Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 79 KA 447/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 7 KA 7/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Oktober 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Fortbestand der dem Kläger im Mai 1999 erteilten Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung.
Der 1939 geborene Kläger ist Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten und war als solcher - seit 2. Januar 1996 mit Arztsitz in B, S Straße - zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Nachdem der Zulassungsausschuss für Ärzte (Zulassungsausschuss) eine entsprechende Nachfolgebesetzung zunächst für nicht möglich erachtet hatte, ließ der Beklagte den Kläger im Rahmen des sich an die Entscheidung des Zulassungsausschusses anschließenden Widerspruchsverfahrens mit seinem Beschluss vom 19. Mai 1999 antragsgemäß ab 1. Juni 1999 als Nachfolger des Facharztes für Haut- und Geschlechtskrankheiten E G mit Arztsitz in dem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Bezirk B, Kdamm, zur vertragsärztlichen Versorgung zu. Zugleich verfügte der Beklagte, dass die vertragsärztliche Tätigkeit bis zum 1. Juli 1999 aufzunehmen sei, die Zulassung nach § 19 Abs. 3 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) ende, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses aufgenommen werde, und die (bisherige) Zulassung des Klägers mit Arztsitz in B, S Straße, zu dem Zeitpunkt erlösche, zu dem der Beschluss unanfechtbar werde. In den Beschlussgründen heißt es u.a: Der Fortführung der vertragsärztlichen Tätigkeit durch einen Nachfolger stehe nicht entgegen, dass der bisher an dem Vertragsarztsitz tätige Arzt die Praxisräume schon vor der Bewerbung des Klägers um die Nachfolgebesetzung gekündigt gehabt habe. Denn es sei Sache des Klägers, die Voraussetzungen für die Fortführung der Praxis zu schaffen. Gelinge ihm dies nicht, sehe das Gesetz in § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV die Beendigung der Zulassung vor. Dieser Beschluss wurde dem Kläger am 4. Juni 1999 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.
Mit seinem am 2. September 1999 eingegangenen Schreiben vom selben Tag wandte sich der Kläger an den Beklagten und bat darum, ihm noch eine kurze Zeit zu geben, um seine Zulassungsangelegenheiten abschließend zu regeln. Zur Begründung gab er an: Er sei bisher nicht in der Lage gewesen, seine vertragsärztliche Tätigkeit in Baufzunehmen. Denn abgesehen davon, dass er schwerwiegende familiäre Probleme gehabt habe und anschließend arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, habe er zwischenzeitlich erfahren müssen, dass die Praxisräume am Kdamm schon während des Widerspruchsverfahrens anderweitig vermietet worden seien. Er habe sich deshalb um andere Praxisräume bemühen müssen und sei inzwischen in der Nähe der Praxisräume seines Vorgängers fündig geworden.
Nachdem ihn der Beklagte mit seinem Schreiben vom 2. September 1999 unter Hinweis auf den Abschluss des Widerspruchsverfahrens wegen weiterer Fragen an die Beigeladene zu 1) verwiesen hatte, wandte sich der Kläger mit seinem am 30. September 1999 eingegangenen Schreiben vom 27. September 1999 an den Zulassungsausschuss und beantragte, den Zeitpunkt für die Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit am Arztsitz B, Kdamm , nachträglich auf den 1. Januar 2000 festzusetzen. Hilfsweise beantragte er, das Ruhen der Zulassung an dem vorgenannten Arztsitz bis zum 31. Dezember 1999 anzuordnen. Zur Begründung nahm er Bezug auf sein Schreiben vom 2. September 1999 und führte ergänzend aus, dass er bislang noch keine neuen Praxisräume habe anmieten können, der baldige Abschuss eines Mietvertrages aber zu erwarten stehe. Zum Beleg seiner Angaben überreichte er ein ärztliches Attest des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. M vom 20. September 1999, in dem es heißt: Der Kläger befinde sich in seiner ambulanten nervenärztlichen Behandlung. Er sei akut erkrankt und vom 15. April bis zum 15. Juli 1999 arbeitsunfähig gewesen. Seine Verpflichtungen habe er aus diesem Grunde nicht wahrnehmen können.
