Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 10 RA 110/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 RA 89/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 09. August 2004 wird zurückgewiesen. Die Klagen gegen die Entscheidungen über die Rentenanpassungen zum 01. Juli 2005, 01. Juli 2006 und 01. Juli 2007 werden abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die zutreffende Berechnung einer übergeleiteten Altersversorgung der DDR und insofern die Gewährung einer höheren Rente bereits für Zeiten ab Juli 1990.
Die 1921 geborene Klägerin gehörte aufgrund ihrer Beschäftigung beim Rat des Stadtbezirks B-M dem System der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (Zusatzversorgungssystem nach Nr. 19 der Anlage I zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG –) an. Ab 01. November 1981 wurde ihr aus diesem System eine Altersversorgung in Höhe von 370,00 Mark der DDR gewährt. Dieser Betrag ergab sich, da die auf 90 Prozent des Nettoentgeltes von 391,19 Mark, also 352,08 Mark begrenzte Altersversorgung unter der Mindestversorgung blieb, aus der ihr aus der Sozialversicherung zustehenden Rente in Höhe von 320,00 Mark zuzüglich eines Zuschlages von 50,00 Mark aus der Zusatzversorgung. Der Rentenberechnung lagen 33 Arbeitsjahre plus 4 Arbeitsjahre Zuschläge für die Geburt eines Kindes und eine mehr als 20jährige tatsächliche Arbeitszeit zugrunde. Die Rentenleistung erhöhte sich ab 01. Dezember 1984 im Hinblick auf die Erhöhung der Sozialversicherungsrenten auf 400,00 Mark (350 + 50) und ab 01. Dezember 1989 auf 460,00 Mark (410 + 50). Im Rahmen der Rentenangleichung erhöhte sich die Rente um 38,00 DM auf 498,00 DM ab 01. Juli 1990 und im Rahmen der Rentenanpassung zum 01. Januar 1991 auf 573,00 DM (undatierte Mitteilung des gemeinsamen Trägers der Sozialversicherung). Ab dem 01. Juli 1991 betrug die Rente 659,00 DM (undatierte Mitteilung über die Rentenanpassung gemäß der 2. Rentenanpassungs-Verordnung).
Nach Erhalt des undatierten Rentenbescheides der Verwaltung der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten der DDR am 03. Juli 1990 erhob die Klägerin dagegen schriftlich am 04. Juli 1990 Einwendungen und monierte dabei, dass lediglich ein Zahlbetrag von (SV-Rente 410 + Zusatzversorgung 50 =) 460,00 DM gewährt wurde, ihr aber ihres Erachtens unter Beachtung der im Bescheid zum 01. Dezember 1989 enthaltenen 37 Arbeitsjahre ab 01. Juli 1990 ein Betrag von 495,00 DM monatlich zustünde. Mit Schreiben vom 21. August 1990 teilte die Sozialversicherung der DDR der Klägerin mit, dass ein Gesamtrentenanspruch von 495,00 DM bestünde und kündigte gleichzeitig an, diesen rückwirkend ab 01. Juli 1990 anweisen zu wollen und bat die Klägerin um Mitteilung ihrer Bankverbindung; eine entsprechende Nachzahlung ist in der Folge (unter Beachtung des nach Angleichung tatsächlich zustehenden Betrages von 498,00 DM) geleistet worden.
Mit Schreiben vom 24. Januar 1991 wandte sich die Klägerin an die LVA Berlin und mahnte dabei den Erlass eines Rentenbescheides an, da ihr zu diesem Zeitpunkt offensichtlich die später zugegangene undatierte Mitteilung über die Rentenanpassung gemäß der 1. Rentenanpassungsverordnung (auf 573,00 DM) noch nicht vorlag. Wörtlich schrieb sie, sie erhebe "Widerspruch" und führte zur Begründung aus, ihr sei bisher kein Rentenbescheid über die Höhe der Rentenbezüge und deren Berechnung entsprechend dem SGG zugestellt worden. Sie habe für Januar 1991 lediglich zwei Überweisungen über 297,00 und 276,00 DM erhalten.
Mit Umwertungsbescheid vom 02. Dezember 1991 (der Klägerin zugegangen am 19. Dezember 1991) nahm die Beklagte eine Berechnung der Altersversorgung der Klägerin nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VI – vor. Die bisherige Rentenleistung wurde in eine Regelaltersrente ab dem 01. Januar 1992 umgewandelt; die Berechnung erfolgte dabei nach Maßgabe des § 307 a SGB VI. Die Beklagte legte Entgeltpunkte für 33 Arbeitsjahre und einen Zuschlag für ein Kind zugrunde. Die Rentenhöhe betrug ab 01. Januar 1992 766,81 DM inklusive eines Auffüllbetrages gemäß § 315 a SGB VI.
Nach Mitteilung versorgungsspezifischer Daten durch den Zusatzversorgungsträger stellte die Beklagte die Rente der Klägerin mit Bescheid vom 31. März 1995 ab 01 Juli 1990 neu fest; es ergab sich wegen einiger als Höherversicherung zu wertender Beiträge eine geringe Nachzahlung. Die Berechnung erfolgte nach Maßgabe des seinerzeit noch geltenden § 307 b SGB VI und damit auf der Grundlage des gesamten Versicherungsverlaufs. Die so berechnete SGB-VI-Rente blieb ebenso wie der sich aus der für Dezember 1991 gezahlten und um 6,84 % erhöhten Rentenleistung ergebende (statische) "weiterzuzahlende Betrag" auch unter Berücksichtigung der Kindererziehungsleistung für ein Kind unter der (fälschlicherweise) auf der Grundlage des § 307 a SGB VI zuerkannten Rentenleistung. Die Klägerin erhielt daher die bisherige Rentenleistung im Rahmen des Vertrauensschutzes weiter (brutto zuletzt 1.069,75 DM). Sie wurde jedoch gleichzeitig darauf hingewiesen, dass bei künftigen Neuberechnungen und Rentenanpassungen die sich aus den beiliegenden Berechnungen ergebenden Merkmale zugrunde gelegt würden, sodass die Rente künftig nicht in jedem Fall (in voller Höhe) angepasst würde.
Am 04. Januar 1996 wandte sich die Klägerin mit einem als Widerspruch bezeichneten Schreiben an die Beklagte und monierte, dass die Rentenanpassung zum 01. Januar 1996 nicht zutreffend erfolgt sei. Die Beklagte teilte ihr daraufhin mit Schreiben vom 05. März 1996 zur Erläuterung mit, dass die im Bescheid vom 31. März 1995 angekündigte Aussparungsregelung zum Tragen gekommen sei. Die Beklagte führte abschließend aus, dass sie den Widerspruch damit als erledigt ansehe. Auch die Klägerin kam auf die Angelegenheit nicht mehr zurück.
Am 28. Juli 2000 wandte sich die Klägerin erneut mit einem als Widerspruch bezeichneten Schreiben an die Beklagte und gegen die Rentenanpassung zum 01. Juli 2000; sie beantragte zugleich das Ruhen dieses Widerspruchs bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung.
Mit Rentenbescheid vom 26. Juli 2001 stellte die Beklagte in Ausführung des zwischenzeitlich erlassenen 2. AAÜG-Änderungsgesetzes die Rente der Klägerin (erst) ab dem 01. Mai 1999 neu fest (weil der [letzte] Rentenbescheid am 28. April 1999 bindend gewesen sei); eine Änderung des Rentenbetrages ergab sich im Ergebnis nicht. Zur Erläuterung führte die Beklagte aus, dass aufgrund der durch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 erforderlich gewordenen gesetzlichen Neuregelungen zum einen der nach dem Einigungsvertrag (EV) besitzgeschützte Zahlbetrag zum 01. Juli 1990 ab 1992 zu dynamisieren und zum anderen eine Vergleichsrente auf der Grundlage der Entgelte der letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit zu ermitteln sei. Die Vergleichsrente war dabei höher als der "besitzgeschützte Zahlbetrag" und der "weiterzuzahlende Betrag" und ebenso als die bisherige SGB-VI-Rente. Für die Vergleichsrente ergaben sich dabei durchschnittliche monatliche Entgeltpunkte in Höhe von 0,0556. Eine Anhebung auf den Mindestwert von 0,0625 (§ 307 b Abs. 3 Nr. 4 SGB VI) erfolgte nicht, weil die anerkannten rentenrechtlichen Zeiten keine 35 Jahre ergaben. Die Vergleichsrente war aber (weiterhin) niedriger als der im Rahmen des Vertrauensschutzs und unter Anwendung der Aussparungsregelung gewährte (und noch nach §§ 307 a, 315 a SGB VI berechnete) Betrag von 1.069,75 DM, sodass dieser weiter gewährt wurde.
Den dagegen gerichteten Widerspruch, mit dem die Klägerin unter Hinweis auf den auch ihr zustehenden Vertrauensschutz und die Zahlbetragsgarantie sowie die Anpassung der Rentenleistungen an die Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet die Gewährung einer höheren Rente bereits ab 01. Juli 1990 geltend machte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2001 zurück.
Mit ihrer dagegen zum Sozialgericht – SG – Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin weiterhin die Gewährung einer höheren Rente bereits ab 01. Juli 1990 beansprucht und sich dabei auch gegen weitere Entscheidungen der Beklagten gewandt. Augrund früherer Einwendungen seien die Rentenbewilligung noch nicht bindend mit der Folge, dass eine Vergleichsrente bereits ab 01. Juli 19990 zustehe und ggf. im Vergleich der zustehenden Renten die höchste zu zahlen sei.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 09. August 2004 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Zulässig könne sich die Klage nur gegen den Bescheid vom 26. Juli 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2001 richten. Diese Verwaltungsentscheidungen verhielten sich nicht zu den Rentenanpassungen zum 01. Juli 2000 und zum 01. Juli 2001, welche demgemäß auch nicht zulässiger Gegenstand des Verfahrens sein könnten. Hinsichtlich der nicht erfolgten Rentenanpassung zum 01. Juli 2004 fehle es bereits an einem Bescheid, der gemäß § 96 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden sein könnte. Darüber hinaus würden Rentenanpassungsmitteilungen nicht ohne weiteres Gegenstand eines Rentenhöheverfahrens, in welchem um einzelne abstrakte Berechnungsmodi außerhalb der allgemeinen Rentendynamisierung gestritten werde. Auch die Änderung des Pflegeversicherungsbeitragssatzes zum 01. April 2004 sei nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden. Die (zulässige) Klage sei nicht begründet. Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen seien rechtmäßig. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente bereits ab Juli 1990. Insbesondere habe sie keinen Anspruch auf Durchführung einer Vergleichsrentenberechnung nach § 307 b Abs. 1 i. V. m. Absatz 3 SGB VI für Zeiträume vor dem 01. Mai 1999.
