L 4 R 898/05

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 17 RA 417/03
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 R 898/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein Ingenieur erfüllte die sachliche Voraussetzung der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz, wenn er im Rahmen seines Berufsbildes beschäftigt und nicht berufsfremd eingesetzt war; eine ingeneurtechnische Beschäftigung mit unmittelbarem Produktionsbezug war nicht erfoderlich (Fortführung BSG vom 07.09.2006-B 4 RA 47/05R)
I. Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 05. Oktober 2005 abgeändert und die Beklagte unter Abände-rung des Bescheides vom 19.09.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbeschei-des vom 14.03.2003 verpflichtet, die Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 16.08.1972 bis 04.10.1979 und vom 03.09.1981 bis 30.06.1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) sowie die in diesem Zeitraum erzielten Entgelte festzustellen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten bei-der Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, die Zeit vom 16.08.1972 bis 30.06.1990 als Zeit der Zugehörig-keit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) festzustellen.

Die 1950 geborene Klägerin absolvierte von September 1965 bis August 1967 erfolgreich eine Lehre zur Strumpffacharbeiterin und arbeitete sodann bis August 1969 in diesem Beruf beim VEB Feinstrumpfwerke Esda. Von September 1969 bis August 1972 studierte die Klägerin an der Ingenieurschule für Textiltechnik und erlangte dort mit Urkunde vom 28.07.1972 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Ingenieur für Wirkerei und Stricke-rei" zu führen. Von August 1972 bis Oktober 1979 war die Klägerin als Textilingenieur und Technologe beim VEB Strumpfkombinat Esda tätig. Von Januar 1980 bis August 1981 war die Klägerin als Helferin und Sekretärin beim Rat des Stadtbezirkes Süd der Stadt K. tätig. Von September 1981 bis Dezember 1988 arbeitete die Klägerin beim VEB Strumpfwaren K. als Abteilungsleiterin Arbeitsökonomie und sodann von Januar 1989 bis 30.06.1990 und darüber hinaus beim gleichen Unternehmen als Abteilungsleiterin Arbeits-ökonomie und als Stellvertreter des Direktors Kader, Arbeit und Bildung. Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) ist die Klägerin nicht beigetreten. Eine Versorgungszusage ist ihr zu DDR-Zeiten nicht erteilt worden.

Die Klägerin beantragte am 03.07.2000 bei der Beklagten Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Der Beklagten lagen die Ingenieururkunde und die Sozialversicherungsausweise der Klägerin in Kopie vor. Mit Bescheid vom 19.09.2002 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 14.03.2003 wies die Beklagte den Antrag der Klägerin zurück. Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30.06.1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Be-schäftigung ausgeübt worden, die aus bundesrechtlicher Sicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Das AAÜG sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht anwendbar. Die Klägerin sei zwar berechtigt gewesen, den Ti-tel eines Ingenieurs zu tragen. Sei jedoch nicht als Ingenieur, sondern als Abteilungsleiter Arbeitsökonomie bzw. stellvertretender Direktor Kader/Bildung beschäftigt gewesen.

Hiergegen hat die Klägerin am 25.03.2003 Klage zum Sozialgericht Chemnitz erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt hat. Es komme nicht darauf an, dass die Klägerin ingenieur-technisch oder verwaltende Arbeiten ausgeübt habe. Die Klägerin sei im Bereich der Normung tätig gewesen. In diesem Bereich seien vor allem Einsparungsmöglichkeiten geprüft worden, die die Produktion aufgrund den mangelnden Arbeitskräften weiter entwi-ckeln hätten können, um die vorhandenen Arbeitskräfte effektiv einzusetzen. Dabei hande-le es sich um eine tatsächlich technische Entwicklungstätigkeit. Die Aufgaben der Klägerin seien vorrangig die Überarbeitung von bestehenden Normen in den verschiedenen Arbeits-gängen gewesen (Spulen, Stricken, Nähen, Wenden, Repassieren, Formen, Aufmachen und versandfertig machen, die Erstellung und Erarbeitung von neuen Normen für die Neuentwicklung von Mustern zur weiteren Bildung von Preisen für die Abteilung Ökonomie, die Durchführung von Normen-Aufnahmen in den Produktionsbereich mit Hilfe von neu erar-beiteten Grifftechnologien, die Veränderung von Stückpreisen bei der Veränderung von Normen sowie die Auswirkungsberechnungen für die Lohngestaltung und Wirkungen auf Arbeitsgestaltung).

Das Sozialgericht hat nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 05.10.2005 die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage sei nicht begründet. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Kläge-rin habe keinen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech so-wie auf Feststellung des erzielten Arbeitsverdienstes. Die Klägerin falle schon nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des § 1 AAÜG. Das Sozialgericht hat sodann die inzwi-schen ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Feststellung fiktiver Zugehö-rigkeitszeiten für Versicherte, die zu DDR-Zeiten keine Versorgungszusage erhalten hatten, dargestellt und ausgeführt, dass der fiktive bundesrechtliche Anspruch auf Erteilung eine Zusage im Bereich der AVItech gemäß § 1 der hierzu erlassenen Verordnung vom 17.08.1950 und der 2. Durchführungsbestimmung vom 24.05.1951 von drei Voraussetzun-gen abhänge. Generell sei das System eingerichtet gewesen für Personen, die berechtigt gewesen seien, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt hätten (sachliche Voraussetzung) und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwe-sens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Die Klägerin erfülle zwar die persönliche Voraussetzung, da sie zur Führung des Titels Ingenieurs berechtigt gewesen sei. Allerdings sei die sachliche Voraussetzung nicht gegeben, denn sie habe tatsächlich keine Tätigkeit ausgeübt, die von der Versorgungsordnung erfasst worden sei. Die Beschäftigung als Abteilungsleiter Arbeitsökonomie/stellvertretender Direktor Kader und Bildung sei nicht ingenieur-technischer, sondern verwaltender Natur. Die von der Klägerin angegebenen Tätigkeitsbereiche seien zur Überzeugung des Gerichts als Verwaltungsauf-gaben zu qualifizieren. Unbenommen seien zur Lösung der im Bereich Normung anfallen-den Fragen technische Kenntnisse hilfreich und erforderlich gewesen. Dies ändere jedoch nichts an dem Umstand, dass die Abteilungsleitertätigkeit selbst verwaltender und damit nicht technischer Art gewesen sei. Die von der Klägerin ausgeübte verwaltende Tätigkeit rechtfertige keine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelli-genz, denn sie sei nicht einer zusatzversorgungsrelevanten Tätigkeit gleichzustellen. Eine solche Einbeziehung widerspreche der Entstehungsgeschichte und dem Wortlaut der AVI-tech. Eine Beschränkung auf rein ingenieur-technische Tätigkeiten ergebe sich auch aus der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten in der Industrie und des Bauwesen der DDR vom 10.12.1974. Nach der Präambel der VO - AVItech vom 17.08.1950 sollte die technische Intelligenz Anspruch auf einen höheren Lebensstandard haben, da die allseitige Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit in der Tech-nik für den schnelleren planmäßigen Aufbau der Friedenswirtschaft der Deutschen Demo-kratischen Republik von großer Bedeutung sei und die technische Intelligenz vor allem diese großen wissenschaftlichen und technischen Aufgaben durchzuführen habe. Auch im Hinblick auf die 1. Durchführungsbestimmung zur AVItech zählten zu dem Kreis die ver-sorgungsberechtigten Ingenieure, Chemiker und Techniker, die konstruktiv und schöpfe-risch in einem Produktionsbetrieb verantwortlich tätig seien und Einfluss auf die Herstellungsvorgänge nehmen. Hieraus folge, dass nur die unmittelbare technische Mitwirkung bei der industriellen Fertigung von Produkten (Produktionsprozess) rentenrechtlich in be-sonderer Weise zusätzlich begünstigt werden sollte. Soweit eine Einbeziehung verwal-tungstechnischen Personals nach der 2. Durchführungsbestimmung im Wege einer Ermes-sungsentscheidung möglich sei, könne diese nunmehr rückwirkend nicht nachgeholt wer-den. Verfassungsrechtliche Bedenken beständen nicht.

Gegen den am 17.10.12005 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 03.11.2005 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Aus den vom Sozialgericht zutreffend dargestellten Aufgabenbereichen der Klägerin ergebe sich, dass diese mit diesen Aufgaben tatsächlich direkten Einfluss auf die Produktion genommen habe. Bei Änderung der Norm seien auch der Produktionsablauf anders gestaltet worden; wenn durch die Änderung einzelner Arbeitsabläufe habe schneller gearbeitet werden kön-nen, sei damit auch die Produktion erhöht worden.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung die Berufung für den Zeitraum 01.01.1980 bis 31.08.1981 zurückgenommen.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 05.10.2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.09.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2003 zu verpflichten, die Zeit vom 16.08.1972 bis 04.10.1979 und vom 03.09.1981 bis 30.06.1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) sowie die in dieser Zeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen Bezug genommen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Dem Senat und den Beteiligten lag ferner berufskundliche Unter-lagen zum Berufsbild des Ingenieurs für Wirkerei und Strickerei nach dem Berufsbild der ehemaligen DDR vor.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig und teilweise begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide im vollen Umfang aufgehoben. Der Bescheid vom 19.09.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2003 ist rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG), soweit die Beklagte es abgelehnt hat, die Zeiten vom 16.08.1972 bis 04.10.1979 und 03.09.1981 bis 30.06.1990 als Zeiten der Zugehörig-keit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festzustellen. Der Senat hatte nunmehr hierüber zu entscheiden, nachdem die Klägerin die Berufung für die Zeit 01.01.1980 bis 31.08.1981 zurückgenommen hat. Die Klägerin hat Anspruch darauf, in einem Feststellungsverfahren des Versorgungsträgers nach § 8 AAÜG, welches einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ähn-lich und auch außerhalb des Rentenfeststellungsverfahrens des Rentenversicherungsträgers durchzuführen ist (vgl. BSG, Urteil vom 18.07.1996 - 4 RA 7/95 - in: SozR 3-8570 § 8 Nr. 2), die Zeiträume vom 16.08.1972 bis 04.10.1979 und vom 03.09.1981 bis zum 30.06.1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festgestellt zu erhalten. Soweit die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden und das Sozialgericht es dem gegenüber abgelehnt hat, den Zeitraum vom 28.01.1980 bis 31.08.1981 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festzustellen, sind die Bescheide rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten, was die Klägerin auch durch ihre teilweise Berufungsrücknahme Rechnung ge-tragen hat.

In dem Verfahren nach § 8 AAÜG ist die Beklagte nur dann zu den von der Klägerin be-gehrten Feststellung verpflichtet, wenn diese den persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG unterfällt (§ 1 Abs. 1 AAÜG). Erst wenn dies zu bejahen ist und die Vorschriften des AAÜG überhaupt auf die Klägerin Anwendung finden, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob sie Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem, hier der nur in Streit stehenden AVItech, zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG). Vorliegend ist entgegen der Ansicht des Sozialgerichts und der Beklagten auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine Anwendung des AAÜG (§ 1 AAÜG) zu bejahen.

Nach § 1 Abs. 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versor-gungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Bei-trittsgebiet erworben worden sind (Satz 1). "Erworben worden sind" in diesem Sinne aus der Perspektive des am 01.08.1991 in Kraft getretenen AAÜG (Art. 3 RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606) Versorgungsanwartschaften auch, wenn Nichteinbezogene rückschauend nach den Regeln der Versorgungssysteme, soweit sie auf Grund des Eini-gungsvertrages vom 31.08.1990 (BGBl. II S. 889) Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 am 03.10.1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden waren, praktisch und rechtsgrundsätzlich im Regelfall am 30.06.1990 (vgl. Anl. II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 8, § 22 Rentenangleichungsgesetz vom 28.06.1990, GBl. I S. 495) hätten einbezogen werden müssen. Dies wäre der Fall, wenn sie ohne erfolgte Einzelfallregelung (Versorgungszusage, Einzelentscheidung, Einzelvertrag) - auf Grund der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage nach der am 31.07.1991 gebotenen bundesrechtlichen Sicht einen Rechtsanspruch auf eine Versorgungszusage nach den Regelungen der Versor-gungssysteme unter Beachtung des Gleichheitsgebotes gehabt hätten (BSG, Urteil vom 31.07.2002 - B 4 RA 21/02 R -; Urteil vom 10.04.2002 - B 4 RA 56/01 R -; Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R). Schließlich wird nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG eine Ver-sorgungsanwartschaft fingiert, wenn in der DDR zu irgend einem Zeitpunkt einmal eine durch Einzelfallregelung konkrete Aussicht bestand, im Versorgungsfall Leistungen zu erhalten, diese Aussicht (Anwartschaft) aber auf Grund der Regelungen der Versorgungs-systeme vor dem 01.07.1990 wieder entfallen war (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 10.04.2002 - B 4 RA 34/01 R - m.w.N.).

Da die Klägerin zu keinem Zeitpunkt in der DDR eine Versorgungszusage (Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag) und auch keinen Einzelvertrag mit der konkreten Aussicht hatte, bei Eintritt des Versorgungsfalls Leistungen zu erhalten und auch insoweit keine Rehabilitie-rungsentscheidung vorliegt, und schließlich auch nicht der Leistungsfall (Alter, Invalidität) eingetreten ist und bereits deshalb kein Anspruch "erworben" worden ist, können die Vor-schriften des AAÜG mithin auf sie nur Anwendung finden, wenn ihr aus bundesrechtlicher Sicht nach den Gegebenheiten der DDR, d.h. nach den insoweit vom Einigungsvertrag noch partiell übernommenen Regelungen der Versorgungssysteme, wären diese unter Be-achtung des Gleichheitsgebotes umgesetzt worden, eine Anwartschaft auf eine Versorgung am 30.06.1990 hätte eingeräumt werden müssen, sie also, wäre der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten, zum 01.07.1990 im (jetzt) rechtsstaatlichen Umfeld ("kraft Gesetzes") Leistungen aus dem Versorgungssystemen hätte beanspruchen können. Dies wäre der Fall gewesen, wenn die Klägerin nach den Regelungen des Versorgungssystems "obligatorisch" im Sinne einer "gebundenen Verwaltung" - ohne Ermessenspielraum des Versorgungsträgers - in den Kreis der Versorgungsberechtigten hätte einbezogen werden müssen, weil die abstrakt-generellen Voraussetzungen hierfür insoweit am 30.06.1990 er-füllt waren (vgl. BSG, Urteil vom 31.07.2002 - B 4 RA 21/02 R -). Demgegenüber waren auch aus bundesrechtlicher Sicht diejenigen nicht einbezogen, die nach den einschlägigen Versorgungsordnungen oder Durchführungsbestimmungen oder sonstigen Regelungen der ehemaligen DDR lediglich durch Einzelvertrag oder Einzelentscheidung oder Ermessens-entscheidung hätten einbezogen werden können; denn eine derartige (Ermessens-) Entscheidung, die auch der Erzeugung politischen und gesellschaftlichen Wohlverhaltens diente, könnte allein aus der Sicht der DDR und nach deren Maßstäben getroffen werden. Mangels sachlich objektivierbarer, bundesrechtlich nachvollziehbarer Grundlage kann eine solche Ermessensentscheidung nicht rückschauend ersetzt werden (vgl. BSG, a.a.O.; Urteil vom 10.04.2002 - B 4 RA 10/02 R -).

