Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Leipzig (FSS)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 3 R 624/06
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist der Zugangsfaktor nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 SGB VI ab Rentenbeginn abgesenkt. Dies giltauch für Zeiten des Rentenbezugs vor Vollendung des 60. Lebensjahres (entgegen BSG, Urteil vom 16. Mai 2006 - B 4 RA 22/05 R).
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird unter Übergehung der Berufungsinstanz zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0.
Die Beklagte gewährte dem am ... geborenen Kläger auf der Grundlage eines auf den 24. Januar 2004 datierten Leistungsfalls mit Bescheid vom 12. Dezember 2005 eine vom 01. August 2004 bis zum 31. Juli 2007 befristete Rente wegen voller Erwerbsminde-rung. Ausweislich der Anlage 6 Seite 1 des Bescheides vom 12. Dezember 2005 wurde dabei für jeden Kalendermonat nach dem 30. November 2016 bis zum Ablauf des Kalen-dermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres des Klägers, also für 36 Kalendermonate, eine Verminderung des Zugangsfaktors von 1,000 um jeweils 0,003 (also insgesamt 0,108) auf 0,892 vorgenommen. Ausweislich der Anlage 4 Seite 3 des Bescheides vom 12. De-zember 2005 bewertete die Beklagte 154 Monate vom 01. Februar 2004 bis 14. November 2016 mit dem vollen Gesamtleistungswert von 0,0921 Entgeltpunkten (14,1834 Entgelt-punkte). Auf der Grundlage einer Summe von 47,9698 Entgeltpunkten (Ost) und eines Zugangsfaktors von 0,892 errechnete sie 42,7891 persönliche Entgeltpunkte (Ost), aus denen sich ab Rentenbeginn unter Berücksichtigung eines aktuellen Rentenwerts von 22,97 EUR ein monatlicher Bruttozahlbetrag der Rente (vor Abzug des Beitragsanteils zur Kranken-versicherung und des Pflegeversicherungsbeitrages) von 982,87 EUR ergab.
Den gegen den Bescheid vom 12. Dezember 2005 ohne nähere Begründung eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 11. Mai 2006 zurück. Die hiergegen am 12. Juni 2006 erhobene Klage begründete der Kläger damit, die Beklagte habe eine Absen-kung des Zugangsfaktors für Bezugszeiten der Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 60. Lebensjahres vorgenommen, was nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 16. Mai 2006 – B 4 RA 22/05 R – rechtswidrig sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 12. Dezember 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2006 zu verurteilen, der Berechnung der Rente wegen voller Erwerbsminderung einen Zugangsfak-tor von 1,0 zu Grunde zu legen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des Bundessozialgerichts für unzutreffend. Entgegen der Auffassung des Bundessozialgerichts stelle § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit die Grundregel dar, die bestimme, dass der Zugangsfaktor bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für jeden Kalendermonat, für den die Rente vor Ab-lauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen werde, um 0,003 zu mindern sei. Der folgende Satz 2 des Absatzes 2 sei eine Berech-nungsvorschrift, die die größtmögliche Einbuße durch den verminderten Zugangsfaktor auf 10,8 % begrenze (36 Kalendermonate zwischen der Vollendung des 60. und 63. Lebens-jahres x 0,0003 = 0,108). Entgegen der Auffassung des Bundessozialgerichts komme diese gesetzgeberische Intention der Begrenzung des größtmöglichen Abschlages auf 10,8 % in den Gesetzesmaterialien durchaus zum Ausdruck. Es gehe auch nicht an, § 77 Abs. 2 Satz 3 SGB VI als bloße Klarstellung des § 77 Abs. 2 Satz 2 SGB VI zu begreifen. Der Sinn des Satzes 3 ergebe sich erst im Kontext mit Abs. 3 des § 77 SGB VI. Ohne § 77 Abs. 2 Satz 3 SGB VI würde der geminderte Zugangsfaktor nach § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB VI aus einer vor Vollendung des 60. Lebensjahres weggefallenen Erwerbsminderungsrente in eine spä-tere Rente übernommen werden, was der Gesetzgeber habe ausschließen wollen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwal-tungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid vom 12. Dezember 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Die von der Beklagten im Rahmen der Rentenberechnung vorgenommene Verminderung des Zugangsfaktors entspricht den gesetzlichen Vorgaben, die ihrerseits nicht gegen höher-rangiges Recht verstoßen.
Nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI in der vorliegend maßgeblichen Fassung des Geset-zes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) ist der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, bei Renten wegen verminderter Erwerbs-fähigkeit für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0. Nach dieser dem Wortlaut nach eindeutigen Vorschrift ist für jeden Kalendermonat, für den eine Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 63. Lebensjahres beginnt, ein Ab-schlag auf den Zugangsfaktor vorzunehmen. § 77 Abs. 2 Satz 2 SGB VI nimmt eine Be-grenzung dieses Abschlages dergestalt vor, dass bei Inanspruchnahme einer Erwerbsmin-derungsrente vor Vollendung des 60. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfak-tors die Vollendung des 60. Lebensjahres maßgebend ist. Mit anderen Worten sollen also die Folgen der Absenkung des Zugangsfaktors für jüngere Versicherte dahingehend be-grenzt werden, dass maximal für 36 Kalendermonate (zwischen der Vollendung des 60. und des 63. Lebensjahres) ein Abschlag auf den Zugangsfaktor vorzunehmen ist. § 77 Abs. 2 Satz 3 SGB VI unterstreicht dies nochmals mit dem Hinweis, dass die Zeit des Bezuges einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten nicht als Zeit einer vor-zeitigen Inanspruchnahme gilt und sich damit nicht mindernd auf den Zugangsfaktor aus-wirkt. Zugleich greift dieser Satz 3 § 77 Abs. 3 SGB VI vor, wonach für diejenigen Ent-geltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, der frühere Zugangsfaktor maßgebend bleibt. Aus dem Zusammenspiel von § 77 Abs. 2 Satz 3 und § 77 Abs. 3 SGB VI ergibt sich daher, dass der geminderte Zugangsfak-tor nach § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB VI aus einer vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegge-fallenen Erwerbsminderungsrente nicht in eine spätere Rente (z. B. wegen Alters) über-nommen werden soll.
Die Beklagte hat die Erwerbsminderungsrente des Klägers entsprechend diesem Verständ-nis der gesetzlichen Vorgaben zutreffend berechnet. Sie hat in Anlage 6 Seite 1 des Be-scheides vom 12. Dezember 2005 eine Absenkung des Zugangsfaktors von 1,0 für 36 Ka-lendermonate zwischen der Vollendung des 60. und des 63. Lebensjahres des Klägers um 0,003 monatlich, also insgesamt 0,108, vorgenommen. Unter Berücksichtigung des sich damit ergebenden Zugangsfaktors von 0,892 sowie 47,9698 Entgeltpunkten (Ost) hat sie hieraus zutreffender Weise 42,7891 persönliche Entgeltpunkte (Ost) errechnet und den nachfolgenden Berechnungsschritten zu Grunde gelegt.
Die Kammer teilt nicht die vom vorstehenden Verständnis der gesetzlichen Vorschriften abweichende Auffassung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 16. Mai 2006 – B 4 RA 22/05 R – SoR 4-2600 § 77 Nr. 3). Nach Auffassung des Bundessozialgerichts unterliegen Erwerbsminderungsrentner, die bei Rentenbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Rentenabschlägen nur, wenn sie die Rente über das 60. Lebensjahr hinaus beziehen. Zur Begründung hat das Bundessozialgericht ausgeführt, § 77 Abs. 2 Satz 1 SGB VI stelle lediglich klar, dass es eine vorzeitige Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 63. Lebensjahres gebe, lasse aber offen, wann der Vorzeitigkeitszeitraum beginne. § 77 Abs. 2 Satz 2 SGB VI lege sodann den frühesten Beginn der Vorzeitigkeit auf die Vollendung des 60. Lebensjahres fest, so dass erst ab Bezugszeiten nach Vollendung des 60. Lebensjahres eine Absenkung stattfinde. § 77 Abs. 2 Satz 3 SGB VI stelle dies nochmals – ohne eigenen Regelungsgehalt – ausdrücklich klar. Gesetzgeberisches Ziel sei zudem die Vermeidung von Ausweichreaktionen von den Altersrenten (mit Abschlägen) zu den abschlagsfreien Erwerbsminderungsrenten gewesen. Eine derartige Ausweichreaktion sei aber frühestens mit der Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Auch in den Gesetzesmaterialien fän-den sich keine Äußerungen dafür, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Rechtsinhabers begonnen hätten, auch für Be-zugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres gekürzt werden dürften. Vielmehr habe der Sachverständige Prof. Dr. Ruland vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger in der Anhörung vor dem Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung am 20. Oktober 2000 ausgeführt, dass "die Abschläge im Wesentlichen ja die treffen, die ab 60 dann erwerbsun-fähig werden und aus diesem Grund dann zwangsweise aus dem Arbeitsprozess ausschei-den".
