L 8 RA 78/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 1 RA 2823/98 W01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 RA 78/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 15. September 2003 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen den Bescheid vom 16. September 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 1998 und die Bescheide vom 19. März 2002 richtet.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klagen gegen die Bescheide vom 21. und 23. Dezember 2004, 27. Januar 2005, 28. Februar 2005, 28. Dezember 2006 und 05. Februar 2007 sowie gegen die Entscheidung über die Rentenanpassungen zum 01. Juli 2003, 01. Juli 2004, 01. Juli 2005, 01. Juli 2006, 01. Juli 2007 und die Entscheidung über die Höhe des Zahlbetrages der Rente ab 01. April 2004 werden abgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zur Hälfte zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe von Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die 1943 geborene Klägerin ist die Witwe des am 1. Juni 1990 verstorbenen Versicherten D P (im Folgenden: Versicherter). Der Versicherte, der zum 1. Juli 1978 der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung der DDR (FZR) beigetreten war, war ab 1. August 1985 mit einem Rentensatz von 60 % in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz der DDR aufgenommen worden. Ab 1. November 1989 bezog er aus der Sozialpflichtversicherung der DDR eine Invalidenrente in Höhe von 300,- M, die ab 1. Dezember 1989 auf 370,- M erhöht worden war, und daneben eine Zusatzrente aus der FZR an Stelle der Versorgung in Höhe von 1.552,- M. Nach dem Tod des Versicherten bezog die Klägerin, die laufend in einem Arbeitsverhältnis stand, Übergangshinterbliebenenrente aus der Sozialversicherung in Höhe von 160,-M und eine Witwenrente aus der FZR an Stelle der Leistung aus der Versorgung in Höhe 776,-M, insgesamt 936,-M. Dieser Zahlbetrag wurde auf DM umgestellt und bis Ende 1991 unverändert weitergezahlt. Ab 1. Januar 1992 erhielt die Klägerin stattdessen eine große Witwenrente mit einem Zahlbetrag von anfangs 936,02 DM (rechnerisch sich ergebend aus 936,- DM, erhöht um 6,84 %, verringert um den Beitragssatz zur Krankenversicherung der Rentner in Höhe von 64,- DM); hierüber erging ein undatierter Bescheid von Ende 1991. Im Mai 1995 beantragte die Klägerin nach Aufforderung der Beklagten die Gewährung von Hinterbliebenenrente, womit der Sache nach auch das Verfahren auf Neufeststellung von Bestandsrenten in Gang kam. In dem Antrag gab sie ihre eigene Erwerbstätigkeit an. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens leitete die Beklagte die Feststellung der Daten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) beim Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme ein. Der Versorgungsträger erließ am 27. Oktober 1995 und 10. April 1997 Bescheide, die bestandskräftig wurden. Ein im September 1997 gestellter Überprüfungsantrag betreffend diese Bescheide blieb erfolglos (Bescheid vom 6. November 1997 in der Gestalt des Bescheides vom 18. Dezember 1997 und des Widerspruchsbescheides vom 13. März 1998). Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin (Az. S 35 RA 1247/98 W 00) ergingen am 9. und 16. November 2000 weitere Bescheide, die dazu führten, dass weitere Zeiten als Zeiträume der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der DDR festgestellt wurden und dass die Feststellungen über das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung besonderer Beitragsbemessungsgrenzen ab 1. Juli 1993 nicht mehr aufrecht erhalten wurden. Weitere Bescheide ergingen schließlich am 13. und 18. September 2001. Im September 2002 erklärte die Klägerin den Rechtsstreit für erledigt. Durch Bescheid vom 21. März 1997 hatte die Beklagte unterdessen die große Witwenrente der Klägerin für die Zeit ab 1. Januar 