L 6 VG 3547/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 13 VG 3745/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 VG 3547/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Juni 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Entschädigungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) streitig.

Der 1943 geborene Kläger beantragte am 03. Februar 2004 beim Versorgungsamt Karlsruhe (VA) die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem OEG. Er gab an, am 26. Oktober 2003 einen Schlag ins Gesicht erhalten und dadurch eine Schädelprellung, eine akute Belastungsreaktion der Nerven und eine Verletzung am Oberkiefer, durch die eine Prothesenreparatur notwendig geworden sei, erlitten zu haben. Er legte die Atteste der Chirurgen Dres. E. und O. vom 27. Oktober 2003 (notfallmäßige Behandlung nach einer Schlägerei - Diagnose: Schädelprellung), der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. vom 29. Oktober 2003 (akute Belastungsreaktion, die den Kläger im Rahmen einer Gewalttätigkeit in Todesängste versetzt habe) und des Zahnarztes Dr. K. vom 30. Oktober 2003 (Prothesenreparatur im Oberkiefer - Abbruch eines Kunststoffteils labial im Bereich 21 - 24) vor sowie die Bescheinigung des Facharztes für Chirurgie Dr. S. vom 06. Oktober 2003 (Angriff vom 02. Oktober 2003 durch betrunkene Russen - Diagnose: Schädel-, Jochbein- und Nasenbeinprellung).

Das VA zog von der Staatsanwaltschaft Karlsruhe die Akten des gegen den Beschuldigter Z. M. (Z.M.) eingeleiteten Ermittlungsverfahrens (84 Js 17610/03) bei. Danach hatte der Kläger zu dem Vorfall vom 26. Oktober 2003 anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung am selben Tag angegeben, gegen 12:00 Uhr habe jemand seine Türklingel betätigt und über die Gegensprechanlage mitgeteilt, seinen Hausschlüssel vergessen zu haben, worauf er den Türöffner betätigt habe. Da er der Situation nicht ganz getraut habe, habe er die Person in Augenschein nehmen wollen und seine Wohnungstüre geöffnet. Zu diesem Zeitpunkt sei der ihm bekannte Z.M. bereits vor seiner Wohnungstür gestanden und habe das ausgeklappte Taschenmesser, das anschließend von der Polizei sichergestellt worden sei, stichbereit in der rechten Hand und die linke Faust schlagbereit vor dem Körper gehalten. Z. M. habe ihm sofort mit der linken Faust ins Gesicht geschlagen und mit dem Messer auf ihn einzustechen versucht. Der Faustschlag habe ihn mitten auf den Mund getroffen. Durch eine Abwehrhandlung habe er die rechte Hand des Z.M. erfassen und damit den Messerangriff abwehren können. Während der Ausführung des Angriffs habe Z.M. gesagt, er wolle ihn fertig machen. Es sei dann zu einem Handgemenge gekommen, bei dem er Z.M. habe in Bodenlage bringen und dort fixieren können, indem er ihn mit einem Würgegriff am Hals festgehalten habe. Es sei ihm hiernach gelungen, über Notruf die Polizei zu verständigen. Da Z.M. sich aus seiner Lage habe befreien wollen, habe er ihn bis zum Eintreffen der Polizei festhalten müssen. Zum Zeitpunkt des Angriffs sei in seiner Wohnung H. B. (H.B.), die Lebensgefährtin des Z.M, anwesend gewesenen, der er eine Übernachtungsmöglichkeit geboten habe. Seit dem Faustschlag habe er starke Kopfschmerzen; neben den Gesichtsverletzungen befänden sich noch zwei Verletzungen an der linken Hand, wobei er nicht mehr ganz nachvollziehen könne, wie diese Verletzungen entstanden seien. Die Verletzung am linken Zeigefinger könne durch das Messer verursacht worden sein. Durch die Auseinandersetzung seien auch mehrere Einrichtungsgegenstände beschädigt worden.

