Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 72 KR 939/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 37/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. Dezember 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin während des Bezugs von Erziehungsgeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung zu entrichten hat.
Die 1973 geborene Klägerin, die nicht verheiratet ist, war seit dem 1. Januar 2001 als Arbeitnehmerin mit einem Gehalt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze freiwilliges Mitglied der beklagten Krankenkasse und als solches pflichtversichertes Mitglied der beigeladenen Pflegekasse. Am 3. Oktober 2002 brachte sie eine Tochter zur Welt und bezog vom 18. August 2002 bis zum 28. November 2002 Mutterschaftsgeld. In der sich anschließenden Zeit ab dem 29. November 2002 nahm sie Elternzeit in Anspruch und bezog Erziehungsgeld.
Mit ihren zugleich im Namen der Beigeladenen erlassenen Bescheiden vom 10. Dezember 2002 und 17. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2003 stufte die Beklagte die Klägerin ab dem 29. November 2002 in die Beitragsklasse 801 ein und zog sie bis zum 31. Dezember 2002 zu monatlichen Beiträgen in Höhe von 107,09 EUR zur Krankenversicherung und 13,29 EUR zur Pflegeversicherung bzw. ab dem 1. Januar 2003 zu monatlichen Beiträgen in Höhe von 111,86 EUR zur Krankenversicherung und 13,49 EUR zur Pflegeversicherung heran. Hierbei legte sie ihrer Berechnung beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 781,67 EUR monatlich für 2002 bzw. 793,33 EUR monatlich für 2003 als Mindestbemessungsgrundlage zugrunde.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht: Ebenso wie in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Mitglieder, die neben dem Erziehungsgeld über keinerlei Einkommen verfügten und deshalb kraft Gesetzes keine Beiträge zahlen müssten, oder freiwillig versicherte Beschäftigte, die während des Bezugs von Erziehungsgeld einen (beitragsfreien) Anspruch auf Familienversicherung geltend machen könnten und deshalb nach der Verwaltungspraxis der Beklagten nicht zu Beiträgen herangezogen würden, müsse auch sie während des Bezugs von Erziehungsgeld beitragsfrei sein. Dass sie während dieser Zeit keine Beiträge würde zahlen müssen, hätten ihr vor und auch noch kurz nach der Geburt ihrer Tochter verschiedene Mitarbeiter der Beklagten auf ihre Nachfrage hin mündlich versichert. Im Vertrauen auf diese Äußerungen haben sie ihre Elternzeit geplant und sei nunmehr durch die von diesen Äußerungen abweichende Beitragseinstufung in eine finanzielle Notlage geraten.
Mit seinem Gerichtsbescheid vom 18. Dezember 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und sich zur Begründung die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid zu Eigen gemacht.
Gegen diesen ihr am 28. Januar 2004 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung der Klägerin vom 28. Februar 2004, die sie nicht begründet hat.
Nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen beantragt die Klägerin sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. Dezember 2003 und die Bescheide der Beklagten vom 10. Dezember 2002 und 17. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2003 aufzuheben und festzustellen, dass sie ab dem 29. November 2002 während des Bezugs von Erziehungsgeld in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung beitragsfrei war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.
Wie schon die Klage ist auch die Berufung der Klägerin bei sachgerechter Auslegung ihrer Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren allein darauf gerichtet, sie für die Zeit des Bezugs von Erziehungsgeld von Beiträgen in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung "freizustellen". Dieses Begehren, das zulässigerweise mit der auf Aufhebung der insoweit entgegenstehenden Bescheide und auf Feststellung der Beitragsfreiheit gerichteten kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage zu verfolgen ist, hat das Sozialgericht mit dem von der Klägerin angegriffenen Gerichtsbescheid zu Recht abgelehnt.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für sie ist in krankenversicherungsrechtlicher Hinsicht § 240 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) in Verbindung mit der Satzung der Beklagten. Hiernach ist die Klägerin als freiwilliges Mitglied der Beklagten für die Zeit des Bezugs von Erziehungsgeld zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet, deren Höhe im Hinblick da-rauf, dass sie neben dem Erziehungsgeld über Einnahmen nicht verfügte, nach der in § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V geregelten Mindestbemessungsgrundlage zu bestimmen ist.