Mit seinem am 24. Oktober 1999 eingegangenen Schreiben vom 19. Oktober 1999 zeigte der Kläger schließlich gegenüber dem Zulassungsausschuss die Aufnahme seiner vertragsärztlichen Tätigkeit in B, Kdamm, an. Nachdem der Zulassungsausschuss erfolglos versucht hatte, mit dem Kläger unter der von ihm angegebenen Praxistelefonnummer in Kontakt zu treten, entzog er dem Kläger mit seinem Beschluss vom 27. Oktober 1999 die Zulassung, weil der Kläger seine vertragsärztlichen Pflichten nicht erfülle.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit seinem Beschluss vom 23. August 2000 als unbegründet zurück. Zugleich stellte er fest, dass die dem Kläger durch seinen Beschluss vom 19. Mai 1999 erteilte Zulassung mit Ablauf des 5. September 1999 geendet habe. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus: Die Zulassung des Klägers sei nach § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV mit Ablauf des 5. September 1999 kraft Gesetzes erloschen, weil er die vertragsärztliche Tätigkeit nicht binnen der in dieser Vorschrift geregelten Frist von 3 Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung aufgenommen habe. Die vorgenannte 3-Monats-Frist sei in seinem Fall am 5. September 1999 abgelaufen, weil dem Kläger der Beschluss über die Zulassung vom 19. Mai 1999 am 4. Juni 1999 zugestellt worden sei. Die von ihm mit Schreiben vom 27. September 1999 gestellten Anträge auf Verlängerung der Frist bzw. auf Anordnung des Ruhens der Zulassung hätten nicht mehr gestellt werden können, weil sie erst nach Ablauf der 3-Monats-Frist eingegangen seien. Im Übrigen hätte ihnen der Erfolg auch deshalb versagt werden müssen, weil der Zweck des § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV, den Arztsitz bei Nichtaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit in gesperrten Planungsbereichen für weitere Bewerber schnellstmöglich wieder freizumachen, einer Verlängerung von vornherein entgegenstehe und sich eine Ruhensanordnung als Umgehung der Vorschrift darstellen würde. Da die Zulassung bereits kraft Gesetzes geendet habe, wäre eine Zulassungsentziehung an sich nicht mehr erforderlich gewesen, habe aber ausgesprochen werden dürfen. Ergänzend zu der vor diesem Hintergrund von ihm bestätigten Zulassungsentziehung habe er die kraft Gesetzes eingetretene Beendigung der Zulassung nunmehr festgestellt.
Mit seiner daraufhin erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, den Beschluss des Beklagten vom 23. August 2000 aufzuheben und festzustellen, dass die ihm erteilte Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung fortbestehe. Zur Begründung hat er geltend gemacht, dass er die vertragsärztliche Tätigkeit binnen der 3-Monats-Frist des § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV aufgenommen habe.
Das Sozialgericht hat die Klage mit seinem Urteil vom 29. Oktober 2003 abgewiesen und sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen des Beklagten in seinem Beschluss vom 23. August 2000 gestützt.
Gegen dieses ihm am 6. Januar 2004 zugestellte Urteil richtet sich die bereits am 15. November 2003 bei Gericht eingegangene Berufung des Klägers, die dieser nicht begründet hat.
In dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat, in dem der Kläger weder selbst erschienen noch vertreten gewesen ist, hat der Beklagte seinen Beschluss vom 23. August 2000 insoweit aufgehoben, als darin das Ende der Zulassung auf den 5. September 1999 datiert worden ist, und hat das Ende der Zulassung auf den 6. September 1999 festgestellt.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Oktober 2003 und den Beschluss des Beklagten vom 23. August 2000 aufzuheben und festzustellen, dass die ihm mit Beschluss des Beklagten vom 19. Mai 1999 erteilte Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung über den 5. September 1999 hinaus fortbesteht.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angegriffene Urteil für zutreffend soweit es mit seinem Beschluss vom 23. August 2000 in der Fassung der Erklärung vom 20. Juni 2007 korrespondiert.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das mit ihr angegriffene Urteil des Sozialgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Allerdings ist die Klage bereits unzulässig, soweit der Kläger mit ihr gerichtlich geklärt wissen will, dass die ihm im Mai 1999 erteilte Zulassung auch noch am 6. September 1999 fortbestanden hat. Denn bezogen auf diesen Tag bedarf es des von ihm begehrten Rechtsschutzes nicht (mehr), weil der Beklagte seinem Klagebegehren insoweit nachgegeben hat, als er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat seinen Beschluss vom 23. August 2000 geändert und festgestellt hat, dass die Zulassung des Klägers nicht bereits am 5. September 1999, sondern erst am 6. September 1999 geendet hat. Durch diese Erklärung, bei der es sich um einen den Beschluss vom 23. August 2000 zugunsten des Klägers abändernden Verwaltungsakt im Sinne des § 31 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) handelt, hat sich der Rechtsstreit bezüglich der vom Kläger für den 6. September 1999 behaupteten Zulassung in der Hauptsache erledigt und hätte durch ihn auch in prozessualer Hinsicht durch Abgabe einer prozessbeendenden Erklärung beendet werden müssen. Eine derartige Erklärung hat der Kläger, der zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen, aber weder selbst erschienen noch vertreten gewesen ist, jedoch nicht abgegeben, so dass seine Klage insoweit mangels Rechtschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen werden musste.
