L 8 AS 3053/07 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 1818/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 3053/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 30. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der 1961 geborene Antragsteller bezog auf seinen Antrag vom 12.10.2004 ab 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.

Bereits am 19.03.2007 stellte der Antragsteller beim Sozialgericht Heilbronn (SG) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Antragsgegnerin (S 6 AS 1050/07 ER), mit dem er Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung ab Januar 2007 geltend machte. Die Antragsgegnerin teilte dem SG in diesem Verfahren mit Schreiben vom 21.03.2007 mit, dem Antrag des Antragstellers auf Leistungen nach dem SGB II sei mit Bescheiden vom 21.03.2007 teilweise entsprochen worden. Kosten für Unterkunft und Heizung hätten nicht gewährt werden können. Sie legte den Bewilligungsbescheid vom 21.03.2007 für die Zeit vom 22.01.2007 bis 30.06.2007 vor. Für die Zeit vom 01.04.2007 bis 30.06.2007 wurden (unter Berücksichtigung von 4 Bescheiden vom 21.03.2007 wegen Absenkung des Arbeitslosengeldes II gemäß § 31 SGB II) Leistungen in Höhe von monatlich 205 EUR (Regelleistung 345 EUR abzüglich Minderungsbetrag 4 x 35 EUR) bewilligt. Mit Beschluss vom 04.04.2007 lehnte das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Hiergegen lege der Antragsteller Beschwerde ein (L 8 AS 2543/07 ER-B). Er berief sich in diesem Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 01.06.2007 u.a. auf ein rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Heilbronn (Az: 2 O 389/05), das er mit Schreiben vom 08.06.2007 in Kopie vorgelegte. Nach diesem Urteil vom 12.10.2006 wurde die dortige Beklagte (die frühere Lebensgefährtin des Antragstellers) zu einer Zahlung in Höhe von 194.924,70 EUR nebst Zinsen an den Antragsteller verurteilt. Die Beschwerde blieb durch Beschluss des erkennenden Senats vom 02.08.2007 erfolglos.

Inzwischen hatte der Antragsteller am 11.05.2007 den vorliegend streitigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim SG gestellt, mit dem er die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur unverzüglichen Auszahlung der Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat Mai 2007 begehrte.

Die Antragsgegnerin trat dem Einantrag entgegen und trug vor, die Regelleistung für den Monat Mai 2007 sei unter Abzug der Sanktion aufgrund eines technischen Fehlers erst am 11.05.2007 in Höhe von 136 EUR ausbezahlt worden.

Auf ein Schreiben des SG, ob der Antrag aufrecht erhalten bleiben soll, nachdem die Leistungen für den Monat Mai von der Antragsgegnerin ausbezahlt worden seien, trug der Antragsteller weiter vor, der genannte Betrag sei erst am 16.05.2007 gebucht und in Wert gestellt worden. Eine Entscheidung in der Sache sei notwendig, um der Antragsgegnerin die Folgen ihres "widerlichen Verhaltens" klarzumachen. Ohne das Eilverfahren hätte das technische Versehen fortbestanden.

Mit Beschluss vom 30.05.2007 lehnte das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Dem Antrag fehle das Rechtsschutzbedürfnis, nachdem die Regelleistung für Mai 2007 am 11.05.2007 angewiesen und am 16.05.2007 dem Antragsteller gutgeschrieben worden sei. Das Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes diene nicht der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Entscheidung oder der Sanktionierung eines behaupteten Fehlers. Da der Antragsteller keine weitergehenden Ansprüche geltend mache, sei der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurückzuweisen.

Gegen den am 01.06.2007 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 24.06.2007 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschwerde eingelegt, der das SG mit Beschluss vom 03.07.2007 nicht abgeholfen und die es dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zur Entscheidung wieder vorgelegt hat.

Der Antragsteller hat zur Begründung seiner Beschwerde ausgeführt, ohne den Eilantrag hätte der technische Fehler weiter angehalten. Ausschließlich aufgrund des Verfahrens sei die Leistung angewiesen worden. Das SG habe sein Schreiben vom 06.05.2007, seine persönliche Vorsprache am 12.05.2007 und seinen Widerspruch ignoriert. Seine zuständige Sozialarbeiterin habe mehrfach mit der Antragsgegnerin telefoniert, um die Angelegenheit schnell zu klären.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 30. Mai 2007 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm rückwirkend die Hilfe zur Lebensführung nach dem SGB II auszuzahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.

Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instand sowie auf 1 Band Akten der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers hat aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses, auf die der Senat zur Begründung seiner eigenen Entscheidung verweist, keinen Erfolg.

Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Entscheidung. Auch im Beschwerdeverfahren wendet sich der Antragsteller allein gegen das aus seiner Sicht fehlerhafte Verhalten der Antragsgegnerin bei der Auszahlung der Leistung für den Monat Mai 2007. Dies kann, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, nicht Gegenstand des Erlasses einer einstweiligen Anordnung sein. Dabei ist es unerheblich, ob sich der Antragsteller, wie er vorgetragen hat, vor der Antragstellung an die Antragsgegnerin gewandt hat. Einen (bezifferten) Antrag, der Gegen-stand einer einstweiligen Anordnung sein kann, hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht gestellt.

Unabhängig davon bestehen aufgrund des im Beschwerdeverfahren L 8 AS 2543/07 ER-B vom Antragsteller vorgelegten Urteils des Landgerichts Heilbronn vom 12.10.2006 (2 O 389/05), das nach den Angaben des Antragstellers Rechtskraft erlangt hat, ganz erhebliche Zweifel daran, ob der Antragsteller im Hinblick auf den ihm vom Landgericht zuerkannten Anspruch auf Zahlung von 194.924,70 EUR überhaupt gemäß § 9 Abs. 1 SGB II hilfebedürftig ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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