L 2 U 16/06

Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Mainz (RPF)
Aktenzeichen
S 5 U 75/03
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 2 U 16/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Ein Ausweichmanöver eines Inlineskaters steht unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz im Sinne des § 2 Abs 1 Nr. 1a SGB VII, wenn die reflexartige Handlung wesentlich von einer inneren Rettungsabsicht gesteuert ist.
2. Eine solche Rettungsabsicht ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Beteiligten höchst unterschiedlich gefährdet sind. Dies ist bei einer entsprechend unterschiedlichen Konstitution der beteiligten Inlineskater der Fall.
3. Eine solch unterschiedliche Konstitution ist gegeben, wenn ein 82 kg schwerer und 1,83 m großer erwachsener Skater einer 37 kg schweren und 1,40 m großen 12-jährigen Skaterin ausweicht.
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 19.10.2005 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der verstorbene Ehemann der Klägerin bei seinem Unfall vom 21.9.2002 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.

Die Klägerin ist die Witwe des 1967 geborenen und am 21.9.2002 verstorbenen H J (H.J).

Dieser befuhr am 21.9.2002 mit Inlineskates den ca. 2.40 Meter breiten Radweg in B S von S kommend in Richtung M. Er trug keinen Schutzhelm und keine Schutzausrüstung. Nach einer längeren gefällelosen Geraden gelangte er zu einer abschüssigen Gefällstrecke. Wegen des Höhenunterschiedes war eine Einsicht in die Gefällstrecke eingeschränkt. Am Ende jener Gefällstrecke kam ihm eine aus Inlineskatern und Radfahrern bestehende siebenköpfige Personengruppe entgegen, bestehend aus vier Erwachsenen und drei Kindern. Während von H.J. aus gesehen einer der Erwachsenen (A M ) mit zwei Kindern die Steigung auf der linken Seite des Weges hinauffuhr und weitere Personen (u.a. B M ) einige Meter bzw. in einiger Entfernung in der Mitte des Weges bzw. auf der linken Seite folgten, stand eine zwölfjährige Skaterin, T M , mit dem Rücken zum Kläger am Beginn der Steigung auf der rechten Seite des Weges, um auf die nachfolgenden Personen zu warten. Sie trug keinen Schutzhelm. H.J. machte am Beginn der Gefällstrecke noch einen weiteren Ausfallschritt, wich jedoch dann der Gruppe nach rechts aus, insbesondere der ihm im Weg stehenden 12-jährigen T M. Er geriet dabei von der Fahrbahn ab und stürzte in die angrenzende Grasfläche. Hierbei zog er sich ein Schädelhirntrauma und eine Halswirbelkörperfraktur zu. An den Folgen dieser Verletzungen verstarb er am 26.9.2002 im Bundeswehrzentralkrankenhaus in Koblenz. T M blieb unverletzt.

Mit Faxschreiben vom 27.9.2002 meldete eine Bevollmächtigte der Klägerin den Unfall bei der Beklagten als versicherten Unfall. Die Beklagte zog daraufhin die Akte der Staatsanwaltschaft B K ( ) bei.

Mit Bescheid vom 22.10.2002 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfalls als versicherten Arbeitsunfall nach § 2 Abs 1 Nr. 13a iVm § 8 Abs 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) ab. Danach seien Personen versichert, die einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten. Im vorliegenden Fall sei ungeklärt, aus welchen Motiven H.J. dem zwölfjährigen Mädchen ausgewichen sei. Ein Ausweichmanöver als reflexartige Reaktion könne lediglich dann als Hilfeleistung bewertet werden, wenn aus objektiven Anhaltspunkten zu entnehmen sei, dass das Manöver wesentlich von der Absicht bestimmt gewesen sei, eine Gefährdung eines anderen abzuwenden. Der Handelnde müsse in erster Linie im Interesse des anderen und nicht im eigenen Interesse (Selbstschutz) tätig geworden sein, was sich nach der Schwere und dem Grad der beiderseitigen Gefährdung bestimme. Eine Rettungsabsicht sei eher anzunehmen, wenn die Beteiligten höchst unterschiedlich gefährdet seien wie z.B. bei einer unmittelbar bevorstehenden Kollision zwischen einem Pkw und einem Fußgänger. Dagegen habe die Rechtsprechung die Rettungsabsicht bei einem Motorradfahrer abgelehnt, der einem Fußgänger ausgewichen sei, weil für diesen ein relativ großes Verletzungsrisiko bestanden habe. Bei einem Inline-Skater bestehe eine vergleichbare Gefahr, da auch dieser beim Zusammenstoss mit einem Sturz und einer schwerwiegenden Verletzung rechnen müsse. Dies gelte insbesondere, wenn der Inlineskater -wie hier- recht zügig unterwegs gewesen sei.

