Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 10 R 560/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 423/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 27. März 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Feststellung über das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des Vorliegens der besonderen Beitragsbemessungsgrenze nach § 6 Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung (im Folgenden: alter Fassung – a.F. -) zurückzunehmen hat.
Der 1930 geborene Kläger war aufgrund seiner Beschäftigung beim R d B P vom 01. Februar 1969 bis zum 31. Januar 1981 mit Wirkung vom 01. März 1971 der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates (ZVStA; Zusatzversorgungssystem Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG) beigetreten. Mit Entgeltbescheid vom 18. März 1994, ersetzt durch den Bescheid vom 18. Mai 1994, stellte die Beklagte in ihrer Funktion als Versorgungsträger nach § 5 AAÜG die Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zum Zusatzversorgungssystem Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG sowie die während dieser Zeit tatsächlich erzielten Entgelte in voller Höhe fest. Ferner stellte sie diesen Arbeitsverdiensten für die Zeit vom 01. Februar 1969 bis 31. Januar 1981 als "begrenzte Jahreswerte" kalenderjährlich die besonderen Beitragsbemessungsgrenzen gegenüber, die sich nach der Anwendung von § 6 Abs. 2 AAÜG a.F. ergaben. Der Widerspruch des Klägers hiergegen blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 02. August 1994). Die sich anschließende Klage (Sozialgericht - SG - Potsdam S 10 R 714/94) nahm der Kläger zurück.
Mit Bescheid vom 10. Februar 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 1995 teilte die Beklagte auf den zwischenzeitlich gestellten Überprüfungsantrag des Klägers nach § 44 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) mit, dass bei Erteilung des Bescheides vom 18. Mai 1994 weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen worden sei.
Im Klageverfahren erteilte die Beklagte den Entgeltbescheid vom 05. Februar 1997, mit dem sie mit Wirkung vom 01. Januar 1997 feststellte, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze auch für die Zeit vom 01. Februar 1969 bis 31. Januar 1981 nicht mehr vorliegen würden; sie stellte nunmehr (auch) insoweit den tatsächlichen Arbeitsverdiensten die allgemeinen kalenderjährlichen Beitragsbemessungsgrenzen gegenüber.
Das SG Potsdam hat die auf Aufhebung der "Entgeltbegrenzung für die Zeit vom 01. Februar 1969 bis 31. Januar 1981" auch für die Zeit vor dem 01. Januar 1997 gerichtete Klage mit Gerichtsbescheid vom 27. März 2007 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Änderung des Bescheides vom 18. März 1994 in der Fassung des Bescheides vom 18. Mai 1994 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. August 1994, soweit die Beklagte danach für Zeiträume vor dem 01. Januar 1997 weiterhin die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anwendung der besonderen Beitragsbemessungsgrenze nach § 6 Abs. 2 AAÜG a.F. für den streitigen Zeitraum als maßgebend erachtet habe. Eine Rücknahme dieses Bescheides nach § 44 SGB X scheide aus, weil die Regelung in § 14b AAÜG eine derartige Rücknahme ausschließe. Der Bescheid vom 18. März 1994 in der Fassung des Bescheides vom 18. Mai 1994 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. August 1994 sei durch die seinerzeitige Klagerücknahme des Klägers bestandskräftig geworden. Der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X ändere hieran nichts. Der Kläger habe somit keinen Anspruch auf eine geänderte Mitteilung der AAÜG-Daten für den Zeitraum vor dem 01. Januar 1997.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Aus seinem Vorbringen ergibt sich der Antrag,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 27. März 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 1995 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Rücknahme des Bescheides vom 18. März 1994 in der Fassung des Bescheides vom 18. Mai 1994 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. August 1994 auch für die Zeit vor dem 01. Januar 1997 festzustellen, dass für seine Zugehörigkeitszeiten zum Zusatzversorgungssystem Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG vom 01. Februar 1969 bis zum 31. Januar 1981 die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen Beitragsbemessungsgrenze nach § 6 Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschafts-überführungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung nicht vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Zusatzversorgungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (vgl. §§ 124 Abs. 2, 155 Abs. 3 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rücknahme (oder "Berichtigung") der Mitteilungen über die besondere Beitragsbemessungsgrenze des § 6 Abs. 2 AAÜG a.F. im Zeitraum vom 01. Februar 1969 bis zum 31. Januar 1981 für Rentenbezugszeiten vor dem 01. Januar 1997.
