Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 6 V 9097/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 V 4210/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Beklagten wir das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. Juni 2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte der in Estland wohnenden Klägerin Hinterbliebenenversorgung in Form einer Waisenrente wegen Gebrechlichkeit zu gewähren hat.
Die 1944 geborene Klägerin ist die Tochter der am 01. September 1920 geborenen E. V. (E.V.) und deren erstem Ehemann, dem am 18. November 1912 geborenen und in sowjetischer Kriegsgefangenschaft verschollenen P. J. (P.J.). E.V., deren zweiter Ehemann im Jahr 1990 verstarb, bezieht seit 01. März 1997 aufgrund des in Ausführung des Urteils des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 04. Juli 2004 (S 6 V 6761/99) erteilten Bescheids des Versorgungsamts Ravensburg (VA) vom 09. Oktober 2002 Witwenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) im Rahmen der Teilversorgung.
Die Klägerin, die an einer angeborenen Missbildung der rechten Hand leidet (rudimentäre rechte Hand laut Eintragung in dem vorgelegten ambulanten Krankenblatt vom 12. Mai 1970), absolvierte von September 1958 bis Juni 1960 die "Siebenklassenschule" (vgl. Abschlusszeugnis vom 18. Juni 1960) und war hiernach von Februar 1961 bis Juli 1992 mit Ausnahme kurzer Unterbrechungen durchgehend berufstätig, wobei sie zahlreiche unterschiedliche Tätigkeiten ausübte. Nach dem Inhalt des Arbeitsbuchs handelte es sich u.a. um Tätigkeiten als Gardarobiere, Gärtnerin, Bibliothekarin, Sortiererin/Verpackerin, Motoristin der Kläranlage bzw. Maschinistin der Pumpstation, Straßenarbeiterin, Wiegearbeiterin, Sekretärin/Berechnerin und Buchhalterin. Am 18. Januar 1963 gebar sie die Tochter I. und am 20. November 1973 den Sohn A ... Sie schloss am 07. Dezember 1967 die Ehe mit V. L.; diese Ehe wurde im Jahre 1977 geschieden. Nachehelichen Unterhalt hat die Klägerin ihren Angaben zufolge zu keinem Zeitpunkt bezogen. Seit 01. September 2002 bezieht die Klägerin eine Rente von monatlich 2.583 Kronen (vgl. Bescheinigung des Rentenamts R. vom 03. Oktober 2002).
Am 30. September 2002 beantragte die Klägerin beim VA die Gewährung von Waisenrente nach ihrem Vater P.J. Im Antragsformular des VA gab sie an, bei ihr liege seit der Geburt Gebrechlichkeit vor, da ihr die rechte Hand fehle und auch die linke Hand kleiner und schwächer als normal sei. Sie lebe "selbständig unter Betreuung der Gemeinde"; seit 01. September 2002 beziehe sie eine Rente aus der Sozialversicherung in Höhe monatlich 2.583 Kronen, was umgerechnet rund 165,- EUR entspreche. Sie machte Angaben zu ihrem Familienstand und ihren Kindern, bezüglich derer sie darlegte, dass die Tochter als Leiterin des Kulturhauses monatliche Einkünfte von 2.000 Kronen und der Sohn als Wächter Einkünfte von 3.000 Kronen erziele. Zu ihrem schulischen und beruflichen Werdegang führte sie aus, von 1953 bis 1960 die Volksschule besucht und von Februar 1962 bis Juli 1992 berufstätig gewesen zu sein, und zwar im Rahmen "diverser Arbeiten, ohne bestimmten Beruf", die sie im Einzelnen aufführte. Insoweit gab sie neben den nur über mehrere Monate hinweg ausgeübten Tätigkeiten als Rechnungsführer, Bibliothekarin, Gärtnerin, Sortiererin, Inspektorin und Wegebauleiterin an, von Juli 1964 bis Mai 1968 als Maschinenwärterin, von Januar 1971 bis Mai 1975 als Sekretärin und von Juni 1975 bis Juli 1992 als Buchhalter-Kaderinspektor-Wächter gearbeitet zu haben. Ihr Monatseinkommen bezifferte sie im Jahr 1962 mit 50 bzw. 55 Rubel; für die Folgejahre gab sie in Stufen ansteigende Beträge an, die von 1971 bis 1975 75 Rubel und 90 Rubel im Rahmen der letzten Tätigkeit vor dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben erreicht hätten. Sie legte u.a. Kopien einschließlich entsprechender Übersetzungen von ambulanten Krankenblättern, des Abschlusszeugnisses der "Siebenklassenschule" vom 18. Juni 1960 sowie Auszüge aus ihrem Arbeitsbuch vor. Das VA veranlasste die Stellungnahme ihrer Leitenden Ärztin, Medizinaldirektorin K., zu der Frage, ob bei der Klägerin spätestens im Zeitpunkt der Vollendung des 27. Lebensjahres (März 1971) Gebrechlichkeit im Sinne des BVG vorgelegen habe, was diese unter dem 11. Februar 2003 verneinte, da die Klägerin vielfach berufstätig gewesen sei und bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres alle einhändig ausführbaren Tätigkeiten habe ausüben können. Eine nennenswerte Behinderung der linken Hand sei erst in den 80-er Jahren dokumentiert. Mit Bescheid vom 11. März 2003 lehnte das VA den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente seien nicht erfüllt, insbesondere habe bei Vollendung des 27. Lebensjahres keine körperliche oder geistige Gebrechlichkeit vorgelegen, infolge dessen sie außer Stande gewesen sei, sich selbst zu unterhalten. Aus dem Arbeitsbuch ergebe sich, dass sie seit ihrem 16./17. Lebensjahr bis zum Ausscheiden aus dem Erwerbsleben mit 48 Jahren berufstätig gewesen sei, weshalb eine Gebrechlichkeit zu dem maßgeblichen Zeitpunkt nicht festgestellt werden könne.
Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, ihr Einkommen habe im Jahr 1973 entgegen ihrer ursprünglichen Erinnerung nicht 75, sondern lediglich 58,80 Rubel monatlich betragen, und zwar bei einem allgemeinen mittleren Lohn von seinerzeit 140,30 Rubel, wie das vorgelegte Schreiben des Sozialministeriums vom 21. April 2003 bestätige. Wegen ihrer Einhändigkeit habe sie sich "bessere Arbeiten nicht leisten" können. Mit diesem Lohn sei es nicht möglich gewesen, sich selbst zu unterhalten. Sie legte ferner das Informationsschreiben des Nationalarchivs vom 16. April 2003 vor, in dem ihr monatliches Gehalt von 1971 bis 1975 aufgelistet ist. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2003 wurde der Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, mit Vollendung des 27. Lebensjahres müsse eine körperliche Gebrechlichkeit als Ursache für den Einkommensverlust vorgelegen haben. Zu diesem Zeitpunkt sei eine Gebrechlichkeit in den vorliegenden Unterlagen nicht dokumentiert. Die Klägerin habe seinerzeit alle einhändig ausführbaren Tätigkeiten ausüben können. Der Verlust einer Hand sei nicht mit einer körperlichen Gebrechlichkeit gleichzusetzen. Bei diesem Sachverhalt sei das tatsächlich erzielte Einkommen nicht maßgebend.
Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrer am 22. Dezember 2003 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobenen Klage und machte geltend, es könne nicht bestritten werden, dass ihre rechte Hand gelähmt gewesen sei und sie zweihändig ausführbare Tätigkeiten nicht habe verrichten können. Bei diesem Sachverhalt sei aber entscheidend, ob sie hierdurch eine Einkommenseinbuße erlitten habe oder nicht. Die bereits vorgelegten Unterlagen bestätigten ihr tatsächliches Einkommen bei Vollendung des 27. Lebensjahres und die normalen Einkommen dieser Jahre. Es sei klar, dass sie sich mit dem nachgewiesenen Einkommen nicht habe unterhalten können. Der Beklagte habe auch in einem Vergleichsfall, in dem der Betroffene dieselben Einkommenseinbußen erlitten habe, Hinterbliebenrente gewährt. Dass in jenem Fall ein anderes Krankheitsbild vorgelegen habe, sei ohne Bedeutung. Bei den dokumentierten Arbeitsverhältnissen habe es sich um Vollzeitarbeitsplätze gehandelt, "welche aber in der Tat volle Arbeitszeit nicht voraussetzten, deshalb aber auch niedrig belohnt wurden. Besser belohnte Arbeitsplätze mit höheren Anforderungen" habe sie aus Gesundheitsgründen nicht leisten können. Ihr Kind sei für mögliche bessere Arbeiten kein Hindernis gewesen, da die Verwandten, vor allem die Großmutter, bei der Kindererziehung behilflich gewesen seien. Soweit der Beklagte angesichts der Höhe ihrer Rente und des Einkommens ihrer Kinder davon ausgehe, dass ihre Rente der allgemeinen Einkommenssituation in Estland entspreche, sei dies unzutreffend. Denn die entsprechenden Einkünfte spiegelten lediglich die schlechte Lage ihrer Familie, das Fehlen der lohnsamen Arbeitsstellen in der Landgegend und die traurige Tatsache wider, dass sie wegen ihrer Gebrechlichkeit nicht in der Lage gewesen sei, ihren Kindern eine richtige Ausbildung zu ermöglichen. Umso mehr benötige sie selbst eine Versorgung, da ihre Familienmitglieder ihr nicht richtig helfen könnten. Aus der vorgelegten amtlichen staatlichen Statistik ergebe sich, dass in Estland das mittlere Jahreseinkommen im Jahr 2004 monatlich 3.029 Kronen betragen habe. Wenn auch ihre Rente von 2.583 Kronen damit nicht all zu weit unterhalb dieses Betrages liege, dürfe nicht vergessen werden, dass sie als Behinderte Kosten und Auslagen habe, die einem Gesunden nicht vorstellbar seien ("Anbringung von Heizungsholz, Gartenarbeit, gewisse Haushaltsarbeiten usw."). Auch fehle ihr bspw. aus Kostengründen eine Prothese. Zudem nähmen sämtliche Tätigkeiten wesentlich mehr Zeit in Anspruch als bei einem Zweihändigen. Der Beklagte trat der Klage unter Vorlage seiner Verwaltungsakten und unter Aufrechterhaltung seines bisherigen Standpunktes entgegen, wonach mit Vollendung des 27. Lebensjahres keine körperliche Gebrechlichkeit als Ursache für den Einkommensverlust vorgelegen habe. Die Klägerin habe seinerzeit und auch später alle einhändig ausführbaren Tätigkeiten ausüben können, wobei sie fast durchgängig beschäftigt gewesen sei. Soweit ihr Einkommen im Jahr 1971 mit 75 Rubel monatlich deutlich unter dem durchschnittlichen Gehalt von 140 Rubel gelegen habe, könne dies auch auf der wirtschaftlichen Situation Estlands beruht haben. Zwar möge dieses Geld seinerzeit nicht ausreichend gewesen sein, um sich selbst zu unterhalten, doch erhalte die Klägerin derzeit eine Rente von 2.583 Kronen, was angesichts des Einkommens ihrer Schwester mit 1.100 Kronen, ihrer Tochter mit 2.000 Kronen und ihres Sohnes mit 3.000 Kronen der allgemeinen Einkommenssituation in Estland entspreche und daher auf eine gesundheitsbedingte Einkommenseinbuße nicht schließen lasse. Dass der von der Klägerin erzielte Verdienst - nicht immer - dem Höchstlohn in den verschiedenen Tätigkeitsbereichen entsprochen habe, dürfte in erster Linie an der selbst eingeräumten seinerzeitigen Auslastung der Betriebe gelegen haben, im Übrigen aber auch an dem Umstand, dass die Klägerin aus familiären Gründen wohl nicht durchgehend vollschichtig habe erwerbstätig sein können.
Mit Urteil vom 27. Juni 2006 verurteilte das SG den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide, der Klägerin Waisenrente gemäß § 45 BVG in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Zur Begründung führte es aus, ausweislich der aktenkundigen Berufsbiographie sei die Klägerin gerade aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, mehr als nur Schon- oder Behindertenarbeitsplätze auszufüllen. Dementsprechend habe sich ihr Einkommen auch auf denkbar niedrigem Niveau bewegt und etwa nur gut 1/3 des vergleichbaren Durchschnittslohnes erreicht. Die Klägerin habe in einer Gegend mit ausgeprägt agrarischen Strukturen und mithin einem von weniger günstigen Einkommensverhältnissen geprägten Umfeld gearbeitet. Im Hinblick auf die seinerzeitige negative Entwicklung des "Kauf-Preiskraft-Gefüges" hätten auch die Durchschnittslöhne nur einen sehr beschränkten Lebensstandard sicherstellen können, wobei selbst dies für die Klägerin nicht erreichbar gewesen sei. Soweit Medizinaldirektorin K. die Klägerin als erwerbsfähig bezeichnet habe, sei dies unter medizinischen Gesichtspunkten möglicherweise nachvollziehbar, doch treffe diese Einschätzung nicht den Kern der Problematik, nämlich den Aufenthalt einer Schwerbehinderten in einem wirtschaftlich armen Gebiet. Der aktenmäßig dokumentierte berufliche Aufstieg dürfte die wahren Gegebenheiten nicht widerspiegeln, da es aus ideologischen Gründen nicht hingenommen worden sei, dass besonders Behinderte arbeitslos hätten sein müssen bzw. keine vollwertigen Arbeitsleistungen hätten erbringen können. Die zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung im Jahre 2002 bezogene Rente reiche auch zum Abdecken des für Estland notwendigen Existenzminimums nicht aus. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des dem Beklagten am 10. August 2006 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Urteils verwiesen.