Den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 folgend habe das 2. AAÜG-Änderungsgesetz vom 27. Juni 2001 § 307 b SGB VI, der die Überführung von Bestandsrenten aus dem Beitrittsgebiets bei Bestehen eines Anspruchs aus Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der DDR regele, neu gefasst. Dabei sei insbesondere eine Vergleichsberechnung auf Basis der letzten 20 Kalenderjahre vor Aufgabe der versicherungspflichtigen Tätigkeit analog zu der Regelung des § 307 a SGB VI, der die Überführung von Bestandrenten aus dem Beitrittsgebiet ohne Ansprüche aus Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen regele, eingeführt worden. Sei die Vergleichsrente höher als die auf Basis des gesamten Versicherungslebens berechnete (SGB VI-)Rente, so sei diese zu leisten. Die Ausgestaltung der Vergleichsrentenberechnung ergebe sich aus § 307 b Abs. 3 SGB VI. § 307 b SGB VI sehe in der Fassung des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes in Abs. 5 ferner vor, dass der besitzgeschützte Zahlbetrag (des Einigungsvertrages) zum 01. Juli eines jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert anzupassen sei. Diese Rechtsänderung sei gemäß Artikel 13 Abs. 1 des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes grundsätzlich am 01. Mai 1999 in Kraft getreten. Für Personen, für die am 28. April 1999 ein Rentenbescheid noch nicht bindend gewesen sei, sei die Regelung mit Wirkung vom 01. Januar 1992 in Kraft getreten.
Aufgrund dieser Regelung könne die Klägerin keine Durchführung einer Vergleichsrentenberechnung für die Zeit vor dem 01. Mai 1999 verlangen, denn für sie sei kein Rentenbescheid am 28. April 1999 noch nicht bindend gewesen. Maßgeblich in diesem Zusammenhang könne nur ein Rentenbescheid sein, der die Rentenüberleitungsregelungen des § 307 b a. F. bzw. des § 307 a SGB VI umsetze, wie dies zuvor der Bescheid vom 31. März 1995 getan habe. Gegen diesen und auch gegen den Umwertungsbescheid vom 19. Dezember 1991 sei indessen kein Widerspruch erhoben worden, sodass diese Bescheide nach § 77 SGG bindend geworden seien. Nichts anderes ergebe sich aus der Tatsache, dass die Klägerin am 04. Juli 1990 gegen einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers der DDR (ihr zugegangen am 03. Juli 1990) Widerspruch erhoben habe. Selbst bei großzügigster Auslegung des § 86 SGG und der Erstreckung von dessen Wirkung über den Staatswechsel zum 03. Oktober hinweg, bestünde vorliegend kein anhängiges Widerspruchsverfahren, zu dessen Gegenstand die nachfolgenden Bescheide hätten werden können. Denn dem Widerspruch der Klägerin sei durch das Schreiben der Sozialversicherung der DDR vom 21. August 1990 vollumfänglich abgeholfen worden. Auch das Schreiben der Klägerin vom 24. Januar 1991 an die LVA Berlin führe zu keinem anderem Ergebnis, denn diesbezüglich handele es sich entgegen dem Wortlaut nicht um einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt oder die Ablehnung eines Verwaltungsaktes, sondern um die Anmahnung eines Rentenbescheides. Mit Erlass der folgenden Rentenanpassungsbescheide sei dieses Schreiben obsolet geworden. Auch die Einwendungen der Klägerin gegen die Rentenanpassung zum 01. Januar 1996 führten nicht dazu, dass ein maßgeblicher Rentenbescheid am 28. April 1999 noch offen gewesen wäre, denn diesbezüglich habe sich die Klägerin gegen die Anwendung der Aussparungsregelung des § 48 Abs. 3 SGB VI gewandt. Die maßgebliche Verwaltungsentscheidung sei aber bereits durch den Bescheid vom 31. März 1995 getroffen worden, sodass kein zulässiger Widerspruch gegen diesen Bescheid vorliege. Die mangelnde Reaktion der Klägerin auf das Schreiben der Beklagten vom 05. März 1996 lasse auch darauf schließen, dass sich die Angelegenheit für beide Beteiligte zum damaligen Zeitpunkt erledigt gehabt habe. Die Klägerin habe ferner keinen Anspruch auf Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages entsprechend der Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet. Weitere Zeiten seien nicht zu berücksichtigen, insbesondere stellten die Zeiten der Beschäftigung nach Rentenbeginn gemäß § 248 Abs. 3 SGB VI keine Beitragszeiten nach Bundesrecht dar. Das weitere Vorbringen des Bevollmächtigten der Klägerin sowie sein Verweis auf andere bzw. noch ausstehende Entscheidungen bedingten keine andere Beurteilung und hinderten auch nicht an einer Entscheidung.
Gegen das ihr am 19. Oktober 2004 zugestellte Urteil hat sich die Klägerin mit ihrer am 20. Oktober 2004 eingelegten Berufung gewandt, mit der sie unter Verweis auf umfangreiche Ausführungen ihres Bevollmächtigten an ihren bisherigen Begehren festhält. Sie meint, die Beklagte und auch das SG beachteten nicht die bei der Berechnung der ihr zustehenden Rente anzuwendenden Grundsätze. So sei von einem besitzgeschützten Zahlbetrag am 01. Juli 1990 von 548,00 DM auszugehen, der sich aus der Altersrente bei 37 Arbeitsjahren in Höhe von 498,00 DM und der zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates in Höhe von 50,00 DM zusammensetze. Sie hält weitere Ermittlungen zu den nachteiligen Wirkungen der vorgenommenen Rentenberechnung im Hinblick auf die sie treffende Benachteiligung für erforderlich und beantragt außerdem die Anordnung des Ruhens bzw. die Aussetzung des Verfahrens.
In der Sache beantragt die Klägerin (Schriftsatz vom 17. Dezember 2005),
das Urteil des Sozialgerichts vom 09. August 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin unter Abänderung der seit dem 30. Juni 1990 erteilten Renten- und Widerspruchsbescheide über die Regelaltersrente und unter Abänderung der Entscheidungen über die Rentenanpassung und –angleichung zum 01. Juli 2000 und danach eine Rente aus zumindest 36,1576 (Entgeltpunkten) zu gewähren. Dazu sind insbesondere 1.1.1) der garantierte Zahlbetrag von 498 DM, ab 31. Dezember 1991 einschließlich der Erhöhung um 6,84 % berechnet nach dem Beispiel des Ausgangsfalles für das Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 ff) zu gewähren und, da es sich um eine besonders niedrige Gesamtversorgung handelt, für die Zeit ab 01. Juli 1990 gemäß der Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet dauerhaft anzugleichen bzw. anzupassen, 1.1.2.) die Vergleichsrente nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 100, 1 ff und 104 ff) von Anfang an von dem Gesamteinkommen und den vollständigen Versicherungszeiten der Klägerin zu berechnen (vgl. Anlage 16 der entsprechenden Rentenbescheide; vgl. auch die Forderungen aus den bereits vorliegenden Schriftsätzen), 1.1.3.) die von der Klägerin rechtmäßig erworbenen Ansprüche auf eine Vollversorgung, die aus der Versichertenrente zuzüglich einer Rente aus dem zusätzlichen Versorgungssystem besteht, dem die Klägerin in der DDR angehörte, bei Gewährung der ungekürzten Versichertenrente anzuerkennen, die Versichertenrente ist nach dem SGB VI im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (§ 260 SGB VI) und nicht abgesenkt nach dem besonderen Alterssicherungsrecht Ost auf die verfassungswidrig verminderte besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost (§§ 228 a und 256 a SGB VI) zu berechnen, 1.1.4.) der Bescheid über die Beitragsänderungen zum 01. April 2004 aufzuheben und die Anpassungen der Rente sowie die Rentenangleichung Ost an West zum 01. Juli 2000, zum 01. Juli 2001, zum 01. Juli 2002, zum 01. Juli 2003 sowie zum 01. Juli 2004 und zum 01. Juli 2005 sind nach den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG durchzuführen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Anspruch auf die "Anpassung Ost" nach dem Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 unter Eigentumsschutz steht (BVerfGE 100, 1 (44, 54)), 1.1.5.) der Klägerin für die ihr in unterschiedlichen Zeiträumen zustehenden Renten der Zahlbetrag einschließlich der Nachzahlungen zu gewähren, der im Vergleich der auf den unterschiedlichen Rechtsgrundlagen erfolgten Rentenberechnungen am höchsten ist.
Ferner beantragt sie (Schriftsatz vom 26. Juli 2007)
1. die Beklagte zu verpflichten, ihr unter Abänderung der Entscheidungen über die Rentenanpassung zum 01. Juli 2006, 01. Juli 2007 eine höhere Altersrente zu gewähren. Die Ansprüche der Klägerin aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem sind ohne Kürzung in der Höhe zu berücksichtigen und an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen, in der sie die Anwartschaften auf Altersversorgung in der DDR rechtmäßig erworben hat, 2. soweit das Gericht dem Antrag 1.1.2. im klägerischen Schriftsatz vom 17. Dezember 2005 nicht folgt, die Beklagte zu verpflichten, die Zeiten vom 23. Mai 1948 bis 02. Oktober 1958, vom 01. Januar 1962 bis 31. Oktober 1962, vom 01. Februar 1963 bis 31. März 1963 als rentenrechtliche Zeiten der Vergleichsberechnung nach § 307 b zugrunde zu legen, 3. für das Jahr 1972 Anrechnungstatbestände gemäß § 252 a SGB VI zu berücksichtigen, 4. den Bescheid vom 01. April 2004 über die Beitragsänderung zur Pflegeversicherung sowie den Bescheid über die Erhebung eines Sonderbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung hinsichtlich des auf die Finanzierung des Krankengeldes entfallenden Anteils von 0,5 Prozent aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und die Klagen gegen die Entscheidungen über die Rentenanpassungen zum 01. Juli 2005, 01. Juli 2006 und 01. Juli 2007 abzuweisen.
Sie hält die angefochtene Rentenberechnung für zutreffend. Sie entspreche auch den höchstrichterlichen und verfassungsrechtlichen Anforderungen.
