L 3 AL 125/06 ZVW

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Kiel (SHS)
Aktenzeichen
S 20 AL 245/04
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 125/06 ZVW
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 22. Au¬gust 2005 und der Bescheid der Beklagten vom 4. März 2004 in der Gestalt des Wi¬derspruchsbescheides vom 23. April 2004 aufgehoben. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten, auch für das Revisionsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Arbeitslo¬senhilfe (Alhi) einschließlich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 31. März 1995 bis 31. Mai 1999 in Höhe von 38.746,87 EUR.

Der 1963 in der T geborene Kläger war vom 1. März 1989 bis 31. März 1994 als Schweißer bei der Firma K. V GmbH in K beschäftigt. Seit März 1999 ist er deutscher Staatsangehöriger. Er ist seit Juli 1989 ver¬heiratet und Vater von zwei Kindern. Der Kläger meldete sich am 16. März 1994 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg), das ihm die Beklagte an¬tragsgemäß ab 1. April 1994 bis zur Erschöpfung des An¬spruchs am 30. März 1995 bewilligte. Am 21. März 1995 stellte der Klä¬ger einen Antrag auf Gewährung von Alhi. Die Fragen zum Vorhan¬densein von Vermögen (Bargeld, Bankguthaben, Sachwerte, Wertpa¬piere, Kapitallebensversicherungen, Bausparverträge, Grund¬stü¬cke) beantwortete er im Antragsformular und in den Folgean¬trä¬gen vom 13. März 1996, 20. März 1997, 6. Februar 1998 und 4. Februar 1999 mit "nein". In seinen Leistungsanträ¬gen bestä¬tigte der Kläger mit seiner Unterschrift, das Merk¬blatt 1 für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kennt¬nis genommen zu haben. Auf Vorhalt der Beklagten vom 4. März 1998, dass ihr vom Bundesamt für Finanzen mitgeteilt worden sei, dass für ihn ein Freistellungsauftrag für Kapitalerträge gespeichert worden sei, gab der Kläger unter dem 5. März 1998 an, seit dem 1. August 1992 einen Kapitallebens¬versicherungs¬vertrag mit einer Versi¬cherungssumme von 14.668,00 DM und ei¬ner bisher eingezahlten Summe von 6.800,00 DM zu haben. Die Beklagte bewilligte dem Kläger für die Zeit vom 31. März 1995 bis 31. Mai 1999 Alhi (Bescheide vom 29. März 1995, 9. Januar 1996, 19. März 1996, 9. Juli 1996, 29. August 1996, 7. Ja¬nuar 1997, 2. April 1997, 8. Juli 1997, 13. Januar 1998, 24. Febru¬ar 1998, 28. Juli 1998, 13. Januar 1999 und 4. März 1999). Ab 1. Juni 1999 meldete sich der Kläger wegen Aufnahme einer Ar¬beit aus dem Leistungsbezug ab.

Aufgrund von Ermittlungen der Gemeinsamen Steuerfahndungs¬stel¬le beim Finanzamt K -Süd wurde der Beklagten im April 2003 be¬kannt, dass der Kläger am 4. August 1994 53.000,00 DM und am 9. August 1996 103.000,00 DM auf un¬ter seinem Namen ge¬führte Konten bei der in A ansässigen t Zent¬ralbank (T.C.M.B. [nachfolgend: TCMB]) einge¬zahlt hatte.

Daraufhin hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 16. Juni 2003 an. In seinen Stellungnahmen vom 21. August 2003, 9. Februar 2004 und 1. April 2004 gab der Kläger an, das Geld habe nicht ihm, sondern seinem in der T lebenden Schwager, Herrn M.B. , gehört. Sein Vater und seine Schwes¬ter hätten das Geld in bar von seinem Schwager erhalten und nach Deutschland ge¬bracht, damit er es gewinnbringend zu Gun¬s¬ten des Herrn M.B. über die D Bank, die ein Koope¬rati¬onsverhältnis mit der TCMB unterhalten habe, auf zu diesem Zweck auf seinen Na¬men eingerichtete Konten bei der TCMB trans¬feriere. Auf diesem Wege seien zunächst 53.000,00 DM für zwei Jahre angelegt wor¬den. Nach Ablauf der Anlagezeit habe er sich das Geld samt Zinsen von der D Bank auszah¬len las¬sen, um es anschlie¬ßend mit einem weiteren Betrag von 50.000,00 DM von seinem Schwager erneut anzulegen. Hinter¬grund sei, dass die TCMB ih¬ren im Ausland ansässigen t Anle¬gern höhere Zinsen (11 % p.a.) gewährt habe als ihren in der T ansässigen Kunden (zwischen 5,5 % und 8 % p.a.). Sein Schwager habe in den Ge¬nuss der höheren Zinsen für sog. Aus¬landst kommen wollen. Auf diesen t Konten seien nur Gelder seines Schwagers an¬gelegt worden. Am 15. September 2003 habe sein Schwager das Geld von ihm in bar zurück erhal¬ten. Das bei der TCMB angelegte Geld dürfe daher im Rah¬men der Bedürf¬tigkeits¬prüfung nicht als eigenes Vermö¬gen ange¬rechnet werden. Zwi¬schen ihm und seinem Schwager habe ein ech¬tes fremd¬¬nütziges Treuhandverhältnis bestanden. Eigenes Geld habe er schon des¬halb dort nicht anlegen können, weil er kei¬nes ge¬habt habe. Das Treuhandkonto habe zwingend ein ver¬decktes sein müssen, denn nur auf diese Weise hätte sein Schwager in den Genuss des erstrebten höheren Zinssatzes bei der TCMB kommen können. Hätte sein Schwager das Konto unter Offenlegung des Treuhandcharak¬ters er¬öffnet, wäre der ange¬strebte Zweck von vornherein ver¬eitelt worden. Dem Schreiben vom 21. August 2003 fügte der Kläger eine an die "Bundesan¬stalt für Arbeit - Ar¬beitsamt Kiel" zur dortigen Kenntnisnahme gerichtete Erklärung des Herrn M.B. vom 20. Juli 2003 bei, die wie folgt lautet: "Ich, M.B. , be¬stätige hier¬mit, dass das Geld in den Jah¬ren 1994 – 1999 auf dem Konto von mei¬nem Schwager Meh¬met Zere bei der t Zentral Bank (M.B. ) lag, mir ge¬hört hat. Die t Zent¬ral Bank hat für das Geld von den t Arbeit¬nehmern, die im Aus¬land arbeiten, mehr Zins¬sätze geboten. Ich habe die¬ses Geld an meinem Schwa¬ger M.Z. in bar überge¬ben las¬sen, damit dieses Geld auf das Konto bei der t Zent¬ral Bank überwiesen wird." Dem Schrei¬ben vom 9. Februar 2004 fügte der Kläger eine handschriftliche Erklä¬rung des Herrn M.B. vom 21. Dezember 2003 bei, mit der dieser bestä¬tigte, dass er vom Kläger, der für ihn in jeder Hinsicht eine vertrauliche Person sei, das Geld, das auf dessen Namen bei der TCMB ange¬legt worden sei, persönlich am 15. September 2003 erhalten habe.

Mit Bescheid vom 4. März 2004 hob die Be¬klagte die Bewilligung von Alhi für die Zeit ab dem 31. März 1995 we¬gen fehlender Be¬dürftigkeit auf und forderte von dem Kläger überzahlte Alhi in Höhe von 30.930,81 EUR sowie Krankenversiche¬rungsbeiträge in Höhe von 7.102,60 EUR und Pflegeversicherungs¬beiträge in Höhe von 713,46 EUR, insgesamt also 38.746,87 EUR zu¬rück. Zur Be¬grün¬dung führte sie aus: Der Kläger habe zu Beginn seines Alhi-Be¬zuges am 31. März 1995 über Vermögenswerte in der T in Höhe von mindestens 53.000,00 DM verfügt. Nach Abzug des Frei¬betrages in Höhe von 16.000,00 DM verblieben 37.000,00 DM, die die Alhi für 58 Wochen zum Ruhen gebracht hätten. Der Kläger sei daher nach § 137 Arbeitsförderungsge¬setz (AFG) nicht be¬dürftig gewesen und habe keinen Anspruch auf Alhi gehabt. Er habe in seinem Antrag vom 21. März 1995 zumindest grob fahr¬lässig falsche Angaben ge¬macht, da er seine Vermögenswerte in der T nicht angegeben habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 15. März 2004 Wider¬spruch und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf seine Stellungnahme im Anhörungsverfahren. Ergänzend legte er eine ihm von der TCMB mit Schreiben vom 4. September 2002 über¬sandte Liste der dort auf seinen Namen geführten Konten für die Zeit vom 4. August 1994 bis 13. September 2001 vor. Danach betrug das dortige, unter der Rubrik "Einzahlung/Empfänger" angegebene Geldguthaben am 4. August 1994 53.000,00 DM, am 9. August 1996 103.000,00 DM, am 13. September 1999 133.501,36 DM und am 13. September 2001 79.956,85 EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 130b der Gerichtsakten ver¬wiesen. Des Weiteren legte er ein handschriftliches Schrei¬ben des Herrn M.B. vom 17. März 2004 vor, in dem dieser mit¬teilte, dass er dem Kläger im Rahmen der er¬s¬ten Vermögensan¬lage einen Betrag in Höhe von 53.000,00 DM zur Verfügung ge¬stellt gehabt habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 2004 wies die Beklagte den Widerspruch im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbe¬scheides als unbegründet zurück. Ergän¬zend führte sie aus: Der Hinweis des Klägers, er habe das Ver¬mögen treu¬händerisch für seinen Schwager verwaltet, sei recht¬lich ohne Bedeutung, da die behauptete Treuhand nicht offenge¬legt und das Konto somit als reines Privatkonto zu behandeln sei. Der durch die ver¬deckte Treuhand erzeugte Rechtsschein der Vermö¬gensinha¬ber¬schaft führe zu einer Berücksichtigung des Vermö¬gens im Rahmen der Bedürf¬tigkeitsprüfung. Da der Kläger in den hier maßgeblichen Lei¬s¬tungsanträgen das vorhandene Ver¬mögen nicht angegeben und so¬mit falsche Angaben gemacht habe, lägen die Voraussetzungen von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verbindung mit § 330 Abs. 2 Drit¬tes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) vor. Auf Vertrauens¬schutz könne der Kläger sich nicht berufen, zumal ihm in den bei sei¬nen Antragstellungen ausgehän¬digten Merkblättern, deren Erhalt und inhaltliche Kenntnisnahme er unterschriftlich be¬stätigt habe, Hinweise auf die für einen Alhi-Anspruch erfor¬derlichen Voraussetzungen gegeben worden seien.

Hiergegen hat der Kläger am 21. Mai 2004 Klage bei dem Sozial¬gericht (SG) Kiel erhoben. Zur Begründung hat er sein Vorbrin¬gen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren wiederholt und bekräftigt. Ergänzend hat er darauf hingewiesen, dass die Beklagte in keiner Weise die aktuelle Rechtsprechung (insbeson¬dere der Zivilgerichte) zur verdeckten Treuhand be¬rück¬sich¬tigt habe. Danach sei das Bankguthaben bei der TCMB gerade nicht Be¬standteil seines Vermögens geworden. Die neuere zivilgerichtli¬che Rechtsprechung verzichte auf die Erforder¬nisse der Unmit¬telbarkeit und Offenkundigkeit, da die Offenle¬gung der treuhän¬derischen Bindung nur in einem anderen Zusam¬menhang - und zwar ausschließlich gegenüber der kontoführenden Bank - gefordert werde, weshalb für das Widerspruchsrecht des Treugebers nach § 771 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) die Publizität des Treu¬handkontos gerade nicht zwingend erforder¬lich sei. Die Rechts¬ordnung verlange gerade nicht, dass die Vermögensverhältnisse des Schuldners für seine Gläubiger ohne Weiteres durchschaubar sein müssten, weil der Gläubiger näm¬lich gegenwärtigen müsse, dass Vermögensgegenstände, die dem äu¬ßeren Anschein nach dem Schuld¬ner gehörten, in Wahrheit tat¬sächlich nicht dem Voll¬stre¬ckungs¬zugriff der Gläubiger des Schuldners unterlägen. Nach dieser Rechtsprechung komme es ge¬rade nicht darauf an, ob die treuhänderische Bindung nach au¬ßen offengelegt worden sei. Dies vorausgesetzt sei nochmals darauf hinzuweisen, dass zwi¬schen ihm und seinem Schwager ein echtes fremd¬nütziges Treu¬handver¬hältnis bestanden habe. Er habe auf das türkische Treu¬handkonto auch ausschließlich das ihm von seinem Schwager an¬vertraute Geld eingezahlt. Die bis¬herige landessozialgerichtli¬che Recht¬sprechung berücksichtige die neuere zivilgerichtliche Recht¬sprechung zum verdeckten Treuhandvermögen nicht hinrei¬chend. Diese verlange gerade nicht mehr, dass das von ihm dar¬gestellte Treuhandverhältnis zwischen ihm und seinem Schwager nach außen kenntlich gemacht werden müsse. Zudem seien stets die Umstände des Einzelfalles maßgeb¬lich. Vor diesem Hinter¬grund sei die Auf¬fassung, nach der sich die Beklagte auf die bedürftigkeitsaus¬schließende Wirkung ver¬deckten Treuhandvermö¬gens berufen könne, falsch.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 4. März 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2004 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich zur Begründung auf die ihrer Auffassung nach zu¬treffenden Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheides be¬zogen.

Nach mündlicher Verhandlung vom 22. August 2005 hat das SG mit Urteil vom selben Tage, berichtigt durch Beschluss vom 12. Ok¬tober 2005, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im We¬sentlichen ausgeführt: Die Bewilligung von Alhi für die Zeit ab dem 31. März 1995 sei wegen fehlender Bedürftigkeit des Klägers rechtswidrig gewesen. Der Einwand des Klägers, das Geldvermögen von zu Beginn 53.000,00 DM habe nicht ihm, son¬dern seinem Schwager gehört, und er habe die¬sen Betrag nur treuhänderisch über die D Bank unter seinem Namen bei der TCMB angelegt, führe nicht zu einer für ihn günstigeren Bewer¬tung der Rechtslage. Dieses Geldguthaben sei im Rahmen der Ver¬mögensanrechnung bei der Alhi-Bedürftigkeits¬prüfung al¬lein ihm zuzurechnen, denn derjenige, der als ver¬deckter Treu¬händer den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeugt habe, müsse sich hieran im Rahmen der Alhi-Bedürftig¬keitsprü¬fung festhalten lassen. Zwar werde der Treuhänder da¬durch ge¬zwun¬gen, das ihm zur Verfügung stehende Treugut für seinen Le¬bens¬unterhalt zu verwerten, weshalb er möglicherweise wirt¬schaft¬lich außer Stande gesetzt werde, den Anspruch des Treu¬gebers nach § 667 BGB zu befriedigen. Im Rahmen der Vermö¬gens¬anrech¬nung bei der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung entspreche es jedoch der Rechtssy¬s¬tematik ebenso wie billiger Interessen¬ab¬wägung, das wirt¬schaft¬liche Risiko der Durchsetzbarkeit des Herausgabeanspruchs nach § 667 BGB dem Treugeber aufzubürden, der das verdeckte Treu¬handverhältnis ermögliche und auch die Vorteile hieraus ziehe. Der Kläger sei auch grob fahrlässig seiner Mitwirkungs¬pflicht nicht nachgekommen. Aufgrund der eindeutigen Fragestel¬lung in den von ihm unterschriebenen Alhi-Anträgen hätte er ohne Schwierigkeiten erkennen können, dass das Vorhandensein von Vermögen Einfluss auf den Anspruch auf Alhi habe, zumal er durch das Merkblatt für Arbeitslose darauf hingewiesen worden sei, dass die Bewilligung von Alhi von der Bedürftigkeit des Antragstellers abhängig sei. Der Kläger sei daher zur Erstat¬tung der überzahlten Alhi in Höhe von insgesamt 30.930,81 EUR und ebenso zur Erstattung der auf die Alhi zu Unrecht entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 7.816,06 EUR verpflichtet.