Dagegen richtet sich die am 21. August 2006 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung des Beklagten, der weiterhin die Auffassung vertritt, eine Gebrechlichkeit zu dem maßgeblichen Zeitpunkt sei zu verneinen, da die Klägerin seinerzeit alle einhändigen Tätigkeiten habe ausführen können. Dass ggf. in den 80-er Jahren durch das Hinzutreten gesundheitlicher Beeinträchtigungen auch an der linken Hand von einer Gebrechlichkeit ausgegangen werden könne, sei unerheblich. Das vorgelegte Arbeitsbuch dokumentiere, dass die Klägerin nach dem Besuch der Volksschule ab 01. Februar 1961 im Erwerbsleben gestanden habe und verschiedene Tätigkeiten ausgeübt habe. Zum familiären Umfeld ergebe sich, dass die Klägerin 1963 und 1973 ihre Kinder geboren habe und 1977 geschieden worden sei. Dass der im Rahmen der vielseitigen Tätigkeiten erzielte Verdienst nicht immer dem Höchstlohn in den verschiedenen Tätigkeitsbereichen entsprochen habe, dürfe in erster Linie an der von der Klägerin eingeräumten Auslastung der Betriebe bzw. Bereiche gelegen haben. Auch habe sie aus familiären Gründen wohl nicht durchgehend vollschichtig erwerbstätig sein können. Ein Vergleich der innerstaatlichen Gegebenheiten der baltischen Nachfolgestaaten der vormaligen UdSSR mit westeuropäischen bzw. deutschen Verhältnissen sei nicht anzustellen. Denn es sei nicht Aufgabe der Bundesrepublik Deutschland, anderweitige soziale Unterschiede auszugleichen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. Juni 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig und führt aus, dass bereits allein das Fehlen der rechten Hand Grund dafür gewesen sei, dass sie sich bei Vollendung des 27. Lebensjahres nicht selbst habe unterhalten können. Die Vielfalt der im Arbeitsbuch aufgeführten Tätigkeiten belege, dass sie eigentlich kein richtiges und ständiges Amt gehabt habe. Es habe Arbeitspflicht bestanden, wobei auch die Invaliden der Gruppe III Arbeitsstellen gehabt hätten, wenn auch nur formell. Somit handele es sich auch bei den aufgelisteten "Tätigkeiten" um Ämter, "welche leicht oder kaum zu leisten waren (oder welche eigentlich gar nicht gemacht wurden!), welche dann aber auch kaum bezahlt wurden." Aus der Benennung der entsprechenden Tätigkeiten könne man daher nicht folgern, dass sie sich selbst habe unterhalten können. Unzutreffend sei, dass sie aus familiären Gründen nicht durchgehend habe vollschichtig erwerbstätig sein können. Schließlich sei ihre Tochter im Jahr 1971 bereits zur Schule gegangen; zudem sei die Großmutter da gewesen.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig. Sie ist auch begründet.
Das SG hätte den Beklagten nicht zur Gewährung der beantragten Waisenrente verurteilen dürfen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 11. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ihr steht keine Hinterbliebenenversorgung in Form einer Waisenrente wegen Gebrechlichkeit nach dem BVG zu.
Als Anspruchsgrundlage für die von der zwischenzeitlich 63-jährigen Klägerin geltend gemachte Waisenrente kommt allein § 45 Abs. 3 Satz 1 Buchst. c BVG in Betracht. Danach erhalten Kinder nach dem Tod des Beschädigten Waisenrente auch noch nach Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn sie infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen spätestens bei Vollendung des 27. Lebensjahres außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand andauert, über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus jedoch nur, wenn ihr Ehegatte außer Stande ist, sie zu unterhalten. Nach dieser Regelung hat die Klägerin Anspruch auf Gewährung einer Waisenrente daher nur dann, wenn sie spätestens bei Vollendung des 27. Lebensjahres, d.h. am 04. März 1971, bedingt durch ein körperliches oder geistiges Gebrechen außerstande gewesen wäre, sich selbst zu unterhalten, d.h ihren angemessenen Unterhalt vollständig selbst zu decken, und dieser Zustand seither andauert.
Entgegen der vom SG vertretenen Ansicht lassen sich diese Voraussetzungen bei der Klägerin jedoch nicht feststellen. So hat die Klägerin weder substantiiert dargelegt, dass sie seit Eingang ihres Waisenrentenantrags beim VA im September 2002 nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, noch dass sie spätestens zum Zeitpunkt der Vollendung ihres 27. Lebensjahres wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen ihren Lebensunterhalt nicht selbst hatte decken können.
Die Klägerin hat im Rahmen des Antragsformulars des VA auf die Frage , wie sie ihren Lebensunterhalt bestreite, angegeben, sie beziehe seit 01. September 2002 eine monatliche Rente von 2.583 Kronen, was mit der vorgelegten Bescheinigung des Rentenamtes R. vom 03. Oktober 2002 auch bestätigt wurde. Weitere Einkünfte zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts hat sie nicht angegeben, insbesondere keine Barunterhaltsleistungen durch Familienangehörige, bspw. von ihren Kindern, oder Einkünfte aus Sachbezügen, wie bspw. freie Kost oder Logis. Vielmehr hat sie im Rahmen ihres Vorbringens im Klageverfahren ausdrücklich bestätigt, dass ihre Familienmitglieder ihr nicht richtig helfen könnten, weshalb sie die beantragte Leistung auch brauche. Aus diesen Umständen folgert der Senat, dass die Klägerin ihren Lebensunterhalt seit dem Rentenbezug ab 01. September 2002, also seit nunmehr rund viereinhalb Jahren, ausschließlich durch den Einsatz ihrer Rente bestreitet.
Für die Feststellung der oben dargelegten Anspruchsvoraussetzung, dass die Klägerin ihren Lebensunterhalt nämlich mit eigenen Mitteln nicht zu bestreiten vermag, wäre aber der Nachweis erforderlich, dass die Rentenleistung für die Existenzsicherung gerade nicht ausreicht und seit Antragstellung daher Bedürftigkeit besteht, weil jedenfalls ab diesem Zeitpunkt ein ungedeckter Unterhaltsbedarfs vorhanden ist. Diesbezüglich sind den Darlegungen der Klägerin jedoch keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte zu entnehmen, dass sie mit ihren Einkünften ihr Existenzminimum nicht zu decken vermag. Soweit die Klägerin auf zusätzliche Kosten hingewiesen hat, die ihr als Folge ihrer Behinderung für verschiedene Arbeiten, für die sie Helfer benötige, entstünden, ist zum einen nicht ersichtlich, dass diese Kosten allesamt wesentlich ursächlich mit der Beeinträchtigung in Zusammenhang stehen, die bereits im Jahr 1971 Gebrechlichkeit verursacht haben soll, nämlich der Missbildung der rechten Hand. Zum anderen ist nicht erkennbar, in welcher Höhe sie insoweit tatsächlich regelmäßige Aufwendungen hat, die sie aus ihrer Rente nicht zu bestreiten vermag. Denn fielen bei der Klägerin tatsächlich derartige Kosten an und könnte sie diese aus ihrer Rente nicht bestreiten, müsste deren Übernahme anderweitig sichergestellt sein. Davon ist jedoch nicht auszugehen, da die Klägerin als Einkünfte ausschließlich ihre Rente angegeben hat und keinerlei sonstige Einnahmen. Schließlich erreichen die Renteneinkünfte der Klägerin mit 2.583 Kronen auch einen Betrag, der - wie sie selbst eingeräumt hat - nicht all zu weit von den in Estland im Jahr 2004 erzielten Durchschnittseinkünften von monatlich 3.029 Kronen entfernt liegt, so dass auch dieser Gesichtspunkt ganz maßgeblich der Annahme entgegensteht, die Rentenleistung unterschreite das für die Klägerin maßgebliche Existenzminimum. Berücksichtigt man aus der von der Klägerin vorgelegten Tabelle den für einen Einkommensvergleich im Jahr 2002 an sich heranzuziehenden Betrag von 29.994 Kronen jährlich und damit 2.499,50 Kronen monatlich, wird deutlich, dass die monatliche Rente der Klägerin im Jahr 2002 sogar den Durchschnittsbetrag der Einkünfte in Estland überschritten hat. Dass die Klägerin mit ihren Renteneinkünfte angesichts dessen ihre Existenzgrundlage zum Zeitpunkt der Antragstellung im September 2002 nicht hat sichern können, vermag der Senat nach alledem nicht festzustellen. Dass mit einem derartigen Durchschnittseinkommen in Estland nicht der durchschnittliche im Inland vorherrschende Lebensstandard erreicht wird, ist insoweit unerheblich, da die streitbefangene Waisenrente nicht dazu dient, einen Ausgleich der unterschiedlichen Lebensverhältnisse in Deutschland und Estland herbeizuführen. Daher kann auch aus dem Umstand, dass die Klägerin sich - wie von ihr geltend gemacht - keine Prothese zum Ausgleich ihrer Behinderung leisten kann, auch nicht ohne weiteres auf eine bestehende Bedürftigkeit geschlossen werden.