Nach dieser Vorgabe steht der Klägerin der streitbefangene Anspruch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu. Im Hinblick auf den streitigen Zeitraum kommt eine An-spruchsberechtigung nur nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG in Betracht. Die Klägerin fällt in-des unter den Anwendungsbereich des AAÜG, da sie am 30.06.1990 eine Versorgungsan-wartschaft im oben genannten Sinn aus bundesrechtlicher Sicht "erworben" hat. Die Klägerin hatte am 30.06.1990 einen "fiktiven" Anspruch auf die Erteilung einer Versorgungs-zusage nach den insoweit maßgeblichen Vorschriften der AVItech aus bundesrechtlicher Sicht gehabt. Die maßgeblichen sekundär-bundesrechtlichen Regelungen ergeben sich in-soweit aus den Texten der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der techni-schen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom 17.08.1950 (GBl. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (2. DB) vom 24.05.1951 (GBl. 487). Die Erste Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (1. DB) vom 26.09.1950 (GBl. 1043) hat für die Auslegung nur historische Be-deutung; denn sie ist durch die 2. DB mit Wirkung vom 01.05.1951 außer Kraft gesetzt worden (vgl. § 10 Abs. 2 der 2. DB). Für das Sprachverständnis dieser Texte kommt es grundsätzlich auf den staatlichen Sprachgebrauch der DDR am 30.06.1990 an, an den der Bundesgesetzgeber zum 03.10.1990 angeknüpft hat.

Zu Bundesrecht sind alle diejenigen Regelungen der AVItech geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können. Hierzu gehören im Wesentlichen § 1 der VO-AVItech in der Bedeutung, die er durch § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 2 der 2. DB gefunden hat. Die anderen Texte haben hierfür nur ergänzende Bedeutung im Zusammenhang mit der historischen Auslegung (vgl. BSG Urteile vom 09.04.2002 – B 4 RA 31/01 R; B 4 RA 3/02 R). Nicht hingegen zu Bundesrecht geworden sind die Vorschriften über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 3 der 2. DB) sowie diejenigen, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Be-triebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen.

Ein solcher Anspruch hängt gemäß § 1 VO-AVItech und der 2. DB von drei Voraussetzungen ab (vgl. hierzu u.a.: BSG vom 09.04.2002, SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 und 6). Generell war dieses System eingerichtet für

(1) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, (per-sönliche Voraussetzung), und (2) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar (3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

Die Klägerin erfüllt die persönlichen Voraussetzungen. Sie hat am 28.07.1972 den Titel einer Ingenieurin in der Fachrichtung Wirkerei/Stickerei erworben, so dass sie nach § 1 Abs. 1 der "Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur" vom 12.04.1962 (GBl. II Seite 278) berechtigt war, den Titel eines Ingenieurs im Sinne des § 1 Abs. 1 der 2. Durchführungsbestimmung zu führen. Die Klägerin erfüllte in den Zeiträu-men vom 16.08.1972 bis 04.10.1979 und vom 03.09.1981 bis 30.06.1990 aufgrund ihrer Tätigkeit beim VEB Strumpfwaren K. auch die betrieblichen Voraussetzungen, weil es sich hierbei um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie gehandelt hat.

