Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 28 RJ 2155/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 RJ 9/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Dezember 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob beim Kläger Berufsunfähigkeit eingetreten ist.
Der 1952 geborene Kläger beantragte am 9. Dezember 2000 bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung mit der Begründung, er könne wegen Gicht, Allergien, Asthma, Gelenkarthrose, Wirbelsäulen-Syndroms und eines depressiven Erschöpfungssyndroms keine Arbeiten mehr verrichten. Zu seinem Berufsleben gab der Kläger an, er habe von 1968 bis 1971 eine Berufsausbildung zum Fernmeldetechniker durchlaufen und seitdem beim Post- und Fernmeldeamt B bzw. bei der Telekom zuletzt als Service-Techniker im Außendienst (und nach einer vom Arbeitgeber festgestellten Außendienstuntauglichkeit als Mitarbeiter im Auftrags- und Service-Management - Innendiensttätigkeit) gearbeitet. Seit November 2000 sei er arbeitsunfähig. Das Arbeitsverhältnis ruhe seit September 2001.
Die Beklagte stellte fest, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Rentenart zum Zeitpunkt der Antragstellung vorlagen und veranlasste eine Untersuchung des Klägers durch den Orthopäden Dr. M. Im Gutachten vom 7. Februar 2001 werden die Diagnosen - multiple Gelenkbeschwerden bei erhöhten Harnsäurewerten im Sinne einer Gicht - Kreuzschmerz - Meniskus- und Knorpelschaden rechtes Kniegelenk und - schmerzhafte Bursaolecranie bds. benannt. Zum Leistungsvermögen legte er dar, dem Kläger seien noch leichte bis phasenweise mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung vollschichtig möglich. Forcierte und grobmotorische Arbeiten mit den Armen und Händen sollten ebenso wie vorgebeugte Arbeiten mit häufigen Rotationsbewegungen der Lendenwirbelsäule und das Tragen von Gegenständen über 10 kg Gewicht unterlassen werden. Arbeitsräume mit Zugluft, erhöhter Feuchtigkeit und Schwankungen der Temperatur seien ungeeignet. Eine wirbelsäulengerechte Sitzgelegenheit mit integrierter Abstützung im Lendenwirbelsäulenbereich sei notwendig.
Mit Bescheid vom 5. März 2001 lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit der Begründung ab, der Kläger könne zwar seinen erlernten Beruf als Fernmeldetechniker nicht mehr wohl aber eine andere zumutbare Beschäftigung noch ausüben. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch.
Auf seinen zuvor gestellten Antrag vom 1. März 2001 gewährte ihm die Beklagte für die Zeit vom 29. Mai bis 19. Juni 2001 eine Rehabilitationsbehandlung in einer Kurklinik. Laut dem Entlassungsbericht der Klinik vom 4. Juli 2001 wurde der Kläger als vollschichtig leistungsfähig für alle mittelschweren Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung (zeitweise im Stehen, zeitweise im Gehen, überwiegend im Sitzen) angesehen.
Im Widerspruchsverfahren gegen die Rentenablehnung wurde der Kläger von der Internistin Dr. W untersucht, die in ihrem Gutachten vom 16. August 2001 die Diagnosen - Hypertonus - unbehandelt - - allergisches Asthma bronchiale ohne Lungenfunktionsstörung - Verdacht auf toxische Hepatopathie - rezidiviernde Arthritis urica - beginnende Polyarthrosen - Belastungsinssuffizienz der Lendenwirbelsäule bei Fehlstatik - wiederkehrende depressive Zustände und - metabolisches Syndrom stellte. Zum Leistungsvermögen des Klägers legte die Gutachterin dar, er könne noch vollschichtig mittelschwere Arbeiten zeitweise im Stehen und Gehen sowie überwiegend im Sitzen unter Vermeidung von Arbeiten im Knien und Hocken, von häufigem Treppensteigen, Heben und Tragen von großen Lasten sowie von Nachtschicht und extrem schwankenden Temperaturen ausüben. Inhalativen Belastungen dürfe er nicht ausgesetzt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 2001 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch zurück.
Dagegen hat der Kläger am 17. September 2001 Klage beim Sozialgericht Berhoben und geltend gemacht, seine gesundheitlichen Einschränkungen seien bislang nicht hinreichend berücksichtigt worden.
Das Sozialgericht hat von der Deutschen Telekom eine Auskunft vom 4. Februar 2002 eingeholt, in der es heißt, das seit September 2001 ruhende Arbeitsverhältnis bestehe weiterhin. Der Kläger sei aufgrund seiner abgeschlossenen dreijährigen Lehre und betrieblicher Weiterbildung als vollwertige Fachkraft eingestuft und nach der Gruppe 8a + 3 v. H. des TV DBP/TV Arb-O nach vierjähriger Beschäftigung als Kommunikationselektroniker und Lohngruppenzulage für Handwerker zuletzt entlohnt worden. Das Sozialgericht hat ferner Befundberichte eingeholt von dem Chirurgen/Orthopäden Dr. L vom 8. Dezember 2001, vom Internisten Dr. S vom 11. Februar 2002 und vom Orthopäden Dr. G vom 7. Dezember 2001. Es hat zudem die Akten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung B beigezogen und sodann den Orthopäden Dr. E zum Sachverständigen ernannt. In seinem Gutachten vom 11. Mai 2002 stellte er auf seinem Fachgebiet die Diagnosen - rezidivierende Cephalgien im Sinne von Stirnkopfschmerzen - erhebliche degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule mit altersgemäßer Funktion ohne klinische Symptomatik - geringe Sehnenansatzentzündung im Bereich beider Schultergelenke mit schmerzhafter Funktion - geringe Sehnenansatzentzündung im Bereich beider Ellenbogengelenke - geringe Arthralgien der Fingergelenke im Sinne einer Heberdenarthrose - rezidivierendes Lendenwirbelsäulensyndrom im Sinne von belastungsabhängigen Lumbalgien ohne wesentliche degenerative Veränderungen der Wirbelsäule - rezidivierende Muskel- und Sehnenansatzentzündung an beiden Hüften - Arthralgien beider Kniegelenke bei mäßigen degenerativen Veränderungen - Innenmeniskusriß sowie - schmerzhafte Funktionseinschränkung beider Sprunggelenke und führte zum Leistungsvermögen aus, der Kläger könne noch vollschichtig körperlich leichte Tätigkeiten in geschlossenen Räumen in wechselnder Körperhaltung verrichten. Es sei eine überwiegende sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit zum Haltungswechsel erforderlich. Einseitige körperliche Belastungen, Arbeiten unter Zeitdruck, im Akkord und am Fließband sowie Arbeiten in festgelegtem Arbeitsrhythmus und Arbeiten an laufenden Maschinen seien nicht zumutbar. Heben und Tragen von Lasten seien bis 10 kg möglich. Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten müssten ausscheiden. Arbeiten, die die Fingergeschicklichkeit sowie den kraftvollen Einsatz beider Hände voraussetzten, seien nur eingeschränkt zumutbar. In geistiger Hinsicht sei der Kläger nicht eingeschränkt. Besonderheiten für den Weg zur Arbeitsstelle seien nicht zu beachten. Die Einsatzfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf als Service-Techniker sei vollschichtig möglich, sofern eine Belastung der Kniegelenke vermieden werden könne. Die genannten Einschränkungen bestünden seit September 1999. Ein weiteres Fachgutachten sei nicht erforderlich.