Streitgegenstand ist der vom Kläger erhobene und von der Beklagten in dem angefochtenen Überprüfungsbescheid vom 10. Februar 1995 abgelehnte Anspruch, diese müsse die früheren Mitteilungen über die nach Anwendung von § 6 Abs. 2 AAÜG a.F. maßgeblichen kalenderjährlichen Beitragsbemessungsgrenzen im Hinblick auf Rentenbezugszeiten vor dem 01. Januar 1997 zurücknehmen. Der Bescheid vom 05. Februar 1997, mit dem die Beklagte nunmehr für Rentenbezugszeiten ab 01. Januar 1997 die "normalen" kalenderjährlichen Beitragsbemessungsgrenzen angab, ist vom Kläger nicht angegriffen worden; er kann hierdurch auch nicht einmal möglicherweise belastet sein. Bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 SGG) ist vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger sich ausschließlich gegen die Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen Beitragsbemessungsgrenze des § 6 Abs. 2 AAÜG a.F. in dem in Rede stehenden Zeitraum für Leistungszeiträume vor dem 01. Januar 1997 wendet, wie sie die Beklagte in den Bescheiden vom 18. März 1994 bzw. 18. Mai 1994, die insoweit durch den Bescheid vom 05. Februar 1997 nicht ersetzt worden sind, verlautbart hat. (Nur) insoweit sind die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig
Einem Korrekturanspruch in dem aufgezeigten Umfang nach § 44 SGB X steht jedoch in jedem Fall die Rechtsfolgenbestimmung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Abschnitt D. IV. des Urteils vom 28. April 1999 (- 1 BvL 22/95, 1 BvL 34/95 = SozR 3-8570 § 6 Nr. 3 = BVerfGE 100, 59-104) entgegen. Das BVerfG hat ausdrücklich den Umfang der Nichtigkeit und deren Rechtsfolgen dahingehend bestimmt, dass von Verfassungs wegen die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Urteils bereits bestandskräftigen Bescheide (Verwaltungsakte), insbesondere die nicht mehr anfechtbaren Entgeltbescheide gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG, unberührt bleiben. Diese Klärung, welche speziellen verfassungsrechtlichen Rechtsfolgen die konkrete Nichtigkeitserklärung für bereits unanfechtbare Staatsakte hat, geht jedenfalls aufgrund der Bindungswirkung des Urteils des BVerfG (vgl. § 31 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz – BVerfGG -) den einfachgesetzlichen allgemeinen Regelungen in § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG und insbesondere auch den §§ 44, 45 SGB X, wenn diese anwendbar sein sollten, als Rechtserkenntnis der sich aus höherrangigem Recht im konkreten Nichtigkeitsfall ergebenden Rechtsfolgen vor (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 – B 4 RA 6/01 R = SozR 3-8570 § 8 Nr. 7). In Anwendung dieser Rechtsfolgenbestimmung des BVerfG hat der Bundesgesetzgeber eine die spezielle Nichtigkeitsfolgen bestimmende Regelung für Entgeltbescheide i. S. von § 8 AAÜG in Artikel 11 des 2. Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des AAÜG vom 27. Juli 2001 (2. AAÜG-ÄndG; BGBl. I S. 1939) getroffen. Nach dieser Rechtsvorschrift dürfen Entgeltbescheide nach § 8 AAÜG, die – wie vorliegend – am 28. April 1999 bestandskräftig waren, nur mit Wirkung für die Zeit nach dem 30. April 1999 nach § 44 SGB X zurückgenommen werden. Eine Rücknahme für die Zeit vor dem 01. Januar 1997 kommt somit nicht in Betracht. Demgegenüber ist § 14b AAÜG als vom SG in Bezug genommene Vorschrift vorliegend schon deshalb nicht anwendbar, weil die Bescheide vom 18. März 1994 bzw. 18. Mai 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. August 1994 nicht auf § 6 Abs. 2 AAÜG in der Fassung des AAÜG-ÄndG vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1674) oder des 2. AAÜG-ÄndG beruhten, sondern auf der bis 31. Dezember 1996 geltenden Rechtslage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Feststellung über das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des Vorliegens der besonderen Beitragsbemessungsgrenze nach § 6 Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung (im Folgenden: alter Fassung – a.F. -) zurückzunehmen hat.