Diesen Erwägungen vermag das erkennende Gericht nicht näher zu treten. Dass § 77 Abs. 2 Satz 1 SGB VI lediglich klar stelle, dass es eine vorzeitige Erwerbsminderungsrente ge-be, hingegen offen lasse, wann der Vorzeitigkeitszeitraum beginne, ist eine das Urteil des BSG vom 16. Mai 2006 - B 4 RA 22/05 R - tragende Aussage, die der unbefangenen Lek-türe der Vorschrift widerspricht und der Vorschrift die Bedeutung einer regelungslosen Floskel zuweist. Deutlicher als im Gesetz geschehen lässt sich nicht zum Ausdruck brin-gen, dass für jeden Kalendermonat (natürlich ab Rentenbeginn) vor Vollendung des 63. Lebensjahres der Zugangsfaktor von 1,0 um 0,003 abzusenken ist. Auch ist es nach Auf-fassung der Kammer unzutreffend, in § 77 Abs. 2 Satz 2 SGB VI die Grundregel zu be-trachten, die den frühesten Beginn der Vorzeitigkeit auf die Vollendung des 60. Lebensjah-res festlegt. Abgesehen von systematischen Bedenken (Grundregel in Satz 2 nach einem vorhergehenden - angeblich regelungslosen - Satz 1) spricht auch der Wortlaut gegen ein derartiges Verständnis. Die Vollendung des 60. Lebensjahres ist "für die Bestimmung des Zugangsfaktors" maßgebend und nicht etwa für den "Beginn der Vorzeitigkeit" (so aber BSG, a.a.O.). Letztgenannter Terminus ist dem Gesetz fremd (im übrigen ebenso wie an-dere Elemente aus dem Begriffskosmos der Entscheidung wie "Kurswert", "Rangstellen-wert" oder "Rentenhöchstwertfestsetzung"). Vielmehr ist aus dem Wortlaut des § 77 Abs. 2 Satz 2 SGB VI zwanglos ableitbar, dass im Sinne einer Berechnungsregel die Vollen-dung des 60. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors dergestalt maßgebend sein soll, dass für maximal 36 Kalendermonate (zwischen der Vollendung des 60. und des 63. Lebensjahres) ein Abschlag auf den Zugangsfaktor vorzunehmen ist. Das nach der hier vertretenen Auffassung fehlerhafte Verständnis der Gesamtvorschrift setzt sich schließlich fort, wenn in § 77 Abs. 2 Satz 3 SGB VI lediglich eine wiederholende Klarstellung des Satzes 2 ohne eigenen Regelungsgehalt gesehen wird. Nach Auffassung des BSG definiert also § 77 Abs. 2 Satz 2 SGB VI einen Begriff, den es im Gesetz nicht gibt ("Beginn der Vorzeitigkeit"), und ist dabei in zwei Sätze eingebettet, die keinen Regelungsgehalt haben (Sätze 1 und 3). Wortlaut und Systematik der Vorschrift tragen ein derartiges Verständnis nicht.
Auch der gesetzgeberische Wille lässt für keine andere als die hier vertretene Sichtweise Raum. Dabei sei zunächst hervorgehoben, dass es nach Ansicht der Kammer für die Er-mittlung des gesetzgeberischen Willens irrelevant ist, welche Auffassung Sachverständige oder Institutionen im Anhörungsverfahren beiläufig und in freier Rede kundgetan haben. Hierbei handelt es sich zwar in einem weit gefassten Verständnis auch um Gesetzesmateri-alen, hingegen nicht um solche, die Aufschluss über den Willen des Gesetzgebers geben könnten. Dass der Gesetzgeber vorliegend in den Gesetzesmaterialien auf eine explizite Erläuterung seines Verständnisses des § 77 Abs. 2 SGB VI verzichtet hat, ist wenig ver-wunderlich, wurde doch der gesetzgeberische Wille vorliegend in der unmittelbarsten Form, nämlich dem Gesetzeswortlaut, verlautbart. Zu weitergehenden Erläuterungen hatte der Gesetzgeber im Vertrauen darauf, dass die Grenze der (verfassungskonformen) Ausle-gung erreicht ist, wo die Auslegung mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. etwa Beschlüsse vom 30. Juni 1964 – 1 BvL 16/62 u. a. -, BVerfGE 18, 97, 111), keinen Anlass. Insbesondere wäre es daher methodisch verfehlt, nach einer semantischen Feinanalyse der Gesetzesmaterialien aus dem Fehlen eines Hinweises auf das Selbstverständliche zu folgern, der Gesetzgeber habe das Abwegige gewollt.
Dass die Auffassung des Bundessozialgerichts dem gesetzgeberischen Willen eindeutig widerspricht, ergibt sich insbesondere daraus, dass die Absenkung des Zugangsfaktors durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 in engem Zusammenhang mit der zeitgleich erfolgten veränderten Bewer-tung der Zurechnungszeiten nach § 59 SGB VI steht. Während § 59 Abs. 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung vorsah, dass die Zeit des Erwerbsminde-rungsrentenbezugs zwischen dem 55. und dem 60. Lebensjahr nur zu einem Drittel zu be-rücksichtigen ist, findet nunmehr die Zeit ab Beginn der Erwerbsminderung bis zum 60. Lebensjahr in vollem Umfang Berücksichtigung als Zurechnungszeit. In der Gesetzesbe-gründung heißt es hierzu (BT-Drucks. 14/4230, S. 26):
"Vorteile eines längeren Rentenbezugs werden durch einen verminderten Zu-gangsfaktor (§ 77) ausgeglichen. Um die Wirkung auf die Renten für erwerbsge-minderte Versicherte und deren Hinterbliebene zu mildern, wird die Zeit zwischen dem 55. und dem 60. Lebensjahr (Zurechnungszeit), die bisher nur zu einem Drit-tel angerechnet wurde, künftig in vollem Umfang angerechnet."
