S 9 AS 70/07

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 9 AS 70/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AS 33/07
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig sind die von der Beklagten zu übernehmenden Kosten der Unterkunft.

Der Kläger steht im laufenden Leistungsbezug nach dem SGB II bei der Beklagten. Ein früherer Arbeitslosengeldbezug endete im Juli 2002. Der 0000 geborene Kläger bewohnt seit 25 Jahren eine 65 m² große Wohnung im G. Viertel in Aachen mit 2 Zimmern, Küche, Diele, Bad. Sein Sohn E. I., geboren 0000 kommt derzeit zwei-wöchentlich am Wochenende zur Übernachtung und mehrfach wöchentlich nachmittags, um Hausaufgaben zu machen. Die 00jährige Mutter des Klägers wohnt in der Nähe.

Unter dem 00.00.0000 schrieb die Beklagte den Kläger an, die zur Zeit übernommene monatliche Grundmiete von 347,58 Euro (ohne Nebenkosten und Heizung) überschreite die angemessene Monatsmiete um 111,33 Euro. Sie lud den Kläger zu einer Besprechung ein, wie die Kosten der Unterkunft gesenkt werden können. Der Kläger reichte dazu einen umfangreichen Fragenkatalog ein, wie er sich verhalten müsse, und welche Kosten im Falle eines Umzuges übernommen werden. Nachdem die Beklagte die zahlreichen Fragen des Klägers mit ihm erörtert und großen Teils auch schriftlich beantwortet hatte, teilte sie am 00.00.0000 nochmals schriftlich mit, dass sie einen Wohnungswechsel für zumutbar halte und monatliche Grundmieten bis 236,35 Euro übernehmen werde. Es seien ernsthafte Umzugsbemühungen nachzuweisen, ansonsten könne nach Ablauf von 6 Monaten nur noch die angemessene Miete übernommen werden. An Nebenkosten werde die Beklagte 1,57 Euro/m², an Heizung 0,80 Euro/m² übernehmen.

Unter dem 00.00.0000 bat der Kläger erneut um Prüfung der sozialen Folgen eines Umzuges und um konkrete Kostenzusagen hinsichtlich der Durchführung des Umzuges und einer evtl. notwendigen Doppelmietzahlung. Er habe eine Annonce aufgegeben und einen Aushang gemacht sowie einen Wohnberechtigungsschein beantragt. Laut Wohnungsamt stehe ihm wegen seines Sohnes eine 60 m²-Wohnung zu.

Auf den Fortzahlungsantrag des Klägers vom 00.00.0000 bewilligte die Beklagte zunächst weiter ungekürzte Kosten der Unterkunft (KdU) für den 00.00.0000 bis 00.00.0000. Auf einen weiteren Fortzahlungsantrag vom 00.00.0000 bewilligte die Beklagte ab 00.00.0000 KdU in Höhe von insgesamt 304,34 Euro (Grundmiete 236,25 Euro, ungekürzte Nebenkosten 40,49 Euro, Heizung 27,60 Euro, statt tatsächlich aufgewandter 30,67 Euro - Bescheide vom 20.03./03.04.2007).

Mit seinem Widerspruch vom 23.03.2007 machte der Kläger geltend, auf sein Schreiben vom 22.05.2006 sei kommentarlos ungekürzt bewilligt worden, also habe man seinen Einwänden zugestimmt. Laut Wohnungsamt habe er Anspruch auf 60 m². Den Widerspruch wies die Beklagte zurück (Bescheid vom 24.04.2007).

Einen Eilantrag auf Weiterbewilligung voller KdU nahm der Kläger auf die Zusage des Gerichtes hin zurück, in einer der nächsten Sitzungen über die Hauptsache zu entscheiden. Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Der Kläger beantragt schriftlich,

die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 20.03.2007 sowie 03.04.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2007 zu verurteilen, die dem Kläger entstehenden tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.05.2007 bis 31.10.2007 zu übernehmen,

hilfsweise,

angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung für eine 60 m² große Wohnung zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Dem Kläger stehen jedenfalls keine höheren, als die von der Beklagten übernommenen KdU zu.