Die Beklagte hat dazu geltend gemacht, der Kläger könne mit gewissen qualitativen Einschränkungen seinen letzten Beruf, insbesondere in den Bereichen des Auftrags- und Service-Managements ausüben sowie in der Schaltschrankverdrahtung arbeiten.
Mit Urteil vom 17. Dezember 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung der Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen für die nunmehr nur noch geltend gemachte Rente wegen Berufsunfähigkeit. Der Kläger sei nicht berufsunfähig. Ausgehend von seinem erlernten und ausgeübten Beruf eines Fernmeldetechnikers sei der Kläger als Facharbeiter einzustufen. Es könne dahinstehen, ob Berufsunfähigkeit bereits deshalb nicht vorliege, weil er als Service-Techniker (Mitarbeiter im Auftrags- und Service-Management) weiterhin tätig sein könne. Jedenfalls könne er noch die ihm in jeder Hinsicht zumutbaren Arbeiten in der Schaltschrankverdrahtung verrichten. Ein dafür ausreichendes körperliches Leistungsvermögen ergebe sich aus den im Verfahren eingeholten medizinischen Gutachten.
Gegen das ihm am 30. Januar 2004 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 1. März2004 eingelegten Berufung. Zu deren Begründung macht er unter Vorlage eines ärztlichen Attestes von Dr. G vom 11. Februar 2004 geltend, das Sozialgericht habe für die ihm angesonnene Verweisungstätigkeit keine genügenden berufskundlichen Beweismittel angeführt und auch nicht berücksichtigt, dass ihm nach den Feststellungen des Gutachters Dr. E Arbeiten, die die Fingergeschicklichkeit und den kraftvollen Einsatz beider Hände voraussetzten, nur beschränkt möglich seien. Er verfüge deshalb nicht mehr über die feinmotorischen Fähigkeiten, um eine Tätigkeit als Schaltschrankverdrahter wettbewerbsfähig auszuüben.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Dezember 2003 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 5. März 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2001 zu ändern und diese zu verurteilen, ihm Übergangsgeld vom 1. Dezember 2000 bis 28. Mai 2001 und Rente wegen Berufsunfähigkeit seit dem 20. Juni 2001 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auf einen Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz - SGG - hat der Senat den Arzt für Orthopädie Dr. E im Berufungsverfahren nochmals zum Sachverständigen ernannt. In seinem Gutachten vom 29. März 2005 stellte er das orthopädische Fachgebiet betreffend die Diagnosen - rezidivierende Cephalgien im Sinne von Schläfenkopfschmerzen - erhebliche degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule mit altergemäßer Funktion ohne klinische Symptomatik - geringe Sehnenansatzentzündung im Bereich des rechten Schultergelenkes - geringe Sehnenansatzentzündung im Bereich des rechten Ellenbogengelenkes - geringe Arthralgien der Fingergelenke im Sinne einer Heberdenarthrose - rezidivierendes Lendenwirbelsäulensyndrom mit belastungsabhängigen Lumbalgien ohne wesentliche degenerative Veränderungen der Wirbelsäule - Osteoporose - rezidivierende Muskel- und Sehnenansatzentzündungen an beiden Hüften - Arthralgien beider Kniegelenke bei mäßigem degenerativen Veränderungen - Innenmeniskusriß - Belastungsschmerzen beider Sprunggelenke sowie - Fußschmerzen und gelangte zu der Leistungsbeurteilung, der Kläger könne noch, ohne auf Kosten seiner Gesundheit tätig zu sein, regelmäßig körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen unter Vermeidung von klimatischen Einflüssen verrichten. Es müsse sich um eine überwiegend sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit zu einem Haltungswechsel handeln. Einseitige körperliche Belastungen, Arbeiten unter Zeitdruck, Akkord- und Fließbandarbeiten sowie Arbeiten in festgelegtem Arbeitsrhythmus und Arbeiten an laufenden Maschinen seien nicht mehr zumutbar. Lasten bis zu 5 kg könnten bewegt werden. Schichtarbeiten seien dem Kläger zumutbar. Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten seien jedoch wegen der Absturzgefahr auszuschließen. Arbeiten, die die Fingergeschicklichkeit sowie den kraftvollen Einsatz beider Hände voraussetzten, seien nur noch sehr eingeschränkt zumutbar. Die festgestellten orthopädischen Leiden beschränkten den Kläger nicht in der Ausübung einer seiner Ausbildung entsprechenden Tätigkeit. Die Erkrankungen wirkten sich insbesondere nicht auf die Sinnesorgane und die allgemeine Intelligenz aus. Der Kläger verfüge über ein Gehvermögen im Umfang von 20 bis 30 Minuten und könne deshalb eine Strecke von mindestens 500 Metern 4 mal täglich zurücklegen. Auch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihm möglich. Das verbliebene Leistungsvermögen reiche noch für die volle übliche Arbeitszeit von 8 Stunden täglich aus. Betriebsunübliche Pausen benötige er nicht. Es werde eine weitere Begutachtung auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet empfohlen.