1992 neu festgestellt, führte im selben Bescheid aus, dass die Rente "ab 01.07.96 nicht gezahlt" werde und errechnete "für die Zeit vom 01.01.92 bis 30.04.97" eine Überzahlung von 51.707,60 DM (wobei sie in der Anlage 10 des Bescheides ausführte, dass die Klägerin hinsichtlich der überzahlten Rentenbeträge gesonderte Nachricht erhalten werde). Gegen den Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, mit dem sie sich gegen den Rückforderungsanspruch wandte. Die Beklagte teilte der Klägerin daraufhin mit, dass hinsichtlich der Überzahlung noch ein gesonderter Bescheid erteilt werde und die Rentenzahlung mit Ablauf des Monats April 1997 "zunächst eingestellt" worden sei. Die Klägerin sei daher durch den Bescheid vom 21. März 1997 nicht beschwert, weshalb von der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens abgesehen werde. Nach Anhörung der Klägerin hob die Beklagte mit Bescheid vom 16. September 1997 "den Rentenbescheid von 11/91" ab 1 Juli 1992 "nach § 48 SGB X" (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) auf und begrenzte die Rückforderung "im Rahmen der Ermessensausübung" auf 25.853,80 DM. Auch gegen diesen Bescheid richtete sich der Widerspruch der Klägerin, den sie damit begründete, dass sie selbst wegen des "Rentenstrafrechts" und der "verfassungswidrigen Systementscheidung" erhebliche zusätzliche Forderungen gegen die Beklagte habe. Durch Bescheid vom 15. April 1998 stellte die Beklagte die Rente ab dem 1. Mai 1997 neu fest. Für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April 1997 bleibe es bei der im Bescheid vom 16. September 1997 festgestellten Überzahlung. Auch gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Durch Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 1998 wies die Beklagte die "Widersprüche gegen die Bescheide vom 21.03.97 und 16.09.97" zurück. Mit dem Bescheid vom 21. März 1997 sei die Witwenrente ab 1. Januar 1992 nach § 307a Abs. 11 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) neu festgestellt worden. Dabei sei das Einkommen der Klägerin angerechnet worden, was zu der Überzahlung für die Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 30. April 1997 in Höhe von 51.707,60 DM geführt habe. Das Mitverschulden der Verwaltung sei im Rahmen des Ermessens berücksichtigt worden und führe dazu, dass sich der Erstattungsanspruch auf die Hälfte, das heißt 25.853,80 DM reduziere. Er reduziere sich weiter auf 25.047,50 DM, indem die Nachzahlung aus dem Bescheid vom 15. April 1998 angerechnet werde. Ihre Klage hat die Klägerin mit dem anfänglichen Antrag erhoben, die Bescheide vom 21. März 1997 und 16. September 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 1998 aufzuheben und den "Bescheid ... neu zu erlassen unter Berücksichtigung der Ansprüche der Klägerin auf Rente und auf zusätzliche Altersversorgung in der Höhe, in der in der DDR die Ansprüche rechtmäßig erworben wurden, insbesondere ohne die Begrenzung, die derzeit verfassungswidrig unter Anwendung des AAÜG vorgesehen ist, sowie angepasst an die neuen wirtschaftlichen Verhältnisse". Nachdem die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. April 1998 durch Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 1998 zurückgewiesen hatte, erstreckte die Klägerin ihre Klage auch hierauf. Im Klageverfahren hat die Beklagte einen Bescheid vom 11. August 1998 erlassen, durch den sie die Rente mit Wirkung ab 1. Juli 1998 wegen einer Rentenanpassung und der Änderung des anrechenbaren Einkommens neu festsetzte. Für die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. September 1998 (Beginn der geänderten laufenden Zahlung ab 1. Oktober 1998) errechnete sie eine Überzahlung von 34,20 DM. Mit Bescheid vom 29. Dezember 2000 stellte sie die große Witwenrente dann ab 1. Mai 1997 neu fest. Sie errechnete für die Zeit bis zum 31. März 2001 eine Nachzahlung