Mit ihrem dagegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass ihrem Ehemann beim Ausweichen auf den Seitenstreifen klar gewesen sei, dass er stürzen werde. Er sei dem Kind alleine deswegen ausgewichen, um es vor einem Zusammenstoß zu schützen und vor Verletzungen zu bewahren. Das Ausweichmanöver habe nicht der eigenen Rettung gedient. Eine Rettungsabsicht sei auch deshalb anzunehmen, weil die Unfallbeteiligten höchst unterschiedlich gefährdet gewesen seien. Ihr Ehemann sei 1,83 cm groß und athletisch gewesen und habe 82 kg gewogen. Bei einem Auffahren auf das Kind mit ungebremster Geschwindigkeit habe eine wesentlich höhere Verletzungsgefahr für das Kind bestanden als für ihn. Sie befinde sich, da er zu seinen Motiven nicht mehr befragt werden könne, in Beweisnot, was nach der Rechtsprechung zur Folge habe, dass an den Beweis verminderte Anforderungen zu stellen seien und dass schon auf Grund weniger tatsächlicher Anhaltspunkte von einem bestimmten Geschehensablauf eine Überzeugung gebildet werden könne.

Mit Widerspruchsbescheid vom 6.3.2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Aus der Polizeiakte ergebe sich, das der Verstorbene sich die Inlineskates erst neu gekauft habe, Anfänger gewesen sei und zum Unfallzeitpunkt keinen Schutzhelm und keine Schutzausrüstung getragen habe. Angesichts dieser Unerfahrenheit und Unsicherheit habe für ihn bei jedem drohenden Zusammenstoß mit einem Hindernis die Gefahr bestanden, zu stürzen und sich schwer zu verletzen. Die Tatsache, dass er nach rechts ausgewichen sei und keinen Schlenker nach links gemacht habe, um das Kind zu umfahren, sei ein weiteres Indiz für seine Unsicherheit. Er habe auch nach rechts ausweichen müssen, wenn ein anderes Hindernis an der Unfallstelle gewesen wäre. Es habe sich auch nicht um ein plötzlich auftauchendes Hindernis gehandelt. Die Gefällstrecke und die Personengruppe sei in ausreichender Entfernung erkennbar gewesen. Das am rechten Fahrbahnrand stehende Kind habe sich zu keinem Zeitpunkt in irgendeine Richtung bewegt. Es habe sich beim Abkommen vom Radweg lediglich eine Gefahr verwirklicht, der sich H.J. aufgrund seiner Fahrweise in Verbindung mit seiner Unerfahrenheit und der mangelnden Übung selbst ausgesetzt habe. Eine Rettungshandlung sei objektiv nicht erforderlich gewesen. Der Sachverhalt weiche daher von demjenigen ab, über den das LSG Rheinland-Pfalz am 10.9.2002 entschieden habe (Az.: ).

Hiergegen hat die Klägerin am 27.3.2003 Klage zum Sozialgericht (SG) Mainz erhoben.

Sie hat vorgetragen, soweit die Beklagte die ablehnende Entscheidung damit begründe, dass ihr verstorbener Mann bei der Benutzung der Inlineskates unerfahren und unsicher gewesen sei, treffe dies nicht zu. Er sei kein Anfänger gewesen, sondern seit 1995 regelmäßig, mindestens ein- bis zweimal die Woche mehrere Kilometer geskatet. Als Triathlet sei er außerdem sportlich sehr aktiv, durchtrainiert und wendig gewesen. Dass im Polizeibericht etwas anderes stehe, könne sie sich nicht erklären. Es komme hinzu, dass das Kind T im Zeitpunkt des Unfalls nur 37 kg gewogen habe und nur 1,40 cm groß gewesen sei. Bei Beachtung der höchst unterschiedlichen körperlichen Konstitution habe das Risiko, bei einem Zusammenprall erheblich verletzt zu werden, eindeutig auf Seiten des Kindes gelegen. Schließlich gehe die Beklagte zu Unrecht davon aus, dass ihr Mann als Ausweichbewegung einen leichten Schlenker zur Mitte der Fahrbahn habe machen können. Nach den polizeilichen Ermittlungsergebnissen sei für ihn dieser Weg versperrt gewesen, weil dort ebenfalls Personen gestanden hätten. Es sei außerdem zu befürchten gewesen, dass das Kind sich bewegen und zur Mitte der Fahrbahn losfahren würde. Dass auch T Mutter diese Möglichkeit stark in Betracht gezogen habe, ergebe sich daraus, dass sie T mehrfach zugerufen habe, dass sie stehen bleiben solle.