Zu seinem Gutachten hat sich Dr. E mit einer ergänzenden Stellungnahme vom 13. August 2005 geäußert.
Die Beklagte hat zu dem Gutachten geltend gemacht, sie fühlte sich darin bestärkt, dass der Kläger seine letzte Tätigkeit als Mitarbeiter im Auftrags- und Service-Management weiterhin vollwertig verrichten könne. PC-Arbeiten stellten keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Fingergeschicklichkeit, soweit nicht - wie bei einer Sekretärin - besondere Anforderungen an die Schreibgeschwindigkeit gestellt würden.
Auf eine erneute Anfrage des Gerichtes hat Dr. E in einer weiteren gutachterlichen Stellungnahme vom 13. Januar 2005 (richtig 2006) zusammenfassend ausgeführt, es seien keine gravierenden Funktionseinschränkungen bzw. röntgenologischen Veränderungen an den Fingergelenken des Klägers festzustellen gewesen, die eine Einschränkung der Fingergeschicklichkeit des Klägers begründeten. Er sei deshalb durchaus in der Lage, eine normale PC-Tastatur zu bedienen. Aufgrund der Beschwerden sei allerdings eine Dauerbelastung ausschließlich am PC nicht zumutbar. Bestehe jedoch die Möglichkeit, auch auf andere Tätigkeiten auszuweichen, so werde die Belastbarkeit für Büroarbeiten als vollschichtig vorhanden eingeschätzt.
Der Anregung des Gutachters Dr. E folgend, hat der Senat sodann ein Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. A vom 3. April 2006 eingeholt. Der Sachverständige gelangte zu dem Ergebnis, es liege keine nervliche, geistige oder seelische Erkrankung beim Kläger vor, so dass diesbezüglich auch keine Leistungseinschränkungen zu berücksichtigen seien.
Auf Anfrage des Senats wurde von der Deutschen Telekom mitgeteilt, zu den Arbeitsanforderungen eines Service-Technikers gehöre das Programmieren und Konfigurieren von Telefonanlagen. Die Tätigkeit erfolge vorrangig im Außendienst unter Einsatz eines Laptop-Computers. Die ungefähre durchschnittliche PC-Arbeit eines Service-Technikers umfasse 80 % seines Arbeitsaufkommens. Für Service-Techniker sei PC-Tauglichkeit eine zwingende Voraussetzung. Mitarbeiter im Auftrags- und Service-Management führten Arbeiten vorwiegend (zu ca. 90 %) am PC aus. Die Arbeitnehmer sollten in der Lage sein, praktisch ununterbrochen eine PC-Tastatur zu bedienen.
Die den Kläger betreffenden Rentenakten der Beklagten und die Prozessakten des Sozialgerichts B zum Aktenzeichen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, denn dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit noch auf Übergangsgeld zu.
Rechtsgrundlage für den Rentenanspruch ist § 43 des Sozialgesetzbuches 6. Buch - SGB VI - in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, da der Kläger den Antrag vor der mit Wirkung zum 1. Januar 2001 eingetretenen Rechtsänderung gestellt hat und auch Leistungen für die Zeit davor begehrt (§ 300 Abs. 2 SGB VI). Anspruchsgrundlage für die Gewährung von - vorgezogenem - Übergangsgeld bis zum Beginn der Rehabilitationsmaßnahme ist § 25 Abs. 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (§ 301 Abs. 1 SGG VI); über einen solchen Anspruch hat die Beklagte inzident in den angefochtenen Bescheiden mit entschieden (vgl. Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 30. September 1987, 5b RJ 78/86 = SozR 2200 § 1241 d Nr. 12).
Die streitigen Ansprüche scheitern daran, dass der Kläger nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB VI a. F. ist. Berufsunfähig sind danach Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a. F.).
Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist der "bisherige Beruf" des Versicherten. In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ Höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. Urteil vom 27. April 1989, 5/5b RH 78/87 = SozR 2200 § 1246 Nr. 164).
Bisheriger Beruf des Klägers ist der eines Fernmeldetechnikers/Servicetechnikers, den er innerhalb einer dreijährigen Lehrzeit erlernt hat und bis zu der vom Arbeitgeber angenommenen Außendienstuntauglichkeit ausgeübt hat. Diesen Beruf kann er gesundheitlich schon deshalb nicht mehr vollwertig ausüben, weil es sich dabei um mittelschwere Tätigkeiten handelt, dem Kläger aber nur noch körperlich leichte Arbeiten gesundheitlich zumutbar sind. Bei der Tätigkeit eines Mitarbeiters im Auftrags- und Service-Management handelt es sich rechtlich betrachtet nicht um den "bisherigen Beruf", weil der Kläger nach Aktenlage aus gesundheitlichen Gründen zur Aufgabe der zuvor verrichteten Tätigkeit gezwungen war.
Berufsunfähigkeit ist damit aber noch nicht eingetreten. Kann ein Versicherter seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, führt dies erst dann zur Berufsunfähigkeit, wenn es keine andere Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar ist und die er sowohl gesundheitlich als auch fachlich zu bewältigen vermag. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der Qualität der vom Versicherten bisher verrichteten Arbeit. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, der auch der Senat folgt, kann ein Versicherter, der wie der Kläger als Facharbeiter anzusehen ist, sozial zumutbar nur auf eine Tätigkeit der nächst niedrigeren Stufe (hier: angelernter Arbeiter mit einer Ausbildung von mindestens drei Monaten bis zu zwei Jahren) verwiesen werden. Eine derartige Verweisungstätigkeit ist konkret zu benennen.
Eine für den Kläger in jeder Hinsicht zumutbare Tätigkeit stellt zur Überzeugung des Senats die von ihm zuletzt verrichtete Arbeit im Auftrags- und Service-Management dar. Die fachliche Zumutbarkeit lässt sich ohne Weiteres aus dem Umstand entnehmen, dass der Kläger diese Tätigkeit bereits ausgeübt hat. Auch die soziale Zumutbarkeit ist gegeben. Nach der vom Arbeitgeber im Verfahren überreichten Funktionsbeschreibung setzt die benannte Tätigkeit eine umfangreiche Qualifikation (B-Laufbahn etc.) voraus, so dass es sich dabei mindestens um längerfristig angelernte Arbeiten handelt.
Die Tätigkeit ist dem Kläger auch gesundheitlich zumutbar. Nach den im Verfahren eingeholten Gutachten sind dem Kläger noch körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen mit den im Übrigen bereits im Tatbestand benannten weiteren qualitativen Einschränkungen, die jedoch nicht so schwerwiegend sind, dass sie eine Einsetzbarkeit des Klägers unter am Arbeitsmarkt üblichen Bedingungen generell in Frage stellen, noch über die volle übliche Arbeitszeit möglich. Dem damit näher bestimmten Restleistungsvermögen des Klägers entspricht die Tätigkeit als Mitarbeiter im Auftrags- und Service-Management. Als typische Büro-/Schreibtischarbeit stellt die Tätigkeit keine besonderen Anforderungen an die körperliche Belastbarkeit und ist mithin als leichte körperliche Arbeit, die witterungsgeschützt in geschlossenen Räumen vorwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zum gelegentlichen Haltungswechsel ausgeübt wird, zu bezeichnen (vgl. die Angaben der Telekom vom 4. Februar 2002).
Entgegen der Einschätzung des Klägers ist er auch nicht aufgrund von Funktionseinschränkungen seiner Hände gehindert, die mit der Betätigung eines PC’s verbundene Arbeit vollwertig auszuüben. Nach den von Dr. Ein seinem zweiten Gutachten getroffenen Feststellungen sind dem Kläger Arbeiten, die Fingergeschicklichkeit sowie den kraftvollen Einsatz beider Hände voraussetzen, nur noch sehr eingeschränkt möglich. Aufgrund der gegen diese Leistungseinschränkung vorgebrachten Einwendungen der Beklagten wurde von Dr. E dann in seiner Stellungnahme vom 13. August 2005 ausgeführt, röntgenologisch seien erhebliche Veränderungen nur im Bereich des Fingerendgelenkes V der linken Hand zu objektivieren gewesen. Es sei deshalb den Einlassungen der Beklagten zuzustimmen, dass bei der bildgebenden Untersuchung nur im Bereich des Kleinfingers erhebliche Veränderungen nachzuweisen gewesen seien. Die vom Kläger angegebenen Beschwerden seien jedoch durchaus glaubhaft, weil schmerzhafte Funktionseinschränkungen auch ohne radiologischen Nachweis einer Arthrose bestehen könnten. Zudem könnten die angegebenen Beschwerden auch auf eine psychosomatische Erkrankung mit Somatisierungstendenz zurückzuführen sein.
Dieser Verdacht hat sich jedoch bei der anschließend durchgeführten Begutachtung durch den Neurologen und Psychiater Dr. A nicht bestätigt. Sind mithin Funktionseinschränkungen der Hände nur mit körperlichen Erkrankungen zu begründen, ist von dem auszugehen, was vom Gutachter Dr. Ein seiner weiteren ergänzenden Stellungnahme vom 13. Januar 2006 ausgeführt wurde. Danach fanden sich keine gravierenden Funktionseinschränkungen bzw. röntgenologischen Veränderungen an den Fingergelenken, die eine Einschränkung der Fingergeschicklichkeit des Klägers begründen könnten. Vom Sachverständigen wird ausdrücklich bestätigt, dass der Kläger damit in der Lage ist, eine normale PC-Tastatur zu bedienen, wenn es sich nicht um eine ausschließliche Dauerbelastung handelt. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen des medizinischen Sachverständigen ist der Kläger aus gesundheitlichen Gründen mithin nicht gehindert, Arbeiten vorwiegend am PC auszuüben. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeiten - wie von der Telekom im Schreiben vom 2. Januar 2007 angegeben - zu ca. 90 % am PC ausgeübt werden, denn auch dies stellt keine ausschließliche Dauerbelastung der Hände durch das Bedienen einer PC-Tastatur dar. Der Senat stimmt mit der Beklagten weitgehend dahin überein, dass bei den fraglichen Arbeiten im Bereich des Auftrags- und Service-Managements zwar in erheblichem Umfang - aber nicht ausschließlich - eine PC-Tastatur zu bedienen ist, die damit verbundenen Belastungen der Finger und Hände aber nicht das Maß erreichen, dass bei reinen Schreibtätigkeiten (wie sie beispielsweise von Sekretärinnen oder Schreibkräften, die ausschließlich nach Diktat Schriftstücke erstellen, ausgeübt werden) zu bewältigen ist. Nach der vom Arbeitgeber überreichen Stellenfunktionsbeschreibung für Mitarbeiter im Auftrag- und Service-Management haben diese vielfältige Aufgaben zu erfüllen. Beispielsweise gehören zu den ausdrücklich genannten Aufgaben auch die Vereinbarung von Terminen mit Kunden sowie die Steuerung und Koordination der Verteilung der Arbeitsaufträge und deren Erledigung. Es sind zudem Vertragsstrafen zu berechnen und Gutschriften zu veranlassen. In den Verantwortungsbereich fällt ferner die Beratung von Kunden, die ebenso wie die Terminvereinbarung zumindest teilweise auch telefonisch erfolgen dürfte. Auch wenn dabei PC-Arbeiten weit überwiegen sollten, unterscheidet sich diese Tätigkeit erheblich in der qualitativen und quantitativen Belastung der Finger und Hände und damit auch den Anforderungen an die Fingergeschicklichkeit von reinen Schreib- und sonstigen ausschließlichen PC-Eingabetätigkeiten. Denn im Vordergrund der Tätigkeit steht nicht die bloße Übertragung von Texten oder sonstigen Daten in den PC, wie sie etwa Schreibkräften obliegt, sondern das Management - im Sinne einer Koordination - in den Bereichen Aufträge und Service. Dies wird auch durch die für die Tätigkeit erforderliche weit reichende Qualifikation belegt, die entschieden über das hinausgeht, was für eine reine Dateneingabe an der PC-Tastatur nach Anweisung erforderlich wäre.
Anhaltspunkte dafür, dass für den Kläger geeignete Arbeitsplätze im Auftrags- und Service-Management nur in ganz geringer Zahl vorkommen, wobei es nicht allein auf die Zahl der freien Stellen ankommt, bestehen nicht. Von einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes ist zudem schon deshalb nicht auszugehen, weil nach Angaben des letzten Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger - ruhend - weiter fortbesteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob beim Kläger Berufsunfähigkeit eingetreten ist.
