Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
26
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 26 R 7/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 18 R 160/07
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt eine Zuordnung einer höheren rentensteigernden Qualifikationsgruppe (Qualifikationsgruppe 4 statt 5).
Die Klägerin ist am 00.00.1952 in Polen geboren und Vertriebene. In Polen absolvierte sie ihre Schulausbildung mit allgemeinem Gymnasium und allgemeinem Abitur, bis zum 14.11.1972. Ohne reguläre Berufsausbildung arbeitete sie vom 01.11.1971 bis 31.01.1972 und nach dem Abitur ab dem 15.11.1972 als kaufmännische Angestellte und zuletzt von 1975 bis 1978 als Verkäuferin in einer Kaufhalle, einer Art Kaufhaus, bis zum 13.04.1978 (Bl. 52 Rückseite, Bl. 51 der Verwaltungsakte, Bl. 60 der Gerichtsakte, wobei sie nach ihrem Vorbringen zuletzt als Verkäuferin den Bereich Lampen und Elektro betreute und auch kassierte und Bestellungen aufgab. Ab August 1978 war sie dann mit Sozialversicherungsbeiträgen als Inhaberin eines Betriebes selbständig tätig im Bereich der handwerklichen Herstellung und dem Verkauf von Galanteriewaren aus Knochen, Horn, Holz und anderen auch Abfallstoffen, bis September 1985 (Bl. 30 ff, 41 ff der Verwaltungsakte). Nach ihrem Vorbringen stellte sie - auch mit Mitarbeitern - unter anderem Kerzenständer und zweistöckige Puppenhäuser für Kinder her und Holzlampen und Haushaltszubehör und kleine Kunstgegenstände.
Am 05.10.1985 übersiedelte die Klägerin in das Bundesgebiet. Dort absolvierte sie dann diverse Schulungen und eine erfolgreiche Umschulungsmaßnahme zur Kommunikationselektronikerin (1989-1991). Danach war sie bei verschiedenen Arbeitgebern als Kommunikationselektronikerin tätig, bis 2000.
In 2003 beantragte sie die Klärung ihres Versicherungskontos bei der Beklagten. Diese zog Unterlagen der polnischen Betriebe mit Übersetzungen, auch der Arbeitszeugnisse bei, sowie Auskünfte des polnischen Sozialversicherungsträgers (Bl. 88, 94 der Verwaltungsakte).
Schließlich erteilte die Beklagte den angefochtenen Bescheid vom 12.03.2004 (Bl. 115 ff der Verwaltungsakte). Mit diesem stellte sie die Versicherungszeiten fest. Dabei ordnete die Beklagte den polnischen Zeiten vom 01.11.1971 bis zum 30.04.1985 (danach war die Klägerin krank) die Qualifikationsgruppe 5 der Anlage zum Fremdrentengesetz (FRG) zu. Ferner stufte sie die Zeit vom 18.08.1975 bis 13.04.1978, in der die Klägerin in einer Kaufhalle arbeitete, in den Wirtschaftsbereich 17 (Handel) ein und die Zeit vom 01.08.1978 bis 30.04.1985, in der die Klägerin Galanteriewaren herstellte und verkaufte, in den Wirtschaftsbereich 13 (produzierendes Handwerk).