Das SG hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A und B M. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.10.2005 (Blatt 38 bis 43 GA) verwiesen.

Mit Urteil vom 19.10.2005 hat das SG die angefochtenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass es sich bei dem Unfall des H.J. um einen versicherten Arbeitsunfall nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII gehandelt habe. Zur Begründung hat es ausgeführt, das reflexartige Ausweichmanöver sei wesentlich von einer inneren Rettungsabsicht gesteuert gewesen. Diese sei umso eher anzunehmen, wenn die Beteiligten höchst unterschiedlich gefährdet seien. Im vorliegenden Fall spreche wegen der erheblichen Unterschiede betreffend Größe und Gewicht der Beteiligten vieles dafür, dass bei einem Zusammenstoss die Gefährdung des 13-jährigen Mädchens größer gewesen sei als die Gefährdung ihres Mannes. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Kollision für das Mädchen plötzlich und unerwartet eingetreten wäre, während sich der Verstorbene darauf habe einstellen können. Selbst wenn man die Gefährdung für die Beteiligten als annähernd gleich groß erachten würde, lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Ausweichreaktion nicht lediglich ein instinktives Abwehrverhalten bzw. eine automatische Fluchtreaktion gewesen sei, sondern eine bewusste Entscheidung für ein Ausweichen nach rechts und somit für den eigenen Sturz. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, dass der Verstorbene die zum drohenden Zusammenstoß führende Situation durch sein eigenes Verhalten erst herbeigeführt habe. Er habe bereits zu Beginn der Gefällstrecke bremsen oder ausweichen können, habe sich jedoch auf Grund einer Fehleinschätzung für eine Weiterfahrt entschieden und dann erst gemerkt, dass ihm ein gefahrloses Vorbeikommen nicht möglich sein würde. Die Ausweichreaktion nach rechts sei zwar in einem gewissen Umfang auch instinktiv gewesen, jedoch hätten offenkundig auch bewusste Überlegungen zum Schutz des Mädchens und der Personengruppe eine gewichtige Rolle gespielt, so dass auf eine subjektive Rettungsabsicht geschlossen werden könne. Die von ihm gewählte Alternative habe keine Vorteile für ihn geboten, da er mit Sicherheit bei einem Ausweichen nach rechts damit habe rechnen müssen, auf dem Gras zu Fall zu kommen. Bei einer Weiterfahrt geradeaus hätte er unter glücklichen Umständen durchkommen können. Bei einer frontalen Kollision wäre seine Geschwindigkeit reduziert und der Sturz abgemildert worden. Er habe einen Weg gewählt, der Schäden bei anderen Personen vermieden habe. Damit habe er gezeigt, dass es ihm in erster Linie nicht um die eigene Rettung, sondern um die Rettung der Anderen gegangen sei. Die Kammer gehe entgegen den Angaben in der Polizeiakte unter Zugrundelegung der glaubhaften Angaben der Klägerin und der Schilderungen der Zeugen davon aus, dass dem erfahrenen Inlineskater bewusst gewesen sei, dass ein Ausweichen nach rechts zu keiner Rettung vor einem Sturz geführt hätte und der Vorteil seines Handelns darin gelegen habe, dass nicht noch weitere Personen zu Schaden kommen würden.

Gegen dieses ihr am 22.12.2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 21.1.2006 eingegangene Berufung der Beklagten.

