Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 VG 5286/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Wiederaufnahmeklage wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des vor dem Senat anhängig gewesenen Berufungsverfahrens L 6 VG 3151/06.
In dem genannten Berufungsverfahren stritten die Beteiligten um die Gewährung von Entschädigungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).
Mit rechtskräftigem Urteil vom 13.02.2001 - Ns 15 Js 20022/99/3AK66/2000 verurteilte das Landgericht Ellwangen (LG) den am 03.04.1957 geborenen Kläger unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Heidenheim vom 14.04.2000 wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 7 Monaten. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafkammer war zu der Überzeugung gelangt, der als Dipl.-Sozialpädagoge ausgebildete, bei einem Jugendheim angestellte Kläger habe an zwei zur Tatzeit 15- bzw. 16-jährigen Mädchen, die ihm als Bewohnerinnen einer Außenwohngruppe des Jugendheims anvertraut gewesen seien, sexuelle Handlungen vorgenommen. Hierbei stützte sich die Kammer auf zahlreiche von ihr vernommene Zeugen.
Am 03.08.2001 beantragte der Kläger bei dem Versorgungsamt Ulm (VA) die Gewährung von Leistungen nach dem OEG. Zur Begründung gab er an, insbesondere aufgrund einer Falschaussage des Polizeiobermeisters (POM) P. habe ihn das LG zu Unrecht verurteilt. Die falsche Aussage von POM P. stelle einen vorsätzlichen tätlichen Angriff gegen seine Person und seine Würde dar, die darauf gezielt habe, durch eine Verurteilung seine berufliche Existenz zu vernichten. Infolge seiner Verurteilung leide er unter einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie unter einer Depression "mit entsprechenden Folgen".
Mit Bescheid vom 14.01.2002 lehnte das VA die Gewährung von Leistungen nach dem OEG ab, weil der Kläger nicht Opfer eines tätlichen Angriffs geworden sei. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 22.05.2002 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die hiergegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 16.12.2002 - S 2 VG 15672/02), ebenso die Berufung des Klägers (Beschluss des Senats vom 16.10.2006 - L 6 VG 3151/06) und seine Nichtzulassungsbeschwerde (Beschluss des Bundessozialgerichts vom 24.11.2006 - B 9a VG 18/06 B).
Am 23.10.2006 hat der Kläger beantragt, das Verfahren L 6 VG 3151/06 gem. § 179 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) wieder aufzunehmen. Zur Begründung verweist er auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG) vom 02.01.2002 - 3 Ws 230/2001 und trägt vor, dieser Beschluss stelle einen gesetzlichen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 179 Abs. 1 SGG i.V.m. § 581 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) dar, weil das Strafverfahren gegen PHM P. und die Zeugin W. aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen eingestellt worden sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Verfahren L 6 VG 3151/06 wieder aufzunehmen und den Beschluss des Senats vom 16.10.2006, das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 16.12.2002 und den Bescheid des Beklagten vom 14.01.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2002 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm Entschädigungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Restitutionsklage als unzulässig zu verwerfen.
Der Senat hat den vom Kläger in Bezug genommenen Beschluss des OLG Stuttgart sowie den Beschluss der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 28.11.2001 - 22 Zs 1482/01 zum Rechtsstreit beigezogen.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten des SG und des Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger erhobene Wiederaufnahmeklage ist unzulässig.
Nach § 179 Abs. 1 SGG kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der ZPO wieder aufgenommen werden. Nach § 578 Abs. 1 ZPO kann die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen. Die Nichtigkeitsklage findet statt (§ 579 Abs. 1 ZPO), wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war (Nr. 1), wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist (Nr. 2), wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war (Nr. 3), oder wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat (Nr. 4). Gemäß § 580 ZPO findet die Restitutionsklage statt, wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat (Nr. 1), wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war (Nr. 2), wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat (Nr. 3), wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist (Nr. 4), wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat (Nr. 5), wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist (Nr. 6), bzw. wenn die Partei (Nr. 7) ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil (a) oder eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde (b).
In den Fällen der Nrn. 1-5 findet die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht erfolgen kann (§ 581 Abs. 1 ZPO).
Der Kläger hat keinen der in § 579 Abs. 1 ZPO aufgeführten Gründe für eine Nichtigkeitsklage geltend gemacht. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, er werfe dem Landessozialgericht Parteilichkeit vor, weil es sich im angefochtenen Beschluss vom 16.10.2006 nur auf die Seite des LG geschlagen und ungeprüft seine Verurteilung zugrunde gelegt habe, wird damit weder ein Nichtigkeitsgrund nach § 579 Abs. 1 Nr. 2 ZPO noch ein solcher nach § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO dargetan. Der Kläger rügt vielmehr lediglich die Beweiswürdigung des Senats und verkennt dabei, dass das Gericht nach § 128 Abs. 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Die Grenzen der freien Beweiswürdigung hat der Senat hierbei beachtet.