Der 1930 geborene Kläger war aufgrund seiner Beschäftigung beim R d B P vom 01. Februar 1969 bis zum 31. Januar 1981 mit Wirkung vom 01. März 1971 der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates (ZVStA; Zusatzversorgungssystem Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG) beigetreten. Mit Entgeltbescheid vom 18. März 1994, ersetzt durch den Bescheid vom 18. Mai 1994, stellte die Beklagte in ihrer Funktion als Versorgungsträger nach § 5 AAÜG die Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zum Zusatzversorgungssystem Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG sowie die während dieser Zeit tatsächlich erzielten Entgelte in voller Höhe fest. Ferner stellte sie diesen Arbeitsverdiensten für die Zeit vom 01. Februar 1969 bis 31. Januar 1981 als "begrenzte Jahreswerte" kalenderjährlich die besonderen Beitragsbemessungsgrenzen gegenüber, die sich nach der Anwendung von § 6 Abs. 2 AAÜG a.F. ergaben. Der Widerspruch des Klägers hiergegen blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 02. August 1994). Die sich anschließende Klage (Sozialgericht - SG - Potsdam S 10 R 714/94) nahm der Kläger zurück.
Mit Bescheid vom 10. Februar 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 1995 teilte die Beklagte auf den zwischenzeitlich gestellten Überprüfungsantrag des Klägers nach § 44 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) mit, dass bei Erteilung des Bescheides vom 18. Mai 1994 weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen worden sei.
Im Klageverfahren erteilte die Beklagte den Entgeltbescheid vom 05. Februar 1997, mit dem sie mit Wirkung vom 01. Januar 1997 feststellte, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze auch für die Zeit vom 01. Februar 1969 bis 31. Januar 1981 nicht mehr vorliegen würden; sie stellte nunmehr (auch) insoweit den tatsächlichen Arbeitsverdiensten die allgemeinen kalenderjährlichen Beitragsbemessungsgrenzen gegenüber.
Das SG Potsdam hat die auf Aufhebung der "Entgeltbegrenzung für die Zeit vom 01. Februar 1969 bis 31. Januar 1981" auch für die Zeit vor dem 01. Januar 1997 gerichtete Klage mit Gerichtsbescheid vom 27. März 2007 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Änderung des Bescheides vom 18. März 1994 in der Fassung des Bescheides vom 18. Mai 1994 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. August 1994, soweit die Beklagte danach für Zeiträume vor dem 01. Januar 1997 weiterhin die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anwendung der besonderen Beitragsbemessungsgrenze nach § 6 Abs. 2 AAÜG a.F. für den streitigen Zeitraum als maßgebend erachtet habe. Eine Rücknahme dieses Bescheides nach § 44 SGB X scheide aus, weil die Regelung in § 14b AAÜG eine derartige Rücknahme ausschließe. Der Bescheid vom 18. März 1994 in der Fassung des Bescheides vom 18. Mai 1994 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. August 1994 sei durch die seinerzeitige Klagerücknahme des Klägers bestandskräftig geworden. Der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X ändere hieran nichts. Der Kläger habe somit keinen Anspruch auf eine geänderte Mitteilung der AAÜG-Daten für den Zeitraum vor dem 01. Januar 1997.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Aus seinem Vorbringen ergibt sich der Antrag,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 27. März 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 1995 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Rücknahme des Bescheides vom 18. März 1994 in der Fassung des Bescheides vom 18. Mai 1994 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. August 1994 auch für die Zeit vor dem 01. Januar 1997 festzustellen, dass für seine Zugehörigkeitszeiten zum Zusatzversorgungssystem Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG vom 01. Februar 1969 bis zum 31. Januar 1981 die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen Beitragsbemessungsgrenze nach § 6 Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschafts-überführungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung nicht vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Zusatzversorgungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (vgl. §§ 124 Abs. 2, 155 Abs. 3 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rücknahme (oder "Berichtigung") der Mitteilungen über die besondere Beitragsbemessungsgrenze des § 6 Abs. 2 AAÜG a.F. im Zeitraum vom 01. Februar 1969 bis zum 31. Januar 1981 für Rentenbezugszeiten vor dem 01. Januar 1997.