Gegen dieses seinen Prozessbevollmächtigten am 21. September 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17. Oktober 2005 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (LSG) Beru¬fung eingelegt (Az. L 3 AL 113/05). Zur Begründung hat er sein bisheriges Vorbrin¬gen wiederholt. Ergänzend hat er darauf hin¬gewiesen: Zwar lasse der Umstand, dass einem Leistungsempfän¬ger die Angabe ei¬nes Kontos abverlangt werde, regelmäßig auf das Vorhanden¬sein von Vermögen auf diesem Konto schließen. Dass indessen treuhän¬derisch gehaltenes Fremdvermögen auch hierunter fallen solle, erschließe sich aus dem Merkblatt nicht. Von daher sei es er¬forderlich, dass das Merkblatt aus¬drücklich darauf hin¬weise, dass auch fremdnützige Verwaltungs¬treuhandkonten an¬zugeben seien, gerade weil er nämlich vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hätte vertrauen dürfen, dass fremdnütziges Ver¬waltungstreu¬handvermögen nicht seinem Vermögen unter¬falle. Ge¬rade weil er das Geld für seinen Schwager im Rahmen einer ver¬deckten Treuhand bei der TCMB angelegt habe, habe er nicht da¬von ausge¬hen kön¬nen, da¬durch seine eigene Bedürftigkeit zu ge¬fährden, weshalb er keine Aufklärungspflichten gegenüber der Be¬klagten gehabt habe. Warum es im Übrigen - entgegen der Recht¬sprechung des BGH - aufgrund formaler Vermögensinhaber¬schaft gerechtfer¬tigt sein solle, das betreffende Vermögen dem Antragsteller auch ma¬teriell als Folge des von ihm gesetzten Rechtsscheins zuzurech¬nen, begründe das SG nicht. Auch verkenne das SG, dass er das Geld bereits an seinen Schwager zurückge¬zahlt habe. Zu¬dem sei er bereits zum Zeitpunkt der Alhi-Be¬dürftigkeitsprü¬fung mit ei¬nem entsprechenden Rück¬zahlungsan¬spruch von Seiten des Treuge¬bers, seines Schwagers, belastet gewesen. Im Übrigen könne von ihm - selbst wenn er die tat¬sächliche Verfügungsge¬walt über das Treuhandvermögen zum Zeit¬punkt der Alhi-Bedürf¬tigkeitsprüfung noch besessen habe nicht ernsthaft verlangt werden, eine Un¬treue zum Nachteil des Treugebers und zum Vor¬teil des staatli¬chen Leistungsträgers zu begehen, indem er nämlich das ihm treuhänderisch überlassene Vermögen - statt es an den Treugeber zurückzuzahlen - für seinen Lebensun¬terhalt hätte ver¬werten sollen.

Der Kläger hat beantragt,

das Urteil des SG Kiel vom 22. August 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 4. März 2004 in der Ge- stalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2004 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat das angefochtene Urteil vor dem Hintergrund der bishe¬rigen landessozialgerichtlichen Rechtsprechung zur Verwertbar¬keit von Treuhandvermögen für zutreffend gehalten. Ergänzend hat sie darauf hingewiesen, dass im angefochtenen Bescheid für den Zeitraum vom 1. April 1996 bis 29. Juni 1996 lediglich 7.102,60 EUR statt richtigerweise 7.106,70 EUR an überzahlten Kran¬kenversicherungs¬beiträgen geltend gemacht worden seien, da für den Zeitraum vom 1. April 1996 bis 29. Juni 1996 durch ein Schreib¬versehen zu Gunsten des Klägers eine Abweichung von 8,00 DM er¬folgt sei.

Nach mündlicher Verhandlung vom 24. Februar 2006 hat der er¬kennende Senat mit Urteil vom selben Tage die Berufung zurück¬gewiesen. Zur Begrün¬dung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei bereits zu Beginn seines Alhi-Bezuges nicht be¬dürftig gewesen, da er über verwertbares Vermögen verfügt habe. Die behauptete fremd¬nützige Treuhand hinsichtlich des Bankguthabens bei der TCMB sei weder bei Einzahlung der Gelder noch bei der Errich¬tung der Konten vom Kläger offengelegt wor¬den. Er habe die al¬lei¬nige Verfügungsgewalt über das auf die¬sen Konten befindli¬che Geldvermögen gehabt. Ein solches ver¬decktes Treuhandkonto sei als reines Privatkonto des gegenüber der Bank auftretenden Kontoinhabers zu behandeln. Der Kläger berufe sich auf das Vorliegen eines zivilrechtlich zulässigen und in verschiedenen Formen möglichen Treuhandverhältnisses, das er allerdings ge¬genüber der Bank nicht offengelegt habe. Bei der arbeitsförde¬rungsrechtlichen Beurteilung komme es nicht ausschlaggebend auf Einzelheiten der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zum in¬solvenzrechtlichen Aussonderungsrecht oder zur Drittwider¬spruchsklage an. Entscheidend sei, dass eine etwaige (echte) Treuhand die alleinige Kontoinhaberschaft und damit die Gläu¬bigerstellung des Klägers gegenüber der TCMB nicht in Frage stelle. Die Vereinbarung eines Treuhandverhält¬nisses könne aber insofern von Bedeutung sein, als mit ihr ge¬gebenenfalls eine stille und antizipierte Abtretung verbunden sei und weil auf Grund der Treuhandvereinbarung ein Rücküber¬tragungsan¬spruch des Treugebers bestehen würde. In beider Hin¬sicht sei dem Kläger jedoch gegenüber der Beklagten die Beru¬fung auf ein angeblich verdecktes Treuhandkonto verwehrt. Es gehe um die Gewährung bedürftigkeitsabhängiger Sozialleistun¬gen im Rahmen eines auf gegenseitigem Vertrauen beruhenden und von wechsel¬seitigen Obliegenheiten geprägten Sozialrechtsver¬hältnisses und nicht bloß um eine vollstreckungsrechtliche Rechtsbezie¬hung unter Privaten. Der erkennende Senat folge deshalb in Fortführung und Bestätigung seiner bisherigen Recht¬sprechung und der insoweit einhelligen Rechtsprechung an¬derer Landesso¬zialgerichte, wonach für das Recht der Arbeits¬losenversiche¬rung bzw. die Berücksichtigung von Vermögen bei der Bewilli¬gung von Alhi derjenige, der als verdeckter Treu¬händer den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeuge, sich daran gegenüber der Beklagten im Rahmen der Alhi-Bedürf¬tigkeitsprü¬fung festhalten lassen müsse. Ob die vom Kläger be¬haupteten Vereinbarungen tatsächlich getroffen worden seien oder ob es sich dabei um die nachträgliche Vortäuschung eines Rechtsver¬hältnisses handele, könne daher offen bleiben. Da sich ein Zeitraum von 58 Wochen der Nichtbedürftigkeit des Klägers er¬gebe und somit länger als ein Jahr ein Alhi-Anspruch nicht be¬standen habe, sei der Anspruch nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 AFG er¬loschen. Die Bewilligung sei gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III für den gesamten Zeit¬raum mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

