Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
5
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 V 349/71
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1) Ist vor Eintritt des Schadensfalles (Tod des Ehemannes) nur die Erlangung des Patentes C 3 (Seemaschinist II) nachgewiesen, dann ist bei mangelnder Mittelschul- oder Fachschulreife nicht wahrscheinlich, daß ein beruflicher Aufstieg zum I. Ingenieur (Patent C 5) erfolgt wäre. Von dieser Annahme kann lediglich ausgegangen werden, wenn überdurchschnittliche Fachzensuren vorliegen, was hier nicht der Fall ist.
2) Eine Einstufung in die Leistungsgruppe I gemäß dem Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 25.10.1960 (BVBl. S. 151) ist nach § 3 Abs. 1 DVO (1968) ausgeschlossen.
2) Eine Einstufung in die Leistungsgruppe I gemäß dem Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 25.10.1960 (BVBl. S. 151) ist nach § 3 Abs. 1 DVO (1968) ausgeschlossen.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Main) vom 11. März 1971 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin war in erster Ehe mit dem 1915 geborenen und 1944 beim Untergang des im Kriegseinsatz gewesenen Dampfschiffes "B.” der Dampfschiffsfahrtsgesellschaft (DDG) H. ums Leben gekommenen W. L. (WL) verheiratet. Als dessen Beruf gab sie im Juni 1944 "III. Ingenieur” an. Ihre im November 1944 mit dem 1959 verstorbenen T. H. geschlossene zweite Ehe wurde am 13. November 1952 aus beiderseitigem Verschulden geschieden. Sie erhielt Witwengrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) ab Juni 1960 und nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ab 1. November 1969 auch Ausgleichsrente nach § 41 BVG. Nach erneuter Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit im September 1971 wird wiederum nur Witwengrundrente gezahlt.
Am 25. Juni 1969 beantragte die Klägerin beim Versorgungsamt F. Schadensausgleich mit der Begründung, im Zeitpunkt seines Todes sei WL II. Ingenieur gewesen. Unter Berücksichtigung seiner schulischen und beruflichen Ausbildung könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, daß er heute als I. Ingenieur zur See fahren würde. Nach Besuch der Volksschule habe er eine dreijährige Klempner- und Dachdeckerlehre mit der Gesellenprüfung abgeschlossen. Anschließend sei er erst als Heizer, dann als Ingenieurassistent und später als Schiffsingenieur bei der D. H. tätig gewesen. Zwischendurch habe er bis auf die wegen seines Todes fehlenden letzten zwei Semester die staatliche Ingenieurschule in B. besucht gehabt.
Nach Einholung von schriftlichen Auskünften von der D. H. und der Seekasse – Rentenversicherungsanstalt für Seeleute – über den beruflichen Werdegang des WL erließ das Versorgungsamt den Bescheid vom 5. Dezember 1969. Darin gewährte es ab 1. November 1969 Schadensausgleich in gesetzlicher Höhe unter Eingruppierung als Schiffsingenieur in die Leistungsgruppe III aller in Industrie, im Handel, bei Kreditinstituten und im Versicherungswesen tätigen technischen Angestellten zusammen. Wegen des anzurechnenden Arbeitseinkommens entfiel die Zahlung ab Antragsmonat bis einschließlich Oktober 1969 und ab September 1971.