Die Vorschrift des § 224 Abs. 1 SGB V vermag an dieser Rechtspflicht nichts zu ändern. Danach ist ein Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung zwar u. a. für die Dauer des Bezugs von Erziehungsgeld beitragsfrei (Satz 1). Die Beitragsfreiheit bezieht sich jedoch nur auf das Erziehungsgeld selbst (Satz 2) und nicht auf die neben dem Erziehungsgeld erzielten beitragspflichtigen Einnahmen. Als beitragspflichtige Einnahmen in diesem Sinne gilt indes bei freiwilligen Mitgliedern nach § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Diese gesetzliche Fiktionsregelung greift entgegen der Auffassung der Klägerin auch dann ein, wenn neben dem Erziehungsgeld Einnahmen tatsächlich nicht oder tatsächlich nicht in dieser Höhe erzielt werden. Denn die hiervon betroffenen Mitglieder werden hierdurch vom Bezug des Erziehungsgeldes an in beitragsrechtlicher Hinsicht lediglich so behandelt wie alle anderen Gruppen von freiwillig Versicherten, die – wenn sie über Einnahmen nicht oder nicht in dieser Höhe verfügen – Beiträge stets in der sich nach § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V ergebenden Mindesthöhe zu entrichten haben.
Eine Gleichbehandlung mit den in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Mitgliedern, die Beiträge nur dann zahlen müssen, wenn sie neben dem Erziehungsgeld tatsächlich beitragspflichtige Einnahmen erzielen, kann die Klägerin schon deshalb nicht beanspruchen, weil die hier in Rede stehende unterschiedliche Behandlung der freiwillig Versicherten und der Pflichtversicherten nicht gegen den in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) postulierten Gleichheitssatz verstößt. Denn abgesehen davon, dass beide Gruppen als Bezieher von Erziehungsgeld insoweit gleich behandelt werden, als sie – unbeeinflusst von dem gleichermaßen anwendbaren § 224 Abs. 1 SGB V – nach der die Beitragspflicht für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft regelnden Vorschrift des § 223 Abs. 1 SGB V rechtlich grundsätzlich weiterhin der Beitragspflicht unterliegen, gibt auch der Bezug von Erziehungsgeld keinen Anlass, den Personenkreis der Klägerin ausnahmsweise demjenigen Teil der Pflichtversicherten gleichzustellen, der tatsächlich keine beitragspflichtigen Einnahmen hat und bei dem sich aus diesem Grunde Beitragsfreiheit ergibt. Vielmehr ist festzuhalten, dass mit dem – durch den Bezug des Erziehungsgeldes bedingten – weitgehenden Ausscheiden aus dem Erwerbsleben das bisher eine Gleichbehandlung rechtfertigende Merkmal beider Gruppen, nämlich die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt, entfallen ist und es vor diesem Hintergrund gerechtfertigt erscheint, freiwillig Versicherte – wie die Klägerin – durch Anwendung der für ihren Status maßgeblichen Regelungen über die Bestimmungen der beitragspflichtigen Einnahmen gegenüber Pflichtversicherten anders zu behandeln.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf den durch Art. 6 Abs. 1 GG verbürgten Schutz von Ehe und Familie. Denn aus der diesem Grundrecht innewohnenden Wertentscheidung lässt sich zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist. Diese Entscheidung liegt vielmehr grundsätzlich in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, der sich jedoch mit der von der Klägerin beanstandeten Regelung, die freiwillig Versicherten anders als die Pflichtversicherten im Interesse der Funktionsfähigkeit der Krankenversicherung mit Beiträgen in einer gewissen Mindesthöhe zu belasten, innerhalb des ihm durch die Verfassung eröffneten Spielraums bewegt (vgl. hierzu insgesamt Urteil des Bundessozialgerichts vom 26. Mai 2004 – B 12 P 6/03 R – abgedruckt in SozR 4-2500 § 224 Nr. 1 sowie Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 27. Oktober 2004 – L 15 KR 48/02 –).
Des Weiteren kann die Klägerin hier auch nicht mit Erfolg geltend machen, sie müsse zumindest mit denjenigen freiwillig versicherten Beschäftigten gleich behandelt werden, die während des Bezugs von Erziehungsgeld einen (beitragsfreien) Anspruch auf Familienversicherung hätten und deshalb nach der Verwaltungspraxis der Beklagten nicht zu Beiträgen herangezogen würden. Denn diese Verwaltungspraxis steht mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht im Einklang und kann deshalb einen Anspruch auf Gleichbehandlung nicht auslösen.
