S 18 KR 424/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 18 KR 424/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 17.4. bis 17.5.1998, 14.9. bis 10.10.1998 und 29.10. bis 6.11.1998 Krankengeld zu zahlen hat.

Die 1938 geborene Klägerin war bei der Beklagten aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses bei der Beigeladenen zu 1) pflichtversichert. Ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 7.4.1998, 21.4.1998, 29.4.1998, 8.5.1998, 25.5.1998, 14.9.1998 und 29.10.1998 zufolge war die Klägerin in den streitgegenständlichen Zeiträumen wegen Lumbalgie arbeitsunfähig. Mit Bescheid vom 26.6.1998 lehnte die Beklagte auf der Grundlage einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) die Zahlung von Krankengeld über den 7.6.1998 hinaus ab, mit der Begründung, die Klägerin sei gesundheitlich in der Lage, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Objektleiterin einer Reinigungsfirma ohne eigene Putztätigkeit auszuüben. Gegen diesen Bescheid wurde Widerspruch eingelegt, der damit begründet wurde, der Klägerin stehe für die Zeit vom 20.4. bis 17.5.1998 Krankengeld zu, da sie bereits ab 5.3.1998 arbeitsunfähig sei und die Firma ihres Arbeitgebers, der Beigeladenen zu 1), lediglich bis 16.4.1998 Entgeltfortzahlung geleistet habe. Die Beklagte verwies auf die Bescheinigung des Arbeitgebers vom 26.5.1998, der zufolge bis 17.5.1998 Arbeitsentgelt weitergezahlt wurde. Mit Teilabhilfebescheid vom 5.7.1999 bewilligte die Beklagte Krankengeld über den 7.6.1998 hinaus bis 22.7.1998, nachdem der Arbeitgeber am 19.1.1999 bestätigt hatte, daß die Klägerin zwar als Vorarbeiterin mit der Kontrolle von 25 Objekten beauftragt gewesen sei, bei Fehlen einer Reinigungskraft jedoch auch kurzfristig selbst habe Arbeiten ausführen müssen, bevor sie betriebsbedingt gekündigt worden sei.

Am 23.9.1999 schlossen die Klägerin und die Beigeladene zu 1) vor dem Arbeitsgericht München (Az.: 8 Ca 17627/98) folgenden Vergleich: 1. Die Parteien sind sich darüber einig, daß das Arbeitsverhältnis infolge ordentlicher betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung mit Ablauf des 31.12.1998 geendet hat. 2. Die Beklagte zahlt an die Klägerin für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 13.500,- DM abzugsfrei in den Grenzen des § 3 Nr. 9 EStG.

Am 20.10.1999 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht München mit dem Ziel, Krankengeld für die Zeit vom 17.4. bis 17.5.1998, 14.9. bis 10.10.1998 und 29.10. bis 6.11.1998 nachgezahlt zu bekommen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 8.6.2000 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 26.6.1998 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 5.7.1999 zurück. Sie führte aus, nach Angaben des Arbeitgebers habe die Klägerin seit dem Ende der Arbeitsunfähigkeit am 23.7.1998 ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr aufgenommen. Damit habe auch das Versicherungsverhältnis geendet, so daß bereits aus diesem Grund kein Krankengeldanspruch mehr bestehe. Der vor dem Arbeitsgericht geschlossene Vergleich ändere daran nichts. Die fiktive Feststellung des Endes des Arbeitsverhältnisses zwischen dem ehemaligen Arbeitgeber und der Klägerin habe keine Bindungswirkung für die Beklagte, die von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen habe.

Mit Schriftsatz vom 20.11.2000 hielt der Bevollmächtigte der Klägerin die Klage aufrecht mit der Begründung, die Klägerin habe in der Zeit vom 24.7. bis 13.9.1998, vom 11.10. bis 28.10.1998 und vom 7.11.1998 bis 25.1.1999 gearbeitet. Das beantragte Krankengeld sei daher nachzuzahlen. Die Klägerin sei von ihrem Arbeitgeber trotz bestehenden Arbeitsverhältnisses rückwirkend zum 7.6.1998 abgemeldet worden. Am 5.3.1999 sei sie für den 1.12.1998 bis 31.12.1998 wieder angemeldet worden.

Im Termin am 9.12.2004, an dem die Klägerin krankheitsbedingt nicht teilgenommen hat, wurde ihrem Bevollmächtigten aufgegeben, dem Gericht die Lohnabrechnungen für Januar bis Mai 1998 zugänglich zu machen, die im Termin vor dem Arbeitsgericht am 23.9.1999 übergeben worden waren und zu klären, ob es Zeugen gibt, die dazu Angaben machen können, ob die Klägerin im Zeitraum vom 24.7. bis 13.9.1998 und vom 11.10. bis 28.10.1998 gearbeitet und Lohn erhalten hat.

Mit Schriftsatz vom 14.4.2005 teilte der Bevollmächtigte daraufhin mit, er könne die Lohnabrechnungen nicht vorlegen, weil die Klägerin im Termin vor dem Arbeitsgericht darauf bestanden habe, sie mitzunehmen. Die Zeuginnen G., Z.,B. und H. können bestätigen, daß die Klägerin vom 24.7. bis 13.9. und vom 11.10. bis 28.10.1998 bei der Beigeladenen zu 1) gearbeitet habe.

Mit Fax vom 17.6.2005 teilte Herr T. mit, in seiner Eigenschaft als Teileigentümer der Firma W.könne er bezeugen, daß die Klägerin ab dem 24.7.1998 nicht mehr im Unternehmen tätig gewesen sei. Es könne durchaus möglich sein, daß die Klägerin, aus welchem Grund auch immer, aushilfsweise Kolleginnen bei ihrer Arbeit unterstützt habe, dies jedoch sicherlich ohne Entgelt der Firma.

Die Einvernahme der Zeuginnen G., Z., B. und H. im Termin war nicht möglich, da diese ausweislich der Postzustellungsurkunden unbekannt verzogen sind. Die Klägerin war unter der gemeldeten Anschrift ebenfalls nicht zu erreichen, hatte jedoch von ihrem Bevollmächtigten von dem Termin erfahren; anwesend war sie trotz des vom Gericht angeordneten persönlichen Erscheinens nicht.

Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.6.1998 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 5.7.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.6.2000 zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 17.4. bis 17.5.1998, 14.9. bis 10.10.1998 und 29.10. bis 6.11.1999 Krankengeld zu zahlen.

Der Vertreter der Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Klageakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.6.1998 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 5.7.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.6.2000 zu Recht die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 17.4. bis 17.5., 14.9. bis 10.10. und 29.10. bis 6.11.1998 abgelehnt.

Hinsichtlich des Zeitraumes vom 17.4. bis 17.5.1998 geht das Gericht aufgrund der Angaben der Beigeladenen zu 1) in der Entgeltbescheinigung vom 26.5.1998 davon aus, daß in der Zeit vom 3.4. bis 17.5.1998 Entgeltfortzahlung geleistet worden ist. Im Anschluß daran hat die Beklagte bis 23.7.1998 Krankengeld gezahlt.

Der Krankengeldanspruch für die Zeit vom 14.9. bis 10.10.1998 und vom 29.10. bis 6.11.1998 scheitert daran, daß eine Wiederaufnahme der Tätigkeit der Klägerin bei der Beigeladenen zu 1) ab dem 24.7.1998 bis 13.9.1998 und vom 11.10.1998 bis 28.10.1998 nicht nachgewiesen ist. Voraussetzung für die Zahlung von Krankengeld ist das Fortbestehen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im Anschluß an den letzten Krankengeldbezug bis 23.7.1998, d.h. eine abhängige Beschäftigung gegen Entgelt. Aus dem vor dem Arbeitsgericht München am 23.9.1999 geschlossenen Vergleich ergibt sich dies nicht, da dieser keine Entgeltzahlungen der Arbeitgeberin für die Zeit bis zum 31.12.1998 vorsieht, sondern lediglich eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Die Feststellungslast für die Wiederaufnahme einer abhängigen Beschäftigung gegen Entgelt trägt die Klägerin. Dem Gericht wurden keinerlei Unterlagen vorgelegt, aus denen sich Anhaltspunkte hierfür ergäben.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 136 Abs. 3 SGG abgesehen, da sich die Kammer den zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid anschließt und auf diese Bezug nimmt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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