KdU werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt, sofern sie angemessen sind (§ 22 Abs. 1 S. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - SGB II -). Nach Satz 2 der Vorschrift sind KdU, soweit die Aufwendungen den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfanges übersteigen, als Bedarf des Hilfebedürftigen so lange zu berücksichtigen, wie es dem Betroffenen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch für längstens 6 Monate. Übersteigen die tatsächlichen KdU nach Auffassung des Leistungsträgers den angemessenen Umfang, so ist der Betroffene mindestens darüber zu belehren, welche KdU als angemessen betrachtet würden (BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7 bAS 10/06 R).

Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen erfolgte die Herabsetzung der KdU durch die Beklagte ab 00.00.0000 zu Recht. Welche Aufwendungen im Einzelfall angemessen sind, errechnet sich aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins/m² (sog. "Produkttheorie", vgl. Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 07.11.2006, B 7 bAS 18/06 R). Dabei kann zur Bestimmung der angemessenen Wohnfläche auf Werte in den landesrechtlichen Vorschriften zu § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG -) zurückgegriffen werden (BSG, a.a.O.). Für einen Einpersonenhaushalt wird üblicherweise und in Übereinstimmung mit dem Wohnungsbindungsrecht eine Wohnungsgröße von 45 m² für angemessen erachtet (vgl. Lang, in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2005, § 22 Rdnr. 43).

Umstände, die im Falle des Klägers die Notwendigkeit einer größeren Wohnung nahe legen, sind nicht ersichtlich. Wohnungen im Bereich um 45 m² sind häufig auch als 2-Zimmer-Wohnungen erhältlich. Selbst wenn also, wie der Kläger behauptet, seinen Sohn häufiger als Übernachtungsgast zu beherbergen hätte, wäre dies auch in einer 45 m²-Wohnung in einem separaten Zimmer möglich. Bei einer Übernachtung alle 2 Wochen erscheint dies ohne Weiteres als zumutbar. Dass das Wohnungsamt einen Berechtigungsschein für eine größere Wohnung ausgestellt hat, hat keinerlei Aussagewert für den hier zu beurteilenden fürsorgerechtlichen Anspruch des Klägers und ist für die Beklagte nicht verbindlich.

Die Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises kann - wo vorhanden - unter Zuhilfenahme des örtlichen Mietspiegels erfolgen, wobei auf einen Wohnungsstandard im unteren Marktsegment abzustellen ist (LSG NRW, Beschluss vom 24.08.2005, L 19 B 28/05 AS ER; LSG NRW, Beschluss vom 09.10.2006, L 1 B 25/06 AS ER).

Danach ist die von der Beklagten errechnete angemessene Grundmiete keinesfalls zu beanstanden. Zwar hat sich eine einheitliche Rechtsprechung der Kammern des Sozialgerichts Aachen zu der Frage, wie aus dem örtlichen Mietspiegel der angemessene Mietpreis zu ermitteln ist, bisher nicht entwickelt (vgl. die Nachweise im Urteil der erkennenden Kammer vom 21.12.2006, S 9 AS 127/06). Auch nach der für den Kläger günstigsten Berechnungsweise, die die erkennende 9. Kammer (noch) in ständiger Rechtsprechung zugrunde legt, ergibt sich aber ein für den Kläger weit ungünstigeres Ergebnis, als es die Beklagte errechnet hat. Die erkennende Kammer geht davon aus, dass Fürsorgeberechtigte sich bei der Auswahl einer angemessenen Wohnung am unteren Preissegment zu orientieren haben. Als Vergleichsmaßstab zieht die Kammer deshalb (bisher) Wohnungen mittlerer Wohnlage heran, die nicht zu den allerneuesten Wohnungen im Bestand zählen. Unter Zugrundelegung des Mietspiegels der Stadt Aachen 2006/2008 sind dies Wohnungen mittlerer Wohnlage des Baujahres 1983 bis 1993 mit einem Preisrahmen von 3,45 bis 6,30 Euro/m². Aus der so ermittelten Preisspanne sind Wohnungen, die sich in den unteren 30 % des Preisrahmens bewegen (also bis 4,30 Euro) noch als angemessen anzusehen; dies gilt auch (entgegen SG Aachen, 11. Kammer, Urteil vom 24.10.2006, S 11 AS 51/06), soweit die Hilfebedürftigen eine ältere Wohnung bewohnen, denn bei einem evtl. Umzug wären sie nicht verpflichtet, eine billigere Wohnung anzumieten.

