L 8 AS 2543/07 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 1050/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 2543/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 4. April 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der 1961 geborene Antragsteller wohnte in einer Mietwohnung der Baugenossenschaft F. E. eG. Er bezog auf seinen Antrag vom 12.10.2004 ab 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Am 22.01.2007 beantragte er die Fortzahlung der Leistungen nach dem SGB II.

Am 19.03.2007 stellte er beim Sozialgericht Heilbronn (SG) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Antragsgegnerin. Er trug zur Begründung vor, am 22.12.2006 sei die letzte Zahlung seitens der Antragsgegnerin an ihn erfolgt. Seither habe er sich bemüht, seinen Antrag auf Weiterzahlung beschieden zu bekommen. Die Antragsgegnerin habe ihm mehrere Zusagen erteilt. Er habe zwischenzeitlich eine Räumungsklage mit rechtskräftigem Urteil verloren. Er sei von Obdachlosigkeit bedroht.

Die Antragsgegnerin teilte dem SG mit Schreiben vom 21.03.2007 mit, dem Antrag des Antragstellers auf Leistungen nach dem SGB II sei mit Bescheiden vom 21.03.2007 teilweise entsprochen worden. Kosten für Unterkunft und Heizung hätten nicht gewährt werden können, da diese Kosten nicht nachgewiesen seien und außerdem nicht sichergestellt sei, dass sie an den Vermieter weitergeleitet würden. Sie legte den Bewilligungsbescheid vom 21.03.2007 für die Zeit vom 22.01.2007 bis 30.06.2007 vor. Für die Zeit vom 01.04.2007 bis 30.06.2007 wurden (unter Berücksichtigung von 4 Bescheiden vom 21.03.2007 wegen Absenkung des Arbeitslosengeldes II gemäß § 31 SGB II) Leistungen in Höhe von monatlich 205 EUR (Regelleistung 345 EUR abzüglich Minderungsbetrag 4 x 35 EUR) bewilligt.

Auf ein Schreiben des SG vom 28.03.2007 an den Antragsteller, ob sich sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aufgrund der ergangenen Bescheide erledigt habe, teilte der Antragsteller mit, es werde nunmehr beantragt, der Antragsgegnerin aufzuerlegen, die ausstehenden Mietzahlungen unverzüglich an die Vermieterin auszubezahlen. Die Antragsgegnerin verschweige seinen Antrag, die Miete direkt auf das Konto seines Vermieters zu zahlen. Eine Wiedereinsetzung in die Wohnung sei nur sichergestellt, wenn die rückständige Miete umgehend bezahlt und zukünftig zuverlässig erbracht werde.

Das SG holte die telefonische Auskunft des Herrn V., Baugenossenschaft F.E. e.G. vom 03.04.2007 ein, der mitteilte, dass die Wohnung noch nicht geräumt sei, die Räumung der Wohnung jedoch veranlasst würde und dass an der Räumung auch dann fest gehalten werde, wenn die ausstehenden Mietzahlungen noch bezahlt würden.

Mit Beschluss vom 04.04.2007 lehnte das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Eine einstweilige Anordnung könne nur ergehen, wenn ein wirksamer Rechtsschutz in der Hauptsache nicht zu erreichen sei und dies für den Antragsteller zu unzumutbaren Folgen führen würde. Letzteres sei bereits deshalb nicht der Fall, weil aus dem rechtskräftigen Räumungsurteil die Vollstreckung nicht mehr zu verhindern sei. Die Verweigerung der Zahlung von Kosten der Unterkunft führe im vorliegenden Fall nicht zu unzumutbaren Nachteilen.