Im Übrigen erweist sich die von ihm erhobene Klage indes als zulässig. Richtige Klageart ist die von ihm gewählte kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage, die sich mit ihrem Anfechtungsteil allein gegen den Beschluss des Beklagten vom 23. August 2000 in der Fassung der Erklärung vom 20. Juni 2007 richtet. Mit diesem Beschluss hat der Beklagte zum einen die bereits vom Zulassungsausschuss ausgesprochene Zulassungsentziehung in einem als Vorverfahren im Sinne des § 78 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) geltenden eigenen Prüfungsverfahren mit einer Art Zweitbescheid bestätigt und zum anderen - nunmehr in der Fassung der Erklärung vom 20. Juni 2007 - ebenfalls durch Verwaltungsakt festgestellt, dass die Zulassung mit Ablauf des 6. September 1999 geendet hat. Hinsichtlich beider Regelungen stellt das zutreffende Angriffsmittel in erster Linie die Anfechtungsklage dar, ohne dass der Beklagte – mit einer ergänzenden Verpflichtungsklage – zugleich dazu verpflichtet werden müsste, den Beschluss des Zulassungsausschusses aufzuheben. Denn der Beschluss des Beklagten tritt als Regelung der Zulassungssache im Sinne des § 96 Abs. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) an die Stelle des vorangegangenen Beschlusses des Zulassungsausschusses und bildet den alleinigen Gegenstand der weiteren – gerichtlichen, bei aufhebendem Gerichtsurteil jedoch auch erneuten verwaltungsmäßigen – Beurteilung der Zulassungssache (vgl. BSG SozR 3-2500 § 96 Nr. 1).
Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit durfte die Anfechtungsklage hier allerdings mit einer Klage auf Feststellung verbunden werden, dass die Zulassung (auch) über den 6. September 1999 hinaus fortbesteht. Denn angesichts der von der Zulassung für eine Vielzahl von Rechtspersonen ausgehenden Rechtswirkungen besteht ein Bedürfnis für diese Feststellung, die – ohne dass der Beklagte erst zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts verpflichtet werden müsste – im Falle des Klageerfolgs der Einfachheit halber direkt durch das Gericht auszusprechen wäre.
Soweit die Klage zulässig ist, ist sie jedoch nicht begründet. Denn der Beschluss des Beklagten vom 23. August 1999 in der Fassung der Erklärung vom 20. Juni 2007 ist rechtmäßig.
Bezüglich der von dem Beklagten in dem vorgenannten Beschluss getroffenen Feststellung, dass die dem Kläger im Mai 1999 erteilte Zulassung (nunmehr) mit Ablauf des 6. September 1999 geendet hat, bestehen zunächst keine Bedenken dagegen, dass der Beklagte zum Erlass des vorgenannten feststellenden Verwaltungsakts befugt gewesen ist. Denn nach seiner Anrufung ist der Beklagte nicht nur in sachlicher und funktioneller Hinsicht zur umfassenden Entscheidung in der Zulassungssache berechtigt (vgl. BSG a. a. O.), sondern darf auch einen feststellenden Verwaltungsakt der hier in Rede stehenden Art erlassen (vgl. BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 2). Insoweit sind die in § 28 Abs. 1 Satz 3 Ärzte-ZV aufgezählten Fälle, in denen der Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts ausdrücklich erlaubt ist, nicht als abschließend zu betrachten. Vielmehr besteht aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ein Bedürfnis dafür, die Beendigung des Zulassungsstatus durch Verwaltungsakt festzustellen (so bereits BSG SozR 3-2200 § 368 c Nr. 1).
Das Ende der Zulassung im Rahmen der Feststellung auf den 6. September 1999 zu datieren, erweist sich im Fall des Klägers als frei von Rechtsfehlern. Denn unabhängig davon, ob sich das Ende der Zulassung hier kraft Gesetzes (auch) aus § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV ergibt, folgt dies jedenfalls aus dem Beschluss des Beklagten über die Zulassung des Klägers vom 19. Mai 1999. Denn der Beklagte hat in diesem Beschluss mit regelnder Wirkung auch verfügt, dass die Zulassung endet, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit nicht innerhalb von 3 Monaten nach Zustellung des Beschlusses aufgenommen wird. Diese Verfügung, bei der es sich um eine auflösende Bedingung im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 2 SGB X handelt, ist bestandskräftig geworden und demzufolge nicht auf ihre Rechtmäßigkeit zu untersuchen.
Die in dem Beschluss vom 19. Mai 1999 geregelte auflösende Bedingung ist im Fall des Klägers mit Ablauf des 6. September 1999 eingetreten. Denn der Kläger hat die ihm eingeräumte Frist von 3 Monaten nach Zustellung des Beschlusses zur Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit nicht eingehalten. Für die Berechnung dieser Frist ist § 26 Abs. 1 und 3 SGB X in Verbindung mit §§ 187 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) maßgeblich. Hiernach hat die Frist am Tag nach der Zustellung des Beschlusses vom 19. Mai 1999, d. h. am 5. Juni 1999, begonnen (§ 187 Abs. 1 BGB). Sie ist am 6. September 1999 abgelaufen, weil der 4. September 1999, der sich nach § 188 Abs. 2 BGB als Endzeitpunkt ergeben würde, ein Sonnabend gewesen ist (§ 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X).
