S 16 U 72/05

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 16 U 72/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 4 U 48/07
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Umstritten ist zwischen den Beteiligten die Bewilligung von Rente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls.

Der 1961 geborene Kläger, der Verwalter eines Übergangswohnheimes ist, musste am 30.12.1998 eine durch Fehlalarm ausgelöste Sirene abstellen (Unfallanzeige vom 19.01.1999). Die den Kläger behandelnden HNO-Ärztin X berichtete dem Beklagten, der Kläger sei schon seit November 1998 wegen eines Tinnitus in Behandlung, der durch den Fehlalarm im Nahbereich der Sirene eine deutliche Verstärkung erfahren habe. Der den Kläger behandelnde Neurologe und Psychiater T äußerte, beim Kläger stünde ein neurasthenisches Syndrom mit leichter affektiver Spannung sowie eine Neigung zu subdepressiven Verstimmungen und einer ängstlich-hyprochondrische Grundhaltung im Vordergrund. Die behandelten Gesundheitsstörungen seien insgesamt unspezifischer Natur und stünden in Zusammenhang mit konstitutionellen Persönlichkeitsstörungen, könnten jedoch nicht mit Wahrscheinlichkeit auf ein einmaliges Unfallereignis zurückgeführt werden, obwohl der Kläger die Meinung vertreten habe, seit einem Arbeitsunfall seien seine Beschwerden verstärkt in Erscheinung getreten. Zur Klärung etwaiger Zusammenhangsfragen hörte der Beklagte L1 und Q1. Diese berichteten unter dem 02.12.2003, beim Kläger bestehe beidseitig eine geringgradige Schallempfindungsschwerhörigkeit im Hochtonbereich, links ausgeprägter als rechts sowie ein Tinnitus links. Die Gutachter vertraten die Meinung, unfallbedingt sei es zu einer Verstärkung der Ohrgeräusche gekommen, der Sirenlärm sei durchaus geeignet gewesen diesen Schaden zu verursachen. Die MdE sei mit 10 vom Hundert zu bewerten. Nachdem der Beklagte das Geschehen vom 30.12.1998 nachgestellt und Lärmmessungen (im Abstand von 50 bzw. 30 cm Messwerte zwischen 104,5 bis 117,5 dB(A), bei Peak-Werten bis 120,8 dB(A) ermittelt hatte, kamen C und Q2 hno-ärztlicherseits zu dem Ergebnis, durch das Unfallgeschehen sei ein anlagebedingtes Leiden (Ohrgeräusch links) richtunggebend verschlimmert worden. Die dadurch bedingte MdE sei auf weniger als 10 vom Hundert einzuschätzen. Unfallunabhängig liege eine geringfügige beiderseitige Hochtoninnenohrschwerhörigkeit sowie ein bislang kompensiertes Ohrgeräusch auf dem linken Ohr vor. Auf dieser medizinischen Grundlage erkannte der Bekalgte als Unfallfolgen die Verstärkung eines vorbestehenden Tinnitus auf dem linken Ohr an und lehnte die Bewilligung von Rente wegen Fehlens einer rentenberechtigende MdE ab (Bescheid vom 20.09.2004). Nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 16.03.2005) verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er bezieht sich insbesondere auf ein Schreiben der ihn behandelnden Diplom-Psychologin L2, die von massiven Schlafstörungen, von Nieergeschlagenheit einer depressiven Stimmungslage berichtet, die durch den Tinnitus unter dem er, der Kläger, seit dem Arbeitsunfall leide hervorgerufen würden. Außerdem hat der Kläger einen Bericht des ihn behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie A vorgelegt, indem von einer posttraumatischen Belastungsstörung die Rede ist.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 20.09.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2005 zu verurteilen, ihm Rente wegen des Arbeitsunfalls vom 30.12.1998 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat gemäß § 109 Privat-Dozent I gehört. Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, beim Kläger bestehe unfallbedingt ein geringfügiger Innenohrhochtonhörverlust links sowie ein Tinnitus aurium. Die dadurch bedingte MdE sei auf höchstens 10 vom Hundert einzuschätzen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Einzelnen sowie wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und die Akten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 20.09.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2005 ist rechtmäßig. Die beim Kläger vorliegenden Unfallfolgen bedingen keine rentenberechtigende MdE von mindestens 20 vom Hundert (vgl. § 56 SGB VII). Mit dieser Auffassung schließt sich die Kammer den plausiblen Feststellungen von C an. Danach ist es aufgrund der erheblichen Schallpegel, denen der Kläger am 30.12.1998 ungefähr 10 bis 15 Minuten ausgesetzt gewesen war zu einer Verschlimmerung des bereits vorbestehenden Ohrgeräuschs gekommen. Eine nennenswerte Beeinträchtigung des Hörvermögens liegt darüber hinaus nicht vor. Ein lärmbedingtes Ohrgeräusch nach den unfallmedizinischen Erfahrungswerten mit einer MdE von maximal 10 vom Hundert berücksichtigt werden. Im Hinblick darauf, dass das Ohrgeräusch durch den Unfall lediglich eine Verschlimmerung erfahren hat, ist es daher nachvollziehbar, dass C die unfallbedingte MdE auf weniger als 10 vom Hundert geschätzt hat. Die Kammer sieht keine Veranlassung die Richtigkeit dieser Feststellungen anzuzweifeln, zumal der im Auftrag des Klägers gehörte Sachverständige Privat-Dozent I diese Beurteilung im Wesentlichen bestätigt hat. Darüber hinausgehende Unfallfolgen sind nicht nachweisbar. Zwar meint der den Kläger behandelnden Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie A, die beim Kläger vorliegende depressive Episode sei als posttraumatische Belastungsstörung anzusehen. Dieser Auffassung vermag die Kammer jedoch nicht zu teilen. Bereits der den Kläger behandelnde Neurologe und Psychiater T hat auf die konstitutionellen Persönlichkeitsstörungen des Klägers hingewiesen und ausgeführt, diese Störungen könnten nicht mit Wahrscheinlichkeit auf ein Unfallereignis zurügeführt werden. Die Kammer hält diese Auffassung für plausible, da nach der Definition der posttraumatischen Belastungsstörungen (F 43.1 ICD 10) eine posttraumatische Belastungsstörung belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine Tiefe Verzweiflung hervorrufen würde, voraussetzt. Eine solche Situation hat beim Kläger am 30.12.1998 nicht vorgelegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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