Ungeachtet dessen vermochte der Senat aber auch nicht festzustellen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Vollendung ihres 27. Lebensjahres, d.h. am 04. März 1971 wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht in der Lage gewesen wäre, sich selbst zu unterhalten. Dem Arbeitsbuch der Klägerin sowie ihren eigenen Angaben ist zu entnehmen, dass sie nach dem Besuch der Siebenjahresschule im Februar 1961 eine Berufstätigkeit aufgenommen und ohne wesentliche Unterbrechungen über rund 30 Jahre hinweg beruflich tätig war. Ihre Behinderung durch die Missbildung der rechten Hand hat sie damit weder gehindert, eine schulische Ausbildung zu durchlaufen, noch verschiedene berufliche Tätigkeiten auszuüben und damit Erwerbseinkommen zu erzielen. Dass sie mit dem insoweit erzielten Einkommen spätestens seit dem 04. März 1971 gerade behinderungsbedingt nicht in der Lage war, ihre Existenzgrundlage zu sichern, vermochte der Senat nicht festzustellen. Entsprechendes lässt sich insbesondere nicht zwangsläufig aus dem Umstand ableiten, dass die Klägerin nach den vorgelegten Bescheinigungen in dem maßgeblichen Monat März 1971 lediglich 58,80 Rubel an Erwerbseinkommen erzielt hat, während das durchschnittliche Gehalt der Arbeiter und Erwerbstätigen monatlich 140,30 Rubel betragen hat. Auch insoweit können den Ausführungen der Klägerin nämlich keine substantiierten Angaben dazu entnommen werden, in welchem Umfang ein von ihr durch das Erwerbseinkommen nicht gedeckter Unterhaltsbedarf bestanden hat und sie deshalb unterhalsbedürftig war. Sofern eine derartige Bedürftigkeit tatsächlich bestanden haben sollte, wäre es notwendig gewesen, diesen Existenzbedarf anderweitig zu decken, beispielsweise durch Zuwendungen dritter Personen oder gar durch staatliche Leistungen. Dass sie zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt derartige Zuwendungen in Geld oder Geldeswert zur Sicherung ihres Existenzminimums erhalten hat, hat die Klägerin jedoch nicht geltend gemacht. Entsprechende Anhaltspunkte lassen sich auch ihren Darlegungen nicht entnehmen. Soweit Unterstützungsleistungen Erwähnung gefunden haben, betraf dies lediglich Hilfeleistungen von Familienangehörigen (insbesondere der Großmutter) bei der Erziehung der im Jahr 1963 geborenen Tochter, nicht aber finanzielle Leistungen in Geld oder Geldeswert.
Soweit die Klägerin den geltend gemachten Anspruch sinngemäß im Wesentlichen damit begründet hat, dass sie bedingt durch ihre Behinderung lediglich geringe Einkünfte habe erzielen können, weil ihr höher qualifizierte und damit besser entlohnte Tätigkeiten verschlossen geblieben seien, verkennt sie, dass Zweck der geltend gemachten Waisenrente nach § 45 Abs. 3 Buchst. c BVG nicht ist, einen behinderungsbedingt möglicherweise erlittenen Minderverdienst auszugleichen. Diese Norm begründet vielmehr lediglich einen Unterhaltsersatzanspruch für behinderte Kinder, die wegen ihres Gebrechens zum Selbstunterhalt nicht in der Lage sind. Angesichts dessen kann gerade auch der Umstand, dass die Klägerin sich mit den erzielten Einkünften wohl nur einen bescheidenen Lebensstil finanzieren vermochte und ihren Kindern deshalb ggf. keine qualifizierte Ausbildung ermöglichen konnte, nicht den im Streit stehenden Rentenanspruch begründen. Schließlich kann schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin gerade nicht davon ausgegangen werden, dass Ursache der ungünstigen Einkommenssituation der Klägerin allein die Gebrechlichkeit durch die Missbildung der rechten Hand war. Denn wie die Klägerin selbst eingeräumt hat, waren gerade auch die Arbeitsmöglichkeiten in der ländlich geprägten Umgebung durch "das Fehlen lohnsamer Arbeitsstellen" eingeschränkt. Dies verdeutlicht jedoch, dass die Einkommens- und Lebenssituation der Klägerin nicht in erster Linie durch ihre Behinderung geprägt war, sondern gerade auch durch das Fehlen von Arbeitstellen in ihrem ländlichen Wohnbereich. Darüber hinaus weiter auch durch den Umstand, dass sie hochqualifizierte Tätigkeiten mangels Berufsausbildung ebenso wenig auszufüllen vermochte, wie ihre Kinder, denen bedingt durch die herrschenden Lebensverhältnisse möglicherweise gleichfalls eine berufliche Ausbildung verwehrt war. Dass seinerzeit ein Mangel an hinreichend lohnbringenden Arbeitsplätzen geherrscht hat, wird auch durch den Vortrag der Klägerin bestätigt, dass es sich bei den im Arbeitsbuch dokumentierten Arbeitsverhältnissen zwar um Vollzeitarbeitsplätze gehandelt habe, in diesen aber nicht gefordert worden sei, dass die volle Arbeitszeit verrichtet wird und die Arbeit dementsprechend auch niedriger entlohnt worden sei. Auch der Hinweis der Klägerin auf die schlechte Lage ihrer Familie macht deutlich, dass das beschriebene niedrige Einkommensniveau auch andere Familienmitglieder betroffen hat, was wiederum bestätigt, dass für die Einkommenssituation der Klägerin auch andere Gründe als ihre Behinderung verantwortlich waren.
Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren darauf hingewiesen hat, dass in der Sowjetunion die im Arbeitsbuch aufgeführten Amtsbezeichnungen nicht die Bedeutung der tatsächlich geleisteten Arbeit widergespiegelt hätten, es Arbeitspflicht gegeben habe und auch die Invaliden der Gruppe III, wenn auch nur formell, Arbeitsstellen gehabt hätten, so dass aus der Benennung von Berufsbezeichnungen nicht gefolgert werden könne, dass sie sich selbst habe unterhalten können, ist darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf den vorliegend geltend gemachten Waisenrentenanspruch unerheblich ist, inwieweit sie die jeweils möglicherweise nur formal bezeichneten Tätigkeiten im Einzelnen tatsächlich vollschichtig verrichtet hat. Denn allein maßgeblich ist, ob sie als Folge ihrer Behinderung im Bereich der rechten Hand von Erwerbstätigkeiten ausgeschlossen war, um damit Erwerbseinkommen zu erzielen und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Dies war nach Überzeugung des Senats jedoch nicht der Fall, da Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes auch mit einer entsprechenden Behinderung verrichtet werden können und von der Klägerin gegen eine entsprechende Entlohnung auch tatsächlich verrichtet wurden.
