Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 SO 2508/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 3337/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 22. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht Freiburg (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem den Begehren des Antragstellers zu entnehmenden Anträgen zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 (beide auch in juris; jeweils m.w.N.)). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479, 480; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927). Erforderlich ist mithin - neben dem mit gewisser Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Erfolg in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) - die Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund; vgl. hierzu schon Senatsbeschluss vom 23. März 2005 - L 7 SO 675/05 ER-B - (juris)).
Die Erfolgsaussicht in der Hauptsache ist in Ansehung des sich aus Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtschutz (Artikel 19 Abs. 4 GG) unter Umständen nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - (juris) unter Hinweis auf BVerfG NJW 1997 a.a.O. und NVwZ 2005 a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/06 ER-B - FEVS 57, 72, vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 und vom 21. Juli 2006 - L 7 AS 2129/06 ER-B (juris)).
Hiervon ausgehend hat das SG im vorliegenden Fall zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung verneint. Es ist derzeit kein Anspruch des Antragstellers auf Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) ersichtlich, d.h. es fehlt bereits am Anordnungsanspruch. Außerdem ist sowohl sein Lebensunterhalt als auch die notwendige ärztliche Behandlung durch Leistungen des Trägers der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gesichert, sodass kein Bedarf für eine gerichtliche Eilentscheidung, d.h. kein Anordnungsgrund besteht.
Die Ermittlungen des Senats haben ergeben, dass der Antragsteller derzeit Leistungen der Arbeitsgemeinschaft Freiburg nach dem SGB II bezieht und zwar einschließlich eines Zuschusses zu den Beiträgen für seine private Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 26 SGB II. Diese Leistungsgewährung entspricht bis zur endgültigen Klärung der Erwerbsfähigkeit des Antragstellers der Gesetzeslage. Diese Klärung hat nach den hierfür einschlägigen Vorschriften entweder durch den Rentenversicherungsträger gemäß § 45 SGB XII oder durch die Agentur für Arbeit gemäß § 44 a SGB II zu erfolgen. An einer solchen Klärung fehlt es bislang, auch wenn die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen dafür sprechen, dass der Antragsteller in der Tat auf nicht absehbare Zeit nicht in der Lage ist, täglich drei Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein. Solange dies aber nicht mit verbindlicher Wirkung für die Antragsgegnerin festgestellt ist, gehen diese Leistungen nach SGB II einer Bewilligung von Leistungen nach dem SGB XII vor. Diese Rangfolge ergibt sich aus dem Gesetz und entspricht der Systematik der Hilfen zum Lebensunterhalt nach SGB II und SGB XII (vgl. zum Vorrang der Leistungen nach SGB II Beschlüsse des Senats vom 1. Juni 2005 - L 7 SO 1840/06 ER-B -, FEVS 57, 170, vom 14. Juli 2006 - L 7 SO 3419/06 ER-B -, vom 21. Mai 2007 - L 7 SO 1845/07 PKH-B - und vom 5. Juli 2007 - L 7 SO 2486/07 ER-B -). § 44 a Abs. 1 SGB II bestimmt eine entsprechende vorrangige Leistungspflicht der Agentur für Arbeit beziehungsweise des Trägers der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Durch diese Vorschrift wird der Vorrang der Leistungen nach dem SGB II bis zur definitiven Klärung der Erwerbsfähigkeit unterstrichen, weshalb eine Einstandspflicht des zuerst angegangenen Trägers der Leistungen nach dem SGB XII auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 43 Erstes Buch Sozialgesetzbuch zu begründen ist.
Folge dieser klaren Gesetzeslage ist, dass der Antragsteller derzeit keinen Anspruch auf Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII hat (§ 5 Abs. 2 S. 1 SGB II), zu welchem auch die einzig in Frage kommende Anspruchsgrundlage für die Übernahme von privaten oder freiwilligen Krankenversicherungsbeiträgen gehört (§ 32 SGB XII). Es kann daher dahinstehen, ob angesichts der Höhe der Beiträge überhaupt ein solcher Anspruch bestehen kann. Damit fehlt es für das Begehren des Antragstellers auf einstweiligen Rechtsschutz am Anordnungsanspruch. Das Leistungssystem des SGB II ist auch dann im genannten Sinn vorrangig gegenüber der Hilfen nach dem SGB XII, wenn es zu Verzögerungen bei der Zahlung der Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II gekommen sein sollte (vgl. Beschluss des Senats vom 7. September 2006 - L 7 SO 4520/06 ER-B - unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Beschluss vom 23. Januar 2006 - B 9b SO 3/05 B -).
Der Antragsteller erhält im Übrigen derzeit auch tatsächlich Leistungen nach dem SGB II. Sollte er mit der Höhe der bewilligten Leistungen nicht einverstanden sein, rechtfertigt dies aus den genannten Gründen jedenfalls keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach SGB XII. Damit könnte jedenfalls kein Anordnungsgrund für eine einstweilige Regelung im Rahmen des SGB XII begründet werden.
Was die ärztliche Behandlung angeht, ist im Übrigen nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller zur Vermeidung erheblicher, existentieller Nachteile auf die Aufrechterhaltung der privaten Krankenversicherung angewiesen ist. Er ist derzeit und auf nicht absehbare Zeit in stationärer Behandlung im Universitätsklinikum F ... Die dortige Behandlung ist nicht von der privaten Krankenversicherung abhängig. Eine unumgängliche Notwendigkeit weiterer Behandlungen in der Fachklinik E. in O. bei Dr. K. , der keine Kassenzulassung besitzt, ist nicht ersichtlich. Die Behandlung kann offenbar in Freiburg erfolgen und wird dort auch tatsächlich durchgeführt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht Freiburg (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem den Begehren des Antragstellers zu entnehmenden Anträgen zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 (beide auch in juris; jeweils m.w.N.)). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479, 480; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927). Erforderlich ist mithin - neben dem mit gewisser Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Erfolg in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) - die Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund; vgl. hierzu schon Senatsbeschluss vom 23. März 2005 - L 7 SO 675/05 ER-B - (juris)).
Die Erfolgsaussicht in der Hauptsache ist in Ansehung des sich aus Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtschutz (Artikel 19 Abs. 4 GG) unter Umständen nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - (juris) unter Hinweis auf BVerfG NJW 1997 a.a.O. und NVwZ 2005 a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/06 ER-B - FEVS 57, 72, vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 und vom 21. Juli 2006 - L 7 AS 2129/06 ER-B (juris)).
Hiervon ausgehend hat das SG im vorliegenden Fall zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung verneint. Es ist derzeit kein Anspruch des Antragstellers auf Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) ersichtlich, d.h. es fehlt bereits am Anordnungsanspruch. Außerdem ist sowohl sein Lebensunterhalt als auch die notwendige ärztliche Behandlung durch Leistungen des Trägers der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gesichert, sodass kein Bedarf für eine gerichtliche Eilentscheidung, d.h. kein Anordnungsgrund besteht.
Die Ermittlungen des Senats haben ergeben, dass der Antragsteller derzeit Leistungen der Arbeitsgemeinschaft Freiburg nach dem SGB II bezieht und zwar einschließlich eines Zuschusses zu den Beiträgen für seine private Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 26 SGB II. Diese Leistungsgewährung entspricht bis zur endgültigen Klärung der Erwerbsfähigkeit des Antragstellers der Gesetzeslage. Diese Klärung hat nach den hierfür einschlägigen Vorschriften entweder durch den Rentenversicherungsträger gemäß § 45 SGB XII oder durch die Agentur für Arbeit gemäß § 44 a SGB II zu erfolgen. An einer solchen Klärung fehlt es bislang, auch wenn die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen dafür sprechen, dass der Antragsteller in der Tat auf nicht absehbare Zeit nicht in der Lage ist, täglich drei Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein. Solange dies aber nicht mit verbindlicher Wirkung für die Antragsgegnerin festgestellt ist, gehen diese Leistungen nach SGB II einer Bewilligung von Leistungen nach dem SGB XII vor. Diese Rangfolge ergibt sich aus dem Gesetz und entspricht der Systematik der Hilfen zum Lebensunterhalt nach SGB II und SGB XII (vgl. zum Vorrang der Leistungen nach SGB II Beschlüsse des Senats vom 1. Juni 2005 - L 7 SO 1840/06 ER-B -, FEVS 57, 170, vom 14. Juli 2006 - L 7 SO 3419/06 ER-B -, vom 21. Mai 2007 - L 7 SO 1845/07 PKH-B - und vom 5. Juli 2007 - L 7 SO 2486/07 ER-B -). § 44 a Abs. 1 SGB II bestimmt eine entsprechende vorrangige Leistungspflicht der Agentur für Arbeit beziehungsweise des Trägers der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Durch diese Vorschrift wird der Vorrang der Leistungen nach dem SGB II bis zur definitiven Klärung der Erwerbsfähigkeit unterstrichen, weshalb eine Einstandspflicht des zuerst angegangenen Trägers der Leistungen nach dem SGB XII auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 43 Erstes Buch Sozialgesetzbuch zu begründen ist.
Folge dieser klaren Gesetzeslage ist, dass der Antragsteller derzeit keinen Anspruch auf Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII hat (§ 5 Abs. 2 S. 1 SGB II), zu welchem auch die einzig in Frage kommende Anspruchsgrundlage für die Übernahme von privaten oder freiwilligen Krankenversicherungsbeiträgen gehört (§ 32 SGB XII). Es kann daher dahinstehen, ob angesichts der Höhe der Beiträge überhaupt ein solcher Anspruch bestehen kann. Damit fehlt es für das Begehren des Antragstellers auf einstweiligen Rechtsschutz am Anordnungsanspruch. Das Leistungssystem des SGB II ist auch dann im genannten Sinn vorrangig gegenüber der Hilfen nach dem SGB XII, wenn es zu Verzögerungen bei der Zahlung der Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II gekommen sein sollte (vgl. Beschluss des Senats vom 7. September 2006 - L 7 SO 4520/06 ER-B - unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Beschluss vom 23. Januar 2006 - B 9b SO 3/05 B -).
Der Antragsteller erhält im Übrigen derzeit auch tatsächlich Leistungen nach dem SGB II. Sollte er mit der Höhe der bewilligten Leistungen nicht einverstanden sein, rechtfertigt dies aus den genannten Gründen jedenfalls keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach SGB XII. Damit könnte jedenfalls kein Anordnungsgrund für eine einstweilige Regelung im Rahmen des SGB XII begründet werden.
Was die ärztliche Behandlung angeht, ist im Übrigen nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller zur Vermeidung erheblicher, existentieller Nachteile auf die Aufrechterhaltung der privaten Krankenversicherung angewiesen ist. Er ist derzeit und auf nicht absehbare Zeit in stationärer Behandlung im Universitätsklinikum F ... Die dortige Behandlung ist nicht von der privaten Krankenversicherung abhängig. Eine unumgängliche Notwendigkeit weiterer Behandlungen in der Fachklinik E. in O. bei Dr. K. , der keine Kassenzulassung besitzt, ist nicht ersichtlich. Die Behandlung kann offenbar in Freiburg erfolgen und wird dort auch tatsächlich durchgeführt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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