Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 33 RJ 104/03
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 R 774/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Beurteilung des qualitativen Wertes des bisherigen Berufes und des Verweisungsberufes bei sogenannten Mischtätigkeiten im Rahmen der Prüfung von Berufsunfähigkeit
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 2. August 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1949 geborene Kläger erlernte von September 1965 bis Juni 1967 den Beruf des Dre-hers und arbeitete in diesem Beruf bis September 1969; diese Tätigkeit beendete der Klä-ger aus familiären Gründen. Von Oktober 1969 bis September 1970 arbeitete der Kläger als Melker und im Anschluss hieran bis September 1971 als Transportarbeiter. Im An-schluss hieran war der Kläger von September 1971 bis April 1974 als Kraftfahrer tätig, von Mai 1974 bis Oktober 1974 als Papiermaschinengehilfe und Springer, von November 1974 bis April 1975 zusätzlich als Schmierer und Kontrolleur der Schmiertechnik an Papierma-schinen, von Mai 1975 bis Juli 1977 als Rollergehilfe und Springer und von August 1977 bis März 1994 als Rollerführer und Springer in der Papierproduktion; in dieser Zeit erlangte der Kläger zugleich mit Urkunde vom 15.01.1979 den Abschluss als Facharbeiter für Papiererzeugung. Bei diesem Abschluss handelte es sich um einen berufsbegleitenden Lehrgang an der Betriebsakademie, der über einen Zeitraum von 4 Monaten ca. drei- bis viermal die Woche stattgefunden hat. Nach der praktischen Ausbildung im Betrieb ist dem Kläger sodann der Facharbeiterbrief erteilt worden. Die praktische Ausbildung beinhaltete, dass der Kläger in den einzelnen Abteilungen des Betriebes eine jeweilige Einarbeitung durchlaufen hat. Nach den eigenen Angaben des Klägers bestand seine Tätigkeit als Rol-lerschneiderführer im Papierschnitt, Verpackung und Verkauf. Von April 1994 bis Sep-tember 2001 arbeitete der Kläger als Rollerführer/Papierverarbeiter und ab Oktober 2001 als Maschinenbediener Kaffeefilterautomaten. Von Januar 2002 bis 29.02.2004 war der Kläger als Maschinenbediener Kaffeefilterautomaten/Springer in der Papierproduktion tätig, wobei der Kläger seit 30.01.2002 bis 29.02.2004 durchgehend krankgeschrieben war. Seit September 1971 war der Kläger durchgehend beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt. Dem Kläger wurde sodann zum 29.02.2004 aus personenbedingten Gründen gekündigt. Nach einer bereits von der Beklagten im Verwaltungsverfahren beigezogenen Arbeitgeber-auskunft seien die von dem Kläger verrichteten Tätigkeiten im Allgemeinen nicht von ge-lernten Facharbeitern verrichtet worden. Die Tätigkeiten konnten auch von ungelernten Arbeitern nach relativ kurzer Einarbeitungszeit verrichtet werden. In einer vom Sozialgericht beigezogenen Arbeitgeberauskunft hat der Arbeitgeber ausgeführt, dass der Kläger nicht als Facharbeiter oder angelernter Arbeiter tätig geworden sei, sondern als ungelernter Arbeiter. Die Tätigkeiten hätten je nach persönlicher Eignung in ein bis drei Monaten von ungelernten Arbeitskräften erlernt werden können. Dem Kläger sei bereits zum 30.09.2001 aus betriebsbedingten Gründen gekündigt worden und ihm zugleich ein neuer Arbeitsver-trag ab Oktober 2001 als Maschinenbediener Kaffeefilterautomaten angeboten worden. Als Rollerführer musste der Kläger im Drei-Schicht-System ausweislich der Mitteilung des Arbeitgebers arbeiten. Auf Grund einer Wandlung im Berufsbild des Rollerführers sei so-dann ab dem Jahre 2001 erforderlich geworden, dass zusätzlich ein Staplerschein erworben wurde. Dies habe der Kläger abgelehnt. Es sei dem Kläger dann auch ein leidensgerechter Arbeitsplatz als Produktionsarbeiter angeboten worden, den der Kläger ebenfalls nicht wahrgenommen hat. Durch die Umstrukturierungsmaßnahmen an der Papiermaschine und fehlendem Staplernachweis habe daher keine Möglichkeit bestanden, den Kläger wieder an seinen alten Arbeitsplatz als Rollerführer einzusetzen, so dass der Kläger sodann dauerhaft als Maschinenbediener Kaffeefilterautomaten tätig werden sollte. Der Kläger habe wäh-rend seiner Tätigkeit von Januar 1979 bis September 2001 als Rollerfüh-rer/Papierverarbeiter als Facharbeiter gegolten und in der Zeit vom 01.10.2001 bis 29.02.2004 (Maschinenbediener Kaffeefilterautomaten/Springer in der Papierproduktion) ausweislich der vom Senat beigezogenen Arbeitgeberauskunft als Angelernter. Auf Hin-weis des Senats hat der ehemalige Arbeitgeber des Klägers sodann erklärt, dass es sich insoweit um ein Missverständnis im Verhältnis zu der erstinstanzlichen Arbeitgeberaus-kunft handele: Als Maschinenbediener Kaffeefilterautomaten sei der Kläger am 01.10.2001 ungelernt gewesen. Er sollte ab diesem Zeitpunkt als Maschinenbediener Kaf-feefilterautomaten angelernt werden. Die Anlernzeit habe im Regelfall weniger als drei Monate betragen. Eine Berufsausbildung sei für die Tätigkeit als Maschinenbediener Kaf-feefilterautomaten nicht erforderlich gewesen. Der Kläger sei daher von Januar 1979 bis September 2001 als Facharbeiter geführt worden und im Zeitraum Oktober 2001 bis Januar 2002 (Krankheit ab 30.01.2002 bis 29.02.2004) als Ungelernter (Maschinenbediener Kaffeefilterautomaten). Auf die Arbeitgeberauskunft im Übrigen (Bl. 28. f. Gutachtenheft der Beklagten; Bl. 161/162; Bl. 185/191 SG-Akte; Bl. 73/81; Bl. 83 LSG-Akte) wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragte am 15.10.2002 bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Der Beklagten lag das Facharbeiterzeugnis zum Dreher vor; ferner zog die Beklagte einen Befundbericht von Dr. D. auf allgemeinmedizinischem Fachgebiet bei, Krankenunterlagen der Gemeinschaftspraxis Dr. U./Dipl.-Med. U. auf internistischem Fachgebiet, Krankenunterlagen der Gemeinschaftspraxis Dr. S.u.a. auf kardiologischem Fachgebiet, Krankenunterlagen von Dr. B. auf orthopädischem Fachgebiet und einen Heil-entlassungsbericht der C. B. Klinik S., wo der Kläger vom 20.06. bis 11.07.2002 zur Be-handlung war. Dort wird als Diagnose ausgeführt: kongestive Verlaufsform der hyperten-siven Herzerkrankung; geringgradig reduzierte LV-Funktion; Coronarsklerose; formal co-ronare 1-GE; kombinierte Hyperlipidämie; Nikotinabusus. Nach Einschätzung des ärztli-chen Dienstes könne der Kläger leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Kör-perhaltung bei Tages-, Früh- und Spätschicht ohne Nachtschicht und ohne häufiges Steigen auf Leitern und Gerüsten und ohne wiederholt schweres Tragen und Heben sechs Stunden und mehr verrichten.
Mit Bescheid vom 08.11.2002 wies die Beklagte den Antrag des Klägers zurück. Der Klä-ger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig. Nach Darstellung der tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 43; 240 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung führte die Beklagte aus: Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Der Widerspruch des Klägers blieb nach Beiziehung der vorgenannten Arbeitgeberauskunft erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 11.03.2003). Der Kläger könne mit den bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen täglich mindestens sechs Stunden leichte bis mittelschwere Arbeiten zeitweise im Stehen, Gehen, Sitzen, ohne häufiges Ersteigen von Leitern und Gerüsten und ohne häufiges schweres Heben, Tragen, Bewegen von Lasten, ohne Nachtschicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten. Der Kläger sei auch nicht berufsunfähig. Als Hauptberuf sei die Tätigkeit als Bediener von Kaffeefilterautomaten der Beurteilung zugrunde zu legen. Vom erlernten Beruf des Drehers habe sich der Kläger ohne zwingende gesundheitliche Gründe gelöst. Der Kläger sei nach seinem beruflichen Werdegang der Berufsgruppe der angelern-ten Arbeiter (unterer Bereich) zuzuordnen, so dass er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden könne.
Hiergegen hat der Kläger am 20.03.2003 Klage zum Sozialgericht Dresden erhoben. Seine gesundheitlichen Einschränkungen seien nicht zutreffend und hinreichend berücksichtigt worden. Er könne längstens bis zur Dauer von drei Stunden täglich wegen der Angina-Pectoris-Symptomatik, der Belastungsminderung, dem Bluthochdruck mit schwieriger Einstellbarkeit und der fortbestehenden beruflichen Konfliktsituation eingesetzt werden. Außerdem leide er unter starken Kniegelenksbeschwerden beim Laufen. Die berufliche Bewertung der Beklagten sei unzutreffend. Der Abschluss als Facharbeiter für Papierer-zeugung im Jahre 1979 sei nicht berücksichtigt worden; dieser sei als Hauptberuf anzuer-kennen. Er sei langjährig als Rollerschneiderführer tätig geworden, was umfangreiche Kenntnisse in der Papierverarbeitung vorausgesetzt habe. Demgegenüber sei die Tätigkeit im Bereich Kaffeefilterproduktion nicht als Hauptberuf zugrunde zu legen, da sie lediglich für die Dauer von vier Monaten ausgeübt worden sei und er sich von seiner Tätigkeit als Rollerschneiderführer nicht endgültig gelöst habe. Nach der Besserung seines Gesund-heitszustandes sei beabsichtigt gewesen, ihn erneut als Rollerschneiderführer einzusetzen. Die Nichtteilnahme an dem Staplerlehrgang sei aus orthopädischen Gründen nicht erfolgt. Nach Abheilung der Beschwerden im Kniegelenk habe der Kläger beabsichtigt, sodann den Lehrgang abzuschließen, so dass er wieder befähigt gewesen wäre, als Rollerschnei-derführer tätig zu werden. Hierzu sei es jedoch nicht gekommen.
Das Sozialgericht hat zur Klärung des medizinischen Sachverhalts Befundberichte und Krankenunterlagen der behandelnden Ärzte beigezogen, nämlich von Dr. D. auf allge-meinmedizinischem Fachgebiet, von Prof. Dr. S. auf kardiologischem Fachgebiet und von Dr. F. auf internistischem Fachgebiet; ferner lag ein Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenkassen von Dezember 2002 vor, wo ausgeführt wird, dass die Arbeitsunfähig-keit hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit mit zum Teil schwerer körperlicher Ar-beit auf Dauer begründet sei. Der Kläger sei für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten grundsätzlich einsetzbar. Ferner lagen dem Sozialgericht die vorgenannten Arbeitgeber-auskünfte vor.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines kardiologischen Sachver-ständigengutachtens von Prof. Dr. H ... In dem Gutachten von September 2004 wird folgen-de Diagnose gestellt: - arterielle Hypertonie (Bluthochdruck) - koronare 1-Gefäßerkrankung (Durchblutungsstörung des Herzens) - Unterschenkelvarizen (Krampfadern) beidseits - latente Hyperthyreose (Überfunktion der Schilddrüse) bei autonomem Adenom (Schilddrüsenknoten) - Hypercholesterinämie (Fettstoffwechselstörung) - Eisenmangelanämie (Blutarmut) - Zustand nach blutendem Magengeschwür - Zustand nach Hepatitis B (infektiöse Leberentzündung) - Zustand nach Nephrolithiasis (Nierensteinleiden) - Kniegelenkarthrose rechts und lumbales Pseudoradikulärsyndrom bei Blockierung der unteren Lendenwirbelsäule (nach Akte).
In Beantwortung der Beweisfragen führt der Sachverständige sodann aus, dass der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis mittelschwere Arbeiten wegen mittelschwe-rer Hypertonie und koronarer Herzkrankheit verrichten könne, Arbeiten ohne überwiegen-des Stehen wegen Unterschenkelvarizen, Arbeiten im Freien und/oder geschlossenen Räumen; folgende Arbeiten müssten vermieden werden: häufiges Treppensteigen oder Ersteigen von Leitern/Gerüsten wegen mittelschwerer Hypertonie bei hypertensiver Herz-krankheit; Arbeiten in Nachschicht oder unter Zeitdruck (Fließband, Akkord) wegen koro-narer Herzkrankheit; Arbeiten im Hocken/Knien oder in Zwangshaltung (ständige Vorbeugehaltung) wegen der orthopädischen Krankheiten laut Akte (Kniegelenkarthrose, Pseudo-radikulärsyndrom). Der Kläger könne die ihm zumutbaren Arbeiten täglich vollschichtig sieben bis acht Stunden ausüben. Die kardiologisch-internistischen Krankheiten beständen seit März 2003. Eine Entwicklung im Sinne einer Besserung oder Verschlechterung der Beschwerden sei nicht erkennbar. Die Einschränkungen durch die orthopädischen Krank-heiten beständen seit dem Jahre 1997 bzw. 2001. Für die Kniegelenkarthrose rechts werde 2003 eine Beschwerdebesserung dokumentiert. Der Kläger könne viermal täglich zu Fuß eine Gehstrecke von über 500 Metern in nicht mehr als 20 Minuten zurücklegen. Öffentli-che Verkehrsmittel könnten benutzt werden. Weitere fachärztliche Begutachtungen seien nicht erforderlich, da die orthopädischen Krankheiten des Klägers (Kniegelenksarthrose rechts, Pseudoradikulärsyndrom bei Blockierung der unteren Lendenwirbelsäule) in der Beurteilung der Leistungsfähigkeit berücksichtigt worden seien. Auf das Gutachten im Übrigen (Bl. 122 ff. SG-Akte) wird Bezug genommen.
Das Sozialgericht hat sodann auf mündliche Verhandlung mit Urteil vom 02.08.2005 die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage sei nicht begründet. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, da er weder teilweise noch voll erwerbsgemindert sei. Der Rentenanspruch des Klä-gers richtet sich nach den §§ 43; 240 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung. Der Kläger sei bereits nicht berufsunfähig im Sinne von § 240 SGB VI. Nach Darstellung der tatbestandlichen Voraussetzungen und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum sogenannten Mehrstufenschema hat das Sozialgericht ausgeführt, dass danach maßgebli-cher Beruf des Klägers die Tätigkeit als Rollerschneiderführer bzw. Maschinenbediener von Kaffeefilterautomaten sei. Insoweit komme eine Zuordnung zur Gruppe mit dem Leit-bild des Facharbeiters weder auf Grund einer zurückgelegten Ausbildung noch wegen ei-ner wettbewerbsfähig ausgeübten Tätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf bei entsprechender Entlohnung in Betracht. Der Kläger habe zwar einen Abschluss als Fachar-beiter für Papiererzeugung erlangt. Hierzu habe er in einem vier Monate dauernden berufs-begleitenden Lehrgang an der Betriebsakademie die Ausbildung absolviert. Die praktische Ausbildung sei in Form der Einarbeitung im Betrieb erfolgt. Der Kläger sei indes nicht als Facharbeiter für Papiererzeugung, sondern als Rollerschneiderführer bzw. als Maschinen-bediener von Kaffeefilterautomaten eingesetzt worden. Es brauche daher nicht geprüft zu werden, ob die in der ehemaligen DDR im Wege der Erwachsenenqualifikation erworbene Facharbeiterqualifikation auch als Facharbeiterstatus anzunehmen sei. Ausschlaggebend für die Einordnung eines bestimmten Berufes sei die Qualität der verrichteten Arbeit. Es genüge nicht, dass ein Versicherter eine bestimmte Berufsausbildung durchlaufen habe, er müsse auch den Beruf vollwertig ausgeübt haben. Habe ein Versicherter einen Facharbeiterberuf erlernt, entspreche das versicherungspflichtige Arbeitsleben aber nicht denjenigen eines gelernten Facharbeiters, weil im Verhältnis eins zu eins im Wechsel zwischen Arbei-ten, die eine Ausbildung als Facharbeiter erforderten und ungelernten Arbeiten verrichtet worden seien, so könne die erlernte Facharbeitertätigkeit nicht zugrunde gelegt werden. So liege der Fall hier. Alle praktischen und theoretischen Kenntnisse eines voll ausgebildeten Facharbeiters für Papiererzeugung seien für die Ausübung der Tätigkeit des Klägers nicht erforderlich gewesen. Bei den Tätigkeiten des Klägers als Rollerschneiderführer und als Maschinenbediener habe sich nach den vorliegenden Arbeitgeberauskünften um ungelernte Tätigkeiten gehandelt, die von ungelernten Arbeitskräften innerhalb von ein bis drei Mona-ten bzw. innerhalb von ein bis zwei Wochen hätten ausgeübt werden können. Der Kläger habe daher nicht überwiegend Tätigkeiten eines Facharbeiters verrichtet. Der Kläger sei daher nur als Angelernter des unteren Bereichs zu qualifizieren und daher auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne Benennungspflicht für eine konkrete Verweisungstätigkeit zu verweisen. Das Sozialgericht hat sodann das beigezogene Sachverständigengutachten von Prof. Dr. H. dargestellt und ausgeführt, dass der Kläger danach vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eingesetzt werden könne.
Gegen das am 27.09.2005 zugestellte Urteil richtet sich die bereits am 08.09.2005 einge-legte Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Das Sozialgericht habe den Kläger zu Unrecht nicht als Facharbeiter angesehen und die von dem Kläger ausgeübte Tätigkeit dem Leitberuf des Angelernten im unteren Bereich zugeordnet. Ausweis-lich der Einschätzung im Rehabilitationsentlassungsbericht könne der Kläger die vormals ausübte Tätigkeit als Rollerschneiderführer nicht mehr verrichten. Das Sozialgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass für die Tätigkeit des Klägers als Rollerschneiderführer alle praktischen und theoretischen Kenntnisse eines voll ausgebildeten Facharbeiters für Papiererzeugung nicht erforderlich gewesen seien. Der Kläger habe nicht lediglich entsprechend den Bestellungen der Kunden Papier geschnitten, verpackt und verkauft. Die Tätigkeit als Rollerschneiderführer habe sehr umfangreiche Kenntnisse in der Papierverar-beitung vorausgesetzt und eine entsprechende Facharbeiterausbildung erfordert. Es sei da-her maßgeblich der Hauptberuf als Facharbeiter für Papiererzeugung. Die Tätigkeit als Kaffeefilterautomatenbediener könne nicht zugrunde gelegt werden, da diese Tätigkeit lediglich vier Monate gedauert habe. Als Facharbeiter könne der Kläger daher nur auf an-dere Facharbeitertätigkeiten oder auf Tätigkeiten des Angelernten im oberen Bereich ver-wiesen werden. Der Kläger habe auf Grund seiner langjährigen Tätigkeit in der Papierer-zeugung wettbewerbsfähig neben anderen Facharbeitern bestehen können. Auch sei das Leistungsvermögen des Klägers weiter gesunken.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 02.08.2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.11.2002 in Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 11.03.2003 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsmin-derung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Zugrunde zu legen sei die Tätigkeit des Klägers als Maschinenbediener Kaffeefilterautomaten. Die Tätigkeit als Rollerfüh-rer/Papierverarbeiter sei aus anderen als gesundheitlichen Gründen aufgegeben worden. Als Maschinenbediener Kaffeefilterautomaten sei der Kläger allenfalls der Gruppe der angelernten Arbeiter unterer Bereich zuzuordnen. Aber auch die vorletzte Tätigkeit als Rollerführer/Papierverarbeiter könne nicht der Gruppe der Facharbeiter zugeordnet wer-den, da der Kläger nicht die volle Facharbeiterqualifikation besessen habe und das volle Spektrum nicht verrichtet habe.
Der Senat hat zur Klärung des medizinischen Sachverhalts Befundberichte von Dr. D. auf allgemeinmedizinischen Fachgebiet, von Dr. C. auf internistischem Fachgebiet, von Dr. F. auf orthopädischem Fachgebiet und von Dr. S. auf orthopädischem Fachgebiet sowie Krankenunterlagen des Herzzentrums dass sich seit der erstinstanzlichen Begutachtung keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers ergeben hat. Ferner lagen die vorgenannten Arbeitgeberauskünfte vor.
Der Senat hat ferner berufskundliche Unterlagen zum Facharbeiter Papiererzeugung, Papiermacher, Papiertechnologe und Papierausrüster/Rollerführer beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die vorla-gen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Mit Recht und zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid 08.11.2002 in Gestalt des Wi-derspruchsbescheides vom 11.03.2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in sei-nen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen An-spruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung (bei Berufsunfähigkeit) im Sinne der §§ 43, 240 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fas-sung.
Nach § 300 Abs. 1 SGB VI sind Vorschriften dieses Gesetzbuches von dem Zeitpunkt ih-res In-Kraft-Tretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Zwar bestimmt § 300 Abs. 2 SGB VI, das aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden sind, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. Der Kläger hat jedoch am 15.10.2002 bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminde-rung beantragt. Diese Beantragung liegt außerhalb der 3-Monats-Frist des § 300 Abs. 2 SGB VI, da die §§ 43; 240 SGB VI n.F. zum 01.01.2001 in Kraft getreten sind und zu diesem Zeitpunkt § 43 SGB VI a.F. außer Kraft trat. Somit kommt grundsätzlich nur die Anwendung neuen Rechts nach den §§ 43; 240 SGB VI in der ab dem 01.01.2001 geltenden Fassung in Betracht. Unter Anwendung des § 43 SGB VI neuer Fassung ist danach zunächst erforderlich die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) sowie das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine ver-sicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versiche-rungsfalls (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Darüber hinaus muss teilweise Erwerbsmin-derung vorliegen. Teilweise erwerbsgemindert in diesem Sinn sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 SGB VI). Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit richtet sich nach § 240 SGB VI, ebenfalls neugefasst durch Gesetz vom 20.12.2000, dessen Defi-nition der Berufsunfähigkeit im Vergleich zu der bis zum 31.12.2000 geltenden Definition nur geringfügig verändert ist, sodass auch insoweit die bisherige Rechtsprechung des BSG herangezogen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 28.8.2002 - B 5 RJ 14/02 R-). § 240 SGB VI bestimmt als Übergangsvorschrift und Besitzstandregelung, dass Versicherte, die - wie die Klägerin - vor dem 02.01.1961 geboren sind, auch dann Anspruch auf Rente we-gen teilweiser Erwerbsminderung haben, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen (Warte-zeit, drei Jahre Pflichtbeiträge vor Eintritt des Versicherungsfalls) erfüllen und berufsunfä-hig sind (vgl. Niesel in Kasseler Kommentar, Stand 1/2002, § 240 SGB VI Rz. 2). Nach § 240 Abs. 2 SGB VI sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fertigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätig-keiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbarer Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Im Verhältnis zu der allgemeinen Vorschrift des § 43 SGB VI enthält die Vorschrift des § 240 SGB VI mit ihren tatbestandlichen Voraussetzungen zur Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit eine tatbestandliche Besserstel-lung der Versicherten, da danach insoweit - wie auch im bisherigen Recht - gegebenenfalls ein Berufsschutz des Versicherten zu prüfen ist mit der Folge, dass nur eine eingeschränkte Verweisbarkeit auf andere zumutbare Tätigkeiten besteht; demgegenüber stellt die Grund-norm des § 43 SGB VI nicht auf einen etwaigen Berufsschutz der Versicherten ab; in die-sem Zusammenhang ist lediglich zu prüfen, ob irgendeine Erwerbstätigkeit noch mehr als drei beziehungsweise sechs Stunden geleistet werden kann.
Im vorliegenden Fall ist der Kläger allerdings bereits nicht berufsunfähig im Sinne des § 240 SGB VI, so dass ihm aus diesem Grund erst Recht kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach der Grundnorm des § 43 Abs. 1 SGB VI n.F. zusteht, der als Maßstab für die Feststellung des Leistungsvermögens nicht wie § 240 SGB VI (und damit für die Versicherte günstiger) auf den bisherigen Beruf, sondern lediglich auf die Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abstellt. Ausgangspunkt bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI (wie auch nach § 43 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 gültigen Fassung) ist der bisherige Beruf des Ver-sicherten. Darunter ist im allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, d. h. mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tä-tigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.1988 - 8/5a RKn 9/86 - in: SozR 2200 § 1246 Nr. 158; Urteil vom 22.10.1996 - 13 RJ 35/96 - in: SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55; Urteil vom 18.02.1998 - B 5 RJ 34/97 R in: SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61 m.w.N.). Kann der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden, hängt der Rentenanspruch davon ab, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die sozial zumutbar ist und gesundheitlich wie fachlich noch bewältigt werden kann. Dabei richtet sich die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versi-cherten in Gruppen unterteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Entsprechend diesem Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe durch Gruppen mit den Leitberufen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch quali-fizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbil-dungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstige Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) mit Unterscheidung in einen oberen und unteren Bereich, und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. z. B. BSG, Urteile vom 22.10.1996 - 13 RJ 35/96 - in: SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55; Urteil vom 18.02.1998 - B 5 RJ 34/97 R - in: SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61; Urteil vom 28.08.2002 - B 5 RJ 14/02 R -; Urteil vom 03.07.2002 - B 5 RJ 18/01 R -). Im Rahmen der sozialen Zumutbarkeit kann auf eine Tätigkeit der jeweils nächstniedrigeren Gruppe verwiesen werden. Für die Verweisbarkeit eines angelernten Arbeiters ist es von Bedeutung, ob er dem oberen oder dem unteren Bereich dieser Gruppe angehört (vgl. BSG, Urteil vom 29.3.1994 - 13 RJ 35/93 - in: SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45 m.w.N.). Während den Angehö-rigen des unteren Bereichs grundsätzlich alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sozial zuzumuten sind, müssen sich Verweisungstätigkeiten für die Angehörigen des obe-ren Bereichs durch Qualitätsmerkmale auszeichnen, zum Beispiel das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vor-kenntnisse. Aus der eingeschränkten Verweisbarkeit folgt, dass in diesem Fall mindestens eine zumutbar in Betracht kommende Tätigkeit konkret zu bezeichnen ist (vgl. BSG, Urteil vom 3.7.2002 - B 5 RJ 18/01 R -). Das BSG hat sodann auch für Angestellte ein entspre-chende Mehrstufenschema entwickelt (BSG, Urteil vom 24.03.1984 - 1 RA 15/82 - in: BSGE 55, 45; Urteil vom 13.12 1984 - 11 RA 72/83 - in: BSGE 57, 291). Ausgehend von der erforderlichen Ausbildung lassen sich danach für Angestellte folgende Gruppen bilden: unausgebildete Angestellte (Ungelernte), Angestellte mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Angelernte), Angestellte mit längerer Ausbildung, regelmäßig von drei Jahren (Ausgebildete) und schließlich Angestellte hoher beruflicher Qualität. Hinsichtlich der Einordnung in die einzelnen Gruppen und die Verweisungsmöglichkeiten ist dabei auf die zum Mehrstufenschema der Arbeiter entwickelten Grundsätze zurückzugreifen.
Die nach diesem Schema vorzunehmende Einordnung sowohl des bisherigen Berufs als auch der zumutbaren Verweisungstätigkeiten erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten oder der erforderlichen förmlichen Ausbildung. Entscheidend ist die Qualität der verrichteten oder zu verrichtenden Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeiten für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 SGB VI (früher: § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) genann-ten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (BSG, Urteil vom 08.10.1992 -13 RJ 49/91 - in: SozR 3-2200 § 1246 Nr. 27; Urteil vom 24.04.1996 - 5 RJ 24/94 -; Urteil vom 27.02.1997 - 13 RJ 5/96 - in: SozR 3-2600 § 43 Nr. 15; Urteil vom 15. 04.2001 - B 13 RJ 23/00 R - in: SozR 3-2600 § 43 Nr. 25 m.w.N.; Urteil vom 28.08.2002 - B 5 RJ 14/02 R -).
Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist der Senat zur Überzeugung gelangt, das als maßgeblicher Beruf im Sinne des Mehrstufenschemas des BSG hier die vom Kläger langjährig aus-geübte Tätigkeit als Rollerführer/Papierverarbeiter zugrunde zu legen ist, wie sich auch aus der vom Senat beigezogenen Arbeitgeberauskunft ergibt. Der Kläger hat in diesem Beruf mit dem Schwerpunkt Rollerführer seit August 1977 gearbeitet. Demgegenüber war entge-gen der Ausführung der Beklagten nicht auf die Tätigkeit als Maschinenbediener Kaffeefilterautomaten ab Oktober 2001 abzustellen. Wie ausgeführt, ist zwar grundsätzlich die zu-letzt versicherungspflichtig ausgeübte Tätigkeit maßgebend; dies gilt indes nur, soweit sie die qualitativ höchstwertige Ausbildung beinhaltet. Hier ist jedoch festzustellen, dass be-reits nach der Arbeitgeberauskunft es sich bei der Tätigkeit als Maschinenbediener Kaffeefilterautomaten zunächst nur um eine ungelernte Tätigkeit gehandelt hat, welche bereits nach kurzer Einarbeitungszeit auch von ungelernten Kräften hätte verrichtet werden kön-nen und für die keine besondere Berufsausbildung erforderlich gewesen war. Daher scheidet bereits aus diesen Gründen neben dem Umstand, dass der Kläger tatsächlich nur von Oktober 2001 bis Ende Januar 2002 und damit lediglich vier Monate diese Tätigkeit ge-sundheitsbedingt ausüben konnte, diese Tätigkeit als Hauptberuf des Klägers aus. Auch ist der Senat auf der Grundlage der beigezogenen medizinischen Unterlagen und Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger die maßgebliche Tätigkeit als Rollerführer nicht mehr verrichten kann. Dies ergibt sich aus den aus der berufskundlichen Datenbank der Bundesagentur für Arbeit beigezogenen berufskundlichen Unterlagen zum Stichwort Pa-pierausrüster (www.berufenet.de): Danach bedienen und überwachen Papierausrüster Rol-lenschneidemaschinen, die die überbreite Papierrolle in mehrere kleinere Rollen von ge-normter Breite zerschneiden. Dabei stellen sie die gewünschte Länge und Breite der Pa-pierbahn ein und sorgen für das Wechseln von Tambours und Trägern für schmälere Pa-pierrollen. Sie bedienen und überwachten auch Querschneidemaschinen, die Papierbahnen zu genormten Formatpapieren schneiden und hier stellen sie Formatgröße und Zählwerk ein sowie die elektrooptischen Überwachungseinrichtungen, die die Papierbögen auf Be-schädigungen und Verunreinigungen kontrollieren. Mit Hilfe von Prüfgeräten und Labor-einrichtungen führen Papierausrüster Qualitätskontrollen durch, überprüfen die Reiß- und Liegefestigkeit von Papier und sortieren mangelhafte Bögen aus. Sie sorgen auch für den Weitertransport von Format- und Rollenpapier zur Verpackung. Diese Beschreibung bein-haltet die Tätigkeit, die der Kläger als Rollerführer ausgeübt hat und ist daher zugrunde zu legen. Ausweislich der vom Senat beigezogenen Arbeitgeberauskunft (Bl. 76/78 LSG-Akte) sind insoweit die vom Kläger als Rollerführer ausgeübten Tätigkeiten deckungs-gleich mit der vorgenannten Definition. Danach hat der Kläger zusammengefasst vor Schichtbeginn die Rollenabmessung, Hülsen und Verpackung mit Auftragsdaten vergli-chen, die Tambours mittels Kran in Abrollstuhlung eingehängt, die Hülsen eingelenkt, den Lagerdeckel geschlossen, Einführspitze gerissen, die Roller auf Einzugsbetrieb geschaltet und die Papierbahn bis zu den Tragwalzen eingeführt, den Randabschnitt korrigiert, die Rollerwippe angefahren, den Rollenlauf, den Rollenschnitt und die Papierqualität ständig überwacht, nach dem Rollvorgang die Papierbahn an der Rolle abgetrennt und abgelegt, das Papier von der Rolle entfernt, um Falten am Bremsvorgang zu beseitigen, eine Papier-probe genommen, die Rollen abgenommen, Schnittqualität geprüft und die Rollen sodann ausgeworfen sowie die Rollen etikettiert und zur Verpackung vorgesehen. Ausweislich der vorgenannten berufskundlichen Unterlagen beinhaltet jedoch insbesondere die Tätigkeit auch Schicht- und Wochenendarbeit, wobei jedoch gerade die Schichtarbeit aus kardiolo-gischen Gründen dem Kläger nicht mehr zumutbar ist. Das Unvermögen des Klägers, aus medizinischen Gründen seinen maßgeblichen Beruf als Rollerführer nicht mehr weiter aus-üben können, bedeutet jedoch nicht, dass der Kläger bereits aus diesem Umstand berufsun-fähig im Sinne der gesetzlichen Vorschriften ist. Der Kläger ist vielmehr objektiv und subjektiv auf eine Tätigkeit als Mitarbeiter Poststelle oder als Pförtner in Verwaltungsgebäu-den zu verweisen. Eine solche Tätigkeit kann der Kläger objektiv, d. h. nach seinen ge-sundheitlichen und beruflichen Kräften und Fähigkeit ausüben. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus der bereits vom Sozialgericht durchgeführten Beweisaufnahme: In dem Gutachten von September 2004 wird folgende Diagnose gestellt: - arterielle Hypertonie (Bluthochdruck) - koronare 1-Gefäßerkrankung (Durchblutungsstörung des Herzens) - Unterschenkelvarizen (Krampfadern) beidseits - latente Hyperthyreose (Überfunktion der Schilddrüse) bei autonomem Adenom (Schilddrüsenknoten) - Hypercholesterinämie (Fettstoffwechselstörung) - Eisenmangelanämie (Blutarmut) - Zustand nach blutendem Magengeschwür - Zustand nach Hepatitis B (infektiöse Leberentzündung) - Zustand nach Nephrolithiasis (Nierensteinleiden) - Kniegelenkarthrose rechts und lumbales Pseudoradikulärsyndrom bei Blockierung der unteren Lendenwirbelsäule (nach Akte).
In Beantwortung der Beweisfragen führt der Sachverständige sodann aus, dass der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis mittelschwere Arbeiten wegen mittelschwerer Hypertonie und koronarer Herzkrankheit verrichten könne, Arbeiten ohne überwiegen-des Stehen wegen Unterschenkelvarizen, Arbeiten im Freien und/oder geschlossenen Räumen; folgende Arbeiten müssten vermieden werden: häufiges Treppensteigen oder Ersteigen von Leitern/Gerüsten wegen mittelschwerer Hypertonie bei hypertensiver Herz-krankheit; Arbeiten in Nachschicht oder unter Zeitdruck (Fließband, Akkord) wegen koro-narer Herzkrankheit; Arbeiten im Hocken/Knien oder in Zwangshaltung (ständige Vorbeu-gehaltung) wegen der orthopädischen Krankheiten laut Akte (Kniegelenkarthrose, Pseudo-radikulärsyndrom). Der Kläger könne die ihm zumutbaren Arbeiten täglich vollschichtig sieben bis acht Stunden ausüben. Die kardiologisch-internistischen Krankheiten beständen seit März 2003. Eine Entwicklung im Sinne einer Besserung oder Verschlechterung der Beschwerden sei nicht erkennbar. Die Einschränkungen durch die orthopädischen Krank-heiten beständen seit dem Jahre 1997 bzw. 2001. Für die Kniegelenkarthrose rechts werde 2003 eine Beschwerdebesserung dokumentiert. Der Kläger könne viermal täglich zu Fuß eine Gehstrecke von über 500 Metern in nicht mehr als 20 Minuten zurücklegen. Öffentli-che Verkehrsmittel könnten benutzt werden. Weitere fachärztliche Begutachtungen seien nicht erforderlich, da die orthopädischen Krankheiten des Klägers (Kniegelenksarthrose rechts, Pseudoradikulärsyndrom bei Blockierung der unteren Lendenwirbelsäule) in der Beurteilung der Leistungsfähigkeit berücksichtigt worden seien.
Der Senat schließt sich den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen an. Das Gutachten ist in der Erhebung der Befunde, der würdigenden Bewertung der Vorgeschichte und der bereits erhobenen Befunde sowie in der Beantwortung der Beweisfragen des Ge-richts sachkundig erstellt, nachvollziehbar und im Ganzen schlüssig. Danach steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger zumindest leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung verrichten kann. Der Senat sah sich auch nicht veranlasst, weitere Sachverständigengutachten einzuholen, da aus den beigezogenen Befundberichten auf Nachfrage des Senates sich ergibt, dass eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der erstinstanzlichen Begutachtung des Klägers nicht eingetreten ist und im Übrigen auch vom Kläger benannten orthopädischen Erkrankungen bereits durch den Sachverständigen gewürdigt worden sind.
Dem danach beschriebenen Anforderungsprofil für eine Tätigkeit in einer Poststelle ent-spricht indes das positive und negative Leistungsbild des Klägers, wie es sich aus den vor-genannten Sachverständigengutachten ergibt, nämlich eine leichte körperliche Tätigkeit mit wechselnder Körperhaltung. Auch sind nach den medizinischen Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Kläger keine hinreichende Umstellungsfähigkeit besitzt; mithin ist der Kläger in der Lage, sich die für eine Tätigkeit als Mitarbeiter Post-stelle notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten innerhalb einer Einarbeitungszeit von 3 Monaten zu verschaffen (vgl. zu diesem Erfordernis: BSG, Urteil vom 22.09.1977 - 5 RJ 96/76 in: BSGE 44, 288 [290 ff.]).
Eine Tätigkeit als Mitarbeiter Poststelle ist dem Kläger auch subjektiv nach dem Mehrstu-fenschema des BSG zumutbar. Auch der Senat stimmt mit den Ausführungen des Sozial-gerichts insoweit überein, dass der zugrunde zu legende Hauptberuf des Rollerführers nicht als Facharbeiterberuf zu qualifizieren ist und der Kläger insoweit keinen erhöhten Berufs-schutz genießt. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass nach den vorliegenden berufskundlichen Unterlagen die Tätigkeit als Rollerführer/Papierausrüster selbst kein ei-genständiger Ausbildungsberuf ist. Danach ist für den Zugang möglicherweise eine Aus-bildung als Papiermacher in der Fachrichtung Papier, Karton, Pappe oder im Nachfolgebe-ruf Papiertechnologie der gleichen Fachrichtung förderlich. Auch Papiermacher und Pa-piertechnologen der Fachrichtung Zellstoff oder Fachkräfte aus der Buchbinderei oder Verpackungstechniker kommen in Frage. Dies zugrunde gelegt, kommt ein Facharbeiter-status für die Tätigkeit als Rollerführer daher nur in Betracht, wenn der Kläger bereits we-gen des von ihm erlangten Abschlusses als "Facharbeiter für Papiererzeugung" insoweit Facharbeiterstatus genießt. Dabei ist indes auf Folgendes hinzuweisen:
Facharbeiter im obengenannten Sinne sind nach der Rechtsprechung des BSG zum einen Versicherte, die (1) einen anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 25 Berufsbil-dungsgesetz (BBiG) mit mehr als zweijähriger, in der Regel dreijähriger Ausbildung er-langt und ausgeübt haben (BSG, Urteil vom 24.03.1983 - 1 RA 15/82 - in: BSGE 55, 45; Urteil vom 15.11.1983 - 1 RJ 112/82 - in: SozR 2200 § 1246 Nr. 109; Urteil vom 28.11.1985 - 4a RJ 51/84 - in: BSGE 59, 201), des weiteren (2) Versicherte, wie ohne Absolvierung der vorgeschriebenen Ausbildung in einem nach dem BBiG anerkannten Aus-bildungsberuf arbeiten und sich durch die praktische Berufsausübung die Kenntnisse ange-eignet haben, die sie befähigen, sich unter gelernten Facharbeitern auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig und damit vollwertig zu behaupten, ferner (3) Versicherte, die in Tätig-keitsbereichen ohne anerkannten Ausbildungsgang oder mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren gearbeitet haben, wenn diese Tätigkeiten - insbesondere wegen ihrer Bedeutung für den Betrieb - den anerkannten Ausbildungsberufen tarifvertraglich gleichgestellt sind, und schließlich (4) die Versicherten, die eine Berufstätigkeit ausgeübt haben, für die kein Ausbildungsgang im Sinne des BBiG besteht und die auch als solche in einen Tarifvertrag nicht einer Lohngruppe zugeordnet sind, wenn der Umfang der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten und/oder die sonstigen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit den Anforderungen an einen Facharbeiter gleichzuachten sind. Für den Status des echten Fach-arbeiters ist daher eine Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, regelmäßig von drei Jahren erforderlich (vgl. BSG, Urteil vom 07.08.1986 - 4a RJ 73/84 - ; Urteil vom 09.09.1986 - 5b RJ 82/85 - ; Urteil vom 21.07.1987 - 4a RJ 39/86 - , jeweils in: SozR 2200 § 1246 Nr. 138, 140, 143 m.w.N.). Berufe, für die nur eine zweijährige Ausbildung vorge-schrieben ist, sind daher in der Regel nur der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten zuzuordnen, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen der Vorgenannten dritten oder vierten Gruppe. Bei in der ehemaligen DDR erlernten Berufen kommt der Facharbeitersta-tus in Betracht, wenn sie im alten Bundesgebiet diesen Status haben, auch wenn nur eine zweijährige Ausbildung vorgeschrieben war (vgl. zum Vorstehenden zusammenfassend: Niesel in Kasseler Kommentar, Stand Juni 1998, § 43 SGB VI Rz. 40 ff).
Übertragend auf den vorliegenden Sachverhalt ist Folgendes festzustellen: Der Kläger hat im Januar 1979 mit Urkunde die Berechtigung erhalten, die Berufsbezeichnung "Fachar-beiter für Papiererzeugung" zu führen. Ausweislich der vorliegenden berufskundlichen Unterlagen (www.berufenet.de, Stichwort Facharbeiter Papiererzeugung) wurde dieser Beruf in der ehemaligen DDR ausgebildet und ausgeübt. Es handelte sich um eine Fachar-beiterausbildung, die bis 1990 angeboten wurde. Danach fertigten Facharbeiter für Papier-erzeugung Papiere, Kartons und Pappen. Mit Hilfe von Maschinen bereiteten sie Holz-schliff und Altpapier auf, malten, mischten und reinigten die Faserstoffe, die dann auf Pa-piermaschinen durch Sieb und Walzen entwässert und getrocknet wurden. Die Papier-, Karton- oder Pappbahnen brachten sie schließlich mit Schneidemaschinen in Form, z. B. in Rollen oder Bögen. Sie überwachten die einzelnen Produktionsschritte, bedienten und war-teten Maschinen und Anlagen und kontrollierten die Qualität der Erzeugnisse. Beschäftigungsmöglichkeiten fanden sie vor allem in Betrieben der Papier-, Pappe- und Karton er-zeugenden Industrie aber auch in Papier verarbeitenden Betrieben oder in der Verpackungsmittelindustrie. Nach dem Werk "DDR-Ausbildungsberufe Band 4" war bereits zu DDR-Zeiten hierfür die Ausbildungsdauer von drei Jahren vorgesehen. Ausbildungs-schwerpunkte waren der theoretische Unterricht in Form der Maschinenkunde, Werkstoff-kunde, Fachkunde und Werkstoffprüfung sowie der berufspraktische Unterricht mit Halb-stoffaufbereitung, Hilfsstoffaufbereitung, Ganzstoffaufbereitung, Blattbildung und Entwäs-serung, Erzeugnistrocknung, Veredlung und Ausrüstung. Ein vergleichbarer Beruf der Bundesrepublik Deutschland ist der Papiermacher. Hierbei handelt es sich ausweislich der berufskundlichen Unterlagen (www.berufenet.de, Stichwort Papiermacher Papier - Karton - Pappe) um einen ehemaligen Ausbildungsberuf, der erstmals 1938 anerkannt wurde. Die Ausbildungsverordnung trat insoweit am 01.08.1975 in Kraft. Abgelöst wurde der Papier-macher am 01.08.2005 durch den Nachfolgeberuf Papiertechnologe in der Fachrichtung Papier - Karton - Pappe.
Dies zugrunde gelegt, ist jedoch festzustellen, dass der Kläger bereits die zu DDR-Zeiten vorgesehene dreijährige Ausbildung nicht durchlaufen hat. Der Kläger hat vielmehr be-rufsbegleitend einen Lehrgang an der Betriebsakademie von vier Monaten durchlaufen und sodann die Urkunde zum Facharbeiter für Papiererzeugung erlangt. Insoweit kann für die Annahme eines Facharbeiterstatus zu Gunsten des Klägers nur die oben genannte zweite Alternative in Betracht kommen, wonach einen Facharbeiterstatus Versicherte erlangen können, die ohne Absolvierung der vorgeschriebenen Ausbildung in einem nach dem Be-rufsbildungsgesetz anerkannten Ausbildungsberuf arbeiten und sich durch die praktische Berufsausübung die Kenntnisse angeeignet haben, die sie befähigen, sich unter gelernten Facharbeitern auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig und damit vollwertig zu behaupten. Demgegenüber kann auf Grund der lediglich viermonatigen Ausbildung nicht bereits "a priori" vom Facharbeiterstatus ausgegangen werden. Ob der Kläger indes wettbewerbsfä-hig wie ein Facharbeiter arbeiten konnte, richtet sich nach den objektiven Umständen. Zwar hat der Arbeitgeber insoweit den Kläger als Facharbeiter geführt. Indes ist die Be-zeichnung als Facharbeiter durch den Arbeitgeber (wie auch in Tarifverträgen) unerheb-lich, wenn objektiv die Kriterien der Einstufung nicht vorliegen (vgl. Niesel in Kasseler Kommentar, SGB VI, Stand Januar 2002, § 240 Randziffer 33 m. w. N.). Maßgeblich ist somit, ob die von dem Kläger langjährig ausgeübte Tätigkeit als Rollerführer, wegen der er seinen Facharbeiterstatus erlangt hat, den Kläger dazu befähigt hat, wettbewerbsfähig ne-ben anderen Facharbeitern für Papiererzeugung, die die entsprechende Ausbildung durch-laufen haben, zu bestehen. Dies ist indes im vorliegenden Fall zu verneinen, da die Tätig-keit als Rollerführer lediglich einen eingegrenzten Teilbereich erfasst, den ein Facharbeiter für Papiererzeugung zu verrichten hat. Zwar ist es grundsätzlich unschädlich für den Berufsschutz, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausgeübt hat, für die nur ein Teilbereich der Kenntnisse und Fähigkeiten gefor-dert wird, die seinem Facharbeiterberuf kennzeichnen (vgl. BSG, Urteil vom 28.08.1991 - 13/5 RJ 26/90 -). Jedoch müssen die Tätigkeiten, die den Facharbeiterstatus begründen können, noch mindestens etwa 50 % der Gesamttätigkeiten ausmachen (vgl. BSG, Urteil vom 25.01.1994 - 4 RA 35/93 -). Handelt es sich demgegenüber bei der ausgeübten Tätig-keit nur um einen kleineren Teilbereich eines anerkannten Ausbildungsberufs, so scheidet die Zuordnung eines Versicherten in die Gruppe der Facharbeiter grundsätzlich aus, auch wenn die Entlohnung im Einzelfall denjenigen eines Facharbeiters entsprochen haben soll-te; das kann nur gelten, wenn sich der Teilbereich im Zuge zunehmender Konzentration und Spezialisierung zu einem eigenständigen Berufsbild entwickelt hat, dem von den am Wirtschaftsleben beteiligten Kreisen Facharbeiterqualität beigemessen wird (vgl. BSG, Urteil vom 16.11.2000 - B 13 RJ 79/99 R - m.w.N.). Zusammengefasst ergibt sich somit, dass es zwar unschädlich für den Berufsschutz ist, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die nur ein Teilbereich der Kenntnisse und Fähigkeiten gefordert wird, die sei-nen Facharbeiterberuf kennzeichnen. Eine Facharbeitertätigkeit liegt jedoch nicht mehr vor, wenn es sich um soweit vereinfachte Arbeitsvorgänge handelt, dass die besonderen Kenntnisse und Erfahrungen eines gelernten Handwerkers nicht mehr abgefordert werden (vgl. BSG, Urteil vom 28.08.1991 - 13/5 RJ 26/90 -).
Dies zugrunde gelegt, vermochte sich der Senat nicht davon zu überzeugen, dass die von dem Kläger ausgeübte Tätigkeit als Rollerführer in Verbindung mit seinem Abschluss als Facharbeiter für Papiererzeugung auch den Facharbeiterstatus rechtfertigen kann. Aus den vorliegenden berufskundlichen Unterlagen ergibt sich, dass bereits zu DDR-Zeiten die Tätigkeit als Facharbeiter für Papiererzeugung folgende wesentlichen Arbeitsgebiete und Tätigkeiten beinhaltet: Aufbereitung der roh-, hilfs- und maschinenfertigen Stoffe, Bil-dung, Entwässerung und Trocknung des Blattes auf den verschiedenen Papier-, Karton- und Pappenmaschinen sowie Veredeln und Ausrüsten der Papiere, Kartone und Pappen an kontinuierlich und auch periodisch arbeitenden Maschinen und Anlagen, die sie gemein-sam mit anderen und zum Teil auch selbstständig vorbereiten, einrichten, bedienen, über-wachen, warten und pflegen. Dazu gehören auch Transport- und Fördermittel, für die in der Regel kein Berechtigungsschein erforderlich ist; an den Ausgangs-, Zwischen- und Endprodukten arbeitsplatztypische Güte- und Mengenkontrollen vornehmen. Der ver-gleichbare bundesdeutsche Beruf des Papiermachers beinhaltete ausweislich der "Verord-nung über die Berufsausbildung zum Papiermacher" vom 07.01.1991 (BGBl. I S. 27) fol-gende Fertigkeiten und Kenntnisse: Berufsbildung, Aufbau und Organisation des Ausbil-dungsbetriebes, Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Arbeitshygiene, Umweltschutz, Einsatz von Energieträgern und rationelle E-nergienutzung, Instandhalten von Maschinen und Einrichtungen, Bearbeiten von Werkstoffen, Durchführen installationstechnischer Arbeiten, Überwachen und Bedienen von Ein-richtungen der Wasserver- und Abwasserentsorgung, Prüfen von Faser-, Hilfs- und Füll-stoffen, Stoffaufbereiten, Arbeiten an Maschinen und Einrichtungen der Papier-, Karton-, Pappe- und Zellstofferzeugung, Fördern und Lagern von Roh-, Halb-, Hilfs- und Füllstof-fen sowie von Fertigfabrikaten, Messen, Steuern, Regeln; Prozessleittechnik; Erfassen und Verarbeiten von Produktionsdaten; Informatik; Hydraulik und Pneumatik, Steuern und Regeln von Produktionsprozessen, Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen. Dabei waren nach § 3 Abs. 2 der Verordnung Gegenstand der Berufsausbildung mindestens folgende Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung Papier, Karton, Pap-pe: Herstellen von Papier, Karton und Pappe, Bedienen von Ausrüstungsmaschinen, Ken-nen von Veredlungsverfahren für Papier und Karton, Prüfen von Fertigfabrikaten; Quali-tätssicherung. Ausweislich der berufskundlichen Unterlagen aus der Berufsdatenbank der Agentur für Arbeit (www.berufenet.de, Stichwort Papiermacher) werden zur Produktion von Papier, Karton und Pappe pflanzliche Faserstoffe wie Holz, aber auch Stroh und Baumwolle verwendet. Holz wird dabei auf Schleifsteinen zu Holzstofffein zerfasert oder zu Hackschnitzeln verarbeitet, die gekocht werden, damit sich diese zu Zellstoff auflösen. Alle Faserstoffe werden gemahlen, gereinigt und entfernt und mit Leinen-, Hilfs- und Farbstoffen im Wasser fein verteilt, wobei das Mischungsverhältnis die Papierqualität be-stimmt. Dieses Gemisch wird auf dem Weg durch die Papiermaschine auf dem Sieb ent-wässert, in der Pressenpartie gepresst, auf heißen Zylindern zu Papierbahnen getrocknet und auf einen zylindrischen Träger aufgerollt. Anschließend werden Papier, Karton und Pappe weiterverarbeitet, z. B. satiniert oder beschichtet und zu kleineren Rollen oder Bo-gen geschnitten. Während des gesamten Herstellungsprozesses richten Papiermacher der Fachrichtung Papier - Karton - Pappe die Maschinen ein, prüfen die Fertigungsqualität, kontrollieren Anzeigen, beispielsweise zu Temperatur- und Druckverhältnissen, überprüfen den Feuchtigkeitsgehalt von Roh- und Halbstoffen sowie der fertigen Papier-, Karton- und Pappbahnen und justieren die Einstellungen gegebenenfalls nach. Zu ihren Aufgaben gehören auch das Warten und Sauberhalten der Maschinen und sonstigen Einrichtungen. Die Aufgabenliste beinhaltet dabei zusammengefasst die Aufbereitung der Roh- und Hilfs-stoffe (Bedienen, Beschicken und Überwachen von Stofflösern, Lagern des gereinigten Halbstoffes in Bütten, für das Bleichen das Regulieren des Halbstoffzulaufs, Kontrolle des Bleichvorganges, das Steuern der Zusammenführung von Halbstoffen für die Ganzstoff-aufbereitung, bei der Blattbildung das Steuern und Regulieren des Stoffauflaufs aus der Maschinenbütte auf die Siebpartie der Papiermaschine), Einstellen und Überprüfen der Entwässerungseinrichtungen an der Papier- und Kartonmaschine, Überwachen des Laufs der feuchten Papierbahn von der Siebpartie durch die Walzen der Presserpartie und Tro-ckenpartie, bei der Ausrüstung das Einstellen, Bedienen und Überwachen von Roller-schneidemaschinen und der Querschneider, die Kontrolle von Papier, Karton, Pappe auf Fehler, Verschmutzungen, Risse, Rissfestigkeit, Falten und Farbfehlern, das Lagern und die Packerei sowie das Überwachen des Wiegens fertiger Papierrollen und der maschinel-len Verpackung auf Rollenpackmaschinen, das partielle Zusammenfassen und Verpacken von Formatpapieren, die Qualitätsbetriebskontrolle und das Bedienen, Warten und Pflegen der Maschinen und Arbeitsgeräte sowie die Rohstoffkontrolle. Vergleichbare Aufgaben und Tätigkeitsbeschreibungen hat auch der jetzige Beruf des Papiertechnologen (vgl. www.berufenet.de, Stichwort Papiertechnologe). Dies zugrunde gelegt, ist indes festzustellen, dass die Tätigkeit des Klägers lediglich in einem eng umfassten Teilbereich war, näm-lich das Einstellen der Rollerschneidemaschine und die Bedienung und Überwachung der Rollerschneidemaschine. Die eigentliche Blattbildung sowie die Aufbereitung der Roh-, Halb- und Hilfsstoffe zum eigentlichen Papier- und Pappeprodukt, die Lager- und Verpa-ckungsarbeiten wurden vom Kläger indes gerade nicht durchgeführt. Dies ergibt sich ins-besondere aus der vom ehemaligen Arbeitgeber vorgenommenen Tätigkeitsbeschreibung des Rollerführers (Bl. 76 ff. LSG-Akte). Danach beinhaltete die Arbeitstätigkeit das Straff-ziehen der Papierbahn und das Ankleben mittels doppelseitigen Klebebands über die ge-samte Breite unter Beachtung kundenspezifischer Vorgaben zu Klebestellen, die Bedienung der Rollerschneidemaschine im engeren Sinne (Rollerheber hochfahren, Andruck-walze absenken, Messersitz kontrollieren; Starterknopf betätigen, Bremsdruck je nach Pa-piersorte einstellen, Bahnspannungsautomatik einschalten und Betriebsgeschwindigkeit einstellen, eventuell Randabschnitt korrigieren, Rollenlauf, Rollenschnitt und Papierquali-tät überwachen, Unregelmäßigkeiten (Falten, Löcher, Querprofil etc.) notieren und den Vorgesetzten umgehend informieren, kurz vor Erreichen des Rollen-Solldurchmessers beim Rollvorgang die Rollgeschwindigkeit reduzieren, die Bahnspannautomatik ausschalten, die Papierbahn an der Rolle abtrennen und nach unten legen, Wippen anheben, die Rollen ausstoßen, die Rollen laut Wegeordnung auf Waage aufsetzen, Kontrolle der Kle-bestellen und von Papierfehlern etc. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die Tätigkeit des Klägers als Rollerführer sich darauf beschränkte, die Maßhaltigkeit und Bedienung sowie die Schnittqualität zu prüfen und die hierfür erforderlichen Tätigkeiten durchführen. Hierbei handelt es sich jedoch ausweislich der vorliegenden berufskundlichen Unterlagen lediglich um einen kleinen Teilbereich des umfangreichen Tätigkeitsprofils eines Papier-machers bzw. jetzt Papiertechnologen. Der Kläger war dabei nicht unmittelbar mit der Herstellung des Papiererzeugnisses als solchen befasst, sondern hat vielmehr das bereits vorhandene Papier sodann nach Kundenwünschen geschnitten. Der Senat verkennt dabei nicht, dass sicherlich auch hierfür auch umfangreiche Kenntnisse erforderlich waren. Dies genügt zur Überzeugung des Senats gerade auch im Hinblick auf die nur viermonatige Ausbildung, die für die Erlangung des Facharbeiterbriefes für Papiererzeugung im vorlie-genden Fall erforderlich war, jedoch nicht, unterstellen zu können, dass der Kläger wett-bewerbsfähig wie ein Facharbeiter für Papiererzeugung tätig war durch seine tatsächliche Beschäftigung als Rollerführer. Der Senat geht vielmehr davon aus, dass der Kläger da-nach als Angelernter im oberen Bereich zu qualifizieren ist.
Auf Grund der Qualifizierung als Angelernter im oberen Bereich ist der Kläger mithin so-zial zumutbar auf eine Tätigkeit als Mitarbeiter Poststelle verweisbar. Kennzeichen für eine solche Tätigkeit in der Poststelle ist das Erfordernis einer Einweisung und Einarbei-tung; auch gehört diese Beschäftigung nicht zu den Tätigkeiten mit nur ganz geringem Wert, so dass eine solche Tätigkeit auch einem Angelernten des oberen Bereichs zumutbar ist. Das erkennende Gericht nimmt insoweit nochmals Bezug auf das berufskundliche Gut-achten von Diplom-Verwaltungswirtin Silvia Hochheim vom 09.06.1995, welches für das Sozialgericht Dresden zum Aktenzeichen S 2 An 1/93 erstellt worden ist. Danach wird eine Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Poststelle im öffentlichen Dienst bei einer 38,5-Stunden-Woche nach der Vergütungsgruppe BAT VIII/IX sowie in der privaten Wirtschaft in den Gehaltsgruppen 1 und 2 des jeweils geltenden Tarifvertrages gezahlt.
Der Kläger ist ferner zumutbar verweisbar auf eine Tätigkeit als Pförtner in Verwaltungs-gebäuden (vgl. BSG, Urteil vom 22.10.1996 - 13 RJ 81/95 - ). Solche Pförtner werden bei-spielsweise im öffentlichen Dienst nach der Lohngruppe II Nr. 1.9 des "Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb" (Tarifvertrag Lohngruppen - TdL vom 11.07.1996 in der Fassung vom 22.03.1991, in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 29.10.2001) zum "Manteltarifvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes und der Länder" vom 06.12.1995 bezahlt. Es handelt sich um eine Lohngruppe, die sich aus dem Niveau der einfachen (Hilfs-)Arbeiten heraushebt und bestimmt ist für Arbeiter, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist. Eine besondere Berufsaus-bildung wird nicht vorausgesetzt und die nötige Einarbeitungszeit übersteigt in keinem Fall die Dauer von 3 Monaten. Die charakteristischen Tätigkeit von Pförtnern dieser Lohngruppe bestehen - im Gegensatz zu Pförtnern der Lohngruppen 2a Nr. 6.11 und 3 Nr. 6.24 des Tarifvertrages Lohngruppen - TdL zum Manteltarifvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes und der Länder - in der reinen Überwachung und Abwicklung des Besucherverkehrs einer Dienststelle oder deren Einrichtung. Der Einsatz an verkehrsreichen Eingängen, wo es zu Zeitdruck und Stress kommen kann, einfacher oder erhöhter Fernsprechdienst, in nicht erheblichem Umfang zu verrichtende schriftliche Arbeiten, Postverteilung oder die Durchführung von Kontrollgängen fallen nicht an. Auch handelt es sich bei diesen Tätigkeiten eines Pförtners lediglich um körperlich leichte Arbeiten.
Der Kläger ist somit nicht berufsunfähig im Sinne von § 240 SGB VI; ebenfalls liegt kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder voller Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI vor, da hierfür erforderlich wäre, dass der Kläger - unabhängig vom Berufsschutz - nurmehr Tätigkeiten unter sechs bzw. unter drei Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten könne. Dies scheidet ersichtlich bei einer Einsatzfähigkeit des Klägers für sechs Stunden und mehr tägliche Arbeitszeit auf dem all-gemeinen Arbeitsmarkt aus.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1949 geborene Kläger erlernte von September 1965 bis Juni 1967 den Beruf des Dre-hers und arbeitete in diesem Beruf bis September 1969; diese Tätigkeit beendete der Klä-ger aus familiären Gründen. Von Oktober 1969 bis September 1970 arbeitete der Kläger als Melker und im Anschluss hieran bis September 1971 als Transportarbeiter. Im An-schluss hieran war der Kläger von September 1971 bis April 1974 als Kraftfahrer tätig, von Mai 1974 bis Oktober 1974 als Papiermaschinengehilfe und Springer, von November 1974 bis April 1975 zusätzlich als Schmierer und Kontrolleur der Schmiertechnik an Papierma-schinen, von Mai 1975 bis Juli 1977 als Rollergehilfe und Springer und von August 1977 bis März 1994 als Rollerführer und Springer in der Papierproduktion; in dieser Zeit erlangte der Kläger zugleich mit Urkunde vom 15.01.1979 den Abschluss als Facharbeiter für Papiererzeugung. Bei diesem Abschluss handelte es sich um einen berufsbegleitenden Lehrgang an der Betriebsakademie, der über einen Zeitraum von 4 Monaten ca. drei- bis viermal die Woche stattgefunden hat. Nach der praktischen Ausbildung im Betrieb ist dem Kläger sodann der Facharbeiterbrief erteilt worden. Die praktische Ausbildung beinhaltete, dass der Kläger in den einzelnen Abteilungen des Betriebes eine jeweilige Einarbeitung durchlaufen hat. Nach den eigenen Angaben des Klägers bestand seine Tätigkeit als Rol-lerschneiderführer im Papierschnitt, Verpackung und Verkauf. Von April 1994 bis Sep-tember 2001 arbeitete der Kläger als Rollerführer/Papierverarbeiter und ab Oktober 2001 als Maschinenbediener Kaffeefilterautomaten. Von Januar 2002 bis 29.02.2004 war der Kläger als Maschinenbediener Kaffeefilterautomaten/Springer in der Papierproduktion tätig, wobei der Kläger seit 30.01.2002 bis 29.02.2004 durchgehend krankgeschrieben war. Seit September 1971 war der Kläger durchgehend beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt. Dem Kläger wurde sodann zum 29.02.2004 aus personenbedingten Gründen gekündigt. Nach einer bereits von der Beklagten im Verwaltungsverfahren beigezogenen Arbeitgeber-auskunft seien die von dem Kläger verrichteten Tätigkeiten im Allgemeinen nicht von ge-lernten Facharbeitern verrichtet worden. Die Tätigkeiten konnten auch von ungelernten Arbeitern nach relativ kurzer Einarbeitungszeit verrichtet werden. In einer vom Sozialgericht beigezogenen Arbeitgeberauskunft hat der Arbeitgeber ausgeführt, dass der Kläger nicht als Facharbeiter oder angelernter Arbeiter tätig geworden sei, sondern als ungelernter Arbeiter. Die Tätigkeiten hätten je nach persönlicher Eignung in ein bis drei Monaten von ungelernten Arbeitskräften erlernt werden können. Dem Kläger sei bereits zum 30.09.2001 aus betriebsbedingten Gründen gekündigt worden und ihm zugleich ein neuer Arbeitsver-trag ab Oktober 2001 als Maschinenbediener Kaffeefilterautomaten angeboten worden. Als Rollerführer musste der Kläger im Drei-Schicht-System ausweislich der Mitteilung des Arbeitgebers arbeiten. Auf Grund einer Wandlung im Berufsbild des Rollerführers sei so-dann ab dem Jahre 2001 erforderlich geworden, dass zusätzlich ein Staplerschein erworben wurde. Dies habe der Kläger abgelehnt. Es sei dem Kläger dann auch ein leidensgerechter Arbeitsplatz als Produktionsarbeiter angeboten worden, den der Kläger ebenfalls nicht wahrgenommen hat. Durch die Umstrukturierungsmaßnahmen an der Papiermaschine und fehlendem Staplernachweis habe daher keine Möglichkeit bestanden, den Kläger wieder an seinen alten Arbeitsplatz als Rollerführer einzusetzen, so dass der Kläger sodann dauerhaft als Maschinenbediener Kaffeefilterautomaten tätig werden sollte. Der Kläger habe wäh-rend seiner Tätigkeit von Januar 1979 bis September 2001 als Rollerfüh-rer/Papierverarbeiter als Facharbeiter gegolten und in der Zeit vom 01.10.2001 bis 29.02.2004 (Maschinenbediener Kaffeefilterautomaten/Springer in der Papierproduktion) ausweislich der vom Senat beigezogenen Arbeitgeberauskunft als Angelernter. Auf Hin-weis des Senats hat der ehemalige Arbeitgeber des Klägers sodann erklärt, dass es sich insoweit um ein Missverständnis im Verhältnis zu der erstinstanzlichen Arbeitgeberaus-kunft handele: Als Maschinenbediener Kaffeefilterautomaten sei der Kläger am 01.10.2001 ungelernt gewesen. Er sollte ab diesem Zeitpunkt als Maschinenbediener Kaf-feefilterautomaten angelernt werden. Die Anlernzeit habe im Regelfall weniger als drei Monate betragen. Eine Berufsausbildung sei für die Tätigkeit als Maschinenbediener Kaf-feefilterautomaten nicht erforderlich gewesen. Der Kläger sei daher von Januar 1979 bis September 2001 als Facharbeiter geführt worden und im Zeitraum Oktober 2001 bis Januar 2002 (Krankheit ab 30.01.2002 bis 29.02.2004) als Ungelernter (Maschinenbediener Kaffeefilterautomaten). Auf die Arbeitgeberauskunft im Übrigen (Bl. 28. f. Gutachtenheft der Beklagten; Bl. 161/162; Bl. 185/191 SG-Akte; Bl. 73/81; Bl. 83 LSG-Akte) wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragte am 15.10.2002 bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Der Beklagten lag das Facharbeiterzeugnis zum Dreher vor; ferner zog die Beklagte einen Befundbericht von Dr. D. auf allgemeinmedizinischem Fachgebiet bei, Krankenunterlagen der Gemeinschaftspraxis Dr. U./Dipl.-Med. U. auf internistischem Fachgebiet, Krankenunterlagen der Gemeinschaftspraxis Dr. S.u.a. auf kardiologischem Fachgebiet, Krankenunterlagen von Dr. B. auf orthopädischem Fachgebiet und einen Heil-entlassungsbericht der C. B. Klinik S., wo der Kläger vom 20.06. bis 11.07.2002 zur Be-handlung war. Dort wird als Diagnose ausgeführt: kongestive Verlaufsform der hyperten-siven Herzerkrankung; geringgradig reduzierte LV-Funktion; Coronarsklerose; formal co-ronare 1-GE; kombinierte Hyperlipidämie; Nikotinabusus. Nach Einschätzung des ärztli-chen Dienstes könne der Kläger leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Kör-perhaltung bei Tages-, Früh- und Spätschicht ohne Nachtschicht und ohne häufiges Steigen auf Leitern und Gerüsten und ohne wiederholt schweres Tragen und Heben sechs Stunden und mehr verrichten.
Mit Bescheid vom 08.11.2002 wies die Beklagte den Antrag des Klägers zurück. Der Klä-ger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig. Nach Darstellung der tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 43; 240 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung führte die Beklagte aus: Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Der Widerspruch des Klägers blieb nach Beiziehung der vorgenannten Arbeitgeberauskunft erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 11.03.2003). Der Kläger könne mit den bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen täglich mindestens sechs Stunden leichte bis mittelschwere Arbeiten zeitweise im Stehen, Gehen, Sitzen, ohne häufiges Ersteigen von Leitern und Gerüsten und ohne häufiges schweres Heben, Tragen, Bewegen von Lasten, ohne Nachtschicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten. Der Kläger sei auch nicht berufsunfähig. Als Hauptberuf sei die Tätigkeit als Bediener von Kaffeefilterautomaten der Beurteilung zugrunde zu legen. Vom erlernten Beruf des Drehers habe sich der Kläger ohne zwingende gesundheitliche Gründe gelöst. Der Kläger sei nach seinem beruflichen Werdegang der Berufsgruppe der angelern-ten Arbeiter (unterer Bereich) zuzuordnen, so dass er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden könne.
Hiergegen hat der Kläger am 20.03.2003 Klage zum Sozialgericht Dresden erhoben. Seine gesundheitlichen Einschränkungen seien nicht zutreffend und hinreichend berücksichtigt worden. Er könne längstens bis zur Dauer von drei Stunden täglich wegen der Angina-Pectoris-Symptomatik, der Belastungsminderung, dem Bluthochdruck mit schwieriger Einstellbarkeit und der fortbestehenden beruflichen Konfliktsituation eingesetzt werden. Außerdem leide er unter starken Kniegelenksbeschwerden beim Laufen. Die berufliche Bewertung der Beklagten sei unzutreffend. Der Abschluss als Facharbeiter für Papierer-zeugung im Jahre 1979 sei nicht berücksichtigt worden; dieser sei als Hauptberuf anzuer-kennen. Er sei langjährig als Rollerschneiderführer tätig geworden, was umfangreiche Kenntnisse in der Papierverarbeitung vorausgesetzt habe. Demgegenüber sei die Tätigkeit im Bereich Kaffeefilterproduktion nicht als Hauptberuf zugrunde zu legen, da sie lediglich für die Dauer von vier Monaten ausgeübt worden sei und er sich von seiner Tätigkeit als Rollerschneiderführer nicht endgültig gelöst habe. Nach der Besserung seines Gesund-heitszustandes sei beabsichtigt gewesen, ihn erneut als Rollerschneiderführer einzusetzen. Die Nichtteilnahme an dem Staplerlehrgang sei aus orthopädischen Gründen nicht erfolgt. Nach Abheilung der Beschwerden im Kniegelenk habe der Kläger beabsichtigt, sodann den Lehrgang abzuschließen, so dass er wieder befähigt gewesen wäre, als Rollerschnei-derführer tätig zu werden. Hierzu sei es jedoch nicht gekommen.
Das Sozialgericht hat zur Klärung des medizinischen Sachverhalts Befundberichte und Krankenunterlagen der behandelnden Ärzte beigezogen, nämlich von Dr. D. auf allge-meinmedizinischem Fachgebiet, von Prof. Dr. S. auf kardiologischem Fachgebiet und von Dr. F. auf internistischem Fachgebiet; ferner lag ein Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenkassen von Dezember 2002 vor, wo ausgeführt wird, dass die Arbeitsunfähig-keit hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit mit zum Teil schwerer körperlicher Ar-beit auf Dauer begründet sei. Der Kläger sei für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten grundsätzlich einsetzbar. Ferner lagen dem Sozialgericht die vorgenannten Arbeitgeber-auskünfte vor.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines kardiologischen Sachver-ständigengutachtens von Prof. Dr. H ... In dem Gutachten von September 2004 wird folgen-de Diagnose gestellt: - arterielle Hypertonie (Bluthochdruck) - koronare 1-Gefäßerkrankung (Durchblutungsstörung des Herzens) - Unterschenkelvarizen (Krampfadern) beidseits - latente Hyperthyreose (Überfunktion der Schilddrüse) bei autonomem Adenom (Schilddrüsenknoten) - Hypercholesterinämie (Fettstoffwechselstörung) - Eisenmangelanämie (Blutarmut) - Zustand nach blutendem Magengeschwür - Zustand nach Hepatitis B (infektiöse Leberentzündung) - Zustand nach Nephrolithiasis (Nierensteinleiden) - Kniegelenkarthrose rechts und lumbales Pseudoradikulärsyndrom bei Blockierung der unteren Lendenwirbelsäule (nach Akte).
In Beantwortung der Beweisfragen führt der Sachverständige sodann aus, dass der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis mittelschwere Arbeiten wegen mittelschwe-rer Hypertonie und koronarer Herzkrankheit verrichten könne, Arbeiten ohne überwiegen-des Stehen wegen Unterschenkelvarizen, Arbeiten im Freien und/oder geschlossenen Räumen; folgende Arbeiten müssten vermieden werden: häufiges Treppensteigen oder Ersteigen von Leitern/Gerüsten wegen mittelschwerer Hypertonie bei hypertensiver Herz-krankheit; Arbeiten in Nachschicht oder unter Zeitdruck (Fließband, Akkord) wegen koro-narer Herzkrankheit; Arbeiten im Hocken/Knien oder in Zwangshaltung (ständige Vorbeugehaltung) wegen der orthopädischen Krankheiten laut Akte (Kniegelenkarthrose, Pseudo-radikulärsyndrom). Der Kläger könne die ihm zumutbaren Arbeiten täglich vollschichtig sieben bis acht Stunden ausüben. Die kardiologisch-internistischen Krankheiten beständen seit März 2003. Eine Entwicklung im Sinne einer Besserung oder Verschlechterung der Beschwerden sei nicht erkennbar. Die Einschränkungen durch die orthopädischen Krank-heiten beständen seit dem Jahre 1997 bzw. 2001. Für die Kniegelenkarthrose rechts werde 2003 eine Beschwerdebesserung dokumentiert. Der Kläger könne viermal täglich zu Fuß eine Gehstrecke von über 500 Metern in nicht mehr als 20 Minuten zurücklegen. Öffentli-che Verkehrsmittel könnten benutzt werden. Weitere fachärztliche Begutachtungen seien nicht erforderlich, da die orthopädischen Krankheiten des Klägers (Kniegelenksarthrose rechts, Pseudoradikulärsyndrom bei Blockierung der unteren Lendenwirbelsäule) in der Beurteilung der Leistungsfähigkeit berücksichtigt worden seien. Auf das Gutachten im Übrigen (Bl. 122 ff. SG-Akte) wird Bezug genommen.
Das Sozialgericht hat sodann auf mündliche Verhandlung mit Urteil vom 02.08.2005 die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage sei nicht begründet. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, da er weder teilweise noch voll erwerbsgemindert sei. Der Rentenanspruch des Klä-gers richtet sich nach den §§ 43; 240 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung. Der Kläger sei bereits nicht berufsunfähig im Sinne von § 240 SGB VI. Nach Darstellung der tatbestandlichen Voraussetzungen und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum sogenannten Mehrstufenschema hat das Sozialgericht ausgeführt, dass danach maßgebli-cher Beruf des Klägers die Tätigkeit als Rollerschneiderführer bzw. Maschinenbediener von Kaffeefilterautomaten sei. Insoweit komme eine Zuordnung zur Gruppe mit dem Leit-bild des Facharbeiters weder auf Grund einer zurückgelegten Ausbildung noch wegen ei-ner wettbewerbsfähig ausgeübten Tätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf bei entsprechender Entlohnung in Betracht. Der Kläger habe zwar einen Abschluss als Fachar-beiter für Papiererzeugung erlangt. Hierzu habe er in einem vier Monate dauernden berufs-begleitenden Lehrgang an der Betriebsakademie die Ausbildung absolviert. Die praktische Ausbildung sei in Form der Einarbeitung im Betrieb erfolgt. Der Kläger sei indes nicht als Facharbeiter für Papiererzeugung, sondern als Rollerschneiderführer bzw. als Maschinen-bediener von Kaffeefilterautomaten eingesetzt worden. Es brauche daher nicht geprüft zu werden, ob die in der ehemaligen DDR im Wege der Erwachsenenqualifikation erworbene Facharbeiterqualifikation auch als Facharbeiterstatus anzunehmen sei. Ausschlaggebend für die Einordnung eines bestimmten Berufes sei die Qualität der verrichteten Arbeit. Es genüge nicht, dass ein Versicherter eine bestimmte Berufsausbildung durchlaufen habe, er müsse auch den Beruf vollwertig ausgeübt haben. Habe ein Versicherter einen Facharbeiterberuf erlernt, entspreche das versicherungspflichtige Arbeitsleben aber nicht denjenigen eines gelernten Facharbeiters, weil im Verhältnis eins zu eins im Wechsel zwischen Arbei-ten, die eine Ausbildung als Facharbeiter erforderten und ungelernten Arbeiten verrichtet worden seien, so könne die erlernte Facharbeitertätigkeit nicht zugrunde gelegt werden. So liege der Fall hier. Alle praktischen und theoretischen Kenntnisse eines voll ausgebildeten Facharbeiters für Papiererzeugung seien für die Ausübung der Tätigkeit des Klägers nicht erforderlich gewesen. Bei den Tätigkeiten des Klägers als Rollerschneiderführer und als Maschinenbediener habe sich nach den vorliegenden Arbeitgeberauskünften um ungelernte Tätigkeiten gehandelt, die von ungelernten Arbeitskräften innerhalb von ein bis drei Mona-ten bzw. innerhalb von ein bis zwei Wochen hätten ausgeübt werden können. Der Kläger habe daher nicht überwiegend Tätigkeiten eines Facharbeiters verrichtet. Der Kläger sei daher nur als Angelernter des unteren Bereichs zu qualifizieren und daher auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne Benennungspflicht für eine konkrete Verweisungstätigkeit zu verweisen. Das Sozialgericht hat sodann das beigezogene Sachverständigengutachten von Prof. Dr. H. dargestellt und ausgeführt, dass der Kläger danach vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eingesetzt werden könne.
Gegen das am 27.09.2005 zugestellte Urteil richtet sich die bereits am 08.09.2005 einge-legte Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Das Sozialgericht habe den Kläger zu Unrecht nicht als Facharbeiter angesehen und die von dem Kläger ausgeübte Tätigkeit dem Leitberuf des Angelernten im unteren Bereich zugeordnet. Ausweis-lich der Einschätzung im Rehabilitationsentlassungsbericht könne der Kläger die vormals ausübte Tätigkeit als Rollerschneiderführer nicht mehr verrichten. Das Sozialgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass für die Tätigkeit des Klägers als Rollerschneiderführer alle praktischen und theoretischen Kenntnisse eines voll ausgebildeten Facharbeiters für Papiererzeugung nicht erforderlich gewesen seien. Der Kläger habe nicht lediglich entsprechend den Bestellungen der Kunden Papier geschnitten, verpackt und verkauft. Die Tätigkeit als Rollerschneiderführer habe sehr umfangreiche Kenntnisse in der Papierverar-beitung vorausgesetzt und eine entsprechende Facharbeiterausbildung erfordert. Es sei da-her maßgeblich der Hauptberuf als Facharbeiter für Papiererzeugung. Die Tätigkeit als Kaffeefilterautomatenbediener könne nicht zugrunde gelegt werden, da diese Tätigkeit lediglich vier Monate gedauert habe. Als Facharbeiter könne der Kläger daher nur auf an-dere Facharbeitertätigkeiten oder auf Tätigkeiten des Angelernten im oberen Bereich ver-wiesen werden. Der Kläger habe auf Grund seiner langjährigen Tätigkeit in der Papierer-zeugung wettbewerbsfähig neben anderen Facharbeitern bestehen können. Auch sei das Leistungsvermögen des Klägers weiter gesunken.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 02.08.2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.11.2002 in Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 11.03.2003 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsmin-derung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Zugrunde zu legen sei die Tätigkeit des Klägers als Maschinenbediener Kaffeefilterautomaten. Die Tätigkeit als Rollerfüh-rer/Papierverarbeiter sei aus anderen als gesundheitlichen Gründen aufgegeben worden. Als Maschinenbediener Kaffeefilterautomaten sei der Kläger allenfalls der Gruppe der angelernten Arbeiter unterer Bereich zuzuordnen. Aber auch die vorletzte Tätigkeit als Rollerführer/Papierverarbeiter könne nicht der Gruppe der Facharbeiter zugeordnet wer-den, da der Kläger nicht die volle Facharbeiterqualifikation besessen habe und das volle Spektrum nicht verrichtet habe.
Der Senat hat zur Klärung des medizinischen Sachverhalts Befundberichte von Dr. D. auf allgemeinmedizinischen Fachgebiet, von Dr. C. auf internistischem Fachgebiet, von Dr. F. auf orthopädischem Fachgebiet und von Dr. S. auf orthopädischem Fachgebiet sowie Krankenunterlagen des Herzzentrums dass sich seit der erstinstanzlichen Begutachtung keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers ergeben hat. Ferner lagen die vorgenannten Arbeitgeberauskünfte vor.
Der Senat hat ferner berufskundliche Unterlagen zum Facharbeiter Papiererzeugung, Papiermacher, Papiertechnologe und Papierausrüster/Rollerführer beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die vorla-gen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Mit Recht und zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid 08.11.2002 in Gestalt des Wi-derspruchsbescheides vom 11.03.2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in sei-nen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen An-spruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung (bei Berufsunfähigkeit) im Sinne der §§ 43, 240 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fas-sung.
Nach § 300 Abs. 1 SGB VI sind Vorschriften dieses Gesetzbuches von dem Zeitpunkt ih-res In-Kraft-Tretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Zwar bestimmt § 300 Abs. 2 SGB VI, das aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden sind, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. Der Kläger hat jedoch am 15.10.2002 bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminde-rung beantragt. Diese Beantragung liegt außerhalb der 3-Monats-Frist des § 300 Abs. 2 SGB VI, da die §§ 43; 240 SGB VI n.F. zum 01.01.2001 in Kraft getreten sind und zu diesem Zeitpunkt § 43 SGB VI a.F. außer Kraft trat. Somit kommt grundsätzlich nur die Anwendung neuen Rechts nach den §§ 43; 240 SGB VI in der ab dem 01.01.2001 geltenden Fassung in Betracht. Unter Anwendung des § 43 SGB VI neuer Fassung ist danach zunächst erforderlich die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) sowie das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine ver-sicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versiche-rungsfalls (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Darüber hinaus muss teilweise Erwerbsmin-derung vorliegen. Teilweise erwerbsgemindert in diesem Sinn sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 SGB VI). Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit richtet sich nach § 240 SGB VI, ebenfalls neugefasst durch Gesetz vom 20.12.2000, dessen Defi-nition der Berufsunfähigkeit im Vergleich zu der bis zum 31.12.2000 geltenden Definition nur geringfügig verändert ist, sodass auch insoweit die bisherige Rechtsprechung des BSG herangezogen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 28.8.2002 - B 5 RJ 14/02 R-). § 240 SGB VI bestimmt als Übergangsvorschrift und Besitzstandregelung, dass Versicherte, die - wie die Klägerin - vor dem 02.01.1961 geboren sind, auch dann Anspruch auf Rente we-gen teilweiser Erwerbsminderung haben, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen (Warte-zeit, drei Jahre Pflichtbeiträge vor Eintritt des Versicherungsfalls) erfüllen und berufsunfä-hig sind (vgl. Niesel in Kasseler Kommentar, Stand 1/2002, § 240 SGB VI Rz. 2). Nach § 240 Abs. 2 SGB VI sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fertigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätig-keiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbarer Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Im Verhältnis zu der allgemeinen Vorschrift des § 43 SGB VI enthält die Vorschrift des § 240 SGB VI mit ihren tatbestandlichen Voraussetzungen zur Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit eine tatbestandliche Besserstel-lung der Versicherten, da danach insoweit - wie auch im bisherigen Recht - gegebenenfalls ein Berufsschutz des Versicherten zu prüfen ist mit der Folge, dass nur eine eingeschränkte Verweisbarkeit auf andere zumutbare Tätigkeiten besteht; demgegenüber stellt die Grund-norm des § 43 SGB VI nicht auf einen etwaigen Berufsschutz der Versicherten ab; in die-sem Zusammenhang ist lediglich zu prüfen, ob irgendeine Erwerbstätigkeit noch mehr als drei beziehungsweise sechs Stunden geleistet werden kann.
Im vorliegenden Fall ist der Kläger allerdings bereits nicht berufsunfähig im Sinne des § 240 SGB VI, so dass ihm aus diesem Grund erst Recht kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach der Grundnorm des § 43 Abs. 1 SGB VI n.F. zusteht, der als Maßstab für die Feststellung des Leistungsvermögens nicht wie § 240 SGB VI (und damit für die Versicherte günstiger) auf den bisherigen Beruf, sondern lediglich auf die Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abstellt. Ausgangspunkt bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI (wie auch nach § 43 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 gültigen Fassung) ist der bisherige Beruf des Ver-sicherten. Darunter ist im allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, d. h. mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tä-tigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.1988 - 8/5a RKn 9/86 - in: SozR 2200 § 1246 Nr. 158; Urteil vom 22.10.1996 - 13 RJ 35/96 - in: SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55; Urteil vom 18.02.1998 - B 5 RJ 34/97 R in: SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61 m.w.N.). Kann der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden, hängt der Rentenanspruch davon ab, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die sozial zumutbar ist und gesundheitlich wie fachlich noch bewältigt werden kann. Dabei richtet sich die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versi-cherten in Gruppen unterteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Entsprechend diesem Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe durch Gruppen mit den Leitberufen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch quali-fizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbil-dungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstige Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) mit Unterscheidung in einen oberen und unteren Bereich, und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. z. B. BSG, Urteile vom 22.10.1996 - 13 RJ 35/96 - in: SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55; Urteil vom 18.02.1998 - B 5 RJ 34/97 R - in: SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61; Urteil vom 28.08.2002 - B 5 RJ 14/02 R -; Urteil vom 03.07.2002 - B 5 RJ 18/01 R -). Im Rahmen der sozialen Zumutbarkeit kann auf eine Tätigkeit der jeweils nächstniedrigeren Gruppe verwiesen werden. Für die Verweisbarkeit eines angelernten Arbeiters ist es von Bedeutung, ob er dem oberen oder dem unteren Bereich dieser Gruppe angehört (vgl. BSG, Urteil vom 29.3.1994 - 13 RJ 35/93 - in: SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45 m.w.N.). Während den Angehö-rigen des unteren Bereichs grundsätzlich alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sozial zuzumuten sind, müssen sich Verweisungstätigkeiten für die Angehörigen des obe-ren Bereichs durch Qualitätsmerkmale auszeichnen, zum Beispiel das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vor-kenntnisse. Aus der eingeschränkten Verweisbarkeit folgt, dass in diesem Fall mindestens eine zumutbar in Betracht kommende Tätigkeit konkret zu bezeichnen ist (vgl. BSG, Urteil vom 3.7.2002 - B 5 RJ 18/01 R -). Das BSG hat sodann auch für Angestellte ein entspre-chende Mehrstufenschema entwickelt (BSG, Urteil vom 24.03.1984 - 1 RA 15/82 - in: BSGE 55, 45; Urteil vom 13.12 1984 - 11 RA 72/83 - in: BSGE 57, 291). Ausgehend von der erforderlichen Ausbildung lassen sich danach für Angestellte folgende Gruppen bilden: unausgebildete Angestellte (Ungelernte), Angestellte mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Angelernte), Angestellte mit längerer Ausbildung, regelmäßig von drei Jahren (Ausgebildete) und schließlich Angestellte hoher beruflicher Qualität. Hinsichtlich der Einordnung in die einzelnen Gruppen und die Verweisungsmöglichkeiten ist dabei auf die zum Mehrstufenschema der Arbeiter entwickelten Grundsätze zurückzugreifen.
Die nach diesem Schema vorzunehmende Einordnung sowohl des bisherigen Berufs als auch der zumutbaren Verweisungstätigkeiten erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten oder der erforderlichen förmlichen Ausbildung. Entscheidend ist die Qualität der verrichteten oder zu verrichtenden Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeiten für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 SGB VI (früher: § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) genann-ten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (BSG, Urteil vom 08.10.1992 -13 RJ 49/91 - in: SozR 3-2200 § 1246 Nr. 27; Urteil vom 24.04.1996 - 5 RJ 24/94 -; Urteil vom 27.02.1997 - 13 RJ 5/96 - in: SozR 3-2600 § 43 Nr. 15; Urteil vom 15. 04.2001 - B 13 RJ 23/00 R - in: SozR 3-2600 § 43 Nr. 25 m.w.N.; Urteil vom 28.08.2002 - B 5 RJ 14/02 R -).
Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist der Senat zur Überzeugung gelangt, das als maßgeblicher Beruf im Sinne des Mehrstufenschemas des BSG hier die vom Kläger langjährig aus-geübte Tätigkeit als Rollerführer/Papierverarbeiter zugrunde zu legen ist, wie sich auch aus der vom Senat beigezogenen Arbeitgeberauskunft ergibt. Der Kläger hat in diesem Beruf mit dem Schwerpunkt Rollerführer seit August 1977 gearbeitet. Demgegenüber war entge-gen der Ausführung der Beklagten nicht auf die Tätigkeit als Maschinenbediener Kaffeefilterautomaten ab Oktober 2001 abzustellen. Wie ausgeführt, ist zwar grundsätzlich die zu-letzt versicherungspflichtig ausgeübte Tätigkeit maßgebend; dies gilt indes nur, soweit sie die qualitativ höchstwertige Ausbildung beinhaltet. Hier ist jedoch festzustellen, dass be-reits nach der Arbeitgeberauskunft es sich bei der Tätigkeit als Maschinenbediener Kaffeefilterautomaten zunächst nur um eine ungelernte Tätigkeit gehandelt hat, welche bereits nach kurzer Einarbeitungszeit auch von ungelernten Kräften hätte verrichtet werden kön-nen und für die keine besondere Berufsausbildung erforderlich gewesen war. Daher scheidet bereits aus diesen Gründen neben dem Umstand, dass der Kläger tatsächlich nur von Oktober 2001 bis Ende Januar 2002 und damit lediglich vier Monate diese Tätigkeit ge-sundheitsbedingt ausüben konnte, diese Tätigkeit als Hauptberuf des Klägers aus. Auch ist der Senat auf der Grundlage der beigezogenen medizinischen Unterlagen und Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger die maßgebliche Tätigkeit als Rollerführer nicht mehr verrichten kann. Dies ergibt sich aus den aus der berufskundlichen Datenbank der Bundesagentur für Arbeit beigezogenen berufskundlichen Unterlagen zum Stichwort Pa-pierausrüster (www.berufenet.de): Danach bedienen und überwachen Papierausrüster Rol-lenschneidemaschinen, die die überbreite Papierrolle in mehrere kleinere Rollen von ge-normter Breite zerschneiden. Dabei stellen sie die gewünschte Länge und Breite der Pa-pierbahn ein und sorgen für das Wechseln von Tambours und Trägern für schmälere Pa-pierrollen. Sie bedienen und überwachten auch Querschneidemaschinen, die Papierbahnen zu genormten Formatpapieren schneiden und hier stellen sie Formatgröße und Zählwerk ein sowie die elektrooptischen Überwachungseinrichtungen, die die Papierbögen auf Be-schädigungen und Verunreinigungen kontrollieren. Mit Hilfe von Prüfgeräten und Labor-einrichtungen führen Papierausrüster Qualitätskontrollen durch, überprüfen die Reiß- und Liegefestigkeit von Papier und sortieren mangelhafte Bögen aus. Sie sorgen auch für den Weitertransport von Format- und Rollenpapier zur Verpackung. Diese Beschreibung bein-haltet die Tätigkeit, die der Kläger als Rollerführer ausgeübt hat und ist daher zugrunde zu legen. Ausweislich der vom Senat beigezogenen Arbeitgeberauskunft (Bl. 76/78 LSG-Akte) sind insoweit die vom Kläger als Rollerführer ausgeübten Tätigkeiten deckungs-gleich mit der vorgenannten Definition. Danach hat der Kläger zusammengefasst vor Schichtbeginn die Rollenabmessung, Hülsen und Verpackung mit Auftragsdaten vergli-chen, die Tambours mittels Kran in Abrollstuhlung eingehängt, die Hülsen eingelenkt, den Lagerdeckel geschlossen, Einführspitze gerissen, die Roller auf Einzugsbetrieb geschaltet und die Papierbahn bis zu den Tragwalzen eingeführt, den Randabschnitt korrigiert, die Rollerwippe angefahren, den Rollenlauf, den Rollenschnitt und die Papierqualität ständig überwacht, nach dem Rollvorgang die Papierbahn an der Rolle abgetrennt und abgelegt, das Papier von der Rolle entfernt, um Falten am Bremsvorgang zu beseitigen, eine Papier-probe genommen, die Rollen abgenommen, Schnittqualität geprüft und die Rollen sodann ausgeworfen sowie die Rollen etikettiert und zur Verpackung vorgesehen. Ausweislich der vorgenannten berufskundlichen Unterlagen beinhaltet jedoch insbesondere die Tätigkeit auch Schicht- und Wochenendarbeit, wobei jedoch gerade die Schichtarbeit aus kardiolo-gischen Gründen dem Kläger nicht mehr zumutbar ist. Das Unvermögen des Klägers, aus medizinischen Gründen seinen maßgeblichen Beruf als Rollerführer nicht mehr weiter aus-üben können, bedeutet jedoch nicht, dass der Kläger bereits aus diesem Umstand berufsun-fähig im Sinne der gesetzlichen Vorschriften ist. Der Kläger ist vielmehr objektiv und subjektiv auf eine Tätigkeit als Mitarbeiter Poststelle oder als Pförtner in Verwaltungsgebäu-den zu verweisen. Eine solche Tätigkeit kann der Kläger objektiv, d. h. nach seinen ge-sundheitlichen und beruflichen Kräften und Fähigkeit ausüben. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus der bereits vom Sozialgericht durchgeführten Beweisaufnahme: In dem Gutachten von September 2004 wird folgende Diagnose gestellt: - arterielle Hypertonie (Bluthochdruck) - koronare 1-Gefäßerkrankung (Durchblutungsstörung des Herzens) - Unterschenkelvarizen (Krampfadern) beidseits - latente Hyperthyreose (Überfunktion der Schilddrüse) bei autonomem Adenom (Schilddrüsenknoten) - Hypercholesterinämie (Fettstoffwechselstörung) - Eisenmangelanämie (Blutarmut) - Zustand nach blutendem Magengeschwür - Zustand nach Hepatitis B (infektiöse Leberentzündung) - Zustand nach Nephrolithiasis (Nierensteinleiden) - Kniegelenkarthrose rechts und lumbales Pseudoradikulärsyndrom bei Blockierung der unteren Lendenwirbelsäule (nach Akte).
In Beantwortung der Beweisfragen führt der Sachverständige sodann aus, dass der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis mittelschwere Arbeiten wegen mittelschwerer Hypertonie und koronarer Herzkrankheit verrichten könne, Arbeiten ohne überwiegen-des Stehen wegen Unterschenkelvarizen, Arbeiten im Freien und/oder geschlossenen Räumen; folgende Arbeiten müssten vermieden werden: häufiges Treppensteigen oder Ersteigen von Leitern/Gerüsten wegen mittelschwerer Hypertonie bei hypertensiver Herz-krankheit; Arbeiten in Nachschicht oder unter Zeitdruck (Fließband, Akkord) wegen koro-narer Herzkrankheit; Arbeiten im Hocken/Knien oder in Zwangshaltung (ständige Vorbeu-gehaltung) wegen der orthopädischen Krankheiten laut Akte (Kniegelenkarthrose, Pseudo-radikulärsyndrom). Der Kläger könne die ihm zumutbaren Arbeiten täglich vollschichtig sieben bis acht Stunden ausüben. Die kardiologisch-internistischen Krankheiten beständen seit März 2003. Eine Entwicklung im Sinne einer Besserung oder Verschlechterung der Beschwerden sei nicht erkennbar. Die Einschränkungen durch die orthopädischen Krank-heiten beständen seit dem Jahre 1997 bzw. 2001. Für die Kniegelenkarthrose rechts werde 2003 eine Beschwerdebesserung dokumentiert. Der Kläger könne viermal täglich zu Fuß eine Gehstrecke von über 500 Metern in nicht mehr als 20 Minuten zurücklegen. Öffentli-che Verkehrsmittel könnten benutzt werden. Weitere fachärztliche Begutachtungen seien nicht erforderlich, da die orthopädischen Krankheiten des Klägers (Kniegelenksarthrose rechts, Pseudoradikulärsyndrom bei Blockierung der unteren Lendenwirbelsäule) in der Beurteilung der Leistungsfähigkeit berücksichtigt worden seien.
Der Senat schließt sich den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen an. Das Gutachten ist in der Erhebung der Befunde, der würdigenden Bewertung der Vorgeschichte und der bereits erhobenen Befunde sowie in der Beantwortung der Beweisfragen des Ge-richts sachkundig erstellt, nachvollziehbar und im Ganzen schlüssig. Danach steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger zumindest leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung verrichten kann. Der Senat sah sich auch nicht veranlasst, weitere Sachverständigengutachten einzuholen, da aus den beigezogenen Befundberichten auf Nachfrage des Senates sich ergibt, dass eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der erstinstanzlichen Begutachtung des Klägers nicht eingetreten ist und im Übrigen auch vom Kläger benannten orthopädischen Erkrankungen bereits durch den Sachverständigen gewürdigt worden sind.
Dem danach beschriebenen Anforderungsprofil für eine Tätigkeit in einer Poststelle ent-spricht indes das positive und negative Leistungsbild des Klägers, wie es sich aus den vor-genannten Sachverständigengutachten ergibt, nämlich eine leichte körperliche Tätigkeit mit wechselnder Körperhaltung. Auch sind nach den medizinischen Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Kläger keine hinreichende Umstellungsfähigkeit besitzt; mithin ist der Kläger in der Lage, sich die für eine Tätigkeit als Mitarbeiter Post-stelle notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten innerhalb einer Einarbeitungszeit von 3 Monaten zu verschaffen (vgl. zu diesem Erfordernis: BSG, Urteil vom 22.09.1977 - 5 RJ 96/76 in: BSGE 44, 288 [290 ff.]).
Eine Tätigkeit als Mitarbeiter Poststelle ist dem Kläger auch subjektiv nach dem Mehrstu-fenschema des BSG zumutbar. Auch der Senat stimmt mit den Ausführungen des Sozial-gerichts insoweit überein, dass der zugrunde zu legende Hauptberuf des Rollerführers nicht als Facharbeiterberuf zu qualifizieren ist und der Kläger insoweit keinen erhöhten Berufs-schutz genießt. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass nach den vorliegenden berufskundlichen Unterlagen die Tätigkeit als Rollerführer/Papierausrüster selbst kein ei-genständiger Ausbildungsberuf ist. Danach ist für den Zugang möglicherweise eine Aus-bildung als Papiermacher in der Fachrichtung Papier, Karton, Pappe oder im Nachfolgebe-ruf Papiertechnologie der gleichen Fachrichtung förderlich. Auch Papiermacher und Pa-piertechnologen der Fachrichtung Zellstoff oder Fachkräfte aus der Buchbinderei oder Verpackungstechniker kommen in Frage. Dies zugrunde gelegt, kommt ein Facharbeiter-status für die Tätigkeit als Rollerführer daher nur in Betracht, wenn der Kläger bereits we-gen des von ihm erlangten Abschlusses als "Facharbeiter für Papiererzeugung" insoweit Facharbeiterstatus genießt. Dabei ist indes auf Folgendes hinzuweisen:
Facharbeiter im obengenannten Sinne sind nach der Rechtsprechung des BSG zum einen Versicherte, die (1) einen anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 25 Berufsbil-dungsgesetz (BBiG) mit mehr als zweijähriger, in der Regel dreijähriger Ausbildung er-langt und ausgeübt haben (BSG, Urteil vom 24.03.1983 - 1 RA 15/82 - in: BSGE 55, 45; Urteil vom 15.11.1983 - 1 RJ 112/82 - in: SozR 2200 § 1246 Nr. 109; Urteil vom 28.11.1985 - 4a RJ 51/84 - in: BSGE 59, 201), des weiteren (2) Versicherte, wie ohne Absolvierung der vorgeschriebenen Ausbildung in einem nach dem BBiG anerkannten Aus-bildungsberuf arbeiten und sich durch die praktische Berufsausübung die Kenntnisse ange-eignet haben, die sie befähigen, sich unter gelernten Facharbeitern auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig und damit vollwertig zu behaupten, ferner (3) Versicherte, die in Tätig-keitsbereichen ohne anerkannten Ausbildungsgang oder mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren gearbeitet haben, wenn diese Tätigkeiten - insbesondere wegen ihrer Bedeutung für den Betrieb - den anerkannten Ausbildungsberufen tarifvertraglich gleichgestellt sind, und schließlich (4) die Versicherten, die eine Berufstätigkeit ausgeübt haben, für die kein Ausbildungsgang im Sinne des BBiG besteht und die auch als solche in einen Tarifvertrag nicht einer Lohngruppe zugeordnet sind, wenn der Umfang der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten und/oder die sonstigen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit den Anforderungen an einen Facharbeiter gleichzuachten sind. Für den Status des echten Fach-arbeiters ist daher eine Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, regelmäßig von drei Jahren erforderlich (vgl. BSG, Urteil vom 07.08.1986 - 4a RJ 73/84 - ; Urteil vom 09.09.1986 - 5b RJ 82/85 - ; Urteil vom 21.07.1987 - 4a RJ 39/86 - , jeweils in: SozR 2200 § 1246 Nr. 138, 140, 143 m.w.N.). Berufe, für die nur eine zweijährige Ausbildung vorge-schrieben ist, sind daher in der Regel nur der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten zuzuordnen, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen der Vorgenannten dritten oder vierten Gruppe. Bei in der ehemaligen DDR erlernten Berufen kommt der Facharbeitersta-tus in Betracht, wenn sie im alten Bundesgebiet diesen Status haben, auch wenn nur eine zweijährige Ausbildung vorgeschrieben war (vgl. zum Vorstehenden zusammenfassend: Niesel in Kasseler Kommentar, Stand Juni 1998, § 43 SGB VI Rz. 40 ff).
Übertragend auf den vorliegenden Sachverhalt ist Folgendes festzustellen: Der Kläger hat im Januar 1979 mit Urkunde die Berechtigung erhalten, die Berufsbezeichnung "Fachar-beiter für Papiererzeugung" zu führen. Ausweislich der vorliegenden berufskundlichen Unterlagen (www.berufenet.de, Stichwort Facharbeiter Papiererzeugung) wurde dieser Beruf in der ehemaligen DDR ausgebildet und ausgeübt. Es handelte sich um eine Fachar-beiterausbildung, die bis 1990 angeboten wurde. Danach fertigten Facharbeiter für Papier-erzeugung Papiere, Kartons und Pappen. Mit Hilfe von Maschinen bereiteten sie Holz-schliff und Altpapier auf, malten, mischten und reinigten die Faserstoffe, die dann auf Pa-piermaschinen durch Sieb und Walzen entwässert und getrocknet wurden. Die Papier-, Karton- oder Pappbahnen brachten sie schließlich mit Schneidemaschinen in Form, z. B. in Rollen oder Bögen. Sie überwachten die einzelnen Produktionsschritte, bedienten und war-teten Maschinen und Anlagen und kontrollierten die Qualität der Erzeugnisse. Beschäftigungsmöglichkeiten fanden sie vor allem in Betrieben der Papier-, Pappe- und Karton er-zeugenden Industrie aber auch in Papier verarbeitenden Betrieben oder in der Verpackungsmittelindustrie. Nach dem Werk "DDR-Ausbildungsberufe Band 4" war bereits zu DDR-Zeiten hierfür die Ausbildungsdauer von drei Jahren vorgesehen. Ausbildungs-schwerpunkte waren der theoretische Unterricht in Form der Maschinenkunde, Werkstoff-kunde, Fachkunde und Werkstoffprüfung sowie der berufspraktische Unterricht mit Halb-stoffaufbereitung, Hilfsstoffaufbereitung, Ganzstoffaufbereitung, Blattbildung und Entwäs-serung, Erzeugnistrocknung, Veredlung und Ausrüstung. Ein vergleichbarer Beruf der Bundesrepublik Deutschland ist der Papiermacher. Hierbei handelt es sich ausweislich der berufskundlichen Unterlagen (www.berufenet.de, Stichwort Papiermacher Papier - Karton - Pappe) um einen ehemaligen Ausbildungsberuf, der erstmals 1938 anerkannt wurde. Die Ausbildungsverordnung trat insoweit am 01.08.1975 in Kraft. Abgelöst wurde der Papier-macher am 01.08.2005 durch den Nachfolgeberuf Papiertechnologe in der Fachrichtung Papier - Karton - Pappe.
Dies zugrunde gelegt, ist jedoch festzustellen, dass der Kläger bereits die zu DDR-Zeiten vorgesehene dreijährige Ausbildung nicht durchlaufen hat. Der Kläger hat vielmehr be-rufsbegleitend einen Lehrgang an der Betriebsakademie von vier Monaten durchlaufen und sodann die Urkunde zum Facharbeiter für Papiererzeugung erlangt. Insoweit kann für die Annahme eines Facharbeiterstatus zu Gunsten des Klägers nur die oben genannte zweite Alternative in Betracht kommen, wonach einen Facharbeiterstatus Versicherte erlangen können, die ohne Absolvierung der vorgeschriebenen Ausbildung in einem nach dem Be-rufsbildungsgesetz anerkannten Ausbildungsberuf arbeiten und sich durch die praktische Berufsausübung die Kenntnisse angeeignet haben, die sie befähigen, sich unter gelernten Facharbeitern auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig und damit vollwertig zu behaupten. Demgegenüber kann auf Grund der lediglich viermonatigen Ausbildung nicht bereits "a priori" vom Facharbeiterstatus ausgegangen werden. Ob der Kläger indes wettbewerbsfä-hig wie ein Facharbeiter arbeiten konnte, richtet sich nach den objektiven Umständen. Zwar hat der Arbeitgeber insoweit den Kläger als Facharbeiter geführt. Indes ist die Be-zeichnung als Facharbeiter durch den Arbeitgeber (wie auch in Tarifverträgen) unerheb-lich, wenn objektiv die Kriterien der Einstufung nicht vorliegen (vgl. Niesel in Kasseler Kommentar, SGB VI, Stand Januar 2002, § 240 Randziffer 33 m. w. N.). Maßgeblich ist somit, ob die von dem Kläger langjährig ausgeübte Tätigkeit als Rollerführer, wegen der er seinen Facharbeiterstatus erlangt hat, den Kläger dazu befähigt hat, wettbewerbsfähig ne-ben anderen Facharbeitern für Papiererzeugung, die die entsprechende Ausbildung durch-laufen haben, zu bestehen. Dies ist indes im vorliegenden Fall zu verneinen, da die Tätig-keit als Rollerführer lediglich einen eingegrenzten Teilbereich erfasst, den ein Facharbeiter für Papiererzeugung zu verrichten hat. Zwar ist es grundsätzlich unschädlich für den Berufsschutz, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausgeübt hat, für die nur ein Teilbereich der Kenntnisse und Fähigkeiten gefor-dert wird, die seinem Facharbeiterberuf kennzeichnen (vgl. BSG, Urteil vom 28.08.1991 - 13/5 RJ 26/90 -). Jedoch müssen die Tätigkeiten, die den Facharbeiterstatus begründen können, noch mindestens etwa 50 % der Gesamttätigkeiten ausmachen (vgl. BSG, Urteil vom 25.01.1994 - 4 RA 35/93 -). Handelt es sich demgegenüber bei der ausgeübten Tätig-keit nur um einen kleineren Teilbereich eines anerkannten Ausbildungsberufs, so scheidet die Zuordnung eines Versicherten in die Gruppe der Facharbeiter grundsätzlich aus, auch wenn die Entlohnung im Einzelfall denjenigen eines Facharbeiters entsprochen haben soll-te; das kann nur gelten, wenn sich der Teilbereich im Zuge zunehmender Konzentration und Spezialisierung zu einem eigenständigen Berufsbild entwickelt hat, dem von den am Wirtschaftsleben beteiligten Kreisen Facharbeiterqualität beigemessen wird (vgl. BSG, Urteil vom 16.11.2000 - B 13 RJ 79/99 R - m.w.N.). Zusammengefasst ergibt sich somit, dass es zwar unschädlich für den Berufsschutz ist, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die nur ein Teilbereich der Kenntnisse und Fähigkeiten gefordert wird, die sei-nen Facharbeiterberuf kennzeichnen. Eine Facharbeitertätigkeit liegt jedoch nicht mehr vor, wenn es sich um soweit vereinfachte Arbeitsvorgänge handelt, dass die besonderen Kenntnisse und Erfahrungen eines gelernten Handwerkers nicht mehr abgefordert werden (vgl. BSG, Urteil vom 28.08.1991 - 13/5 RJ 26/90 -).
Dies zugrunde gelegt, vermochte sich der Senat nicht davon zu überzeugen, dass die von dem Kläger ausgeübte Tätigkeit als Rollerführer in Verbindung mit seinem Abschluss als Facharbeiter für Papiererzeugung auch den Facharbeiterstatus rechtfertigen kann. Aus den vorliegenden berufskundlichen Unterlagen ergibt sich, dass bereits zu DDR-Zeiten die Tätigkeit als Facharbeiter für Papiererzeugung folgende wesentlichen Arbeitsgebiete und Tätigkeiten beinhaltet: Aufbereitung der roh-, hilfs- und maschinenfertigen Stoffe, Bil-dung, Entwässerung und Trocknung des Blattes auf den verschiedenen Papier-, Karton- und Pappenmaschinen sowie Veredeln und Ausrüsten der Papiere, Kartone und Pappen an kontinuierlich und auch periodisch arbeitenden Maschinen und Anlagen, die sie gemein-sam mit anderen und zum Teil auch selbstständig vorbereiten, einrichten, bedienen, über-wachen, warten und pflegen. Dazu gehören auch Transport- und Fördermittel, für die in der Regel kein Berechtigungsschein erforderlich ist; an den Ausgangs-, Zwischen- und Endprodukten arbeitsplatztypische Güte- und Mengenkontrollen vornehmen. Der ver-gleichbare bundesdeutsche Beruf des Papiermachers beinhaltete ausweislich der "Verord-nung über die Berufsausbildung zum Papiermacher" vom 07.01.1991 (BGBl. I S. 27) fol-gende Fertigkeiten und Kenntnisse: Berufsbildung, Aufbau und Organisation des Ausbil-dungsbetriebes, Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Arbeitshygiene, Umweltschutz, Einsatz von Energieträgern und rationelle E-nergienutzung, Instandhalten von Maschinen und Einrichtungen, Bearbeiten von Werkstoffen, Durchführen installationstechnischer Arbeiten, Überwachen und Bedienen von Ein-richtungen der Wasserver- und Abwasserentsorgung, Prüfen von Faser-, Hilfs- und Füll-stoffen, Stoffaufbereiten, Arbeiten an Maschinen und Einrichtungen der Papier-, Karton-, Pappe- und Zellstofferzeugung, Fördern und Lagern von Roh-, Halb-, Hilfs- und Füllstof-fen sowie von Fertigfabrikaten, Messen, Steuern, Regeln; Prozessleittechnik; Erfassen und Verarbeiten von Produktionsdaten; Informatik; Hydraulik und Pneumatik, Steuern und Regeln von Produktionsprozessen, Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen. Dabei waren nach § 3 Abs. 2 der Verordnung Gegenstand der Berufsausbildung mindestens folgende Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung Papier, Karton, Pap-pe: Herstellen von Papier, Karton und Pappe, Bedienen von Ausrüstungsmaschinen, Ken-nen von Veredlungsverfahren für Papier und Karton, Prüfen von Fertigfabrikaten; Quali-tätssicherung. Ausweislich der berufskundlichen Unterlagen aus der Berufsdatenbank der Agentur für Arbeit (www.berufenet.de, Stichwort Papiermacher) werden zur Produktion von Papier, Karton und Pappe pflanzliche Faserstoffe wie Holz, aber auch Stroh und Baumwolle verwendet. Holz wird dabei auf Schleifsteinen zu Holzstofffein zerfasert oder zu Hackschnitzeln verarbeitet, die gekocht werden, damit sich diese zu Zellstoff auflösen. Alle Faserstoffe werden gemahlen, gereinigt und entfernt und mit Leinen-, Hilfs- und Farbstoffen im Wasser fein verteilt, wobei das Mischungsverhältnis die Papierqualität be-stimmt. Dieses Gemisch wird auf dem Weg durch die Papiermaschine auf dem Sieb ent-wässert, in der Pressenpartie gepresst, auf heißen Zylindern zu Papierbahnen getrocknet und auf einen zylindrischen Träger aufgerollt. Anschließend werden Papier, Karton und Pappe weiterverarbeitet, z. B. satiniert oder beschichtet und zu kleineren Rollen oder Bo-gen geschnitten. Während des gesamten Herstellungsprozesses richten Papiermacher der Fachrichtung Papier - Karton - Pappe die Maschinen ein, prüfen die Fertigungsqualität, kontrollieren Anzeigen, beispielsweise zu Temperatur- und Druckverhältnissen, überprüfen den Feuchtigkeitsgehalt von Roh- und Halbstoffen sowie der fertigen Papier-, Karton- und Pappbahnen und justieren die Einstellungen gegebenenfalls nach. Zu ihren Aufgaben gehören auch das Warten und Sauberhalten der Maschinen und sonstigen Einrichtungen. Die Aufgabenliste beinhaltet dabei zusammengefasst die Aufbereitung der Roh- und Hilfs-stoffe (Bedienen, Beschicken und Überwachen von Stofflösern, Lagern des gereinigten Halbstoffes in Bütten, für das Bleichen das Regulieren des Halbstoffzulaufs, Kontrolle des Bleichvorganges, das Steuern der Zusammenführung von Halbstoffen für die Ganzstoff-aufbereitung, bei der Blattbildung das Steuern und Regulieren des Stoffauflaufs aus der Maschinenbütte auf die Siebpartie der Papiermaschine), Einstellen und Überprüfen der Entwässerungseinrichtungen an der Papier- und Kartonmaschine, Überwachen des Laufs der feuchten Papierbahn von der Siebpartie durch die Walzen der Presserpartie und Tro-ckenpartie, bei der Ausrüstung das Einstellen, Bedienen und Überwachen von Roller-schneidemaschinen und der Querschneider, die Kontrolle von Papier, Karton, Pappe auf Fehler, Verschmutzungen, Risse, Rissfestigkeit, Falten und Farbfehlern, das Lagern und die Packerei sowie das Überwachen des Wiegens fertiger Papierrollen und der maschinel-len Verpackung auf Rollenpackmaschinen, das partielle Zusammenfassen und Verpacken von Formatpapieren, die Qualitätsbetriebskontrolle und das Bedienen, Warten und Pflegen der Maschinen und Arbeitsgeräte sowie die Rohstoffkontrolle. Vergleichbare Aufgaben und Tätigkeitsbeschreibungen hat auch der jetzige Beruf des Papiertechnologen (vgl. www.berufenet.de, Stichwort Papiertechnologe). Dies zugrunde gelegt, ist indes festzustellen, dass die Tätigkeit des Klägers lediglich in einem eng umfassten Teilbereich war, näm-lich das Einstellen der Rollerschneidemaschine und die Bedienung und Überwachung der Rollerschneidemaschine. Die eigentliche Blattbildung sowie die Aufbereitung der Roh-, Halb- und Hilfsstoffe zum eigentlichen Papier- und Pappeprodukt, die Lager- und Verpa-ckungsarbeiten wurden vom Kläger indes gerade nicht durchgeführt. Dies ergibt sich ins-besondere aus der vom ehemaligen Arbeitgeber vorgenommenen Tätigkeitsbeschreibung des Rollerführers (Bl. 76 ff. LSG-Akte). Danach beinhaltete die Arbeitstätigkeit das Straff-ziehen der Papierbahn und das Ankleben mittels doppelseitigen Klebebands über die ge-samte Breite unter Beachtung kundenspezifischer Vorgaben zu Klebestellen, die Bedienung der Rollerschneidemaschine im engeren Sinne (Rollerheber hochfahren, Andruck-walze absenken, Messersitz kontrollieren; Starterknopf betätigen, Bremsdruck je nach Pa-piersorte einstellen, Bahnspannungsautomatik einschalten und Betriebsgeschwindigkeit einstellen, eventuell Randabschnitt korrigieren, Rollenlauf, Rollenschnitt und Papierquali-tät überwachen, Unregelmäßigkeiten (Falten, Löcher, Querprofil etc.) notieren und den Vorgesetzten umgehend informieren, kurz vor Erreichen des Rollen-Solldurchmessers beim Rollvorgang die Rollgeschwindigkeit reduzieren, die Bahnspannautomatik ausschalten, die Papierbahn an der Rolle abtrennen und nach unten legen, Wippen anheben, die Rollen ausstoßen, die Rollen laut Wegeordnung auf Waage aufsetzen, Kontrolle der Kle-bestellen und von Papierfehlern etc. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die Tätigkeit des Klägers als Rollerführer sich darauf beschränkte, die Maßhaltigkeit und Bedienung sowie die Schnittqualität zu prüfen und die hierfür erforderlichen Tätigkeiten durchführen. Hierbei handelt es sich jedoch ausweislich der vorliegenden berufskundlichen Unterlagen lediglich um einen kleinen Teilbereich des umfangreichen Tätigkeitsprofils eines Papier-machers bzw. jetzt Papiertechnologen. Der Kläger war dabei nicht unmittelbar mit der Herstellung des Papiererzeugnisses als solchen befasst, sondern hat vielmehr das bereits vorhandene Papier sodann nach Kundenwünschen geschnitten. Der Senat verkennt dabei nicht, dass sicherlich auch hierfür auch umfangreiche Kenntnisse erforderlich waren. Dies genügt zur Überzeugung des Senats gerade auch im Hinblick auf die nur viermonatige Ausbildung, die für die Erlangung des Facharbeiterbriefes für Papiererzeugung im vorlie-genden Fall erforderlich war, jedoch nicht, unterstellen zu können, dass der Kläger wett-bewerbsfähig wie ein Facharbeiter für Papiererzeugung tätig war durch seine tatsächliche Beschäftigung als Rollerführer. Der Senat geht vielmehr davon aus, dass der Kläger da-nach als Angelernter im oberen Bereich zu qualifizieren ist.
Auf Grund der Qualifizierung als Angelernter im oberen Bereich ist der Kläger mithin so-zial zumutbar auf eine Tätigkeit als Mitarbeiter Poststelle verweisbar. Kennzeichen für eine solche Tätigkeit in der Poststelle ist das Erfordernis einer Einweisung und Einarbei-tung; auch gehört diese Beschäftigung nicht zu den Tätigkeiten mit nur ganz geringem Wert, so dass eine solche Tätigkeit auch einem Angelernten des oberen Bereichs zumutbar ist. Das erkennende Gericht nimmt insoweit nochmals Bezug auf das berufskundliche Gut-achten von Diplom-Verwaltungswirtin Silvia Hochheim vom 09.06.1995, welches für das Sozialgericht Dresden zum Aktenzeichen S 2 An 1/93 erstellt worden ist. Danach wird eine Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Poststelle im öffentlichen Dienst bei einer 38,5-Stunden-Woche nach der Vergütungsgruppe BAT VIII/IX sowie in der privaten Wirtschaft in den Gehaltsgruppen 1 und 2 des jeweils geltenden Tarifvertrages gezahlt.
Der Kläger ist ferner zumutbar verweisbar auf eine Tätigkeit als Pförtner in Verwaltungs-gebäuden (vgl. BSG, Urteil vom 22.10.1996 - 13 RJ 81/95 - ). Solche Pförtner werden bei-spielsweise im öffentlichen Dienst nach der Lohngruppe II Nr. 1.9 des "Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb" (Tarifvertrag Lohngruppen - TdL vom 11.07.1996 in der Fassung vom 22.03.1991, in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 29.10.2001) zum "Manteltarifvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes und der Länder" vom 06.12.1995 bezahlt. Es handelt sich um eine Lohngruppe, die sich aus dem Niveau der einfachen (Hilfs-)Arbeiten heraushebt und bestimmt ist für Arbeiter, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist. Eine besondere Berufsaus-bildung wird nicht vorausgesetzt und die nötige Einarbeitungszeit übersteigt in keinem Fall die Dauer von 3 Monaten. Die charakteristischen Tätigkeit von Pförtnern dieser Lohngruppe bestehen - im Gegensatz zu Pförtnern der Lohngruppen 2a Nr. 6.11 und 3 Nr. 6.24 des Tarifvertrages Lohngruppen - TdL zum Manteltarifvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes und der Länder - in der reinen Überwachung und Abwicklung des Besucherverkehrs einer Dienststelle oder deren Einrichtung. Der Einsatz an verkehrsreichen Eingängen, wo es zu Zeitdruck und Stress kommen kann, einfacher oder erhöhter Fernsprechdienst, in nicht erheblichem Umfang zu verrichtende schriftliche Arbeiten, Postverteilung oder die Durchführung von Kontrollgängen fallen nicht an. Auch handelt es sich bei diesen Tätigkeiten eines Pförtners lediglich um körperlich leichte Arbeiten.
Der Kläger ist somit nicht berufsunfähig im Sinne von § 240 SGB VI; ebenfalls liegt kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder voller Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI vor, da hierfür erforderlich wäre, dass der Kläger - unabhängig vom Berufsschutz - nurmehr Tätigkeiten unter sechs bzw. unter drei Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten könne. Dies scheidet ersichtlich bei einer Einsatzfähigkeit des Klägers für sechs Stunden und mehr tägliche Arbeitszeit auf dem all-gemeinen Arbeitsmarkt aus.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
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