Multipliziert mit den grundsätzlich für Ein-Personen-Haushalte als angemessen anzusehenden 45 m² ergibt sich somit eine angemessene Grundmiete von 193,50 Euro. Selbst wenn man es bei den ungekürzten Nebenkosten (40,49 Euro) und Heizkosten (30,67 Euro) beließe, läge der so ermittelte Wert von 264,66 Euro immer noch deutlich unter den von der Beklagten zugestandenen 304,34 Euro. Es ist deshalb nicht entscheidungserheblich, dass nach Auffassung der Kammer auch Abschläge bei den Neben- und Heizkosten zulässig sind, wenn eine zu große Wohnung bewohnt wird.

Die Kammer hat keine Zweifel, dass Wohnraum in der von der Beklagten für angemessen gehaltenen Größenordnung und Preisklasse zur Verfügung steht. Gegenteiliges hat auch der Kläger zu Recht nicht behauptet. Die Beklagte legt einen Quadratmeterpreis von 5,25 Euro zugrunde. Nach dem Aachener Mietspiegel sind damit für den Kläger auch ganz neue Wohnungen und gute Wohnlagen erreichbar.

Der Kläger kann nicht geltend machen, er habe sich darauf verlassen dürfen, dass die Beklagte die unangemessene Miete weiter trägt, nachdem sie, auch ohne seine erneute Anfrage vom 00.00.0000 zu beantworten, zunächst auf den Fortzahlungsantrag vom 00.00.0000 weiter ungekürzte KdU bewilligte. Das Gericht kann offen lassen, ob das Schweigen der Beklagten in diese Richtung missdeutet werden durfte und ob der Kläger nicht ggf. zur weiteren Nachfrage verpflichtet gewesen wäre. Denn die eigene Argumentation des Klägers trägt seine Rechtsauffassung nicht. Schließlich hatte er unter anderem auch darauf hingewiesen, dass er wegen seiner langen Kündigungsfrist (ein Jahr nach eigenen Angaben, tatsächlich nach BGB: 9 Monate) nicht innerhalb des 6-Monats-Zeitraumes ausziehen könne. Allenfalls hätte er somit annehmen dürfen, dass die Beklagte ihm im Hinblick auf diesen Vortrag weiteren Aufschub gewährt habe. Tatsächlich geht aber die Kammer davon aus, dass der Kläger sich still verhielt, um einen möglichen Irrtum bei der Beklagten nicht aufzudecken. Denn nach eigenen Angaben hat er auch, nachdem ihm mit Bescheid vom 20.03.2007 nur herabgesetzte KdU bewilligt worden waren, keinerlei eigene Anstrengungen unternommen, billigeren Wohnraum zu finden.

Soweit der Kläger geltend macht, ein Umzug sei wegen seiner in der Nähe wohnenden Mutter unzumutbar, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Die Wohnung des Klägers ist etwa 1.000 m von der Wohnung seiner Mutter entfernt (Kläger: G.-straße; Mutter: A.). Selbst wenn dieser Gesichtspunkt beachtlich wäre, gibt es in vergleichbarer oder gar kürzerer Entfernung (C.-straße, U.-straße, nicht zuletzt auch G.-straße selbst) Altbau- und Sozialwohnungen, um die sich der Kläger bisher nicht erkennbar ernsthaft bemüht hat. Seine eigene Wohnung hat eine Grundmiete von 5,35 Euro/m² und liegt damit nur knapp über der von der Beklagten zugelassenen Preisspanne; sie ist vor allem zu groß.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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