Die Klägerin hat auch nach einem Hinweis des Senats auf einen den Bevollmächtigten in einem anderen Verfahren zugestellten (Nichtannahme-) Beschluss des Bundes-verfassungsgerichts vom 15. September 2006 an ihren Anträgen festgehalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes ergänzend auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegte Rentenakte (Versicherungsnummer: ), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der Klägerin nach den zutreffend vorgenommenen Rentenberechnungen (Rentenhöchstwertfestsetzungen) keine höhere Rente zusteht.
Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist (nur) der Bescheid vom 26. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2001, wie das SG richtig festgestellt hat.
Die erstinstanzlich angegriffenen "Anpassungsbescheide" sind nicht gemäß § 96 SGG kraft Gesetzes Gegenstand des Verfahrens vor dem SG geworden. Die darin enthaltenen Entscheidungen zur Rentenanpassung zum 01. Juli des jeweiligen Jahres, die allein die wertmäßige Fortschreibung eines bereits zuerkannten Wertes des Rechts auf Rente betreffen (vgl. BSG, Urteil vom 30. August 2001 – B 4 RA 62/00 R – in SozR 3-2600 § 248 Nr. 8), bilden jeweils selbständige Streitgegenstände, denn insoweit wird nicht über den Geldwert des Rechts auf Rente, sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden. Diese Anpassungsbescheide sind auch nicht im Rahmen einer zulässigen Klageerweiterung Gegenstand des Verfahrens geworden, da die Beklagte einer solchen Klageerweiterung weder zugestimmt, noch sich darauf eingelassen hat und auch nicht festgestellt werden kann, dass eine solche Klageerweiterung sachdienlich wäre (vgl. § 99 Abs. 1 und 2 SGG). Diese Ausführungen gelten entsprechend für die daneben ergänzend angegriffene Beitragsänderung zum 01. April 2004. Wenn das SG die dagegen gerichtete Klage also (als unzulässig) abgewiesen hat, so ist dies nicht zu beanstanden und die Berufung unbegründet. Gegenstand einer gerichtlichen Kontrolle sind entgegen der Auffassung der Klägerin darüber hinaus auch nicht die früheren "seit dem 30. Juni 1990 erteilten Renten- und Widerspruchsbescheide über die Regelaltersrente", denn dem steht die Bindungswirkung dieser Bescheide gemäß § 77 SGG entgegen, wie bereits das SG ausgeführt hat. Den Einwendungen der Klägerin vom 04. Juli 1990 gegen den am 03. Juli 1990 erhaltenen undatierten Rentenbescheid der Verwaltung der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten der DDR hat der Versicherungsträger mit Schreiben vom 21. August 1990 abgeholfen, indem er den von der Klägerin beanspruchten Betrag von 495,00 DM (statt 460,00 DM) ausdrücklich zugestanden hat. Das weitere als Widerspruch bezeichnete Schreiben vom 24. Januar 1991, das die Klägerin zur Begründung ihrer Auffassung anführt, stellte nach seinem Inhalt offensichtlich keinen Widerspruch dar; denn mit diesem Schreiben rügt die Klägerin gerade keine unzutreffende Regelung ihres Rentenanspruchs, sondern mahnt die Erteilung eines Rentenbescheides, der Auskunft über die Höhe der ihr ab Januar 1991 zustehenden Rentenbezüge und deren Berechnung Auskunft gibt, an. In der Folge hat die Klägerin ausweislich der Rentenakte auch Bescheide über die Höhe der ihr ab 01. Januar 1991 und 01. Juli 1991 zustehenden Rentenbezüge erhalten, ohne sich dagegen zu wenden. Auch der Umwertungsbescheid vom 02. Dezember 1991 sowie der Neufeststellungsbescheid vom 31. März 1995 (nunmehr auf der Grundlage des § 307 b SGB VI wegen der Zugehörigkeit zum Personenkreis der Zusatzversorgten) blieben unangegriffen. Schließlich lässt sich auch nicht der am 04. Januar 1996 erhobene Widerspruch als Angriff gegen die nunmehr maßgebende Rentenhöchstwertfestsetzung im Bescheid vom 31. März 1995 verstehen. Unabhängig davon, dass dieses Schreiben bei sachgerechter Auslegung im Hinblick auf die Fristversäumnis allenfalls als Antrag nach § 44 SGB X zu verstehen wäre und damit die Bindungswirkung des Bescheides vom 31. März 1995 nicht beseitigen würde, hat der Widerspruch gerade nicht die Rentenhöchstwertfestsetzung, sondern die nach Meinung der Klägerin unzulängliche Rentenanpassung zum Gegenstand, die, wie die Beklagte anschließend der Klägerin erläuterte, auf die im Bescheid vom 31. März 1995 angekündigte Aussparung zurückgeht.
Die nach alledem allein einer gerichtlichen Prüfung zugängliche Rentenhöchstwertfestsetzung in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 26. Juli 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2001 ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu beanstanden; für das darüber hinaus gehende klägerische Begehren fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.
Soweit die Klägerin zu ihren Anträgen eingangs verlangt, ihr eine Rente aus zumindest 36,1576 Entgeltpunkten (auf Nachfrage des Senats werden im Schriftsatz vom 20. April 2006 sogar 36,7046 persönliche Entgeltpunkte Ost beansprucht) zu gewähren, ist eine gesetzliche Grundlage insoweit nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerin nicht dargelegt. Daher ist nicht entscheidungserheblich, dass schon der darin enthaltene klägerische Ansatz, ihr stehe zum 01. Juli 1990 eine Gesamtversorgung von 548,00 DM zu, falsch ist, denn ihr stand diese nur in Höhe von 498,00 DM zu. Im Rahmen der Rentenangleichung wurde der aus der Zusatzversorgung gewährte Leistungsteil auf den Angleichungsbetrag angerechnet, und somit erfolgte eine Erhöhung des bisherigen Zahlbetrages von 460,00 DM um 38,00 DM auf 498,00 DM zum 01. Juli 1990 (siehe dazu die undatierte Mitteilung des gemeinsamen Trägers der Sozialversicherung über die Rentenanpassung gemäß der 1. Rentenanpassungsverordnung); die Zusatzversorgung von 50,00 DM war darin mithin schon enthalten.
Zu 1.1.1 Die Klägerin macht mit der Verknüpfung ihres darin genannten "garantierten Zahlbetrages von 498,00 DM" mit der "Erhöhung um 6,84 %" nicht deutlich, ob sie damit sowohl den "weiterzuzahlenden Betrag" als auch den "besitzgeschützten Betrag" oder nur einen dieser Beträge zum Gegenstand ihres Antrages machen will, obwohl ihrem Bevollmächtigten aus einer Vielzahl von Verfahren die unterschiedliche inhaltliche Ausfüllung dieser Begriffe durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinlänglich bekannt sein muss. Dies kann jedoch im Ergebnis dahinstehen, da sich in keinem dieser Fälle eine höhere zu zahlende Rente errechnet.
Die Beklagte hat den "weiterzuzahlenden Betrag" zutreffend der für Dezember 1991 zustehenden Gesamtversorgung aus ZV- und SV-Rente von insgesamt 659,00 DM entnommen und einmalig um 6,84 % erhöht. Den sich danach ergebenden Betrag von 704,08 DM hat die Beklagte auch zutreffend für den Vergleich der verschiedenen möglichen Rentenleistungen eingestellt, wie dem Bescheid vom 26. Juli 2001 zu entnehmen ist. Dieser Betrag ist dann im weiteren im Rahmen des vorzunehmenden Vergleiches nicht mehr bedeutsam, da die vor der Neufeststellung mit Bescheid vom 31. März 1995 gezahlte Rentenleistung als höhere Leistung im Rahmen des Vertrauensschutzes weiter gezahlt wird. Eine wie auch immer vorzunehmende Dynamisierung des "weiterzuzahlenden Betrages" kommt nicht in Betracht, da es sich insoweit um einen statischen Besitzschutz aus § 307 b Abs. 4 Satz 1 SGB VI handelt (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 2004 – B 4 RA 117/03 R -, zitiert nach juris, unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 24/01 R – in SozR 3-2600 § 307 b Nr. 9).
Aber auch die Zugrundelegung des nach dem Einigungsvertrag "besitzgeschützten Betrages" hilft der Klägerin nicht. Die Beklagte hat die ab 01. Juli 1990 erforderliche Angleichung und Anpassung dieses nach dem Einigungsvertrag "besitzgeschützten Betrages" zutreffend vorgenommen. Dass der Beklagten insoweit ein Fehler in Anwendung der maßgeblichen Bestimmungen unterlaufen ist, behauptet die Klägerin nicht und ist auch nicht ersichtlich. Für das darüber hinausgehende Begehren, den "besitzgeschützten Betrag" (von 498,00 DM zum 01. Juli 1990) auch schon vor 1992 zu dynamisieren und – ebenso wie den "weiterzuzahlenden Betrag" - zum 01. Januar 1992 zusätzlich einmalig um 6,84 % zu erhöhen, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. § 307 b SGB VI ordnet dies auch in seiner durch das Bundesverfassungsgericht veranlassten Neufassung nicht an. Die ab 1992 nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gebotene ("West"-) Dynamisierung (vgl. § 307 b Abs. 5 SGB VI n. F.) hat die Beklagte berücksichtigt. Der angefochtene Bescheid weist dazu einen Betrag von 572,63 DM zum 01. Mai 1999 aus (der damit unter allen anderen Vergleichswerten liegt).
Zu 1.1.2. Die Beklagte hat die "Vergleichsrente" zutreffend ermittelt. Dabei kann es sich nach der Begrifflichkeit nur um die vom Bundesverfassungsgericht geforderte und in die Neufassung des § 307 b SGB VI aufgenommene Vergleichsberechnung entsprechend der Regelung in § 307 a SGB VI im 20-Jahres-Zeitraum vor dem Kalenderjahr des Rentenbeginns handeln. Soweit die Klägerin in ihrem Antrag dazu fordert, diese "von Anfang an von dem Gesamteinkommen und den vollständigen Versicherungszeiten der Klägerin zu berechnen", ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagte diesem Ansinnen im Rahmen des § 307 b SGB VI mit den in der Anlage 16 zum Rentenbescheid aufgeführten Aufstellung der insoweit berücksichtigungsfähigen Zeiten nicht nachgekommen ist. Unter Beachtung des aus dem Rentenbescheid ersichtlichen und von der Klägerin bis zu ihrem Schriftsatz vom 26. Juli 2007 nicht beanstandeten Versicherungsverlaufs, wie er der Berechnung der SGB-VI-Rente zugrunde liegt, ist eine unterbliebene Berücksichtigung von Zeiten nicht erkennbar.