Der 1952 geborene Kläger beantragte am 9. Dezember 2000 bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung mit der Begründung, er könne wegen Gicht, Allergien, Asthma, Gelenkarthrose, Wirbelsäulen-Syndroms und eines depressiven Erschöpfungssyndroms keine Arbeiten mehr verrichten. Zu seinem Berufsleben gab der Kläger an, er habe von 1968 bis 1971 eine Berufsausbildung zum Fernmeldetechniker durchlaufen und seitdem beim Post- und Fernmeldeamt B bzw. bei der Telekom zuletzt als Service-Techniker im Außendienst (und nach einer vom Arbeitgeber festgestellten Außendienstuntauglichkeit als Mitarbeiter im Auftrags- und Service-Management - Innendiensttätigkeit) gearbeitet. Seit November 2000 sei er arbeitsunfähig. Das Arbeitsverhältnis ruhe seit September 2001.
Die Beklagte stellte fest, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Rentenart zum Zeitpunkt der Antragstellung vorlagen und veranlasste eine Untersuchung des Klägers durch den Orthopäden Dr. M. Im Gutachten vom 7. Februar 2001 werden die Diagnosen - multiple Gelenkbeschwerden bei erhöhten Harnsäurewerten im Sinne einer Gicht - Kreuzschmerz - Meniskus- und Knorpelschaden rechtes Kniegelenk und - schmerzhafte Bursaolecranie bds. benannt. Zum Leistungsvermögen legte er dar, dem Kläger seien noch leichte bis phasenweise mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung vollschichtig möglich. Forcierte und grobmotorische Arbeiten mit den Armen und Händen sollten ebenso wie vorgebeugte Arbeiten mit häufigen Rotationsbewegungen der Lendenwirbelsäule und das Tragen von Gegenständen über 10 kg Gewicht unterlassen werden. Arbeitsräume mit Zugluft, erhöhter Feuchtigkeit und Schwankungen der Temperatur seien ungeeignet. Eine wirbelsäulengerechte Sitzgelegenheit mit integrierter Abstützung im Lendenwirbelsäulenbereich sei notwendig.
Mit Bescheid vom 5. März 2001 lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit der Begründung ab, der Kläger könne zwar seinen erlernten Beruf als Fernmeldetechniker nicht mehr wohl aber eine andere zumutbare Beschäftigung noch ausüben. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch.
Auf seinen zuvor gestellten Antrag vom 1. März 2001 gewährte ihm die Beklagte für die Zeit vom 29. Mai bis 19. Juni 2001 eine Rehabilitationsbehandlung in einer Kurklinik. Laut dem Entlassungsbericht der Klinik vom 4. Juli 2001 wurde der Kläger als vollschichtig leistungsfähig für alle mittelschweren Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung (zeitweise im Stehen, zeitweise im Gehen, überwiegend im Sitzen) angesehen.
Im Widerspruchsverfahren gegen die Rentenablehnung wurde der Kläger von der Internistin Dr. W untersucht, die in ihrem Gutachten vom 16. August 2001 die Diagnosen - Hypertonus - unbehandelt - - allergisches Asthma bronchiale ohne Lungenfunktionsstörung - Verdacht auf toxische Hepatopathie - rezidiviernde Arthritis urica - beginnende Polyarthrosen - Belastungsinssuffizienz der Lendenwirbelsäule bei Fehlstatik - wiederkehrende depressive Zustände und - metabolisches Syndrom stellte. Zum Leistungsvermögen des Klägers legte die Gutachterin dar, er könne noch vollschichtig mittelschwere Arbeiten zeitweise im Stehen und Gehen sowie überwiegend im Sitzen unter Vermeidung von Arbeiten im Knien und Hocken, von häufigem Treppensteigen, Heben und Tragen von großen Lasten sowie von Nachtschicht und extrem schwankenden Temperaturen ausüben. Inhalativen Belastungen dürfe er nicht ausgesetzt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 2001 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch zurück.
Dagegen hat der Kläger am 17. September 2001 Klage beim Sozialgericht Berhoben und geltend gemacht, seine gesundheitlichen Einschränkungen seien bislang nicht hinreichend berücksichtigt worden.
Das Sozialgericht hat von der Deutschen Telekom eine Auskunft vom 4. Februar 2002 eingeholt, in der es heißt, das seit September 2001 ruhende Arbeitsverhältnis bestehe weiterhin. Der Kläger sei aufgrund seiner abgeschlossenen dreijährigen Lehre und betrieblicher Weiterbildung als vollwertige Fachkraft eingestuft und nach der Gruppe 8a + 3 v. H. des TV DBP/TV Arb-O nach vierjähriger Beschäftigung als Kommunikationselektroniker und Lohngruppenzulage für Handwerker zuletzt entlohnt worden. Das Sozialgericht hat ferner Befundberichte eingeholt von dem Chirurgen/Orthopäden Dr. L vom 8. Dezember 2001, vom Internisten Dr. S vom 11. Februar 2002 und vom Orthopäden Dr. G vom 7. Dezember 2001. Es hat zudem die Akten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung B beigezogen und sodann den Orthopäden Dr. E zum Sachverständigen ernannt. In seinem Gutachten vom 11. Mai 2002 stellte er auf seinem Fachgebiet die Diagnosen - rezidivierende Cephalgien im Sinne von Stirnkopfschmerzen - erhebliche degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule mit altersgemäßer Funktion ohne klinische Symptomatik - geringe Sehnenansatzentzündung im Bereich beider Schultergelenke mit schmerzhafter Funktion - geringe Sehnenansatzentzündung im Bereich beider Ellenbogengelenke - geringe Arthralgien der Fingergelenke im Sinne einer Heberdenarthrose - rezidivierendes Lendenwirbelsäulensyndrom im Sinne von belastungsabhängigen Lumbalgien ohne wesentliche degenerative Veränderungen der Wirbelsäule - rezidivierende Muskel- und Sehnenansatzentzündung an beiden Hüften - Arthralgien beider Kniegelenke bei mäßigen degenerativen Veränderungen - Innenmeniskusriß sowie - schmerzhafte Funktionseinschränkung beider Sprunggelenke und führte zum Leistungsvermögen aus, der Kläger könne noch vollschichtig körperlich leichte Tätigkeiten in geschlossenen Räumen in wechselnder Körperhaltung verrichten. Es sei eine überwiegende sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit zum Haltungswechsel erforderlich. Einseitige körperliche Belastungen, Arbeiten unter Zeitdruck, im Akkord und am Fließband sowie Arbeiten in festgelegtem Arbeitsrhythmus und Arbeiten an laufenden Maschinen seien nicht zumutbar. Heben und Tragen von Lasten seien bis 10 kg möglich. Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten müssten ausscheiden. Arbeiten, die die Fingergeschicklichkeit sowie den kraftvollen Einsatz beider Hände voraussetzten, seien nur eingeschränkt zumutbar. In geistiger Hinsicht sei der Kläger nicht eingeschränkt. Besonderheiten für den Weg zur Arbeitsstelle seien nicht zu beachten. Die Einsatzfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf als Service-Techniker sei vollschichtig möglich, sofern eine Belastung der Kniegelenke vermieden werden könne. Die genannten Einschränkungen bestünden seit September 1999. Ein weiteres Fachgutachten sei nicht erforderlich.