Das Widerspruchsverfahren, in dessen Verlauf die Klägerin Einstufung des WL in die Leistungsgruppe II begehrte, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 24.3.1970), nachdem die Ingenieurakademie der F. H. B. am 9. März 1970 schriftlich mitgeteilt hatte, WL habe nach den dortigen Schulakten einen Lehrgang zum Seemaschinisten (Patent C 3) in der Zeit vom 14. März bis 30. Juli 1942 besucht und die Abschlußprüfung bestanden. Ein weiterer Schulbesuch sei nicht vermerkt, ach zweijähriger Seefahrtzeit hätte WL wiederum eine Seemaschinistenschule mit dem Ziel der Erlangung des Patenten C 4 (Seemaschinist I) besuchen können. Vermutlich würde er auch diese Abschlußprüfung bestanden haben. Theoretisch hätte er noch die Lehrgänge zum Schiffsingenieur II und I besuchen können. Hierüber könne man nur Vermutungen anstellen. Es werde mit Sicherheit angenommen, daß WL es bei der Erreichung des Patentes eines Seemaschinisten I hätte bewenden lassen. Nach Einsichtnahme in die Prüfungslisten vom 28. Juli 1942 mit den dort vermerkten Zensuren der Einzelfächer wäre WL nicht zum weiteren Schulbesuch ermutigt worden, wenn er um entsprechenden Rat gefragt haben würde.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt/Main hat sich die Klägerin auf ein Schreiben der D. H. vom 8. September 1970 berufen. Darin werde angegeben, daß ein I. Ingenieur mit dem Patent C 4/C 5 heute lt. Tarif ein monatliches Bruttogehalt von 2.440,– DM habe und ein Besatzungsmitglied, das 1945 III. Ingenieur gewesen sei, bei kontinuierlicher Fortsetzung seiner Ausbildung den Rang eines solchen Ingenieurs hätte. Ihres Erachtens gebe es keinen vernünftigen Grund zur Annahme, weshalb von WL nach dem Kriege das Studium nicht beendet worden wäre, zumal sie es mitfinanziert und ihn bei den theoretischen Arbeiten geholfen hätte. Sämtliche Vorgesetzten seien mit seinen Leistungen immer sehr zufrieden gewesen. Die schlechten Abschlußzensuren auf der Ingenieurakademie seien nicht entscheidend.
Mit Urteil vom 11. März 1971 hat das Sozialgericht die auf Einstufung des WL in die Leistungsgruppe I gerichtete Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, nach dessen Schul- und Berufsbild sei die vorgenommene Eingruppierung nicht zu beanstanden, da sie den besonderen Fachkenntnissen, Erfahrungen, Fähigkeiten und Spezialtätigkeiten in vollem Umfang Rechnung trage. Die Bestimmungen über die Ausbildung und Prüfung der Seemaschinisten und Schiffsingenieuren sähen als Voraussetzung für die Teilnahme an einem Lehrgang zum Schiffsingenieur II u.a. das Abschlußzeugnis einer Mittelschule oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis einer anderen Schule vor. Allein schon hieran habe es bei WL gemangelt. Für einen weiteren Aufstieg bestünden nur Vermutungen.
Gegen dieses Urteil, das am 23. März 1971 mittels eingeschriebenen Briefes an die Klägerin abgesandt worden ist, richtet sich ihre am 1. April 1971 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangene Berufung. Zur Begründung wiederholt sie ihr bisheriges Vorbringen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Main) vom 11. März 1971 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 5. Dezember 1969 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 1970 zu verurteilen, Schadensausgleich unter Zugrundelegung der Tätigkeit als I. Schiffsingenieur bei Einstufung in die Leistungsgruppe I der technischen Angestellten in den einschlägigen Wirtschaftsbereichen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält seine Passivlegitimation nach Umzug der Klägerin nach B. für gegeben. Das angefochtene Urteil sei zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Akten des Versorgungsamtes B. mit der Grdl.Nr. haben vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakten beider Instanzen wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist zulässig, sie ist insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 143, 151 Abs. 1 SGG). In der Sache konnte sie jedoch keinen Erfolg haben.
Der Bescheid des Beklagten vom 5. Dezember 1969 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 1970 ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage ist vorliegend § 40 a Abs. 1 BVG i.d.F. des 3. Neuordnungsgesetzes (NOG), wonach Witwen, deren Einkommen geringer ist als die Hälfte des Einkommens, das der Ehemann ohne die Schädigung erzielt hätte, einen Schadensausgleich in monatlicher Höhe von vier Zehntel des festgestellten Unterschiedsbetrages oder nach einer bezifferten Höchstgrenze erhalten. Zur Feststellung des Schadensausgleichs ist gemäß § 40 a Abs. 2 das von der Witwe erzielte Bruttoeinkommen zuzüglich der Grundrente mit dem Einkommen des Ehemannes zu vergleichen. Als Einkommen des Ehemannes gilt dabei das Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der er zu Lebzeiten angehört hat oder ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, seinen beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten wahrscheinlich angehört hätte. Als Vergleichsgrundlage zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die amtlichen Erhebungen des Statistischen Bundesamtes für das Bundesgebiet und die jeweils geltenden beamten- und tarifrechtlichen Besoldungs- oder Vergütungsgruppen des Bundes maßgebend. Durch § 30 Abs. 7 BVG, der gemäß § 40 a Abs. 4 für die Ermittlung des Witwenschadensausgleichs entsprechend anzuwenden ist, ist die Bundesregierung ermächtigt worden, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Vergleichsgrundlage gilt und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens heranzuziehen ist. § 11 der Durchführungsverordnung zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG vom 28. Februar 1968 (DVO) regelt, daß für die Ermittlung des in § 40 a Abs. 2 Satz 2 BVG bezeichneten Durchschnittseinkommens die §§ 2 bis 7 DVO entsprechend anzuwenden sind. Nach § 3 Abs. 1 DVO ist das Durchschnittseinkommen bei unselbständiger Tätigkeit in der privaten Wirtschaft der durchschnittliche Bruttoverdienst, der aufgrund des Gesetzes über die Lohnstatistik vom 18. Mai 1956 (BGBl. I S. 429) vom Statistischen Bundesamt für das Bundesgebiet laufend ermittelt wird. Maßgebend sind bei Angestellten in Industrie und Handel etc. der in Betracht kommende Wirtschaftsbereich, die Beschäftigungsart und die Leistungsgruppen II bis einschließlich V. Läßt sich ein Wirtschaftsbereich zum Vergleich nicht heranziehen, so sind die durch das Statistische Bundesamt für die entsprechende Arbeitnehmergruppe und Leistungsgruppe amtlich bekanntgegebenen Durchschnittsverdienste in allen bei der Verdiensterhebung erfaßten Wirtschaftsbereichen maßgebend (§ 3 Abs. 2 DVO). Bei Angestellten, für die ein beruflicher Werdegang nachgewiesen wird, nach dem sie wahrscheinlich eine leitende Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis erreicht hätten und deren Tätigkeit mit einer Eingruppierung in die Leistungsgruppe II nicht ausreichend bewertet wird, gilt gemäß § 3 Abs. 4 DVO als Durchschnittseinkommen das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 BBesG mit den in dieser Bestimmung aufgeführten Zuschlägen.
Von diesen Vorschriften ausgehend ist auch der Senat der Auffassung, daß die vorgenommene Einstufung nicht zu beanstanden ist. Denn es ist nicht wahrscheinlich im Sinne der im Versorgungsrecht geltenden Kausaltheorie, daß WL im Erlebensfalle bis zum I. Schiffsingenieur aufgestiegen wäre. Eine Eingruppierung in die begehrte Leistungsgruppe I entfällt schon deshalb. Abgesehen davon kommt sie aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht. Zwar ist sie in dem Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 25. Oktober 1960 (BVBl. S. 151) mit der Unterteilung in Leistungsgruppe I a und I b erwähnt. In die Durchführungsverordnung zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG hat sie aber keinen Eingang gefunden. Stattdessen besteht die Vorschrift des § 3 Abs. 4 DVO mit der Ausnahmemöglichkeit der Heranziehung des Durchschnittseinkommens nach Besoldungsgruppe A 14 BBesG. Diese Bestimmung verlangt jedoch den Nachweis eines weit herausgehobenen beruflichen Werdeganges, den die Klägerin nicht zu führen vermochte. Darauf, daß ein I. Schiffsingenieur nach Auskunft der D. H. im Jahre 1970 als Inhaber des gekoppelten Patentes C 4/C 5 ein monatliches Bruttogehalt von 2.440,– DM verdiente, kann sie sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg berufen. Einmal besteht eben keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, daß WL eine solcherart leitende Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis erreicht hätte – unterstellt, ein I. Schiffsingenieur gehörte entgegen der Auskunft der Seekasse vom 26. November 1969 überhaupt zu dieser Kategorie –, zum anderen hat beim Schadensausgleich der Gesichtspunkt der individuellen Entschädigung zu Gunsten eines generalisierten und pauschalierten Ausgleichs zurückzutreten (vgl. hierzu z.B. Urteil des BSG v. 17.10.1967 in BVBl. 1968 S. 61). Ein evtl. Mehrverdienst über die gesetzlich fixierten Durchschnittswerte hinaus muß deshalb außer Betracht bleiben. Hierauf hatte das ehemals beklagte Land Hessen, an dessen Stelle das Land Niedersachsen nach Übersiedlung der Klägerin nach B. als passiv legitimiert getreten ist (vgl. Urt. des BSG v. 17.11.1967, Az.: 10 RV 501/64), zutreffend hingewiesen.
Aber auch eine Eingruppierung in die Leistungsgruppe II aller Wirtschaftsbereiche kommt nicht in Betracht, die von der Klägerin im Widerspruchsverfahren zunächst begehrt worden war. Denn der schulische und berufliche Werdegang von WL läßt keine genügenden konkreten Anhaltspunkte dafür erkennen, daß er als Angehöriger des Jahrganges 1915 sämtliche erforderlichen Patente noch erworben hätte, wenn er glücklich heimgekehrt wäre. Aus den aktenkundigen Unterlagen geht nämlich nur hervor, daß er von März bis Juli 1942 den Lehrgang zum Seemaschinisten II (Patent C 3) erfolgreich besucht hatte, nachdem er bis zum 15. Mai 1938 als Reiniger und nicht als Heizer, wie die Klägerin vorgetragen hat, sowie anschließend bis zum 22. September 1941 als Maschinenassistent zur See gefahren war. Den nächsten Kursus zur Erreichung des Patentes C 4 hätte er erst nach einer zweijährigen Seefahrtszeit besuchen können. Dieses Ziel würde er mit Wahrscheinlichkeit ohne Eintritt des schädigenden Ereignisses erreicht haben. Für einen darüber hinausgehenden Aufstieg ergeben die Akten jedoch nichts. Im Gegenteil muß aus der Bescheinigung der Ingenieurakademie der F. H. B. vom 9. März 1970 gefolgert werden, daß er es bei der Prüfung aus Seemaschinisten I hätte bewenden lassen. Hierfür sprechen neben seinem Alter von dann mindestens 32 und mehr Jahren die unterdurchschnittlichen Prüfungsnoten sowie die Tatsache, daß er in diesem Beruf einen relativ guten Verdienst gehabt und zum bürgerlichen Mittelstand gehört hätte. Schließlich ist in diesem Zusammenhang von ganz wesentlicher Bedeutung, daß schon die Teilnahme an den nächst weiteren Lehrgang zum Schiffsingenieur II (Patent C 5) an das Abschlußzeugnis einer Mittelschule oder das Zeugnis einer als gleichwertig anerkannten allgemeinbildenden Schule oder an die Fachschulreife (Fachrichtung Technik) gebunden war. WL besaß indessen nur das Volksschulabschlußzeugnis und hatte alsdann nach Angaben der Klägerin eine Klempner- und Dachdeckerlehre mit der Gesellenprüfung abgeschlossen. Wiederum angesichts seines Alters hält es der Senat für nicht wahrscheinlich, daß WL sich den Mühen und materiellen Entbehrungen ausgesetzt hätte, bei unterstellter glücklicher Heimkehr die verlangte schulische Ausbildung nachzuholen, zumal seine aktenmäßig vorliegenden Zensuren in theoretischen Fächern unterdurchschnittlich sind. Diese Tatsache läßt auch nicht vermuten, er würde eine für ihn nach § 6 der Bestimmungen über die Zulassung zu dem Lehrgang zum Schiffsingenieur II von 1. April 1965, welche die Ingenieurakademie der F. H. B. dem Versorgungsamt F. als Anlage zu ihrem Schreiben vom 9. März 1970 übersandt hat, gegebene Ausnahmemöglichkeit mit Erfolg wahrgenommen haben. Denn für eine Sonderaufnahmeprüfung – vorausgesetzt, sie hätte ab 1948/49 in gleicher Weise bestanden – wäre es auf besonders gutes theoretisches Wissen angekommen. Daß dessen Vorhandensein mit Fug bezweifelt werden kann, ergibt sich aber klar aus dem Inhalt des eben zitierten Schreibens, wonach WL nicht zum weiteren Schulbesuch ermutigt worden wäre. Wenn die Klägerin, wie der Senat ebenso wie das Sozialgericht gern unterstellt, WL bei der Erlangung theoretischer Kenntnisse auch geholfen haben würde, so sind die Schlußfolgerungen, welche sie zieht, hiernach doch nicht mehr als Vermutungen. An konkreten Tatsachen ist zu wenig vorhanden, um ihren Behauptungen bezüglich des mutmaßlichen weiteren Aufstiegs in prozeßentscheidendem Sinne zu folgen. Nachweislich hatte WL eben nur den Lehrgang zum Seemaschinisten II mit dem Patent C 3 absolviert. Wenn der Beklagte dennoch davon ausgegangen ist, er würde im Erlebensfalle noch das nächsthöhere Patent C 4 erworben haben, dann ist dem Sachverhalt und den gesetzlichen Tatbeständen des § 40 a BVG i.V.m. den einschlägigen Vorschriften der DVO vollauf Genüge getan. Der Klägerin steht dem Grunde nach nur Schadensausgleich unter Eingruppierung in die Leistungsgruppe III zu.
Nach alledem war der Berufung der Erfolg mit der aus § 193 SGG entnommenen Kostenfolge zu versagen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin war in erster Ehe mit dem 1915 geborenen und 1944 beim Untergang des im Kriegseinsatz gewesenen Dampfschiffes "B.” der Dampfschiffsfahrtsgesellschaft (DDG) H. ums Leben gekommenen W. L. (WL) verheiratet. Als dessen Beruf gab sie im Juni 1944 "III. Ingenieur” an. Ihre im November 1944 mit dem 1959 verstorbenen T. H. geschlossene zweite Ehe wurde am 13. November 1952 aus beiderseitigem Verschulden geschieden. Sie erhielt Witwengrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) ab Juni 1960 und nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ab 1. November 1969 auch Ausgleichsrente nach § 41 BVG. Nach erneuter Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit im September 1971 wird wiederum nur Witwengrundrente gezahlt.
Am 25. Juni 1969 beantragte die Klägerin beim Versorgungsamt F. Schadensausgleich mit der Begründung, im Zeitpunkt seines Todes sei WL II. Ingenieur gewesen. Unter Berücksichtigung seiner schulischen und beruflichen Ausbildung könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, daß er heute als I. Ingenieur zur See fahren würde. Nach Besuch der Volksschule habe er eine dreijährige Klempner- und Dachdeckerlehre mit der Gesellenprüfung abgeschlossen. Anschließend sei er erst als Heizer, dann als Ingenieurassistent und später als Schiffsingenieur bei der D. H. tätig gewesen. Zwischendurch habe er bis auf die wegen seines Todes fehlenden letzten zwei Semester die staatliche Ingenieurschule in B. besucht gehabt.
Nach Einholung von schriftlichen Auskünften von der D. H. und der Seekasse – Rentenversicherungsanstalt für Seeleute – über den beruflichen Werdegang des WL erließ das Versorgungsamt den Bescheid vom 5. Dezember 1969. Darin gewährte es ab 1. November 1969 Schadensausgleich in gesetzlicher Höhe unter Eingruppierung als Schiffsingenieur in die Leistungsgruppe III aller in Industrie, im Handel, bei Kreditinstituten und im Versicherungswesen tätigen technischen Angestellten zusammen. Wegen des anzurechnenden Arbeitseinkommens entfiel die Zahlung ab Antragsmonat bis einschließlich Oktober 1969 und ab September 1971.
Das Widerspruchsverfahren, in dessen Verlauf die Klägerin Einstufung des WL in die Leistungsgruppe II begehrte, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 24.3.1970), nachdem die Ingenieurakademie der F. H. B. am 9. März 1970 schriftlich mitgeteilt hatte, WL habe nach den dortigen Schulakten einen Lehrgang zum Seemaschinisten (Patent C 3) in der Zeit vom 14. März bis 30. Juli 1942 besucht und die Abschlußprüfung bestanden. Ein weiterer Schulbesuch sei nicht vermerkt, ach zweijähriger Seefahrtzeit hätte WL wiederum eine Seemaschinistenschule mit dem Ziel der Erlangung des Patenten C 4 (Seemaschinist I) besuchen können. Vermutlich würde er auch diese Abschlußprüfung bestanden haben. Theoretisch hätte er noch die Lehrgänge zum Schiffsingenieur II und I besuchen können. Hierüber könne man nur Vermutungen anstellen. Es werde mit Sicherheit angenommen, daß WL es bei der Erreichung des Patentes eines Seemaschinisten I hätte bewenden lassen. Nach Einsichtnahme in die Prüfungslisten vom 28. Juli 1942 mit den dort vermerkten Zensuren der Einzelfächer wäre WL nicht zum weiteren Schulbesuch ermutigt worden, wenn er um entsprechenden Rat gefragt haben würde.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt/Main hat sich die Klägerin auf ein Schreiben der D. H. vom 8. September 1970 berufen. Darin werde angegeben, daß ein I. Ingenieur mit dem Patent C 4/C 5 heute lt. Tarif ein monatliches Bruttogehalt von 2.440,– DM habe und ein Besatzungsmitglied, das 1945 III. Ingenieur gewesen sei, bei kontinuierlicher Fortsetzung seiner Ausbildung den Rang eines solchen Ingenieurs hätte. Ihres Erachtens gebe es keinen vernünftigen Grund zur Annahme, weshalb von WL nach dem Kriege das Studium nicht beendet worden wäre, zumal sie es mitfinanziert und ihn bei den theoretischen Arbeiten geholfen hätte. Sämtliche Vorgesetzten seien mit seinen Leistungen immer sehr zufrieden gewesen. Die schlechten Abschlußzensuren auf der Ingenieurakademie seien nicht entscheidend.
Mit Urteil vom 11. März 1971 hat das Sozialgericht die auf Einstufung des WL in die Leistungsgruppe I gerichtete Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, nach dessen Schul- und Berufsbild sei die vorgenommene Eingruppierung nicht zu beanstanden, da sie den besonderen Fachkenntnissen, Erfahrungen, Fähigkeiten und Spezialtätigkeiten in vollem Umfang Rechnung trage. Die Bestimmungen über die Ausbildung und Prüfung der Seemaschinisten und Schiffsingenieuren sähen als Voraussetzung für die Teilnahme an einem Lehrgang zum Schiffsingenieur II u.a. das Abschlußzeugnis einer Mittelschule oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis einer anderen Schule vor. Allein schon hieran habe es bei WL gemangelt. Für einen weiteren Aufstieg bestünden nur Vermutungen.
Gegen dieses Urteil, das am 23. März 1971 mittels eingeschriebenen Briefes an die Klägerin abgesandt worden ist, richtet sich ihre am 1. April 1971 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangene Berufung. Zur Begründung wiederholt sie ihr bisheriges Vorbringen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Main) vom 11. März 1971 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 5. Dezember 1969 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 1970 zu verurteilen, Schadensausgleich unter Zugrundelegung der Tätigkeit als I. Schiffsingenieur bei Einstufung in die Leistungsgruppe I der technischen Angestellten in den einschlägigen Wirtschaftsbereichen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält seine Passivlegitimation nach Umzug der Klägerin nach B. für gegeben. Das angefochtene Urteil sei zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Akten des Versorgungsamtes B. mit der Grdl.Nr. haben vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakten beider Instanzen wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist zulässig, sie ist insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 143, 151 Abs. 1 SGG). In der Sache konnte sie jedoch keinen Erfolg haben.
Der Bescheid des Beklagten vom 5. Dezember 1969 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 1970 ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage ist vorliegend § 40 a Abs. 1 BVG i.d.F. des 3. Neuordnungsgesetzes (NOG), wonach Witwen, deren Einkommen geringer ist als die Hälfte des Einkommens, das der Ehemann ohne die Schädigung erzielt hätte, einen Schadensausgleich in monatlicher Höhe von vier Zehntel des festgestellten Unterschiedsbetrages oder nach einer bezifferten Höchstgrenze erhalten. Zur Feststellung des Schadensausgleichs ist gemäß § 40 a Abs. 2 das von der Witwe erzielte Bruttoeinkommen zuzüglich der Grundrente mit dem Einkommen des Ehemannes zu vergleichen. Als Einkommen des Ehemannes gilt dabei das Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der er zu Lebzeiten angehört hat oder ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, seinen beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten wahrscheinlich angehört hätte. Als Vergleichsgrundlage zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die amtlichen Erhebungen des Statistischen Bundesamtes für das Bundesgebiet und die jeweils geltenden beamten- und tarifrechtlichen Besoldungs- oder Vergütungsgruppen des Bundes maßgebend. Durch § 30 Abs. 7 BVG, der gemäß § 40 a Abs. 4 für die Ermittlung des Witwenschadensausgleichs entsprechend anzuwenden ist, ist die Bundesregierung ermächtigt worden, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Vergleichsgrundlage gilt und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens heranzuziehen ist. § 11 der Durchführungsverordnung zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG vom 28. Februar 1968 (DVO) regelt, daß für die Ermittlung des in § 40 a Abs. 2 Satz 2 BVG bezeichneten Durchschnittseinkommens die §§ 2 bis 7 DVO entsprechend anzuwenden sind. Nach § 3 Abs. 1 DVO ist das Durchschnittseinkommen bei unselbständiger Tätigkeit in der privaten Wirtschaft der durchschnittliche Bruttoverdienst, der aufgrund des Gesetzes über die Lohnstatistik vom 18. Mai 1956 (BGBl. I S. 429) vom Statistischen Bundesamt für das Bundesgebiet laufend ermittelt wird. Maßgebend sind bei Angestellten in Industrie und Handel etc. der in Betracht kommende Wirtschaftsbereich, die Beschäftigungsart und die Leistungsgruppen II bis einschließlich V. Läßt sich ein Wirtschaftsbereich zum Vergleich nicht heranziehen, so sind die durch das Statistische Bundesamt für die entsprechende Arbeitnehmergruppe und Leistungsgruppe amtlich bekanntgegebenen Durchschnittsverdienste in allen bei der Verdiensterhebung erfaßten Wirtschaftsbereichen maßgebend (§ 3 Abs. 2 DVO). Bei Angestellten, für die ein beruflicher Werdegang nachgewiesen wird, nach dem sie wahrscheinlich eine leitende Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis erreicht hätten und deren Tätigkeit mit einer Eingruppierung in die Leistungsgruppe II nicht ausreichend bewertet wird, gilt gemäß § 3 Abs. 4 DVO als Durchschnittseinkommen das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 BBesG mit den in dieser Bestimmung aufgeführten Zuschlägen.
Von diesen Vorschriften ausgehend ist auch der Senat der Auffassung, daß die vorgenommene Einstufung nicht zu beanstanden ist. Denn es ist nicht wahrscheinlich im Sinne der im Versorgungsrecht geltenden Kausaltheorie, daß WL im Erlebensfalle bis zum I. Schiffsingenieur aufgestiegen wäre. Eine Eingruppierung in die begehrte Leistungsgruppe I entfällt schon deshalb. Abgesehen davon kommt sie aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht. Zwar ist sie in dem Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 25. Oktober 1960 (BVBl. S. 151) mit der Unterteilung in Leistungsgruppe I a und I b erwähnt. In die Durchführungsverordnung zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG hat sie aber keinen Eingang gefunden. Stattdessen besteht die Vorschrift des § 3 Abs. 4 DVO mit der Ausnahmemöglichkeit der Heranziehung des Durchschnittseinkommens nach Besoldungsgruppe A 14 BBesG. Diese Bestimmung verlangt jedoch den Nachweis eines weit herausgehobenen beruflichen Werdeganges, den die Klägerin nicht zu führen vermochte. Darauf, daß ein I. Schiffsingenieur nach Auskunft der D. H. im Jahre 1970 als Inhaber des gekoppelten Patentes C 4/C 5 ein monatliches Bruttogehalt von 2.440,– DM verdiente, kann sie sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg berufen. Einmal besteht eben keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, daß WL eine solcherart leitende Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis erreicht hätte – unterstellt, ein I. Schiffsingenieur gehörte entgegen der Auskunft der Seekasse vom 26. November 1969 überhaupt zu dieser Kategorie –, zum anderen hat beim Schadensausgleich der Gesichtspunkt der individuellen Entschädigung zu Gunsten eines generalisierten und pauschalierten Ausgleichs zurückzutreten (vgl. hierzu z.B. Urteil des BSG v. 17.10.1967 in BVBl. 1968 S. 61). Ein evtl. Mehrverdienst über die gesetzlich fixierten Durchschnittswerte hinaus muß deshalb außer Betracht bleiben. Hierauf hatte das ehemals beklagte Land Hessen, an dessen Stelle das Land Niedersachsen nach Übersiedlung der Klägerin nach B. als passiv legitimiert getreten ist (vgl. Urt. des BSG v. 17.11.1967, