L 3 RA 14/03

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 10 RA 268/00
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 RA 14/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 23. Oktober 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung zu gewähren hat.

Die im Mai 1947 geborene Klägerin ist gelernte Drogistin. Zunächst arbeitete sie als Verkäuferin, sodann als Drogistin im Arzneimittelgroßhandel, anschließend ab 1973 als Sachbearbeiterin bei einer Ersatzkasse, zwischenzeitlich als Sachbearbeiterin bei einer privaten Versicherungsgesellschaft sowie als Bürohilfe, von Februar 1982 bis März 1997 sodann wiederum als Sachbearbeiterin bei einer Ersatzkasse, wobei sie, zunächst in die Vergütungsgruppe 5 des einschlägigen Tarifvertrages eingestuft, im Sommer 1986 in die Vergütungsgruppe 4 zurückgesetzt wurde, nachdem sie "aus persönlichen Gründen" um Versetzung in eine andere Abteilung der Ersatzkasse gebeten hatte.

Das Versorgungsamt Hamburg hatte für die Klägerin zunächst einen Grad der Behinderung (GdB) von 30, mit Bescheid vom 28. Dezember 2000 sodann einen solchen von 50 festgestellt. Ab 1985 bezog die Klägerin von der Beklagten Witwenrente. Mit Bescheid vom 2. Februar 2007 hat die Beklagte ihr ab 1. Juli 2007 Altersrente bewilligt.

Im Juni 1999 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte führte medizinische Ermittlungen durch und lehnte den Antrag mit Bescheid vom 24. September 1999 ab: Es sei ärztlich ein gut eingestellter Diabetes mellitus, eine derzeit gering ausgeprägte Psoriasis sowie ein altersentsprechender Gelenk- und Wirbelsäulenverschleiß festgestellt worden. Die Klägerin sei jedoch noch in der Lage, in ihrem bisherigen Berufsbereich weiterhin vollschichtig tätig zu sein. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Bescheid vom 19. April 2000 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, es bestehe kein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit, weil die Voraussetzungen der §§ 43 Abs. 2, 44 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) nicht erfüllt seien. Aus dem im Widerspruchsverfahren eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten ergäben sich keine Befunde, die nicht bereits berücksichtigt worden seien. Der Gutachter habe ein vollschichtiges Leistungsvermögen als Sachbearbeiterin bei Behandlungsbedarf bestätigt. Eine Polyneuropathie liege nicht vor.

Der Widerspruchsbescheid ist am 19. April 2000 per Übergabe-Einschreiben zur Post gegeben worden. Die Klägerin hat ihn nach ihren Angaben am 5. Mai 2000 erhalten.

Am 29. Mai 2000 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Hamburg Klage erhoben. Dieses hat eine Arbeitgeberauskunft eingeholt sowie medizinische Ermittlungen angestellt. Der Orthopäde Dr. N. hat in seinem Gutachten vom 15. November 2001 ausgeführt, die Klägerin könne noch leichte bis zeitweilig mittelschwere körperliche Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, überwiegend im Sitzen, ohne das Tragen und Heben schwerer Lasten, ohne häufiges und anhaltendes Bücken, ohne häufige und anhaltende Überkopfarbeiten, ohne Tätigkeiten im Knien und Hocken sowie auf Leitern und Gerüsten, nicht witterungsexponiert vollschichtig verrichten.

Der Neurologe und Psychiater Dr. R. hat in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2002 dargelegt, bei der Klägerin bestehe ein deutliches Hyperabduktions-Syndrom im Bereich des rechten Armes bei Zustand nach Operation einer Halsrippe rechtsseitig, ein Zustand nach Karpaltunnel-Syndrom rechtsseitig und Zustand nach Ulnarisverlagerung rechtsseitig. Darüber hinaus sei ein Diabetes mellitus bekannt. Eine Polyneuropathie habe nicht verifiziert werden können. Aus nervenärztlicher Sicht sie die Klägerin in der Lage, leichte körperliche Arbeiten durchschnittlicher geistiger Art mit durchschnittlicher Verantwortung in wechselnden Körperhaltungen vollschichtig auszuüben. Tätigkeiten über Kopf sowie Tätigkeiten, in denen eine Anspannung der Schulter-Nacken-Muskulatur erforderlich sei, könnten nicht geleistet werden. Die Wegefähigkeit sei erhalten.

