Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 VG 5162/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 VG 4652/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 31. August 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Beschädigtenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).
Der 1960 geborene Kläger stellte am 22. Mai 2005 Strafanzeige gegen Dr. O. und Dr. G., welche beide Ärzte der A.-L.-Universität F. seien. Zur Begründung führte er aus, er sei mit Polizeieinsatzkräften am 22. Mai 2005 auf dem Areal des Klinikums der A.-L.-Universität F. verhaftungsähnlich abgeführt und gegen seinen Willen an eine andere Stelle der A.-L.-Universität F. verbracht worden, wo er wochenlang gegen seinen Willen festgehalten worden sei. Wegen der verhaftungsähnlichen Abführung sei eine mutmaßliche Hirndurchblutungsstörung nicht diagnostiziert worden. Er sei vom ärztlichen Notdienst sowie vom eingesetzten Notarzt wegen der mutmaßlichen Hirndurchblutungsstörung in die Herz- und Gefäßklinik der A.-L.-Universität F. dringend eingewiesen worden. Die erforderlichen Untersuchungen seien daraufhin in der Notfallambulanz der Herz- und Gefäßklinik verweigert worden. Im Lehrkrankenhaus der A.-L.-Universität F. seien zwei Medikamente zwangsmedikamentiert worden, die beide laut Gebrauchsinformation bei Durchblutungsstörungen des Gehirns Nebenwirkungen erzeugten. Die Behandlung im Klinikum der A.-L.-Universität F. sei insgesamt wegen offensichtlich vorsätzlicher Verkennung einer mutmaßlich lebensgefährlichen kardiologischen Indikation gegen jeden medizinischen Sachverstand gestaltet worden. Abschließend werde darauf aufmerksam gemacht, dass der Bundeswahlleiter ihm gegenüber unterdessen schriftlich bestätigt habe, dass er (der Kläger) die Einleitung eines Verfahrens wegen Störung der Wahlen zum Deutschen Bundestag erwäge und diesbezüglich die Möglichkeit bestehe, über die Störung der Wahlen eine Abstimmung im Parlament des Deutschen Bundestages einzuleiten.
Der Kläger beantragte beim Beklagten am 13. Juli 2005 Beschädigtenrente nach dem OEG. Er gab an, gegen ihn sei durch Dr. O. und Dr. G. mit Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung vorgegangen worden.
Der Beklagte zog die Akte der Staatsanwaltschaft F. (Aktenzeichen 300 Js 21510/05) bei. Die Ermittlungen der Polizeidirektion L. ergaben ausweislich des Vermerks des dortigen Sachbearbeiters F. vom 1. August 2005, dass sich der Kläger am 21. Mai 2005 bei der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. T. im Rahmen des ärztlichen Notdienstes vorgestellt und um dringende Einweisung in das Klinikum F. gebeten habe. Sodann sei um 19:50 Uhr der Krankentransport in das Klinikum F. durchgeführt worden. Ein Polizeieinsatz am 21. Mai 2005 gegenüber dem Kläger habe nicht stattgefunden. Um 21:36 Uhr sei der Kläger nach kurzer ambulanter Untersuchung wieder aus der Notaufnahme in F. entlassen worden. Im Klinikum F. seien weder Dr. O. noch Dr. G. bekannt. Im Zeitraum vom 22. Mai bis zum 20. Juni 2005 sei der Kläger in der Station 3 des Zentrums für Psychiatrie (ZP) E. untergebracht gewesen. Dort sei Dr. G. zuständige Ärztin gewesen. Mit Verfügung vom 5. August 2005 sah die Staatsanwaltschaft Freiburg von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 152 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) ab. Die Angaben des Klägers seien trotz umfangreicher polizeilicher Ermittlungen nicht objektivierbar. Aus einem Schreiben der Polizeidirektion F. vom 10. August 2005 geht hervor, dass Dr. O., Ärztin der Notaufnahme, nach einer Behandlung im Neurozentrum um Unterstützung bei der Einweisung des Klägers in das ZP E. gebeten habe. Diesen Auftrag habe die Polizeistreife ausgeführt. Zunächst sei der Kläger in der Psychiatrie in F. vorgeführt und anschließend nach E. verbracht worden. Es hätten sich keine Vorkommnisse ergeben.