Gegen den am 07.04.2007 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 07.05.2007 beim SG Beschwerde eingelegt, der das SG mit Beschluss vom 21.05.2007 nicht abgeholfen und die es am 23.05.2007 dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zur Entscheidung vorgelegt hat. Der Antragsteller hat zur Begründung seiner Beschwerde - soweit vorliegend relevant - ausgeführt, die Räumungsklage sei vom Vermieter wegen Nichtzahlung der Miete seit Januar 2007 geführt worden. Eine Eilbedürftigkeit hinsichtlich der rückständigen Miete sei weiterhin gegeben. Das vorliegende Verfahren begründe sich gerade auf seinen Anspruch, die Kosten der Wohnung pünktlich zu erhalten, um diese schnellstmöglich an den Vermieter weiterleiten zu können. Die dem SG erteilte Auskunft, auch bei Zahlung der Miete auf den Räumungstitel zu bestehen, stehe im Hinblick auf die Folgekosten dessen Interessen massiv entgegen. Die Antragsgegnerin habe allein aufgrund des Eilantrages entschieden. Alle vorherigen Vorsprachen, Schriftsätze und Beschwerden seien von der Antragsgegnerin ignoriert und boykottiert worden. Ein Veranlassen des vorliegenden Eilantrages durch die Antragsgegnerin sei gegeben. Der Antragsteller hat sich weiter auf ein rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Heilbronn (Az: 2 O 389/05) berufen (Schreiben vom 01.06.2007), das er mit Schreiben vom 08.06.2007 in Kopie vorgelegt hat. Nach diesem Urteil vom 12.10.2006 wurde die dortige Beklagte (die frühere Lebensgefährtin des Antragstellers) zu einer Zahlung in Höhe von 194.924,70 EUR nebst Zinsen an den Antragsteller verurteilt.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 4. April 2007 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung ab Januar 2005 vorläufig zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hat im Wesentlichen vorgetragen, die Räumung der alten Wohnung sei nicht zu verhindern, so dass eine Entscheidung darüber, ob in der Vergangenheit ein Anspruch auf Kosten der Unterkunft bestanden habe, nicht im Wege des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden werden müsse.

Der Berichterstatter hat am 30.07.2007 die telefonische Auskunft der Baugenossenschaft F.E. eG, Frau V., eingeholt, die mitgeteilt hat, dass der Antragsteller am 15.06.2007, 8 Uhr, aus der Wohnung in der B. Straße in E. ausgezogen, er zunächst in der städtischen Wohnanlage L., E., untergebracht worden sei und dass der Antragsteller zwischenzeitlich in H. in der S.straße wohnhaft sein soll.

Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie 1 Band Verwaltungsakten der Antragsgegnerin verwiesen. II.

Die gemäß den §§ 172ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwerde ist aber nicht begründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dabei kann der Senat offen lassen, ob der vom Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung bereits die Bestandskraft des im Eilverfahren ergangenen Bewilligungsbescheides der Antragsgegnerin vom 21.03.2007 für die Zeit vom 22.01.2007 bis 30.06.2007 entgegensteht. Dass der Antragsteller gegen diesen Bescheid, wie im Übrigen auch gegen die 4 weiteren Bescheide vom 21.03.2007 wegen Absenkung des Arbeitslosengeldes II, Widerspruch erhoben hat, ist der vorgelegten Akte der Antragsgegnerin nicht zu entnehmen, jedoch auch im Hinblick auf die Lückenhaftigkeit der Aktenführung nicht völlig ausgeschlossen. Weiter kann offen bleiben, ob der von der Antragsgegnerin gegenüber dem SG geäußerten Ansicht, Kosten für Unterkunft und Heizung könnten deshalb nicht gewährt werden, da diese Kosten zum einen nicht nachgewiesen seien, zum anderen nicht sichergestellt sei, dass diese Kosten auch dem Vermieter weitergeleitet würden, zuzustimmen ist und der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches auf Leistungen für die Kosten für Unterkunft und Heizung entgegensteht. Denn der Senat stimmt mit dem SG darüber überein, dass eine Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) nicht besteht, jedenfalls nachdem der Antragsteller nach der im Beschwerdeverfahren durch den Berichterstatter eingeholten Auskunft der Baugenossenschaft F. E. eG seine Wohnung in der B. Straße in E. am 15.06.2007 geräumt hat. Gesichtspunkte, die gleichwohl eine Eilbedürftigkeit hinsichtlich der rückständigen Mietzahlungen begründen, sind nicht ersichtlich.

Unabhängig davon bestehen aufgrund des im Beschwerdeverfahren vom Antragsteller vorgelegten Urteils des Landgerichts Heilbronn vom 12.10.2006 (2 O 389/05), das nach den Angaben des Antragstellers Rechtskraft erlangt hat, ganz erhebliche Zweifel daran, ob der Antragsteller im Hinblick auf den ihm vom Landgericht zuerkannten Anspruch auf Zahlung von 194.924,70 EUR überhaupt gemäß § 9 Abs. 1 SGB II hilfebedürftig ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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