Da nach alledem die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente nicht festzustellen sind, war das angefochtene Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Zur Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte der in Estland wohnenden Klägerin Hinterbliebenenversorgung in Form einer Waisenrente wegen Gebrechlichkeit zu gewähren hat.
Die 1944 geborene Klägerin ist die Tochter der am 01. September 1920 geborenen E. V. (E.V.) und deren erstem Ehemann, dem am 18. November 1912 geborenen und in sowjetischer Kriegsgefangenschaft verschollenen P. J. (P.J.). E.V., deren zweiter Ehemann im Jahr 1990 verstarb, bezieht seit 01. März 1997 aufgrund des in Ausführung des Urteils des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 04. Juli 2004 (S 6 V 6761/99) erteilten Bescheids des Versorgungsamts Ravensburg (VA) vom 09. Oktober 2002 Witwenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) im Rahmen der Teilversorgung.
Die Klägerin, die an einer angeborenen Missbildung der rechten Hand leidet (rudimentäre rechte Hand laut Eintragung in dem vorgelegten ambulanten Krankenblatt vom 12. Mai 1970), absolvierte von September 1958 bis Juni 1960 die "Siebenklassenschule" (vgl. Abschlusszeugnis vom 18. Juni 1960) und war hiernach von Februar 1961 bis Juli 1992 mit Ausnahme kurzer Unterbrechungen durchgehend berufstätig, wobei sie zahlreiche unterschiedliche Tätigkeiten ausübte. Nach dem Inhalt des Arbeitsbuchs handelte es sich u.a. um Tätigkeiten als Gardarobiere, Gärtnerin, Bibliothekarin, Sortiererin/Verpackerin, Motoristin der Kläranlage bzw. Maschinistin der Pumpstation, Straßenarbeiterin, Wiegearbeiterin, Sekretärin/Berechnerin und Buchhalterin. Am 18. Januar 1963 gebar sie die Tochter I. und am 20. November 1973 den Sohn A ... Sie schloss am 07. Dezember 1967 die Ehe mit V. L.; diese Ehe wurde im Jahre 1977 geschieden. Nachehelichen Unterhalt hat die Klägerin ihren Angaben zufolge zu keinem Zeitpunkt bezogen. Seit 01. September 2002 bezieht die Klägerin eine Rente von monatlich 2.583 Kronen (vgl. Bescheinigung des Rentenamts R. vom 03. Oktober 2002).
Am 30. September 2002 beantragte die Klägerin beim VA die Gewährung von Waisenrente nach ihrem Vater P.J. Im Antragsformular des VA gab sie an, bei ihr liege seit der Geburt Gebrechlichkeit vor, da ihr die rechte Hand fehle und auch die linke Hand kleiner und schwächer als normal sei. Sie lebe "selbständig unter Betreuung der Gemeinde"; seit 01. September 2002 beziehe sie eine Rente aus der Sozialversicherung in Höhe monatlich 2.583 Kronen, was umgerechnet rund 165,- EUR entspreche. Sie machte Angaben zu ihrem Familienstand und ihren Kindern, bezüglich derer sie darlegte, dass die Tochter als Leiterin des Kulturhauses monatliche Einkünfte von 2.000 Kronen und der Sohn als Wächter Einkünfte von 3.000 Kronen erziele. Zu ihrem schulischen und beruflichen Werdegang führte sie aus, von 1953 bis 1960 die Volksschule besucht und von Februar 1962 bis Juli 1992 berufstätig gewesen zu sein, und zwar im Rahmen "diverser Arbeiten, ohne bestimmten Beruf", die sie im Einzelnen aufführte. Insoweit gab sie neben den nur über mehrere Monate hinweg ausgeübten Tätigkeiten als Rechnungsführer, Bibliothekarin, Gärtnerin, Sortiererin, Inspektorin und Wegebauleiterin an, von Juli 1964 bis Mai 1968 als Maschinenwärterin, von Januar 1971 bis Mai 1975 als Sekretärin und von Juni 1975 bis Juli 1992 als Buchhalter-Kaderinspektor-Wächter gearbeitet zu haben. Ihr Monatseinkommen bezifferte sie im Jahr 1962 mit 50 bzw. 55 Rubel; für die Folgejahre gab sie in Stufen ansteigende Beträge an, die von 1971 bis 1975 75 Rubel und 90 Rubel im Rahmen der letzten Tätigkeit vor dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben erreicht hätten. Sie legte u.a. Kopien einschließlich entsprechender Übersetzungen von ambulanten Krankenblättern, des Abschlusszeugnisses der "Siebenklassenschule" vom 18. Juni 1960 sowie Auszüge aus ihrem Arbeitsbuch vor. Das VA veranlasste die Stellungnahme ihrer Leitenden Ärztin, Medizinaldirektorin K., zu der Frage, ob bei der Klägerin spätestens im Zeitpunkt der Vollendung des 27. Lebensjahres (März 1971) Gebrechlichkeit im Sinne des BVG vorgelegen habe, was diese unter dem 11. Februar 2003 verneinte, da die Klägerin vielfach berufstätig gewesen sei und bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres alle einhändig ausführbaren Tätigkeiten habe ausüben können. Eine nennenswerte Behinderung der linken Hand sei erst in den 80-er Jahren dokumentiert. Mit Bescheid vom 11. März 2003 lehnte das VA den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente seien nicht erfüllt, insbesondere habe bei Vollendung des 27. Lebensjahres keine körperliche oder geistige Gebrechlichkeit vorgelegen, infolge dessen sie außer Stande gewesen sei, sich selbst zu unterhalten. Aus dem Arbeitsbuch ergebe sich, dass sie seit ihrem 16./17. Lebensjahr bis zum Ausscheiden aus dem Erwerbsleben mit 48 Jahren berufstätig gewesen sei, weshalb eine Gebrechlichkeit zu dem maßgeblichen Zeitpunkt nicht festgestellt werden könne.
Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, ihr Einkommen habe im Jahr 1973 entgegen ihrer ursprünglichen Erinnerung nicht 75, sondern lediglich 58,80 Rubel monatlich betragen, und zwar bei einem allgemeinen mittleren Lohn von seinerzeit 140,30 Rubel, wie das vorgelegte Schreiben des Sozialministeriums vom 21. April 2003 bestätige. Wegen ihrer Einhändigkeit habe sie sich "bessere Arbeiten nicht leisten" können. Mit diesem Lohn sei es nicht möglich gewesen, sich selbst zu unterhalten. Sie legte ferner das Informationsschreiben des Nationalarchivs vom 16. April 2003 vor, in dem ihr monatliches Gehalt von 1971 bis 1975 aufgelistet ist. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2003 wurde der Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, mit Vollendung des 27. Lebensjahres müsse eine körperliche Gebrechlichkeit als Ursache für den Einkommensverlust vorgelegen haben. Zu diesem Zeitpunkt sei eine Gebrechlichkeit in den vorliegenden Unterlagen nicht dokumentiert. Die Klägerin habe seinerzeit alle einhändig ausführbaren Tätigkeiten ausüben können. Der Verlust einer Hand sei nicht mit einer körperlichen Gebrechlichkeit gleichzusetzen. Bei diesem Sachverhalt sei das tatsächlich erzielte Einkommen nicht maßgebend.
Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrer am 22. Dezember 2003 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobenen Klage und machte geltend, es könne nicht bestritten werden, dass ihre rechte Hand gelähmt gewesen sei und sie zweihändig ausführbare Tätigkeiten nicht habe verrichten können. Bei diesem Sachverhalt sei aber entscheidend, ob sie hierdurch eine Einkommenseinbuße erlitten habe oder nicht. Die bereits vorgelegten Unterlagen bestätigten ihr tatsächliches Einkommen bei Vollendung des 27. Lebensjahres und die normalen Einkommen dieser Jahre. Es sei klar, dass sie sich mit dem nachgewiesenen Einkommen nicht habe unterhalten können. Der Beklagte habe auch in einem Vergleichsfall, in dem der Betroffene dieselben Einkommenseinbußen erlitten habe, Hinterbliebenrente gewährt. Dass in jenem Fall ein anderes Krankheitsbild vorgelegen habe, sei ohne Bedeutung. Bei den dokumentierten Arbeitsverhältnissen habe es sich um Vollzeitarbeitsplätze gehandelt, "welche aber in der Tat volle Arbeitszeit nicht voraussetzten, deshalb aber auch niedrig belohnt wurden. Besser belohnte Arbeitsplätze mit höheren Anforderungen" habe sie aus Gesundheitsgründen nicht leisten können. Ihr Kind sei für mögliche bessere Arbeiten kein Hindernis gewesen, da die Verwandten, vor allem die Großmutter, bei der Kindererziehung behilflich gewesen seien. Soweit der Beklagte angesichts der Höhe ihrer Rente und des Einkommens ihrer Kinder davon ausgehe, dass ihre Rente der allgemeinen Einkommenssituation in Estland entspreche, sei dies unzutreffend. Denn die entsprechenden Einkünfte spiegelten lediglich die schlechte Lage ihrer Familie, das Fehlen der lohnsamen Arbeitsstellen in der Landgegend und die traurige Tatsache wider, dass sie wegen ihrer Gebrechlichkeit nicht in der Lage gewesen sei, ihren Kindern eine richtige Ausbildung zu ermöglichen. Umso mehr benötige sie selbst eine Versorgung, da ihre Familienmitglieder ihr nicht richtig helfen könnten. Aus der vorgelegten amtlichen staatlichen Statistik ergebe sich, dass in Estland das mittlere Jahreseinkommen im Jahr 2004 monatlich 3.029 Kronen betragen habe. Wenn auch ihre Rente von 2.583 Kronen damit nicht all zu weit unterhalb dieses Betrages liege, dürfe nicht vergessen werden, dass sie als Behinderte Kosten und Auslagen habe, die einem Gesunden nicht vorstellbar seien ("Anbringung von Heizungsholz, Gartenarbeit, gewisse Haushaltsarbeiten usw."). Auch fehle ihr bspw. aus Kostengründen eine Prothese. Zudem nähmen sämtliche Tätigkeiten wesentlich mehr Zeit in Anspruch als bei einem Zweihändigen. Der Beklagte trat der Klage unter Vorlage seiner Verwaltungsakten und unter Aufrechterhaltung seines bisherigen Standpunktes entgegen, wonach mit Vollendung des 27. Lebensjahres keine körperliche Gebrechlichkeit als Ursache für den Einkommensverlust vorgelegen habe. Die Klägerin habe seinerzeit und auch später alle einhändig ausführbaren Tätigkeiten ausüben können, wobei sie fast durchgängig beschäftigt gewesen sei. Soweit ihr Einkommen im Jahr 1971 mit 75 Rubel monatlich deutlich unter dem durchschnittlichen Gehalt von 140 Rubel gelegen habe, könne dies auch auf der wirtschaftlichen Situation Estlands beruht haben. Zwar möge dieses Geld seinerzeit nicht ausreichend gewesen sein, um sich selbst zu unterhalten, doch erhalte die Klägerin derzeit eine Rente von 2.583 Kronen, was angesichts des Einkommens ihrer Schwester mit 1.100 Kronen, ihrer Tochter mit 2.000 Kronen und ihres Sohnes mit 3.000 Kronen der allgemeinen Einkommenssituation in Estland entspreche und daher auf eine gesundheitsbedingte Einkommenseinbuße nicht schließen lasse. Dass der von der Klägerin erzielte Verdienst - nicht immer - dem Höchstlohn in den verschiedenen Tätigkeitsbereichen entsprochen habe, dürfte in erster Linie an der selbst eingeräumten seinerzeitigen Auslastung der Betriebe gelegen haben, im Übrigen aber auch an dem Umstand, dass die Klägerin aus familiären Gründen wohl nicht durchgehend vollschichtig habe erwerbstätig sein können.
Mit Urteil vom 27. Juni 2006 verurteilte das SG den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide, der Klägerin Waisenrente gemäß § 45 BVG in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Zur Begründung führte es aus, ausweislich der aktenkundigen Berufsbiographie sei die Klägerin gerade aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, mehr als nur Schon- oder Behindertenarbeitsplätze auszufüllen. Dementsprechend habe sich ihr Einkommen auch auf denkbar niedrigem Niveau bewegt und etwa nur gut 1/3 des vergleichbaren Durchschnittslohnes erreicht. Die Klägerin habe in einer Gegend mit ausgeprägt agrarischen Strukturen und mithin einem von weniger günstigen Einkommensverhältnissen geprägten Umfeld gearbeitet. Im Hinblick auf die seinerzeitige negative Entwicklung des "Kauf-Preiskraft-Gefüges" hätten auch die Durchschnittslöhne nur einen sehr beschränkten Lebensstandard sicherstellen können, wobei selbst dies für die Klägerin nicht erreichbar gewesen sei. Soweit Medizinaldirektorin K. die Klägerin als erwerbsfähig bezeichnet habe, sei dies unter medizinischen Gesichtspunkten möglicherweise nachvollziehbar, doch treffe diese Einschätzung nicht den Kern der Problematik, nämlich den Aufenthalt einer Schwerbehinderten in einem wirtschaftlich armen Gebiet. Der aktenmäßig dokumentierte berufliche Aufstieg dürfte die wahren Gegebenheiten nicht widerspiegeln, da es aus ideologischen Gründen nicht hingenommen worden sei, dass besonders Behinderte arbeitslos hätten sein müssen bzw. keine vollwertigen Arbeitsleistungen hätten erbringen können. Die zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung im Jahre 2002 bezogene Rente reiche auch zum Abdecken des für Estland notwendigen Existenzminimums nicht aus. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des dem Beklagten am 10. August 2006 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Urteils verwiesen.