Die Beklagte trägt vor, die anspruchsbegründenden Tatsachen müssten mit Vollbeweis nachgewiesen werden. Diese Beweislastregelungen habe das SG missachtet, da diese Voraussetzungen nicht zweifelsfrei nachgewiesen seien, weil H.J. nicht mehr zu seiner Handlungstendenz habe befragt werden können. Bei der Sachverhaltswürdigung habe das SG mit Mutmaßungen gearbeitet und vermeintliche Absichten des verstorbenen Ehemannes der Klägerin in seine Handlung hineininterpretiert. Festzuhalten sei, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin sicher auch mit der Absicht ausgewichen sei, einen möglichen Zusammenstoß mit dem rückwärts zur Fahrbahn stehenden Kind zu vermeiden. Mangels fahrerischer Routine und wegen eines Fahrfehlers habe er die sich bietenden Alternativen nicht wahrgenommen wie z.B. das Lenken der Gruppe durch Zuruf, das Abbremsen oder das Herumfahren um die Gruppe. Mangels Schutzhelms und Schutzausrüstung hätte das Ausweichen auf die Wiese weniger schwerwiegende Verletzungen nach sich gezogen als der Aufprall auf den Asphalt, so dass dies auch unter die Handlungstendenz der Vermeidung von Eigenschäden subsumiert werden könne. In vielen Entscheidungen des BSG seien Ausweichmanöver zwischen Motorrad- und Fahrradfahrern bzw. Radfahrern und Fußgängern angesichts eines erheblichen eigenen Verletzungsrisikos als Eigenrettung und nicht als Rettungshandlung qualifiziert worden. Da sich Inline-Skater gemeinhin mit einer Geschwindigkeit jenseits der 20 km/h (mindestens) bewegten, bestehe ohnehin eine permanente Eigengefährdung. Das Verhalten des Verunglückten, der ungebremst auf die Gruppe zugefahren sei, könne als rücksichtslos interpretiert werden. Bei Annahme einer Rettungshandlung werde Sinn und Zweck der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 13 SGB VII geradezu ausgehöhlt.

Die Beklagte hat eine Veröffentlichung der Deutschen Gesellschaft für Sportmedizin und Prävention e.V. vorgelegt.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des SG Mainz vom 19.10.2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und erwidert, soweit die Beklagte darauf hinweise, dass die anspruchsbegründenen Tatsachen mit Vollbeweis nachzuweisen seien, verweise sie auf ihre Widerspruchsbegründung, in der sie bereits dargelegt habe, dass ihr Beweiserleichterungen zugute kommen müssten. Das SG sei zu Recht davon ausgegangen, dass sich ihr Mann bewusst für das Ausweichmanöver entschieden habe. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass keiner gewusst habe, ob und in welche Richtung sich das Kind bewegen würde. Frau M habe ausgesagt, dass "ihrem Eindruck nach Herr J dem Kind ausweichen wollte". Auch Herr M habe bestätigt, dass "die Gruppe wohl so dicht beieinander gestanden habe, dass Herr J , wenn nicht jemand von ihnen ausgewichen wäre, nicht durch die Gruppe durchgekommen wäre, ohne zumindest jemanden zu berühren". Hieraus sei zu entnehmen, dass das Ausweichmanöver nicht nur eine Mutmaßung des Gerichts sei, sondern eindeutig belegt sei. Soweit die Beklagte weiterhin fälschlicherweise behaupte, dass ihr Mann Fahranfänger gewesen sei, werde auf ihre Ausführungen in der Klagebegründung verwiesen. Ihr sei zwischenzeitlich auch eingefallen, wie es zu den anders lautenden Angaben im Polizeibericht gekommen sei. Ihr Mann habe sich kurz vor dem Unfall neue Skates gekauft, da die alten verschlissen gewesen seien und er geplant habe, einen Halbmarathon zu fahren. Davon habe sie nichts gewusst. Der Polizist, der sie zu Hause aufgesucht habe, um mitzuteilen, dass ihr Mann schwer verunglückt sei, habe ihr die neuen Inline Skates vor die Nase gehalten und sei wohl davon ausgegangen, dass ihr Mann Fahranfänger gewesen sei. Zu den von der Beklagten aufgezeigten Handlungsalternativen sei darauf hinzuweisen, dass nicht relevant sei, ob ihr Mann seine Fahrt vor der Kuppe am Beginn der Gefällstrecke verlangsamt habe, so wie es vom Zeugen M jedenfalls vor dem SG beschrieben worden sei. Denn es komme nach der BSG-Rechtsprechung, worauf das SG hingewiesen habe, lediglich auf das letzte zur eigentlichen Gefährdung führende Verhalten an. Abgesehen davon hätte es ihm nur gelingen können, durch die Gruppe durchzufahren, ohne jemanden zu verletzen, wenn er gewusst hätte, wie die Beteiligten reagieren würden. Die Gruppe habe aber den gesamten Weg versperrt. Dass auch die Mutter befürchtet habe, T werde sich umdrehen und bewegen, was im Übrigen durchaus in Betracht gekommen wäre, zeige sich darin, dass sie ihrer Tochter zugerufen habe, sie solle stehen bleiben. Schließlich lasse sich aus der gesamten Argumentation der Beklagten herauslesen, dass die Ablehnung des Versicherungsschutzes deshalb gerechtfertigt sei, weil ihr Mann angeblich selbst an seinem Unfall schuld sei. Ein Verschulden, welches bestritten werde, schließe den Versicherungsschutz jedoch nicht aus. Soweit die Beklagte argumentiere, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII bei Annahme einer Rettungshandlung ausgehöhlt werde, überzeuge dies nicht, da nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in jedem konkreten Fall anhand der besonderen Umstände des Falles zu prüfen sei, inwieweit eine Rettungshandlung vorliege oder nicht. Die Beklagte gehe trotz des Ergebnisses der Beweisaufnahme weiter davon aus, dass es für ihren Mann Handlungsalternativen gegeben habe, die eine Kollision vermieden hätten. Ein Abbremsen sei jedoch selbst bei Anwendung der effektivsten Bremstechnik nicht mehr rechtzeitig möglich gewesen. Nur das Ausweichmanöver auf das Wiesenstück habe eine Fremdgefährdung sicher ausgeschlossen, wobei ihr Mann als erfahrener Inlineskater gewusst habe, dass er auf der Wiese sofort zu Fall kommen würde. Er habe folglich eine hohe Eigengefährdung bewusst in Kauf genommen und damit die Rettungsabsicht unter Beweis gestellt. Rechtsprechung des BSG, die mit dem vorliegenden Fall verglichen werden könne, gebe es nicht, da bislang noch keine Entscheidung zu einem Unfall mit Beteiligung von Inline-Skatern ergangen sei.