von 11.639,63 DM, die sie zunächst einbehalten hat. Mit weiterem Rentenbescheid vom 30. August 2001 hat die Beklagte dann ab 1. Juli 2001 erneut eine Rentenanpassung und eine Änderung des anrechenbaren Einkommens umgesetzt; es ergab sich eine Nachzahlung von 93,90 DM. Auf Grund des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes und der sich daraus ergebenden, geänderten Feststellungen des Trägers der Zusatzversorgung hat die Beklagte die große Witwenrente dann durch zwei Bescheide vom 19. März 2002 vom 1. Januar 1992 an (bis 30. Juni 1993 und ab 1. Juli 1993) neu festgesetzt. Weiterhin errechnete sie eine Überzahlung für die Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 30. April 1997, nunmehr in Höhe von insgesamt 38.699,96 DM, die sie wiederum "im Rahmen des Ermessens" auf die Hälfte = 19.349,98 DM reduzierte. Daran anschließend erging noch ein Rentenbescheid vom 29. Mai 2002, der mit Wirkung ab 1. Juli 2002 erneut eine Rentenanpassung und eine Änderung des anrechenbaren Einkommens umsetzte. Durch Gerichtsbescheid vom 15. September 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Anträge, mit denen die Klägerin zuletzt verhandelt hat, wird im Einzelnen auf den Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 3. Februar 2003 Bezug genommen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die Klage unzulässig sei, soweit sich die Klägerin gegen die Mitteilung der 1. und 2. Rentenanpassung gemäß der Rentenanpassungsverordnung sowie gegen den Umwertungsbescheid vom November 1991 wende. Diese seien bestandskräftig geworden. Die Bescheide vom 15. April 1998, 11. August 1998, 29. Dezember 2000, 30. August 2001, 19. März 2002 und 29. Mai 2002 seien gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden. Die Bescheide vom 21. März 1997 und 16. September 1997 und die darauf aufbauenden weiteren Bescheide seien rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Rücknahme des Bescheides vom November 1991 und die Erstattung der überzahlten Leistungen lägen vor. Die beanstandeten Rentenerhöhungen zum 1. Juli 2000 und 1. Juli 2001 seien ebenfalls rechtsfehlerfrei erfolgt. Ansprüche auf weitere Versorgungsleistungen neben der gesetzlichen Rentenleistungen habe sie nicht. Desgleichen sei die Rentenleistung ihrer Höhe nach richtig berechnet. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Anliegen weiter, höhere Hinterbliebenenleistungen zu erhalten. Für die Begründung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 17. Juli 2007 Bezug genommen. Die Beklagte hat im Lauf des Berufungsverfahrens die Rentenleistung mit Bescheid vom 21. Dezember 2004 auf der Grundlage des § 307b SGB VI ab dem 1. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1993 (Nachzahlung 3,07 EUR), durch Bescheid vom 23. Dezember 2004 ab dem 1. Juli 1993 bis zum 30. April 1997 (Nachzahlung 638,30 EUR), durch Bescheid vom 27. Januar 2005 ab 1. Mai 1997 (Nachzahlung bis 28. Februar 2005 45.200,31 EUR), durch Bescheid vom 28. Februar 2005 (wegen Änderung des anrechenbaren Einkommens) nochmals ab 1. Januar 2005 (Nachzahlung bis 31. März 2005: 607,29 EUR) und durch Bescheid vom 28. Dezember 2007 (wegen Änderung des anrechenbaren Einkommens) ab 1. Januar 2007 sowie durch Bescheid vom 5. Februar 2007 ab 1. April 2007 (wegen Änderung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung) neu berechnet. Über die Rückforderung vermeintlich überzahlter Leistungen im Zeitraum 1. Juli 1992 bis 30. April 1997 haben die Beteiligten auf Vorschlag der Beklagten (Schriftsatz vom 20. August 2004) einen Teilvergleich geschlossen. Die Klägerin beantragt ausweislich des Schriftsatzes vom 17. Juli 2007 in der Sache, die Beklagte zu verpflichten, ihr nach Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Berlin vom 15. September 2003 und unter Abänderung der seit Rentenbeginn erteilten Bescheide über die