Diese weitgehende Kompensation der Folgen der abgesenkten Zugangsfaktors schlägt in-des in eine Überkompensation um, wenn man der Auffassung des BSG folgend für Be-zugszeiten vor dem 60. Lebensjahr bei gleichzeitiger voller Berücksichtigung als Zurech-nungszeit keine Absenkung des Zugangsfaktors vornimmt.
Vorliegend wären nach der bis zum 21. Dezember 2000 geltenden Rechtslage im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung nur 114 Monate Zurechnungszeit (unter Berücksichtigung der 60 Monate zwischen der Vollendung des 55. und der Vollendung des 60. Lebensjahres nur zu einem Drittel) zu berücksichtigen gewesen, was 10,4994 Entgeltpunkte (Ost) erge-ben hätte. Zusammen mit den Entgeltpunkten aus Beiträgen und beitragsgeminderten Zei-ten hätte dies 44,2858 Entgeltpunkte (Ost) und zugleich auf Grund des nicht abgesenkten Zugangsfaktors von 1,0 auch persönliche Entgeltpunkte (Ost) in diesem Umfang ergeb-eben. Hieraus hätte unter Zugrundelegung eines aktuellen Rentenwertes von 22,97 EUR ein monatlicher Bruttozahlbetrag von 1.017,24 EUR resultiert. Nach der von der Beklagten nach dem geltenden Recht durchgeführten Berechnung sind zum Ausgleich für den abgesenkten Zugangsfaktor 154 Monate Zurechnungszeit mit 14,1834 Entgeltpunkten (Ost) zu berück-sichtigen, woraus sich bei einer Summe von 47,9698 Entgeltpunkten (Ost) und einem Zu-gangsfaktor von 0,892 sowie einem aktuellen Rentenwert von 22,97 ein monatlicher Brut-tozahlbetrag von 982,87 EUR ergibt. Der monatliche Bruttozahlbetrag hat sich also trotz der Absenkung des Zugangsfaktors infolge der Kompensation durch die veränderte Bewertung der Zurechnungszeiten lediglich um 3,4 % vermindert. Legt man hingegen die Sichtweise des Bundessozialgerichts zu Grunde und berücksichtigt die sich aus 154 Monaten Zurech-nungszeit ergebenden Entgeltpunkte ebenso wie den Zugangsfaktor von 1,0, so ergibt sich ein monatlicher Bruttozahlbetrag von 1.101,87 EUR, der um 8,3 % höher ausfällt als der mo-natliche Bruttozahlbetrag, der sich vor dem In-Kraft-Treten der Reform ergeben hätte. Von einer intendierten Erhöhung der Zahlbeträge war jedoch an keiner Stelle des Gesetzge-bungsprozesses die Rede. Vielmehr heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/4230, S. 24):
"Bei einer Inanspruchnahme einer Rente wegen Erwerbsminderung ergibt sich je-doch bei einem Eckrentner eine gegenüber dem geltenden Recht nur um 3,3 % (Rentenfall bis zum Lebensalter 6 Jahre und 8 Monate) bzw. um maximal 10,8 % (Rentenfall bei Lebensalter 60 Jahre) niedrigere Rente."
Dies verdeutlicht, dass allein die hier vertretene Sichtweise dem gesetzgeberischen Willen entspricht.
Verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet die Vorschrift des § 77 Abs. 2 SGB VI nicht. Der Eingriff in die dem Eigentumsschutz nach Art. 14 GG unterfallenden Rentenanwart-schaften genügt den Grenzen einer Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Ausweichreaktio-nen bei der Inanspruchnahme von Erwerbsminderungsrenten stellt eine zulässige Erwä-gung des Gesetzgebers dar, die angesichts der Übergangsregelungen (§ 264 c, § 253 a SGB VI) und der Kompensationsregelungen in Gestalt der verlängerten Zurechnungszeiten auch verhältnismäßig ist. Ein Versicherter kann nämlich im Hinblick auf die Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems nicht erwarten und darf auch nicht darauf vertrauen, dass die gesetzlichen Vorschriften über die Leistungen während seines gesamten Versicherungslebens bis zum Leistungsfall unverändert fortbestehen (BSG, Urteil vom 18. April 1996 – 4 RA 36/94 – BSGE 78, 138, 142).
Die Klage war nach alledem abzuweisen. Die Kammer hat die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz nach §§ 161 Abs. 2 Satz 1, 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG zugelassen, weil ihre Entscheidung vom Urteil des BSG vom 16. Mai 2006 - B 4 RA 22/05 R - abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Trotz der genannten Entscheidung des BSG ist die maßgebliche Rechtsfrage für die Kammer nach wie vor klärungsbedürftig, weil erhebliche Einwände gegen die Auffassung des BSG sprechen. Die Zulassung der Sprungrevision beruht daher auch auf §§ 161 Abs. 2 Satz 1, 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird unter Übergehung der Berufungsinstanz zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0.
