Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 3 RA 886/03 ZV
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 R 291/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein Fachingenieur für sozialistische Betriebswirtschaft erfüllt, soweit er nicht die umfassende Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung \"Ingenieur\" erlangt hat, nicht die persönliche Voraussetzung für einen fiktiven Feststellungsanspruch in der AVItech.
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 14. März 2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 01.02.1981 bis 30.06.1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Der 1929 geborene Kläger absolvierte von September 1952 bis 14.07.1954 die Landwirtschaftliche Fachschule in W. und beendete diese erfolgreich mit der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Landwirt" (Nachweis vom 14.07.1954). Danach war er vom 01.08.1954 bis 31.05.1960 bei einer Maschinen-Traktoren-Station als Agronom und als Oberagronom tätig. In der Folgezeit übte er ab 01.06.1960 Tätigkeiten als LPG-Vorsitzender, Leiter der KAP und bis 31.01.1981 erneut als LPG-Vorsitzender aus. Am 14.07.1962 erlangte der Kläger im Fernstudium an der K.-M.-Universität B. den akademischen Grad "Diplom-Landwirt" und nach erfolgreicher postgradualer Ausbildung an der Hochschule für Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften M. erhielt er mit Urkunde vom 11.04.1973 das Recht, die Berufsbezeichnung "Fachingenieur für sozialistische Betriebswirtschaft in der Landwirtschaft" zu führen. Seit 01.02.1981 bis über den 30.06.1990 hinaus war der Kläger als Betriebsteilleiter der Niederlassung G. des VEB Kraftfuttermischwerk B., der späteren L. Kraftfuttermittel GmbH, versicherungspflichtig beschäftigt.
Der Kläger war am 01.01.1982 der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beigetreten und entrichtete bis 30.06.1990 auf seine monatlichen Arbeitsentgelte bis maximal 1.200,00 Mark entsprechende Beiträge. Eine Versorgungszusage zur Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem war ihm bis zum 30.06.1990 nicht erteilt worden. Seit März 1994 bezieht der Kläger Regelaltersrente.
Den Antrag des Klägers auf Feststellung und Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften in der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) für seine Beschäftigungszeiten vom 01.02.1981 bis 30.06.1990 lehnte der beklagte Versorgungsträger mit Bescheid vom 03.07.2001 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 16.06.2003 ab. Der Kläger habe bei In-Kraft-Treten des AAÜG am 01.08.1991 keine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes gehabt. Er sei weder in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen, noch habe er eine Einbeziehung in die AVItech nachträglich durch Rehabilitierung oder durch eine Entscheidung nach Artikel 19 Satz 2 oder 3 des Einigungsvertrages erlangt oder habe auf Grund der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage im Juli 1991 einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt. Die vom Bundessozialgericht herausgearbeiteten Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch auf Zusatzversorgungsanwartschaften seien zum Stichtag "30.06.1990" nicht erfüllt. Als Fachingenieur für sozialistische Betriebswirtschaft in der Landwirtschaft sei er nicht berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs im Sinne der Versorgungsordnung für die technische Intelligenz zu führen. Als Leiter des Betriebsteils G. des VEB Kraftfuttermischwerkes B. sei der Kläger auch kein Werkdirektor im Sinne der AVItech, denn es habe sich bei dem Betriebsteil G. nicht um einen juristisch selbstständigen Betrieb, sondern vielmehr um einen unselbstständigen Betriebsteil gehandelt. Das AAÜG sei daher nicht anwendbar, Zeiten nach dem AAÜG nicht festzustellen.
Mit der am 07.07.2003 beim Sozialgericht Leipzig erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren zur Feststellung von Zusatzversorgungsanwartschaften in der AVItech weiter. Der Kläger ging davon aus, dass er alle drei vom BSG herausgearbeiteten Voraussetzungen für einen fiktiven Feststellungsanspruch in der AVItech erfülle. Er sei berechtigt, die Berufsbezeichnung Fachingenieur zu tragen. Der Beschäftigungsbetrieb, der VEB Kraftfuttermischwerk B., habe die industrielle Herstellung von Mischfuttermitteln zum Gegenstand gehabt. Auch die sachliche Voraussetzung für die Feststellung von fiktiven Zugehörigkeitszeiten sei aufgrund der im Funktionsplan vom 10.02.1981 für den Betriebsteilleiter G. ausgewiesenen Arbeitsaufgaben erfüllt.
Das Sozialgericht hat verschiedene Registerunterlagen, darunter zum VEB Kraftfuttermischwerk B. (Reg.Nr. 110-13-686) mit dem Betriebsteil G. und dessen Rechtsnachfolger, der L. Kraftfuttermittel GmbH (Amtsgericht B., HRB 496) sowie eine Auskunft aus dem Statistischen Betriebsregister der DDR und einen Auszug aus der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR (Stand 1985) beigezogen.
Der Kläger hat seinen Arbeitsvertrag vom 01.02.1981 sowie den Funktionsplan für die Tätigkeit als Betriebsteilleiter vom 10.02.1981 vorgelegt.
Das Sozialgericht hat nach mündlicher Verhandlung der Klage mit Urteil vom 14.03.2006 in vollem Umfang stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide verpflichtet, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 01.02.1981 bis 30.06.1990 als Zugehörigkeitszeiten zur AVItech sowie die in diesem Zeitraum erzielten Entgelte festzustellen. Nach Darstellung der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (u.a. BSG, Urteile vom 10.04.2002 - B 4 RA 10/02 R; vom 09.04.2002 - B 4 RA 41/01 R) ging das Sozialgericht davon aus, dass das AAÜG nach dessen § 1 Abs. 1 auf den Kläger grundsätzlich Anwendung finde. Der Kläger habe ungeachtet des Fehlens einer tatsächlichen Versorgungszusage einen fiktiven bundesrechtlichen "Anspruch auf eine Versorgungszusage" erworben. Die maßgeblichen versorgungsrechtlichen Regelungen ergäben sich aus der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom 17.08.1950 (GBl. S. 844) und der dazu ergangenen Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) vom 24.05.1951 (GBl. S. 487). Nach § 1 der VO-AVItech i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der 2. DB hänge ein fiktiver bundesrechtlicher Anspruch auf Einbeziehung in die AVItech von drei Voraussetzungen ab, und zwar der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Dabei komme es für die Anwendbarkeit des AAÜG nach der ständigen Rechtsprechung des BSG auf die am 30.06.1990 gegebene Sachlage mit Blick auf die am 01.08.1991 bestehende Rechtslage an. Diese drei genannten Voraussetzungen für einen fiktiven Einbeziehungsanspruch in die AVItech habe der Kläger zum 30.06.1990 erfüllt. Er sei aufgrund der erfolgreich abgeschlossenen postgradualen Ausbildung berechtigt gewesen, die Berufsbezeichnung "Fachingenieur für sozialistische Betriebswirtschaft in der Landwirtschaft" zu führen. Diese Berechtigung sei ihm durch die Urkunde der Hochschule für Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften M. am 11.04.1973 verliehen worden. Damit seien die Voraussetzungen zur Titelführung nach Maßgabe der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12.04.1962 (GBl. II S. 278) erfüllt. Auch die betriebliche Voraussetzung für die Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zur AVItech läge am Stichtag "30.06.1990" wie auch im gesamten streitigen Zeitraum vor. Zur Beantwortung der Frage, ob der Beschäftigungsbetrieb des Klägers als volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens zu bewerten sei, bedürfe es einer durch festzustellende Hilfstatsachen gestützten Würdigung, welche Aufgaben dem Betrieb das Gepräge gegeben hatten. Hierzu sei zu ermitteln, was mit welchem Anteil am Betriebsaufwand und am Betriebsergebnis tatsächlich produziert worden sei. Der Kläger sei im streitigen Zeitraum vom 01.02.1981 bis 30.06.1990 durchgängig im VEB Kraftfuttermischwerk B. beschäftigt gewesen. Wie in §1 des Statuts des VEB Getreidekombinat B. ausgewiesen, sei die Produktion industriell gefertigter Mischfuttermittel Zweck des Betriebes gewesen. Diese belege auch der am 03.08.1990 im Handelsregister angegebene Unternehmensgegenstand des Rechtsnachfolgers des Betriebes, der L. Kraftfuttermittel GmbH i. A. Schließlich sei der VEB Kraftfuttermischwerk B. auch in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR der Wirtschaftsgruppe 19911 (Getreidemühlen) innerhalb des Sektors der Lebensmittelindustrie zugewiesen gewesen. Das Sozialgericht geht davon aus, dass der Kläger auch die sachlichen Voraussetzungen für einen fiktiven Einbeziehungsanspruch erfüllt. Zur Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereiches der VO-AVItech sei erforderlich, dass am maßgeblichen Stichtag "30.06.1990" eine technische Tätigkeit ausgeübt worden sei. Dies ergebe sich sowohl aus der Präambel der VO-AVItech als auch aus dem in § 1 der 1. DB umschriebenen Kreis der Versorgungsberechtigten, der sich auf "Ingenieure, Chemiker und Techniker, die konstruktiv und schöpferisch in einem Produktionsbetrieb verantwortlich tätig sind und hervorragenden Einfluss auf die Herstellungsvorgänge nehmen, sowie konstruktiv und schöpferisch tätige Baumeister und Architekten" bezog. Hieran habe § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB mit der Bestimmung des versorgungsberechtigten Personenkreises angeknüpft. Ausgehend von der unausgesprochenen Annahme, dass diese Personen eine ihrer Ausbildung entsprechende technische Aufgabe tatsächlich wahrgenommen hatten, lasse die Aufzählung in § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB i.V.m. der Bestimmung des Kreises der Versorgungsberechtigten durch die 1. DB nur den Schluss zu, dass lediglich das technisch tätige Personal zum versorgungsberechtigten Kreis der AVItech gehören sollte. Diese Auffassung werde schließlich vollends durch § 1 Abs. 1 Satz 3 der 2. DB bestätigt, wonach auf Antrag des Werkdirektors durch das zuständige Fachministerium bzw. die zuständige Hauptverwaltung auch andere Personen, die verwaltungstechnische Funktionen bekleideten, eingereiht werden konnten. Einer derartigen Ergänzung hätte es nicht bedurft, wenn unabhängig von der technischen Ausrichtung der ausgeübten Tätigkeit bereits allein die Befugnis zur Führung eines bestimmten Titels den Anwendungsbereich der Versorgungsordnung eröffnet hätte. Dementsprechend habe auch das BSG klargestellt, dass in die AVItech grundsätzlich nur solche Personen einbezogen werden sollten, die für die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit und der Technik zuständig gewesen seien, also diejenigen, die mit ihrer "technischen" Qualifikation aktiv den Produktionsprozess, sei es in der Forschung oder bei der Produktion förderten (BSG, Urteil vom 31.03.2004 - B 4 RA 31/03 R). Nach diesen Kriterien und unter Zugrundelegung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens vom 10.12.1974 (GBl. I 1975 S. 1) gelangte das Sozialgericht zu der Schlussfolgerung, dass die Einordnung der Tätigkeit als Betriebsteilleiter in den Bereich 4 (Leitungs- und produktionssichernde Bereiche) der Rahmenrichtlinie nicht gerechtfertigt sei. Unter der Ordnungsnummer 41 (Leitung) seien als dem Leitungsbereich zugehörig Kombinats- bzw. Werksdirektoren, das Büro des Direktors (Leiters) des Betriebes einschließlich Öffentlichkeitsarbeit genannt, wobei Fachdirektoren dem jeweiligen Arbeitsbereich zuzuordnen seien. Der Kläger sei weder Kombinats- noch Werksdirektor sondern lediglich Betriebsteildirektor gewesen. Als Betriebsteilleiter habe er ausweislich des von ihm vorgelegten Funktionsplanes der fachlichen Anleitung und Kontrolle nicht nur des Betriebsdirektors sondern auch der Leiter von Fachabteilungen unterstanden. Wenn aber diese Leiter von Fachabteilungen (Fachdirektoren) kraft der ausdrücklichen Anordnung in der Rahmenrichtlinie nicht dem Bereich 41 (Leitung) zuzuordnen gewesen seien, sei es widersinnig, den unterhalb dieser Hierarchieebene angesiedelten Betriebsteilleiter der Leitungsebene zuzuordnen. Vielmehr sei ausgehend davon, dass der Kläger ausweislich des Funktionsplanes neben administrativen Aufgaben die sortiments-, termin- und qualitätsgerechte Erfüllung der Mischfutterproduktion zu sichern hatte, verantwortlich für die Einhaltung der Rohstoff- und Mischfutterkontingente sowie des Warenbewegungsplanes und der Festlegung der Beschaffungs- und Arbeitskonzeption war, für die Vermeidung jeglicher Rohstoff-, Fertigfutter- und übrigen Verluste Sorge zu tragen hatte, die ordnungsgemäße Lagerung von Rohstoffen und Fertigfuttermitteln sowie Temperaturkontrollen mit Nachweisführung zu veranlassen hatte, für die ständige Be- und Entladebereitschaft sowie die Vermeidung von Standgeldern zu sorgen und ständig an der Vervollkommnung des Produktionsablaufes zur Erreichung eines maximalen Betriebsergebnisses zu arbeiten hatte, für das Sozialgericht nicht zweifelhaft, dass der Kläger den Produktionsprozess aktiv gestaltet hatte. Damit habe er am Stichtag "30.06.1990" alle Voraussetzungen für einen fiktiven Einbeziehungsanspruch in die AVItech erfüllt. Die Beklagte sei daher zu verpflichten, für den streitigen Zeitraum die maßgeblichen Feststellungen nach § 5 Abs. 1 AAÜG zu treffen.
Gegen das der Beklagten am 07.04.2006 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 24.04.2006 eingelegte Berufung. Der erstinstanzlichen Entscheidung könne nicht gefolgt werden, denn der Kläger werde vom Anwendungsbereich des AAÜG nach dessen § 1 Abs. 1 nicht erfasst. Er erfülle als Betriebsteilleiter keinesfalls die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in die AVItech. Der Kläger habe diese Tätigkeit zwar aufgrund seiner beruflichen Qualifikation ausüben können. Sie entsprach aber nicht jenen ingenieur-technischen Tätigkeiten, die unmittelbaren Einfluss auf die Produktionsvorgänge hatten und damit nicht zu dem Tätigkeitsfels zählten, das sich nach Inhalt, Qualität und Umfang im Wesentlichen als Betätigung einer der in § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB genannten herausgehobenen beruflichen Qualifikationen erweise. Die Tätigkeit als Betriebsteilleiter sei dem Leitungsbereich des Betriebes zuzuordnen. Der Betriebsteilleiter habe die ihm unterstellten Meister und Mitarbeiter nach den Prinzipien der sozialistischen Leitungstätigkeit geleitet, die Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Betriebsteil festgelegt und die Realisierung der übertragenen Aufgaben kontrolliert. Er sei für die Ausarbeitung des Perspektiv- und Jahresplanes, für die Planerfüllung mit dem höchstmöglichen Ergebnis und für die Lösung von Koordinierungsaufgaben im Interesse der kontinuierlichen Erfüllung des Produktionsplanes nach Menge, Qualität, Sortiment und Terminen unter Einhaltung vorgegebener Arbeitskräftekennziffern sowie finanzieller und materieller Kennziffern verantwortlich gewesen. Er habe den rationellsten Einsatz der vorhandenen Arbeitskräfte, der Grundfonds, Materialien und Energien gesichert und für die ständige Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Werktätigen gesorgt. Der Betriebsteilleiter sei ebenfalls verantwortlich gewesen für die Durchsetzung der sozialistischen Leitungstätigkeit innerhalb seines Verantwortungsbereiches. Hingegen sei er nach der Charakteristik seiner Arbeitsaufgaben nicht selbst aktiv in den Produktionsprozess eingegliedert gewesen. Soweit das Sozialgericht in seiner Entscheidung die Einreihung der Betriebsteilleiter in der Bereich der Leitung ausgeschlossen habe, fehle es dafür an der entsprechenden Grundlage, denn nach der Rahmenrichtlinie, die als faktischer Anknüpfungspunkt herangezogen werden könne, ergebe sich eindeutig die Einreihung der Tätigkeit des Betriebsteilleiters in den Bereich der Leitung.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 14.03.2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 144, 151, 153 Abs. 1 SGG) ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Beklagte verpflichte, für den Kläger die Beschäftigungszeiten vom 01.02.1981 bis 30.06.1990 als in der Altersversorgung der technischen Intelligenz zurückgelegte Zeiten und damit nach § 5 AAÜG gleichgestellte Pflichtbeitragszeiten festzustellen.
Der angefochtene Bescheid vom 03.07.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, in einem Feststellungsverfahren des Versorgungsträgers nach § 8 AAÜG, welches einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens des Rentenversicherungsträgers durchzuführen ist (vgl. BSG, Urteil vom 18.07.1996 - 4 RA 7/95 - in: SozR 3-8570 § 8 Nr. 2) die Zeiträume vom 01.02.1981 bis 30.06.1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt zu erhalten.
Unter Zugrundelegung der nunmehr ständigen Rechtsprechung des BSG zur erweiternd verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu BSG SozR 3-8570 § 1 Nrn. 2, 3, 5, 6, 7; SozR 4-8570 § 1 Nr. 1, 3), der sich der Senat anschließt, wird der Kläger bereits nicht vom persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG erfasst. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 AAÜG liegen nicht vor. Im Hinblick hierauf ist auch nicht in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AAÜG gegeben sind.
Der Kläger war bei Inkrafttreten des AAÜG am 01.08.1991 nicht Inhaber einer Versorgungsberechtigung i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Auch der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt. Denn der Kläger war in der DDR zu keinem Zeitpunkt vor dem 01.07.1990 in ein Versorgungssystem einbezogen worden und dort sodann vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden. Er war am 01.08.1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft nach der vom BSG vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG.
Bei Personen, die am 01.07.1990 in kein Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht auf Grund originären Bundesrechts (z.B. Art. 17 EV) einbezogen wurden, ist zu prüfen, ob sie nach dem am 01.08.1991 geltenden Bundesrecht an diesem Tag auf Grund der am 30.06.1990 gegebenen tatsächlichen Umstände einen fiktiven bundesrechtlichen "Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage" erlangt haben (vgl. u.a: BSG, Urteile vom 09. und 10.04.2002, SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 bis 8). In den genannten höchstrichterlichen Entscheidungen ist darauf hingewiesen worden, dass der Bundesgesetzgeber an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR sowie an die gegebene versorgungsrechtliche Lage der Betroffenen ohne Willkürverstoß anknüpfen und damit u.a. zu Grunde legen durfte, dass nur derjenige in das Zusatzversorgungssystem der AVItech einbezogen werden durfte, der am 30.06.1990 (Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie und des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war. Art. 3 Abs. 1 und 3 GG gebietet nicht, von jenen zu Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie von den historischen Fakten, aus denen sich etwa Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen. Diese verfassungsrechtliche Wertung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestätigt (Beschluss vom 04.08.2004, 1 BvR 1557/01 = SozR 4-8570 § 5 Nr. 4; Beschluss vom 26.10.2005, 1 BvR 1921/04 u.a. = SozR 4-8560 § 22 Nr. 1).
Der umschriebene fiktive bundesrechtliche Anspruch hängt im Bereich der AVItech nach § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17.08.1950 (GBl. S. 844) und der dazu erlassenen Zweiten Durchführungsbestimmung (nachfolgend: 2. DB) vom 24.05.1951 (GBl. S. 487), soweit diese am 03.10.1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden sind, von drei Voraussetzungen ab (stellvertretend: BSG, Urteile vom 09.04.2002, SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 und 6). Generell war dieses System eingerichtet für Personen, (1) die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und (2) die entsprechende Tätigkeiten ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar (3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Der Kläger, der berechtigt ist den akademischen Grad "Diplom-Landwirt" zu führen und nach postgradualer Ausbildung an der Hochschule für Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften M. durch staatlichen Akt (Urkunde) seit 11.04.1973 die Berechtigung erlangt hatte, die Berufsbezeichnung "Fachingenieur für sozialistische Betriebswirtschaft in der Landwirtschaft" zu führen, erfüllt nach Überzeugung des Senates bereits nicht die persönliche Voraussetzung für einen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in die AVItech.
Der Kläger hatte nach dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR am 30.06.1990 nicht das Recht, den uneingeschränkten Berufstitel eines Ingenieurs zu führen, wie er sich aus der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (nachfolgend: IngVO-DDR) vom 12.04.1962 (GBl. II S. 278) ergibt und wie er nach der Rechtsrechung des 4. Senats des BSG eine der drei Voraussetzung für einen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in die AVItech ist.
Das BSG hat - so auch in dem Urteil vom 16.03.2006, B 4 RA 29/05 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 9 - entschieden, dass § 1 IngVO-DDR, die lediglich faktisches Indiz für den Sprachgebrauch der DDR am 30.06.1990 war und kein sekundäres Bundesrecht geworden ist, die Bezeichnung zur Führung der Berufsbezeichnung in allen Varianten stets davon abhängig gemacht hat, dass ein entsprechender staatlicher Akt der DDR (in welcher Form auch immer) ergangen ist.
Die IngVO-DDR hat die Fallgruppen nach Art und/oder Qualität des Ausbildungsgangs und der erworbenen Abschlüsse unterschieden. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Buchst a und b IngVO-DDR stellen die Texte auf eine Ausbildung an Hochschulen, Universitäten oder Akademien und auf die Verleihung entsprechender akademischer Grade ab. Nach Buchst a war erforderlich, dass der akademische Grad eines "Dr.-Ing." und "Dr.-Ing. habil." vor 1945 von einer deutschen Hochschule oder Universität oder danach von den Hochschulen, Universitäten und Akademien der DDR "verliehen", also in einem staatlichen Akt zuerkannt worden war. Diese Voraussetzung erfüllte der Kläger nicht.
Der Kläger war auch nicht gemäß § 1 Abs. 1 Buchst b IngVO-DDR zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" berechtigt; denn hierzu waren in der Wortverbindung "Dipl.-Ing." nur Personen befugt, die den "Nachweis" eines abgelegten technischen Abschlussexamens an einer deutschen Hochschule oder Universität vor 1945 oder danach an den Hochschulen bzw. Universitäten der DDR erbringen konnten und denen das entsprechende Diplom "verliehen" worden war. Der Kläger kann den geforderten Nachweis eines technischen Abschlussexamens an einer Hochschule oder Universität nicht erbringen; ihm ist demgemäß auch ein entsprechendes Diplom nicht verliehen worden. Vielmehr wurde ihm nach erfolgreichem Fernstudium an der K.-M.-Universität B. am 14.07.1962 der akademische Grad "Diplom-Landwirt" und gerade nicht "Diplom-Ingenieur" oder aber "Diplom-Agraringenieur" verliehen. Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Buchst c IngVO-DDR. Diese Regelung behandelte die Abschlüsse an Fachschulen. Danach waren Personen zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" berechtigt, die den "Nachweis" eines abgeschlossenen Studiums bzw. einer erfolgreich abgelegten Prüfung "durch das Ingenieurzeugnis" einer staatlich anerkannten deutschen Fachschule vor 1945 oder danach einer Fachschule der DDR erbringen konnten. Ein entsprechendes Ingenieurzeugnis einer Fachschule hat der Kläger ebenfalls nicht vorlegen können. Auch die weiteren Tatbestände der IngVO-DDR, die zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" berechtigen, hat der Kläger nicht erfüllt. Ihm war nicht "auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen" (der DDR) eine solche Berufsbezeichnung zuerkannt worden (§ 1 Abs. 1 Buchst d IngVO-DDR). Er verfügt auch nicht über "Zeugnisse mittlerer oder höherer technischer Schulen anderer Staaten", die den Urkunden i. S. des § 1 Buchst a bis c IngVO-DDR gleichgesetzt wurden (§ 2 Buchst a IngVO-DDR). Er fällt auch nicht unter die "Kriegsfolgenregelung" des § 2 Buchst b IngVO-DDR und hat auch keine Zuerkennung nach § 3 IngVO-DDR erhalten. Zwar werden nach § 5 IngVO-DDR auch Wortverbindungen mit dem Begriff "Ingenieur" zur Kennzeichnung einer speziellen Tätigkeit oder einer selbstständigen privaten Einrichtung erfasst. Dies setzt aber nach dem klaren Wortlaut voraus, dass die Berechtigung zur Berufsbezeichnung "Ingenieur" nach §§ 1, 2 und 3 IngVO-DDR vorliegt. In gleicher Weise war nach § 6 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 10.05.1963 (GBl. II S. 365) bei Bildungseinrichtungen und Institutionen zu verfahren, die Qualifizierungsmaßnahmen für Ingenieure durchführten, die mit einer speziellen Berufsbezeichnung (z.B. Schweißfachingenieur, Patentingenieur) abschlossen und darüber ein Zeugnis oder eine Urkunde ausgestellt wurde. Auch hier war die zuvor nach §§ 1 und 2 der IngVO-DDR erteilte Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" Voraussetzung für eine darauf aufsattelnde Weiterbildung zu einem Fachingenieur.
Dem Kläger hingegen ist nach postgradualer Ausbildung an der Hochschule für Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften M. ausschließlich eine Urkunde zum Fachingenieur - hier im Bereich sozialistische Betriebswirtschaft in der Landwirtschaft - ausgestellt worden, ohne dass zuvor die (allgemeine) Berechtigung zur Berufsbezeichnung "Ingenieur" bestand. Die alleinige Bezeichnung "Fachingenieur" ist aber weder nach § 1 Abs. 2 der IngVO-DDR noch nach § 1 der 2. DB zur IngVO-DDR dem (umfassenden) Ingenieur gleichgestellt worden. Beide Gleichstellungsregelungen beziehen sich ausschließlich auf den Diplom-Ingenieur-Ökonom und den Ingenieur-Ökonom. Da allein die beiden genannten Berufstitel der mit der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vorausgesetzten technischen Ausbildung gleichgestellt sind, reicht nach Überzeugung des Senates die alleinige Bezeichnung "Fachingenieur" für eine Gleichstellung nicht aus. Sie belegt vielmehr ausschließlich fachliche Ingenieurkenntnisse in einem eng eingegrenzten Bereich.
Soweit das BSG für einen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in die AVItech zur Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen für den Berufstitel "Ingenieur", der nach der Aufzählung in § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB zur VO-AVItech zur obligatorischen Einbeziehung führt, auf die Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12.04.1962 (a.a.O.) abstellt, ist dieser Regelung eine Gleichstellung eines Fachingenieurs für sozialistische Betriebswirtschaft in der Landwirtschaft mit einem Ingenieur nicht zu entnehmen. Dieser Berufstitel, der nach seiner Wortwahl und wohl auch den Ausbildungsinhalten - wie sich aus den vom Bundesarchiv beigezogenen Grundsätzen für dieWeiterführung des Bildungsprogramms "Sozialistische Betriebswirtschaft" der Kooperationsakademie der Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft vom 21.06.1973 ergibt - eher der Berufsbezeichnung "Ingenieurökonom" gleichzusetzen sein dürfte, ist aber auch in der ausdrücklichen Gleichstellungsregelung des § 1 Abs. 2 der IngVO-DDR, auf die das BSG bereits in früherer Rechtssprechung (BSG, Urteil vom 12.06.2001 - B 4 RA 117/00 R = SozR 3-8570 § 5 Nr. 6) für einen obligatorischen Feststellungsanspruch eines Ingenieurökonomen hingewiesen hat, nicht enthalten.
Nach der vorgelegten Urkunde der Hochschule für Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften M. vom 11.04.1973 war der Kläger weder berechtigt, sich umfassend als Ingenieur zu bezeichnen noch sich Ingenieurökonom zu nennen. Nur mit diesen beiden Berufstiteln hätte der Kläger aber die persönliche Voraussetzunge für einen fiktiven Einbeziehungsanspruch in die AVItech erfüllen können. Da der Kläger nicht berechtigt war, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" in der DDR zu führen, erfüllte er nicht die persönliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in die AVItech.
Im Hinblick auf die Erfüllung der sachlichen Voraussetzung für eine fiktiven Einbeziehungs-Anspruch in die AVItech geht der Senat nunmehr in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung unter Zugrundelegung der grundsätzlichen Entscheidung des BSG vom 07.09.2006 - B 4 RA 47/05 R - davon aus, dass es ausreichend ist, wenn die erfassten Personen eine ihrem Berufsbild entsprechende Beschäftigung ausgeübte haben. Eine Einschränkung allein auf ingenieur-technische Tätigkeiten mit direktem Produktionsbezug ist danach nicht erforderlich. Nach diesen Grundsätzen hatte der Kläger bis zum 30.06.1990 mit seiner Tätigkeit als Betriebsteilleiter des Betreibsteiles G. des VEB Kraftfuttermischwerk B. eine seiner Ausbildung zum Fachingenieur für sozialistische Betriebswirtschaft (in der Landwirtschaft) entsprechend Beschäftigung ausgeübt und war nicht berufsfremd eingesetzt. Somit sieht der Senat auch unter Berücksichtigung der Angaben des Geschäftsführers der L. Kraftfuttermittel GmbH vom 28.08.2006 als erfüllt an.
Zwischen den Beteiligten ist schließlich unstreitig, dass der Kläger mit seiner Tätigkeit im VEB Kraftfuttermischwerk B., einem juristisch selbstständigen Kombinatsbetrieb des VEB Kombinat Getreidewirtschaft B., die betriebliche Voraussetzung für einen fiktiven Einbeziehungsanspruch in die AVItech erfüllte. Auch nach der im Register der volkseigenen Wirtschaft der DDR (Reg.Nr. 110-13-686) für den VEB Kraftfuttermischwerk B. ausgewiesenen Betriebsnummer 07010070 ist der Betrieb nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR (Ausgabe 1985) der Wirtschaftsgruppe 19911 zugeordnet. Danach ist der Beschäftigungsbetrieb des Klägers als Getreidemühle (Herstellung von Mehlen und Schroten, bachfertigen Mehlen, Nachprodukten und Abfällen der Mühlen- und Nährmittelindustrien, Keimen, Futterschroten aus Getreide, Futtermehlen und Futterflocken) der Lebensmittelindustrie zugewiesen.
Da der Kläger zum 30.06.1990 zwar die sachliche und betriebliche, nicht aber die persönliche Voraussetzung für einen Einbeziehungsanspruch in die AVItech erfüllte, hatte er am 01.08.1991 keine Versorgungsanwartschaft i. S. d. § 1 AAÜG "erworben". Ihm steht daher - entgegen der Ansicht des Sozialgerichts - kein Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech gemäß § 5 AAÜG zu.
Aus den genannten Gründen war auf die Berufung der Beklagten das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage, ob die alleinige Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Fachingenieur (einer Spezialrichtung)" ohne die umfassende Berechtigung zur Führung des Berufstitels "Ingenieur" ausreichend ist, die persönliche Voraussetzung für einen fiktiven Einbeziehungsanspruch in die AVItech zu erfüllen, hat der Senat die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zugelassen.
II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 01.02.1981 bis 30.06.1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Der 1929 geborene Kläger absolvierte von September 1952 bis 14.07.1954 die Landwirtschaftliche Fachschule in W. und beendete diese erfolgreich mit der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Landwirt" (Nachweis vom 14.07.1954). Danach war er vom 01.08.1954 bis 31.05.1960 bei einer Maschinen-Traktoren-Station als Agronom und als Oberagronom tätig. In der Folgezeit übte er ab 01.06.1960 Tätigkeiten als LPG-Vorsitzender, Leiter der KAP und bis 31.01.1981 erneut als LPG-Vorsitzender aus. Am 14.07.1962 erlangte der Kläger im Fernstudium an der K.-M.-Universität B. den akademischen Grad "Diplom-Landwirt" und nach erfolgreicher postgradualer Ausbildung an der Hochschule für Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften M. erhielt er mit Urkunde vom 11.04.1973 das Recht, die Berufsbezeichnung "Fachingenieur für sozialistische Betriebswirtschaft in der Landwirtschaft" zu führen. Seit 01.02.1981 bis über den 30.06.1990 hinaus war der Kläger als Betriebsteilleiter der Niederlassung G. des VEB Kraftfuttermischwerk B., der späteren L. Kraftfuttermittel GmbH, versicherungspflichtig beschäftigt.
Der Kläger war am 01.01.1982 der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beigetreten und entrichtete bis 30.06.1990 auf seine monatlichen Arbeitsentgelte bis maximal 1.200,00 Mark entsprechende Beiträge. Eine Versorgungszusage zur Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem war ihm bis zum 30.06.1990 nicht erteilt worden. Seit März 1994 bezieht der Kläger Regelaltersrente.
Den Antrag des Klägers auf Feststellung und Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften in der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) für seine Beschäftigungszeiten vom 01.02.1981 bis 30.06.1990 lehnte der beklagte Versorgungsträger mit Bescheid vom 03.07.2001 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 16.06.2003 ab. Der Kläger habe bei In-Kraft-Treten des AAÜG am 01.08.1991 keine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes gehabt. Er sei weder in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen, noch habe er eine Einbeziehung in die AVItech nachträglich durch Rehabilitierung oder durch eine Entscheidung nach Artikel 19 Satz 2 oder 3 des Einigungsvertrages erlangt oder habe auf Grund der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage im Juli 1991 einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt. Die vom Bundessozialgericht herausgearbeiteten Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch auf Zusatzversorgungsanwartschaften seien zum Stichtag "30.06.1990" nicht erfüllt. Als Fachingenieur für sozialistische Betriebswirtschaft in der Landwirtschaft sei er nicht berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs im Sinne der Versorgungsordnung für die technische Intelligenz zu führen. Als Leiter des Betriebsteils G. des VEB Kraftfuttermischwerkes B. sei der Kläger auch kein Werkdirektor im Sinne der AVItech, denn es habe sich bei dem Betriebsteil G. nicht um einen juristisch selbstständigen Betrieb, sondern vielmehr um einen unselbstständigen Betriebsteil gehandelt. Das AAÜG sei daher nicht anwendbar, Zeiten nach dem AAÜG nicht festzustellen.
Mit der am 07.07.2003 beim Sozialgericht Leipzig erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren zur Feststellung von Zusatzversorgungsanwartschaften in der AVItech weiter. Der Kläger ging davon aus, dass er alle drei vom BSG herausgearbeiteten Voraussetzungen für einen fiktiven Feststellungsanspruch in der AVItech erfülle. Er sei berechtigt, die Berufsbezeichnung Fachingenieur zu tragen. Der Beschäftigungsbetrieb, der VEB Kraftfuttermischwerk B., habe die industrielle Herstellung von Mischfuttermitteln zum Gegenstand gehabt. Auch die sachliche Voraussetzung für die Feststellung von fiktiven Zugehörigkeitszeiten sei aufgrund der im Funktionsplan vom 10.02.1981 für den Betriebsteilleiter G. ausgewiesenen Arbeitsaufgaben erfüllt.
Das Sozialgericht hat verschiedene Registerunterlagen, darunter zum VEB Kraftfuttermischwerk B. (Reg.Nr. 110-13-686) mit dem Betriebsteil G. und dessen Rechtsnachfolger, der L. Kraftfuttermittel GmbH (Amtsgericht B., HRB 496) sowie eine Auskunft aus dem Statistischen Betriebsregister der DDR und einen Auszug aus der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR (Stand 1985) beigezogen.
Der Kläger hat seinen Arbeitsvertrag vom 01.02.1981 sowie den Funktionsplan für die Tätigkeit als Betriebsteilleiter vom 10.02.1981 vorgelegt.
Das Sozialgericht hat nach mündlicher Verhandlung der Klage mit Urteil vom 14.03.2006 in vollem Umfang stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide verpflichtet, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 01.02.1981 bis 30.06.1990 als Zugehörigkeitszeiten zur AVItech sowie die in diesem Zeitraum erzielten Entgelte festzustellen. Nach Darstellung der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (u.a. BSG, Urteile vom 10.04.2002 - B 4 RA 10/02 R; vom 09.04.2002 - B 4 RA 41/01 R) ging das Sozialgericht davon aus, dass das AAÜG nach dessen § 1 Abs. 1 auf den Kläger grundsätzlich Anwendung finde. Der Kläger habe ungeachtet des Fehlens einer tatsächlichen Versorgungszusage einen fiktiven bundesrechtlichen "Anspruch auf eine Versorgungszusage" erworben. Die maßgeblichen versorgungsrechtlichen Regelungen ergäben sich aus der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom 17.08.1950 (GBl. S. 844) und der dazu ergangenen Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) vom 24.05.1951 (GBl. S. 487). Nach § 1 der VO-AVItech i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der 2. DB hänge ein fiktiver bundesrechtlicher Anspruch auf Einbeziehung in die AVItech von drei Voraussetzungen ab, und zwar der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Dabei komme es für die Anwendbarkeit des AAÜG nach der ständigen Rechtsprechung des BSG auf die am 30.06.1990 gegebene Sachlage mit Blick auf die am 01.08.1991 bestehende Rechtslage an. Diese drei genannten Voraussetzungen für einen fiktiven Einbeziehungsanspruch in die AVItech habe der Kläger zum 30.06.1990 erfüllt. Er sei aufgrund der erfolgreich abgeschlossenen postgradualen Ausbildung berechtigt gewesen, die Berufsbezeichnung "Fachingenieur für sozialistische Betriebswirtschaft in der Landwirtschaft" zu führen. Diese Berechtigung sei ihm durch die Urkunde der Hochschule für Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften M. am 11.04.1973 verliehen worden. Damit seien die Voraussetzungen zur Titelführung nach Maßgabe der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12.04.1962 (GBl. II S. 278) erfüllt. Auch die betriebliche Voraussetzung für die Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zur AVItech läge am Stichtag "30.06.1990" wie auch im gesamten streitigen Zeitraum vor. Zur Beantwortung der Frage, ob der Beschäftigungsbetrieb des Klägers als volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens zu bewerten sei, bedürfe es einer durch festzustellende Hilfstatsachen gestützten Würdigung, welche Aufgaben dem Betrieb das Gepräge gegeben hatten. Hierzu sei zu ermitteln, was mit welchem Anteil am Betriebsaufwand und am Betriebsergebnis tatsächlich produziert worden sei. Der Kläger sei im streitigen Zeitraum vom 01.02.1981 bis 30.06.1990 durchgängig im VEB Kraftfuttermischwerk B. beschäftigt gewesen. Wie in §1 des Statuts des VEB Getreidekombinat B. ausgewiesen, sei die Produktion industriell gefertigter Mischfuttermittel Zweck des Betriebes gewesen. Diese belege auch der am 03.08.1990 im Handelsregister angegebene Unternehmensgegenstand des Rechtsnachfolgers des Betriebes, der L. Kraftfuttermittel GmbH i. A. Schließlich sei der VEB Kraftfuttermischwerk B. auch in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR der Wirtschaftsgruppe 19911 (Getreidemühlen) innerhalb des Sektors der Lebensmittelindustrie zugewiesen gewesen. Das Sozialgericht geht davon aus, dass der Kläger auch die sachlichen Voraussetzungen für einen fiktiven Einbeziehungsanspruch erfüllt. Zur Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereiches der VO-AVItech sei erforderlich, dass am maßgeblichen Stichtag "30.06.1990" eine technische Tätigkeit ausgeübt worden sei. Dies ergebe sich sowohl aus der Präambel der VO-AVItech als auch aus dem in § 1 der 1. DB umschriebenen Kreis der Versorgungsberechtigten, der sich auf "Ingenieure, Chemiker und Techniker, die konstruktiv und schöpferisch in einem Produktionsbetrieb verantwortlich tätig sind und hervorragenden Einfluss auf die Herstellungsvorgänge nehmen, sowie konstruktiv und schöpferisch tätige Baumeister und Architekten" bezog. Hieran habe § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB mit der Bestimmung des versorgungsberechtigten Personenkreises angeknüpft. Ausgehend von der unausgesprochenen Annahme, dass diese Personen eine ihrer Ausbildung entsprechende technische Aufgabe tatsächlich wahrgenommen hatten, lasse die Aufzählung in § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB i.V.m. der Bestimmung des Kreises der Versorgungsberechtigten durch die 1. DB nur den Schluss zu, dass lediglich das technisch tätige Personal zum versorgungsberechtigten Kreis der AVItech gehören sollte. Diese Auffassung werde schließlich vollends durch § 1 Abs. 1 Satz 3 der 2. DB bestätigt, wonach auf Antrag des Werkdirektors durch das zuständige Fachministerium bzw. die zuständige Hauptverwaltung auch andere Personen, die verwaltungstechnische Funktionen bekleideten, eingereiht werden konnten. Einer derartigen Ergänzung hätte es nicht bedurft, wenn unabhängig von der technischen Ausrichtung der ausgeübten Tätigkeit bereits allein die Befugnis zur Führung eines bestimmten Titels den Anwendungsbereich der Versorgungsordnung eröffnet hätte. Dementsprechend habe auch das BSG klargestellt, dass in die AVItech grundsätzlich nur solche Personen einbezogen werden sollten, die für die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit und der Technik zuständig gewesen seien, also diejenigen, die mit ihrer "technischen" Qualifikation aktiv den Produktionsprozess, sei es in der Forschung oder bei der Produktion förderten (BSG, Urteil vom 31.03.2004 - B 4 RA 31/03 R). Nach diesen Kriterien und unter Zugrundelegung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens vom 10.12.1974 (GBl. I 1975 S. 1) gelangte das Sozialgericht zu der Schlussfolgerung, dass die Einordnung der Tätigkeit als Betriebsteilleiter in den Bereich 4 (Leitungs- und produktionssichernde Bereiche) der Rahmenrichtlinie nicht gerechtfertigt sei. Unter der Ordnungsnummer 41 (Leitung) seien als dem Leitungsbereich zugehörig Kombinats- bzw. Werksdirektoren, das Büro des Direktors (Leiters) des Betriebes einschließlich Öffentlichkeitsarbeit genannt, wobei Fachdirektoren dem jeweiligen Arbeitsbereich zuzuordnen seien. Der Kläger sei weder Kombinats- noch Werksdirektor sondern lediglich Betriebsteildirektor gewesen. Als Betriebsteilleiter habe er ausweislich des von ihm vorgelegten Funktionsplanes der fachlichen Anleitung und Kontrolle nicht nur des Betriebsdirektors sondern auch der Leiter von Fachabteilungen unterstanden. Wenn aber diese Leiter von Fachabteilungen (Fachdirektoren) kraft der ausdrücklichen Anordnung in der Rahmenrichtlinie nicht dem Bereich 41 (Leitung) zuzuordnen gewesen seien, sei es widersinnig, den unterhalb dieser Hierarchieebene angesiedelten Betriebsteilleiter der Leitungsebene zuzuordnen. Vielmehr sei ausgehend davon, dass der Kläger ausweislich des Funktionsplanes neben administrativen Aufgaben die sortiments-, termin- und qualitätsgerechte Erfüllung der Mischfutterproduktion zu sichern hatte, verantwortlich für die Einhaltung der Rohstoff- und Mischfutterkontingente sowie des Warenbewegungsplanes und der Festlegung der Beschaffungs- und Arbeitskonzeption war, für die Vermeidung jeglicher Rohstoff-, Fertigfutter- und übrigen Verluste Sorge zu tragen hatte, die ordnungsgemäße Lagerung von Rohstoffen und Fertigfuttermitteln sowie Temperaturkontrollen mit Nachweisführung zu veranlassen hatte, für die ständige Be- und Entladebereitschaft sowie die Vermeidung von Standgeldern zu sorgen und ständig an der Vervollkommnung des Produktionsablaufes zur Erreichung eines maximalen Betriebsergebnisses zu arbeiten hatte, für das Sozialgericht nicht zweifelhaft, dass der Kläger den Produktionsprozess aktiv gestaltet hatte. Damit habe er am Stichtag "30.06.1990" alle Voraussetzungen für einen fiktiven Einbeziehungsanspruch in die AVItech erfüllt. Die Beklagte sei daher zu verpflichten, für den streitigen Zeitraum die maßgeblichen Feststellungen nach § 5 Abs. 1 AAÜG zu treffen.
Gegen das der Beklagten am 07.04.2006 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 24.04.2006 eingelegte Berufung. Der erstinstanzlichen Entscheidung könne nicht gefolgt werden, denn der Kläger werde vom Anwendungsbereich des AAÜG nach dessen § 1 Abs. 1 nicht erfasst. Er erfülle als Betriebsteilleiter keinesfalls die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in die AVItech. Der Kläger habe diese Tätigkeit zwar aufgrund seiner beruflichen Qualifikation ausüben können. Sie entsprach aber nicht jenen ingenieur-technischen Tätigkeiten, die unmittelbaren Einfluss auf die Produktionsvorgänge hatten und damit nicht zu dem Tätigkeitsfels zählten, das sich nach Inhalt, Qualität und Umfang im Wesentlichen als Betätigung einer der in § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB genannten herausgehobenen beruflichen Qualifikationen erweise. Die Tätigkeit als Betriebsteilleiter sei dem Leitungsbereich des Betriebes zuzuordnen. Der Betriebsteilleiter habe die ihm unterstellten Meister und Mitarbeiter nach den Prinzipien der sozialistischen Leitungstätigkeit geleitet, die Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Betriebsteil festgelegt und die Realisierung der übertragenen Aufgaben kontrolliert. Er sei für die Ausarbeitung des Perspektiv- und Jahresplanes, für die Planerfüllung mit dem höchstmöglichen Ergebnis und für die Lösung von Koordinierungsaufgaben im Interesse der kontinuierlichen Erfüllung des Produktionsplanes nach Menge, Qualität, Sortiment und Terminen unter Einhaltung vorgegebener Arbeitskräftekennziffern sowie finanzieller und materieller Kennziffern verantwortlich gewesen. Er habe den rationellsten Einsatz der vorhandenen Arbeitskräfte, der Grundfonds, Materialien und Energien gesichert und für die ständige Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Werktätigen gesorgt. Der Betriebsteilleiter sei ebenfalls verantwortlich gewesen für die Durchsetzung der sozialistischen Leitungstätigkeit innerhalb seines Verantwortungsbereiches. Hingegen sei er nach der Charakteristik seiner Arbeitsaufgaben nicht selbst aktiv in den Produktionsprozess eingegliedert gewesen. Soweit das Sozialgericht in seiner Entscheidung die Einreihung der Betriebsteilleiter in der Bereich der Leitung ausgeschlossen habe, fehle es dafür an der entsprechenden Grundlage, denn nach der Rahmenrichtlinie, die als faktischer Anknüpfungspunkt herangezogen werden könne, ergebe sich eindeutig die Einreihung der Tätigkeit des Betriebsteilleiters in den Bereich der Leitung.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 14.03.2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 144, 151, 153 Abs. 1 SGG) ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Beklagte verpflichte, für den Kläger die Beschäftigungszeiten vom 01.02.1981 bis 30.06.1990 als in der Altersversorgung der technischen Intelligenz zurückgelegte Zeiten und damit nach § 5 AAÜG gleichgestellte Pflichtbeitragszeiten festzustellen.
Der angefochtene Bescheid vom 03.07.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, in einem Feststellungsverfahren des Versorgungsträgers nach § 8 AAÜG, welches einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens des Rentenversicherungsträgers durchzuführen ist (vgl. BSG, Urteil vom 18.07.1996 - 4 RA 7/95 - in: SozR 3-8570 § 8 Nr. 2) die Zeiträume vom 01.02.1981 bis 30.06.1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt zu erhalten.
Unter Zugrundelegung der nunmehr ständigen Rechtsprechung des BSG zur erweiternd verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu BSG SozR 3-8570 § 1 Nrn. 2, 3, 5, 6, 7; SozR 4-8570 § 1 Nr. 1, 3), der sich der Senat anschließt, wird der Kläger bereits nicht vom persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG erfasst. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 AAÜG liegen nicht vor. Im Hinblick hierauf ist auch nicht in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AAÜG gegeben sind.
Der Kläger war bei Inkrafttreten des AAÜG am 01.08.1991 nicht Inhaber einer Versorgungsberechtigung i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Auch der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt. Denn der Kläger war in der DDR zu keinem Zeitpunkt vor dem 01.07.1990 in ein Versorgungssystem einbezogen worden und dort sodann vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden. Er war am 01.08.1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft nach der vom BSG vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG.
Bei Personen, die am 01.07.1990 in kein Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht auf Grund originären Bundesrechts (z.B. Art. 17 EV) einbezogen wurden, ist zu prüfen, ob sie nach dem am 01.08.1991 geltenden Bundesrecht an diesem Tag auf Grund der am 30.06.1990 gegebenen tatsächlichen Umstände einen fiktiven bundesrechtlichen "Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage" erlangt haben (vgl. u.a: BSG, Urteile vom 09. und 10.04.2002, SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 bis 8). In den genannten höchstrichterlichen Entscheidungen ist darauf hingewiesen worden, dass der Bundesgesetzgeber an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR sowie an die gegebene versorgungsrechtliche Lage der Betroffenen ohne Willkürverstoß anknüpfen und damit u.a. zu Grunde legen durfte, dass nur derjenige in das Zusatzversorgungssystem der AVItech einbezogen werden durfte, der am 30.06.1990 (Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie und des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war. Art. 3 Abs. 1 und 3 GG gebietet nicht, von jenen zu Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie von den historischen Fakten, aus denen sich etwa Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen. Diese verfassungsrechtliche Wertung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestätigt (Beschluss vom 04.08.2004, 1 BvR 1557/01 = SozR 4-8570 § 5 Nr. 4; Beschluss vom 26.10.2005, 1 BvR 1921/04 u.a. = SozR 4-8560 § 22 Nr. 1).
Der umschriebene fiktive bundesrechtliche Anspruch hängt im Bereich der AVItech nach § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17.08.1950 (GBl. S. 844) und der dazu erlassenen Zweiten Durchführungsbestimmung (nachfolgend: 2. DB) vom 24.05.1951 (GBl. S. 487), soweit diese am 03.10.1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden sind, von drei Voraussetzungen ab (stellvertretend: BSG, Urteile vom 09.04.2002, SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 und 6). Generell war dieses System eingerichtet für Personen, (1) die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und (2) die entsprechende Tätigkeiten ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar (3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Der Kläger, der berechtigt ist den akademischen Grad "Diplom-Landwirt" zu führen und nach postgradualer Ausbildung an der Hochschule für Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften M. durch staatlichen Akt (Urkunde) seit 11.04.1973 die Berechtigung erlangt hatte, die Berufsbezeichnung "Fachingenieur für sozialistische Betriebswirtschaft in der Landwirtschaft" zu führen, erfüllt nach Überzeugung des Senates bereits nicht die persönliche Voraussetzung für einen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in die AVItech.
Der Kläger hatte nach dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR am 30.06.1990 nicht das Recht, den uneingeschränkten Berufstitel eines Ingenieurs zu führen, wie er sich aus der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (nachfolgend: IngVO-DDR) vom 12.04.1962 (GBl. II S. 278) ergibt und wie er nach der Rechtsrechung des 4. Senats des BSG eine der drei Voraussetzung für einen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in die AVItech ist.
Das BSG hat - so auch in dem Urteil vom 16.03.2006, B 4 RA 29/05 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 9 - entschieden, dass § 1 IngVO-DDR, die lediglich faktisches Indiz für den Sprachgebrauch der DDR am 30.06.1990 war und kein sekundäres Bundesrecht geworden ist, die Bezeichnung zur Führung der Berufsbezeichnung in allen Varianten stets davon abhängig gemacht hat, dass ein entsprechender staatlicher Akt der DDR (in welcher Form auch immer) ergangen ist.
Die IngVO-DDR hat die Fallgruppen nach Art und/oder Qualität des Ausbildungsgangs und der erworbenen Abschlüsse unterschieden. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Buchst a und b IngVO-DDR stellen die Texte auf eine Ausbildung an Hochschulen, Universitäten oder Akademien und auf die Verleihung entsprechender akademischer Grade ab. Nach Buchst a war erforderlich, dass der akademische Grad eines "Dr.-Ing." und "Dr.-Ing. habil." vor 1945 von einer deutschen Hochschule oder Universität oder danach von den Hochschulen, Universitäten und Akademien der DDR "verliehen", also in einem staatlichen Akt zuerkannt worden war. Diese Voraussetzung erfüllte der Kläger nicht.
Der Kläger war auch nicht gemäß § 1 Abs. 1 Buchst b IngVO-DDR zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" berechtigt; denn hierzu waren in der Wortverbindung "Dipl.-Ing." nur Personen befugt, die den "Nachweis" eines abgelegten technischen Abschlussexamens an einer deutschen Hochschule oder Universität vor 1945 oder danach an den Hochschulen bzw. Universitäten der DDR erbringen konnten und denen das entsprechende Diplom "verliehen" worden war. Der Kläger kann den geforderten Nachweis eines technischen Abschlussexamens an einer Hochschule oder Universität nicht erbringen; ihm ist demgemäß auch ein entsprechendes Diplom nicht verliehen worden. Vielmehr wurde ihm nach erfolgreichem Fernstudium an der K.-M.-Universität B. am 14.07.1962 der akademische Grad "Diplom-Landwirt" und gerade nicht "Diplom-Ingenieur" oder aber "Diplom-Agraringenieur" verliehen. Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Buchst c IngVO-DDR. Diese Regelung behandelte die Abschlüsse an Fachschulen. Danach waren Personen zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" berechtigt, die den "Nachweis" eines abgeschlossenen Studiums bzw. einer erfolgreich abgelegten Prüfung "durch das Ingenieurzeugnis" einer staatlich anerkannten deutschen Fachschule vor 1945 oder danach einer Fachschule der DDR erbringen konnten. Ein entsprechendes Ingenieurzeugnis einer Fachschule hat der Kläger ebenfalls nicht vorlegen können. Auch die weiteren Tatbestände der IngVO-DDR, die zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" berechtigen, hat der Kläger nicht erfüllt. Ihm war nicht "auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen" (der DDR) eine solche Berufsbezeichnung zuerkannt worden (§ 1 Abs. 1 Buchst d IngVO-DDR). Er verfügt auch nicht über "Zeugnisse mittlerer oder höherer technischer Schulen anderer Staaten", die den Urkunden i. S. des § 1 Buchst a bis c IngVO-DDR gleichgesetzt wurden (§ 2 Buchst a IngVO-DDR). Er fällt auch nicht unter die "Kriegsfolgenregelung" des § 2 Buchst b IngVO-DDR und hat auch keine Zuerkennung nach § 3 IngVO-DDR erhalten. Zwar werden nach § 5 IngVO-DDR auch Wortverbindungen mit dem Begriff "Ingenieur" zur Kennzeichnung einer speziellen Tätigkeit oder einer selbstständigen privaten Einrichtung erfasst. Dies setzt aber nach dem klaren Wortlaut voraus, dass die Berechtigung zur Berufsbezeichnung "Ingenieur" nach §§ 1, 2 und 3 IngVO-DDR vorliegt. In gleicher Weise war nach § 6 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 10.05.1963 (GBl. II S. 365) bei Bildungseinrichtungen und Institutionen zu verfahren, die Qualifizierungsmaßnahmen für Ingenieure durchführten, die mit einer speziellen Berufsbezeichnung (z.B. Schweißfachingenieur, Patentingenieur) abschlossen und darüber ein Zeugnis oder eine Urkunde ausgestellt wurde. Auch hier war die zuvor nach §§ 1 und 2 der IngVO-DDR erteilte Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" Voraussetzung für eine darauf aufsattelnde Weiterbildung zu einem Fachingenieur.
Dem Kläger hingegen ist nach postgradualer Ausbildung an der Hochschule für Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften M. ausschließlich eine Urkunde zum Fachingenieur - hier im Bereich sozialistische Betriebswirtschaft in der Landwirtschaft - ausgestellt worden, ohne dass zuvor die (allgemeine) Berechtigung zur Berufsbezeichnung "Ingenieur" bestand. Die alleinige Bezeichnung "Fachingenieur" ist aber weder nach § 1 Abs. 2 der IngVO-DDR noch nach § 1 der 2. DB zur IngVO-DDR dem (umfassenden) Ingenieur gleichgestellt worden. Beide Gleichstellungsregelungen beziehen sich ausschließlich auf den Diplom-Ingenieur-Ökonom und den Ingenieur-Ökonom. Da allein die beiden genannten Berufstitel der mit der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vorausgesetzten technischen Ausbildung gleichgestellt sind, reicht nach Überzeugung des Senates die alleinige Bezeichnung "Fachingenieur" für eine Gleichstellung nicht aus. Sie belegt vielmehr ausschließlich fachliche Ingenieurkenntnisse in einem eng eingegrenzten Bereich.
Soweit das BSG für einen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in die AVItech zur Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen für den Berufstitel "Ingenieur", der nach der Aufzählung in § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB zur VO-AVItech zur obligatorischen Einbeziehung führt, auf die Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12.04.1962 (a.a.O.) abstellt, ist dieser Regelung eine Gleichstellung eines Fachingenieurs für sozialistische Betriebswirtschaft in der Landwirtschaft mit einem Ingenieur nicht zu entnehmen. Dieser Berufstitel, der nach seiner Wortwahl und wohl auch den Ausbildungsinhalten - wie sich aus den vom Bundesarchiv beigezogenen Grundsätzen für dieWeiterführung des Bildungsprogramms "Sozialistische Betriebswirtschaft" der Kooperationsakademie der Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft vom 21.06.1973 ergibt - eher der Berufsbezeichnung "Ingenieurökonom" gleichzusetzen sein dürfte, ist aber auch in der ausdrücklichen Gleichstellungsregelung des § 1 Abs. 2 der IngVO-DDR, auf die das BSG bereits in früherer Rechtssprechung (BSG, Urteil vom 12.06.2001 - B 4 RA 117/00 R = SozR 3-8570 § 5 Nr. 6) für einen obligatorischen Feststellungsanspruch eines Ingenieurökonomen hingewiesen hat, nicht enthalten.
Nach der vorgelegten Urkunde der Hochschule für Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften M. vom 11.04.1973 war der Kläger weder berechtigt, sich umfassend als Ingenieur zu bezeichnen noch sich Ingenieurökonom zu nennen. Nur mit diesen beiden Berufstiteln hätte der Kläger aber die persönliche Voraussetzunge für einen fiktiven Einbeziehungsanspruch in die AVItech erfüllen können. Da der Kläger nicht berechtigt war, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" in der DDR zu führen, erfüllte er nicht die persönliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in die AVItech.
Im Hinblick auf die Erfüllung der sachlichen Voraussetzung für eine fiktiven Einbeziehungs-Anspruch in die AVItech geht der Senat nunmehr in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung unter Zugrundelegung der grundsätzlichen Entscheidung des BSG vom 07.09.2006 - B 4 RA 47/05 R - davon aus, dass es ausreichend ist, wenn die erfassten Personen eine ihrem Berufsbild entsprechende Beschäftigung ausgeübte haben. Eine Einschränkung allein auf ingenieur-technische Tätigkeiten mit direktem Produktionsbezug ist danach nicht erforderlich. Nach diesen Grundsätzen hatte der Kläger bis zum 30.06.1990 mit seiner Tätigkeit als Betriebsteilleiter des Betreibsteiles G. des VEB Kraftfuttermischwerk B. eine seiner Ausbildung zum Fachingenieur für sozialistische Betriebswirtschaft (in der Landwirtschaft) entsprechend Beschäftigung ausgeübt und war nicht berufsfremd eingesetzt. Somit sieht der Senat auch unter Berücksichtigung der Angaben des Geschäftsführers der L. Kraftfuttermittel GmbH vom 28.08.2006 als erfüllt an.
Zwischen den Beteiligten ist schließlich unstreitig, dass der Kläger mit seiner Tätigkeit im VEB Kraftfuttermischwerk B., einem juristisch selbstständigen Kombinatsbetrieb des VEB Kombinat Getreidewirtschaft B., die betriebliche Voraussetzung für einen fiktiven Einbeziehungsanspruch in die AVItech erfüllte. Auch nach der im Register der volkseigenen Wirtschaft der DDR (Reg.Nr. 110-13-686) für den VEB Kraftfuttermischwerk B. ausgewiesenen Betriebsnummer 07010070 ist der Betrieb nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR (Ausgabe 1985) der Wirtschaftsgruppe 19911 zugeordnet. Danach ist der Beschäftigungsbetrieb des Klägers als Getreidemühle (Herstellung von Mehlen und Schroten, bachfertigen Mehlen, Nachprodukten und Abfällen der Mühlen- und Nährmittelindustrien, Keimen, Futterschroten aus Getreide, Futtermehlen und Futterflocken) der Lebensmittelindustrie zugewiesen.
Da der Kläger zum 30.06.1990 zwar die sachliche und betriebliche, nicht aber die persönliche Voraussetzung für einen Einbeziehungsanspruch in die AVItech erfüllte, hatte er am 01.08.1991 keine Versorgungsanwartschaft i. S. d. § 1 AAÜG "erworben". Ihm steht daher - entgegen der Ansicht des Sozialgerichts - kein Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech gemäß § 5 AAÜG zu.
Aus den genannten Gründen war auf die Berufung der Beklagten das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage, ob die alleinige Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Fachingenieur (einer Spezialrichtung)" ohne die umfassende Berechtigung zur Führung des Berufstitels "Ingenieur" ausreichend ist, die persönliche Voraussetzung für einen fiktiven Einbeziehungsanspruch in die AVItech zu erfüllen, hat der Senat die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zugelassen.
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