Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
5
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 V 45/75
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Fordert der angefochtene Bescheid eine wegen unzureichenden Einkommens überzahlte Ausgleichsrente zurück, dann ist die Berufung nicht nur nach § 148 Ziff. 2 SGG (im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils bereits abgelaufener Zeitraum) sondern auch nach § 148 Ziff. 3 SGG (Änderung der Verhältnisse ohne Streit über Grundrente oder Schwerbeschädigteneigenschaft) und nach § 148 Ziff. 4 SGG (Höhe der Ausgleichsrente) unzulässig, da die Ausgleichsrente nicht dem Grunde nach streitig ist.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/M. vom 12. Dezember 1974 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Bei dem 1907 geborenen Kläger sind seit dem Bescheid vom 6. Juli 1972 als Schädigungsfolgen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 90 v.H. anerkannt:
"1) Verlust des linken Beines im mittleren Drittel des Oberschenkels;
2) Senkfuß rechts auf angeborener Grundlage, richtunggebend verschlimmert durch Überlastung infolge Verlustes des linken Beines von Nichtbenutzung eines Kunstbeines;
3) Bewegungseinschränkung und Schwäche im rechten Handgelenk nach Fraktur”,
und zwar zu 1) hervorgerufen, zu 2) verschlimmert, zu 3) als mittelbare Schädigungsfolge.
Der Widerspruch gegen diesen Bescheid wurde am 7. September 1972 zurückgewiesen. Im Verlaufe des dagegen eingeleiteten Klageverfahrens bezeichnete der Beklagte die Schädigungsfolgen zu 3) neu als "Bewegungseinschränkung und Schwäche im rechten Handgelenk nach verformt verheiltem Speichenbruch und Fehlstellung der Elle durch Schädigung des unteren Speichen-Ellengelenks”.
Mit Urteil vom 24. Mai 1973 wies das Sozialgericht Frankfurt/M. die Klage ab. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Hessische Landessozialgericht insoweit verworfen, als der Kläger eine höhere Rente begehrte, im übrigen zurückgewiesen.
Mit dem am 29. Juni 1973 bei dem Beklagten eingegangenen Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) erhält der Kläger Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres seit dem 1. April 1972. Die BfA errechnete eine Nachzahlung von 19.400,20 DM. Daraufhin nahm der Beklagte mit dem Bescheid vom 2. Juli 1973 eine Neuberechnung der Ausgleichsrente ab 1. April 1972 vor und errechnete eine Überzahlung von 5.527,– DM, die von der Nachzahlung der BfA gemäß § 71 b des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) an den Beklagten erstattet wurde. Der Kläger erhielt keine Ausgleichsrente mehr.
Mit dem Widerspruch machte der Kläger geltend, daß lediglich die Zahlung der Grundrente seinem früheren Einkommen aus Spedition nicht gerecht werde, im übrigen sei die Rückforderung eine unbillige Härte. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 14. Mai 1974 zurückgewiesen.
Der Bescheid vom 1. August 1974 nahm eine Neuberechnung ab 1. Oktober 1974 vor. Mit dem Bescheid vom 12. Mai 1975 wurde eine Neuberechnung ab 1. Juli 1975 vorgenommen und der Bescheid vom 4. August 1975 stellte fest, daß die Kleiderverschleißzulage nicht zu erhöhen sei, ferner ein berufliches Mindereinkommen nicht vorliege, auch keine Verschlimmerung in den anerkannten Schädigungsfolgen eingetreten sei, dem Kläger jedoch Pflegezulage nach Stufe I und dementsprechend die halbe Ausgleichsrente gewährt werde.
Mit der Klage wandte sich der Kläger gegen die Rückforderung der überzahlten Ausgleichsrente. Er hielt sie für eine unbillige Härte. Er schilderte im einzelnen die Entwicklung seines Speditionsgeschäftes und die damit verbundenen Schwierigkeiten.
