom 16. Januar 2007 im Wesentlichen bestätigt worden. Die bei dieser Begehung gefertigten Fotografien, die dem Senat als Fotokopien vorliegen, dokumentieren einen Zustand der Verwahrlosung, der eindeutig nicht durch eine von der Antragstellerin angegebene Maßnahme der Renovierung zu erklären ist. Darauf hat auch das Sozialgericht zutreffend hingewiesen. Zudem haben die Mitarbeiter des Gesundheitsamtes bei der unangekündigten Begehung am 16. Januar 2007 eine Patientin angetroffen. Vor diesem Hintergrund hat die Antragstellerin in dem Schriftsatz vom 13. März 2007 eingeräumt, dass "eine notfallmäßige Versorgung" von Patienten stattgefunden habe. Auch wenn es zutreffen sollte, dass sich die Antragstellerin auf die Behandlung von Notfällen beschränkt hat, so würde darin aus Sicht des Senats eine Verletzung ärztlicher Pflichten liegen, weil die Praxis nach den dokumentierten hygienischen Verhältnissen offenkundig nicht zur Behandlung von Patienten geeignet war. Dass die Antragstellerin gleichwohl - jedenfalls im Rahmen einer "notfallmäßigen Versorgung" Patienten in den vermüllten Praxisräumen behandelt hat, begründet die Gefahr, dass die Antragstellerin auch im fahrenden Notdienst grob gegen Sorgfaltspflichten verstößt. Dabei übersieht der Senat nicht, dass der Zustand der Praxis für die Teilnahme am Notdienst, der überwiegend oder ausschließlich außerhalb der Praxis geleistet wird, nur von untergeordneter Bedeutung ist. Ferner geht der Senat im Rahmen der hier nur möglichen summarischen Prüfung unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin vorgelegten aktuellen Fotografien und dem Bericht über die Begehung am 12. Juni 2007 davon aus, dass jedenfalls die Vermüllung der Praxis inzwischen beseitigt ist. Ausschlaggebend ist aus Sicht des Senats jedoch, dass die wiederholt aufgetretene Vermüllung der Wohn- und Praxisräume der Antragstellerin den Schluss auf die fehlende persönliche Eignung der Antragstellerin für die verantwortliche Ausübung der ärztlichen Tätigkeit zulässt. Die Gründe, die zu der wiederholt dokumentierten Verwahrlosung der Wohn- und Praxisräume der Antragstellerin geführt haben, sind bisher nicht abschließend geklärt. Die Darstellung der Antragstellerin, nach der der Zustand der Praxis im Januar 2007 mit einer Renovierung im Zusammenhang gestanden haben soll, ist wie bereits angeführt erkennbar unzutreffend. Vor diesem Hintergrund spricht die Darstellung der Antragstellerin aus Sicht des Senats für mangelnde Einsicht und mangelnde Bereitschaft, an der Aufklärung und Beseitigung der Ursache für die dokumentierten Zustände mitzuwirken. Die in mehreren Berichten eindrucksvoll dokumentierte und wiederholt aufgetretene Vermüllung der Praxis lässt nach Auffassung des Senats den Schluss auf eine gravierende Überforderung oder gesundheitliche Beeinträchtigung der Antragstellerin zu, die eine Gefährdung der Gesundheit auch der von der Antragstellerin im Notdienst behandelten Patienten begründet. Unter diesen Umständen braucht die Antragsgegnerin für die Entscheidung über den Ausschluss der Antragstellerin von der Teilnahme am vertragsärztlichen Notdienst nicht abzuwarten, ob sich Patienten beschweren oder gar durch unsachgemäße ärztliche Behandlung geschädigt werden. Die Zustände in den Praxis- und Privaträumen der Antragstellerin, die Angabe aus dem Schreiben des Landesamtes für Gesundheit und Arbeitssicherheit des Landes Schleswig-Holstein vom 2. September 2004, nach der sich in der Praxis "Medikamente befunden haben, die offenkundig in einer Kinderarztpraxis nichts zu suchen haben" und die Angabe aus dem Bericht der Polizei vom 4. Januar 2007, nach dem die Antragstellerin abends in einem "völlig abwesenden, teilweise apathischen" Zustand angetroffen worden sei, könnten für eine schwere Erkrankung der Antragstellerin sprechen. Dies kann im vorliegenden Eilverfahren nicht aufgeklärt werden. Nach dem Inhalt des an den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gerichteten Schreibens des Landesamtes für Gesundheit und Arbeitssicherheit des Landes Schleswig-Holstein vom 27. Januar 2005 war die Antragstellerin damals nicht bereit, sich einer für erforderlich gehaltenen medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Das Vorbringen der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren spricht dafür, dass weiterhin keine Bereitschaft besteht, an der Aufklärung der Ursachen der wiederholt dokumentierten Verwahrlosung mitzuwirken. Unter diesen Umständen sind die Ursachen kaum zu beseitigen und einer Gefährdung auch der im Notdienst von der Antragstellerin behandelten Patienten kann nur durch den Ausschluss der Antragstellerin vom Notdienst begegnet werden. Dass eine Vermeidung dieser Gefährdung durch den Einsatz milderer Mittel wie die Erteilung von Auflagen erreicht werden könnte, ist für den Senat unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Der Senat schließt nicht von vornherein aus, dass die Erteilung von Auflagen oder eine engmaschige Kontrolle bezogen auf die Tätigkeit der Antragstellerin in der Praxis als mildere Maßnahme gegenüber einer Entziehung der Zulassung in Betracht kommen. Darüber ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Bezogen auf die Tätigkeit im Notdienst, die sich nach Angaben sowohl der Antragstellerin als auch der Antragsgegnerin überwiegend oder ausschließlich fahrend bzw. durch Besuche bei Patienten vollzieht, sind solche Mittel, die geeignet sein könnten, eine Gefährdung der Patienten zu vermeiden, nicht zu erkennen.
Die Abwägung der einander widerstreitenden Interessen – das Interesse der Antragstellerin an der Erzielung von Einkünften durch die Teilnahme am Notdienst auf der einen Seite und das Interesse an einer Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung im Notdienst mit einer dem medizinischen Standard entsprechenden qualifizierten, die Gesundheit von Patienten nicht gefährdenden ärztlichen Versorgung auf der anderen Seite - spricht gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Das öffentliche Interesse daran, dass die Gefährdung von Patienten, die durch die Antragstellerin im Notdienst behandelt werden, vermieden wird, überwiegt das finanzielle Interesse der Antragstellerin an der Teilnahme am Notdienst. Dabei geht der Senat davon aus, dass die Teilnahme am Notdienst bei der Antragstellerin wie üblich nicht den Kernbereich der vertragsärztlichen Tätigkeit darstellt, so dass der Eingriff jedenfalls sehr viel weniger schwer wiegt als die (noch nicht bestandskräftige) Entziehung der Zulassung oder die Entziehung der Approbation.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Arndt Kampe Rademacker Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Richterin am Landes- sozialgericht Richter am Landes- sozialgericht
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