Der Internist Dr. W. hat nach Untersuchung der Klägerin am 10. Oktober 2002 auf internistischem Fachgebiet die Gesundheitsstörungen Zuckerkrankheit und Bluthochdruck bestätigt. Die Zuckerkrankheit sei gut eingestellt. Zusätzliche arbeitsplatzunübliche Pausen seien deswegen nicht erforderlich. Auch das Bluthochdruckleiden sei gut eingestellt, weshalb auf innerfachärztlichem Gebiet ein Leistungsvermögen für leichte und mittelschwere Arbeiten in geregelter Tagesarbeitszeit an nicht gefährdenden Arbeitsplätzen in vollschichtigem Umfang vorhanden sei.

Mit Urteil vom 23. Oktober 2002 hat das Sozialgericht die von ihm als zulässig angesehene Klage als unbegründet abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, die Klägerin sei nicht erwerbsunfähig, denn sie sei nicht außerstande, wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben (§ 44 Abs. 2 SGB VI). Ihr Leistungsvermögen sei zwar nach den Feststellungen der gerichtlichen Sachverständigen eingeschränkt, es sei jedoch nicht aufgehoben. Sie könne noch leichte körperliche Arbeiten mit gewissen qualitativen Einschränkungen verrichten. Die Kammer habe dem Sachverständigen Dr. R. nicht dahin folgen können, dass die Klägerin keine Tätigkeiten mehr mit einer Anspannung der Schulter- und Nackenmuskulatur verrichten könne. Einen nennenswerten Mindereinsatz des rechten Armes, wie er sich in einer deutlichen Muskelatrophie dokumentieren würde, habe der Sachverständige nicht festgestellt. Auch die von der Klägerin vorgenommenen Selbstmessungen des Blutzuckers und des Blutdrucks führten zu keiner Aufhebung ihres Leistungsvermögens. Ebenso wenig habe die Klägerin Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung. Ihr Leistungsvermögen sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumindest noch für leichte Arbeiten vollschichtig vorhanden. Schließlich habe die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI n.F.) bzw. Berufsunfähigkeitsrente (§ 43 SGB VI). Dabei sei auf den bisherigen Beruf der Klägerin als einer Sachbearbeiterin bei einer Ersatzkrankenkasse bzw. einer kaufmännischen Angestellten im Bereich Sachbearbeitung der Sozialversicherung abzustellen. Diese Tätigkeiten bzw. vergleichbar leichte Büroarbeiten könne die Klägerin noch verrichten. Jedenfalls würde ihre Erwerbsfähigkeit für eine zumutbare Verweisungstätigkeit ausreichen, wobei für die Wertigkeit ihrer früheren Tätigkeit auf die Vergütungsgruppe 4 des Tarifvertrages der Techniker Krankenkasse abzustellen sei. Diese sei nicht ausschließlich gekennzeichnet durch Tätigkeiten, die eine Ausbildung von regelmäßig mehr als zwei Jahren verlangten. Als so genannte gehobene Angestellte sei die Klägerin daher auf einfache Bürotätigkeiten sowie auf leichte Pack-, Montier-, Sortier-, Etikettier-, Prüf- und Kommissionierungsarbeiten sozial zumutbar verweisbar. Derartige Arbeitsplätze seien ausreichend in Hamburg vorhanden.

Das Urteil des Sozialgerichts ist der Klägerin am 23. November 2002 zugestellt worden. Am 6. Januar 2003 hat die Klägerin einen Antrag auf Zulassung der Sprungrevision, hilfsweise Berufung eingelegt. Den Antrag auf Zulassung der Sprungrevision hat das Sozialgericht abgelehnt. Wegen Versäumung der Berufungsfrist hat der Senat der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.

In der Sache verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung ihrer Berufung führt sie aus, das Sozialgericht habe zu Unrecht aus dem Gutachten von Dr. R. den Schluss gezogen, dass eine Polyneuropathie nicht vorliege. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass das Sozialgericht wegen der Schmerzproblematik in der Nacken- und Schultermuskulatur Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit nicht sehe. Des Weiteren sei sie in der Wegefähigkeit beeinträchtigt; eine Fortbewegung in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich. Auch könne sie selbst kein Kraftfahrzeug führen. Die vom Gericht genannten Verweisungstätigkeiten könne sie nicht ausüben. Eine Tätigkeit, die eine regelmäßige Blutzuckerkontrolle ermögliche, sei in der heutigen Arbeitswelt nicht gegeben.

Sie beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 23. Oktober 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. September 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderungsrente zu gewähren.