Unter Zugrundelegung des Urteils des BSG vom 07.09.2006 (B 4 RA 47/05 R) erfüllte die Klägerin entgegen der Ansicht der Beklagten und des Sozialgerichts sowohl am Stichtag 30.06.1990 wie auch in den übrigen, aus dem Tenor ersichtlichen Zeiten, auch die sachli-che Voraussetzung für einen fiktiven Einbeziehungsanspruch in die AVItech. Allerdings ist der erkennende Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung auf der Grundlage der Recht-sprechung des Bundessozialgerichts zum 31.03.2004 (B 4 RA 31/03 R) und damit auch mit den Ausführungen des Sozialgerichts davon ausgegangen, dass eine der Qualifikation als Ingenieur entsprechende Tätigkeit im Sinne der AVItech nur dann ausgeübt worden ist, wenn es sich um eine ingenieur-technische Tätigkeit gehandelt hat, die aktiven und unmit-telbaren Einfluss auf den Produktionsprozess gehabt hat (vgl. Entscheidung des erkennenden Senats vom 12.04.2005 - L 4 RA 116/04 -; vgl. auch Entscheidung vom 01.08.2006 - L 4 R 418/05 -). Der erkennende Senat hatte sich dabei bislang von folgenden Überlegun-gen leiten lassen und in der in Bezug genommenen Entscheidung vom 12.04.2005 grundlegend ausgeführt: "Der Wortlaut und Sinn der Versorgungsordnung spricht hinsichtlich eines obligato-rischen Anspruchs auf Einbeziehung für eine Einschränkung auf ingenieurtechnische Tätigkeiten. Nach der Präambel der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Be-trieben vom 17.08.1950 (GBl. I Nr. 93 S. 839) sollte die technischen Intelligenz An-spruch auf einen höheren Lebensstandard haben, da die "allseitige Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit und der Technik ... für den schnelleren planmä-ßigen Aufbau der Friedenswirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik von großer Bedeutung" ist und die technischen Intelligenz vor allem "diese großen wissenschaftlichen und technischen Aufgaben durchzuführen hat". Dementsprechend bestimmte die später aufgehobene 1. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 26.09.1950 (GBl. S. 1043) in § 1 Satz 1, dass zu dem Kreis der Versorgungsberechtigten Ingenieure, Chemiker und Techni-ker, "die konstruktiv und schöpferisch in einem Produktionsbetrieb verantwortlich tätig sind und hervorragenden Einfluss auf die Herstellungsvorgänge nehmen" zählen. Hieraus folgt, dass nur die unmittelbare technische Mitwirkung bei der indus-triellen Fertigung von Produkten (Produktionsprozess) rentenrechtlich in besonderer Weise zusätzlich begünstigt werden sollte. Auch die 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24.05.1951 (GBl. S. 487) macht bei der Einbeziehung einen Unterschied zwischen ingenieur- und verwaltungstechnischen Tätigkeiten. Gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 können auf Antrag des Werkdirektors auch andere Personen, die "verwaltungstechnische Funktionen" bekleiden, wie Stellvertretende Direktoren, Produktionsleiter, Abteilungsleiter etc., eingereiht werden, ebenfalls Leiter von produktionstechnischen Abteilungen und an-dere Spezialisten, die nicht den Titel eines Ingenieurs oder Technikers haben, aber durch ihre Arbeit bedeutenden Einfluss auf den Produktionsprozess ausüben. Auch hieraus folgt, dass durch die Versorgungsordnung obligatorisch nur rein ingenieur-technische Tätigkeiten einbezogen werden sollten. Dies stimmt auch mit dem Sprachverständnis der DDR überein. Danach wurde als ingenieurtechnisches Perso-nal diejenigen Beschäftigten verstanden, die in den produzierenden Einheiten der Be-triebe für die Durchführung des technologischen Prozesses eingesetzt waren und de-ren Funktion lt. Stellenplan eine abgeschlossene Ausbildung als Techniker, Fach- oder Hochschulkader voraussetzt (vgl. Ökonomisches Lexikon, 3. Auflage 1979, Verlag der Wirtschaft, Berlin; Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Be-schäftigten der Industrie und des Bauwesens [GBl. 1975 S. 1]). Dies zugrunde gelegt, hätte die Klägerin allenfalls im Wege einer Einzel- (Ermes-sens-) Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der 2. DB zur AVItech eine Zugehörig-keit zum Versorgungssystem erlangen können. Danach konnten auf Antrag des Werkdirektors auch Personen mit bestimmten Funktionen und Aufgaben unter weite-ren Voraussetzungen in das Versorgungssystem einbezogen werden. Eine derartige Entscheidung kann - nach Bundesrecht - als Anknüpfung nicht in Betracht kommen, weil im Hinblick auf eingeräumte Entscheidungsspielräume insoweit auf eine gege-benenfalls willkürliche gleichheitswidrige Verwaltungspraxis der DDR zurückgegrif-fen werden müsste (vgl. BSG, Urt. vom 09.04.2002 – B 4 RA 25/01 R). Schließlich liegt auch ein Wertungswiderspruch vor, wenn einerseits Versicherte, die eine tech-nische Ingenieurausbildung im eigentlichen Sinn durchlaufen haben, unmittelbar nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingeni-eur" zur Titelführung berechtigt waren und insoweit nach Sinn und Zweck dem eigentlichen Anwendungsbereich der AVItech unterfielen, tatsächlich aber am 30.06.1990 eine verwaltend-ökonomische Tätigkeit verrichtet haben und deshalb mangels Vorliegens einer ingenieurtechnischen Tätigkeit entsprechend ihrer Ausbil-dung vom Anwendungsbereich der AVItech ausgeschlossen sind, andererseits Ingenieurökonome, die nur über die Gleichstellung nach § 1 Abs. 2 der o.g. Verordnung berechtigt waren, den Titel Ingenieur zu führen, bei gleicher verwaltend-ökonomischer Tätigkeit in den Anwendungsbereich der AVItech fielen."

Diese vom erkennenden Senat gewonnene Auslegung stützte sich auf die Entscheidung des BSG vom 31.03.2004 (B 4 RA 31/03 R). Bei Anwendung dieser bisherigen Maßstäbe stimmt auch der erkennende Senat mit den Ausführungen des Sozialgerichts überein, dass die Klägerin mit der von ihr unstreitig ausgeübten Tätigkeit als Abteilungsleiterin Arbeitsökonomie keine ingenieur-technische Tätigkeit mit unmittelbarem Einfluss auf die Produktionstätigkeit ausgeübt hat.

Allerdings erfüllt die Klägerin unter Zugrundelegung der aktuellen Rechtsprechung des BSG in seinem Urteil vom 07.09.2006 (B 4 RA 47/05 R) die sachliche Voraussetzung für einen fiktiven Einbeziehungsanspruch in die AVItech. In der vorgenannten Entscheidung hat das BSG für die Einbeziehung eines Ingenieurökonomen in die AVItech, der überwie-gend betriebswirtschaftlich tätig war, ausgeführt: "Das LSG verletzt Bundesrecht, wenn es meint, bei Personen, die am 30.06.1990 berechtigt waren, den Titel "Ingenieurökonom" zu führen, sei die sachliche Voraussetzung im Bereich der AVItech nur gegeben, wenn sie an diesem Tag "ingenieurtechnisch" beschäftigt gewesen seien. Diese einschränkende Aus-legung findet in den zu Bundesrecht gewordenen am 01.08.1991 geltenden leistungsrecht-lichen Regelungen der Versorgungssysteme (hier: AVItech) und den sonstigen zu Bundes-recht gewordenen abstrakt-generellen Regelungen, die von den zuständigen Rechtset-zungsorganen der DDR in der vorgesehenen Form getroffen worden sind, keine Stütze. Aus der Gleichstellung der "Ingenieurökonomen" mit den "Ingenieuren" in § 1 Abs. 2 der IngVO-DDR, die lediglich faktisches Indiz für den Sprachgebrauch der DDR am 30.06.1990 war und kein sekundäres Bundesrecht geworden ist, folgt nicht, dass ein "In-genieurökonom" wie ein "Ingenieur" ingenieurtechnisch beschäftigt sein musste, um die sachliche Voraussetzung zu erfüllen. Das BSG habe es in seinem Urteil vom 12.06.2001 - B 4 RA 117/00 R = SozR 3-8570 § 5 Nr. 6 - für ausreichend erachtet, dass der "Ingenieur-ökonom" Aufgaben erfüllen müsse, die seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprächen; er müsse also im Rahmen seines Berufsbilds beschäftigt und dürfe nicht berufsfremd eingesetzt gewesen sein. Es gilt deshalb auch für diese Berufsgruppe der vom BSG entwickel-te Grundsatz, dass ein zur Titelführung berechtigter "Ingenieurökonom" am 30.06.1990 eine seiner Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit (Beschäftigung) ausgeübt haben muss. Soweit die hiervon abweichende Auffassung auf den Wortlaut und den Sinn der AVItech stützt worden sei, kann hieraus nur eine Einschränkung auf bestimmte Personen-gruppen in Bezug auf die persönliche Voraussetzung und auf bestimmte Betriebe in Bezug auf die betriebliche Voraussetzung entnommen werden. Eine Einschränkung auf bestimmte Beschäftigungen, die von den erfassten Personen in den erfassten Betrieben ausgeübt werden, kann hieraus nicht hergeleitet werden, es sei denn, die erfassten Personen wurden berufsfremd, also nicht ihrer Berufsbezeichnung entsprechend eingesetzt."

