S 26 R 295/06

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
26
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 26 R 295/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 R 154/07
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Mit der Klage wird ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung geltend gemacht.

Der Kläger stellte am 28.03.2006 einen Rentenantrag. Die Beklagte zog den Entlassungsbericht einer Rehabilitationsklinik bei, in der der Kläger bis zum 11.11.2004 war, wonach der Kläger auch mit seinen orthopädischen Leiden und internistischen Leiden wieder arbeitsfähig sei. Die Beklagte holte auch ein Gutachten des Chirurgen T ein, wonach der Kläger leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen 6 Stunden und mehr täglich verrichten könne und wonach auch die Wegefähigkeit zu Fuß nicht rentenrechtlich eingeschränkt sei.

Mit Bescheid vom 10.05.2006 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung ab, weil der Kläger nach ihren ärztlichen Feststellungen noch Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich unter üblichen Bedingungen verrichten könne. Die Voraussetzungen des § 43 SGB VI über die Anforderungen an volle oder teilweise Erwerbsminderung lägen nicht vor.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 02.06.2006 Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde trotz Erinnerung der Beklagten nicht begründet. Die Beklagte kündigte daraufhin die Zurückweisung des Widerspruchs an.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, weil der Kläger unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch 6 Stunden und mehr täglich einsatzfähig sei. Allein aus dem Widerspruch ergäben sich auch keine rechtlich entscheidenden Gesichtspunkte.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 22.11.2006 Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben und angekündigt, nach Gewährung von Akteneinsicht die Klage noch gesondert zu begründen.

Das Gericht hat dem Bevollmächtigten des Klägers auch einen "Fragebogen zur Person" übersandt, mit zu machenden Angaben zu früheren Arbeitstätigkeiten und zu behandelnden Ärzten. Das Gericht hat auch die begehrte Akteneinsicht im Dezember 2006 gewährt.

Das Gericht hat dann unter dem 16.02.2007 an die Begründung der Klage und den Fragebogen zur Person erinnert. Das Gericht hat unter dem 15.03.2007 erneut und dringend an die Begründung und den Fragebogen zur Person erinnert. Das Gericht hat dann unter dem 12.04.2007 letztmalig an die Begründung der Klage und die Einreichung des Fragebogens zur Person erinnert und dafür eine Frist bis zum 08.05.2007 gesetzt.

Mit Schreiben vom 10.05.2007 hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt zu beabsichtigen, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen. Es sei voraussichtlich mit der Abweisung der Klage zu rechnen, weil die Klage trotz mehrfacher Erinnerung nicht begründet worden sei und auch der Fragebogen zur Person nicht eingereicht worden sei. Schon der Widerspruch sei nicht begründet worden. Es sei daher nicht ersichtlich, was an den angefochtenen Bescheiden falsch sein solle, die Klage sei daher bisher unzulässig. Das Gericht gab den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 05.06.2007.

Die Beklagte hat mitgeteilt, mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden zu sein.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte gemäß § 105 SGG durch Gerichtsbescheid entscheiden, nachdem die Beteiligten entsprechend schriftlich angehört wurden, was auch durch die Postzustellungsurkunde und das Empfangsbekenntnis der Beklagten nachgewiesen ist.

Die Klage ist schon unzulässig und deshalb abzuweisen. Die Klage ist hier schon deshalb unzulässig, weil sie nicht begründet worden ist. Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG ist eine Klage - soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - nur dann zulässig, wenn für einen Kläger auch behauptet wird, durch die angefochtenen Verwaltungsakte der Beklagten beschwert zu sein, also in seinen geschützten Interessen rechtswidrigerweise verletzt zu sein. Auch wenn an die danach gebotene Substanziierungspflicht keine großen Anforderungen zu stellen sind, sind jedoch Tatsachen dazu vorzutragen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil trotz mehrfacher Aufforderung des Gerichts seit Erhebung der Klage keinerlei Tatsachen dazu vorgetragen wurden, weshalb die von dem Kläger angefochtenen Bescheide der Beklagten seine rechtlich geschützten Interessen rechtswidrigerweise verletzen und weshalb die Ausführungen der Beklagten in den Bescheiden falsch sein sollen, zumal schon der Widerspruch nicht begründet worden ist und überhaupt kein Vortrag zu den Ergebnissen des Gutachtens von T und zu den Ergebnissen der Rehabilitationsklinik gehalten worden ist. Auch die Klageschrift enthält dazu keine Ausführungen, es wurde nicht einmal konkretisiert, ob eine Rente wegen voller oder wegen teilweiser Erwerbsminderung angestrebt wird. Mithin ist nach alledem nichts Substanziiertes vorgetragen worden, insbesondere nichts auf den konkreten Fall des Klägers Eingehendes, weshalb die Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden hier rechtlich oder tatsächlich falsch sein sollen. Die Klage ist daher mangels Begründung unzulässig (ebenso Urteil des LSG NRW vom 04.08.1999 - L 4 RJ 108/99 - bei fehlender Begründung der Klage durch einen geschäftsmäßig tätigen Bevollmächtigten, jedenfalls dann, wenn schon der Widerspruch nicht begründet wurde; ebenso der bestätigte Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.05.1999 - S 3 RJ 231/98). Es kann von Seiten des Gerichts auch verlangt werden, dass Bevollmächtigte auch die Beschwer bezeichnen und irgendwelche entsprechenden Tatsachen auch vortragen. Anderenfalls hätte es der Bestimmung des § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht bedurft. Da für den Kläger überhaupt kein Vortrag mit der Klage gehalten wurde, nicht einmal mit dem Widerspruch, ist folglich auch nicht dargetan, inwieweit der Kläger durch die erteilten Ablehnungsbescheide der Beklagten beschwert und auch rechtswidrig beschwert wird. Nachdem das Gericht dem Bevollmächtigten des Klägers mehrfach immer wieder Gelegenheit zur Klagebegründung gegeben hat und an diese erinnert hat, gleichwohl aber nichts eingegangen ist, war die Klage nunmehr - als unzulässig - abzuweisen.

Im übrigen ist die Klage, selbst als man sie für zulässig hielte, nach Aktenlage auch unbegründet, weil die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden entsprechend dem Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik und entsprechend dem Gutachten vonT zutreffend davon ausgeht, dass der Kläger nicht teilweise oder voll erwerbsgemindert ist, weil der Kläger noch 6 Stunden und mehr täglich Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten kann, entsprechend § 43 SGB VI. Auch nur Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger nach dem 01.01.1961 geboren ist. Der Kläger hat auch nicht den vom Gericht mehrfach erbetenen Fragebogen zur Person eingereicht, so dass er auch mangels näheren Angaben zu behandelnden Ärzten nach Aktenlage nicht als voll oder teilweise erwerbsgemindert angesehen werden kann. Denn die vom Gericht erbetene Mitwirkung zumindest in Form des Fragebogens zur Person wurde auch nicht erbracht. Ohne diesen Fragebogen mit Befreiung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht konnte das Gericht keine eigenen Feststellungen dazu treffen, ob der Gesundheitszustand des Klägers sich objektiv oder zumindest subjektiv schlechter darstellt, als dies im Entlassungsbericht der Reha-Klinik und dem Gutachten von T dargestellt wurde. Nach Aktenlage erweisen sich daher auch die Feststellungen der Beklagten als zutreffend und andere Feststellungen hat der Kläger dem Gericht nicht ermöglicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 Abs. 1, 4 SGG.
Rechtskraft
Aus
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