Die bis zum 6. September 1999 laufende Frist hat der Kläger nicht gewahrt. Er hat zwar im Klageverfahren behauptet, seine vertragsärztliche Tätigkeit – irgendwo in B, vermutlich am Kdamm , – noch innerhalb der Frist aufgenommen zu haben. Diese Behauptung hat er jedoch durch nichts belegt. Zudem steht sie zu seinem früheren Schreiben vom 27. September 1999 an den Zulassungsausschuss in Widerspruch, in dem er darauf hingewiesen hat, dass er u. a. aus Krankheitsgründen bislang noch keine Praxisräume habe anmieten können, der baldige Abschluss eines Mietvertrages aber zu erwarten stehe. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, welche rechtlichen Auswirkungen damit verbunden sind, dass der Kläger am Zulassungsort B, Kdamm , wegen der anderweitigen Vermietung der Praxisräume noch während des Verfahren vor dem Beklagten ohnehin zu keiner Zeit tätig geworden ist.
Einer irgendwie gearteten Verlängerung ist die in dem Beschluss des Beklagten vom 19. Mai 1999 geregelte 3-Monats-Frist nicht zugänglich. Denn bei dieser Frist handelt es sich entgegen dem ersten Anschein nicht um einer behördliche, sondern um eine gesetzliche Frist, weil sie durch § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV zwingend vorgegeben ist (vgl. hierzu BSG SozR 3-5364 § 6 Nr. 1). Sie ist wegen des mit ihr verfolgten Zwecks, in von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereichen den Weg für weitere Zulassungsbewerber schnellstmöglich wieder freizumachen, als absolute Ausschlussfrist zu qualifizieren, so dass sämtliche der Verlängerung von Fristen dienenden Rechtsinstitute, wie insbesondere das bei gesetzlichen Fristen grundsätzlich heranzuziehende Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand im Sinne des § 27 SGB X, keine Anwendung finden. Ob die Qualifizierung der in dem Beschluss des Beklagten vom 19. Mai 1999 geregelten 3-Monats-Frist als absoluter Ausschlussfrist zugleich zur Folge hat, dass auch ein Ruhen der Zulassung von vornherein nicht in Betracht gezogen werden kann, weil sich – wie der Beklagte ausgeführt hat – die Ruhensanordnung als Umgehung der Fristbestimmung darstellen würde, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn von der Möglichkeit, das Ruhen der Zulassung anzuordnen, durfte hier bereits deshalb kein Gebrauch gemacht werden, weil der Kläger den hierauf gerichteten Antrag erst mit seinem Schreiben vom 27. September 1999 und damit zu einer Zeit gestellt hat, als die 3-Monats-Frist schon mehrere Wochen verstrichen gewesen ist. Vor diesem Hintergrund erweist es sich im Ergebnis als unbedenklich, dass die Zulassungsgremien den Ruhensantrag jedenfalls nicht ausdrücklich beschieden haben. Da eine Fristverlängerung nicht in Betracht kam, gilt nichts anderes auch im Hinblick darauf, dass der entgegen der Ansicht des Beklagten bereits vor Ablauf der 3-Monats-Frist gestellte Antrag auf Fristverlängerung vom 2. September 1999 ebenfalls unbeschieden geblieben ist.
Der Beschluss des Beklagten vom 23. August 1999 in der Fassung der Erklärung vom 20. Juni 2007 ist des Weiteren auch insoweit rechtmäßig, als der Beklagte die bereits vom Zulassungsausschuss ausgesprochene Zulassungsentziehung kraft eigener sachlicher und funktioneller Zuständigkeit zur Entscheidung in der Zulassungssache bestätigt hat. Rechtsgrundlage für diese nur in die Zukunft wirkende Entscheidung ist § 95 Abs. 6 SGB V. Danach ist die Zulassung u. a. zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Dies ist hier zu bejahen, weil die in dem Beschluss vom 19. Mai 1999 geregelte und bestandskräftig gewordene auflösende Bedingung mit Ablauf des 6. September 1999 eingetreten ist. Wie der Beklagte zu Recht ausgeführt hat, hätte es im Fall des Klägers mit Blick auf die Nichtaufnahme seiner vertragsärztlichen Tätigkeit binnen der verfügten 3-Monats-Frist einer Zulassungsentziehung an sich nicht mehr bedurft, weil die Zulassung bereits aufgrund des Bedingungseintritts unwirksam geworden ist. Gleichwohl durfte die Zulassungsentziehung wiederum aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit durch den Beklagten ausgesprochen werden, um den von ihr ausgehenden Rechtsschein zu beseitigen (vgl. BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 2).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Fortbestand der dem Kläger im Mai 1999 erteilten Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung.
