Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 104 AS 4929/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1213/07 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. April 2007 aufgehoben. Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten bewilligt.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin ist begründet; ihr ist für das Verfahren bei dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten zu gewähren (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – i.V. mit §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Die von der – bedürftigen - Klägerin erstinstanzlich erhobene Klage auf Gewährung höherer Arbeitslosengeld II-Leistungen für die Zeit vom 1. März 2006 bis zum 31. August 2006 im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint auch nicht mutwillig. Die Gewährung höherer Leistungen in dem in Rede stehenden Zeitraum hängt davon ab, ob die der Klägerin seit dem 9. August 2005 gezahlte Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung in voller Höhe als Einkommen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) zu berücksichtigen oder ganz oder teilweise eine nicht als Einkommen zu berücksichtigende zweckbestimmte Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II darstellt. Diese Rechtsfrage ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt; die Rechtsprechung der Instanzgerichte der Sozialgerichtsbarkeit hierzu ist uneinheitlich (vgl. etwa nur Sächsisches LSG, Beschluss vom 23. Oktober 2006 – L 3 B 69/06 AS ER – veröffentlicht in juris -; LSG Hamburg, Urteil vom 15. März 2007 – L 5 AS 5/06 – veröffentlicht in juris -). Bei dem Bundessozialgericht (BSG) sind zu dieser Rechtsfrage mehrere – bislang nicht entschiedene – Revisionsverfahren anhängig (u.a. - B 14/7b AS 22/06 R -; - B 14/11b AS 57/06 R -; - B 14/7b AS 62/06 R -; - B 11b AS 15/06 R -; - B 7b AS 20/07 R -).
Unter diesem Gesichtspunkt kann dem Rechtsschutzbegehren der Klägerin eine ausreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden, zumal die zu der entsprechenden Regelung im früheren Bundessozialhilfegesetz (BSHG; dort § 77 Abs. 1) ergangene Rechtsprechung des BSG zur Anrechenbarkeit von Verletztenrenten der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. Urteil vom 3. Dezember 2002 – B 2 U 12/02 R = SozR 3-5910 § 76 Nr. 4) schon deshalb nicht auf § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II übertragbar ist, weil § 77 Abs. 1 BSHG darauf abhob, dass Leistungen zu einem "ausdrücklich genannten Zweck" gewährt werden. Diese ausdrückliche gesetzliche Zweckbestimmung, die bei Verletztenrenten fehlt (vgl. BSG aaO), setzt § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II nämlich gerade nicht voraus. Die Regelung findet somit schon dann Anwendung, wenn die betreffende Leistung von ihrer Zielsetzung her nicht (nur) der Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums dient (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 2007 – B7b AS 12/06 R – veröffentlicht in juris). Bei Verletztenrenten ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aber geklärt, dass sie neben einer Lohnersatzfunktion auch die Funktion haben, einen immateriellen Schaden (Nichterwerbsschaden) auszugleichen (vgl. BVerfG SozR 3-2200 § 636 Nr. 1).
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin ist begründet; ihr ist für das Verfahren bei dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten zu gewähren (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – i.V. mit §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Die von der – bedürftigen - Klägerin erstinstanzlich erhobene Klage auf Gewährung höherer Arbeitslosengeld II-Leistungen für die Zeit vom 1. März 2006 bis zum 31. August 2006 im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint auch nicht mutwillig. Die Gewährung höherer Leistungen in dem in Rede stehenden Zeitraum hängt davon ab, ob die der Klägerin seit dem 9. August 2005 gezahlte Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung in voller Höhe als Einkommen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) zu berücksichtigen oder ganz oder teilweise eine nicht als Einkommen zu berücksichtigende zweckbestimmte Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II darstellt. Diese Rechtsfrage ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt; die Rechtsprechung der Instanzgerichte der Sozialgerichtsbarkeit hierzu ist uneinheitlich (vgl. etwa nur Sächsisches LSG, Beschluss vom 23. Oktober 2006 – L 3 B 69/06 AS ER – veröffentlicht in juris -; LSG Hamburg, Urteil vom 15. März 2007 – L 5 AS 5/06 – veröffentlicht in juris -). Bei dem Bundessozialgericht (BSG) sind zu dieser Rechtsfrage mehrere – bislang nicht entschiedene – Revisionsverfahren anhängig (u.a. - B 14/7b AS 22/06 R -; - B 14/11b AS 57/06 R -; - B 14/7b AS 62/06 R -; - B 11b AS 15/06 R -; - B 7b AS 20/07 R -).
Unter diesem Gesichtspunkt kann dem Rechtsschutzbegehren der Klägerin eine ausreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden, zumal die zu der entsprechenden Regelung im früheren Bundessozialhilfegesetz (BSHG; dort § 77 Abs. 1) ergangene Rechtsprechung des BSG zur Anrechenbarkeit von Verletztenrenten der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. Urteil vom 3. Dezember 2002 – B 2 U 12/02 R = SozR 3-5910 § 76 Nr. 4) schon deshalb nicht auf § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II übertragbar ist, weil § 77 Abs. 1 BSHG darauf abhob, dass Leistungen zu einem "ausdrücklich genannten Zweck" gewährt werden. Diese ausdrückliche gesetzliche Zweckbestimmung, die bei Verletztenrenten fehlt (vgl. BSG aaO), setzt § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II nämlich gerade nicht voraus. Die Regelung findet somit schon dann Anwendung, wenn die betreffende Leistung von ihrer Zielsetzung her nicht (nur) der Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums dient (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 2007 – B7b AS 12/06 R – veröffentlicht in juris). Bei Verletztenrenten ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aber geklärt, dass sie neben einer Lohnersatzfunktion auch die Funktion haben, einen immateriellen Schaden (Nichterwerbsschaden) auszugleichen (vgl. BVerfG SozR 3-2200 § 636 Nr. 1).
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).
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