L 15 B 81/07 SO PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 2 SO 6406/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 81/07 SO PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Februar 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Sozialgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abgelehnt (§ 73 a Sozialgerichtsgesetz - SGG - in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -).

Die unmittelbar auf Leistung – Übernahme von Mietschulden und Heizkosten sowie Nebenforderungen in Höhe von insgesamt 334,42 Euro zuzüglich Zinsen aus einem früheren Mietverhältnis des Klägers – gerichtete Klage kann keinen Erfolg haben, weil die Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers keine diese Leistungen umfassende "Kostenübernahmeerklärung" abgegeben hat. Ein dahin gehender Verpflichtungswille kann aus der von ihr erteilten Bescheinigung zur Vorlage beim Vermieter vom 5. September 2002, dass der Anmietung einer bestimmten Wohnung seitens des Sozialamtes zugestimmt und die Mietkaution auf Antrag darlehensweise aus Sozialhilfemitteln übernommen werde, ersichtlich nicht abgeleitet werden. Ob eine Auslegung des Klageantrages im Sinne einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage angesichts der anwaltlichen Vertretung des Klägers möglich wäre, kann dahinstehen. Eine solche Klage wäre, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, unzulässig, weil die Beklagte bezüglich der streitigen Leistungen keinen ablehnenden Bescheid erteilt hat. Ihr Schreiben vom 18. März 2005 stellt lediglich einen Hinweis auf die aus ihrer Sicht maßgebliche Rechtslage dar. Im Wege einer Feststellungsklage könnte das Begehren ebenfalls nicht zulässig verfolgt werden, weil mit dieser subsidiären Klageart nicht die fehlenden Voraussetzungen für eine grundsätzlich mögliche Anfechtungs- und Leistungsklage umgangen werden können.

Nur am Rande ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass das Begehren des Klägers auch in der Sache keinen Erfolg haben könnte, weil die Beklagte ihm die Rechtslage zutreffend erläutert hat. Die nach dem Auszug des Klägers im Januar 2003 mietvertraglich noch geschuldeten zwei Monatsmieten konnten aus der Kaution beglichen werden. Für die Heizkostennachzahlung, die der Vermieter mit Schreiben vom 10. September 2003 bzw. 9. September 2004 vom Kläger gefordert hat, war nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 1988 – 5 C 89.85 – (FEVS 37, 177) Sozialhilfe nur zu leisten, wenn im Zeitpunkt der Nachforderung die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe – also insbesondere Hilfebedürftigkeit im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes – vorgelegen haben. In diesem Fall hätte sich der Kläger nicht an die Beklagte, sondern an den für ihn nach seinem Umzug nach Berlin örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe wenden müssen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved