L 18 B 1013/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 113 AS 9935/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1013/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. Mai 2007 aufgehoben. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die im Bescheid vom 7. August 2006 bewilligten Leistungen für die Zeit vom 27. April 2007 bis zum 31. August 2007 zu gewähren. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im gesamten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin ist begründet.

Der Antragsgegner war im Wege einer Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, die der Antragstellerin mit Bescheid vom 7. August 2006 bewilligten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Zeit ab Antragseingang bei dem Sozialgericht (27. April 2007) bis zum Ablauf des Bewilligungsabschnitts (31. August 2007) vorläufig weiter zu gewähren.

Der Anordnungsanspruch folgt unmittelbar aus dem Bescheid des Antragsgegners vom 7. August 2006, der für die Beteiligten und das Gericht bindend (vgl. § 77 SGG) und bislang weder wirksam geändert noch aufgehoben worden ist. Der Entziehungsbescheid vom 2. März 2007 - für die Zeit ab 1. Dezember 2006 - und der unter demselben Datum gefertigte Aufhebungsbescheid der Beklagten für die Zeit vom 26. Juli 2005 bis zum 30. November 2006 sind der Antragstellerin nach deren Vorbringen in der Beschwerdeschrift bislang nicht bekannt gegeben worden. Die Bekanntgabefiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) gilt nicht, wenn – wie hier – der Nachweis eines Zugangs nicht zu führen ist. Da die Bescheide nach telefonischer Auskunft des Antragsgegners vom 11. Juli 2007 mit einfacher Post versandt wurden, lässt sich ein solcher Nachweis auch nicht mehr erbringen. Die Nichterweislichkeit des Zugangs geht zu Lasten der Behörde (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB X).

Der Anordnungsgrund folgt ohne weiteres aus dem existenzsichernden Charakter der SGB II-Leistungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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