S 13 AL 215/06

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 13 AL 215/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 1 AL 38/07
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist der Eintritt einer Sperrzeit von zwölf Wochen.

Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 22.12.2005 den Eintritt einer Sperrzeit von zwölf Wochen für die Zeit vom 01.11.2005 bis 23.01.2006 fest, da der Kläger sein Beschäftigungsverhältnis durch Abschluß eines Aufhebungsvertrages selbst gelöst habe. Mit Bescheid vom gleichen Tag stellte sie den Eintritt einer Minderung wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung um insgesamt 1.500,- Euro fest. Mit Schreiben vom 12.01.2005 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.12.2005. Mit Schreiben vom 20.02.2006 trug der Kläger vor, dass die Voraussetzungen für eine Minderung nicht vorlegen, da er die verspätete Meldung bei der zuständigen Agentur für Arbeit nicht verschuldet habe. Mit Schreiben vom 22.03.2006 übersandte der Kläger eine Widerspruchsbegründung, in der er ausführte, dass er einen wichtigen Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrages gehabt habe. Die Beklagte gabe dem Widerspruch gegen den Minderungsbescheid statt. Nachdem der Kläger die Auffassung vertreten hatte, dass sich der Abhilfebescheid auf den Eintritt der Sperrzeit beziehe, teilte die Beklagte dem Kläger mit Schriftsatz vom 26.06.2006 mit, dass die Sperrzeitentscheidung nicht überprüft worden sei, da Gegenstand des Widerspruchsverfahrens ausschließlich der Minderungsbescheid gewesen sei. Erstmals mit Schreiben vom 22.03.2006 seien Einwändungen gegen den Eintritt einer Sperrzeit erhoben worden. Wenn dies als Widerspruch gegen den Sperrzeitbescheid vom 22.12.2006 angesehen werde, sei dieser Widerspruch verfristet und daher unzulässig. Eine Stellungnahme des Klägers zu diesem Schreiben erfolgte nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.08.2006 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch vom 22.03.2006 als unzulässig zurück. Der Widerspruch sei erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist von einem Monat nach Zugang des Bescheides vom 22.12.2005 erhoben worden und damit unzulässig. Vor dem Zugang des Schreibens vom 22.03.2006 sei nicht erkennbar gewesen, dass der Kläger sich gegen den Sperrzeitbescheid vom 22.12.2005 gewandt habe. Aus dem Widerspruchsschreiben vom 12.01.2006 in Verbindung mit der Begründung im Schreiben vom 20.12.2006 seien lediglich Einwändungen gegen den Minderungsbescheid vom 22.12.2005 zu entnehmen.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der am 14.09.2006 erhobenen Klage, die trotz mehrfacher Erinnerung nicht begründet wurde.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

den Bescheid der Beklagten vom 22.12.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2006 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Leistungsakte des Klägers bei der Beklagten Bezug genommen (Kundennummer 000D00000).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger ist durch den angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 09.08.2006 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - beschwert, denn die Beklagte hat mit diesem Widerspruchsbescheid zu Recht den Widerspruch des Klägers gegen den Sperrzeitbescheid vom 22.12.2005 als unzulässig zurückgewiesen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Widerspruchsbescheides verwiesen, dem das Gericht folgt (§§ 105 Abs. 1 Satz 3, 136 Abs. 3 SGG).

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Kläger die Möglichkeit hat, den bestandskräftigen Sperrzeitbescheid gemäß § 44 SGB X überprüfen zu lassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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