Schließlich führt zu keinem anderen Ergebnis, dass verschiedene Mitarbeiter der Beklagten der Klägerin nach ihrem von der Beklagten nicht bestrittenen Vorbringen auf ihre Nachfrage hin sowohl vor als auch noch kurz nach der Geburt ihrer Tochter versichert hätten, sie würde während des Bezugs von Erziehungsgeld keine Beiträge zahlen müssen. Denn abgesehen davon, dass diese Auskünfte nach den obigen Ausführungen nicht mit der Rechtslage übereinstimmen, sind sie ihr auch nur mündlich erteilt worden und entfalten deshalb nach § 34 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs für die Beklagte keine Bindungswirkung.
Die Auskünfte lösen im Übrigen zugunsten der Klägerin auch keine Ansprüche nach dem richterrechtlich aus den sozialen Rechten entwickelten Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs aus, weil Folge einer zutreffenden Beratung nicht die von der Klägerin gewünschte Beitragsfreiheit während des Bezugs von Erziehungsgeld gewesen wäre und der Umstand, dass die Klägerin nach ihren Angaben bei richtiger Beratung ihre Elternzeit anders geplant hätte, einer Naturalrestitution nicht zugänglich ist.
Nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach bestehen gegen die angefochtenen Bescheide der Beklagten in krankenversicherungsrechtlicher Hinsicht keine Bedenken. Denn die Beklagte hat die von der Klägerin während der Zeit des Erziehungsgeldbezugs zu entrichtenden Beiträge zutreffend auf der Grundlage der in § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V geregelten Mindestbemessungsgrundlage festgesetzt, die im Jahr 2002 2.345,00 EUR: 90 x 30 = 781,67 EUR monatlich und im Jahre 2003 2.380,00 EUR: 90 x 30 = 793,33 EUR monatlich betrug. Nach Maßgabe der von der Beklagten festgesetzten Beitragssätze in Höhe von 13,7 % bzw. ab dem 1. Januar 2003 in Höhe von 14,1 % lassen sich hieraus die festgesetzten Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 107,09 EUR bzw. ab dem 1. Januar 2003 in Höhe von 111,86 EUR monatlich errechnen.
Hinsichtlich der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung gelten die obigen Ausführungen entsprechend, weil diese Beiträge – abgesehen von dem für sie nach § 55 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) geltenden Beitragssatz in Höhe von 1,7 % - nach §§ 21 Abs. 3, 56 Abs. 3, 57 Abs. 1 SGB XI in Verbindung mit der Satzung der beigeladenen Pflegekasse für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung nach denselben Kriterien festzusetzen sind wie die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin während des Bezugs von Erziehungsgeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung zu entrichten hat.
Die 1973 geborene Klägerin, die nicht verheiratet ist, war seit dem 1. Januar 2001 als Arbeitnehmerin mit einem Gehalt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze freiwilliges Mitglied der beklagten Krankenkasse und als solches pflichtversichertes Mitglied der beigeladenen Pflegekasse. Am 3. Oktober 2002 brachte sie eine Tochter zur Welt und bezog vom 18. August 2002 bis zum 28. November 2002 Mutterschaftsgeld. In der sich anschließenden Zeit ab dem 29. November 2002 nahm sie Elternzeit in Anspruch und bezog Erziehungsgeld.
Mit ihren zugleich im Namen der Beigeladenen erlassenen Bescheiden vom 10. Dezember 2002 und 17. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2003 stufte die Beklagte die Klägerin ab dem 29. November 2002 in die Beitragsklasse 801 ein und zog sie bis zum 31. Dezember 2002 zu monatlichen Beiträgen in Höhe von 107,09 EUR zur Krankenversicherung und 13,29 EUR zur Pflegeversicherung bzw. ab dem 1. Januar 2003 zu monatlichen Beiträgen in Höhe von 111,86 EUR zur Krankenversicherung und 13,49 EUR zur Pflegeversicherung heran. Hierbei legte sie ihrer Berechnung beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 781,67 EUR monatlich für 2002 bzw. 793,33 EUR monatlich für 2003 als Mindestbemessungsgrundlage zugrunde.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht: Ebenso wie in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Mitglieder, die neben dem Erziehungsgeld über keinerlei Einkommen verfügten und deshalb kraft Gesetzes keine Beiträge zahlen müssten, oder freiwillig versicherte Beschäftigte, die während des Bezugs von Erziehungsgeld einen (beitragsfreien) Anspruch auf Familienversicherung geltend machen könnten und deshalb nach der Verwaltungspraxis der Beklagten nicht zu Beiträgen herangezogen würden, müsse auch sie während des Bezugs von Erziehungsgeld beitragsfrei sein. Dass sie während dieser Zeit keine Beiträge würde zahlen müssen, hätten ihr vor und auch noch kurz nach der Geburt ihrer Tochter verschiedene Mitarbeiter der Beklagten auf ihre Nachfrage hin mündlich versichert. Im Vertrauen auf diese Äußerungen haben sie ihre Elternzeit geplant und sei nunmehr durch die von diesen Äußerungen abweichende Beitragseinstufung in eine finanzielle Notlage geraten.
