S 16 U 8/05

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 16 U 8/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 17 U 149/07
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin ist die Witwe des am 00.00.1955 geborenen und am 15.09.2005 verstorbenen Versicherten N1. Als Rechtsnachfolgerin des Versicherten begehrt sie Leistungen wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 4104 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).

Der Versicherte hatte in Polen in der Zeit vom 03.07.1973 bis zum 22.10.1987 in einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft und in einem Sportclub als Schlosser- und Reparaturschlosser gearbeitet. Nach seinem Zuzug in die Bundesrepublik war er vom 23.10.1987 bis zum 31.10.2000 bei der Edelstahlguss Q N2, F und vom 01.11.2002 bis zum 31.12.2003 bei der Firma T1 und C, E1, als Schleudergießer tätig. Bei der Firma Q N2 hatte der Versicherte als Maschinenführer im Schleuderguss und bei der Zustellung der Induktionsöfen bis ca. 1990 immer wiederkehrenden beruflichen Kontakt zu asbesthaltigen Materialien (Dichtungen, Platten, Schnüre). Die Präventionsabteilung der Beklagten errechnete für den Zeitraum vom 23.10.1987 bis zum 31.12.1990 - bei Worst-Case-Betrachtung - eine Asbestfaserjahr-Expositionsdosis von 9,4 Faserjahren (Stellungnahme vom 26.04.2004).

Im Februar 2004 zeigte der Facharzt für Innere Medizin T2 der Beklagten an, der Versicherte leide an einem Bronchial-Karzinom, möglicherweise liege eine Berufskrankheit nach Nr. 4104 der Anlage zur BKV vor. In einem beigefügten Arztbrief (vom 11.02.2004) ist von einem Nikotinabusus des Versicherten von 6 bis 15 Zigaretten täglich über viele Jahre die Rede. Die Beklagte zog die über den Versicherten vorliegenden medizinischen Unterlagen bei, unter anderem einen Arztbrief über einen stationären Aufenthalt des Versicherten vom 17.02. bis zum 10.03.2004 in der Klinik für Pneumologie der L1 E2. In dem Entlassungsbericht (vom 08.03.2004) werden die Diagnosen nicht kleinzelliges Bronchialkarzinom und mäßig differenziertes Plattenepithelkarzinom mitgeteilt, außerdem heißt es u. a., es bestehe ein Zustand nach Zigarettenabusus bis Dezember 2003, insgesamt ca. 15 Packungsjahre. Auf den von der Beklagten beigezogenen Rötngenaufnahmen konnte der die Beklagte beratende Arzt L2 keine verwertbaren Brückensymptome im Hinblick auf eine Asbestbelastung des Versicherten erkennen. Die Beklagte verneinte daraufhin die Voraussetzungen einer Berufskrankheit nach Nr. 4104 der Anlage zur BKV (Bescheid vom 09.09.2004). Der Widerspruch des Versicherten war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 14.12.2004). Mit seiner am 11.01.2005 bei Gericht eingegangen Klage hat der Versicherte sein Begehren weiterverfolgt. Er hat einen Reha-Entlassungsbericht über einen stationären Aufenthalt vom 16.11. bis zum 14.12.2004 vorgelegt, in dem von einem Bronchialkarzinom links und einem Zustand nach Pneumonektomie links die Rede ist. Der Versicherte hat geltend gemacht, seit Jahrzehnten in einem Arbeitsbereich beschäftigt gewesen zu sein, dessen Abfallprodukte, heute wissenschaftlich erkannt, Lungenkrebs erzeugten. Die Klägerin hat mitgeteilt, dass zumindest 6 ehemalige Arbeitskollegen ihres verstorbenen Ehemannes an Lungenkrebs erkrankt seien, wobei die Erkrankung bei mindestens 3 Kollegen bereits zum Tod geführt habe.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 09.09.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2004 zu verurteilen, ihr Lebzeitenleistungen wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 4104 der Anlage zur BKV nach Maßgabe der gesetzlichen Bestmmungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Der Bescheid vom 09.09.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2004 ist rechtmäßig. Eine Berufskrankheit nach Nr. 4104 der Anlage zur BKV hat beim Versicherten nicht vorgelegen. Die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf Leistungen. Definitionsgemäß ist Voraussetzung eines Anspruchs auf Leistungen wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 4104 das Vorliegen von Lungenkrebs i. V. m. einer Asbeststaublungenerkrankung oder das Vorliegen von Lungenkrebs bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbestfaserstaubdosis von mindestens 25 Faserjahren. Zwar hat der Versicherten an Lungenkrebs gelitten, eine Asbestose ist jedoch nicht nachweisbar gewesen. Auch hat die Asbestfaserjahr-Berechnung durch die Präventionsstelle der Beklagten lediglich eine Expositionsdauer von 9,4 Asbestfaserjahren ergeben. Eine Asbestose ließ sich beim Versicherten nicht nachweisen. L2 hat auf den Röntgenaufnahmen keine verwertbaren Brückensymptome erkennen können, die auf eine Asbestose hingewiesen hätten. Die Kammer sieht keine Veranlassung die Richtigkeit dieser Feststellungen anzuzweifeln, zumal auch in den übrigen medizinischen Unterlagen von asbestbedingten Lungenveränderungen nicht die Rede ist. Darüber hinaus geht die Kammer mit der Präventionsabteilung der Beklagten davon aus, dass der Versicherte nachweisbar lediglich bei der Firma Q N2 asbestbelastet gearbeitet hat, und zwar in der Zeit von 1987 bis 1990. Damals sind in dieser Firma noch asbesthaltige Materialien in Form von Dichtungen, Platten und Schnüren verwandt worden. Aus der Dauer des Kontakts zu diesen Materialien hat die Präventionsstelle eine Summe von 9,4 Faserjahren errechnet. Da dieser Berechnung eine Worst-Case-Betrachtung zu Grunde liegt, geht die Kammer davon aus, dass die erforderliche Anzahl von 25 Faserjahren vom Versicherten bei weitem nicht erreicht worden ist. Die definitionsgemäß erforderlichen Voraussetzungen der Berufskrankheit nach Nr. 4104 der Anlage zur BKV liegen daher nicht vor. Zwar ist es verständlich, dass die Klägerin als Indiz für den geltend gemachten berufsbedingten Zusammenhang die Lungenkrebserkrankung anderer ehemaliger Arbeitskollegen des Versicherten ansieht. Unabhängig davon, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht nachweisbar sind, ist aber zu berücksichtigen, dass es sich bei Lungenkrebserkrankungen, insbesondere bei Männern, die rauchen, um die am häufigsten vorkommende Krebserkrankung handelt. Dies ist allgemeinkundig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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