Die Beklagte hat dazu geltend gemacht, der Kläger könne mit gewissen qualitativen Einschränkungen seinen letzten Beruf, insbesondere in den Bereichen des Auftrags- und Service-Managements ausüben sowie in der Schaltschrankverdrahtung arbeiten.
Mit Urteil vom 17. Dezember 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung der Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen für die nunmehr nur noch geltend gemachte Rente wegen Berufsunfähigkeit. Der Kläger sei nicht berufsunfähig. Ausgehend von seinem erlernten und ausgeübten Beruf eines Fernmeldetechnikers sei der Kläger als Facharbeiter einzustufen. Es könne dahinstehen, ob Berufsunfähigkeit bereits deshalb nicht vorliege, weil er als Service-Techniker (Mitarbeiter im Auftrags- und Service-Management) weiterhin tätig sein könne. Jedenfalls könne er noch die ihm in jeder Hinsicht zumutbaren Arbeiten in der Schaltschrankverdrahtung verrichten. Ein dafür ausreichendes körperliches Leistungsvermögen ergebe sich aus den im Verfahren eingeholten medizinischen Gutachten.
Gegen das ihm am 30. Januar 2004 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 1. März2004 eingelegten Berufung. Zu deren Begründung macht er unter Vorlage eines ärztlichen Attestes von Dr. G vom 11. Februar 2004 geltend, das Sozialgericht habe für die ihm angesonnene Verweisungstätigkeit keine genügenden berufskundlichen Beweismittel angeführt und auch nicht berücksichtigt, dass ihm nach den Feststellungen des Gutachters Dr. E Arbeiten, die die Fingergeschicklichkeit und den kraftvollen Einsatz beider Hände voraussetzten, nur beschränkt möglich seien. Er verfüge deshalb nicht mehr über die feinmotorischen Fähigkeiten, um eine Tätigkeit als Schaltschrankverdrahter wettbewerbsfähig auszuüben.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Dezember 2003 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 5. März 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2001 zu ändern und diese zu verurteilen, ihm Übergangsgeld vom 1. Dezember 2000 bis 28. Mai 2001 und Rente wegen Berufsunfähigkeit seit dem 20. Juni 2001 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auf einen Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz - SGG - hat der Senat den Arzt für Orthopädie Dr. E im Berufungsverfahren nochmals zum Sachverständigen ernannt. In seinem Gutachten vom 29. März 2005 stellte er das orthopädische Fachgebiet betreffend die Diagnosen - rezidivierende Cephalgien im Sinne von Schläfenkopfschmerzen - erhebliche degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule mit altergemäßer Funktion ohne klinische Symptomatik - geringe Sehnenansatzentzündung im Bereich des rechten Schultergelenkes - geringe Sehnenansatzentzündung im Bereich des rechten Ellenbogengelenkes - geringe Arthralgien der Fingergelenke im Sinne einer Heberdenarthrose - rezidivierendes Lendenwirbelsäulensyndrom mit belastungsabhängigen Lumbalgien ohne wesentliche degenerative Veränderungen der Wirbelsäule - Osteoporose - rezidivierende Muskel- und Sehnenansatzentzündungen an beiden Hüften - Arthralgien beider Kniegelenke bei mäßigem degenerativen Veränderungen - Innenmeniskusriß - Belastungsschmerzen beider Sprunggelenke sowie - Fußschmerzen und gelangte zu der Leistungsbeurteilung, der Kläger könne noch, ohne auf Kosten seiner Gesundheit tätig zu sein, regelmäßig körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen unter Vermeidung von klimatischen Einflüssen verrichten. Es müsse sich um eine überwiegend sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit zu einem Haltungswechsel handeln. Einseitige körperliche Belastungen, Arbeiten unter Zeitdruck, Akkord- und Fließbandarbeiten sowie Arbeiten in festgelegtem Arbeitsrhythmus und Arbeiten an laufenden Maschinen seien nicht mehr zumutbar. Lasten bis zu 5 kg könnten bewegt werden. Schichtarbeiten seien dem Kläger zumutbar. Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten seien jedoch wegen der Absturzgefahr auszuschließen. Arbeiten, die die Fingergeschicklichkeit sowie den kraftvollen Einsatz beider Hände voraussetzten, seien nur noch sehr eingeschränkt zumutbar. Die festgestellten orthopädischen Leiden beschränkten den Kläger nicht in der Ausübung einer seiner Ausbildung entsprechenden Tätigkeit. Die Erkrankungen wirkten sich insbesondere nicht auf die Sinnesorgane und die allgemeine Intelligenz aus. Der Kläger verfüge über ein Gehvermögen im Umfang von 20 bis 30 Minuten und könne deshalb eine Strecke von mindestens 500 Metern 4 mal täglich zurücklegen. Auch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihm möglich. Das verbliebene Leistungsvermögen reiche noch für die volle übliche Arbeitszeit von 8 Stunden täglich aus. Betriebsunübliche Pausen benötige er nicht. Es werde eine weitere Begutachtung auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet empfohlen.