Mit seinem Gerichtsbescheid vom 18. Dezember 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und sich zur Begründung die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid zu Eigen gemacht.
Gegen diesen ihr am 28. Januar 2004 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung der Klägerin vom 28. Februar 2004, die sie nicht begründet hat.
Nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen beantragt die Klägerin sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. Dezember 2003 und die Bescheide der Beklagten vom 10. Dezember 2002 und 17. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2003 aufzuheben und festzustellen, dass sie ab dem 29. November 2002 während des Bezugs von Erziehungsgeld in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung beitragsfrei war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.
Wie schon die Klage ist auch die Berufung der Klägerin bei sachgerechter Auslegung ihrer Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren allein darauf gerichtet, sie für die Zeit des Bezugs von Erziehungsgeld von Beiträgen in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung "freizustellen". Dieses Begehren, das zulässigerweise mit der auf Aufhebung der insoweit entgegenstehenden Bescheide und auf Feststellung der Beitragsfreiheit gerichteten kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage zu verfolgen ist, hat das Sozialgericht mit dem von der Klägerin angegriffenen Gerichtsbescheid zu Recht abgelehnt.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für sie ist in krankenversicherungsrechtlicher Hinsicht § 240 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) in Verbindung mit der Satzung der Beklagten. Hiernach ist die Klägerin als freiwilliges Mitglied der Beklagten für die Zeit des Bezugs von Erziehungsgeld zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet, deren Höhe im Hinblick da-rauf, dass sie neben dem Erziehungsgeld über Einnahmen nicht verfügte, nach der in § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V geregelten Mindestbemessungsgrundlage zu bestimmen ist.
Die Vorschrift des § 224 Abs. 1 SGB V vermag an dieser Rechtspflicht nichts zu ändern. Danach ist ein Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung zwar u. a. für die Dauer des Bezugs von Erziehungsgeld beitragsfrei (Satz 1). Die Beitragsfreiheit bezieht sich jedoch nur auf das Erziehungsgeld selbst (Satz 2) und nicht auf die neben dem Erziehungsgeld erzielten beitragspflichtigen Einnahmen. Als beitragspflichtige Einnahmen in diesem Sinne gilt indes bei freiwilligen Mitgliedern nach § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Diese gesetzliche Fiktionsregelung greift entgegen der Auffassung der Klägerin auch dann ein, wenn neben dem Erziehungsgeld Einnahmen tatsächlich nicht oder tatsächlich nicht in dieser Höhe erzielt werden. Denn die hiervon betroffenen Mitglieder werden hierdurch vom Bezug des Erziehungsgeldes an in beitragsrechtlicher Hinsicht lediglich so behandelt wie alle anderen Gruppen von freiwillig Versicherten, die – wenn sie über Einnahmen nicht oder nicht in dieser Höhe verfügen – Beiträge stets in der sich nach § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V ergebenden Mindesthöhe zu entrichten haben.
