L 28 B 780/07 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 87 AS 8616/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 B 780/07 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. Mai 2007 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. Mai 2007 ist gemäß § 172 Abs. 1 und § 173 Sozialgerichtsgesetzt (SGG) zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren sinngemäß vorträgt, dass sie entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ein Rechtsschutzinteresse an der begehrten Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. März 2007 habe, weil dieser "von der Wirksamkeit der Eingliederungsvereinbarung ausgehe und § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zwingend die Absenkung des Arbeitslosengeldes II vorsehe", kann sie damit keinen Erfolg haben. Denn ihr Vortrag unterstellt, dass der Antragsgegner die kraft Gesetzes nach § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG eingetretene Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 26. März 2007 missachtet und beabsichtigt, den Anspruch der Antragstellerin auf Arbeitslosengeld II abzusenken.

In derartigen Fällen, in denen ein Verwaltungsakt trotz (möglicherweise) eingetretener aufschiebender Wirkung, faktisch vollzogen wird oder Streit über die aufschiebende Wirkung besteht, gewährleistet das Gericht einstweiligen Rechtsschutz im Wege der Feststellung, dass der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat (Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO - Std.: 13. Erg.-Lfg./April 2006 -, § 80 RdNr. 241, Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 80 RdNr. 181 und Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 86 b RdNrn. 9 b und 12). Von einer faktischen oder einer drohenden faktischen Vollziehung kann im vorliegenden Fall jedoch nicht im Ansatz die Rede sein. Denn der Antragsgegner hat im Beschwerdeverfahren beantragt, die Beschwerde der Antragstellerin aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen. Der Antragsgegner macht sich mithin die Rechtsauffassung des Gerichts zu Eigen, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen seinen Bescheid vom 26. März 2007aufschiebende Wirkung hat. Der Antragsteller hat im Übrigen aus dem streitbefangenen Bescheid auch tatsächlich keine weiteren Folgerungen gezogen. Er hat der Antragstellerin noch mit Bescheid vom 15. Mai 2007 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 23. Mai 2005 für den Bewilligungsabschnitt, der am 31. Oktober 2007 endet, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von zuletzt 475,81 EUR monatlich, unter Berücksichtigung ihres Einkommens in Höhe von 280,22 EUR monatlich und ohne Absenkung des Arbeitslosengeldes II gewährt.

Die Beschwerde hinsichtlich der Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche einstweilige Rechtsschutzverfahren war daher ebenso wie der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für dieses Beschwerdeverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen (§ 73 a SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung). Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog und § 73 a SGG in Verbindung mit §§ 118 Abs. 1 Satz 4, 127 Abs. 4 der Zivilprozessordnung.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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