Mit Bescheid vom 12. September 2005 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Die anspruchsbegründenden Tatsachen eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs seien nicht nachgewiesen.
Hiergegen erhob der Kläger mit der Begründung Widerspruch, die Verhaftung sei ohne Richterbeschluss aus einer ärztlichen Notfallbehandlung wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot völkerrechtswidrig. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2005 zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 17. Oktober 2005 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG). Er führte ergänzend aus, mutmaßlich habe es sich um Kampfhandlungen gehandelt, die zwischenzeitlich dazu geführt hätten, dass das Sanitätsamt der Bundeswehr München sowie die Britische Botschaft Berlin die strahlenmedizinische Versorgung des Klägers angewiesen hätten. Insgesamt gehe er davon aus, dass seine Verhaftung mit dem Resultat der Todesfolge beabsichtigt gewesen sei. Besonderes Indiz hierfür dürfte auch sein, dass die verhaftungsähnliche Abführung in ihrer Art und Weise wie eine kriminelle Verschleppung angemutet habe. Besonders dürfte dabei die Signifikanz zum Tragen kommen, dass er sich in der Phase seiner Kandidatur zum Deutschen Bundestag befunden habe. Die verhaftungsähnliche Abführung habe sich somit nicht nur gegen ihn als Bürger, sondern auch als Bundestagkandidaten gewandt.
Das Universitätsklinikum teilte unter dem 6. Dezember 2005 mit, der Kläger sei am 21. Mai 2005 um 21:36 Uhr in der Ambulanz der Inneren Medizin und um 23:00 Uhr in der Ambulanz der Neurophysiologie wegen einer Manie mit psychotischen Symptomen behandelt worden. Die Staatsanwaltschaft Freiburg teilte unter dem 19. Juni 2006 mit, eine Strafanzeige vom 20. Januar 2006 sei mit Verfügung vom 16. März 2006 gemäß § 152 Abs. 2 StPO nicht weiter verfolgt worden. Am 8. August 2006 nahm der Kläger Akteneinsicht.
Mit Gerichtsbescheid vom 31. August 2006 wies das SG die Klage ab. Es lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person geworden sei. Soweit er vorgetragen habe, auf dem Gelände des Universitätsklinikums F. Opfer einer Freiheitsberaubung geworden zu sein, sei dem zu entgegnen, dass sich hierfür nach dem Ermittlungsergebnis der Staatsanwaltschaft Freiburg in zwei Ermittlungsverfahren Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat nicht ergeben hätten. Im Übrigen habe der Kläger keinerlei Gesundheitsstörungen als Folgen des angeschuldigten Angriffs geltend gemacht.
Dagegen hat der Kläger am 12. September 2006 Berufung eingelegt. Entgegen der Angaben des SG seien die mit den Straftatbeständen Freiheitsberaubung und schwere Körperverletzung verursachten Gesundheitsfolgen in dem an den Beklagten gerichteten Antragsformular dezidiert bezeichnet worden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 31. August 2006 und den Bescheid vom 12. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2005 aufzuheben und das Verfahren in die 1. Gerichtsinstanz zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten des Senats, des SG und auf die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung ist unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beschädigtenrente. Auch der Senat ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger wegen eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat.
Das SG hat in der angefochtenen Entscheidung die für den Rechtsstreit maßgeblichen Rechtsvorschriften zutreffend und umfassend dargestellt und ausgeführt, weshalb der Kläger keinen Anspruch auf eine Beschädigtenrente nach dem OEG hat. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen nach eigener Prüfung unter Verweis auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zur Vermeidung von Wiederholungen an (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Berufung konnte deshalb keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Beschädigtenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).