Der erkennende Senat folgt nunmehr dieser Rechtsprechung des BSG in seiner Entscheidung vom 07.09.2006 und bezieht die dort vom BSG entwickelten Grundsätze über eine Anwendbarkeit auf das Berufsfeld des Ingenieurökonoms hinaus auch allgemein auf die Frage, welche Anforderung bei dem Personenkreis, der berechtigt war, unmittelbar den Titel eines "Ingenieurs" zu führen, an die sachlichen Voraussetzungen zu stellen sind. Da-bei hat sich der erkennende Senat nunmehr grundlegend und insoweit relativierend zu seiner bisherigen Rechtsprechung von folgenden Überlegungen leiten lassen: Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 07.09.2006 verallgemeinernd insoweit allerdings nicht in eindeutiger Abgrenzung zur Entscheidung vom 31.03.2004 (B 4 RA 31/03 R) - ausgeführt, dass "auch für diese Berufsgruppe (gemeint ist: Ingenieurökonom) der vom Senat entwickelte Grundsatz gilt, dass ein zur Titelführung berechtigter "Ingenieur-ökonom" am 30. Juni 1990 eine seiner Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit (Be-schäftigung) ausgeübt haben muss." Eine Beschränkung auf bestimmte Beschäftigungen, die von den erfassten Personen in den erfassten Betrieb ausgeübt werden, könne aus der AVItech nicht hergeleitet werden, es sei denn, die erfassten Personen seien berufsfremd, also nicht ihrer Berufsbezeichnung entsprechend eingesetzt worden. Auch in der zur Ent-scheidung vom 07.09.2006 herausgegebenen Presseerklärung hat das Bundessozialgericht bestätigt, dass nur der berufsfremde Einsatz der Personen, die den Titel Ingenieur führen durften, also der nicht der Berufsbezeichnung entsprechende Einsatz schädlich sei. Ein solch gewonnenes Verständnis der sachlichen Voraussetzung entspricht sodann auch den drei vom Bundessozialgericht allgemein herausgearbeiteten Voraussetzungen für die Frage eines bundesdeutschen Anspruchs auf Feststellung fiktiver Zugehörigkeitszeiten, wonach der Betroffene berechtigt gewesen sein muss, eine bestimmt Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), wobei in diesem Zusammenhang die Formulierung "entsprechende Tätigkeit" nur in Zusammenhang gesehen werden kann mit der vorgenannten Berufsbezeich-nung. Wenn somit auch für die Berufsgruppe des Ingenieurs nur maßgebend ist, ob er im Rahmen der sachlichen Voraussetzung nicht berufsfremd, sondern entsprechend seiner Titelführung als Ingenieur eingesetzt worden ist, ist demgegenüber eine weitere Ein-schränkung der sachlichen Voraussetzungen im oben genannten Sinne, nämlich nur auf eine ingenieur-technische Tätigkeit i.V.m. einer aktiven Förderung des Produktionsprozes-ses kein Raum. Gestützt wird dieses Ergebnis auch von folgender weiteren Überlegung: Ein zur Titelführung "Ingenieur" Berechtigter, der zum Beispiel in einer gleichgestellten Einrichtung im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung am 30.06.1990 beschäftigt war, nämlich etwa in einer Hauptverwaltung oder im Ministerium, wird regel-mäßig aufgrund der Aufgabenzuweisung einer Hauptverwaltung oder eines Ministeriums keinen Produktionsbezug gehabt haben können. Aus der Versorgungsordnung sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass diesem Personenkreis, der somit die persönliche Voraussetzung (Titelführung als Ingenieur) und die betriebliche Voraussetzung (gleichge-stellte Einrichtung in Form einer Hauptverwaltung oder eines Ministeriums) erfüllt, gleichwohl kein Einbeziehungsanspruch haben soll, weil er durch die einengende Ausle-gung der sachlichen Voraussetzung (ingenieur-technische Tätigkeit mit unmittelbaren Pro-duktionsbezug) nicht erfüllt. Gleiches gilt zum Beispiel für die gleichgestellten Einrichtun-gen Bergakademien und Bergbauschulen, Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens. Auch diesen ist eigen, dass regelmäßig dort keine Produktion im Sinne des fordistischen Modells stattgefunden haben wird, mithin die dort beschäftigten Ingenieure auch keinen Produktionsbezug haben konnten. Es sind jedoch keine Gründe ersichtlich, im Rahmen der sachlichen Voraussetzung einer ingeni-eur-technischen Tätigkeit mit Produktionsbezug nur bei einem Einsatz in einem volkseige-nen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens zu fordern und dem gegenüber bei einer Tätigkeit bei einem gleichgestellten Betrieb insoweit abweichend von der oben genannten Definition es dann ausreichen lassen zu wollen, dass nur eine dem Titel entsprechende Tätigkeit ohne die vorgenannten einschränkenden Kriterien ausgeübt wurde. Inso-weit macht es Sinn mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, auch bei dem Ingenieur im eigentlichen Sinne es ausreichen zu lassen, und zwar unabhängig von der Frage, in welchem von der Versorgungsordnung erfassten Betrieb oder Einrichtung der Ingenieur tätig war, dass der Ingenieur nur nicht berufsfremd eingesetzt worden ist. Das Kriterium der "Berufsfremdheit" hat dann auch gleiche Bedeutung bei den anderen berech-tigten Berufsgruppen wie etwa den Technikern und den Architekten und sorgt insoweit für eine Gleichbehandlung.