Die Beklagte gewährte dem am ... geborenen Kläger auf der Grundlage eines auf den 24. Januar 2004 datierten Leistungsfalls mit Bescheid vom 12. Dezember 2005 eine vom 01. August 2004 bis zum 31. Juli 2007 befristete Rente wegen voller Erwerbsminde-rung. Ausweislich der Anlage 6 Seite 1 des Bescheides vom 12. Dezember 2005 wurde dabei für jeden Kalendermonat nach dem 30. November 2016 bis zum Ablauf des Kalen-dermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres des Klägers, also für 36 Kalendermonate, eine Verminderung des Zugangsfaktors von 1,000 um jeweils 0,003 (also insgesamt 0,108) auf 0,892 vorgenommen. Ausweislich der Anlage 4 Seite 3 des Bescheides vom 12. De-zember 2005 bewertete die Beklagte 154 Monate vom 01. Februar 2004 bis 14. November 2016 mit dem vollen Gesamtleistungswert von 0,0921 Entgeltpunkten (14,1834 Entgelt-punkte). Auf der Grundlage einer Summe von 47,9698 Entgeltpunkten (Ost) und eines Zugangsfaktors von 0,892 errechnete sie 42,7891 persönliche Entgeltpunkte (Ost), aus denen sich ab Rentenbeginn unter Berücksichtigung eines aktuellen Rentenwerts von 22,97 EUR ein monatlicher Bruttozahlbetrag der Rente (vor Abzug des Beitragsanteils zur Kranken-versicherung und des Pflegeversicherungsbeitrages) von 982,87 EUR ergab.
Den gegen den Bescheid vom 12. Dezember 2005 ohne nähere Begründung eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 11. Mai 2006 zurück. Die hiergegen am 12. Juni 2006 erhobene Klage begründete der Kläger damit, die Beklagte habe eine Absen-kung des Zugangsfaktors für Bezugszeiten der Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 60. Lebensjahres vorgenommen, was nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 16. Mai 2006 – B 4 RA 22/05 R – rechtswidrig sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 12. Dezember 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2006 zu verurteilen, der Berechnung der Rente wegen voller Erwerbsminderung einen Zugangsfak-tor von 1,0 zu Grunde zu legen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des Bundessozialgerichts für unzutreffend. Entgegen der Auffassung des Bundessozialgerichts stelle § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit die Grundregel dar, die bestimme, dass der Zugangsfaktor bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für jeden Kalendermonat, für den die Rente vor Ab-lauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen werde, um 0,003 zu mindern sei. Der folgende Satz 2 des Absatzes 2 sei eine Berech-nungsvorschrift, die die größtmögliche Einbuße durch den verminderten Zugangsfaktor auf 10,8 % begrenze (36 Kalendermonate zwischen der Vollendung des 60. und 63. Lebens-jahres x 0,0003 = 0,108). Entgegen der Auffassung des Bundessozialgerichts komme diese gesetzgeberische Intention der Begrenzung des größtmöglichen Abschlages auf 10,8 % in den Gesetzesmaterialien durchaus zum Ausdruck. Es gehe auch nicht an, § 77 Abs. 2 Satz 3 SGB VI als bloße Klarstellung des § 77 Abs. 2 Satz 2 SGB VI zu begreifen. Der Sinn des Satzes 3 ergebe sich erst im Kontext mit Abs. 3 des § 77 SGB VI. Ohne § 77 Abs. 2 Satz 3 SGB VI würde der geminderte Zugangsfaktor nach § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB VI aus einer vor Vollendung des 60. Lebensjahres weggefallenen Erwerbsminderungsrente in eine spä-tere Rente übernommen werden, was der Gesetzgeber habe ausschließen wollen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwal-tungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid vom 12. Dezember 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Die von der Beklagten im Rahmen der Rentenberechnung vorgenommene Verminderung des Zugangsfaktors entspricht den gesetzlichen Vorgaben, die ihrerseits nicht gegen höher-rangiges Recht verstoßen.
Nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI in der vorliegend maßgeblichen Fassung des Geset-zes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) ist der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, bei Renten wegen verminderter Erwerbs-fähigkeit für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0. Nach dieser dem Wortlaut nach eindeutigen Vorschrift ist für jeden Kalendermonat, für den eine Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 63. Lebensjahres beginnt, ein Ab-schlag auf den Zugangsfaktor vorzunehmen. § 77 Abs. 2 Satz 2 SGB VI nimmt eine Be-grenzung dieses Abschlages dergestalt vor, dass bei Inanspruchnahme einer Erwerbsmin-derungsrente vor Vollendung des 60. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfak-tors die Vollendung des 60. Lebensjahres maßgebend ist. Mit anderen Worten sollen also die Folgen der Absenkung des Zugangsfaktors für jüngere Versicherte dahingehend be-grenzt werden, dass maximal für 36 Kalendermonate (zwischen der Vollendung des 60. und des 63. Lebensjahres) ein Abschlag auf den Zugangsfaktor vorzunehmen ist. § 77 Abs. 2 Satz 3 SGB VI unterstreicht dies nochmals mit dem Hinweis, dass die Zeit des Bezuges einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten nicht als Zeit einer vor-zeitigen Inanspruchnahme gilt und sich damit nicht mindernd auf den Zugangsfaktor aus-wirkt. Zugleich greift dieser Satz 3 § 77 Abs. 3 SGB VI vor, wonach für diejenigen Ent-geltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, der frühere Zugangsfaktor maßgebend bleibt. Aus dem Zusammenspiel von § 77 Abs. 2 Satz 3 und § 77 Abs. 3 SGB VI ergibt sich daher, dass der geminderte Zugangsfak-tor nach § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB VI aus einer vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegge-fallenen Erwerbsminderungsrente nicht in eine spätere Rente (z. B. wegen Alters) über-nommen werden soll.
Die Beklagte hat die Erwerbsminderungsrente des Klägers entsprechend diesem Verständ-nis der gesetzlichen Vorgaben zutreffend berechnet. Sie hat in Anlage 6 Seite 1 des Be-scheides vom 12. Dezember 2005 eine Absenkung des Zugangsfaktors von 1,0 für 36 Ka-lendermonate zwischen der Vollendung des 60. und des 63. Lebensjahres des Klägers um 0,003 monatlich, also insgesamt 0,108, vorgenommen. Unter Berücksichtigung des sich damit ergebenden Zugangsfaktors von 0,892 sowie 47,9698 Entgeltpunkten (Ost) hat sie hieraus zutreffender Weise 42,7891 persönliche Entgeltpunkte (Ost) errechnet und den nachfolgenden Berechnungsschritten zu Grunde gelegt.
Die Kammer teilt nicht die vom vorstehenden Verständnis der gesetzlichen Vorschriften abweichende Auffassung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 16. Mai 2006 – B 4 RA 22/05 R – SoR 4-2600 § 77 Nr. 3). Nach Auffassung des Bundessozialgerichts unterliegen Erwerbsminderungsrentner, die bei Rentenbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Rentenabschlägen nur, wenn sie die Rente über das 60. Lebensjahr hinaus beziehen. Zur Begründung hat das Bundessozialgericht ausgeführt, § 77 Abs. 2 Satz 1 SGB VI stelle lediglich klar, dass es eine vorzeitige Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 63. Lebensjahres gebe, lasse aber offen, wann der Vorzeitigkeitszeitraum beginne. § 77 Abs. 2 Satz 2 SGB VI lege sodann den frühesten Beginn der Vorzeitigkeit auf die Vollendung des 60. Lebensjahres fest, so dass erst ab Bezugszeiten nach Vollendung des 60. Lebensjahres eine Absenkung stattfinde. § 77 Abs. 2 Satz 3 SGB VI stelle dies nochmals – ohne eigenen Regelungsgehalt – ausdrücklich klar. Gesetzgeberisches Ziel sei zudem die Vermeidung von Ausweichreaktionen von den Altersrenten (mit Abschlägen) zu den abschlagsfreien Erwerbsminderungsrenten gewesen. Eine derartige Ausweichreaktion sei aber frühestens mit der Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Auch in den Gesetzesmaterialien fän-den sich keine Äußerungen dafür, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Rechtsinhabers begonnen hätten, auch für Be-zugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres gekürzt werden dürften. Vielmehr habe der Sachverständige Prof. Dr. Ruland vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger in der Anhörung vor dem Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung am 20. Oktober 2000 ausgeführt, dass "die Abschläge im Wesentlichen ja die treffen, die ab 60 dann erwerbsun-fähig werden und aus diesem Grund dann zwangsweise aus dem Arbeitsprozess ausschei-den".