Am 25. April 2006 hat der Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) die vom Senat zuge¬lassene Revision eingelegt. Mit Urteil vom 13. September 2006 (Az. B 11a AL 19/06 R) hat das BSG das Senatsurteil vom 24. Februar 2006 aufge¬hoben und die Sa¬che zur erneuten Ver¬handlung und Entscheidung an das LSG zu¬rückverwie¬sen. Zur Be¬gründung hat das BSG im We¬sentlichen aus¬ge¬führt: Entgegen der Ansicht des LSG sei bei der Bedürftig¬keitsprüfung nicht schon aus Rechtsgründen ausge¬schlossen, das auf den Na¬men des Klä¬gers geführte Kontogutha¬ben seinem Schwa¬ger zuzu¬ordnen. Für einen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass sich der Arbeitslose im Rahmen des bestehenden Sozialrechts¬verhältnis¬ses am von ihm gesetzten Rechtsschein festhalten lassen müsse und demzufolge die Vereinbarung einer verdeckten Treuhand mit einem Dritten unbeachtlich sei, gebe es keine tragfähige rechtliche Grund¬lage. Es könne daher nicht offen bleiben, ob und ggf. mit wel¬chem Inhalt mit Geltung für den hier streiti¬gen Aufhebungs¬zeitraum vom 31. März 1995 bis 31. Mai 1999 Treuhandvereinba¬rungen des Klägers mit seinem Schwa¬ger getrof¬fen worden seien. Das LSG werde deshalb anhand aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln haben, ob und ggf. mit welchem Inhalt die vom Kläger behauptete Treuhandvereinba¬rung über¬haupt getätigt worden sei oder ob es sich um Schutz¬behaup¬tun¬gen des Klägers handele. Des Weiteren wird es dann zu prü¬fen haben, ob es sich hierbei um ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB handelt, mit dem Ziel, nur den äu¬ßeren Schein ei¬nes Rechtsgeschäfts hervorzuru¬fen, nicht aber die da¬mit ver¬bunde¬nen Rechtsfolgen eintreten lassen zu wollen.

Nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG wieder¬holt und bekräftigt der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Bei der zwischen ihm und seinem Schwager getroffenen Treuhandab¬rede habe es sich nicht um ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB gehandelt. Er habe die Treuhandbeträge erhalten, dem Treuhandauftrag entsprechend angelegt und anschließend an sei¬nen Schwager zusammen mit den zwischenzeitlich angefallenen Zinsen zurückgezahlt. Der verdeckte Treuhandauftrag werde auch nicht deshalb zu einem Scheingeschäft, weil sein Schwager auf diese Weise in den Genuss eines erhöhten Zinsge¬winnes bei der TCMB gekommen sei, da ein derartiges "Umge¬hungsgeschäft" ge¬rade kein Scheingeschäft darstelle, weil näm¬lich die verein¬barten Rechtsfolgen ernsthaft gewollt gewesen seien. Weitere als die von ihm vorgelegten Unterlagen über die von ihm durch¬geführten fi¬nanziellen Transaktionen könne er nicht vorlegen. Die D Bank verfüge über keine weiteren Kontoauszüge. Dies beruhe darauf, dass er seinerzeit über kein eige¬nes Bank¬konto bei der D Bank verfügt und dort le¬dig¬lich Bar-Überweisungen getätigt habe, die wegen der Koope¬rationsverein¬barung zwischen der D Bank und der TCMB gebührenfrei gewesen seien. Auch verlange das BSG nicht die Existenz von Urkunden bzw. Bestätigungen von unabhängiger Seite, um das Be¬stehen eines Treuhandvertrages nachzuweisen, zumal derartige Vertragsbeziehungen – insbesondere unter tür¬kischen Verwandten – regelmäßig nicht schriftlich dokumentiert würden.

Die Beklagte erwidert: Ein Treuhandvertrag zwischen dem Kläger und seinen Schwager sei nicht vorgelegt worden. Das BSG habe ausdrücklich auf die steu¬er¬rechtliche Behandlung eines Treu¬handverhältnisses hingewie¬sen. Nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung seien bei der Prü¬fung, ob ein Treuhandverhält¬nis tatsächlich gegeben sei, ge¬rade im Verhältnis zu Angehöri¬gen strenge Anforderungen zu stellen. Die bloße Behauptung ei¬ner mündlichen Vereinbarung zwischen Treugeber und Treunehmer genüge nicht. Zu fordern sei zudem eine scharfe Trennung des Eigenvermögens des Treuhänders vom verwalteten Treugut. Zudem müsse eine Weisungsberechtigung des Treugebers vorliegen. Der wirt¬schaftliche Hintergrund des Treuhandverhältnisses müsse sub¬stantiiert dargestellt werden. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien sei der Nachweis eines Treuhandverhältnisses durch den Kläger nicht geführt. Er habe lediglich Zeugenbeweis durch Fami¬lien¬angehörige angeboten. Urkunden bzw. Bestätigungen von un¬abhängiger Seite über das Treuhandverhältnis seien nicht vor¬gelegt worden. Die Her¬kunft des Geldes sei vollkom¬men un¬klar. Soweit das Fehlen von objek¬tivierbaren Umstän¬den teil¬weise mit dem Erfordernis einer be¬wussten Umgehung türkischer Devisenbestimmungen begründet werde, sei hervorzuheben, dass dies den Kläger nicht entlasten könne. Es sei mit der Rechts¬ordnung unvereinbar, die Behaup¬tung, es liege ein gesetzwidri¬ges Verhalten vor, das ein Ver¬schleiern der tatsächlichen Ver¬hältnisse erforderlich mache, dazu heran¬zuziehen, die Anforde¬rungen an den Nachweis eines Treuhandver¬hältnisses zu min¬dern. Die höhere Verzinsung der Guthaben für sog. Auslandst könne zwar ein Motiv für ein Treu¬handver¬hältnis bilden. Dies sei je¬doch allein nicht geeignet, ein solches auch nachzuwei¬sen.