Hinterbliebenenrente und unter Abänderung der Entscheidung über die Rentenanpassung und –angleichung seit dem 1. Juli 2000 eine höhere Rente zu gewähren. Dazu sind insbesondere - der garantierte Zahlbetrag – einschließlich der Erhöhung um 6,84 % zum 31. Dezember 1991 – exakt nach dem Beispiel des Ausgangsfalls für das Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1ff.) zu bestimmen und ab 1. Juli 1990 zu berechnen sowie gemäß der Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet und danach dauerhaft, hilfsweise ab dem 1. Januar 1992 anzupassen; - eine Vergleichsrente nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 100, 1ff. und 104 ff.) zu berechnen; - die Versichertenrente nach dem SGB VI im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (§ 260 SGB VI) und nicht abgesenkt nach dem besonderen Alterssicherungsrecht Ost auf die verfassungswidrig abgesenkte besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost (§§ 228a und 256a SGB VI) zu berechnen, - den Bescheid über die Beitragsänderungen zum 1. April 2004 aufzuheben und die Anpassungen der Rente sowie die Rentenangleichung Ost an West seit dem 1. Juli 2000 nach den verbindlichen Vorgaben des Einigungsvertrages und des Grundgesetzes durchzuführen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Anspruch auf die "Anpassung Ost" nach dem Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts unter Eigentumsschutz steht (BVerfGE 100, 1 (44, 54)); - der Klägerin für die ihr in unterschiedlichen Zeiträumen zustehenden Renten den Zahlbetrag einschließlich der Nachzahlungen zu gewähren, der im Vergleich der auf den unterschiedlichen Rechtsgrundlagen erfolgten Rentenberechnungen am höchsten ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Klagen gegen die Bescheide vom 21. Dezember 2004, 23. Dezember 2004, 27. Januar 2005, 28. Februar 2005, 28. Dezember 2006 und 5. Februar 2007 sowie gegen die Entscheidungen über die Rentenanpassungen zum 1. Juli 2003, 1. Juli 2004, 1. Juli 2005, 1. Juli 2006 und 1. Juli 2007 und die Entscheidung über die Höhe des Zahlbetrages der Rente ab 1. April 2004 abzuweisen ... Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend. Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist teils unzulässig, teils unbegründet. Soweit Bescheide angegriffen werden, die zeitlich während des Verfahrens vor dem Landessozialgericht ergangen sind, ist sie unzulässig. Zulässiger Streitgegenstand des Rechtsstreits ist – nachdem sich der Streit über die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Witwenrente für die Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 30. April 1997 durch den im Jahr 2004 geschossenen Teilvergleich erledigt hatte, nur noch die Höhe des monatlichen Höchstwerts des Rechts auf Altersrente ab dem 1. Mai 1997: Gegen die im Rentenbescheid vom 21. März 1997 festgesetzte Rentenhöhe hat sich die Klägerin nicht gewandt. Vielmehr bezogen sich ihre Einwände allein auf die (in dem Bescheid noch nicht erfolgte) Aufhebung der Leistungsbewilligung ab dem 1. Januar 1992. Dem entsprechend ist der Bescheid hinsichtlich der Verfügungssätze "Rentenbeginn", "Dauer der Rente" und "Rentenhöhe" bestandskräftig geworden. Der Bescheid vom 16. September 1997 betraf allein die Aufhebung der Leistungsbewilligung ab 1. Juli 1992 bis 30. April 1997 und die Rückforderung überzahlter Leistungen. Dem entsprechend konnte auf den Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid nur über diesen Gegenstand in dem Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 1998 zulässig entschieden werden. Zum mittlerweile erledigten Streitgegenstand "Aufhebung der Rentenbewilligung ab 1. Juli 1992 bis 30. April 1997" sind in der Folge nur die Bescheide vom 19. März 2002 und vom 21. und 23. Dezember 2004 ergangen. Folglich waren nur diese Bescheide – und auch nur insoweit, als sie den Bescheid vom 16. September 1997 geändert haben – gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens vor dem Sozialgericht beziehungsweise vor dem Landessozialgericht geworden. Aus dem Gesagten folgt, dass die Berufung unbegründet ist, weil die hierauf gerichtete Leistungsklage unzulässig ist, soweit die Klägerin höhere Leistungen für Zeiten vor dem 1. Mai 1997 erstrebt. Der Bescheid vom 21. März 1997 ist gemäß § 77 SGG bindend, weil er – wie ausgeführt – hinsichtlich des Verfügungsatzes "Rentenhöhe" nicht angefochten worden war. Soweit sich der Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 1998 auch auf diesen Bescheid bezieht, ist er im Ergebnis rechtmäßig. Allerdings war der Widerspruch insoweit zurückzuweisen, weil er verfristet und damit unzulässig war. Für die Rentenhöchstwertfestsetzung vor dem 1. Mai 1997 fehlt es somit noch immer an einer Verwaltungsentscheidung, die einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist: Zwar ist im Weiterverfolgen der Ansprüche auf höhere Leistungen gegen die Beklagte nach Neufeststellung der Rente durch die Bescheide vom 19. März 2002 ein Widerspruch zu sehen. Dieser ist aber bislang noch nicht beschieden worden, weshalb. die Bescheide vom 21. und 23. Dezember 2004 die zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, dass sie Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden seien. Soweit sich die Klägerin gegen die Bescheide vom 21. und 23. Dezember 2004, über die der Senat erstinstanzlich kraft Klage zu entscheiden hat, hinsichtlich des Verfügungssatzes "Rentenhöhe" wendet, ist wiederum mangels Vorverfahrens die Klage unzulässig und deshalb abzuweisen. Wegen Unzulässigkeit der Klage unbegründet ist die Berufung ferner, soweit sie sich gegen die Rentenanpassungsentscheidungen zum jeweils 1. Juli der Jahre 2000 bis 2002 richtet. Diese Verwaltungsakte waren nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens vor dem Sozialgericht geworden, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. (ständige Rechtsprechung des BSG, s. stellvertretend BSG SozR 4-2600 § 260 Nr. 1). Soweit sich die Klägerin erstmals vor dem Landessozialgericht gegen Rentenanpassungsentscheidungen wendet – dies betrifft die zum 1. Juli der Jahre 2003 bis 2007 – sind die hiergegen gerichteten Klagen, über die der Senat erstinstanzlich zu entscheiden hat, unzulässig, weil die Verwaltungsakte auch nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens vor dem Landessozialgericht geworden waren. Soweit die Klage auf eine höhere Rentenleistung für Bezugszeiträume ab dem 1. Mai 1997 gerichtet ist und noch Bescheide angefochten werden, die vor dem vom 27. Januar 2005 liegen, ist die Berufung schließlich unzulässig. Indem dieser Bescheid den monatlichen Wert des Rechts auf Rente vom 1. Mai 1997 an neu feststellt, hat er alle vorhergehenden Rentenwertfestsetzungen, welche den Zeitraum ab 1. Mai 1997 erfassen vollständig ersetzt. Ein Rechtsschutzbedürfnis dafür, weiterhin die vorangegangenen Rentenbescheide anzugreifen, besteht vor diesem Hintergrund nicht mehr. Unzulässig ist betreffend dieses Klageziel schließlich die Klage gegen die Bescheide vom 28. Februar 2005, 28. Dezember 2006 und 5. Februar 2007 sowie gegen den "Bescheid über die Beitragsänderungen zum 1. April 2004", weil die Entscheidungen über die Anrechnung von Einkommen oder die Einbehaltung des Beitrags zur Pflegeversicherung (s. dazu BSG, Urteil vom 5. September 2006 – B 4 R 71/06 R) nicht die beanstandete Rentenwertfestsetzung ändern oder ersetzen. Die demnach allein zulässige Klage gegen den Bescheid vom 27. Januar 2005 ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine höhere Hinterbliebenenleistung der Beklagten. Sie hatte am 31. Dezember 1991 "überführte" Rentenansprüche aus der Versicherung beziehungsweise Versorgung des Versicherten. Für sie als "Bestandsrentnerin ergibt