Der 1939 geborene Kläger ist Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten und war als solcher - seit 2. Januar 1996 mit Arztsitz in B, S Straße - zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Nachdem der Zulassungsausschuss für Ärzte (Zulassungsausschuss) eine entsprechende Nachfolgebesetzung zunächst für nicht möglich erachtet hatte, ließ der Beklagte den Kläger im Rahmen des sich an die Entscheidung des Zulassungsausschusses anschließenden Widerspruchsverfahrens mit seinem Beschluss vom 19. Mai 1999 antragsgemäß ab 1. Juni 1999 als Nachfolger des Facharztes für Haut- und Geschlechtskrankheiten E G mit Arztsitz in dem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Bezirk B, Kdamm, zur vertragsärztlichen Versorgung zu. Zugleich verfügte der Beklagte, dass die vertragsärztliche Tätigkeit bis zum 1. Juli 1999 aufzunehmen sei, die Zulassung nach § 19 Abs. 3 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) ende, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses aufgenommen werde, und die (bisherige) Zulassung des Klägers mit Arztsitz in B, S Straße, zu dem Zeitpunkt erlösche, zu dem der Beschluss unanfechtbar werde. In den Beschlussgründen heißt es u.a: Der Fortführung der vertragsärztlichen Tätigkeit durch einen Nachfolger stehe nicht entgegen, dass der bisher an dem Vertragsarztsitz tätige Arzt die Praxisräume schon vor der Bewerbung des Klägers um die Nachfolgebesetzung gekündigt gehabt habe. Denn es sei Sache des Klägers, die Voraussetzungen für die Fortführung der Praxis zu schaffen. Gelinge ihm dies nicht, sehe das Gesetz in § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV die Beendigung der Zulassung vor. Dieser Beschluss wurde dem Kläger am 4. Juni 1999 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.
Mit seinem am 2. September 1999 eingegangenen Schreiben vom selben Tag wandte sich der Kläger an den Beklagten und bat darum, ihm noch eine kurze Zeit zu geben, um seine Zulassungsangelegenheiten abschließend zu regeln. Zur Begründung gab er an: Er sei bisher nicht in der Lage gewesen, seine vertragsärztliche Tätigkeit in Baufzunehmen. Denn abgesehen davon, dass er schwerwiegende familiäre Probleme gehabt habe und anschließend arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, habe er zwischenzeitlich erfahren müssen, dass die Praxisräume am Kdamm schon während des Widerspruchsverfahrens anderweitig vermietet worden seien. Er habe sich deshalb um andere Praxisräume bemühen müssen und sei inzwischen in der Nähe der Praxisräume seines Vorgängers fündig geworden.
Nachdem ihn der Beklagte mit seinem Schreiben vom 2. September 1999 unter Hinweis auf den Abschluss des Widerspruchsverfahrens wegen weiterer Fragen an die Beigeladene zu 1) verwiesen hatte, wandte sich der Kläger mit seinem am 30. September 1999 eingegangenen Schreiben vom 27. September 1999 an den Zulassungsausschuss und beantragte, den Zeitpunkt für die Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit am Arztsitz B, Kdamm , nachträglich auf den 1. Januar 2000 festzusetzen. Hilfsweise beantragte er, das Ruhen der Zulassung an dem vorgenannten Arztsitz bis zum 31. Dezember 1999 anzuordnen. Zur Begründung nahm er Bezug auf sein Schreiben vom 2. September 1999 und führte ergänzend aus, dass er bislang noch keine neuen Praxisräume habe anmieten können, der baldige Abschuss eines Mietvertrages aber zu erwarten stehe. Zum Beleg seiner Angaben überreichte er ein ärztliches Attest des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. M vom 20. September 1999, in dem es heißt: Der Kläger befinde sich in seiner ambulanten nervenärztlichen Behandlung. Er sei akut erkrankt und vom 15. April bis zum 15. Juli 1999 arbeitsunfähig gewesen. Seine Verpflichtungen habe er aus diesem Grunde nicht wahrnehmen können.
Mit seinem am 24. Oktober 1999 eingegangenen Schreiben vom 19. Oktober 1999 zeigte der Kläger schließlich gegenüber dem Zulassungsausschuss die Aufnahme seiner vertragsärztlichen Tätigkeit in B, Kdamm, an. Nachdem der Zulassungsausschuss erfolglos versucht hatte, mit dem Kläger unter der von ihm angegebenen Praxistelefonnummer in Kontakt zu treten, entzog er dem Kläger mit seinem Beschluss vom 27. Oktober 1999 die Zulassung, weil der Kläger seine vertragsärztlichen Pflichten nicht erfülle.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit seinem Beschluss vom 23. August 2000 als unbegründet zurück. Zugleich stellte er fest, dass die dem Kläger durch seinen Beschluss vom 19. Mai 1999 erteilte Zulassung mit Ablauf des 5. September 1999 geendet habe. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus: Die Zulassung des Klägers sei nach § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV mit Ablauf des 5. September 1999 kraft Gesetzes erloschen, weil er die vertragsärztliche Tätigkeit nicht binnen der in dieser Vorschrift geregelten Frist von 3 Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung aufgenommen habe. Die vorgenannte 3-Monats-Frist sei in seinem Fall am 5. September 1999 abgelaufen, weil dem Kläger der Beschluss über die Zulassung vom 19. Mai 1999 am 4. Juni 1999 zugestellt worden sei. Die von ihm mit Schreiben vom 27. September 1999 gestellten Anträge auf Verlängerung der Frist bzw. auf Anordnung des Ruhens der Zulassung hätten nicht mehr gestellt werden können, weil sie erst nach Ablauf der 3-Monats-Frist eingegangen seien. Im Übrigen hätte ihnen der Erfolg auch deshalb versagt werden müssen, weil der Zweck des § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV, den Arztsitz bei Nichtaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit in gesperrten Planungsbereichen für weitere Bewerber schnellstmöglich wieder freizumachen, einer Verlängerung von vornherein entgegenstehe und sich eine Ruhensanordnung als Umgehung der Vorschrift darstellen würde. Da die Zulassung bereits kraft Gesetzes geendet habe, wäre eine Zulassungsentziehung an sich nicht mehr erforderlich gewesen, habe aber ausgesprochen werden dürfen. Ergänzend zu der vor diesem Hintergrund von ihm bestätigten Zulassungsentziehung habe er die kraft Gesetzes eingetretene Beendigung der Zulassung nunmehr festgestellt.
Mit seiner daraufhin erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, den Beschluss des Beklagten vom 23. August 2000 aufzuheben und festzustellen, dass die ihm erteilte Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung fortbestehe. Zur Begründung hat er geltend gemacht, dass er die vertragsärztliche Tätigkeit binnen der 3-Monats-Frist des § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV aufgenommen habe.
Das Sozialgericht hat die Klage mit seinem Urteil vom 29. Oktober 2003 abgewiesen und sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen des Beklagten in seinem Beschluss vom 23. August 2000 gestützt.
Gegen dieses ihm am 6. Januar 2004 zugestellte Urteil richtet sich die bereits am 15. November 2003 bei Gericht eingegangene Berufung des Klägers, die dieser nicht begründet hat.
In dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat, in dem der Kläger weder selbst erschienen noch vertreten gewesen ist, hat der Beklagte seinen Beschluss vom 23. August 2000 insoweit aufgehoben, als darin das Ende der Zulassung auf den 5. September 1999 datiert worden ist, und hat das Ende der Zulassung auf den 6. September 1999 festgestellt.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Oktober 2003 und den Beschluss des Beklagten vom 23. August 2000 aufzuheben und festzustellen, dass die ihm mit Beschluss des Beklagten vom 19. Mai 1999 erteilte Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung über den 5. September 1999 hinaus fortbesteht.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angegriffene Urteil für zutreffend soweit es mit seinem Beschluss vom 23. August 2000 in der Fassung der Erklärung vom 20. Juni 2007 korrespondiert.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das mit ihr angegriffene Urteil des Sozialgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Allerdings ist die Klage bereits unzulässig, soweit der Kläger mit ihr gerichtlich geklärt wissen will, dass die ihm im Mai 1999 erteilte Zulassung auch noch am 6. September 1999 fortbestanden hat. Denn bezogen auf diesen Tag bedarf es des von ihm begehrten Rechtsschutzes nicht (mehr), weil der Beklagte seinem Klagebegehren insoweit nachgegeben hat, als er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat seinen Beschluss vom 23. August 2000 geändert und festgestellt hat, dass die Zulassung des Klägers nicht bereits am 5. September 1999, sondern erst am 6. September 1999 geendet hat. Durch diese Erklärung, bei der es sich um einen den Beschluss vom 23. August 2000 zugunsten des Klägers abändernden Verwaltungsakt im Sinne des § 31 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) handelt, hat sich der Rechtsstreit bezüglich der vom Kläger für den 6. September 1999 behaupteten Zulassung in der Hauptsache erledigt und hätte durch ihn auch in prozessualer Hinsicht durch Abgabe einer prozessbeendenden Erklärung beendet werden müssen. Eine derartige Erklärung hat der Kläger, der zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen, aber weder selbst erschienen noch vertreten gewesen ist, jedoch nicht abgegeben, so dass seine Klage insoweit mangels Rechtschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen werden musste.