Bei einem solchen Verständnis der sachlichen Voraussetzung bei einem zur Titelführung eines Ingenieurs bzw. Ingenieurökonoms Berechtigten ergeben sich auch keine Wertungs-widersprüche, die der erkennende Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung, der die ein-schränkenden Kriterien "ingenieur-technische Tätigkeit" und "unmittelbarer Produktionsbezug" zugrunde lag, vermeiden wollte: Wie bereits oben ausgeführt, lag der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats die Überlegung zugrunde, dass auf der Grundlage der Entscheidung des BSG vom 31.03.2004 (B 4 RA 31/03 R) ein Ingenieur nur dann von der Versorgungsordnung der AVItech erfasst war, wenn er die sachliche Voraussetzung in Form einer ingenieur-technischen Tätigkeit mit aktiver Förderung des Produktionsprozes-ses erfüllt hat und diese Überlegung auch auf den Ingenieurökonom auszudehnen war mit der Folge, dass der Ingenieurökonom, der zwar ökonomisch verwaltende Tätigkeiten aus-geübt hat, die seinem Berufsbild und Ausbildung entsprachen, aber gerade nicht ingeni-eur-technisch im vorgenannten Sinne tätig war, nicht von der Versorgungsordnung erfasst wurde. Der Senat hatte sich dabei bislang von der Überlegung leiten lassen, dass anderen-falls der Ingenieurökonom, der lediglich durch die Gleichstellung in § 1 Abs. 2 der Vor-ordnung über die Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur zur Titelführung "Ingenieur" berechtigt war, besser behandelt wird als der Ingenieur im eigentlichen Sinne. Der erken-nende Senat hat daher in seiner bisherigen Rechtsprechung gleichermaßen für den Ingeni-eur wie auch für den Ingenieurökonom gefordert, dass eine Einbeziehung in die AVItech nur dann in Betracht kommt, wenn beide Berufsgruppen ingenieur-technisch gearbeitet haben mit aktiver Förderung des Produktionsprozesses. Wollte man nun dem gegenüber die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 07.09.2006 nur auf die Berufsgruppe der Ingenieurökonome anwenden mit der Folge, dass diese bereits einen bundesdeutschen An-spruch auf Feststellung fiktiver Zugehörigkeitszeiten zur AVItech haben, wenn sie nur nicht berufsfremd eingesetzt worden sind, also auch ökonomisch verwaltende Tätigkeiten im Sinne ihres Berufsbildes ausgeübt haben, dem gegenüber beim Ingenieur im eigentlichen Sinne nach wie vor fordert, dass dieser ingenieur-technisch mit aktiver Förderung des Produktionsprozesses tätig gewesen sein muss, käme es wieder zu den oben genannten Verwerfungen zwischen den beiden Berufsgruppen zu Lasten der eigentlichen Ingenieure. Nur durch ein Verständnis, dass auch der Ingenieur im eigentlichen Sinne von der Versor-gungsordnung erfasst wird, sofern er nur nicht berufsfremd eingesetzt worden ist, unter gleichzeitiger Aufgabe der Kriterien "ingenieur-technisch" und "aktive Förderung des Pro-duktionsprozesses", ist eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlungen der beiden Be-rufsgruppen (wie auch der übrigen, dort aufgeführten Berufsgruppen) zu vermeiden. Inso-weit stimmt der erkennende Senat mit dem BSG in seiner Entscheidung vom 07.09.2006 nunmehr dahin überein, dass sich Anhaltspunkte für eine solche Unterscheidung zwischen den beiden Berufsgruppen des Ingenieurs und des Ingenieur-Ökonoms aus der Versor-gungsordnung nicht ableiten lassen.

Dies nunmehr zugrunde gelegt, ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass für einen berufsfremden Einsatz der Klägerin keine Anhaltspunkte erkennbar sind. Die Klägerin hat den Abschluss zur Ingenieurin für Wirkerei und Strickerei der ehemaligen DDR erreicht. Ausweislich der vorliegenden berufskundlichen Unterlagen aus dem Werk "Fachschulbe-rufe der ehemaligen DDR", Stichwort Ingenieur für Wirkerei und Strickerei ergibt sich, dass es unter anderem zum Ausbildungsziel und Ausbildungsinhalt und den Aufgaben eines Ingenieurs für Wirkerei und Strickerei gehört hat, technologische Prozesse zur Herstel-lung von Stickerei und Spitzenerzeugnissen zu gestalten und in den Bereichen der Techno-logie, der technischen Kontrolle und in der Arbeitsnormung sowie in der Erzeugnisent-wicklung und der unmittelbaren Vorbereitung und Durchführung der Produktion eingesetzt zu werden. Diesem abstrakten Anforderungsprofil eines Ingenieurs für Wirkerei und Stri-ckerei der ehemaligen DDR entspricht indes die Tätigkeit, wie sie von der Klägerin be-schrieben worden ist und im Übrigen zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist. Die Klägerin hat danach bestehende Normen überarbeitet, neue Normen erstellt und für die Neuentwicklung von Mustern zur weiteren Bildung von Preisen für die Abteilung Ökono-mie erarbeitet, die Normaufnahmen in dem Produktionsbereich hinein durchgeführt, bei Veränderung von Normen die Stückpreise angepasst sowie Auswirkungsberechnungen angestellt. Hierbei handelt es sich um Tätigkeiten im Rahmen der Arbeitsnormung und der Gestaltung technologischer Prozesse, so dass - auch wenn es hierbei nur um einen Segment in den Ausbildungs- und Tätigkeitsmöglichkeiten eines Ingenieurs für Wirkerei und Stri-ckerei handelt -, es sich jedenfalls nicht um berufsfremde Tätigkeiten im vorgenannten Sinne handelt. Soweit die Klägerin zugleich stellvertretende Direktorin für Kader und Bil-dung gewesen ist, mag dies zwar in der Tat nicht dem Berufsbild des Ingenieurs für Wirke-rei und Strickerei entsprochen haben, kann jedoch hier dahin stehen, da es sich insoweit nicht um die Hauptaufgabe der Klägerin gehandelt hat, sondern sie diese Aufgaben nur in Stellvertretung des Direktors und damit nur im Vertretungsfall wahrgenommen hat und im Übrigen der Schwerpunkt ihrer Aufgabe in der Abteilung Arbeitsökonomie mit den vorgenannten Tätigkeitsbereichen lag. Die Klägerin war somit am 30.06.1990 entsprechend ihrer beruflichen Qualifikation und gerade nicht berufsfremd eingesetzt. Da die Klägerin am 30.06.1990 auch die betrieblichen Voraussetzungen mit ihrer Tätigkeit beim VEB Strumpfwaren Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung erfüllt, ist der An-wendungsbereich des AAÜG nach seinem § 1 Abs. 1 eröffnet. Die Klägerin hatte somit nach § 5 Abs. 1 AAÜG auch für ihre vor dem 30.06.1990 zurückgelegten Beschäftigungs-zeiten einen Anspruch gegen die Beklagte, diese Tatbestände von Zugehörigkeitszeiten nach § 8 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 und 2 AAÜG festzustellen, soweit nach § 5 Abs. 1 AAÜG die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. In den vom Urteilstenor des erkennenden Se-nats erfassten Zeiten vom 16.08.1972 bis 04.10.1979 und vom 03.09.1981 bis 30.06.1990, in denen die Klägerin jeweils beim VEB Strumpfwaren als Abteilungsleiterin Arbeitsöko-nomie bzw. zuvor als Mitarbeiterin tätig war, hat die Klägerin im Sinne von § 5 Abs. 1 AAÜG entgeltliche Beschäftigung ausgeübt, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung (hier: AVItech) vorgesehen war (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 3 m.w.N.). Die Beklagte ist daher verpflichtet, diese Zeiten als fiktive Zugehörigkeitszeiten zur AVItech und die entsprechende Entgelte festzustellen.

Soweit die Klägerin jedoch in dem Zeitraum vom 28.01.1980 bis 31.08.1981 beim Rat des Stadtbezirkes Süd der Stadt K. als Sekretärin und Helferin tätig war, wird diese Zeit von der Versorgungsordnung der AVItech nicht erfasst. Hier scheitert ein Einbeziehungsanspruch bereits daran, dass es sich beim Rat des Stadtbezirkes Süd der Stadt K. erkennbar formell nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb und auch nicht um einen gleich-gestellten Betrieb im Sinne der Versorgungsordnung handelt. Insoweit liegen jeweils für diesen Zeitraum jedenfalls nicht die betrieblichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Feststellung fiktiver Zusatzversorgungsanwartschaften nach § 5 Abs. 1 AAÜG vor. Die Klägerin hat dem zutreffend Rechnung getragen und insoweit die Berufung beschränkt.

Aus den genannten Gründen war daher auf die Berufung der Klägerin der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts teilweise abzuändern und für die Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 16.08.1972 bis 04.10.1979 und vom 03.09.1981 bis 30.06.1990 der Klage unter Ab-änderung der angefochtenen Bescheide stattzugeben. Für die übrigen Beschäftigungszeiten verbleibt es nach der teilweisen Berufungsrücknahme bei der abweisenden Entscheidung des Sozialgerichts.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und berücksichtigt, dass die Klägerin in ihrem Begehren ganz überwiegend Erfolg hatte.

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und im Hinblick auf die in Bezug genommenen Entscheidungen des BSG zugelassen ( § 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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