Aber auch der Antrag zu 2) aus dem Schriftsatz vom 26. Juli 2007 (Eingang bei Gericht am 01. August 2007!) führt zu keiner höheren Vergleichsrente. Die Vergleichsrente basiert, wie bereits ausgeführt, in Anlehnung an die Berechnung gemäß § 307 a SGB VI auf den Entgelten der letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung (vgl. § 307 b Abs. 3 Nr. 3 SGB VI) und damit im Falle der Klägerin auf den Entgelten der Jahre 1961 bis 1980. Damit wird zwanglos deutlich, dass der Antrag, (Beitrags-) Zeiten vom 23. Mai 1948 bis 02. Oktober 1958 in die Vergleichsberechnung einzustellen, schon deshalb keinen Erfolg haben kann, weil diese Zeiten nicht in dem für die Vergleichsrente maßgeblichen 20-Jahre-Zeitraum liegen. Dass über die bloße und pauschale Behauptung einer Beitragsleistung nichts für eine Beitragszeit (§§ 55, 248 SGB VI) spricht, da die Klägerin im Rahmen der Kontenklärung 1994 nur Unterlagen vorlegte, die lediglich die Aufnahme einer freiwilligen Krankenversicherung am 23. Mai 1948 belegen, ist deshalb nur ergänzend zu erwähnen. Insofern fällt im Übrigen auf, dass die Klägerin ausweislich der Akten zum Rentenbeginn ab 01. November 1981 für diesen Zeitraum offensichtlich weder eine Beitragsentrichtung geltend gemacht noch irgendwelche Unterlagen vorgelegt hat. Ebensowenig hat sich die Klägerin insoweit gegen die Bescheide der Beklagten gewandt oder im Verlaufe dieses Rechtsstreites die Berücksichtigung dieser Zeiten beansprucht. Soweit die Klägerin mit dem Antrag zu 2) aus dem Schriftsatz vom 26. Juli 2007 ferner die Berücksichtigung der Zeiten vom 01. Januar bis 31. Oktober 1962 und 01. Februar bis 31. März 1963 (Lücken in der Aufstellung der zu berücksichtigenden Zeiten im 20-Jahre-Zeitraum gemäß Anlage 16 zum Bescheid vom 26. Juli 2001) beansprucht, fehlt es an einer Rechtsgrundlage, um die in dieser Zeit geleisteten geringen freiwilligen Beiträge, die (nur) nach den Grundsätzen der Höherversicherung bewertet werden (§§ 248 Abs. 3, 269 Abs. 1 SGB VI), dennoch als "Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen" bei der Berechnung der Vergleichsrente (vgl. § 307 b Abs. 3 Nr. 3 SGB VI) zu berücksichtigen. Schließlich kann auch das erstmalige Vorbringen im Antrag zu 3) des Schriftsatzes vom 26. Juli 2007 zur Berücksichtigung anderer bzw. zusätzlicher Zeiten im Jahr 1972 keine andere Entscheidung bewirken. Denn insoweit liegen – worauf die Beklagte zu Recht hinweist – Feststellungen des Zusatzversorgungsträgers vor, an die die Beklagte als Rentenversicherungsträger gemäß § 8 Abs. 5 AAÜG gebunden ist. Dass insoweit noch ein Verfahren beim Zusatzversorgungsträger offen ist, ist nach der Mitteilung der Beklagten im Termin zu verneinen, und auch die Klägerin behauptet noch nicht einmal ein dort offenes Verfahren, das die Beklagte an einer abschließenden Entscheidung hätte hindern können. Der Klägerin bleibt es insofern unbenommen, bezüglich des Jahres 1972 eine Überprüfung der Feststellungen nach dem AAÜG zu beantragen.
Zu 1.1.3 Ein Bezug zu dem vorliegenden Sachverhalt ist nicht erkennbar. Offensichtlich handelt es sich hierbei um einen Textbaustein des Bevollmächtigten, da ausweislich des Versicherungsverlaufes zu keiner der darin vermerkten Zeiten eine Begrenzung auf eine Beitragsbemessungsgrenze vermerkt ist und somit auch keine Berücksichtigung einer "rechtswidrigen Begrenzung" erfolgt sein kann. Soweit der Bevollmächtigte an dieser Stelle die SGB-VI-Rente erwähnt, wie sie sich aus dem dargestellten Versicherungsverlauf ergibt, ist vorsorglich der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass die nach der Zuerkennung der Altersrenten verkürzt fortgesetzte Beschäftigung keine Beitragszeit darstellt, wie bereits das SG in dem angefochtenen Urteil und unter Hinweis auf § 248 Abs. 3 SGB VI ausgeführt hat.
Im Verlaufe des Rechtsstreits hat die Klägerin die Berücksichtigung rentenrechtlicher Zeiten nicht nur im Umfange von 410 Monaten, sondern von 444 Monaten gefordert. Damit will sie sich erkennbar nicht mehr auf den besitzgeschützten und noch nach DDR-Vorschriften berechneten Zahlbetrag beziehen, sondern bei der nach den Grundsätzen des SGB VI berechneten Rente (und wohl auch bei der "Vergleichsrente") die Berücksichtigung der nach Maßgabe des DDR-Rechts in der SV-Rente enthaltenen Arbeitsjahre erreichen. Die nach dem SGB VI berechnete Rente kann jedoch nur auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen "rentenrechtlichen Zeiten" erfolgen. Rentenrechtlich nicht begründbare Zuschläge sieht das SGB VI nicht vor. Solche systemfremden Zuschläge beansprucht die Klägerin jedoch, wie aufgrund ihrer Forderung von 444 Monaten (gleich 37 Arbeitsjahre in der DDR-Rente) ersichtlich ist. Eigentliche Arbeitsjahre enthielt die DDR-Rente jedoch nur im Umfange von 33 Jahren, wie bereits im Tatbestand ausgeführt. Dass die Beklagte in die Berechnung nicht alle nach Maßgabe des SGB VI beachtlichen rentenrechtlichen Zeiten der Klägerin eingestellt hat, lässt sich nicht feststellen. Soweit das nunmehrige Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 26. Juli 2007 eventuell in dieser Richtung verstanden werden sollte, ergibt sich daraus nicht, dass gegenwärtig weitere Zeiten zu berücksichtigen wären. Auf die obigen Ausführungen kann insoweit Bezug genommen werden. Die Höhe der nach dem SGB VI berechneten (Vergleichs-) Rente (zu den Grundsätzen der Berechnung der Vergleichsrente, vgl. BSG, Urteil vom 31. März 2004 – B 4 RA 11/03 R -, [Nichtannahme-] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08. September 2004 – 1 BvR 1632/04 -, zitiert jeweils nach Juris) begegnet nach alledem keinen Bedenken.
Zu 1.1.4 Die in diesem Antrag aufgeführten Entscheidungen der Beklagten (Anpassungen und Beitragsänderungen) sind – wie bereits dargelegt – nicht zulässigerweise Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens geworden, wie auch das SG in dem angefochtenen Urteil entschieden hat, so dass die Berufung dagegen erfolglos bleiben muss. Entsprechend diesen Ausführungen können auch die während des Berufungsverfahrens ergangenen weiteren diesbezüglichen Bescheide, die die Klägerin mit ihren Schriftsätzen vom 17. Dezember 2005 und 26. Juli 2007 angreift, nicht gemäß § 96 SGG zulässiger Gegenstand des Berufungsverfahrens werden. Dies gilt insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt, dass das LSG als Rechtsmittelgericht grundsätzlich nur über Klagegegenstände zu entscheiden hat, die bereits Gegenstand des Verfahrens vor dem Sozialgericht waren (vgl. § 29 SGG). Mithin können die Angriffe gegen die während des Berufungsverfahrens ergangenen weiteren Entscheidungen, über die der Senat kraft Klage entschieden hat, ebenfalls keinen Erfolg haben.
Zu 1.1.5 Es lässt sich somit nicht feststellen, dass die Beklagte eine der gesetzlich vorgesehenen vier Berechnungen nicht vorgenommen oder den jeweils höchsten Wert nicht ermittelt hat. Für weitergehende oder abweichende Berechnungen ist eine gesetzliche Grundlage nicht erkennbar. Nach materiellem Recht hat die Beklagte damit auch dem Antrag zu 1.1.5 entsprochen. Die Klägerin übersieht in diesem Zusammenhang oder nimmt nicht zur Kenntnis, dass sie aufgrund der bis zum Bescheid vom 31. März 1995 bestehenden und fälschlicherweise vorgenommenen Umstellung der Bestandsrente gemäß § 307 a SGB VI durchgehend eine höhere Leistung erhalten hat, als ihr materiell-rechtlich als Ergebnis des Vergleichs der vier Renten zugestanden hätte. Diese – eigentlich zu hohe – im Rahmen des Vertrauensschutzes weitergewährte Rentenleistung wirkte noch im Bescheid vom 26. Juli 2001 fort. Insofern wird deutlich, dass die Ausführungen der Klägerin zur geringen Höhe ihrer Altersversorgung und der Benachteiligung gegenüber den Bestandsrentnern ohne Zusatzversorgung ohne Bezug zu dem hier vorliegenden konkreten Sachverhalt sind.
Anlass zu weiteren Ermittlungen entsprechend dem weiteren Vorbringen der Klägerin (Beweisanträge im Schriftsatz vom 25. Juni 2005) sieht der Senat nicht, da diese rechtspolitische Erwägungen betreffen. Die Rechtslage ist unter Beachtung der höchstrichterlichen und verfassungsrechtlichen Rechtsprechung geklärt. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken vermag der Senat auch im Übrigen nicht zu erkennen. Daher war auch nicht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen oder dieses auszusetzen. Das gilt auch im Hinblick auf den bereits nicht dargelegten Bezug von Menschenrechtsbeschwerden zum hiesigen Verfahren.
Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention sind unter keinem Gesichtspunkt erkennbar. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat bislang auch keine Menschenrechtsbeschwerde aus dem Problemkreis der Rentenüberleitung aufgrund von Einwendungen der Beschwerdeführer zur materiellen Rechtslage zur Entscheidung angenommen (siehe Nichtannahmebeschlüsse vom 02. März 2000 zur Beschwerde Nr. 52442/99 und vom 10. April 2001 zur Beschwerde Nr. 52449/99). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist die zutreffende Berechnung einer übergeleiteten Altersversorgung der DDR und insofern die Gewährung einer höheren Rente bereits für Zeiten ab Juli 1990.
Die 1921 geborene Klägerin gehörte aufgrund ihrer Beschäftigung beim Rat des Stadtbezirks B-M dem System der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (Zusatzversorgungssystem nach Nr. 19 der Anlage I zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG –) an. Ab 01. November 1981 wurde ihr aus diesem System eine Altersversorgung in Höhe von 370,00 Mark der DDR gewährt. Dieser Betrag ergab sich, da die auf 90 Prozent des Nettoentgeltes von 391,19 Mark, also 352,08 Mark begrenzte Altersversorgung unter der Mindestversorgung blieb, aus der ihr aus der Sozialversicherung zustehenden Rente in Höhe von 320,00 Mark zuzüglich eines Zuschlages von 50,00 Mark aus der Zusatzversorgung. Der Rentenberechnung lagen 33 Arbeitsjahre plus 4 Arbeitsjahre Zuschläge für die Geburt eines Kindes und eine mehr als 20jährige tatsächliche Arbeitszeit zugrunde. Die Rentenleistung erhöhte sich ab 01. Dezember 1984 im Hinblick auf die Erhöhung der Sozialversicherungsrenten auf 400,00 Mark (350 + 50) und ab 01. Dezember 1989 auf 460,00 Mark (410 + 50). Im Rahmen der Rentenangleichung erhöhte sich die Rente um 38,00 DM auf 498,00 DM ab 01. Juli 1990 und im Rahmen der Rentenanpassung zum 01. Januar 1991 auf 573,00 DM (undatierte Mitteilung des gemeinsamen Trägers der Sozialversicherung). Ab dem 01. Juli 1991 betrug die Rente 659,00 DM (undatierte Mitteilung über die Rentenanpassung gemäß der 2. Rentenanpassungs-Verordnung).
Nach Erhalt des undatierten Rentenbescheides der Verwaltung der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten der DDR am 03. Juli 1990 erhob die Klägerin dagegen schriftlich am 04. Juli 1990 Einwendungen und monierte dabei, dass lediglich ein Zahlbetrag von (SV-Rente 410 + Zusatzversorgung 50 =) 460,00 DM gewährt wurde, ihr aber ihres Erachtens unter Beachtung der im Bescheid zum 01. Dezember 1989 enthaltenen 37 Arbeitsjahre ab 01. Juli 1990 ein Betrag von 495,00 DM monatlich zustünde. Mit Schreiben vom 21. August 1990 teilte die Sozialversicherung der DDR der Klägerin mit, dass ein Gesamtrentenanspruch von 495,00 DM bestünde und kündigte gleichzeitig an, diesen rückwirkend ab 01. Juli 1990 anweisen zu wollen und bat die Klägerin um Mitteilung ihrer Bankverbindung; eine entsprechende Nachzahlung ist in der Folge (unter Beachtung des nach Angleichung tatsächlich zustehenden Betrages von 498,00 DM) geleistet worden.
Mit Schreiben vom 24. Januar 1991 wandte sich die Klägerin an die LVA Berlin und mahnte dabei den Erlass eines Rentenbescheides an, da ihr zu diesem Zeitpunkt offensichtlich die später zugegangene undatierte Mitteilung über die Rentenanpassung gemäß der 1. Rentenanpassungsverordnung (auf 573,00 DM) noch nicht vorlag. Wörtlich schrieb sie, sie erhebe "Widerspruch" und führte zur Begründung aus, ihr sei bisher kein Rentenbescheid über die Höhe der Rentenbezüge und deren Berechnung entsprechend dem SGG zugestellt worden. Sie habe für Januar 1991 lediglich zwei Überweisungen über 297,00 und 276,00 DM erhalten.
Mit Umwertungsbescheid vom 02. Dezember 1991 (der Klägerin zugegangen am 19. Dezember 1991) nahm die Beklagte eine Berechnung der Altersversorgung der Klägerin nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VI – vor. Die bisherige Rentenleistung wurde in eine Regelaltersrente ab dem 01. Januar 1992 umgewandelt; die Berechnung erfolgte dabei nach Maßgabe des § 307 a SGB VI. Die Beklagte legte Entgeltpunkte für 33 Arbeitsjahre und einen Zuschlag für ein Kind zugrunde. Die Rentenhöhe betrug ab 01. Januar 1992 766,81 DM inklusive eines Auffüllbetrages gemäß § 315 a SGB VI.
Nach Mitteilung versorgungsspezifischer Daten durch den Zusatzversorgungsträger stellte die Beklagte die Rente der Klägerin mit Bescheid vom 31. März 1995 ab 01 Juli 1990 neu fest; es ergab sich wegen einiger als Höherversicherung zu wertender Beiträge eine geringe Nachzahlung. Die Berechnung erfolgte nach Maßgabe des seinerzeit noch geltenden § 307 b SGB VI und damit auf der Grundlage des gesamten Versicherungsverlaufs. Die so berechnete SGB-VI-Rente blieb ebenso wie der sich aus der für Dezember 1991 gezahlten und um 6,84 % erhöhten Rentenleistung ergebende (statische) "weiterzuzahlende Betrag" auch unter Berücksichtigung der Kindererziehungsleistung für ein Kind unter der (fälschlicherweise) auf der Grundlage des § 307 a SGB VI zuerkannten Rentenleistung. Die Klägerin erhielt daher die bisherige Rentenleistung im Rahmen des Vertrauensschutzes weiter (brutto zuletzt 1.069,75 DM). Sie wurde jedoch gleichzeitig darauf hingewiesen, dass bei künftigen Neuberechnungen und Rentenanpassungen die sich aus den beiliegenden Berechnungen ergebenden Merkmale zugrunde gelegt würden, sodass die Rente künftig nicht in jedem Fall (in voller Höhe) angepasst würde.
Am 04. Januar 1996 wandte sich die Klägerin mit einem als Widerspruch bezeichneten Schreiben an die Beklagte und monierte, dass die Rentenanpassung zum 01. Januar 1996 nicht zutreffend erfolgt sei. Die Beklagte teilte ihr daraufhin mit Schreiben vom 05. März 1996 zur Erläuterung mit, dass die im Bescheid vom 31. März 1995 angekündigte Aussparungsregelung zum Tragen gekommen sei. Die Beklagte führte abschließend aus, dass sie den Widerspruch damit als erledigt ansehe. Auch die Klägerin kam auf die Angelegenheit nicht mehr zurück.
Am 28. Juli 2000 wandte sich die Klägerin erneut mit einem als Widerspruch bezeichneten Schreiben an die Beklagte und gegen die Rentenanpassung zum 01. Juli 2000; sie beantragte zugleich das Ruhen dieses Widerspruchs bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung.
Mit Rentenbescheid vom 26. Juli 2001 stellte die Beklagte in Ausführung des zwischenzeitlich erlassenen 2. AAÜG-Änderungsgesetzes die Rente der Klägerin (erst) ab dem 01. Mai 1999 neu fest (weil der [letzte] Rentenbescheid am 28. April 1999 bindend gewesen sei); eine Änderung des Rentenbetrages ergab sich im Ergebnis nicht. Zur Erläuterung führte die Beklagte aus, dass aufgrund der durch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 erforderlich gewordenen gesetzlichen Neuregelungen zum einen der nach dem Einigungsvertrag (EV) besitzgeschützte Zahlbetrag zum 01. Juli 1990 ab 1992 zu dynamisieren und zum anderen eine Vergleichsrente auf der Grundlage der Entgelte der letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit zu ermitteln sei. Die Vergleichsrente war dabei höher als der "besitzgeschützte Zahlbetrag" und der "weiterzuzahlende Betrag" und ebenso als die bisherige SGB-VI-Rente. Für die Vergleichsrente ergaben sich dabei durchschnittliche monatliche Entgeltpunkte in Höhe von 0,0556. Eine Anhebung auf den Mindestwert von 0,0625 (§ 307 b Abs. 3 Nr. 4 SGB VI) erfolgte nicht, weil die anerkannten rentenrechtlichen Zeiten keine 35 Jahre ergaben. Die Vergleichsrente war aber (weiterhin) niedriger als der im Rahmen des Vertrauensschutzs und unter Anwendung der Aussparungsregelung gewährte (und noch nach §§ 307 a, 315 a SGB VI berechnete) Betrag von 1.069,75 DM, sodass dieser weiter gewährt wurde.
Den dagegen gerichteten Widerspruch, mit dem die Klägerin unter Hinweis auf den auch ihr zustehenden Vertrauensschutz und die Zahlbetragsgarantie sowie die Anpassung der Rentenleistungen an die Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet die Gewährung einer höheren Rente bereits ab 01. Juli 1990 geltend machte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2001 zurück.
Mit ihrer dagegen zum Sozialgericht – SG – Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin weiterhin die Gewährung einer höheren Rente bereits ab 01. Juli 1990 beansprucht und sich dabei auch gegen weitere Entscheidungen der Beklagten gewandt. Augrund früherer Einwendungen seien die Rentenbewilligung noch nicht bindend mit der Folge, dass eine Vergleichsrente bereits ab 01. Juli 19990 zustehe und ggf. im Vergleich der zustehenden Renten die höchste zu zahlen sei.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 09. August 2004 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Zulässig könne sich die Klage nur gegen den Bescheid vom 26. Juli 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2001 richten. Diese Verwaltungsentscheidungen verhielten sich nicht zu den Rentenanpassungen zum 01. Juli 2000 und zum 01. Juli 2001, welche demgemäß auch nicht zulässiger Gegenstand des Verfahrens sein könnten. Hinsichtlich der nicht erfolgten Rentenanpassung zum 01. Juli 2004 fehle es bereits an einem Bescheid, der gemäß § 96 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden sein könnte. Darüber hinaus würden Rentenanpassungsmitteilungen nicht ohne weiteres Gegenstand eines Rentenhöheverfahrens, in welchem um einzelne abstrakte Berechnungsmodi außerhalb der allgemeinen Rentendynamisierung gestritten werde. Auch die Änderung des Pflegeversicherungsbeitragssatzes zum 01. April 2004 sei nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden. Die (zulässige) Klage sei nicht begründet. Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen seien rechtmäßig. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente bereits ab Juli 1990. Insbesondere habe sie keinen Anspruch auf Durchführung einer Vergleichsrentenberechnung nach § 307 b Abs. 1 i. V. m. Absatz 3 SGB VI für Zeiträume vor dem 01. Mai 1999.