Zu seinem Gutachten hat sich Dr. E mit einer ergänzenden Stellungnahme vom 13. August 2005 geäußert.
Die Beklagte hat zu dem Gutachten geltend gemacht, sie fühlte sich darin bestärkt, dass der Kläger seine letzte Tätigkeit als Mitarbeiter im Auftrags- und Service-Management weiterhin vollwertig verrichten könne. PC-Arbeiten stellten keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Fingergeschicklichkeit, soweit nicht - wie bei einer Sekretärin - besondere Anforderungen an die Schreibgeschwindigkeit gestellt würden.
Auf eine erneute Anfrage des Gerichtes hat Dr. E in einer weiteren gutachterlichen Stellungnahme vom 13. Januar 2005 (richtig 2006) zusammenfassend ausgeführt, es seien keine gravierenden Funktionseinschränkungen bzw. röntgenologischen Veränderungen an den Fingergelenken des Klägers festzustellen gewesen, die eine Einschränkung der Fingergeschicklichkeit des Klägers begründeten. Er sei deshalb durchaus in der Lage, eine normale PC-Tastatur zu bedienen. Aufgrund der Beschwerden sei allerdings eine Dauerbelastung ausschließlich am PC nicht zumutbar. Bestehe jedoch die Möglichkeit, auch auf andere Tätigkeiten auszuweichen, so werde die Belastbarkeit für Büroarbeiten als vollschichtig vorhanden eingeschätzt.
Der Anregung des Gutachters Dr. E folgend, hat der Senat sodann ein Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. A vom 3. April 2006 eingeholt. Der Sachverständige gelangte zu dem Ergebnis, es liege keine nervliche, geistige oder seelische Erkrankung beim Kläger vor, so dass diesbezüglich auch keine Leistungseinschränkungen zu berücksichtigen seien.
Auf Anfrage des Senats wurde von der Deutschen Telekom mitgeteilt, zu den Arbeitsanforderungen eines Service-Technikers gehöre das Programmieren und Konfigurieren von Telefonanlagen. Die Tätigkeit erfolge vorrangig im Außendienst unter Einsatz eines Laptop-Computers. Die ungefähre durchschnittliche PC-Arbeit eines Service-Technikers umfasse 80 % seines Arbeitsaufkommens. Für Service-Techniker sei PC-Tauglichkeit eine zwingende Voraussetzung. Mitarbeiter im Auftrags- und Service-Management führten Arbeiten vorwiegend (zu ca. 90 %) am PC aus. Die Arbeitnehmer sollten in der Lage sein, praktisch ununterbrochen eine PC-Tastatur zu bedienen.
Die den Kläger betreffenden Rentenakten der Beklagten und die Prozessakten des Sozialgerichts B zum Aktenzeichen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, denn dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit noch auf Übergangsgeld zu.
Rechtsgrundlage für den Rentenanspruch ist § 43 des Sozialgesetzbuches 6. Buch - SGB VI - in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, da der Kläger den Antrag vor der mit Wirkung zum 1. Januar 2001 eingetretenen Rechtsänderung gestellt hat und auch Leistungen für die Zeit davor begehrt (§ 300 Abs. 2 SGB VI). Anspruchsgrundlage für die Gewährung von - vorgezogenem - Übergangsgeld bis zum Beginn der Rehabilitationsmaßnahme ist § 25 Abs. 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (§ 301 Abs. 1 SGG VI); über einen solchen Anspruch hat die Beklagte inzident in den angefochtenen Bescheiden mit entschieden (vgl. Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 30. September 1987, 5b RJ 78/86 = SozR 2200 § 1241 d Nr. 12).
Die streitigen Ansprüche scheitern daran, dass der Kläger nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB VI a. F. ist. Berufsunfähig sind danach Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a. F.).
Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist der "bisherige Beruf" des Versicherten. In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ Höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. Urteil vom 27. April 1989, 5/5b RH 78/87 = SozR 2200 § 1246 Nr. 164).
Bisheriger Beruf des Klägers ist der eines Fernmeldetechnikers/Servicetechnikers, den er innerhalb einer dreijährigen Lehrzeit erlernt hat und bis zu der vom Arbeitgeber angenommenen Außendienstuntauglichkeit ausgeübt hat. Diesen Beruf kann er gesundheitlich schon deshalb nicht mehr vollwertig ausüben, weil es sich dabei um mittelschwere Tätigkeiten handelt, dem Kläger aber nur noch körperlich leichte Arbeiten gesundheitlich zumutbar sind. Bei der Tätigkeit eines Mitarbeiters im Auftrags- und Service-Management handelt es sich rechtlich betrachtet nicht um den "bisherigen Beruf", weil der Kläger nach Aktenlage aus gesundheitlichen Gründen zur Aufgabe der zuvor verrichteten Tätigkeit gezwungen war.
Berufsunfähigkeit ist damit aber noch nicht eingetreten. Kann ein Versicherter seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, führt dies erst dann zur Berufsunfähigkeit, wenn es keine andere Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar ist und die er sowohl gesundheitlich als auch fachlich zu bewältigen vermag. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der Qualität der vom Versicherten bisher verrichteten Arbeit. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, der auch der Senat folgt, kann ein Versicherter, der wie der Kläger als Facharbeiter anzusehen ist, sozial zumutbar nur auf eine Tätigkeit der nächst niedrigeren Stufe (hier: angelernter Arbeiter mit einer Ausbildung von mindestens drei Monaten bis zu zwei Jahren) verwiesen werden. Eine derartige Verweisungstätigkeit ist konkret zu benennen.
Eine für den Kläger in jeder Hinsicht zumutbare Tätigkeit stellt zur Überzeugung des Senats die von ihm zuletzt verrichtete Arbeit im Auftrags- und Service-Management dar. Die fachliche Zumutbarkeit lässt sich ohne Weiteres aus dem Umstand entnehmen, dass der Kläger diese Tätigkeit bereits ausgeübt hat. Auch die soziale Zumutbarkeit ist gegeben. Nach der vom Arbeitgeber im Verfahren überreichten Funktionsbeschreibung setzt die benannte Tätigkeit eine umfangreiche Qualifikation (B-Laufbahn etc.) voraus, so dass es sich dabei mindestens um längerfristig angelernte Arbeiten handelt.