Streitgegenstand ist der vom Kläger erhobene und von der Beklagten in dem angefochtenen Überprüfungsbescheid vom 10. Februar 1995 abgelehnte Anspruch, diese müsse die früheren Mitteilungen über die nach Anwendung von § 6 Abs. 2 AAÜG a.F. maßgeblichen kalenderjährlichen Beitragsbemessungsgrenzen im Hinblick auf Rentenbezugszeiten vor dem 01. Januar 1997 zurücknehmen. Der Bescheid vom 05. Februar 1997, mit dem die Beklagte nunmehr für Rentenbezugszeiten ab 01. Januar 1997 die "normalen" kalenderjährlichen Beitragsbemessungsgrenzen angab, ist vom Kläger nicht angegriffen worden; er kann hierdurch auch nicht einmal möglicherweise belastet sein. Bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 SGG) ist vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger sich ausschließlich gegen die Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen Beitragsbemessungsgrenze des § 6 Abs. 2 AAÜG a.F. in dem in Rede stehenden Zeitraum für Leistungszeiträume vor dem 01. Januar 1997 wendet, wie sie die Beklagte in den Bescheiden vom 18. März 1994 bzw. 18. Mai 1994, die insoweit durch den Bescheid vom 05. Februar 1997 nicht ersetzt worden sind, verlautbart hat. (Nur) insoweit sind die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig
Einem Korrekturanspruch in dem aufgezeigten Umfang nach § 44 SGB X steht jedoch in jedem Fall die Rechtsfolgenbestimmung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Abschnitt D. IV. des Urteils vom 28. April 1999 (- 1 BvL 22/95, 1 BvL 34/95 = SozR 3-8570 § 6 Nr. 3 = BVerfGE 100, 59-104) entgegen. Das BVerfG hat ausdrücklich den Umfang der Nichtigkeit und deren Rechtsfolgen dahingehend bestimmt, dass von Verfassungs wegen die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Urteils bereits bestandskräftigen Bescheide (Verwaltungsakte), insbesondere die nicht mehr anfechtbaren Entgeltbescheide gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG, unberührt bleiben. Diese Klärung, welche speziellen verfassungsrechtlichen Rechtsfolgen die konkrete Nichtigkeitserklärung für bereits unanfechtbare Staatsakte hat, geht jedenfalls aufgrund der Bindungswirkung des Urteils des BVerfG (vgl. § 31 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz – BVerfGG -) den einfachgesetzlichen allgemeinen Regelungen in § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG und insbesondere auch den §§ 44, 45 SGB X, wenn diese anwendbar sein sollten, als Rechtserkenntnis der sich aus höherrangigem Recht im konkreten Nichtigkeitsfall ergebenden Rechtsfolgen vor (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 – B 4 RA 6/01 R = SozR 3-8570 § 8 Nr. 7). In Anwendung dieser Rechtsfolgenbestimmung des BVerfG hat der Bundesgesetzgeber eine die spezielle Nichtigkeitsfolgen bestimmende Regelung für Entgeltbescheide i. S. von § 8 AAÜG in Artikel 11 des 2. Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des AAÜG vom 27. Juli 2001 (2. AAÜG-ÄndG; BGBl. I S. 1939) getroffen. Nach dieser Rechtsvorschrift dürfen Entgeltbescheide nach § 8 AAÜG, die – wie vorliegend – am 28. April 1999 bestandskräftig waren, nur mit Wirkung für die Zeit nach dem 30. April 1999 nach § 44 SGB X zurückgenommen werden. Eine Rücknahme für die Zeit vor dem 01. Januar 1997 kommt somit nicht in Betracht. Demgegenüber ist § 14b AAÜG als vom SG in Bezug genommene Vorschrift vorliegend schon deshalb nicht anwendbar, weil die Bescheide vom 18. März 1994 bzw. 18. Mai 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. August 1994 nicht auf § 6 Abs. 2 AAÜG in der Fassung des AAÜG-ÄndG vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1674) oder des 2. AAÜG-ÄndG beruhten, sondern auf der bis 31. Dezember 1996 geltenden Rechtslage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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