Den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 folgend habe das 2. AAÜG-Änderungsgesetz vom 27. Juni 2001 § 307 b SGB VI, der die Überführung von Bestandsrenten aus dem Beitrittsgebiets bei Bestehen eines Anspruchs aus Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der DDR regele, neu gefasst. Dabei sei insbesondere eine Vergleichsberechnung auf Basis der letzten 20 Kalenderjahre vor Aufgabe der versicherungspflichtigen Tätigkeit analog zu der Regelung des § 307 a SGB VI, der die Überführung von Bestandrenten aus dem Beitrittsgebiet ohne Ansprüche aus Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen regele, eingeführt worden. Sei die Vergleichsrente höher als die auf Basis des gesamten Versicherungslebens berechnete (SGB VI-)Rente, so sei diese zu leisten. Die Ausgestaltung der Vergleichsrentenberechnung ergebe sich aus § 307 b Abs. 3 SGB VI. § 307 b SGB VI sehe in der Fassung des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes in Abs. 5 ferner vor, dass der besitzgeschützte Zahlbetrag (des Einigungsvertrages) zum 01. Juli eines jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert anzupassen sei. Diese Rechtsänderung sei gemäß Artikel 13 Abs. 1 des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes grundsätzlich am 01. Mai 1999 in Kraft getreten. Für Personen, für die am 28. April 1999 ein Rentenbescheid noch nicht bindend gewesen sei, sei die Regelung mit Wirkung vom 01. Januar 1992 in Kraft getreten.
Aufgrund dieser Regelung könne die Klägerin keine Durchführung einer Vergleichsrentenberechnung für die Zeit vor dem 01. Mai 1999 verlangen, denn für sie sei kein Rentenbescheid am 28. April 1999 noch nicht bindend gewesen. Maßgeblich in diesem Zusammenhang könne nur ein Rentenbescheid sein, der die Rentenüberleitungsregelungen des § 307 b a. F. bzw. des § 307 a SGB VI umsetze, wie dies zuvor der Bescheid vom 31. März 1995 getan habe. Gegen diesen und auch gegen den Umwertungsbescheid vom 19. Dezember 1991 sei indessen kein Widerspruch erhoben worden, sodass diese Bescheide nach § 77 SGG bindend geworden seien. Nichts anderes ergebe sich aus der Tatsache, dass die Klägerin am 04. Juli 1990 gegen einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers der DDR (ihr zugegangen am 03. Juli 1990) Widerspruch erhoben habe. Selbst bei großzügigster Auslegung des § 86 SGG und der Erstreckung von dessen Wirkung über den Staatswechsel zum 03. Oktober hinweg, bestünde vorliegend kein anhängiges Widerspruchsverfahren, zu dessen Gegenstand die nachfolgenden Bescheide hätten werden können. Denn dem Widerspruch der Klägerin sei durch das Schreiben der Sozialversicherung der DDR vom 21. August 1990 vollumfänglich abgeholfen worden. Auch das Schreiben der Klägerin vom 24. Januar 1991 an die LVA Berlin führe zu keinem anderem Ergebnis, denn diesbezüglich handele es sich entgegen dem Wortlaut nicht um einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt oder die Ablehnung eines Verwaltungsaktes, sondern um die Anmahnung eines Rentenbescheides. Mit Erlass der folgenden Rentenanpassungsbescheide sei dieses Schreiben obsolet geworden. Auch die Einwendungen der Klägerin gegen die Rentenanpassung zum 01. Januar 1996 führten nicht dazu, dass ein maßgeblicher Rentenbescheid am 28. April 1999 noch offen gewesen wäre, denn diesbezüglich habe sich die Klägerin gegen die Anwendung der Aussparungsregelung des § 48 Abs. 3 SGB VI gewandt. Die maßgebliche Verwaltungsentscheidung sei aber bereits durch den Bescheid vom 31. März 1995 getroffen worden, sodass kein zulässiger Widerspruch gegen diesen Bescheid vorliege. Die mangelnde Reaktion der Klägerin auf das Schreiben der Beklagten vom 05. März 1996 lasse auch darauf schließen, dass sich die Angelegenheit für beide Beteiligte zum damaligen Zeitpunkt erledigt gehabt habe. Die Klägerin habe ferner keinen Anspruch auf Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages entsprechend der Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet. Weitere Zeiten seien nicht zu berücksichtigen, insbesondere stellten die Zeiten der Beschäftigung nach Rentenbeginn gemäß § 248 Abs. 3 SGB VI keine Beitragszeiten nach Bundesrecht dar. Das weitere Vorbringen des Bevollmächtigten der Klägerin sowie sein Verweis auf andere bzw. noch ausstehende Entscheidungen bedingten keine andere Beurteilung und hinderten auch nicht an einer Entscheidung.
Gegen das ihr am 19. Oktober 2004 zugestellte Urteil hat sich die Klägerin mit ihrer am 20. Oktober 2004 eingelegten Berufung gewandt, mit der sie unter Verweis auf umfangreiche Ausführungen ihres Bevollmächtigten an ihren bisherigen Begehren festhält. Sie meint, die Beklagte und auch das SG beachteten nicht die bei der Berechnung der ihr zustehenden Rente anzuwendenden Grundsätze. So sei von einem besitzgeschützten Zahlbetrag am 01. Juli 1990 von 548,00 DM auszugehen, der sich aus der Altersrente bei 37 Arbeitsjahren in Höhe von 498,00 DM und der zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates in Höhe von 50,00 DM zusammensetze. Sie hält weitere Ermittlungen zu den nachteiligen Wirkungen der vorgenommenen Rentenberechnung im Hinblick auf die sie treffende Benachteiligung für erforderlich und beantragt außerdem die Anordnung des Ruhens bzw. die Aussetzung des Verfahrens.
In der Sache beantragt die Klägerin (Schriftsatz vom 17. Dezember 2005),
das Urteil des Sozialgerichts vom 09. August 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin unter Abänderung der seit dem 30. Juni 1990 erteilten Renten- und Widerspruchsbescheide über die Regelaltersrente und unter Abänderung der Entscheidungen über die Rentenanpassung und –angleichung zum 01. Juli 2000 und danach eine Rente aus zumindest 36,1576 (Entgeltpunkten) zu gewähren. Dazu sind insbesondere 1.1.1) der garantierte Zahlbetrag von 498 DM, ab 31. Dezember 1991 einschließlich der Erhöhung um 6,84 % berechnet nach dem Beispiel des Ausgangsfalles für das Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 ff) zu gewähren und, da es sich um eine besonders niedrige Gesamtversorgung handelt, für die Zeit ab 01. Juli 1990 gemäß der Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet dauerhaft anzugleichen bzw. anzupassen, 1.1.2.) die Vergleichsrente nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 100, 1 ff und 104 ff) von Anfang an von dem Gesamteinkommen und den vollständigen Versicherungszeiten der Klägerin zu berechnen (vgl. Anlage 16 der entsprechenden Rentenbescheide; vgl. auch die Forderungen aus den bereits vorliegenden Schriftsätzen), 1.1.3.) die von der Klägerin rechtmäßig erworbenen Ansprüche auf eine Vollversorgung, die aus der Versichertenrente zuzüglich einer Rente aus dem zusätzlichen Versorgungssystem besteht, dem die Klägerin in der DDR angehörte, bei Gewährung der ungekürzten Versichertenrente anzuerkennen, die Versichertenrente ist nach dem SGB VI im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (§ 260 SGB VI) und nicht abgesenkt nach dem besonderen Alterssicherungsrecht Ost auf die verfassungswidrig verminderte besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost (§§ 228 a und 256 a SGB VI) zu berechnen, 1.1.4.) der Bescheid über die Beitragsänderungen zum 01. April 2004 aufzuheben und die Anpassungen der Rente sowie die Rentenangleichung Ost an West zum 01. Juli 2000, zum 01. Juli 2001, zum 01. Juli 2002, zum 01. Juli 2003 sowie zum 01. Juli 2004 und zum 01. Juli 2005 sind nach den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG durchzuführen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Anspruch auf die "Anpassung Ost" nach dem Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 unter Eigentumsschutz steht (BVerfGE 100, 1 (44, 54)), 1.1.5.) der Klägerin für die ihr in unterschiedlichen Zeiträumen zustehenden Renten der Zahlbetrag einschließlich der Nachzahlungen zu gewähren, der im Vergleich der auf den unterschiedlichen Rechtsgrundlagen erfolgten Rentenberechnungen am höchsten ist.
Ferner beantragt sie (Schriftsatz vom 26. Juli 2007)
1. die Beklagte zu verpflichten, ihr unter Abänderung der Entscheidungen über die Rentenanpassung zum 01. Juli 2006, 01. Juli 2007 eine höhere Altersrente zu gewähren. Die Ansprüche der Klägerin aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem sind ohne Kürzung in der Höhe zu berücksichtigen und an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen, in der sie die Anwartschaften auf Altersversorgung in der DDR rechtmäßig erworben hat, 2. soweit das Gericht dem Antrag 1.1.2. im klägerischen Schriftsatz vom 17. Dezember 2005 nicht folgt, die Beklagte zu verpflichten, die Zeiten vom 23. Mai 1948 bis 02. Oktober 1958, vom 01. Januar 1962 bis 31. Oktober 1962, vom 01. Februar 1963 bis 31. März 1963 als rentenrechtliche Zeiten der Vergleichsberechnung nach § 307 b zugrunde zu legen, 3. für das Jahr 1972 Anrechnungstatbestände gemäß § 252 a SGB VI zu berücksichtigen, 4. den Bescheid vom 01. April 2004 über die Beitragsänderung zur Pflegeversicherung sowie den Bescheid über die Erhebung eines Sonderbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung hinsichtlich des auf die Finanzierung des Krankengeldes entfallenden Anteils von 0,5 Prozent aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und die Klagen gegen die Entscheidungen über die Rentenanpassungen zum 01. Juli 2005, 01. Juli 2006 und 01. Juli 2007 abzuweisen.
Sie hält die angefochtene Rentenberechnung für zutreffend. Sie entspreche auch den höchstrichterlichen und verfassungsrechtlichen Anforderungen.