Die Klägerin hat auf Aufforderung des Senats schriftliche Zeugenaussagen von Ch H und N D vorgelegt, die bekundeten, mit H.J. geskatet zu sein und bestätigen zu können, dass es sich bei ihm um einen "stets sehr umsichtigen und technisch versierten Fahrer" bzw. einen "guten erfahrenen Fahrer" gehandelt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 143 ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, das Unfallereignis am 27.9.2002 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Der Bescheid vom 22.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.3.2003 ist rechtswidrig. Das Urteil des SG Mainz ist daher nicht zu beanstanden.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist lediglich die Feststellung eines versicherten Unfalles (zur Zulässigkeit vgl. BSG, Urteil vom 11.5.1995 2 RU 8/94).

Die zu dieser Feststellung führenden anspruchsbegründenden Tatsachen müssen mit Vollbeweis nachgewiesen werden. Von einem fehlenden Nachweis darf allerdings nicht schon deshalb ausgegangen werden, weil der betreffende Versicherte nicht mehr zu seiner Handlungstendenz befragt werden kann. Damit würden die Beweisanforderungen überspannt. Einem unverschuldeten Beweisnotstand haben die Unfallversicherungsträger und die Tatsachengerichte dadurch Rechnung zu tragen, indem sie Anhaltspunkte aufklären, die geeignet sein können, wenigstens mittelbare Hinweise auf die unerforschten Tatsachen zu geben (BSG, Urteil vom 12.6.1990 - 2 RU 58/89; Urteil vom 27.3.1990 - 2 RU 45/89). In diesem Fall besteht Veranlassung, beweismindernde Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung zu stellen und auf Grund weniger Anhaltspunkte von einem bestimmten Geschehensablauf überzeugt zu sein (BSG aaO).

Der Senat ist ebenso wie das SG der Überzeugung, dass mit Vollbeweis nachgewiesen ist, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung eines versicherten Unfalles erfüllt sind.

Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden führen (§ 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII). Kraft Gesetzes sind gemäß § 2 Abs 1 Nr 13a SGB VII versichert diejenigen Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten.

Vorliegend kommt nur die zuletzt genannten Alternative des § 2 Abs 1 Nr 13a SGB VII in Betracht, nämlich die Rettung eines anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit. Eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für die Gesundheit eines anderen lag vor, denn es bestand für die zwölfjährige T M die Gefahr, von dem recht zügig fahrenden Skater H.J. angefahren und verletzt zu werden. Es musste befürchtet werden, dass sich das Mädchen durch einen Zusammenprall und anschließendes Hinfallen erhebliche Verletzungen zuziehen würde. Dies ist dadurch vermieden worden, dass H.J. eine Ausweichbewegung nach rechts machte, vom Radweg abkam und auf die Grasfläche fuhr.