Die Tätigkeit ist dem Kläger auch gesundheitlich zumutbar. Nach den im Verfahren eingeholten Gutachten sind dem Kläger noch körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen mit den im Übrigen bereits im Tatbestand benannten weiteren qualitativen Einschränkungen, die jedoch nicht so schwerwiegend sind, dass sie eine Einsetzbarkeit des Klägers unter am Arbeitsmarkt üblichen Bedingungen generell in Frage stellen, noch über die volle übliche Arbeitszeit möglich. Dem damit näher bestimmten Restleistungsvermögen des Klägers entspricht die Tätigkeit als Mitarbeiter im Auftrags- und Service-Management. Als typische Büro-/Schreibtischarbeit stellt die Tätigkeit keine besonderen Anforderungen an die körperliche Belastbarkeit und ist mithin als leichte körperliche Arbeit, die witterungsgeschützt in geschlossenen Räumen vorwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zum gelegentlichen Haltungswechsel ausgeübt wird, zu bezeichnen (vgl. die Angaben der Telekom vom 4. Februar 2002).
Entgegen der Einschätzung des Klägers ist er auch nicht aufgrund von Funktionseinschränkungen seiner Hände gehindert, die mit der Betätigung eines PC’s verbundene Arbeit vollwertig auszuüben. Nach den von Dr. Ein seinem zweiten Gutachten getroffenen Feststellungen sind dem Kläger Arbeiten, die Fingergeschicklichkeit sowie den kraftvollen Einsatz beider Hände voraussetzen, nur noch sehr eingeschränkt möglich. Aufgrund der gegen diese Leistungseinschränkung vorgebrachten Einwendungen der Beklagten wurde von Dr. E dann in seiner Stellungnahme vom 13. August 2005 ausgeführt, röntgenologisch seien erhebliche Veränderungen nur im Bereich des Fingerendgelenkes V der linken Hand zu objektivieren gewesen. Es sei deshalb den Einlassungen der Beklagten zuzustimmen, dass bei der bildgebenden Untersuchung nur im Bereich des Kleinfingers erhebliche Veränderungen nachzuweisen gewesen seien. Die vom Kläger angegebenen Beschwerden seien jedoch durchaus glaubhaft, weil schmerzhafte Funktionseinschränkungen auch ohne radiologischen Nachweis einer Arthrose bestehen könnten. Zudem könnten die angegebenen Beschwerden auch auf eine psychosomatische Erkrankung mit Somatisierungstendenz zurückzuführen sein.
Dieser Verdacht hat sich jedoch bei der anschließend durchgeführten Begutachtung durch den Neurologen und Psychiater Dr. A nicht bestätigt. Sind mithin Funktionseinschränkungen der Hände nur mit körperlichen Erkrankungen zu begründen, ist von dem auszugehen, was vom Gutachter Dr. Ein seiner weiteren ergänzenden Stellungnahme vom 13. Januar 2006 ausgeführt wurde. Danach fanden sich keine gravierenden Funktionseinschränkungen bzw. röntgenologischen Veränderungen an den Fingergelenken, die eine Einschränkung der Fingergeschicklichkeit des Klägers begründen könnten. Vom Sachverständigen wird ausdrücklich bestätigt, dass der Kläger damit in der Lage ist, eine normale PC-Tastatur zu bedienen, wenn es sich nicht um eine ausschließliche Dauerbelastung handelt. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen des medizinischen Sachverständigen ist der Kläger aus gesundheitlichen Gründen mithin nicht gehindert, Arbeiten vorwiegend am PC auszuüben. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeiten - wie von der Telekom im Schreiben vom 2. Januar 2007 angegeben - zu ca. 90 % am PC ausgeübt werden, denn auch dies stellt keine ausschließliche Dauerbelastung der Hände durch das Bedienen einer PC-Tastatur dar. Der Senat stimmt mit der Beklagten weitgehend dahin überein, dass bei den fraglichen Arbeiten im Bereich des Auftrags- und Service-Managements zwar in erheblichem Umfang - aber nicht ausschließlich - eine PC-Tastatur zu bedienen ist, die damit verbundenen Belastungen der Finger und Hände aber nicht das Maß erreichen, dass bei reinen Schreibtätigkeiten (wie sie beispielsweise von Sekretärinnen oder Schreibkräften, die ausschließlich nach Diktat Schriftstücke erstellen, ausgeübt werden) zu bewältigen ist. Nach der vom Arbeitgeber überreichen Stellenfunktionsbeschreibung für Mitarbeiter im Auftrag- und Service-Management haben diese vielfältige Aufgaben zu erfüllen. Beispielsweise gehören zu den ausdrücklich genannten Aufgaben auch die Vereinbarung von Terminen mit Kunden sowie die Steuerung und Koordination der Verteilung der Arbeitsaufträge und deren Erledigung. Es sind zudem Vertragsstrafen zu berechnen und Gutschriften zu veranlassen. In den Verantwortungsbereich fällt ferner die Beratung von Kunden, die ebenso wie die Terminvereinbarung zumindest teilweise auch telefonisch erfolgen dürfte. Auch wenn dabei PC-Arbeiten weit überwiegen sollten, unterscheidet sich diese Tätigkeit erheblich in der qualitativen und quantitativen Belastung der Finger und Hände und damit auch den Anforderungen an die Fingergeschicklichkeit von reinen Schreib- und sonstigen ausschließlichen PC-Eingabetätigkeiten. Denn im Vordergrund der Tätigkeit steht nicht die bloße Übertragung von Texten oder sonstigen Daten in den PC, wie sie etwa Schreibkräften obliegt, sondern das Management - im Sinne einer Koordination - in den Bereichen Aufträge und Service. Dies wird auch durch die für die Tätigkeit erforderliche weit reichende Qualifikation belegt, die entschieden über das hinausgeht, was für eine reine Dateneingabe an der PC-Tastatur nach Anweisung erforderlich wäre.
Anhaltspunkte dafür, dass für den Kläger geeignete Arbeitsplätze im Auftrags- und Service-Management nur in ganz geringer Zahl vorkommen, wobei es nicht allein auf die Zahl der freien Stellen ankommt, bestehen nicht. Von einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes ist zudem schon deshalb nicht auszugehen, weil nach Angaben des letzten Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger - ruhend - weiter fortbesteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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