Soweit der Kläger vorgetragen hat, § 581 Abs. 1 ZPO stehe einer Restitutionsklage nicht entgegen, weil das Strafverfahren gegen PHM P. und die Zeugin W. aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis eingestellt worden sei, hat er verkannt, dass § 581 Abs. 1 ZPO lediglich eine besondere, weitere Voraussetzung für die Restitutionsklage normiert, jedoch voraussetzt, dass einer der in § 580 Nr. 1 bis 5 ZPO aufgeführten Restitutionsgründe vorliegt. Der Senat legt jedoch den Vortrag des Klägers zu seinen Gunsten dahingehend aus, dass er auch geltend macht, die Zeugen P. und W. hätten sich im Sinne des § 580 Nr. 3 ZPO einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht.
Selbst wenn man die Richtigkeit dieser Behauptung unterstellt, wird damit aber kein Restitutionsgrund dargetan, der die Wiederaufnahmeklage zulässig machen würde. In den Fällen des § 580 Nrn. 1 - 5 ZPO muss nämlich ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Straftat und dem angefochtenen Urteil bestehen. Eben daran fehlt es hier. Wie der Senat im angefochtenen Beschluss dargelegt hat, stellt die Falschaussage eines Zeugen, auch wenn sie zu der Verurteilung eines zu Unrecht Angeklagten führt, keinen tätlichen Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG dar. Im übrigen ist der Senat im Hinblick auf den Beschluss der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 28.11.2001 davon überzeugt, dass den Zeugen P. und W. keine Falschaussage vorzuwerfen ist.
Außerdem setzt eine Restitutionsklage nach § 582 ZPO voraus, dass die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren geltend zu machen. Da das Berufungsverfahren L 6 VG 3151/06 erst durch den Beschluss vom 16.10.2006 zum Abschluss gekommen ist, hätte der Kläger schon damals auf den seiner Ansicht nach einen Restitutionsgrund darstellenden Beschluss des OLG Stuttgart vom 02.01.2002 hinweisen können.
Die Wiederaufnahmeklage war daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des vor dem Senat anhängig gewesenen Berufungsverfahrens L 6 VG 3151/06.
In dem genannten Berufungsverfahren stritten die Beteiligten um die Gewährung von Entschädigungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).
Mit rechtskräftigem Urteil vom 13.02.2001 - Ns 15 Js 20022/99/3AK66/2000 verurteilte das Landgericht Ellwangen (LG) den am 03.04.1957 geborenen Kläger unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Heidenheim vom 14.04.2000 wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 7 Monaten. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafkammer war zu der Überzeugung gelangt, der als Dipl.-Sozialpädagoge ausgebildete, bei einem Jugendheim angestellte Kläger habe an zwei zur Tatzeit 15- bzw. 16-jährigen Mädchen, die ihm als Bewohnerinnen einer Außenwohngruppe des Jugendheims anvertraut gewesen seien, sexuelle Handlungen vorgenommen. Hierbei stützte sich die Kammer auf zahlreiche von ihr vernommene Zeugen.
Am 03.08.2001 beantragte der Kläger bei dem Versorgungsamt Ulm (VA) die Gewährung von Leistungen nach dem OEG. Zur Begründung gab er an, insbesondere aufgrund einer Falschaussage des Polizeiobermeisters (POM) P. habe ihn das LG zu Unrecht verurteilt. Die falsche Aussage von POM P. stelle einen vorsätzlichen tätlichen Angriff gegen seine Person und seine Würde dar, die darauf gezielt habe, durch eine Verurteilung seine berufliche Existenz zu vernichten. Infolge seiner Verurteilung leide er unter einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie unter einer Depression "mit entsprechenden Folgen".
Mit Bescheid vom 14.01.2002 lehnte das VA die Gewährung von Leistungen nach dem OEG ab, weil der Kläger nicht Opfer eines tätlichen Angriffs geworden sei. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 22.05.2002 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die hiergegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 16.12.2002 - S 2 VG 15672/02), ebenso die Berufung des Klägers (Beschluss des Senats vom 16.10.2006 - L 6 VG 3151/06) und seine Nichtzulassungsbeschwerde (Beschluss des Bundessozialgerichts vom 24.11.2006 - B 9a VG 18/06 B).
Am 23.10.2006 hat der Kläger beantragt, das Verfahren L 6 VG 3151/06 gem. § 179 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) wieder aufzunehmen. Zur Begründung verweist er auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG) vom 02.01.2002 - 3 Ws 230/2001 und trägt vor, dieser Beschluss stelle einen gesetzlichen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 179 Abs. 1 SGG i.V.m. § 581 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) dar, weil das Strafverfahren gegen PHM P. und die Zeugin W. aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen eingestellt worden sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Verfahren L 6 VG 3151/06 wieder aufzunehmen und den Beschluss des Senats vom 16.10.2006, das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 16.12.2002 und den Bescheid des Beklagten vom 14.01.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2002 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm Entschädigungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Restitutionsklage als unzulässig zu verwerfen.
Der Senat hat den vom Kläger in Bezug genommenen Beschluss des OLG Stuttgart sowie den Beschluss der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 28.11.2001 - 22 Zs 1482/01 zum Rechtsstreit beigezogen.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten des SG und des Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger erhobene Wiederaufnahmeklage ist unzulässig.
Nach § 179 Abs. 1 SGG kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der ZPO wieder aufgenommen werden. Nach § 578 Abs. 1 ZPO kann die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen. Die Nichtigkeitsklage findet statt (§ 579 Abs. 1 ZPO), wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war (Nr. 1), wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist (Nr. 2), wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war (Nr. 3), oder wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat (Nr. 4). Gemäß § 580 ZPO findet die Restitutionsklage statt, wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat (Nr. 1), wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war (Nr. 2), wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat (Nr. 3), wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist (Nr. 4), wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat (Nr. 5), wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist (Nr. 6), bzw. wenn die Partei (Nr. 7) ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil (a) oder eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde (b).
In den Fällen der Nrn. 1-5 findet die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht erfolgen kann (§ 581 Abs. 1 ZPO).
Der Kläger hat keinen der in § 579 Abs. 1 ZPO aufgeführten Gründe für eine Nichtigkeitsklage geltend gemacht. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, er werfe dem Landessozialgericht Parteilichkeit vor, weil es sich im angefochtenen Beschluss vom 16.10.2006 nur auf die Seite des LG geschlagen und ungeprüft seine Verurteilung zugrunde gelegt habe, wird damit weder ein Nichtigkeitsgrund nach § 579 Abs. 1 Nr. 2 ZPO noch ein solcher nach § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO dargetan. Der Kläger rügt vielmehr lediglich die Beweiswürdigung des Senats und verkennt dabei, dass das Gericht nach § 128 Abs. 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Die Grenzen der freien Beweiswürdigung hat der Senat hierbei beachtet.
Soweit der Kläger vorgetragen hat, § 581 Abs. 1 ZPO stehe einer Restitutionsklage nicht entgegen, weil das Strafverfahren gegen PHM P. und die Zeugin W. aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis eingestellt worden sei, hat er verkannt, dass § 581 Abs. 1 ZPO lediglich eine besondere, weitere Voraussetzung für die Restitutionsklage normiert, jedoch voraussetzt, dass einer der in § 580 Nr. 1 bis 5 ZPO aufgeführten Restitutionsgründe vorliegt. Der Senat legt jedoch den Vortrag des Klägers zu seinen Gunsten dahingehend aus, dass er auch geltend macht, die Zeugen P. und W. hätten sich im Sinne des § 580 Nr. 3 ZPO einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht.
Selbst wenn man die Richtigkeit dieser Behauptung unterstellt, wird damit aber kein Restitutionsgrund dargetan, der die Wiederaufnahmeklage zulässig machen würde. In den Fällen des § 580 Nrn. 1 - 5 ZPO muss nämlich ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Straftat und dem angefochtenen Urteil bestehen. Eben daran fehlt es hier. Wie der Senat im angefochtenen Beschluss dargelegt hat, stellt die Falschaussage eines Zeugen, auch wenn sie zu der Verurteilung eines zu Unrecht Angeklagten führt, keinen tätlichen Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG dar. Im übrigen ist der Senat im Hinblick auf den Beschluss der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 28.11.2001 davon überzeugt, dass den Zeugen P. und W. keine Falschaussage vorzuwerfen ist.
Außerdem setzt eine Restitutionsklage nach § 582 ZPO voraus, dass die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren geltend zu machen. Da das Berufungsverfahren L 6 VG 3151/06 erst durch den Beschluss vom 16.10.2006 zum Abschluss gekommen ist, hätte der Kläger schon damals auf den seiner Ansicht nach einen Restitutionsgrund darstellenden Beschluss des OLG Stuttgart vom 02.01.2002 hinweisen können.
Die Wiederaufnahmeklage war daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
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