Diese Handlung ist nach Auffassung des Senats als Rettungshandlung i.S.d. § 2 Abs 1 Nr. 13a SGB VII zu qualifizieren. Bei reflexartigen Ausweichmanövern im Straßenverkehr ist Versicherungsschutz nach der Rechtsprechung dann gegeben, wenn die konkrete Gefahrenlage bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv geeignet war, eine Rettungshandlung auszulösen (BSG in SozR 2200 § 539 Nr. 130; Urteile des Senats vom 13.8.2002 - L 2 U 30/00 und vom 10.9.2002- L 2 U 56/02). Entscheidend ist dabei, ob die reflexartige Handlung wesentlich von einer inneren (Rettungs-) Absicht gesteuert wurde oder ob die Reaktion wesentlich von dem Bestreben bestimmt war, sich selbst zu schützen. Dies ist anhand der besonderen Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Eine Rettungsabsicht ist eher anzunehmen, wenn die Beteiligten höchst unterschiedlich gefährdet sind. Je geringer die Gefahr für den anderen Verkehrsteilnehmer und je größer die Gefahr für den Retter ist, desto eher steht das Eigeninteresse als allein wesentlich im Vordergrund (vgl. Riebel in Hauck/Noftz, K § 2, Rz. 183 mwN). Ist die Gefährdung für die Beteiligten annähernd gleich groß, so müssen zusätzliche Anhaltspunkte vorliegen, um eine Ausweichreaktion nicht lediglich als instinktives Abwehrverhalten oder automatische Fluchtreaktion zu qualifizieren (BSG aaO).

Ausgehend hiervon hat das SG in rechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass die Handlungsweise des H.J. subjektiv wesentlich von der Vorstellung bestimmt war, eine erhebliche Gefährdung für Leib und Leben der zwölfjährigen T abzuwenden. Auch der Senat ist nach Würdigung der Umstände des Falles vom Vorliegen einer Rettungshandlung als anspruchsbegründende Tatsache überzeugt. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger sich auch vor eigenen Verletzungen schützen wollte.

Das SG hat bei der vorgenommenen Abwägung der Beweggründe des Verstorbenen für seine Handlung auf Seite 6 bis 8 des Urteils, auf die der Senat gemäß § 153 IV SGG zwecks Vermeidung von Wiederholungen verweist, nicht die Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 128 Abs 1 SGG überschritten. Bei der erforderlichen Beweiswürdigung, die grundsätzlich im Ermessen des Tatsachengerichts steht, hat es weder gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen noch das Gesamtergebnis des Verfahrens unberücksichtigt gelassen. Es hat dabei auch berücksichtigt, dass für den Kläger die Selbstrettung eines der Handlungsmotive war. Das SG hat jedoch sodann die gesamten Beweggründe abgewogen und ohne Rechtsirrtum die Hand-lungstendenz, einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit iS des § 2 Abs 1 Nr. 13a SGB VII retten zu wollen, als bestimmend gewertet und das Eigenrettungsmotiv als von untergeordneter Bedeutung angesehen. Des Senat macht sich diese Bewertung zu Eigen und ergänzt diese Ausführungen um Folgendes:

Der Auffassung der Beklagten, das Verhalten des Verstorbenen sei als eine im Wesentlichen von Selbstschutzmotiven getragene Reflexhandlung anzusehen, kann nicht gefolgt werden.

Im Falle einer Kollision des erwachsenen Skaters H.J. mit der 12-jährigen Skaterin T war nicht von einer etwa gleich großen Gefährdung auszugehen, sondern es bestand für das Mädchen wegen der deutlich geringeren Größe und des deutlich geringeren Gewichts ein erheblich höheres Verletzungsrisiko. Bei lebensnaher Betrachtung hätte sich der 1,83 Meter große und athletisch gebaute H.J. bei einem Zusammenprall mit dem Kind auch nicht annähernd dem gleichen Verletzungsrisiko ausgesetzt. Das Risiko einer erheblichen Verletzung lag bei Beachtung der höchst unterschiedlichen körperlichen Konstitution der Beteiligten eindeutig auf Seiten des Kindes, weil bei einem Zusammenprall eher das Mädchen als der Kläger zu Boden geschleudert worden wäre. T trug keinen Schutzhelm, so dass eine sehr hohe Gefährdung beim Aufprall des ungeschützten Kopfes auf dem harten Asphalt bestand und lebensgefährliche Verletzungen drohten.

Zutreffend hat das SG den Fall mit der Konstellation verglichen, über die der Senat am 10.9.2002 (L 2 U 56/02) zu entscheiden hatte. Versicherungsschutz wurde in dieser Entscheidung für einen Erwachsenen anerkannt, der sich in vollem Lauf befindend mit angezogenen Beinen über ein aus einem Versteck heraustretendes fünfjähriges Kind sprang. Unter Beachtung der unterschiedlichen Konstitution der Beteiligten wurde vom Senat ein erheblich höheres Verletzungsrisiko für das Kind angenommen, welches beim Zusammenprall eher als der dortige Kläger zu Boden geschleudert worden wäre. Auch dort wurde die Handlung des Klägers als wesentlich von einer Rettungsabsicht gesteuert beurteilt.

Es kommt vorliegend hinzu, dass sich der Verstorbene hier auf die Kollision hat einstellen können. Dieser Umstand führt vorliegend zu einem noch größeren Unterschied in der Gefährdung der beiden an der drohenden Kollision beteiligten Personen.

Die von der Beklagten angeführten Entscheidungen des BSG zu Ausweichmanövern betreffen beispielsweise drohende Kollisionen zwischen einem Motorradfahrer und einem Fußgänger (Urteil vom 8.12.1988- SozR 2200 § 539 Nr. 130) und zwischen einem Motorradfahrer und einem Radfahrer (Urteil vom 2.11.1999- B 2 U 42/98 R). Das BSG hat zwar viele Ausweichmanöver angesichts eines erheblichen eigenen Verletzungsrisikos als Eigenrettung und nicht als Rettungshandlung qualifiziert. Auf den vorliegenden Fall sind diese Entscheidungen jedoch nicht übertragbar, da es vorliegend um einen erwachsenen Inline-Skater und eine 12-jährige Inline-Skaterin geht. Inlineskates sind wegen ihrer Besonderheit weder mit Motorradfahrern, Fußgängern noch mit Fahrrädern gleichzusetzen, so dass die Entscheidung des BSG vom 29.9.1992 2 BU 60/92, in denen die Eigengefährdung von Zweiradfahrern angesprochen wird, ebenfalls nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann.

Die von der Beklagten geltend gemachten Zweifel an der Rettungshandlung greifen nicht durch. Das SG hat insbesondere nicht mit Mutmaßungen argumentiert.

Aus der Zeugenaussage des A M lässt sich entnehmen, dass H.J. während des Hinabfahrens der Gefällstrecke - und nur auf diese letzte, zur Gefährdung führende Handlung kommt es an (BSG, Urteil vom 30.11.1982- 2 RU 70/81) - klar geworden ist, dass die ihm entgegenkommende Gruppe so dicht beieinander steht, dass er, wenn nicht jemand von ihnen ausgewichen wäre, nicht durch die Gruppe durchkommen würde, ohne jemanden zu berühren. Seine ursprüngliche Absicht, weiter -mitten durch die Gruppe- durchzufahren, die sich darin zeigte, dass er das Tempo nicht verringerte, nachdem er die Kuppe überquert hatte, sondern noch einen weiteren -beschleunigenden- Ausfallschritt machte, also zunächst nicht von einer Gefährdung der Gruppe durch sein Entgegenkommen ausging, erwies sich daher im Nachhinein aus seiner Sicht als äußerst gefährlich, zumal er recht zügig unterwegs war. Aus den Zeugenaussagen lässt sich hinreichend deutlich schließen, dass die Weiterfahrt unweigerlich zu einer Gefährdung der Personengruppe geführt hätte. Da T am Fahrbahnrand stand, war es auch bereits aus rein tatsächlichen Gründen ausgeschlossen, sie auf der rechten Seite zu überholen. T Verhalten war nicht vorhersehbar, da sie nicht sehen konnte, dass H.J. auf sie zufuhr. Ebenso wie T Mutter befürchtete, dass T sich umdrehen und bewegen würde, musste auch H.J. von einer solchen Reaktion ausgehen. Ihm war bewusst, dass eine Kollision mit der wesentlich kleineren und leichteren T , die ohne Helm fuhr und sich auf die Kollision nicht hätte einstellen können, für diese gravierende Verletzungen zur Folge haben würde, während er bei einem Ausweichen auf die Grasfläche nur sich selbst, durch einen Sturz aber keine weiteren Personen gefährden würde. Der Verstorbene änderte folglich seine Fahrtrichtung und entschied sich -aus nachvollziehbaren Gründen- bewusst für das Ausweichmanöver.

Die Annahme der Beklagten, der Verstorbene habe mangels fahrerischer Routine und wegen eines Fahrfehlers die sich bietenden Alternativen nicht wahrgenommen, wie z.B. das Lenken der Gruppe durch Zuruf, das Abbremsen oder das Herumfahren um die Gruppe, beruht auf Unterstellungen. Die Klägerin hatte bereits im Widerspruchsverfahren dargelegt, dass ihr Mann kein Anfänger gewesen sei, sondern bereits seit 1995 regelmäßig geskatet hat. Dies wurde im Berufungsverfahren durch entsprechende schriftliche Zeugenaussagen untermauert. Außerdem hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erläutert, wie es zu den anders lautenden Angaben im Polizeibericht gekommen ist. Schließlich verkennt die Beklagte, dass die Gefährdungssituation nicht durch das bloße Auftauchen eines das Rechtsfahrgebot einhaltenden Skaters, sondern durch die Fahrweise der Gruppe hervorgerufen wurde, auf die der Skater sicherlich zu spät adäquat reagiert hat. Diese Gruppe hat die gesamte Breite des Radwegs für den Gegenverkehr blockiert und hat dem Gegenverkehr kein gefahrloses Passieren ermöglicht. Schließlich lässt sich den Zeugenaussagen nicht entnehmen, dass der Verunglückte in der konkreten Situation - auf die es vorliegend alleine ankommt- tatsächlich wegen fehlender Fahrroutine oder Unerfahrenheit eine unsichere Fahrweise vermittelte. Er hat die Gefährdungssituation lediglich zu spät richtig erkannt. Die Eltern T , die wesentlich früher als H.J. hätten erkennen können, dass gerade hinter einer solchen Kuppe Gefahr für T droht, hätten sie dazu anhalten müssen, so zu fahren, dass der Gegenverkehr ohne eigenes Risiko passieren kann. In eine solche Situation, in denen große Gruppen ohne Rücksicht auf den Gegenverkehr schmale Wege blockieren, kann jeder entgegenkommende Verkehrsteilnehmer kommen, unabhängig davon, ob er Anfänger oder Fortgeschrittener ist. Der Grund für die Reaktionsverzögerung lag zum einen darin, dass man von der gefällelosen Geraden des Radweges kommend -wie in der polizeilichen Ermittlungsakte vermerkt- erst spät Einblick in den unteren Teil der Gefällstrecke erlangen konnte, in der sich die Gruppe befand. Zum anderen war –wie vom Zeugen M bestätigt- nicht abschätzbar, wie sich die Gruppenmitglieder an dem steilen Gefällstück verhalten würden. Es war völlig offen, wer sich in welchem Moment in welche Richtung bewegen würde, zumal der Gruppe mehrheitlich Kinder angehörten und drei dieser Kinder sich im vorderen Teil der Gruppe befanden. Die Reaktion musste sekundenschnell erfolgen, war jedoch durch die genannten Umstände fraglos erschwert. Die Annahme der Beklagten, diese drei Kinder hätten sich von einem Zurufen des H.J. in ihrer Bewegung lenken lassen, ist lebensfremd. T hat jedenfalls auf Befragen angegeben, nicht einmal die Rufe ihrer eigenen Mutter wahrgenommen zu haben. Ein Abbremsen wäre wegen des zügigen und durch Ausfallschritt nochmals beschleunigten Bergabfahrens ebenfalls nicht (mehr) geeignet gewesen, die Kollision zu verhindern.

Die Argumentation der Beklagten, der Verunglückte habe die Gefährdungssituation durch sein "rücksichtsloses" Verhalten zu vertreten, zielt offenbar auf den Ausschluss des Versicherungsschutz wegen Verschuldens. Die Beklagte verkennt dabei, dass nach ständiger Rechtsprechung des BSG (u.a. dem Urteil vom 30.11.1982- 2 RU 70/91 in SozR 2200 § 539 Nr. 87 mwN) sich bereits aus dem System der gesetzlichen Unfallversicherung ergibt, dass eine Art Betriebsgefahr oder ein Verschulden der Annahme eines Arbeitsunfalles nicht entgegensteht (vgl. hierzu auch § 7 Abs 2 SGB VII). Der Gesetzgeber hat den Begriff des Arbeitsunfalles in § 2 SGB VII unabhängig vom Verschulden der versicherten Personen festgelegt.

Nach alledem hat das SG zutreffend entschieden, dass der Kläger gemäß § 2 Abs 1 Nr.13a SGB VII unter Versicherungsschutz stand. Die Entschädigung des Unfalls fällt in die Zuständigkeit der Beklagten (§ 128 Abs 1 Nr. 7 SGB VII).

Die Berufung der Beklagten hat nach alledem keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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