Die Klägerin hat auch nach einem Hinweis des Senats auf einen den Bevollmächtigten in einem anderen Verfahren zugestellten (Nichtannahme-) Beschluss des Bundes-verfassungsgerichts vom 15. September 2006 an ihren Anträgen festgehalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes ergänzend auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegte Rentenakte (Versicherungsnummer: ), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der Klägerin nach den zutreffend vorgenommenen Rentenberechnungen (Rentenhöchstwertfestsetzungen) keine höhere Rente zusteht.
Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist (nur) der Bescheid vom 26. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2001, wie das SG richtig festgestellt hat.
Die erstinstanzlich angegriffenen "Anpassungsbescheide" sind nicht gemäß § 96 SGG kraft Gesetzes Gegenstand des Verfahrens vor dem SG geworden. Die darin enthaltenen Entscheidungen zur Rentenanpassung zum 01. Juli des jeweiligen Jahres, die allein die wertmäßige Fortschreibung eines bereits zuerkannten Wertes des Rechts auf Rente betreffen (vgl. BSG, Urteil vom 30. August 2001 – B 4 RA 62/00 R – in SozR 3-2600 § 248 Nr. 8), bilden jeweils selbständige Streitgegenstände, denn insoweit wird nicht über den Geldwert des Rechts auf Rente, sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden. Diese Anpassungsbescheide sind auch nicht im Rahmen einer zulässigen Klageerweiterung Gegenstand des Verfahrens geworden, da die Beklagte einer solchen Klageerweiterung weder zugestimmt, noch sich darauf eingelassen hat und auch nicht festgestellt werden kann, dass eine solche Klageerweiterung sachdienlich wäre (vgl. § 99 Abs. 1 und 2 SGG). Diese Ausführungen gelten entsprechend für die daneben ergänzend angegriffene Beitragsänderung zum 01. April 2004. Wenn das SG die dagegen gerichtete Klage also (als unzulässig) abgewiesen hat, so ist dies nicht zu beanstanden und die Berufung unbegründet. Gegenstand einer gerichtlichen Kontrolle sind entgegen der Auffassung der Klägerin darüber hinaus auch nicht die früheren "seit dem 30. Juni 1990 erteilten Renten- und Widerspruchsbescheide über die Regelaltersrente", denn dem steht die Bindungswirkung dieser Bescheide gemäß § 77 SGG entgegen, wie bereits das SG ausgeführt hat. Den Einwendungen der Klägerin vom 04. Juli 1990 gegen den am 03. Juli 1990 erhaltenen undatierten Rentenbescheid der Verwaltung der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten der DDR hat der Versicherungsträger mit Schreiben vom 21. August 1990 abgeholfen, indem er den von der Klägerin beanspruchten Betrag von 495,00 DM (statt 460,00 DM) ausdrücklich zugestanden hat. Das weitere als Widerspruch bezeichnete Schreiben vom 24. Januar 1991, das die Klägerin zur Begründung ihrer Auffassung anführt, stellte nach seinem Inhalt offensichtlich keinen Widerspruch dar; denn mit diesem Schreiben rügt die Klägerin gerade keine unzutreffende Regelung ihres Rentenanspruchs, sondern mahnt die Erteilung eines Rentenbescheides, der Auskunft über die Höhe der ihr ab Januar 1991 zustehenden Rentenbezüge und deren Berechnung Auskunft gibt, an. In der Folge hat die Klägerin ausweislich der Rentenakte auch Bescheide über die Höhe der ihr ab 01. Januar 1991 und 01. Juli 1991 zustehenden Rentenbezüge erhalten, ohne sich dagegen zu wenden. Auch der Umwertungsbescheid vom 02. Dezember 1991 sowie der Neufeststellungsbescheid vom 31. März 1995 (nunmehr auf der Grundlage des § 307 b SGB VI wegen der Zugehörigkeit zum Personenkreis der Zusatzversorgten) blieben unangegriffen. Schließlich lässt sich auch nicht der am 04. Januar 1996 erhobene Widerspruch als Angriff gegen die nunmehr maßgebende Rentenhöchstwertfestsetzung im Bescheid vom 31. März 1995 verstehen. Unabhängig davon, dass dieses Schreiben bei sachgerechter Auslegung im Hinblick auf die Fristversäumnis allenfalls als Antrag nach § 44 SGB X zu verstehen wäre und damit die Bindungswirkung des Bescheides vom 31. März 1995 nicht beseitigen würde, hat der Widerspruch gerade nicht die Rentenhöchstwertfestsetzung, sondern die nach Meinung der Klägerin unzulängliche Rentenanpassung zum Gegenstand, die, wie die Beklagte anschließend der Klägerin erläuterte, auf die im Bescheid vom 31. März 1995 angekündigte Aussparung zurückgeht.
Die nach alledem allein einer gerichtlichen Prüfung zugängliche Rentenhöchstwertfestsetzung in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 26. Juli 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2001 ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu beanstanden; für das darüber hinaus gehende klägerische Begehren fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.
Soweit die Klägerin zu ihren Anträgen eingangs verlangt, ihr eine Rente aus zumindest 36,1576 Entgeltpunkten (auf Nachfrage des Senats werden im Schriftsatz vom 20. April 2006 sogar 36,7046 persönliche Entgeltpunkte Ost beansprucht) zu gewähren, ist eine gesetzliche Grundlage insoweit nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerin nicht dargelegt. Daher ist nicht entscheidungserheblich, dass schon der darin enthaltene klägerische Ansatz, ihr stehe zum 01. Juli 1990 eine Gesamtversorgung von 548,00 DM zu, falsch ist, denn ihr stand diese nur in Höhe von 498,00 DM zu. Im Rahmen der Rentenangleichung wurde der aus der Zusatzversorgung gewährte Leistungsteil auf den Angleichungsbetrag angerechnet, und somit erfolgte eine Erhöhung des bisherigen Zahlbetrages von 460,00 DM um 38,00 DM auf 498,00 DM zum 01. Juli 1990 (siehe dazu die undatierte Mitteilung des gemeinsamen Trägers der Sozialversicherung über die Rentenanpassung gemäß der 1. Rentenanpassungsverordnung); die Zusatzversorgung von 50,00 DM war darin mithin schon enthalten.
Zu 1.1.1 Die Klägerin macht mit der Verknüpfung ihres darin genannten "garantierten Zahlbetrages von 498,00 DM" mit der "Erhöhung um 6,84 %" nicht deutlich, ob sie damit sowohl den "weiterzuzahlenden Betrag" als auch den "besitzgeschützten Betrag" oder nur einen dieser Beträge zum Gegenstand ihres Antrages machen will, obwohl ihrem Bevollmächtigten aus einer Vielzahl von Verfahren die unterschiedliche inhaltliche Ausfüllung dieser Begriffe durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinlänglich bekannt sein muss. Dies kann jedoch im Ergebnis dahinstehen, da sich in keinem dieser Fälle eine höhere zu zahlende Rente errechnet.
Die Beklagte hat den "weiterzuzahlenden Betrag" zutreffend der für Dezember 1991 zustehenden Gesamtversorgung aus ZV- und SV-Rente von insgesamt 659,00 DM entnommen und einmalig um 6,84 % erhöht. Den sich danach ergebenden Betrag von 704,08 DM hat die Beklagte auch zutreffend für den Vergleich der verschiedenen möglichen Rentenleistungen eingestellt, wie dem Bescheid vom 26. Juli 2001 zu entnehmen ist. Dieser Betrag ist dann im weiteren im Rahmen des vorzunehmenden Vergleiches nicht mehr bedeutsam, da die vor der Neufeststellung mit Bescheid vom 31. März 1995 gezahlte Rentenleistung als höhere Leistung im Rahmen des Vertrauensschutzes weiter gezahlt wird. Eine wie auch immer vorzunehmende Dynamisierung des "weiterzuzahlenden Betrages" kommt nicht in Betracht, da es sich insoweit um einen statischen Besitzschutz aus § 307 b Abs. 4 Satz 1 SGB VI handelt (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 2004 – B 4 RA 117/03 R -, zitiert nach juris, unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 24/01 R – in SozR 3-2600 § 307 b Nr. 9).
Aber auch die Zugrundelegung des nach dem Einigungsvertrag "besitzgeschützten Betrages" hilft der Klägerin nicht. Die Beklagte hat die ab 01. Juli 1990 erforderliche Angleichung und Anpassung dieses nach dem Einigungsvertrag "besitzgeschützten Betrages" zutreffend vorgenommen. Dass der Beklagten insoweit ein Fehler in Anwendung der maßgeblichen Bestimmungen unterlaufen ist, behauptet die Klägerin nicht und ist auch nicht ersichtlich. Für das darüber hinausgehende Begehren, den "besitzgeschützten Betrag" (von 498,00 DM zum 01. Juli 1990) auch schon vor 1992 zu dynamisieren und – ebenso wie den "weiterzuzahlenden Betrag" - zum 01. Januar 1992 zusätzlich einmalig um 6,84 % zu erhöhen, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. § 307 b SGB VI ordnet dies auch in seiner durch das Bundesverfassungsgericht veranlassten Neufassung nicht an. Die ab 1992 nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gebotene ("West"-) Dynamisierung (vgl. § 307 b Abs. 5 SGB VI n. F.) hat die Beklagte berücksichtigt. Der angefochtene Bescheid weist dazu einen Betrag von 572,63 DM zum 01. Mai 1999 aus (der damit unter allen anderen Vergleichswerten liegt).
Zu 1.1.2. Die Beklagte hat die "Vergleichsrente" zutreffend ermittelt. Dabei kann es sich nach der Begrifflichkeit nur um die vom Bundesverfassungsgericht geforderte und in die Neufassung des § 307 b SGB VI aufgenommene Vergleichsberechnung entsprechend der Regelung in § 307 a SGB VI im 20-Jahres-Zeitraum vor dem Kalenderjahr des Rentenbeginns handeln. Soweit die Klägerin in ihrem Antrag dazu fordert, diese "von Anfang an von dem Gesamteinkommen und den vollständigen Versicherungszeiten der Klägerin zu berechnen", ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagte diesem Ansinnen im Rahmen des § 307 b SGB VI mit den in der Anlage 16 zum Rentenbescheid aufgeführten Aufstellung der insoweit berücksichtigungsfähigen Zeiten nicht nachgekommen ist. Unter Beachtung des aus dem Rentenbescheid ersichtlichen und von der Klägerin bis zu ihrem Schriftsatz vom 26. Juli 2007 nicht beanstandeten Versicherungsverlaufs, wie er der Berechnung der SGB-VI-Rente zugrunde liegt, ist eine unterbliebene Berücksichtigung von Zeiten nicht erkennbar.
