Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 100 AS 11358/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1227/07 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Berlin vom 18. Juni 2007 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Kostenbeschwerdeverfahren nicht zu erstat- ten.
Gründe:
Die Beschwerden des Klägers sind nicht begründet.
Bei der nach erledigter Untätigkeitsklage im Sinne von § 88 Abs. 1 und Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung war ausschlaggebend, dass sich der Kläger mit seinem "Widerspruch" gegen die Mitteilung des Beklagten vom 15. August 2006 gewandt hatte, die in der Sache keinen Verwaltungsakt darstellt. Für derartige Kostensenkungsaufforderungen besteht keine gesetzliche Grundlage; sie sind weder in § 22 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) normiert noch sonst formelle Voraussetzung für die Weigerung, mehr als die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zu übernehmen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R – veröffentlicht in juris). Die Mitteilung des Beklagten vom 15. August 2006 hatte somit alleine eine Aufklärungs- und Warnfunktion.
Die von dem Kläger im Hinblick auf die begehrte Bescheidung seines "Widerspruchs" eingelegte Untätigkeitsklage hatte somit keine Aussicht auf Erfolg, und zwar schon deshalb nicht, weil das vor Erhebung der Anfechtungsklage erforderliche Vorverfahren (vgl. § 78 SGG), das gemäß § 79 SGG mit der Erhebung des Widerspruchs beginnt, (nur) der Nachprüfung von Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines "Verwaltungsaktes" (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG) dienen kann. Liegt – wie hier – ein Verwaltungsakt gar nicht vor, ist die Behörde weder berechtigt noch verpflichtet, einen Widerspruchsbescheid zu erteilen. Anders liegt der von dem Kläger in seiner Beschwerdeschrift angeführte und mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbare Fall, dass ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt verspätet eingelegt worden ist. Insoweit bleibt es ohne weiteres bei der Bescheidungspflicht der Behörde.
Das Sozialgericht hat bei der dargelegten Sach- und Rechtslage auch den hilfsweise für den Fall des Erlasses einer für den Kläger negativen Kostengrundentscheidung gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beanstandungsfrei mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Untätigkeitsklage zurückgewiesen (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V. mit §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO-).
Die Kostenentscheidung für das Kostenbeschwerdeverfahren beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Für das PKH-Beschwerdeverfahren sind kraft Gesetzes Kosten nicht zu erstatten (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerden des Klägers sind nicht begründet.
Bei der nach erledigter Untätigkeitsklage im Sinne von § 88 Abs. 1 und Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung war ausschlaggebend, dass sich der Kläger mit seinem "Widerspruch" gegen die Mitteilung des Beklagten vom 15. August 2006 gewandt hatte, die in der Sache keinen Verwaltungsakt darstellt. Für derartige Kostensenkungsaufforderungen besteht keine gesetzliche Grundlage; sie sind weder in § 22 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) normiert noch sonst formelle Voraussetzung für die Weigerung, mehr als die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zu übernehmen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R – veröffentlicht in juris). Die Mitteilung des Beklagten vom 15. August 2006 hatte somit alleine eine Aufklärungs- und Warnfunktion.
Die von dem Kläger im Hinblick auf die begehrte Bescheidung seines "Widerspruchs" eingelegte Untätigkeitsklage hatte somit keine Aussicht auf Erfolg, und zwar schon deshalb nicht, weil das vor Erhebung der Anfechtungsklage erforderliche Vorverfahren (vgl. § 78 SGG), das gemäß § 79 SGG mit der Erhebung des Widerspruchs beginnt, (nur) der Nachprüfung von Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines "Verwaltungsaktes" (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG) dienen kann. Liegt – wie hier – ein Verwaltungsakt gar nicht vor, ist die Behörde weder berechtigt noch verpflichtet, einen Widerspruchsbescheid zu erteilen. Anders liegt der von dem Kläger in seiner Beschwerdeschrift angeführte und mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbare Fall, dass ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt verspätet eingelegt worden ist. Insoweit bleibt es ohne weiteres bei der Bescheidungspflicht der Behörde.
Das Sozialgericht hat bei der dargelegten Sach- und Rechtslage auch den hilfsweise für den Fall des Erlasses einer für den Kläger negativen Kostengrundentscheidung gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beanstandungsfrei mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Untätigkeitsklage zurückgewiesen (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V. mit §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO-).
Die Kostenentscheidung für das Kostenbeschwerdeverfahren beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Für das PKH-Beschwerdeverfahren sind kraft Gesetzes Kosten nicht zu erstatten (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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