Die Beteiligten wiederholen ihre Anträge aus der Be¬rufungsver¬handlung vom 24. Februar 2006.

In der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2007 hat der Senat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch Ver¬nehmung von G.Z. und A.Z. und M.B. als Zeugen zu dem aus der Ladungsverfügung ersicht¬lichen Beweis¬thema. Wegen der Ergebnisse wird auf Bl. 204 bis 208 der Gerichtsakten ver¬wiesen.

Dem Senat haben die den Kläger betreffenden Verwaltungsvor¬gänge der Beklagten und die Gerichtsakten vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird hierauf Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.

Der ange¬fochtene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Be¬klagten vom 4. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbe¬scheid vom 23. März 2004 hält einer erneuten rechtlichen Über¬prüfung nach Maßgabe der den erkennenden Senat nach § 170 Abs. 5 Sozialge¬richtsgesetz (SGG) bindenden Rechtsprechung des BSG in seiner Entscheidung vom 13. September 2006 (a.a.O.) nicht stand. Die Beklagte war nicht berechtigt, die Alhi-Be¬willigung für den Zeitraum vom 31. März 1995 bis 31. Mai 1999 auf der Grund¬lage des § 45 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III zu¬rückzu¬nehmen und über¬zahlte Alhi sowie Kranken- und Pflegeversiche¬rungsbei¬träge gemäß § 50 SGB X bzw. § 335 SGB III von dem Klä¬ger zurück¬zufordern.

Ob die Alhi-Gewährung für den hier streitigen Zeitraum rechts¬widrig war, beurteilt sich – wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 24. Februar 2006 im Einzelnen ausgeführt hat - da¬nach, ob der Kläger für ei¬nen Zeitraum von 58 Wochen be¬dürftig gewesen ist oder nicht. Denn war der Kläger beginnend ab 31. März 1995 für den genann¬ten Zeitraum nicht bedürftig, war die Bewilligung von Alhi in¬soweit von Anfang an rechtswid¬rig und der nachfolgende An¬spruch wegen des Überschreitens der Jahres¬frist des § 135 Abs. 1 Nr. 2 AFG erloschen. Bei der Prü¬fung der Rechtmäßigkeit des Alhi-Anspruchs ist auf die zu Be¬ginn des Aufhebungszeit¬raums (1995) geltenden Vorschriften des AFG vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) und der Arbeitslo¬sen¬hilfe-Verordnung (AlhiV) vom 7. August 1974 (BGBl I S. 1929) - je¬weils mit späteren Änderungen – abzu¬stellen.

Wesentlich ist danach, dass die Bedürftigkeit zu den Voraus¬setzungen des Anspruchs auf Alhi zählt (§ 134 Abs. 1 Nr. 3 AFG) und dass u. a. nach § 137 Abs. 2 AFG der Arbeitslose nicht bedürftig i. S. des § 134 Abs. 1 Nr. 3 AFG ist, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen oder z. B. das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die Gewährung von Alhi offenbar nicht gerechtfertigt ist. Hierzu enthält die auf der Grundlage des § 137 Abs. 3 AFG ergangene AlhiV in ihren §§ 6 bis 9 nähere Regelungen. Vermögen ist danach zu berück¬sichtigen, soweit es verwertbar und die Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 8.000 DM übersteigt (vgl. § 6 Abs. 1 AlhiV). Da der Kläger geltend macht, die ihm im Rahmen der Bedürftig¬keits¬prüfung zugerechneten Kontoguthaben seien wegen eines mit seinem Schwager, dem Zeugen M.B. , vereinbarten verdeckten Treuhandverhältnisses nicht zu berücksichtigen, hat der Senat nach der vorgenannten Rechtsprechung des BSG zu prüfen, ob das zu Beginn des Leistungszeitraums vorhandene Kontogutha¬ben bei der TCMB dem Kläger als Vermögen zuzurechnen ist und wel¬che Bedeu¬tung inso¬weit dem behaupteten Treuhandverhältnis zu sei¬nem Schwager zu¬kommt.

Bei Eigenkonten gilt (zunächst) die Tatsachenvermutung, dass derjenige, der ein Konto auf seinen Namen errichtet, auch der Inhaber der Forderung ist. Im Streitfall hat der Kläger im Au¬gust 1994 bei der TCMB auf eigenen Namen ein Festgeldkonto er¬öff¬net, über das er in der Folgezeit durch diverse Ein- und Aus¬zahlungen auch verfügt hat. Einschränkende Abreden zwischen der Bank und ihm über sein Verfügungsrecht sind nicht getrof¬fen worden. Nach den vorgenannten Grundsätzen sind die auf diesem Konto befindlichen Gelder daher grundsätzlich dem Klä¬ger zuzurechnen.