Eine Gleichbehandlung mit den in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Mitgliedern, die Beiträge nur dann zahlen müssen, wenn sie neben dem Erziehungsgeld tatsächlich beitragspflichtige Einnahmen erzielen, kann die Klägerin schon deshalb nicht beanspruchen, weil die hier in Rede stehende unterschiedliche Behandlung der freiwillig Versicherten und der Pflichtversicherten nicht gegen den in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) postulierten Gleichheitssatz verstößt. Denn abgesehen davon, dass beide Gruppen als Bezieher von Erziehungsgeld insoweit gleich behandelt werden, als sie – unbeeinflusst von dem gleichermaßen anwendbaren § 224 Abs. 1 SGB V – nach der die Beitragspflicht für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft regelnden Vorschrift des § 223 Abs. 1 SGB V rechtlich grundsätzlich weiterhin der Beitragspflicht unterliegen, gibt auch der Bezug von Erziehungsgeld keinen Anlass, den Personenkreis der Klägerin ausnahmsweise demjenigen Teil der Pflichtversicherten gleichzustellen, der tatsächlich keine beitragspflichtigen Einnahmen hat und bei dem sich aus diesem Grunde Beitragsfreiheit ergibt. Vielmehr ist festzuhalten, dass mit dem – durch den Bezug des Erziehungsgeldes bedingten – weitgehenden Ausscheiden aus dem Erwerbsleben das bisher eine Gleichbehandlung rechtfertigende Merkmal beider Gruppen, nämlich die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt, entfallen ist und es vor diesem Hintergrund gerechtfertigt erscheint, freiwillig Versicherte – wie die Klägerin – durch Anwendung der für ihren Status maßgeblichen Regelungen über die Bestimmungen der beitragspflichtigen Einnahmen gegenüber Pflichtversicherten anders zu behandeln.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf den durch Art. 6 Abs. 1 GG verbürgten Schutz von Ehe und Familie. Denn aus der diesem Grundrecht innewohnenden Wertentscheidung lässt sich zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist. Diese Entscheidung liegt vielmehr grundsätzlich in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, der sich jedoch mit der von der Klägerin beanstandeten Regelung, die freiwillig Versicherten anders als die Pflichtversicherten im Interesse der Funktionsfähigkeit der Krankenversicherung mit Beiträgen in einer gewissen Mindesthöhe zu belasten, innerhalb des ihm durch die Verfassung eröffneten Spielraums bewegt (vgl. hierzu insgesamt Urteil des Bundessozialgerichts vom 26. Mai 2004 – B 12 P 6/03 R – abgedruckt in SozR 4-2500 § 224 Nr. 1 sowie Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 27. Oktober 2004 – L 15 KR 48/02 –).
Des Weiteren kann die Klägerin hier auch nicht mit Erfolg geltend machen, sie müsse zumindest mit denjenigen freiwillig versicherten Beschäftigten gleich behandelt werden, die während des Bezugs von Erziehungsgeld einen (beitragsfreien) Anspruch auf Familienversicherung hätten und deshalb nach der Verwaltungspraxis der Beklagten nicht zu Beiträgen herangezogen würden. Denn diese Verwaltungspraxis steht mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht im Einklang und kann deshalb einen Anspruch auf Gleichbehandlung nicht auslösen.
Schließlich führt zu keinem anderen Ergebnis, dass verschiedene Mitarbeiter der Beklagten der Klägerin nach ihrem von der Beklagten nicht bestrittenen Vorbringen auf ihre Nachfrage hin sowohl vor als auch noch kurz nach der Geburt ihrer Tochter versichert hätten, sie würde während des Bezugs von Erziehungsgeld keine Beiträge zahlen müssen. Denn abgesehen davon, dass diese Auskünfte nach den obigen Ausführungen nicht mit der Rechtslage übereinstimmen, sind sie ihr auch nur mündlich erteilt worden und entfalten deshalb nach § 34 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs für die Beklagte keine Bindungswirkung.
Die Auskünfte lösen im Übrigen zugunsten der Klägerin auch keine Ansprüche nach dem richterrechtlich aus den sozialen Rechten entwickelten Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs aus, weil Folge einer zutreffenden Beratung nicht die von der Klägerin gewünschte Beitragsfreiheit während des Bezugs von Erziehungsgeld gewesen wäre und der Umstand, dass die Klägerin nach ihren Angaben bei richtiger Beratung ihre Elternzeit anders geplant hätte, einer Naturalrestitution nicht zugänglich ist.
Nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach bestehen gegen die angefochtenen Bescheide der Beklagten in krankenversicherungsrechtlicher Hinsicht keine Bedenken. Denn die Beklagte hat die von der Klägerin während der Zeit des Erziehungsgeldbezugs zu entrichtenden Beiträge zutreffend auf der Grundlage der in § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V geregelten Mindestbemessungsgrundlage festgesetzt, die im Jahr 2002 2.345,00 EUR: 90 x 30 = 781,67 EUR monatlich und im Jahre 2003 2.380,00 EUR: 90 x 30 = 793,33 EUR monatlich betrug. Nach Maßgabe der von der Beklagten festgesetzten Beitragssätze in Höhe von 13,7 % bzw. ab dem 1. Januar 2003 in Höhe von 14,1 % lassen sich hieraus die festgesetzten Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 107,09 EUR bzw. ab dem 1. Januar 2003 in Höhe von 111,86 EUR monatlich errechnen.
Hinsichtlich der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung gelten die obigen Ausführungen entsprechend, weil diese Beiträge – abgesehen von dem für sie nach § 55 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) geltenden Beitragssatz in Höhe von 1,7 % - nach §§ 21 Abs. 3, 56 Abs. 3, 57 Abs. 1 SGB XI in Verbindung mit der Satzung der beigeladenen Pflegekasse für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung nach denselben Kriterien festzusetzen sind wie die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
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