Dagegen legte die Klägerin am 31.03.2004 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie im wesentlichen vor, die Zuordnung der Wirtschaftsbereiche sei nicht korrekt (dieser Punkt wird nach Rücknahme der Klage im übrigen in der mündlichen Verhandlung nicht mehr geltend gemacht). Es sei jedenfalls nicht richtig, sie bis zum Ende der Berufstätigkeit in Polen durchgehend in die unterste Qualifikationsgruppe 5 einzustufen. So habe das Bundessozialgericht bereits allgemein entschieden, dass bei der Zuordnung von Qualifikationsgruppen nicht nur abgeschlossene Ausbildung, sondern auch langjährige Berufserfahrung (ca. 3-6 Jahre) zu berücksichtigen sei. Dabei komme es auch auf die Verhältnisse im Herkunftsland an. Sie habe in der gesamten Zeit als qualifizierte Fachangestellte gearbeitet. Deshalb käme für sie auch ohne formale berufliche Qualifikation die Qualifikationsgruppe 4 im Betracht, jedenfalls ab 1978.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und blieb bei ihren Qualifikationsgruppen und Wirtschaftsbereichen. Soweit noch Streit zwischen den Beteiligten besteht - also bezüglich der Qualifikationsgruppeneinstufung -, führte die Beklagte zur Begründung aus, eine höhere Einstufung als die Qualifikationsgruppe 5 komme nicht in Betracht. Da die Klägerin keinerlei Berufsausbildung absolviert habe, sei zwar die Höherstufung zu prüfen gewesen unter Berücksichtigung langjähriger Berufserfahrung. Für eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 der Facharbeiter müsste aber dann eine Facharbeiter-Tätigkeit mindestens 6 Jahre ausgeübt worden sein, damit nach Ablauf dieser 6 Jahre eine Einstufung in die Gruppe 4 erfolgen könne. Da die Klägerin jedoch keine Tätigkeit auf Facharbeiterniveau mindestens 6 Jahre lang hintereinander durchgehend ausgeübt habe, sei die Einstufung in die Qualifikationsgruppe für Facharbeiter zu Recht abgelehnt worden.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 20.12.2004 bei der Beklagten (Bl. 4 Gerichtsakte) Klage zum Sozialgericht Düsseldorf eingereicht.
Zur Begründung nimmt die Klägerin Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen und vertieft dieses. Insbesondere berücksichtige die Beklagte Berufserfahrung und -qualifikation zu wenig. In ihrem eigenen Betrieb habe sie ab August 1978 nicht nur produzierende sondern auch kaufmännische und Verkaufsfunktionen innegehabt. Der kaufmännische Bereich habe auch aufgebaut auf ihren Kenntnissen und Erfahrungen aus ihrer Zeit als Verkäuferin in der Kaufhalle, an solche Kaufhallen habe sie auch ihre Produkte verkauft. In ihrem eigenen Betrieb habe sie die Verantwortung für zwei Arbeitnehmer in Vollzeit gehabt (Techniker bzw. Mechaniker und Elektriker) sowie für ca. 5 Arbeitnehmer in Heimarbeit.
Die Klägerin beantragt, unter Rücknahme der Klage im übrigen (also insbesondere bezüglich anderer Wirtschaftsbereiche),
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 12.03.2004 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2004 und unter Abänderung des Rentenbescheides vom 06.04.2006 zu verurteilen, in ihrem Versicherungsverlauf die Zeit ab dem 01.08.1978 bis 30.04.1985 in die Qualifikationsgruppe 4 (statt bisher 5) einzustufen.
die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte nimmt Bezug auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend macht sie geltend, die Klägerin habe für keine ihrer in Polen ausgeübten Tätigkeiten eine Berufsqualifikation absolviert gehabt. Eine Höherstufung der Tätigkeit als Verkäuferin komme schon deshalb nicht in Betracht, weil langjährige Berufserfahrung in dem Beruf als Verkäuferin frühestens nach 6 Jahren vorliegen könne. Solange habe die Klägerin gar nicht als Verkäuferin gearbeitet. Nach dem Abitur habe die Klägerin keine 6 Jahre durchgehend im kaufmännischen bzw. verkaufenden Bereich gearbeitet. Auch für die Zeit danach komme keine höhere Qualifikationsgruppe in Betracht. Nach den der Beklagten vorliegenden Unterlagen habe die Klägerin im eigenen Handwerksbetrieb unter anderem Kerzenhalter hergestellt, sie sei also selbst auch mit der Produktion der Handwerkserzeugnisse beschäftigt gewesen. Der Ehemann sei nur zeitweise als mitarbeitende Person eingestellt gewesen. Damit habe die handwerkliche Tätigkeit der Klägerin gegenüber den anfallenden kaufmännischen Tätigkeiten überwogen, ab 1978 sei eine andere Art von Tätigkeit als zuvor ausgeübt worden. Deshalb könne die Berufserfahrung der Klägerin im kaufmännischen Bereich nicht als langjährige Berufserfahrung für die Handwerkstätigkeit herangezogen werden. Außerdem sei die Zeit der Tätigkeit als Handwerkerin im eigenen Betrieb auch durch Mutterschutzzeiten und längeren Krankheitszeiten unterbrochen gewesen, so dass sie auch eine mindestens 6-jährige Berufserfahrung in der handwerklichen Tätigkeit bis zum September 1985 nicht erlangt habe.
Inzwischen hat die Beklagte mit dem Rentenbescheid vom 06.07.2005, der durch den neueren Rentenbescheid vom 06.04.2006 ersetzt wurde (Bl. 24 ff der Gerichtsakte), eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf Dauer anerkannt, beginnend ab dem 01.12.2004 (ob der Klägerin darüberhinaus Rente wegen voller Erwerbsminderung zusteht, ist zur Zeit im Parallelverfahren S 00 R 00/00 noch nicht entschieden).
Das Gericht hat noch das Zeugnis der Klägerin über die Tätigkeit von 1975 bis 1978 ins Deutsche übersetzen lassen (Bl. 60 der Gerichtsakte) und Unterlagen aus dem parallel laufenden Rentenverfahren (Fragebogen zur Person und Auszüge aus den Gutachten zur Berufsbiographie) beigezogen (Bl. 53 ff der Gerichtsakte), soweit Angaben zu früherer Berufstätigkeit gemacht wurden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Der Widerspruchsbescheid vom 24.11.2004 gilt nach § 37 SGB X frühestens als am 27.11.2004 zugegangen, so dass die Klagefrist bis zum Ablauf des 27.12.2004 lief. Bereits eine Woche zuvor hat die Klägerin am 20.12.2004 die Klage bei der Beklagten eingereicht, was nach § 91 SGG die Klagefrist wahrt.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die angefochtenen Verwaltungsakte der Beklagten, nämlich der Bescheid vom 12.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2004 und der Rentenbescheid vom 06.04.2006 (der bezüglich der Qualifikationsgruppeneinstufung nach § 96 des Sozialgerichtsgesetzes zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist), sind nicht rechtswidrig und beschweren die Klägerin nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), weil die Beklagte mit diesen Bescheiden zu Recht die Zuordnung einer höheren Qualifikationsgruppe für die Klägerin abgelehnt hat. Der dahingehenden begehrten Verpflichtung der Beklagten (§ 54 Abs. 4 SGG) war damit nicht zu entsprechen.
Zur Meidung unnötiger Wiederholungen nimmt das Sozialgericht gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug auf die Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden, erklärt sie für richtig und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Insbesondere hat die Beklagte in dem Widerspruchsbescheid auch bereits die maßgeblichen Definitionen der Qualifikationsgruppen 5 und 4 wiedergegeben, die sich aus der Anlage 13 zum Sozialgesetzbuch VI ergeben, welche Merkmale hier im Streit stehen.
Ergänzend führt das Gericht noch folgendes aus: Den Ausführungen der Beklagten, auch in deren Schriftsatz vom 09.08.2005, ist zuzustimmen, auch unter Berücksichtigung der den Beteiligten und dem Gericht bekannten Entscheidungen des Bundessozialgerichts zum Erwerb einer höheren Qualifikationsgruppe auch ohne formal abgeschlossene Berufsausbildung. Die Klägerin hat für ihre nach dem allgemeinen Abitur ausgeübte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte bzw. Verkäuferin in einer Kaufhalle schon keine abgeschlossene Berufsausbildung. Diese Tätigkeiten hat sie zunächst als Angelernte ausgeübt und mag mit der Zeit eine gewisse Berufserfahrung erworben haben, doch wurde schon eine solche Tätigkeit keine 6 Jahre lang kontinuierlich ausgeübt. Was die nächste Art der Tätigkeit angeht, nämlich die von ihr ausgeübte selbständige Tätigkeit vom 01.08.1978 bis 30.04.1985, so hat die Klägerin in diesem Zeitraum eine Tätigkeit ausgeübt, die nicht notwendig nur auf den vorangegangenen Berufserfahrungen als kaufmännische Angestellte und Verkäuferin aufbauen konnte. Zuvor hatte die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen zuletzt als Verkäuferin in einer Kaufhalle praktisch als einzige Angestellte den Bereich Lampen und Elektro betreut, also Produkte aus diesem Bereich im Rahmen des Einzelhandels an Kunden verkauft, die Kasse geführt und mag auch Bestellungen von Produkten aufgegeben haben. Die danach ausgeübte Tätigkeit hat jedoch ein gänzlich anderes Gepräge gehabt. Es wurden zwar unter anderem auch Lampen aus Holz hergestellt, jedoch auch ganz andere Produkte aus dem Bereich der Galanteriewaren und es wurden auch Kerzenständer, Haushaltszubehör und kleine Puppenhäuser hergestellt, so dass die Klägerin in der Zeit ab August 1978 mit zwei ständigen Mitarbeitern im Wesentlichen herstellte und verkaufte, im Wesentlichen auch an Kaufhallen bzw. kleinere Kaufhäuser. Es ist der Klägerin nicht gelungen die Kammer davon zu Überzeugen, dass das Gesamtgepräge dieser ab August 1978 ausgeübten selbständigen Tätigkeit quasi eine Fortführung der früheren Tätigkeit als Verkäuferin im Einzelhandel war und dass dafür schon vorher Kenntnisse durch Berufstätigkeit erworben worden waren, die auf der früheren Tätigkeit im Wesentlichen aufbauten. Auch die Beschäftigung von zwei Arbeitnehmern in Vollzeit und etwa 5 Arbeitnehmern in Heimarbeit bei Produktion von Klein- und Zubehörartikeln macht diese Tätigkeit nicht zu einer typischen kaufmännischen Tätigkeit einer 3-jährigen gelernten kaufmännischen Angestellten bzw. Sachbearbeiterin. Im übrigen weist die Beklagte zutreffend auch darauf hin, dass die Klägerin die Tätigkeit als Selbständige im eigenen Betrieb auch nicht durchgehend 6 Jahre lang ausübte, weil es in diesem Zeitraum immer wieder Unterbrechungen gab durch Mutterschutzzeiten und längere Krankheitszeiten, was sich auch aus dem Versicherungsverlauf im Rentenbescheid vom 06.05.2006 ersehen lässt. Die Klägerin konnte also auch nicht durchgehend 6 Jahre Berufserfahrung in dieser Art Tätigkeit sammeln, so dass eine Einstufung in die begehrte Qualifikationsgruppe 4 der Facharbeiter bzw. gleichzustellenden Angestellten bzw. Arbeiter auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt ab August 1978, aber noch vor dem 30.04.1985, in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, 4 SGG.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt eine Zuordnung einer höheren rentensteigernden Qualifikationsgruppe (Qualifikationsgruppe 4 statt 5).
Die Klägerin ist am 00.00.1952 in Polen geboren und Vertriebene. In Polen absolvierte sie ihre Schulausbildung mit allgemeinem Gymnasium und allgemeinem Abitur, bis zum 14.11.1972. Ohne reguläre Berufsausbildung arbeitete sie vom 01.11.1971 bis 31.01.1972 und nach dem Abitur ab dem 15.11.1972 als kaufmännische Angestellte und zuletzt von 1975 bis 1978 als Verkäuferin in einer Kaufhalle, einer Art Kaufhaus, bis zum 13.04.1978 (Bl. 52 Rückseite, Bl. 51 der Verwaltungsakte, Bl. 60 der Gerichtsakte, wobei sie nach ihrem Vorbringen zuletzt als Verkäuferin den Bereich Lampen und Elektro betreute und auch kassierte und Bestellungen aufgab. Ab August 1978 war sie dann mit Sozialversicherungsbeiträgen als Inhaberin eines Betriebes selbständig tätig im Bereich der handwerklichen Herstellung und dem Verkauf von Galanteriewaren aus Knochen, Horn, Holz und anderen auch Abfallstoffen, bis September 1985 (Bl. 30 ff, 41 ff der Verwaltungsakte). Nach ihrem Vorbringen stellte sie - auch mit Mitarbeitern - unter anderem Kerzenständer und zweistöckige Puppenhäuser für Kinder her und Holzlampen und Haushaltszubehör und kleine Kunstgegenstände.
Am 05.10.1985 übersiedelte die Klägerin in das Bundesgebiet. Dort absolvierte sie dann diverse Schulungen und eine erfolgreiche Umschulungsmaßnahme zur Kommunikationselektronikerin (1989-1991). Danach war sie bei verschiedenen Arbeitgebern als Kommunikationselektronikerin tätig, bis 2000.
In 2003 beantragte sie die Klärung ihres Versicherungskontos bei der Beklagten. Diese zog Unterlagen der polnischen Betriebe mit Übersetzungen, auch der Arbeitszeugnisse bei, sowie Auskünfte des polnischen Sozialversicherungsträgers (Bl. 88, 94 der Verwaltungsakte).
Schließlich erteilte die Beklagte den angefochtenen Bescheid vom 12.03.2004 (Bl. 115 ff der Verwaltungsakte). Mit diesem stellte sie die Versicherungszeiten fest. Dabei ordnete die Beklagte den polnischen Zeiten vom 01.11.1971 bis zum 30.04.1985 (danach war die Klägerin krank) die Qualifikationsgruppe 5 der Anlage zum Fremdrentengesetz (FRG) zu. Ferner stufte sie die Zeit vom 18.08.1975 bis 13.04.1978, in der die Klägerin in einer Kaufhalle arbeitete, in den Wirtschaftsbereich 17 (Handel) ein und die Zeit vom 01.08.1978 bis 30.04.1985, in der die Klägerin Galanteriewaren herstellte und verkaufte, in den Wirtschaftsbereich 13 (produzierendes Handwerk).
Dagegen legte die Klägerin am 31.03.2004 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie im wesentlichen vor, die Zuordnung der Wirtschaftsbereiche sei nicht korrekt (dieser Punkt wird nach Rücknahme der Klage im übrigen in der mündlichen Verhandlung nicht mehr geltend gemacht). Es sei jedenfalls nicht richtig, sie bis zum Ende der Berufstätigkeit in Polen durchgehend in die unterste Qualifikationsgruppe 5 einzustufen. So habe das Bundessozialgericht bereits allgemein entschieden, dass bei der Zuordnung von Qualifikationsgruppen nicht nur abgeschlossene Ausbildung, sondern auch langjährige Berufserfahrung (ca. 3-6 Jahre) zu berücksichtigen sei. Dabei komme es auch auf die Verhältnisse im Herkunftsland an. Sie habe in der gesamten Zeit als qualifizierte Fachangestellte gearbeitet. Deshalb käme für sie auch ohne formale berufliche Qualifikation die Qualifikationsgruppe 4 im Betracht, jedenfalls ab 1978.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und blieb bei ihren Qualifikationsgruppen und Wirtschaftsbereichen. Soweit noch Streit zwischen den Beteiligten besteht - also bezüglich der Qualifikationsgruppeneinstufung -, führte die Beklagte zur Begründung aus, eine höhere Einstufung als die Qualifikationsgruppe 5 komme nicht in Betracht. Da die Klägerin keinerlei Berufsausbildung absolviert habe, sei zwar die Höherstufung zu prüfen gewesen unter Berücksichtigung langjähriger Berufserfahrung. Für eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 der Facharbeiter müsste aber dann eine Facharbeiter-Tätigkeit mindestens 6 Jahre ausgeübt worden sein, damit nach Ablauf dieser 6 Jahre eine Einstufung in die Gruppe 4 erfolgen könne. Da die Klägerin jedoch keine Tätigkeit auf Facharbeiterniveau mindestens 6 Jahre lang hintereinander durchgehend ausgeübt habe, sei die Einstufung in die Qualifikationsgruppe für Facharbeiter zu Recht abgelehnt worden.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 20.12.2004 bei der Beklagten (Bl. 4 Gerichtsakte) Klage zum Sozialgericht Düsseldorf eingereicht.
Zur Begründung nimmt die Klägerin Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen und vertieft dieses. Insbesondere berücksichtige die Beklagte Berufserfahrung und -qualifikation zu wenig. In ihrem eigenen Betrieb habe sie ab August 1978 nicht nur produzierende sondern auch kaufmännische und Verkaufsfunktionen innegehabt. Der kaufmännische Bereich habe auch aufgebaut auf ihren Kenntnissen und Erfahrungen aus ihrer Zeit als Verkäuferin in der Kaufhalle, an solche Kaufhallen habe sie auch ihre Produkte verkauft. In ihrem eigenen Betrieb habe sie die Verantwortung für zwei Arbeitnehmer in Vollzeit gehabt (Techniker bzw. Mechaniker und Elektriker) sowie für ca. 5 Arbeitnehmer in Heimarbeit.
Die Klägerin beantragt, unter Rücknahme der Klage im übrigen (also insbesondere bezüglich anderer Wirtschaftsbereiche),
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 12.03.2004 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2004 und unter Abänderung des Rentenbescheides vom 06.04.2006 zu verurteilen, in ihrem Versicherungsverlauf die Zeit ab dem 01.08.1978 bis 30.04.1985 in die Qualifikationsgruppe 4 (statt bisher 5) einzustufen.
die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte nimmt Bezug auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend macht sie geltend, die Klägerin habe für keine ihrer in Polen ausgeübten Tätigkeiten eine Berufsqualifikation absolviert gehabt. Eine Höherstufung der Tätigkeit als Verkäuferin komme schon deshalb nicht in Betracht, weil langjährige Berufserfahrung in dem Beruf als Verkäuferin frühestens nach 6 Jahren vorliegen könne. Solange habe die Klägerin gar nicht als Verkäuferin gearbeitet. Nach dem Abitur habe die Klägerin keine 6 Jahre durchgehend im kaufmännischen bzw. verkaufenden Bereich gearbeitet. Auch für die Zeit danach komme keine höhere Qualifikationsgruppe in Betracht. Nach den der Beklagten vorliegenden Unterlagen habe die Klägerin im eigenen Handwerksbetrieb unter anderem Kerzenhalter hergestellt, sie sei also selbst auch mit der Produktion der Handwerkserzeugnisse beschäftigt gewesen. Der Ehemann sei nur zeitweise als mitarbeitende Person eingestellt gewesen. Damit habe die handwerkliche Tätigkeit der Klägerin gegenüber den anfallenden kaufmännischen Tätigkeiten überwogen, ab 1978 sei eine andere Art von Tätigkeit als zuvor ausgeübt worden. Deshalb könne die Berufserfahrung der Klägerin im kaufmännischen Bereich nicht als langjährige Berufserfahrung für die Handwerkstätigkeit herangezogen werden. Außerdem sei die Zeit der Tätigkeit als Handwerkerin im eigenen Betrieb auch durch Mutterschutzzeiten und längeren Krankheitszeiten unterbrochen gewesen, so dass sie auch eine mindestens 6-jährige Berufserfahrung in der handwerklichen Tätigkeit bis zum September 1985 nicht erlangt habe.
Inzwischen hat die Beklagte mit dem Rentenbescheid vom 06.07.2005, der durch den neueren Rentenbescheid vom 06.04.2006 ersetzt wurde (Bl. 24 ff der Gerichtsakte), eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf Dauer anerkannt, beginnend ab dem 01.12.2004 (ob der Klägerin darüberhinaus Rente wegen voller Erwerbsminderung zusteht, ist zur Zeit im Parallelverfahren S 00 R 00/00 noch nicht entschieden).
Das Gericht hat noch das Zeugnis der Klägerin über die Tätigkeit von 1975 bis 1978 ins Deutsche übersetzen lassen (Bl. 60 der Gerichtsakte) und Unterlagen aus dem parallel laufenden Rentenverfahren (Fragebogen zur Person und Auszüge aus den Gutachten zur Berufsbiographie) beigezogen (Bl. 53 ff der Gerichtsakte), soweit Angaben zu früherer Berufstätigkeit gemacht wurden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Der Widerspruchsbescheid vom 24.11.2004 gilt nach § 37 SGB X frühestens als am 27.11.2004 zugegangen, so dass die Klagefrist bis zum Ablauf des 27.12.2004 lief. Bereits eine Woche zuvor hat die Klägerin am 20.12.2004 die Klage bei der Beklagten eingereicht, was nach § 91 SGG die Klagefrist wahrt.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die angefochtenen Verwaltungsakte der Beklagten, nämlich der Bescheid vom 12.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2004 und der Rentenbescheid vom 06.04.2006 (der bezüglich der Qualifikationsgruppeneinstufung nach § 96 des Sozialgerichtsgesetzes zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist), sind nicht rechtswidrig und beschweren die Klägerin nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), weil die Beklagte mit diesen Bescheiden zu Recht die Zuordnung einer höheren Qualifikationsgruppe für die Klägerin abgelehnt hat. Der dahingehenden begehrten Verpflichtung der Beklagten (§ 54 Abs. 4 SGG) war damit nicht zu entsprechen.
Zur Meidung unnötiger Wiederholungen nimmt das Sozialgericht gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug auf die Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden, erklärt sie für richtig und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Insbesondere hat die Beklagte in dem Widerspruchsbescheid auch bereits die maßgeblichen Definitionen der Qualifikationsgruppen 5 und 4 wiedergegeben, die sich aus der Anlage 13 zum Sozialgesetzbuch VI ergeben, welche Merkmale hier im Streit stehen.
Ergänzend führt das Gericht noch folgendes aus: Den Ausführungen der Beklagten, auch in deren Schriftsatz vom 09.08.2005, ist zuzustimmen, auch unter Berücksichtigung der den Beteiligten und dem Gericht bekannten Entscheidungen des Bundessozialgerichts zum Erwerb einer höheren Qualifikationsgruppe auch ohne formal abgeschlossene Berufsausbildung. Die Klägerin hat für ihre nach dem allgemeinen Abitur ausgeübte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte bzw. Verkäuferin in einer Kaufhalle schon keine abgeschlossene Berufsausbildung. Diese Tätigkeiten hat sie zunächst als Angelernte ausgeübt und mag mit der Zeit eine gewisse Berufserfahrung erworben haben, doch wurde schon eine solche Tätigkeit keine 6 Jahre lang kontinuierlich ausgeübt. Was die nächste Art der Tätigkeit angeht, nämlich die von ihr ausgeübte selbständige Tätigkeit vom 01.08.1978 bis 30.04.1985, so hat die Klägerin in diesem Zeitraum eine Tätigkeit ausgeübt, die nicht notwendig nur auf den vorangegangenen Berufserfahrungen als kaufmännische Angestellte und Verkäuferin aufbauen konnte. Zuvor hatte die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen zuletzt als Verkäuferin in einer Kaufhalle praktisch als einzige Angestellte den Bereich Lampen und Elektro betreut, also Produkte aus diesem Bereich im Rahmen des Einzelhandels an Kunden verkauft, die Kasse geführt und mag auch Bestellungen von Produkten aufgegeben haben. Die danach ausgeübte Tätigkeit hat jedoch ein gänzlich anderes Gepräge gehabt. Es wurden zwar unter anderem auch Lampen aus Holz hergestellt, jedoch auch ganz andere Produkte aus dem Bereich der Galanteriewaren und es wurden auch Kerzenständer, Haushaltszubehör und kleine Puppenhäuser hergestellt, so dass die Klägerin in der Zeit ab August 1978 mit zwei ständigen Mitarbeitern im Wesentlichen herstellte und verkaufte, im Wesentlichen auch an Kaufhallen bzw. kleinere Kaufhäuser. Es ist der Klägerin nicht gelungen die Kammer davon zu Überzeugen, dass das Gesamtgepräge dieser ab August 1978 ausgeübten selbständigen Tätigkeit quasi eine Fortführung der früheren Tätigkeit als Verkäuferin im Einzelhandel war und dass dafür schon vorher Kenntnisse durch Berufstätigkeit erworben worden waren, die auf der früheren Tätigkeit im Wesentlichen aufbauten. Auch die Beschäftigung von zwei Arbeitnehmern in Vollzeit und etwa 5 Arbeitnehmern in Heimarbeit bei Produktion von Klein- und Zubehörartikeln macht diese Tätigkeit nicht zu einer typischen kaufmännischen Tätigkeit einer 3-jährigen gelernten kaufmännischen Angestellten bzw. Sachbearbeiterin. Im übrigen weist die Beklagte zutreffend auch darauf hin, dass die Klägerin die Tätigkeit als Selbständige im eigenen Betrieb auch nicht durchgehend 6 Jahre lang ausübte, weil es in diesem Zeitraum immer wieder Unterbrechungen gab durch Mutterschutzzeiten und längere Krankheitszeiten, was sich auch aus dem Versicherungsverlauf im Rentenbescheid vom 06.05.2006 ersehen lässt. Die Klägerin konnte also auch nicht durchgehend 6 Jahre Berufserfahrung in dieser Art Tätigkeit sammeln, so dass eine Einstufung in die begehrte Qualifikationsgruppe 4 der Facharbeiter bzw. gleichzustellenden Angestellten bzw. Arbeiter auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt ab August 1978, aber noch vor dem 30.04.1985, in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, 4 SGG.
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