Die Beklagte tritt der Berufung entgegen.

Der Senat hat die Schwerbehindertenakten der Klägerin beigezogen, worin sich ein fachärztliches Gutachten des Allgemeinmediziners Dr. G. M. befindet. Des Weiteren hat der Senat die Klägerin durch den Endokrinologen und Diabetologen Prof. Dr. S. ärztlich untersuchen lassen. Dieser führt in seinem schriftlichen Gutachten vom 28. November 2005 aus, bei der Klägerin bestünden ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus, eine Polyneuropathie, Hypertonie, ein Hyperabduktions-Syndrom des rechten Armes sowie degenerative Skelettveränderungen. Die Klägerin führe eine intensivierte konventionelle Insulintherapie durch, wobei die Stoffwechseleinstellung gemessen am Langzeitwert sehr gut sei. Bisher sei es zu keiner schweren Unterzuckerung gekommen, die Fremdhilfe erfordert habe. Am Gangbild der Klägerin seien keine Auffälligkeiten zu erkennen gewesen. Der Blutdruck sei mit Medikamenten gut eingestellt. Die Leistungsfähigkeit werde beeinträchtigt durch den Diabetes mellitus mit Polyneuropathie, den hohen Blutdruck, das Hyperabduktions-Syndrom und degenerative Skelettveränderungen. Unter Berücksichtigung dieser Erkrankungen ergebe sich, dass die Klägerin leichte bis kurzfristig mittelschwere körperliche Arbeiten durchschnittlicher geistiger Art und durchschnittlicher Verantwortung vollschichtig verrichten könne, sofern diese überwiegend im Sitzen und in wechselnder Körperhaltung stattfänden, wobei Tragen, Heben und Bücken schwerer Gegenstände sowie Überkopfarbeiten mit dem rechten Arm, Akkord-, Schicht- oder Nachtarbeit, Arbeiten auf Leitern, Gerüsten oder sonst gefährdenden Arbeitsplätzen ausgeschlossen seien. Zusätzliche Pausen seien nicht erforderlich, da bei der intensivierten Insulintherapie die notwendigen Pausen zur Messung des Blutzuckers und zur Nahrungsaufnahme in dem Arbeitsalltag integriert werden könnten. Die Wegefähigkeit sei erhalten.

Die Klägerin merkt zu dem Gutachten von Dr. S. an, dieser habe ihre Schlafstörungen und die daraus folgende Tagesmüdigkeit nicht berücksichtigt, auch habe er ihr Gewicht nicht richtig angegeben. Auch sei seine Feststellung des Gutachters nicht zutreffend, sie habe sich im Rahmen der Untersuchung im Krankenhaus zügig fortbewegt.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.

Die die Klägerin betreffenden Rentenakten haben vorgelegen. Auf ihren sowie auf den Inhalt der Prozessakten, aber auch der beigezogenen Verfahrensakten S 43 SB 547/03 nebst Beiakten, wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung (§ 155 Abs. 3 und 4, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz –SGG–). Die Beteiligten haben zugestimmt.

Die Berufung ist nach den Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes statthaft und formgerecht eingelegt worden. Da der Senat der Klägerin wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hat, ist die Berufung auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es hat zu Recht mit insgesamt zutreffender tatsächlicher und rechtlicher Begründung, auf die Bezug genommen wird, entschieden, dass die Klägerin von der Beklagten die begehrte Rente nicht verlangen kann. Sie ist weder erwerbsunfähig noch berufsunfähig im Sinne von §§ 44, 43 SGB VI und auch nicht erwerbsgemindert im Sinne von § 43 bzw. § 240 Abs. 1 SGB VI n.F.

Mit Rücksicht auf das vom Senat beigezogene Gutachten des Allgemeinmediziners Dr. G. M. vom 23. April 2005 (aus dem Verfahren S 43 SB 547/03), insbesondere aber im Hinblick auf das im Berufungsverfahren eingeholte, auf Untersuchung und Befragung der Klägerin beruhende internistische Gutachten von Prof. Dr. S. vom 28. November 2005 gehen deren Einwände gegen die Beurteilung ihrer Erwerbsfähigkeit durch das Sozialgericht fehl.