Der 1960 geborene Kläger stellte am 22. Mai 2005 Strafanzeige gegen Dr. O. und Dr. G., welche beide Ärzte der A.-L.-Universität F. seien. Zur Begründung führte er aus, er sei mit Polizeieinsatzkräften am 22. Mai 2005 auf dem Areal des Klinikums der A.-L.-Universität F. verhaftungsähnlich abgeführt und gegen seinen Willen an eine andere Stelle der A.-L.-Universität F. verbracht worden, wo er wochenlang gegen seinen Willen festgehalten worden sei. Wegen der verhaftungsähnlichen Abführung sei eine mutmaßliche Hirndurchblutungsstörung nicht diagnostiziert worden. Er sei vom ärztlichen Notdienst sowie vom eingesetzten Notarzt wegen der mutmaßlichen Hirndurchblutungsstörung in die Herz- und Gefäßklinik der A.-L.-Universität F. dringend eingewiesen worden. Die erforderlichen Untersuchungen seien daraufhin in der Notfallambulanz der Herz- und Gefäßklinik verweigert worden. Im Lehrkrankenhaus der A.-L.-Universität F. seien zwei Medikamente zwangsmedikamentiert worden, die beide laut Gebrauchsinformation bei Durchblutungsstörungen des Gehirns Nebenwirkungen erzeugten. Die Behandlung im Klinikum der A.-L.-Universität F. sei insgesamt wegen offensichtlich vorsätzlicher Verkennung einer mutmaßlich lebensgefährlichen kardiologischen Indikation gegen jeden medizinischen Sachverstand gestaltet worden. Abschließend werde darauf aufmerksam gemacht, dass der Bundeswahlleiter ihm gegenüber unterdessen schriftlich bestätigt habe, dass er (der Kläger) die Einleitung eines Verfahrens wegen Störung der Wahlen zum Deutschen Bundestag erwäge und diesbezüglich die Möglichkeit bestehe, über die Störung der Wahlen eine Abstimmung im Parlament des Deutschen Bundestages einzuleiten.
Der Kläger beantragte beim Beklagten am 13. Juli 2005 Beschädigtenrente nach dem OEG. Er gab an, gegen ihn sei durch Dr. O. und Dr. G. mit Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung vorgegangen worden.
Der Beklagte zog die Akte der Staatsanwaltschaft F. (Aktenzeichen 300 Js 21510/05) bei. Die Ermittlungen der Polizeidirektion L. ergaben ausweislich des Vermerks des dortigen Sachbearbeiters F. vom 1. August 2005, dass sich der Kläger am 21. Mai 2005 bei der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. T. im Rahmen des ärztlichen Notdienstes vorgestellt und um dringende Einweisung in das Klinikum F. gebeten habe. Sodann sei um 19:50 Uhr der Krankentransport in das Klinikum F. durchgeführt worden. Ein Polizeieinsatz am 21. Mai 2005 gegenüber dem Kläger habe nicht stattgefunden. Um 21:36 Uhr sei der Kläger nach kurzer ambulanter Untersuchung wieder aus der Notaufnahme in F. entlassen worden. Im Klinikum F. seien weder Dr. O. noch Dr. G. bekannt. Im Zeitraum vom 22. Mai bis zum 20. Juni 2005 sei der Kläger in der Station 3 des Zentrums für Psychiatrie (ZP) E. untergebracht gewesen. Dort sei Dr. G. zuständige Ärztin gewesen. Mit Verfügung vom 5. August 2005 sah die Staatsanwaltschaft Freiburg von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 152 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) ab. Die Angaben des Klägers seien trotz umfangreicher polizeilicher Ermittlungen nicht objektivierbar. Aus einem Schreiben der Polizeidirektion F. vom 10. August 2005 geht hervor, dass Dr. O., Ärztin der Notaufnahme, nach einer Behandlung im Neurozentrum um Unterstützung bei der Einweisung des Klägers in das ZP E. gebeten habe. Diesen Auftrag habe die Polizeistreife ausgeführt. Zunächst sei der Kläger in der Psychiatrie in F. vorgeführt und anschließend nach E. verbracht worden. Es hätten sich keine Vorkommnisse ergeben.
Mit Bescheid vom 12. September 2005 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Die anspruchsbegründenden Tatsachen eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs seien nicht nachgewiesen.
Hiergegen erhob der Kläger mit der Begründung Widerspruch, die Verhaftung sei ohne Richterbeschluss aus einer ärztlichen Notfallbehandlung wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot völkerrechtswidrig. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2005 zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 17. Oktober 2005 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG). Er führte ergänzend aus, mutmaßlich habe es sich um Kampfhandlungen gehandelt, die zwischenzeitlich dazu geführt hätten, dass das Sanitätsamt der Bundeswehr München sowie die Britische Botschaft Berlin die strahlenmedizinische Versorgung des Klägers angewiesen hätten. Insgesamt gehe er davon aus, dass seine Verhaftung mit dem Resultat der Todesfolge beabsichtigt gewesen sei. Besonderes Indiz hierfür dürfte auch sein, dass die verhaftungsähnliche Abführung in ihrer Art und Weise wie eine kriminelle Verschleppung angemutet habe. Besonders dürfte dabei die Signifikanz zum Tragen kommen, dass er sich in der Phase seiner Kandidatur zum Deutschen Bundestag befunden habe. Die verhaftungsähnliche Abführung habe sich somit nicht nur gegen ihn als Bürger, sondern auch als Bundestagkandidaten gewandt.
Das Universitätsklinikum teilte unter dem 6. Dezember 2005 mit, der Kläger sei am 21. Mai 2005 um 21:36 Uhr in der Ambulanz der Inneren Medizin und um 23:00 Uhr in der Ambulanz der Neurophysiologie wegen einer Manie mit psychotischen Symptomen behandelt worden. Die Staatsanwaltschaft Freiburg teilte unter dem 19. Juni 2006 mit, eine Strafanzeige vom 20. Januar 2006 sei mit Verfügung vom 16. März 2006 gemäß § 152 Abs. 2 StPO nicht weiter verfolgt worden. Am 8. August 2006 nahm der Kläger Akteneinsicht.
Mit Gerichtsbescheid vom 31. August 2006 wies das SG die Klage ab. Es lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person geworden sei. Soweit er vorgetragen habe, auf dem Gelände des Universitätsklinikums F. Opfer einer Freiheitsberaubung geworden zu sein, sei dem zu entgegnen, dass sich hierfür nach dem Ermittlungsergebnis der Staatsanwaltschaft Freiburg in zwei Ermittlungsverfahren Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat nicht ergeben hätten. Im Übrigen habe der Kläger keinerlei Gesundheitsstörungen als Folgen des angeschuldigten Angriffs geltend gemacht.
Dagegen hat der Kläger am 12. September 2006 Berufung eingelegt. Entgegen der Angaben des SG seien die mit den Straftatbeständen Freiheitsberaubung und schwere Körperverletzung verursachten Gesundheitsfolgen in dem an den Beklagten gerichteten Antragsformular dezidiert bezeichnet worden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 31. August 2006 und den Bescheid vom 12. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2005 aufzuheben und das Verfahren in die 1. Gerichtsinstanz zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten des Senats, des SG und auf die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung ist unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beschädigtenrente. Auch der Senat ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger wegen eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat.
Das SG hat in der angefochtenen Entscheidung die für den Rechtsstreit maßgeblichen Rechtsvorschriften zutreffend und umfassend dargestellt und ausgeführt, weshalb der Kläger keinen Anspruch auf eine Beschädigtenrente nach dem OEG hat. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen nach eigener Prüfung unter Verweis auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zur Vermeidung von Wiederholungen an (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Berufung konnte deshalb keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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