L 18 B 1313/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 127 AS 15649/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1313/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. Juli 2007 in der Gestalt des Abhilfebeschlusses vom 25. Juli 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Wegen der Eilbedürftigkeit der Sache war in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Vorsitzenden zu entscheiden.

Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er ausweislich seines Beschwerdevorbringens seinen erstinstanzlich erhobenen Antrag weiter verfolgt, den Antragsgegner zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Zeit ab 11. Juli 2007 im Wege einer Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verpflichten, ist nicht begründet.

Ein Anordnungsgrund ist hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung schon deshalb nicht ersichtlich, weil der Antragsgegner zwischenzeitlich einen (weiteren) Kostenübernahmeschein für die Zeit ab 24. Juli 2007 längstens für die Dauer des tatsächlichen Aufenthalts des Antragstellers unter seiner jetzigen Wohnanschrift erteilt hat. Da der Kläger ausweislich der Meldebescheinigung dort bereits seit dem 10. Juli 2007 wohnt, ist eine Obdachlosigkeit nicht zu besorgen. Gleiches gilt für die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Übrigen. Denn zum einen ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller für den Monat Juli 2007 nicht bereits Leistungen von der H A SGB II erhalten hätte; in dem vorgelegten Bescheid vom 10. Juli 2007 ist die Bewilligung von Leistungen nämlich erst mit Wirkung vom 1. August 2007 aufgehoben worden. Darüber hinaus ist der Antragsgegner, der eine Entscheidung über die Bewilligung ab 1. August 2007 angekündigt hat, mit Beschluss des Sozialgerichts (SG) vom 25. Juli 2007 zur Gewährung eines Darlehens für die Zeit vom 25. Juli 2007 bis zum 31. Juli 2007 in Höhe von 30,- EUR verpflichtet worden. Ein eiliges Regelungsbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung besteht daher insoweit nicht.

Für die Zeit ab 1. August 2007, über die das SG ohnehin keine Entscheidung getroffen hat, ist der Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung unzulässig, weil eine entsprechende Verwaltungsentscheidung (noch) nicht vorliegt. Im Übrigen bedarf es sodann einer erstinstanzlichen Entscheidung des SG, um überhaupt die funktionale Zuständigkeit des Landessozialgerichts (LSG) zu eröffnen (vgl. § 29 SGG). Der Antragsteller wird gegebenenfalls nach Vorliegen der Verwaltungsentscheidung einen erneuten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bei dem SG zu stellen haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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