Soweit die Klägerin kritisiert, bei der Beurteilung ihrer Leistungsfähigkeit sei eine bestehende Polyneuropathie im angefochtenen Urteil nicht ausreichend berücksichtigt worden, so fließt diese Diagnose jedenfalls in die der Klägerin im Lichte ihres Rentenbegehens nicht günstige Beurteilung des Leistungsbildes durch Prof. Dr. S. ein. Entsprechendes gilt für die auch im Gutachten von Dr. M. behandelnden Beschwerden auf orthopädischem Fachgebiet (degenerative Skeletterkrankung) und das Hyperabduktions-Syndrom des rechten Armes, welches nach Auffassung des Gutachters Prof. Dr. S. Überkopfarbeiten mit dieser Extremität ausschließt, wie er überhaupt nur leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten überwiegend im Sitzen und in wechselnder Körperhaltung ohne Bücken, Tragen und Heben schwerer Gegenstände für verrichtbar hält. All dies wirkt sich auf die Erwerbsfähigkeit als solche hier jedoch nicht erheblich aus. Verspannungen der Nacken- und Schultermuskulatur hatte die Klägerin dem Gutachter gegenüber nicht speziell erwähnt. Ebenso wenig hat die Psoriasis-Erkrankung Einfluss auf das Erwerbsvermögen. Der Gutachter Dr. M. stellt hierzu fest, eine Psoriasis vulgaris bestehe zwar an den üblichen Prädilektionsstellen, wesentlich auffällige Befunde gebe es jedoch nicht.

Dass die Wegefähigkeit der Klägerin, wie sie behauptet, ernstlich eingeschränkt sei und sie sich mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht fortbewegen könne, liegt angesichts ihrer häufigen Reisen nach Teneriffa nicht nahe; in diesem Zusammenhang kann auch nicht daran vorbeigesehen werden, dass sie anlässlich der Untersuchung durch Dr. W. und des Verhandlungstermins vor dem Sozialgericht S-Bahn und Bus des HVV benutzt hat (vgl. Kostenerstattungsantrag vom 26. Oktober 2002). Prof. Dr. S. hat zudem am Gangbild der Klägerin keine Auffälligkeiten erkannt. Dementsprechend hat auch der Gutachter Dr. M. die gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "G" nach Schwerbehindertenrecht verneint, weil das Gehvermögen der Klägerin nicht wesentlich gemindert sei und auch keine inneren Leiden vorlägen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit führten.

Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin ist ferner nicht durch die Notwendigkeit regelmäßiger Kontrolle des Blutzuckers eingeschränkt. Nach Einschätzung des erfahrenen Diabetologen Prof. Dr. S. sind hierfür zusätzliche Arbeitspausen nicht erforderlich, da bei der von der Klägerin durchgeführten intensivierten Insulintherapie die notwendigen Pausen zur Messung des Zuckers und zur Nahrungsaufnahme in den üblichen Arbeitsalltag integriert werden können. Der Senat hat keine Bedenken, dieser Einschätzung zu folgen, zumal dem Gutachten von Dr. M. zu entnehmen ist, sie habe den Blutzucker zwischen 5- und 7mal täglich zu messen, wobei nur ein Bruchteil dieser Messungen an der Arbeitsstelle stattfinden müsste.

Wenn die Klägerin kritisiert, der Gutachter habe ihr Körpergewicht nicht richtig angegeben, so folgt daraus für die medizinische Beurteilung nichts; es handelt sich bei der Angabe "62 kg" offenbar um einen Schreibfehler, da der Gutachter den Body-Mass-Index (26) auf der Grundlage des tatsächlichen Gewichts (72 kg) bei einer Körperlänge von 167 cm korrekt ermittelt und wiedergegeben hat. Auch trifft nicht zu, dass der Gutachter die Notwendigkeit eines Abbruchs der Ergometrie wegen Beinschwäche verschwiegen habe. Der Senat sieht daher keinen Grund, die aus dem Ergebnis der durchgeführten Ergometrie gezogenen Schlussfolgerungen des Gutachters anzuzweifeln.

Auch was die Frage der Berufsunfähigkeit betrifft, folgt der Senat vollen Umfangs der tatsächlichen und rechtlichen Bewertung des Sozialgerichts. Demgegenüber ist für die Klägerin nichts Günstigeres aus dem Umstand herzuleiten, dass sie bis Mitte der 80er Jahre tarifvertraglich höher eingruppiert war. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass für den letztlich zu einer tarifvertraglichen Zurückstufung führenden Wunsch der Klägerin, in eine andere Abteilung der Ersatzkasse versetzt zu werden, zwingende gesundheitliche Gründe ausschlaggebend gewesen wären.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ein Grund, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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