Allerdings kann eine hiervon abwei¬chende Zuordnung des Geld¬vermögens auf den Schwager durch die Vereinbarung eines Treu¬handverhältnisses zwischen dem Kläger und seinem Schwager er¬folgen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirt¬schafts¬güter dem Treugeber zuzurechnen (vgl. § 39 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenord¬nung [AO]). http://www.juris.de/jportal/portal/t/ma1/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR006130976BJNE013201301&doc.part=S&doc.price=0.0 - focuspointNach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung (z.B. Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 15. Juli 1997, VIII R 56/93, veröffentlicht in juris, m.w.N), auf die das BSG in sei¬ner Entscheidung vom 13. September 2006 (a.a.O.) Be¬zug genom¬men hat, sind bei der Prüfung, ob ein Treuhandver¬hältnis tat¬säch¬lich gegeben ist, strenge An¬forderungen zu stellen. Danach führt nicht jede formal als Treuhandvertrag bezeichnete Ver¬einbarung zur Anerkennung eines Treuhandver¬hältnisses. Viel¬mehr setzt eine rechtlich anzuerkennende Treuhänder¬schaft eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Treugeber und Treuhän¬der voraus, aus der sich eindeutig erge¬ben muss, dass die mit der rechtlichen Inhaberstellung verbun¬dene Verfü¬gungsmacht im Innenverhältnis zugunsten des Treuge¬bers in ei¬nem Maße einge¬schränkt ist, dass die rechtliche In¬haberschaft als "leere Hülle" erscheint. Wesentliches Krite¬rium für eine von der Zi¬vilrechtslage abweichende Zurechnung eines Wirt¬schaftsgutes ist daher u. a. die Weisungsbefugnis des Treuge¬bers gegenüber dem Treuhänder und dessen Verpflich¬tung zur je¬derzeitigen Rückgabe des Treugutes. Die Vereinba¬rung des Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnisses muss ernsthaft gewollt und klar nachweisbar sein. Gerade im Ver¬hältnis zu Angehörigen hat die Rechtsprechung an den Nachweis strenge Maßstäbe aufge¬stellt; die bloße Behauptung einer münd¬lichen Vereinbarung zwischen Treugeber und Treuhänder genügt den An¬forderungen re¬gelmäßig nicht, da das Treuhandverhältnis auf klar nachweisba¬ren Vereinbarungen beruhen muss. Schlie߬lich muss die Vereinba¬rung auch tatsächlich vollzogen werden, das Handeln des Treu¬händers im fremden Interesse muss wegen der von der zivil¬rechtlichen Rechtsinhaberschaft abweichenden Zurechnungs¬folge eindeutig erkennbar sein (BFH, a.a.O., m.w.N.). Zur An¬erken¬nung ei¬nes Treuhandverhältnisses ist schließlich auch noch eine scharfe Trennung des Eigenvermögens des Treuhänders vom ver¬walteten Treugut erforderlich (Niedersächsisches Fi¬nanzge¬richt [FG], Urteil vom 12. Juni 2003, 11 K 188/98, ver¬öffent¬licht in juris, m.w.N.).

Bei der Beurteilung des konkreten Streitfalls ist weiter¬hin zu berück¬sichtigen, dass es sich um Angelegenheiten in der Sphäre des Klägers handelt, so dass ihn eine erhöhte Mit¬wirkungs¬pflicht bei der Aufklärung des Sachverhalts und der Beschaf¬fung der erforderlichen Beweismittel trifft. In diesem Zusam¬menhang hat das BSG in seiner Entscheidung vom 13. September 2006 (a.a.O.) auch auf die Regelung des § 159 Abs. 1 Satz 1 AO hingewiesen, nach der das Treugut regelmäßig dem Treuhänder zuzurechnen ist, wenn er die Rechtsinhaberschaft auf Verlangen nicht nach¬weisen kann.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) unter besonderer Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweis¬aufnahme im vorlie¬genden Einzelfall zu der Überzeugung ge¬langt, dass zwischen dem Kläger und seinem Schwager mit Gel¬tung für den hier strei¬tigen Bewilligungs- bzw. Aufhebungs¬zeitraum vom 31. März 1995 bis 31. Mai 1999 eine Treuhandver¬einbarung hinsichtlich der auf den Namen des Klägers laufenden Kapitalanlagen bei der TCMB getroffen worden war. Dies bedeu¬tet, dass das Guthaben auf den insoweit als Treuhandkonten zu bezeichnenden Konten bei der TCMB als nicht zum Vermö¬gen des Kontoinhabers, also des Klä¬gers, gehörendes Treugut anzusehen war mit der Folge, dass es beim Kläger im Rahmen der Alhi-Be¬dürftigkeitsprüfung nicht zu be¬rücksichti¬gen war. Der erken¬nende Senat stützt sich hierbei auf folgende Feststellungen: Der Kläger hat von Anbeginn an – d.h. unmittelbar nach dem Be¬kanntwerden der auf seinen Namen geführten Konten bei der TCMB – darauf hingewiesen, dass mit seinem Schwager ein (ech¬tes fremdnütziges) Treuhandverhältnis über die Führung dieser Ka¬pitalanlagen bestanden hat. Bereits im Anhörungsverfahren hat der seinerzeit noch nicht rechtskundig vertretene Kläger eine Er¬klärung seines Schwagers vom 20. Juli 2003 vorgelegt, mit der sein Schwager bestätigt hat, dass das Geld auf dem Konto des Klä¬gers bei der TCMB ihm gehört habe. Er habe die¬ses Geld an den Kläger in bar übergeben las¬sen, da¬mit dieser unter eigenem Namen das Geld auf Konten bei der TCMB transfe¬riere. Er habe sich auf diese Weise die höheren Zinsen si¬chern wollen, die die TCMB ihren im Ausland ansässi¬gen t Anlegern ge¬währt habe. Der Schwager bestä¬tigte in ei¬ner wei¬teren Erklärung vom 15. September 2003, dass er sämtliche Be¬träge von den Konten des Klägers bei der TCMB von diesem per¬sönlich am 15. Septem¬ber 2003 in bar erhal¬ten habe. Auch hat der Kläger stets vorgetragen, dass sich auf den unter seinem Namen geführten Konten bei der TCMB keine ei¬genen Gelder befunden ha¬ben. Diese bereits im Verwal¬tungsver¬fahren getätigten Angaben des Klägers hat Herr M.B. in seiner Zeugen¬verneh¬mung vor dem Senat bestätigt. Der Zeuge M.B. hat bekun¬det, dass er den Kläger während eines Ur¬laubs in der T gefragt habe, ob dieser für ihn bei der TCMB Geld anlegen könne, damit er in den Genuss höherer Zinsen kom¬men könne, was der Kläger bejaht habe. Er habe sodann die Geldsummen zunächst seinem Schwiegervater, dem Zeugen G.Z. , und später seiner Schwägerin, der Zeugin A.Z. , in bar und DM-Beiträgen übergeben, damit der Kläger das Geld auf eigenen Namen bei der TCMB für ihn anlege, was dieser ver¬ein¬barungsgemäß auch getan habe. Der Senat hält die Aus¬sage des Zeugen M.B. für glaubhaft. Objektivierbare An¬halts¬punkte da¬für, dass der Zeuge die Unwahrheit gesagt hat, beste¬hen nicht. Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, an den glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen des Zeugen und des Klägers selbst zu zweifeln. Für den Senat bestehen daher keine Zweifel mehr, dass eine Treuhandvereinba¬rung zwi¬schen dem Klä¬ger und dem Zeugen M.B. über die Führung der Kon¬ten bei der TCMB tat¬sächlich geschlos¬sen und auch vereinbarungsge¬mäß durchge¬führt worden ist. Auch das Erfordernis der Wei¬sungsab¬hängig¬keit des Treuhänders (Kläger) vom Treugeber (Zeuge M.B. ) ist hinrei¬chend belegt. Insoweit hat der Zeuge M.B. bekundet, dass er jederzeit die Kontrolle über das bei der TCMB ange¬legte Geld gehabt habe. Er habe über die Zinsaus¬zahlungen ent¬schieden. Auch habe er die jederzeitige Auszah¬lung des Gutha¬bens vom Kläger ver¬langen können. Im Rah¬men seiner persönli¬chen Anhö¬rung vor dem Senat hat der Kläger ebenfalls glaubhaft be¬tont, dass er sich hinsichtlich der Ein- und Auszah¬lung des Gel¬des ausschließlich nach den An¬weisungen seines Schwagers ge¬richtet habe.