Mit Urteil vom 12. Dezember 1974 hat das Sozialgericht Frankfurt/M. die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Das Urteil war mit der Rechtsmittelbelehrung versehen, daß es nur wegen Verfahrensmängeln angefochten werden könne.
Gegen dieses zum Zwecke der Zustellung am 17. Dezember 1974 an den Kläger abgesandte Urteil richtet sich die am 13. Januar 1975 schriftlich bei dem Hessischen Landessozialgericht eingegangene Berufung, mit der der Kläger rügt, daß auf die Ausgleichsrente ein Rechtsanspruch bestehe und er daher nicht verpflichtet sei, sie zurückzuzahlen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/M. vom 12. Dezember 1974 und den Bescheid des Beklagten vom 2. Juli 1973 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 1974 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Er ist der Auffassung, daß die nur wegen Verfahrensmängeln zulässige Berufung mangels einer Rüge von Verfahrensmängeln unzulässig sei.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie die Akten des Sozialgerichts Frankfurt/M. – Az.: S 1/V-391/72, S 1/V-392/72, S 13/V-160/63 –, die Akten des Oberversicherungsamts W. – Az.: – und die Beschädigtenrentenakten des Klägers Bezug genommen.
Da der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen war, hat der Beklagte gemäß § 126 SGG Antrag auf Entscheidung nach Lage der Akten gestellt.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist nicht zulässig.
Nach § 148 Ziff. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Berufung in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung nicht zulässig, soweit sie Beginn oder Ende der Versorgung oder nur Versorgung für bereits abgelaufene Zeiträume betrifft. Dies ist vorliegend der Fall, da der Beklagte eine Rückforderung gezahlter Ausgleichsrente für die Zeit ab 1. April 1972 geltend macht, also für einen Zeitraum, der bei Erlaß des angefochtenen Urteils bereits abgelaufen war. Es handelt sich vorliegend auch nicht um einen Ersatz- oder Erstattungsstreit nach § 149 SGG, da es sich nicht um eine Rückerstattung von Leistungen in dem dort gemeinten Sinne handelt (vgl. Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zum SGG, § 148 Ann. 3 und § 149 Anm. 3).
Weiter handelt es sich vorliegend um eine Neufeststellung der Versorgungsbezüge wegen Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 60 a Abs. 7 und 8 BVG, wobei weder die Schwerbeschädigteneigenschaft noch die Grundrente des Klägers im Streit stehen. Demzufolge ist die Berufung darüber hinaus auch nach § 148 Ziff. 3 SGG unzulässig.
Schließlich handelt es sich um einen Streit über die Höhe der Ausgleichsrente, da nicht deren Grund – ihr Zustehen überhaupt –, sondern nur die Höhe streitig ist, auch wenn der Kläger dadurch eine Ausgleichsrente überhaupt nicht mehr erhält. Aus diesem Grunde ist die Berufung endlich nach § 148 Ziff. 4 SGG unzulässig.
Danach wäre die Berufung nach § 150 SGG nur zulässig, wenn sie vom Sozialgericht zugelassen worden wäre, wenn ein wesentlicher Mangel des Verfahrens gerügt würde und vorläge oder wenn der ursächliche Zusammenhang im Streit stünde. Da weder das Sozialgericht die Berufung ausdrücklich zugelassen hat noch der ursächliche Zusammenhang im Streit ist, käme hier lediglich die Rüge eines wesentlichen Verfahrensmangels in Betracht.
Einen solchen Mangel hat der Kläger jedoch nicht gerügt, er ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Die zudem unrichtigen Ausführungen des Klägers darüber, daß auf die Ausgleichsrente ein Rechtsanspruch bestehe und sie deshalb nicht zurückgefordert werden könne, beziehen sich auf den Inhalt der Entscheidung, nicht auf das zu ihr führende Verfahren. Nur ein solcher Mangel wäre jedoch geeignet, die Berufung zulässig zu machen.
Es war dem Senat daher verwehrt, das angefochtene Urteil sachlich zu überprüfen. Die Berufung mußte vielmehr als unzulässig verworfen werden.
Die Entscheidung konnte gemäß § 126 SGG erfolgen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung (§ 160 SGG).
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Bei dem 1907 geborenen Kläger sind seit dem Bescheid vom 6. Juli 1972 als Schädigungsfolgen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 90 v.H. anerkannt:
"1) Verlust des linken Beines im mittleren Drittel des Oberschenkels;
2) Senkfuß rechts auf angeborener Grundlage, richtunggebend verschlimmert durch Überlastung infolge Verlustes des linken Beines von Nichtbenutzung eines Kunstbeines;
3) Bewegungseinschränkung und Schwäche im rechten Handgelenk nach Fraktur”,
und zwar zu 1) hervorgerufen, zu 2) verschlimmert, zu 3) als mittelbare Schädigungsfolge.
Der Widerspruch gegen diesen Bescheid wurde am 7. September 1972 zurückgewiesen. Im Verlaufe des dagegen eingeleiteten Klageverfahrens bezeichnete der Beklagte die Schädigungsfolgen zu 3) neu als "Bewegungseinschränkung und Schwäche im rechten Handgelenk nach verformt verheiltem Speichenbruch und Fehlstellung der Elle durch Schädigung des unteren Speichen-Ellengelenks”.
Mit Urteil vom 24. Mai 1973 wies das Sozialgericht Frankfurt/M. die Klage ab. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Hessische Landessozialgericht insoweit verworfen, als der Kläger eine höhere Rente begehrte, im übrigen zurückgewiesen.
Mit dem am 29. Juni 1973 bei dem Beklagten eingegangenen Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) erhält der Kläger Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres seit dem 1. April 1972. Die BfA errechnete eine Nachzahlung von 19.400,20 DM. Daraufhin nahm der Beklagte mit dem Bescheid vom 2. Juli 1973 eine Neuberechnung der Ausgleichsrente ab 1. April 1972 vor und errechnete eine Überzahlung von 5.527,– DM, die von der Nachzahlung der BfA gemäß § 71 b des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) an den Beklagten erstattet wurde. Der Kläger erhielt keine Ausgleichsrente mehr.
Mit dem Widerspruch machte der Kläger geltend, daß lediglich die Zahlung der Grundrente seinem früheren Einkommen aus Spedition nicht gerecht werde, im übrigen sei die Rückforderung eine unbillige Härte. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 14. Mai 1974 zurückgewiesen.
Der Bescheid vom 1. August 1974 nahm eine Neuberechnung ab 1. Oktober 1974 vor. Mit dem Bescheid vom 12. Mai 1975 wurde eine Neuberechnung ab 1. Juli 1975 vorgenommen und der Bescheid vom 4. August 1975 stellte fest, daß die Kleiderverschleißzulage nicht zu erhöhen sei, ferner ein berufliches Mindereinkommen nicht vorliege, auch keine Verschlimmerung in den anerkannten Schädigungsfolgen eingetreten sei, dem Kläger jedoch Pflegezulage nach Stufe I und dementsprechend die halbe Ausgleichsrente gewährt werde.
Mit der Klage wandte sich der Kläger gegen die Rückforderung der überzahlten Ausgleichsrente. Er hielt sie für eine unbillige Härte. Er schilderte im einzelnen die Entwicklung seines Speditionsgeschäftes und die damit verbundenen Schwierigkeiten.
Mit Urteil vom 12. Dezember 1974 hat das Sozialgericht Frankfurt/M. die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Das Urteil war mit der Rechtsmittelbelehrung versehen, daß es nur wegen Verfahrensmängeln angefochten werden könne.
Gegen dieses zum Zwecke der Zustellung am 17. Dezember 1974 an den Kläger abgesandte Urteil richtet sich die am 13. Januar 1975 schriftlich bei dem Hessischen Landessozialgericht eingegangene Berufung, mit der der Kläger rügt, daß auf die Ausgleichsrente ein Rechtsanspruch bestehe und er daher nicht verpflichtet sei, sie zurückzuzahlen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/M. vom 12. Dezember 1974 und den Bescheid des Beklagten vom 2. Juli 1973 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 1974 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Er ist der Auffassung, daß die nur wegen Verfahrensmängeln zulässige Berufung mangels einer Rüge von Verfahrensmängeln unzulässig sei.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie die Akten des Sozialgerichts Frankfurt/M. – Az.: S 1/V-391/72, S 1/V-392/72, S 13/V-160/63 –, die Akten des Oberversicherungsamts W. – Az.: – und die Beschädigtenrentenakten des Klägers Bezug genommen.
Da der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen war, hat der Beklagte gemäß § 126 SGG Antrag auf Entscheidung nach Lage der Akten gestellt.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist nicht zulässig.
Nach § 148 Ziff. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Berufung in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung nicht zulässig, soweit sie Beginn oder Ende der Versorgung oder nur Versorgung für bereits abgelaufene Zeiträume betrifft. Dies ist vorliegend der Fall, da der Beklagte eine Rückforderung gezahlter Ausgleichsrente für die Zeit ab 1. April 1972 geltend macht, also für einen Zeitraum, der bei Erlaß des angefochtenen Urteils bereits abgelaufen war. Es handelt sich vorliegend auch nicht um einen Ersatz- oder Erstattungsstreit nach § 149 SGG, da es sich nicht um eine Rückerstattung von Leistungen in dem dort gemeinten Sinne handelt (vgl. Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zum SGG, § 148 Ann. 3 und § 149 Anm. 3).
Weiter handelt es sich vorliegend um eine Neufeststellung der Versorgungsbezüge wegen Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 60 a Abs. 7 und 8 BVG, wobei weder die Schwerbeschädigteneigenschaft noch die Grundrente des Klägers im Streit stehen. Demzufolge ist die Berufung darüber hinaus auch nach § 148 Ziff. 3 SGG unzulässig.
Schließlich handelt es sich um einen Streit über die Höhe der Ausgleichsrente, da nicht deren Grund – ihr Zustehen überhaupt –, sondern nur die Höhe streitig ist, auch wenn der Kläger dadurch eine Ausgleichsrente überhaupt nicht mehr erhält. Aus diesem Grunde ist die Berufung endlich nach § 148 Ziff. 4 SGG unzulässig.
Danach wäre die Berufung nach § 150 SGG nur zulässig, wenn sie vom Sozialgericht zugelassen worden wäre, wenn ein wesentlicher Mangel des Verfahrens gerügt würde und vorläge oder wenn der ursächliche Zusammenhang im Streit stünde. Da weder das Sozialgericht die Berufung ausdrücklich zugelassen hat noch der ursächliche Zusammenhang im Streit ist, käme hier lediglich die Rüge eines wesentlichen Verfahrensmangels in Betracht.
Einen solchen Mangel hat der Kläger jedoch nicht gerügt, er ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Die zudem unrichtigen Ausführungen des Klägers darüber, daß auf die Ausgleichsrente ein Rechtsanspruch bestehe und sie deshalb nicht zurückgefordert werden könne, beziehen sich auf den Inhalt der Entscheidung, nicht auf das zu ihr führende Verfahren. Nur ein solcher Mangel wäre jedoch geeignet, die Berufung zulässig zu machen.
Es war dem Senat daher verwehrt, das angefochtene Urteil sachlich zu überprüfen. Die Berufung mußte vielmehr als unzulässig verworfen werden.
Die Entscheidung konnte gemäß § 126 SGG erfolgen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung (§ 160 SGG).
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