Der Beklagte zog ferner die Akte des von der Staatsanwaltschaft Karlsruhe gegen ihn als Beschuldigten eingeleiteten Ermittlungsverfahrens 84 Js 17605/03 wegen fahrlässiger Körperverletzung zu Lasten der H.B. bei. Danach hatte H.B. am Vormittag des 27. Oktober 2003 Strafanzeige gegen den Kläger erstattet und im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung angegeben, am Vortag total betrunken gewesen zu sein und von dem Vorfall nur mitbekommen zu haben, dass es zwischen dem Kläger und Z.M. zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Über den Ablauf könne sie sachdienliche Angaben nicht mehr machen. Sie wisse lediglich noch, dass sie Z.M. von dem auf dem Boden liegenden Kläger heruntergezogen und hierbei einen Schlag gegen ihre linke Wange erhalten habe. Dieser sei vom Kläger verursacht und mit der Hand geführt worden, weshalb sie gegen diesen Strafantrag stelle. Nach dem Einsatz eines Messers befragt, gab sie an, zum Tatzeitpunkt nach dem durchgeführten Alkotest einen Wert von 2,5 ‰ gehabt zu haben und sich daher nicht mehr erinnern zu können. Mit Verfügung vom 07. Januar 2004 wurde H.B. wegen dieses Vorfalls mangels öffentlichem Interesse an einer Strafverfolgung auf den Privatklageweg verwiesen.

Am 01. Dezember 2004 erließ das Amtsgericht Pforzheim (AG) gegen Z.M. einen Strafbefehl (3 Cs 84 Js 17610/03), mit dem wegen vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil des Klägers gegen ihn eine Geldstrafe verhängt wurde. Nachdem Z.M. dagegen Einspruch eingelegt und dieses Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung mit dem weiteren gegen Z.M. wegen Körperverletzung geführten Verfahren 2 Ds 84 Js 11125/04 verbunden worden war, fand am 28. Dezember 2004 vor dem AG die Hauptverhandlung statt. Dabei hatte Z.M. ausweislich des entsprechenden Protokolls zu dem in Rede stehenden Tatgeschehen angegeben, beim Kläger geklingelt und sich als Polizei ausgegeben zu haben. Der Kläger habe geöffnet und er, Z.M., habe sein Taschenmesser in die Hand genommen. Er habe dem Kläger Angst machen wollen. Er habe dann sein Messer zusammengeklappt und wieder eingesteckt. Er habe lediglich gewollt, dass H.B. herauskomme. Es sei zu einem Gerangel gekommen, wobei der Kläger ihn geschubst habe und er über einen Tisch gefallen sei, der zusammengebrochen sei. Der Kläger sei dann auf ihn gefallen und habe ihn am Hals gepackt und gewürgt. Irgendwann sei die Polizei gekommen, was seine Rettung gewesen sei. Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung hatte H.B. als Zeugin angegeben, der Kläger habe Z.M. in die Wohnung gelassen, sei dann böse geworden, habe ihn gepackt und auf einen Tisch gestoßen. Dann habe er ihn gewürgt. Als sie den Kläger von Z.M. habe wegziehen wollen, habe dieser ihr einen Schlag ins Gesicht versetzt. Ein Messer habe sie nicht gesehen. Nachdem auch der Kläger als Zeuge vernommen worden war, wurde die Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) auf die Verfolgung des Vergehens einer Amtsanmaßung beschränkt. In dem anschließend verkündeten Urteil wurde Z.M. im Hinblick auf den Vorfall vom 26. Oktober 2003 lediglich wegen Amtsanmaßung verurteilt

Mit Bescheid vom 27. Juli 2005 lehnte das VA den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG sei nicht nachgewiesen. Nachdem der tatsächliche Hergang der tätlichen Auseinandersetzung ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung vom 28. Dezember 2004 nicht habe geklärt werden können und offenbar sowohl der Kläger als auch Z.M. übereinander hergefallen seien, wobei der Kläger sich bei der anschließenden Rangelei verletzt habe, habe das AG den Vorwurf der vorsätzlichen Körperverletzung aufgrund des Vorfalls vom 26. Oktober 2003 nicht weiter verfolgt und Z.M. lediglich wegen eines Vergehens der Amtsanmaßung verurteilt. Da weitere Zeugen sowie sonstige Beweismittel nicht zur Verfügung stünden, bleibe ungeklärt, wer mit der körperlichen Auseinandersetzung begonnen habe. Diese objektive Beweislosigkeit gehe zu Lasten des Klägers.

Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, Z.M. habe ihn geschlagen. Wenn er und H.B. in der Gerichtsverhandlung etwas anderes ausgesagt hätten, dann handle es sich um Lügen. H.B. sei im Übrigen am 26. Oktober 2003 total betrunken gewesen. Der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht habe er wegen Sprachschwierigkeiten auch nicht richtig folgen können. Mit einem Dolmetscher hätte er sich besser ausdrücken können. Er sei von Z.M. geschlagen worden und bei der anschließenden Rangelei sei seine Wohnung verwüstet worden. Z.M. habe ihn auch mit einem Messer bedroht. Das Messer sei von der Polizei sichergestellt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. September 2005 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Dagegen erhob der Kläger am 22. September 2005 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage und machte geltend, er sei Opfer einer Straftat geworden. Der Beklagte stütze sich im Wesentlichen auf die Einlassung des Täters. Dass dieser dem Tatvorwurf widerspreche, sei jedoch normal. Bei der Zeugin H.B. handele es sich um die Verlobte des Täters; diese habe entweder keine sachdienlichen Angaben machen wollen oder keine machen können. Gegenüber der Polizei habe sie sich bei der ersten Vernehmung noch ganz anders eingelassen. Es sei davon auszugehen, dass Z.M. die Zeugin maßgeblich beeinflusst habe. Unbestreitbar sei es zu einem Kampf gekommen, jedoch nur, weil er um sein Leben habe fürchten müssen. Ihm sei daher nicht vorzuwerfen, dass er es in der angespannten Situation an der notwendigen Zurückhaltung habe fehlen lassen. Er legte die bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten Atteste sowie eine Aufstellung der bei dem Vorfall beschädigten Gegenstände vor. Der Beklagte trat der Klage unter Vorlage der Verwaltungsakten entgegen und machte geltend, der tatsächliche Hergang der tätlichen Auseinandersetzung habe objektiv nicht geklärt werden können. Das Nichtbewiesensein der anspruchsbegründenden Tatsachen gehe dabei zu Lasten desjenigen, der hieraus für sich ein Recht ableiten wolle. Darauf hinzuweisen sei im Übrigen, dass der Kläger und Z.M. auch Kontrahenten weiterer Vorfälle vom 02. Oktober 2003 sowie 30. Juli und 15. Juni 2004 gewesen seien. Mit Gerichtsbescheid vom 29. Juni 2006 wies das SG die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, es sei objektiv ungeklärt, wer wen zuerst angegriffen habe, weshalb das AG in der Hauptverhandlung nachvollziehbar auch den Vorwurf der vorsätzlichen Körperverletzung nicht weiter verfolgt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des dem Bevollmächtigten des Klägers am 04. Juli 2006 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Gerichtsbescheids verwiesen.

Hiergegen hat der Kläger am 14. Juli 2006 beim Landessozialgericht (LSG) mit der Begründung Berufung eingelegt, die Körperverletzung sei in seiner Wohnung passiert und er habe Z.M. keinen Grund zur körperlichen Auseinandersetzung gegeben. Er legte die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 23. Januar 2004 vor, mit der er darüber informiert worden war, dass H.B. wegen des Vorfalls vom 26. Oktober 2003 auf den Privatklageweg verwiesen worden sei, sowie neben den bereits aktenkundigen Attesten und der Schadensaufstellung die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 30. Oktober 2003.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Juni 2006 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 27. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. September 2005 zu verurteilen, ihm Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochten Entscheidung für richtig.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtzüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid des Beklagten vom 27. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. September 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht keine Entschädigung nach den Vorschriften des OEG zu.

Wer im Geltungsbereich des OEG infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (§ 1 Abs. 1 Satz 1 OEG). Als tätlicher Angriff in diesem Sinne ist grundsätzlich eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung anzusehen. Die anspruchsbegründenden Tatsachen müssen zur Überzeugung des Tatrichters erwiesen sein, d.h. ohne vernünftige Zweifel oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Fehlt es hieran, geht dies nach den Grundsätzen der objektiven Beweis- oder Feststellungslast zu Lasten des Klägers.

In diesem Sinne hat der Beklagte und ihm folgend das SG zutreffend entschieden, dass sich nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass der Kläger am 26. Oktober 2003 dadurch Opfer eines vorsätzlichen rechtswidrigen Angriffs geworden ist, dass Z M. ihm beim Öffnen der Wohnungstür einen Faustschlag ins Gesicht versetzt und mit einem Messer versucht hat, auf ihn einzustechen. Auch der Senat vermochte sich nach Auswertung der polizeilichen Ermittlungen und des Ergebnisses der Hauptverhandlung vom 28. Dezember 2004 nicht davon zu überzeugen, dass die in Rede stehende tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und Z.M. so abgelaufen ist, wie dies vom Kläger beschrieben wurde. Zwar ist im Sinne der Einschätzung des Klägers zutreffend, dass nicht ohne weiteres zu erwarten ist, dass Z.M. im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfahrens die ihm vorgeworfene Tat einräumt. Auch hat der Kläger zutreffend darauf hingewiesen, dass die einzige Zeugin des Vorfalls, H.B., zur Tatzeit erheblich alkoholisiert war und bereits anlässlich ihrer polizeilichen Vernehmung am 27. Oktober 2003 erklärt hat, wegen ihrer eingeschränkten Aufnahmefähigkeit über den Ablauf des Geschehens fast keine sachdienlichen Angaben machen zu können, weshalb ihre Aussagen im Rahmen der Hauptverhandlung gerade auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Angeklagten um ihren Lebensgefährten handelte, nicht in jeder Hinsicht als glaubhaft angesehen werden können. Allerdings sprechen erhebliche Gesichtspunkte gerade auch gegen die Richtigkeit der Schilderung des Tatablaufs durch den Kläger. So ist der beigezogenen Ermittlungsakte zu entnehmen, dass die am Tatort erschienenen Polizeibeamten bei ihrem Eintreffen das behauptete Tatmittel, nämlich das Klappmesser des Z.M., in eingeklapptem Zustand in der rechten Manteltasche des Z.M. aufgefunden haben. In diesem Sinne ließ sich im Übrigen auch der Kläger anlässlich seiner Vernehmung als Zeuge im Rahmen der Hauptverhandlung am 28. Dezember 2003 ein, indem er ausweislich des Protokolls erklärt hatte, der eintreffende Polizeibeamte habe gefragt, wo das Messer sei, worauf Z.M. erklärt habe, das Messer sei in seinem Mantel. Dieser Umstand lässt sich mit den Ausführungen des Klägers zum Tathergang jedoch in keiner Weise in Einklang bringen. Denn seinen Angaben zufolge habe Z.M., nachdem er ihm mit der linken Faust ins Gesicht geschlagen habe, versucht mit dem Messer auf ihn einzustechen, worauf er die rechte Hand des Angreifers habe erfassen und somit den Messerangriff abwehren können. Bei dem sich anschließenden Handgemenge habe er Z.M. in Bodenlage bringen und dort bis zum Eintreffen der Polizei fixieren können. Wie bei einem derartigen Tathergang das Messer sich beim Eintreffen der Polizeibeamten dann in zusammengeklapptem Zustand in der Manteltasche des Angreifers hätte auffinden lassen können, ist nicht erklärbar. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, möglicherweise habe H.B. das Messer zusammengeklappt und in die Tasche gesteckt, hält der Senat dies für ausgeschlossen, weil dem Kläger, der sich nach seiner Darstellung auch während des Anrufs bei der Polizei aufgrund der Fixierung von Z.M. nicht von diesem entfernt hat, dies hätte auffallen müssen. Eher in Einklang zu bringen sind damit aber die Angaben des Z.M., wonach er beim Öffnen der Wohnungstür zwar das Taschenmesser in der Hand gehalten habe, dies dann aber wieder zusammengeklappt und eingesteckt habe. Damit bleibt letztlich aber offen, wie sich der Vorfall vom 26. Oktober 2003 tatsächlich ereignet hat, ob insbesondere der Kläger Opfer eines tätlichen Angriffs des Z.M. geworden ist oder ob er sich die erlittenen Verletzungen bei einem Handgemenge zugezogen hat, das sich an das möglicherweise provokative Auftreten des Z.M. angeschlossen hat und gleichermaßen auch auf das Verhalten des Klägers zurückgeführt werden kann. Da eine weitere Sachaufklärung auch nicht möglich ist, weil weitere Zeugen des Vorfalls nicht zur Verfügung stehen und auch andere Beweismittel nicht ersichtlich sind, lässt sich der tatsächliche Hergang des Geschehens letztendlich nicht feststellen. Dieser Umstand geht zu Lasten des Klägers, der aus den nachzuweisenden anspruchsbegründenden Tatsachen für sich ein Recht ableiten will.

Da nach alledem ein vorsätzlicher, rechtswidriger gegen den Kläger gerichteter tätlicher Angriff nicht festzustellen ist, ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die geltend gemachten Leistungen abgelehnt hat. Zu eigenen weitergehenden Ermittlungen war der Senat nicht verpflichtet, weil neue erfolgversprechende Ansatzpunkte zur Feststellung eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs nicht ersichtlich sind und auch eine nochmalige Vernehmung der bereits im Rahmen der Hauptverhandlung vom 28. Dezember 2004 vernommen Zeugen keine weitergehenden Erkenntnisse erwarten lässt. Im Hinblick auf die Zeugin H.B. hat bereits der Kläger selbst auf deren Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt hingewiesen.

Die Berufung des Klägers konnte damit keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
Rechtskraft
Aus
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