Aber auch der Antrag zu 2) aus dem Schriftsatz vom 26. Juli 2007 (Eingang bei Gericht am 01. August 2007!) führt zu keiner höheren Vergleichsrente. Die Vergleichsrente basiert, wie bereits ausgeführt, in Anlehnung an die Berechnung gemäß § 307 a SGB VI auf den Entgelten der letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung (vgl. § 307 b Abs. 3 Nr. 3 SGB VI) und damit im Falle der Klägerin auf den Entgelten der Jahre 1961 bis 1980. Damit wird zwanglos deutlich, dass der Antrag, (Beitrags-) Zeiten vom 23. Mai 1948 bis 02. Oktober 1958 in die Vergleichsberechnung einzustellen, schon deshalb keinen Erfolg haben kann, weil diese Zeiten nicht in dem für die Vergleichsrente maßgeblichen 20-Jahre-Zeitraum liegen. Dass über die bloße und pauschale Behauptung einer Beitragsleistung nichts für eine Beitragszeit (§§ 55, 248 SGB VI) spricht, da die Klägerin im Rahmen der Kontenklärung 1994 nur Unterlagen vorlegte, die lediglich die Aufnahme einer freiwilligen Krankenversicherung am 23. Mai 1948 belegen, ist deshalb nur ergänzend zu erwähnen. Insofern fällt im Übrigen auf, dass die Klägerin ausweislich der Akten zum Rentenbeginn ab 01. November 1981 für diesen Zeitraum offensichtlich weder eine Beitragsentrichtung geltend gemacht noch irgendwelche Unterlagen vorgelegt hat. Ebensowenig hat sich die Klägerin insoweit gegen die Bescheide der Beklagten gewandt oder im Verlaufe dieses Rechtsstreites die Berücksichtigung dieser Zeiten beansprucht. Soweit die Klägerin mit dem Antrag zu 2) aus dem Schriftsatz vom 26. Juli 2007 ferner die Berücksichtigung der Zeiten vom 01. Januar bis 31. Oktober 1962 und 01. Februar bis 31. März 1963 (Lücken in der Aufstellung der zu berücksichtigenden Zeiten im 20-Jahre-Zeitraum gemäß Anlage 16 zum Bescheid vom 26. Juli 2001) beansprucht, fehlt es an einer Rechtsgrundlage, um die in dieser Zeit geleisteten geringen freiwilligen Beiträge, die (nur) nach den Grundsätzen der Höherversicherung bewertet werden (§§ 248 Abs. 3, 269 Abs. 1 SGB VI), dennoch als "Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen" bei der Berechnung der Vergleichsrente (vgl. § 307 b Abs. 3 Nr. 3 SGB VI) zu berücksichtigen. Schließlich kann auch das erstmalige Vorbringen im Antrag zu 3) des Schriftsatzes vom 26. Juli 2007 zur Berücksichtigung anderer bzw. zusätzlicher Zeiten im Jahr 1972 keine andere Entscheidung bewirken. Denn insoweit liegen – worauf die Beklagte zu Recht hinweist – Feststellungen des Zusatzversorgungsträgers vor, an die die Beklagte als Rentenversicherungsträger gemäß § 8 Abs. 5 AAÜG gebunden ist. Dass insoweit noch ein Verfahren beim Zusatzversorgungsträger offen ist, ist nach der Mitteilung der Beklagten im Termin zu verneinen, und auch die Klägerin behauptet noch nicht einmal ein dort offenes Verfahren, das die Beklagte an einer abschließenden Entscheidung hätte hindern können. Der Klägerin bleibt es insofern unbenommen, bezüglich des Jahres 1972 eine Überprüfung der Feststellungen nach dem AAÜG zu beantragen.
Zu 1.1.3 Ein Bezug zu dem vorliegenden Sachverhalt ist nicht erkennbar. Offensichtlich handelt es sich hierbei um einen Textbaustein des Bevollmächtigten, da ausweislich des Versicherungsverlaufes zu keiner der darin vermerkten Zeiten eine Begrenzung auf eine Beitragsbemessungsgrenze vermerkt ist und somit auch keine Berücksichtigung einer "rechtswidrigen Begrenzung" erfolgt sein kann. Soweit der Bevollmächtigte an dieser Stelle die SGB-VI-Rente erwähnt, wie sie sich aus dem dargestellten Versicherungsverlauf ergibt, ist vorsorglich der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass die nach der Zuerkennung der Altersrenten verkürzt fortgesetzte Beschäftigung keine Beitragszeit darstellt, wie bereits das SG in dem angefochtenen Urteil und unter Hinweis auf § 248 Abs. 3 SGB VI ausgeführt hat.
Im Verlaufe des Rechtsstreits hat die Klägerin die Berücksichtigung rentenrechtlicher Zeiten nicht nur im Umfange von 410 Monaten, sondern von 444 Monaten gefordert. Damit will sie sich erkennbar nicht mehr auf den besitzgeschützten und noch nach DDR-Vorschriften berechneten Zahlbetrag beziehen, sondern bei der nach den Grundsätzen des SGB VI berechneten Rente (und wohl auch bei der "Vergleichsrente") die Berücksichtigung der nach Maßgabe des DDR-Rechts in der SV-Rente enthaltenen Arbeitsjahre erreichen. Die nach dem SGB VI berechnete Rente kann jedoch nur auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen "rentenrechtlichen Zeiten" erfolgen. Rentenrechtlich nicht begründbare Zuschläge sieht das SGB VI nicht vor. Solche systemfremden Zuschläge beansprucht die Klägerin jedoch, wie aufgrund ihrer Forderung von 444 Monaten (gleich 37 Arbeitsjahre in der DDR-Rente) ersichtlich ist. Eigentliche Arbeitsjahre enthielt die DDR-Rente jedoch nur im Umfange von 33 Jahren, wie bereits im Tatbestand ausgeführt. Dass die Beklagte in die Berechnung nicht alle nach Maßgabe des SGB VI beachtlichen rentenrechtlichen Zeiten der Klägerin eingestellt hat, lässt sich nicht feststellen. Soweit das nunmehrige Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 26. Juli 2007 eventuell in dieser Richtung verstanden werden sollte, ergibt sich daraus nicht, dass gegenwärtig weitere Zeiten zu berücksichtigen wären. Auf die obigen Ausführungen kann insoweit Bezug genommen werden. Die Höhe der nach dem SGB VI berechneten (Vergleichs-) Rente (zu den Grundsätzen der Berechnung der Vergleichsrente, vgl. BSG, Urteil vom 31. März 2004 – B 4 RA 11/03 R -, [Nichtannahme-] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08. September 2004 – 1 BvR 1632/04 -, zitiert jeweils nach Juris) begegnet nach alledem keinen Bedenken.
Zu 1.1.4 Die in diesem Antrag aufgeführten Entscheidungen der Beklagten (Anpassungen und Beitragsänderungen) sind – wie bereits dargelegt – nicht zulässigerweise Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens geworden, wie auch das SG in dem angefochtenen Urteil entschieden hat, so dass die Berufung dagegen erfolglos bleiben muss. Entsprechend diesen Ausführungen können auch die während des Berufungsverfahrens ergangenen weiteren diesbezüglichen Bescheide, die die Klägerin mit ihren Schriftsätzen vom 17. Dezember 2005 und 26. Juli 2007 angreift, nicht gemäß § 96 SGG zulässiger Gegenstand des Berufungsverfahrens werden. Dies gilt insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt, dass das LSG als Rechtsmittelgericht grundsätzlich nur über Klagegegenstände zu entscheiden hat, die bereits Gegenstand des Verfahrens vor dem Sozialgericht waren (vgl. § 29 SGG). Mithin können die Angriffe gegen die während des Berufungsverfahrens ergangenen weiteren Entscheidungen, über die der Senat kraft Klage entschieden hat, ebenfalls keinen Erfolg haben.
Zu 1.1.5 Es lässt sich somit nicht feststellen, dass die Beklagte eine der gesetzlich vorgesehenen vier Berechnungen nicht vorgenommen oder den jeweils höchsten Wert nicht ermittelt hat. Für weitergehende oder abweichende Berechnungen ist eine gesetzliche Grundlage nicht erkennbar. Nach materiellem Recht hat die Beklagte damit auch dem Antrag zu 1.1.5 entsprochen. Die Klägerin übersieht in diesem Zusammenhang oder nimmt nicht zur Kenntnis, dass sie aufgrund der bis zum Bescheid vom 31. März 1995 bestehenden und fälschlicherweise vorgenommenen Umstellung der Bestandsrente gemäß § 307 a SGB VI durchgehend eine höhere Leistung erhalten hat, als ihr materiell-rechtlich als Ergebnis des Vergleichs der vier Renten zugestanden hätte. Diese – eigentlich zu hohe – im Rahmen des Vertrauensschutzes weitergewährte Rentenleistung wirkte noch im Bescheid vom 26. Juli 2001 fort. Insofern wird deutlich, dass die Ausführungen der Klägerin zur geringen Höhe ihrer Altersversorgung und der Benachteiligung gegenüber den Bestandsrentnern ohne Zusatzversorgung ohne Bezug zu dem hier vorliegenden konkreten Sachverhalt sind.
Anlass zu weiteren Ermittlungen entsprechend dem weiteren Vorbringen der Klägerin (Beweisanträge im Schriftsatz vom 25. Juni 2005) sieht der Senat nicht, da diese rechtspolitische Erwägungen betreffen. Die Rechtslage ist unter Beachtung der höchstrichterlichen und verfassungsrechtlichen Rechtsprechung geklärt. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken vermag der Senat auch im Übrigen nicht zu erkennen. Daher war auch nicht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen oder dieses auszusetzen. Das gilt auch im Hinblick auf den bereits nicht dargelegten Bezug von Menschenrechtsbeschwerden zum hiesigen Verfahren.
Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention sind unter keinem Gesichtspunkt erkennbar. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat bislang auch keine Menschenrechtsbeschwerde aus dem Problemkreis der Rentenüberleitung aufgrund von Einwendungen der Beschwerdeführer zur materiellen Rechtslage zur Entscheidung angenommen (siehe Nichtannahmebeschlüsse vom 02. März 2000 zur Beschwerde Nr. 52442/99 und vom 10. April 2001 zur Beschwerde Nr. 52449/99). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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