Im Übrigen erweist sich die von ihm erhobene Klage indes als zulässig. Richtige Klageart ist die von ihm gewählte kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage, die sich mit ihrem Anfechtungsteil allein gegen den Beschluss des Beklagten vom 23. August 2000 in der Fassung der Erklärung vom 20. Juni 2007 richtet. Mit diesem Beschluss hat der Beklagte zum einen die bereits vom Zulassungsausschuss ausgesprochene Zulassungsentziehung in einem als Vorverfahren im Sinne des § 78 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) geltenden eigenen Prüfungsverfahren mit einer Art Zweitbescheid bestätigt und zum anderen - nunmehr in der Fassung der Erklärung vom 20. Juni 2007 - ebenfalls durch Verwaltungsakt festgestellt, dass die Zulassung mit Ablauf des 6. September 1999 geendet hat. Hinsichtlich beider Regelungen stellt das zutreffende Angriffsmittel in erster Linie die Anfechtungsklage dar, ohne dass der Beklagte – mit einer ergänzenden Verpflichtungsklage – zugleich dazu verpflichtet werden müsste, den Beschluss des Zulassungsausschusses aufzuheben. Denn der Beschluss des Beklagten tritt als Regelung der Zulassungssache im Sinne des § 96 Abs. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) an die Stelle des vorangegangenen Beschlusses des Zulassungsausschusses und bildet den alleinigen Gegenstand der weiteren – gerichtlichen, bei aufhebendem Gerichtsurteil jedoch auch erneuten verwaltungsmäßigen – Beurteilung der Zulassungssache (vgl. BSG SozR 3-2500 § 96 Nr. 1).
Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit durfte die Anfechtungsklage hier allerdings mit einer Klage auf Feststellung verbunden werden, dass die Zulassung (auch) über den 6. September 1999 hinaus fortbesteht. Denn angesichts der von der Zulassung für eine Vielzahl von Rechtspersonen ausgehenden Rechtswirkungen besteht ein Bedürfnis für diese Feststellung, die – ohne dass der Beklagte erst zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts verpflichtet werden müsste – im Falle des Klageerfolgs der Einfachheit halber direkt durch das Gericht auszusprechen wäre.
Soweit die Klage zulässig ist, ist sie jedoch nicht begründet. Denn der Beschluss des Beklagten vom 23. August 1999 in der Fassung der Erklärung vom 20. Juni 2007 ist rechtmäßig.
Bezüglich der von dem Beklagten in dem vorgenannten Beschluss getroffenen Feststellung, dass die dem Kläger im Mai 1999 erteilte Zulassung (nunmehr) mit Ablauf des 6. September 1999 geendet hat, bestehen zunächst keine Bedenken dagegen, dass der Beklagte zum Erlass des vorgenannten feststellenden Verwaltungsakts befugt gewesen ist. Denn nach seiner Anrufung ist der Beklagte nicht nur in sachlicher und funktioneller Hinsicht zur umfassenden Entscheidung in der Zulassungssache berechtigt (vgl. BSG a. a. O.), sondern darf auch einen feststellenden Verwaltungsakt der hier in Rede stehenden Art erlassen (vgl. BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 2). Insoweit sind die in § 28 Abs. 1 Satz 3 Ärzte-ZV aufgezählten Fälle, in denen der Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts ausdrücklich erlaubt ist, nicht als abschließend zu betrachten. Vielmehr besteht aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ein Bedürfnis dafür, die Beendigung des Zulassungsstatus durch Verwaltungsakt festzustellen (so bereits BSG SozR 3-2200 § 368 c Nr. 1).
Das Ende der Zulassung im Rahmen der Feststellung auf den 6. September 1999 zu datieren, erweist sich im Fall des Klägers als frei von Rechtsfehlern. Denn unabhängig davon, ob sich das Ende der Zulassung hier kraft Gesetzes (auch) aus § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV ergibt, folgt dies jedenfalls aus dem Beschluss des Beklagten über die Zulassung des Klägers vom 19. Mai 1999. Denn der Beklagte hat in diesem Beschluss mit regelnder Wirkung auch verfügt, dass die Zulassung endet, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit nicht innerhalb von 3 Monaten nach Zustellung des Beschlusses aufgenommen wird. Diese Verfügung, bei der es sich um eine auflösende Bedingung im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 2 SGB X handelt, ist bestandskräftig geworden und demzufolge nicht auf ihre Rechtmäßigkeit zu untersuchen.
Die in dem Beschluss vom 19. Mai 1999 geregelte auflösende Bedingung ist im Fall des Klägers mit Ablauf des 6. September 1999 eingetreten. Denn der Kläger hat die ihm eingeräumte Frist von 3 Monaten nach Zustellung des Beschlusses zur Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit nicht eingehalten. Für die Berechnung dieser Frist ist § 26 Abs. 1 und 3 SGB X in Verbindung mit §§ 187 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) maßgeblich. Hiernach hat die Frist am Tag nach der Zustellung des Beschlusses vom 19. Mai 1999, d. h. am 5. Juni 1999, begonnen (§ 187 Abs. 1 BGB). Sie ist am 6. September 1999 abgelaufen, weil der 4. September 1999, der sich nach § 188 Abs. 2 BGB als Endzeitpunkt ergeben würde, ein Sonnabend gewesen ist (§ 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X).
Die bis zum 6. September 1999 laufende Frist hat der Kläger nicht gewahrt. Er hat zwar im Klageverfahren behauptet, seine vertragsärztliche Tätigkeit – irgendwo in B, vermutlich am Kdamm , – noch innerhalb der Frist aufgenommen zu haben. Diese Behauptung hat er jedoch durch nichts belegt. Zudem steht sie zu seinem früheren Schreiben vom 27. September 1999 an den Zulassungsausschuss in Widerspruch, in dem er darauf hingewiesen hat, dass er u. a. aus Krankheitsgründen bislang noch keine Praxisräume habe anmieten können, der baldige Abschluss eines Mietvertrages aber zu erwarten stehe. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, welche rechtlichen Auswirkungen damit verbunden sind, dass der Kläger am Zulassungsort B, Kdamm , wegen der anderweitigen Vermietung der Praxisräume noch während des Verfahren vor dem Beklagten ohnehin zu keiner Zeit tätig geworden ist.
Einer irgendwie gearteten Verlängerung ist die in dem Beschluss des Beklagten vom 19. Mai 1999 geregelte 3-Monats-Frist nicht zugänglich. Denn bei dieser Frist handelt es sich entgegen dem ersten Anschein nicht um einer behördliche, sondern um eine gesetzliche Frist, weil sie durch § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV zwingend vorgegeben ist (vgl. hierzu BSG SozR 3-5364 § 6 Nr. 1). Sie ist wegen des mit ihr verfolgten Zwecks, in von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereichen den Weg für weitere Zulassungsbewerber schnellstmöglich wieder freizumachen, als absolute Ausschlussfrist zu qualifizieren, so dass sämtliche der Verlängerung von Fristen dienenden Rechtsinstitute, wie insbesondere das bei gesetzlichen Fristen grundsätzlich heranzuziehende Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand im Sinne des § 27 SGB X, keine Anwendung finden. Ob die Qualifizierung der in dem Beschluss des Beklagten vom 19. Mai 1999 geregelten 3-Monats-Frist als absoluter Ausschlussfrist zugleich zur Folge hat, dass auch ein Ruhen der Zulassung von vornherein nicht in Betracht gezogen werden kann, weil sich – wie der Beklagte ausgeführt hat – die Ruhensanordnung als Umgehung der Fristbestimmung darstellen würde, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn von der Möglichkeit, das Ruhen der Zulassung anzuordnen, durfte hier bereits deshalb kein Gebrauch gemacht werden, weil der Kläger den hierauf gerichteten Antrag erst mit seinem Schreiben vom 27. September 1999 und damit zu einer Zeit gestellt hat, als die 3-Monats-Frist schon mehrere Wochen verstrichen gewesen ist. Vor diesem Hintergrund erweist es sich im Ergebnis als unbedenklich, dass die Zulassungsgremien den Ruhensantrag jedenfalls nicht ausdrücklich beschieden haben. Da eine Fristverlängerung nicht in Betracht kam, gilt nichts anderes auch im Hinblick darauf, dass der entgegen der Ansicht des Beklagten bereits vor Ablauf der 3-Monats-Frist gestellte Antrag auf Fristverlängerung vom 2. September 1999 ebenfalls unbeschieden geblieben ist.
Der Beschluss des Beklagten vom 23. August 1999 in der Fassung der Erklärung vom 20. Juni 2007 ist des Weiteren auch insoweit rechtmäßig, als der Beklagte die bereits vom Zulassungsausschuss ausgesprochene Zulassungsentziehung kraft eigener sachlicher und funktioneller Zuständigkeit zur Entscheidung in der Zulassungssache bestätigt hat. Rechtsgrundlage für diese nur in die Zukunft wirkende Entscheidung ist § 95 Abs. 6 SGB V. Danach ist die Zulassung u. a. zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Dies ist hier zu bejahen, weil die in dem Beschluss vom 19. Mai 1999 geregelte und bestandskräftig gewordene auflösende Bedingung mit Ablauf des 6. September 1999 eingetreten ist. Wie der Beklagte zu Recht ausgeführt hat, hätte es im Fall des Klägers mit Blick auf die Nichtaufnahme seiner vertragsärztlichen Tätigkeit binnen der verfügten 3-Monats-Frist einer Zulassungsentziehung an sich nicht mehr bedurft, weil die Zulassung bereits aufgrund des Bedingungseintritts unwirksam geworden ist. Gleichwohl durfte die Zulassungsentziehung wiederum aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit durch den Beklagten ausgesprochen werden, um den von ihr ausgehenden Rechtsschein zu beseitigen (vgl. BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 2).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
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