sich nach § 307b SGB VI in der Fassung des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes der monatliche Wert des Rechts auf Rente auf Grund eines Vergleichs zwischen vier eigenständig festzusetzenden Geldwerten; der höchste dieser Werte ist in dem jeweiligen Bezugsmonat maßgeblich (zusammenfassend BSG SozR 4-2600 § 307b Nr. 6): (1.) der Wert der "SGB VI"-Rente für Bestandsrentner des Beitrittsgebiets auf der Grundlage der übergangsrechtlichen Sonderbewertungsvorschriften "Ost" (mit sogenannter "Ost-Anpassung"), § 307b Abs 1 Satz 1 SGB VI; (2.) die "Vergleichsrente" auf Grund besonderer Rangstellenbewertung "Ost" und den sonstigen Sonderbewertungsvorschriften "Ost" (mit sogenannter "Ost-Anpassung"), § 307b Abs 1 Satz 2 und Abs 3 SGB VI; (3.) der "weiterzuzahlende Betrag" auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet gegebenen Gesamtanspruchs aus Sozialpflichtversicherung und überführter Versorgung, einmalig erhöht um 6,84 % (statischer Betrag), § 307b Abs 4 Satz 1 SGB VI; (4.) der durch den Einigungsvertrag "besitzgeschützte Zahlbetrag" in Höhe des für Juli 1990 nach dem Einigungsvertrag anzusetzenden Gesamtanspruchs aus Sozialpflichtversicherung und Versorgung, der seit Januar 1992 entsprechend den Vorschriften über die Veränderung des aktuellen Rentenwerts anzupassen ist, §§ 307b Abs 4 Satz 1 und Abs 5 Satz 1 SGB VI.

Die Klägerin hat nach dem SGB VI gemäß dessen § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Anspruch auf große Witwenrente. "SGB VI"-Renten auf Grund von rentenrechtlichen Zeiten, die im Beitrittsgebiet zurückgelegt worden sind, berechnen sich gemäß §§ 254b, 64 SGB VI, indem (1.) die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte Ost (§ 254d SGB VI), (2.) der Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI) und (3.) der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Die Entgeltpunkte (Ost) werden ermittelt, indem der tatsächlich erzielte – gegebenenfalls der nach dem AAÜG höchstens berücksichtigungsfähige (§ 259 d SGB VI) – und mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI vervielfältigte Verdienst (§ 256a Abs. 2 und 3 SGB VI) durch das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zum SGB VI geteilt wird (§ 256a Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Berücksichtigungsfähig sind Verdienste jedoch nur bis zur Höhe der im Bundesgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen (§ 260 Satz 2 SGB VI). Es ist weder von der Klägerin vorgetragen worden noch für das Gericht ersichtlich, dass die Beklagte diese gesetzlichen Vorgaben bei der Festsetzung des monatlichen Wertes des Rechts auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit außer Acht gelassen hätte. Auch die Vergleichsrente ist zutreffend berechnet worden. Der Versicherte hat 486 Monate mit rentenrechtlichen Zeiten im Sinne des SGB VI zurückgelegt. Diese sind gemäß § 307b Abs. 3 Nr. 1 SGB VI bereits jeweils mit dem Höchstbetrag von 0,15 Entgeltpunkten (Ost) belegt worden, so dass eine weitere Erhöhung der Summe der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) über die von der Beklagten errechnete von 72,9000 ausscheidet. Der "besitzgeschützte Zahlbetrag" ist schließlich ebenso zutreffend berechnet worden wie, hierauf aufbauend, der "weiterzuzahlende Betrag". Entgegen der Auffassung der Klägerin beträgt der "besitzgeschützte Zahlbetrag" nicht 961,- DM sondern 936,- DM: Aus der Sozialpflichversicherung der DDR konnte sie auf Grund des Todes ihres Ehemanns nur einen Anspruch auf Übergangshinterbliebenenrente nach § 20 der Rentenverordnung vom 23. November 1979 (DDR-GBl. I S. 401) ableiten, weil sie die Voraussetzungen für eine Witwenrente nach § 19 der Rentenverordnung nicht erfüllte. Da sie gleichzeitig einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung aus der Altersversorgung der technischen Intelligenz hatte, betrug die Übergangshinterbliebenenrente gemäß § 52 Abs. 4 Satz 1 Rentenverordnung 160,- DM. Daneben bestand ein Anspruch auf eine Zusatzwitwenrente aus der FZR gemäß § 29 Abs. 1 i.V. mit § 25 FZR-Verordnung. Deren Höhe bestimmte sich gemäß § 29 Abs. 1 Buchstabe b) FZR-Verordnung nach der zugesicherten Hinterbliebenenversorgung aus der Altersversorgung der technischen Intelligenz, die wiederum gemäß § 3 Buchstabe c) der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (vom 17. August 1950, DDR-GBl. S. 844) 50 % der (Versorgungs-) Rente des Begünstigten betrug. Da der Versicherte eine Invalidenrente aus der Versorgung von 1.552,- M erhielt, betrug der Anspruch der Klägerin auf Zusatzwitwenrente somit 776,- (D)M. 160 und 776 ergeben 936. Dieser Betrag ist gleichzeitig der am 31. Dezember 1991 bestehende "Gesamtanspruch" aus Rente aus der Sozialpflichtversicherung und Versorgung. Erhöht um 6,84 % ergibt sich der "weiterzuzahlende Betrag" von 1.000,02 DM. Die Beklagte hat jeweils den höchsten Betrag dieser vier Renten gezahlt, wobei sie zutreffend gemäß § 97 SGB VI auf die Renten zu (1.) und (2.) Einkommen der Klägerin angerechnet hat, da es sich um Renten handelt, die ihre Rechtsgrundlage ausschließlich im SGB VI haben und nicht auf Bestandsschutzregelungen des Einigungsvertrages beruhen. Keine rechtliche Grundlage gibt es dafür, im Rahmen der Rente zu (1.) weitere Arbeitsentgelte zu berücksichtigen, was erfordern würde, dass eine andere als die bestehende oder gar keine Beitragsbemessungsgrenze angewendet wird. Auf Grund des § 260 Satz 2 SGB VI sind die im Bundesgebiet (West) geltenden Bemessungsgrenzen bereits für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet anwendbar. Diese allgemeine Beitragsbemessungsgrenze ist mit dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz [GG]) vereinbar. Die Erstreckung der Beitragsbemessungsgrenze (West) auf die überführten Leistungen ist durch die verfassungsrechtlich zulässige Eingliederung der Renten- und Versorgungsanwartschaften der DDR in die gesetzliche Rentenversicherung des vereinigten Deutschlands vorgeprägt (so genannte "Systementscheidung"), sie kann nicht entfallen, ohne dass das System der gesetzlichen Rentenversicherung insgesamt gesprengt würde (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 6. August 2002 – 1 BvR 586/98 -, Abs. 11 und 13; BverfGE 100, 1 [40 f.]). Dass Arbeitsentgelte, die in der DDR erzielt wurden, überhaupt über dieser Beitragsbemessungsgrenze liegen können, ergibt sich im Regelfall allein daraus, dass sie gemäß § 256a SGB VI nicht in ihrer tatsächlich zu DDR-Zeiten erzielten Höhe berücksichtigt werden. Bereits dadurch aber, dass sie im Gegensatz zu allen anderen Forderungen und Verbindlichkeiten der DDR nicht in einem Verhältnis von 1 zu 2 oder niedriger (Art. 10 Abs. 5 des Staatsvertrags über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990, BGBl. II S. 537 sowie dessen Anlage 1 Artikel 6), sondern im Nominalwert von 1 zu 1 von M auf DM umgestellt worden sind, ergibt sich eine Wertsteigerung, die sich zugunsten der Klägerin auswirkt. Eine zweite Wertsteigerung folgt daraus, dass die umgestellten Arbeitsverdienste durch Vervielfältigung mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI durchschnittlich um mehr als das Zweifache angehoben wurden, um das gegenüber dem bundesdeutschen geringere Lohnniveau der DDR auszugleichen. Die Versicherten aus dem Beitrittsgebiet stehen also so, als ob sie die auf- und hochgewerteten Verdienste während eines Erwerbslebens in den alten Bundesländern erzielt und durch Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze (West) versichert hätten (s. zum Ganzen BSG SozR 4-2600 § 260 Nr. 1). Ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Eigentum kann darin – wenn es überhaupt anwendbar ist – schon deshalb nicht liegen, weil den in die Rentenberechnung einfließenden Entgelten kein entsprechendes Beitragsvolumen gegenübersteht, ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) deshalb nicht, weil die Versicherten aus dem Beitrittsgebiet durch die Aufwertung über § 256a SGB VI gerade den Versicherten aus den alten Bundesländern gleichgestellt werden. Keine Rechtsgrundlage gibt es ferner für Ansprüche auf Feststellung weitergehender Vergleichsrenten oder "besitzgeschützter Zahlbeträge" als die Beklagte es getan hat, und folglich auch nicht auf "Dynamisierung" derartiger Rechengrößen. Die Beklagte hat, wie ausgeführt und aus dem Bescheid vom 25. Januar 2005 deutlich erkennbar, die vier nach § 307b SGB VI zu berechnenden Geldwerte einschließlich des "besitzgeschützten Zahlbetrages" und des "weiterzuzahlenden Betrages" berechnet. Damit ist dem Bestandsschutz, den der Einigungsvertrag für die Angehörigen von Zusatzversorgungssystemen garantiert (Art 30 Abs. 5 Eingungsvertrag, Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst b Satz 5) nicht nur Rechnung getragen, sondern die Klägerin steht sogar noch besser als nach dem Recht der DDR: Denn die Übergangshinterbliebenenrente fließt dauerhaft in den besitzgeschützten Zahlbetrag ein, obwohl der Anspruch hierauf nur für zwei Jahre nach dem Tod des Versicherten bestand (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Rentenverordnung). Gegen das Grundrecht auf Eigentum (Art 14 Abs. 1 GG) wird auch insoweit nicht verstoßen, zumal die Klägerin außer acht lässt, dass die in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften den Schutz dieses Grundrechts überhaupt nur in der Form genießen, die sie auf Grund der Regelungen des Einigungsvertrags erhalten haben (BVerfGE 100, 1 [37]). Die Schutzwirkung der Grundrechte erstreckte sich vor der Vereinigung der beiden deutschen Staaten nicht auf das Gebiet der DDR. Das Grundgesetz ist dort auch nicht rückwirkend in Kraft getreten (BVerfGE 100, 1 [33]). Die Klägerin verkennt auch, dass der Anspruch auf Berechnung einer Vergleichsrente in keinem Zusammenhang mit dem Grundrecht auf Eigentum steht, sondern sich aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ableitet, um eine Ungleichbehandlung von "Bestandsrentnern" mit Ansprüchen aus Zusatz- und Sonderversorgungen gegenüber "Bestandsrentnern" mit Ansprüchen lediglich aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR zu vermeiden (s. dazu BVerfGE 100, 104 [132 ff.]). Diesen verfassungsrechtlichen Auftrag hat der Gesetzgeber durch § 307b Abs. 1 Satz 2 i.V. mit Abs. 3 SGB VI in der Fassung des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes erfüllt. Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention sind unter keinem Gesichtspunkt erkennbar, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat bislang auch keine Menschenrechtsbeschwerde aus dem Problemkreis der Rentenüberleitung auf Grund von Einwendungen der Beschwerdeführer zur materiellen Rechtslage zur Entscheidung angenommen (s. Nichtannahmebeschlüsse vom 2. März 2000 zur Beschwerde Nr. 52442/99 und vom 10. April 2001 zur Beschwerde Nr. 52449/99). Auf die weiteren Anträge der Klägerin, die Anregungen zu Beweiserhebungen beziehungsweise zu Vorlagen an das Bundesverfassungsgericht enthalten, musste der Senat nicht weiter eingehen. Die Anträge zu Beweiserhebungen haben rechtspolitische Inhalte und sind deshalb nicht entscheidungserheblich. Dass eine der anzuwendenden Rechtsvorschriften verfassungswidrig sein könnte, ist – zumal vor dem Hintergrund der umfangreichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie auch des Bundessozialgerichts zum Bereich der Rentenüberleitung - nicht einmal im Ansatz erkennbar. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den teilweisen Erfolg der Klägerin. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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