Diesen Erwägungen vermag das erkennende Gericht nicht näher zu treten. Dass § 77 Abs. 2 Satz 1 SGB VI lediglich klar stelle, dass es eine vorzeitige Erwerbsminderungsrente ge-be, hingegen offen lasse, wann der Vorzeitigkeitszeitraum beginne, ist eine das Urteil des BSG vom 16. Mai 2006 - B 4 RA 22/05 R - tragende Aussage, die der unbefangenen Lek-türe der Vorschrift widerspricht und der Vorschrift die Bedeutung einer regelungslosen Floskel zuweist. Deutlicher als im Gesetz geschehen lässt sich nicht zum Ausdruck brin-gen, dass für jeden Kalendermonat (natürlich ab Rentenbeginn) vor Vollendung des 63. Lebensjahres der Zugangsfaktor von 1,0 um 0,003 abzusenken ist. Auch ist es nach Auf-fassung der Kammer unzutreffend, in § 77 Abs. 2 Satz 2 SGB VI die Grundregel zu be-trachten, die den frühesten Beginn der Vorzeitigkeit auf die Vollendung des 60. Lebensjah-res festlegt. Abgesehen von systematischen Bedenken (Grundregel in Satz 2 nach einem vorhergehenden - angeblich regelungslosen - Satz 1) spricht auch der Wortlaut gegen ein derartiges Verständnis. Die Vollendung des 60. Lebensjahres ist "für die Bestimmung des Zugangsfaktors" maßgebend und nicht etwa für den "Beginn der Vorzeitigkeit" (so aber BSG, a.a.O.). Letztgenannter Terminus ist dem Gesetz fremd (im übrigen ebenso wie an-dere Elemente aus dem Begriffskosmos der Entscheidung wie "Kurswert", "Rangstellen-wert" oder "Rentenhöchstwertfestsetzung"). Vielmehr ist aus dem Wortlaut des § 77 Abs. 2 Satz 2 SGB VI zwanglos ableitbar, dass im Sinne einer Berechnungsregel die Vollen-dung des 60. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors dergestalt maßgebend sein soll, dass für maximal 36 Kalendermonate (zwischen der Vollendung des 60. und des 63. Lebensjahres) ein Abschlag auf den Zugangsfaktor vorzunehmen ist. Das nach der hier vertretenen Auffassung fehlerhafte Verständnis der Gesamtvorschrift setzt sich schließlich fort, wenn in § 77 Abs. 2 Satz 3 SGB VI lediglich eine wiederholende Klarstellung des Satzes 2 ohne eigenen Regelungsgehalt gesehen wird. Nach Auffassung des BSG definiert also § 77 Abs. 2 Satz 2 SGB VI einen Begriff, den es im Gesetz nicht gibt ("Beginn der Vorzeitigkeit"), und ist dabei in zwei Sätze eingebettet, die keinen Regelungsgehalt haben (Sätze 1 und 3). Wortlaut und Systematik der Vorschrift tragen ein derartiges Verständnis nicht.
Auch der gesetzgeberische Wille lässt für keine andere als die hier vertretene Sichtweise Raum. Dabei sei zunächst hervorgehoben, dass es nach Ansicht der Kammer für die Er-mittlung des gesetzgeberischen Willens irrelevant ist, welche Auffassung Sachverständige oder Institutionen im Anhörungsverfahren beiläufig und in freier Rede kundgetan haben. Hierbei handelt es sich zwar in einem weit gefassten Verständnis auch um Gesetzesmateri-alen, hingegen nicht um solche, die Aufschluss über den Willen des Gesetzgebers geben könnten. Dass der Gesetzgeber vorliegend in den Gesetzesmaterialien auf eine explizite Erläuterung seines Verständnisses des § 77 Abs. 2 SGB VI verzichtet hat, ist wenig ver-wunderlich, wurde doch der gesetzgeberische Wille vorliegend in der unmittelbarsten Form, nämlich dem Gesetzeswortlaut, verlautbart. Zu weitergehenden Erläuterungen hatte der Gesetzgeber im Vertrauen darauf, dass die Grenze der (verfassungskonformen) Ausle-gung erreicht ist, wo die Auslegung mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. etwa Beschlüsse vom 30. Juni 1964 – 1 BvL 16/62 u. a. -, BVerfGE 18, 97, 111), keinen Anlass. Insbesondere wäre es daher methodisch verfehlt, nach einer semantischen Feinanalyse der Gesetzesmaterialien aus dem Fehlen eines Hinweises auf das Selbstverständliche zu folgern, der Gesetzgeber habe das Abwegige gewollt.
Dass die Auffassung des Bundessozialgerichts dem gesetzgeberischen Willen eindeutig widerspricht, ergibt sich insbesondere daraus, dass die Absenkung des Zugangsfaktors durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 in engem Zusammenhang mit der zeitgleich erfolgten veränderten Bewer-tung der Zurechnungszeiten nach § 59 SGB VI steht. Während § 59 Abs. 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung vorsah, dass die Zeit des Erwerbsminde-rungsrentenbezugs zwischen dem 55. und dem 60. Lebensjahr nur zu einem Drittel zu be-rücksichtigen ist, findet nunmehr die Zeit ab Beginn der Erwerbsminderung bis zum 60. Lebensjahr in vollem Umfang Berücksichtigung als Zurechnungszeit. In der Gesetzesbe-gründung heißt es hierzu (BT-Drucks. 14/4230, S. 26):
"Vorteile eines längeren Rentenbezugs werden durch einen verminderten Zu-gangsfaktor (§ 77) ausgeglichen. Um die Wirkung auf die Renten für erwerbsge-minderte Versicherte und deren Hinterbliebene zu mildern, wird die Zeit zwischen dem 55. und dem 60. Lebensjahr (Zurechnungszeit), die bisher nur zu einem Drit-tel angerechnet wurde, künftig in vollem Umfang angerechnet."
Diese weitgehende Kompensation der Folgen der abgesenkten Zugangsfaktors schlägt in-des in eine Überkompensation um, wenn man der Auffassung des BSG folgend für Be-zugszeiten vor dem 60. Lebensjahr bei gleichzeitiger voller Berücksichtigung als Zurech-nungszeit keine Absenkung des Zugangsfaktors vornimmt.
Vorliegend wären nach der bis zum 21. Dezember 2000 geltenden Rechtslage im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung nur 114 Monate Zurechnungszeit (unter Berücksichtigung der 60 Monate zwischen der Vollendung des 55. und der Vollendung des 60. Lebensjahres nur zu einem Drittel) zu berücksichtigen gewesen, was 10,4994 Entgeltpunkte (Ost) erge-ben hätte. Zusammen mit den Entgeltpunkten aus Beiträgen und beitragsgeminderten Zei-ten hätte dies 44,2858 Entgeltpunkte (Ost) und zugleich auf Grund des nicht abgesenkten Zugangsfaktors von 1,0 auch persönliche Entgeltpunkte (Ost) in diesem Umfang ergeb-eben. Hieraus hätte unter Zugrundelegung eines aktuellen Rentenwertes von 22,97 EUR ein monatlicher Bruttozahlbetrag von 1.017,24 EUR resultiert. Nach der von der Beklagten nach dem geltenden Recht durchgeführten Berechnung sind zum Ausgleich für den abgesenkten Zugangsfaktor 154 Monate Zurechnungszeit mit 14,1834 Entgeltpunkten (Ost) zu berück-sichtigen, woraus sich bei einer Summe von 47,9698 Entgeltpunkten (Ost) und einem Zu-gangsfaktor von 0,892 sowie einem aktuellen Rentenwert von 22,97 ein monatlicher Brut-tozahlbetrag von 982,87 EUR ergibt. Der monatliche Bruttozahlbetrag hat sich also trotz der Absenkung des Zugangsfaktors infolge der Kompensation durch die veränderte Bewertung der Zurechnungszeiten lediglich um 3,4 % vermindert. Legt man hingegen die Sichtweise des Bundessozialgerichts zu Grunde und berücksichtigt die sich aus 154 Monaten Zurech-nungszeit ergebenden Entgeltpunkte ebenso wie den Zugangsfaktor von 1,0, so ergibt sich ein monatlicher Bruttozahlbetrag von 1.101,87 EUR, der um 8,3 % höher ausfällt als der mo-natliche Bruttozahlbetrag, der sich vor dem In-Kraft-Treten der Reform ergeben hätte. Von einer intendierten Erhöhung der Zahlbeträge war jedoch an keiner Stelle des Gesetzge-bungsprozesses die Rede. Vielmehr heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/4230, S. 24):
"Bei einer Inanspruchnahme einer Rente wegen Erwerbsminderung ergibt sich je-doch bei einem Eckrentner eine gegenüber dem geltenden Recht nur um 3,3 % (Rentenfall bis zum Lebensalter 6 Jahre und 8 Monate) bzw. um maximal 10,8 % (Rentenfall bei Lebensalter 60 Jahre) niedrigere Rente."
Dies verdeutlicht, dass allein die hier vertretene Sichtweise dem gesetzgeberischen Willen entspricht.
Verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet die Vorschrift des § 77 Abs. 2 SGB VI nicht. Der Eingriff in die dem Eigentumsschutz nach Art. 14 GG unterfallenden Rentenanwart-schaften genügt den Grenzen einer Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Ausweichreaktio-nen bei der Inanspruchnahme von Erwerbsminderungsrenten stellt eine zulässige Erwä-gung des Gesetzgebers dar, die angesichts der Übergangsregelungen (§ 264 c, § 253 a SGB VI) und der Kompensationsregelungen in Gestalt der verlängerten Zurechnungszeiten auch verhältnismäßig ist. Ein Versicherter kann nämlich im Hinblick auf die Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems nicht erwarten und darf auch nicht darauf vertrauen, dass die gesetzlichen Vorschriften über die Leistungen während seines gesamten Versicherungslebens bis zum Leistungsfall unverändert fortbestehen (BSG, Urteil vom 18. April 1996 – 4 RA 36/94 – BSGE 78, 138, 142).
Die Klage war nach alledem abzuweisen. Die Kammer hat die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz nach §§ 161 Abs. 2 Satz 1, 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG zugelassen, weil ihre Entscheidung vom Urteil des BSG vom 16. Mai 2006 - B 4 RA 22/05 R - abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Trotz der genannten Entscheidung des BSG ist die maßgebliche Rechtsfrage für die Kammer nach wie vor klärungsbedürftig, weil erhebliche Einwände gegen die Auffassung des BSG sprechen. Die Zulassung der Sprungrevision beruht daher auch auf §§ 161 Abs. 2 Satz 1, 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
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