Dagegen richtet sich die am 21. August 2006 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung des Beklagten, der weiterhin die Auffassung vertritt, eine Gebrechlichkeit zu dem maßgeblichen Zeitpunkt sei zu verneinen, da die Klägerin seinerzeit alle einhändigen Tätigkeiten habe ausführen können. Dass ggf. in den 80-er Jahren durch das Hinzutreten gesundheitlicher Beeinträchtigungen auch an der linken Hand von einer Gebrechlichkeit ausgegangen werden könne, sei unerheblich. Das vorgelegte Arbeitsbuch dokumentiere, dass die Klägerin nach dem Besuch der Volksschule ab 01. Februar 1961 im Erwerbsleben gestanden habe und verschiedene Tätigkeiten ausgeübt habe. Zum familiären Umfeld ergebe sich, dass die Klägerin 1963 und 1973 ihre Kinder geboren habe und 1977 geschieden worden sei. Dass der im Rahmen der vielseitigen Tätigkeiten erzielte Verdienst nicht immer dem Höchstlohn in den verschiedenen Tätigkeitsbereichen entsprochen habe, dürfe in erster Linie an der von der Klägerin eingeräumten Auslastung der Betriebe bzw. Bereiche gelegen haben. Auch habe sie aus familiären Gründen wohl nicht durchgehend vollschichtig erwerbstätig sein können. Ein Vergleich der innerstaatlichen Gegebenheiten der baltischen Nachfolgestaaten der vormaligen UdSSR mit westeuropäischen bzw. deutschen Verhältnissen sei nicht anzustellen. Denn es sei nicht Aufgabe der Bundesrepublik Deutschland, anderweitige soziale Unterschiede auszugleichen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. Juni 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig und führt aus, dass bereits allein das Fehlen der rechten Hand Grund dafür gewesen sei, dass sie sich bei Vollendung des 27. Lebensjahres nicht selbst habe unterhalten können. Die Vielfalt der im Arbeitsbuch aufgeführten Tätigkeiten belege, dass sie eigentlich kein richtiges und ständiges Amt gehabt habe. Es habe Arbeitspflicht bestanden, wobei auch die Invaliden der Gruppe III Arbeitsstellen gehabt hätten, wenn auch nur formell. Somit handele es sich auch bei den aufgelisteten "Tätigkeiten" um Ämter, "welche leicht oder kaum zu leisten waren (oder welche eigentlich gar nicht gemacht wurden!), welche dann aber auch kaum bezahlt wurden." Aus der Benennung der entsprechenden Tätigkeiten könne man daher nicht folgern, dass sie sich selbst habe unterhalten können. Unzutreffend sei, dass sie aus familiären Gründen nicht durchgehend habe vollschichtig erwerbstätig sein können. Schließlich sei ihre Tochter im Jahr 1971 bereits zur Schule gegangen; zudem sei die Großmutter da gewesen.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig. Sie ist auch begründet.
Das SG hätte den Beklagten nicht zur Gewährung der beantragten Waisenrente verurteilen dürfen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 11. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ihr steht keine Hinterbliebenenversorgung in Form einer Waisenrente wegen Gebrechlichkeit nach dem BVG zu.
Als Anspruchsgrundlage für die von der zwischenzeitlich 63-jährigen Klägerin geltend gemachte Waisenrente kommt allein § 45 Abs. 3 Satz 1 Buchst. c BVG in Betracht. Danach erhalten Kinder nach dem Tod des Beschädigten Waisenrente auch noch nach Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn sie infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen spätestens bei Vollendung des 27. Lebensjahres außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand andauert, über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus jedoch nur, wenn ihr Ehegatte außer Stande ist, sie zu unterhalten. Nach dieser Regelung hat die Klägerin Anspruch auf Gewährung einer Waisenrente daher nur dann, wenn sie spätestens bei Vollendung des 27. Lebensjahres, d.h. am 04. März 1971, bedingt durch ein körperliches oder geistiges Gebrechen außerstande gewesen wäre, sich selbst zu unterhalten, d.h ihren angemessenen Unterhalt vollständig selbst zu decken, und dieser Zustand seither andauert.
Entgegen der vom SG vertretenen Ansicht lassen sich diese Voraussetzungen bei der Klägerin jedoch nicht feststellen. So hat die Klägerin weder substantiiert dargelegt, dass sie seit Eingang ihres Waisenrentenantrags beim VA im September 2002 nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, noch dass sie spätestens zum Zeitpunkt der Vollendung ihres 27. Lebensjahres wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen ihren Lebensunterhalt nicht selbst hatte decken können.
Die Klägerin hat im Rahmen des Antragsformulars des VA auf die Frage , wie sie ihren Lebensunterhalt bestreite, angegeben, sie beziehe seit 01. September 2002 eine monatliche Rente von 2.583 Kronen, was mit der vorgelegten Bescheinigung des Rentenamtes R. vom 03. Oktober 2002 auch bestätigt wurde. Weitere Einkünfte zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts hat sie nicht angegeben, insbesondere keine Barunterhaltsleistungen durch Familienangehörige, bspw. von ihren Kindern, oder Einkünfte aus Sachbezügen, wie bspw. freie Kost oder Logis. Vielmehr hat sie im Rahmen ihres Vorbringens im Klageverfahren ausdrücklich bestätigt, dass ihre Familienmitglieder ihr nicht richtig helfen könnten, weshalb sie die beantragte Leistung auch brauche. Aus diesen Umständen folgert der Senat, dass die Klägerin ihren Lebensunterhalt seit dem Rentenbezug ab 01. September 2002, also seit nunmehr rund viereinhalb Jahren, ausschließlich durch den Einsatz ihrer Rente bestreitet.
Für die Feststellung der oben dargelegten Anspruchsvoraussetzung, dass die Klägerin ihren Lebensunterhalt nämlich mit eigenen Mitteln nicht zu bestreiten vermag, wäre aber der Nachweis erforderlich, dass die Rentenleistung für die Existenzsicherung gerade nicht ausreicht und seit Antragstellung daher Bedürftigkeit besteht, weil jedenfalls ab diesem Zeitpunkt ein ungedeckter Unterhaltsbedarfs vorhanden ist. Diesbezüglich sind den Darlegungen der Klägerin jedoch keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte zu entnehmen, dass sie mit ihren Einkünften ihr Existenzminimum nicht zu decken vermag. Soweit die Klägerin auf zusätzliche Kosten hingewiesen hat, die ihr als Folge ihrer Behinderung für verschiedene Arbeiten, für die sie Helfer benötige, entstünden, ist zum einen nicht ersichtlich, dass diese Kosten allesamt wesentlich ursächlich mit der Beeinträchtigung in Zusammenhang stehen, die bereits im Jahr 1971 Gebrechlichkeit verursacht haben soll, nämlich der Missbildung der rechten Hand. Zum anderen ist nicht erkennbar, in welcher Höhe sie insoweit tatsächlich regelmäßige Aufwendungen hat, die sie aus ihrer Rente nicht zu bestreiten vermag. Denn fielen bei der Klägerin tatsächlich derartige Kosten an und könnte sie diese aus ihrer Rente nicht bestreiten, müsste deren Übernahme anderweitig sichergestellt sein. Davon ist jedoch nicht auszugehen, da die Klägerin als Einkünfte ausschließlich ihre Rente angegeben hat und keinerlei sonstige Einnahmen. Schließlich erreichen die Renteneinkünfte der Klägerin mit 2.583 Kronen auch einen Betrag, der - wie sie selbst eingeräumt hat - nicht all zu weit von den in Estland im Jahr 2004 erzielten Durchschnittseinkünften von monatlich 3.029 Kronen entfernt liegt, so dass auch dieser Gesichtspunkt ganz maßgeblich der Annahme entgegensteht, die Rentenleistung unterschreite das für die Klägerin maßgebliche Existenzminimum. Berücksichtigt man aus der von der Klägerin vorgelegten Tabelle den für einen Einkommensvergleich im Jahr 2002 an sich heranzuziehenden Betrag von 29.994 Kronen jährlich und damit 2.499,50 Kronen monatlich, wird deutlich, dass die monatliche Rente der Klägerin im Jahr 2002 sogar den Durchschnittsbetrag der Einkünfte in Estland überschritten hat. Dass die Klägerin mit ihren Renteneinkünfte angesichts dessen ihre Existenzgrundlage zum Zeitpunkt der Antragstellung im September 2002 nicht hat sichern können, vermag der Senat nach alledem nicht festzustellen. Dass mit einem derartigen Durchschnittseinkommen in Estland nicht der durchschnittliche im Inland vorherrschende Lebensstandard erreicht wird, ist insoweit unerheblich, da die streitbefangene Waisenrente nicht dazu dient, einen Ausgleich der unterschiedlichen Lebensverhältnisse in Deutschland und Estland herbeizuführen. Daher kann auch aus dem Umstand, dass die Klägerin sich - wie von ihr geltend gemacht - keine Prothese zum Ausgleich ihrer Behinderung leisten kann, auch nicht ohne weiteres auf eine bestehende Bedürftigkeit geschlossen werden.
Ungeachtet dessen vermochte der Senat aber auch nicht festzustellen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Vollendung ihres 27. Lebensjahres, d.h. am 04. März 1971 wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht in der Lage gewesen wäre, sich selbst zu unterhalten. Dem Arbeitsbuch der Klägerin sowie ihren eigenen Angaben ist zu entnehmen, dass sie nach dem Besuch der Siebenjahresschule im Februar 1961 eine Berufstätigkeit aufgenommen und ohne wesentliche Unterbrechungen über rund 30 Jahre hinweg beruflich tätig war. Ihre Behinderung durch die Missbildung der rechten Hand hat sie damit weder gehindert, eine schulische Ausbildung zu durchlaufen, noch verschiedene berufliche Tätigkeiten auszuüben und damit Erwerbseinkommen zu erzielen. Dass sie mit dem insoweit erzielten Einkommen spätestens seit dem 04. März 1971 gerade behinderungsbedingt nicht in der Lage war, ihre Existenzgrundlage zu sichern, vermochte der Senat nicht festzustellen. Entsprechendes lässt sich insbesondere nicht zwangsläufig aus dem Umstand ableiten, dass die Klägerin nach den vorgelegten Bescheinigungen in dem maßgeblichen Monat März 1971 lediglich 58,80 Rubel an Erwerbseinkommen erzielt hat, während das durchschnittliche Gehalt der Arbeiter und Erwerbstätigen monatlich 140,30 Rubel betragen hat. Auch insoweit können den Ausführungen der Klägerin nämlich keine substantiierten Angaben dazu entnommen werden, in welchem Umfang ein von ihr durch das Erwerbseinkommen nicht gedeckter Unterhaltsbedarf bestanden hat und sie deshalb unterhalsbedürftig war. Sofern eine derartige Bedürftigkeit tatsächlich bestanden haben sollte, wäre es notwendig gewesen, diesen Existenzbedarf anderweitig zu decken, beispielsweise durch Zuwendungen dritter Personen oder gar durch staatliche Leistungen. Dass sie zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt derartige Zuwendungen in Geld oder Geldeswert zur Sicherung ihres Existenzminimums erhalten hat, hat die Klägerin jedoch nicht geltend gemacht. Entsprechende Anhaltspunkte lassen sich auch ihren Darlegungen nicht entnehmen. Soweit Unterstützungsleistungen Erwähnung gefunden haben, betraf dies lediglich Hilfeleistungen von Familienangehörigen (insbesondere der Großmutter) bei der Erziehung der im Jahr 1963 geborenen Tochter, nicht aber finanzielle Leistungen in Geld oder Geldeswert.
Soweit die Klägerin den geltend gemachten Anspruch sinngemäß im Wesentlichen damit begründet hat, dass sie bedingt durch ihre Behinderung lediglich geringe Einkünfte habe erzielen können, weil ihr höher qualifizierte und damit besser entlohnte Tätigkeiten verschlossen geblieben seien, verkennt sie, dass Zweck der geltend gemachten Waisenrente nach § 45 Abs. 3 Buchst. c BVG nicht ist, einen behinderungsbedingt möglicherweise erlittenen Minderverdienst auszugleichen. Diese Norm begründet vielmehr lediglich einen Unterhaltsersatzanspruch für behinderte Kinder, die wegen ihres Gebrechens zum Selbstunterhalt nicht in der Lage sind. Angesichts dessen kann gerade auch der Umstand, dass die Klägerin sich mit den erzielten Einkünften wohl nur einen bescheidenen Lebensstil finanzieren vermochte und ihren Kindern deshalb ggf. keine qualifizierte Ausbildung ermöglichen konnte, nicht den im Streit stehenden Rentenanspruch begründen. Schließlich kann schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin gerade nicht davon ausgegangen werden, dass Ursache der ungünstigen Einkommenssituation der Klägerin allein die Gebrechlichkeit durch die Missbildung der rechten Hand war. Denn wie die Klägerin selbst eingeräumt hat, waren gerade auch die Arbeitsmöglichkeiten in der ländlich geprägten Umgebung durch "das Fehlen lohnsamer Arbeitsstellen" eingeschränkt. Dies verdeutlicht jedoch, dass die Einkommens- und Lebenssituation der Klägerin nicht in erster Linie durch ihre Behinderung geprägt war, sondern gerade auch durch das Fehlen von Arbeitstellen in ihrem ländlichen Wohnbereich. Darüber hinaus weiter auch durch den Umstand, dass sie hochqualifizierte Tätigkeiten mangels Berufsausbildung ebenso wenig auszufüllen vermochte, wie ihre Kinder, denen bedingt durch die herrschenden Lebensverhältnisse möglicherweise gleichfalls eine berufliche Ausbildung verwehrt war. Dass seinerzeit ein Mangel an hinreichend lohnbringenden Arbeitsplätzen geherrscht hat, wird auch durch den Vortrag der Klägerin bestätigt, dass es sich bei den im Arbeitsbuch dokumentierten Arbeitsverhältnissen zwar um Vollzeitarbeitsplätze gehandelt habe, in diesen aber nicht gefordert worden sei, dass die volle Arbeitszeit verrichtet wird und die Arbeit dementsprechend auch niedriger entlohnt worden sei. Auch der Hinweis der Klägerin auf die schlechte Lage ihrer Familie macht deutlich, dass das beschriebene niedrige Einkommensniveau auch andere Familienmitglieder betroffen hat, was wiederum bestätigt, dass für die Einkommenssituation der Klägerin auch andere Gründe als ihre Behinderung verantwortlich waren.
Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren darauf hingewiesen hat, dass in der Sowjetunion die im Arbeitsbuch aufgeführten Amtsbezeichnungen nicht die Bedeutung der tatsächlich geleisteten Arbeit widergespiegelt hätten, es Arbeitspflicht gegeben habe und auch die Invaliden der Gruppe III, wenn auch nur formell, Arbeitsstellen gehabt hätten, so dass aus der Benennung von Berufsbezeichnungen nicht gefolgert werden könne, dass sie sich selbst habe unterhalten können, ist darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf den vorliegend geltend gemachten Waisenrentenanspruch unerheblich ist, inwieweit sie die jeweils möglicherweise nur formal bezeichneten Tätigkeiten im Einzelnen tatsächlich vollschichtig verrichtet hat. Denn allein maßgeblich ist, ob sie als Folge ihrer Behinderung im Bereich der rechten Hand von Erwerbstätigkeiten ausgeschlossen war, um damit Erwerbseinkommen zu erzielen und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Dies war nach Überzeugung des Senats jedoch nicht der Fall, da Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes auch mit einer entsprechenden Behinderung verrichtet werden können und von der Klägerin gegen eine entsprechende Entlohnung auch tatsächlich verrichtet wurden.
Da nach alledem die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente nicht festzustellen sind, war das angefochtene Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Zur Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
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