Für den vorliegenden Fall unerheblich ist, dass die Vereinba¬rung über das Treuhandverhältnis zwischen dem Kläger und sei¬nem Schwager - einem Angehörigen nach § 15 Abs. 1 Nr. 6 AO – nicht in Schriftform erfolgt ist. Inso¬weit haben der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung und die Zeugen M.B. sowie A.Z. und G.Z. übereinstimmend bekun¬det, dass in ihrer Familie schriftliche Vereinbarungen über Geld undenkbar seien, da sie in der Familie großes Vertrauen zueinander hätten. Ein entsprechendes Ansinnen wäre im Familienverband sogar als "Be¬leidi¬gung" aufgefasst worden. Festzustellen ist aber, dass der Zeuge M.B. mit seiner Erklärung vom 20. Juli 2003 immerhin im Nachhinein eine Treuhandver¬einbarung hinsichtlich der auf den Namen des Klägers laufenden Kapitalanlagen bei der TCMB schrift¬lich bestätigt hat. Allerdings ist eine (vorherige) schrift¬liche Vereinbarung auch keine zwingende Voraussetzung für die Annahme des Bestehens eines Treuhandverhältnisses, mag eine solche den Nachweis auch wesentlich erleichtern. So hat das BSG (Urteil vom 24. Mai 2006, B 11a AL 7/05 R, veröffent¬licht in juris) darauf hingewiesen, dass ein all¬gemei¬ner Rechtsgrundsatz, wonach ein Treuhandverhältnis ohne Doku¬menta¬tion nach außen rechtlich unbeachtlich sei, nicht be¬steht.

Allerdings ist zur Anerkennung eines Treuhandverhältnisses eine strikte Trennung des Eigenvermögens des Treuhänders vom verwalteten Treugut erforderlich. Insoweit hat der Kläger stets vorgetragen, dass auf den unter seinen Namen laufenden Kon¬ten bei der TCMB ausschließlich Gelder des Zeugen M.B. ange¬legt gewesen seien. Er selbst habe über keine zusätzlichen Gelder verfügt, die er dort hätte anlegen können. Dies ist von den gehörten Zeugen über¬einstimmend bes¬tätigt worden.

Schließlich hat der Kläger auch den wirtschaftlichen Hinter¬grund des behaupte¬ten Treuhandver¬hältnisses nachvollziehbar dargelegt. Seine vom Zeugen M.B. bestätigte Einlassung, sein Schwager habe das Geld bei der TCMB nicht auf seinen Namen an¬gelegt, weil die TCMB ihren im Ausland lebenden t An¬legern höhere Zinsen gewährt habe, ist schlüssig und ist – wie dem erkennenden Se¬nat aus anderen Verfahren bekannt ist – sei¬ner¬zeit offenbar zwischen in Deutschland lebenden T und ih¬ren in der T lebenden Ver¬wand¬ten häufiger praktiziert worden. Die hö¬here Verzin¬sung der Guthaben von sog. Aus¬landst bei der TCMB ist insoweit zumindest aus finanzieller Sicht ein nachvoll¬ziehbares Motiv für die Vereinbarung ei¬nes verdeckten Treuhandverhältnis¬ses. Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits uner¬heb¬lich ist, dass mit der Treu¬handvereinbarung zwi¬schen dem Kläger und seinem Schwager ggf. be¬wusst türkische und/oder deutsche Devisenbestimmun¬gen umgan¬gen worden sind. Ein Schein¬ge¬schäft im Sinne des § 117 BGB liegt jedenfalls nicht vor, da der Kläger und sein Schwa¬ger die mit dem betref¬fenden Rechts¬geschäft (Treuhandab¬rede) ver¬bundenen Rechtswir¬kungen (höhere Zinsgewinne der bei der TCMB angeleg¬ten Kapi¬talanlagen) ein¬treten lassen wollten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Der Senat hat keinen Anlass gesehen, die Revision zuzu¬lassen (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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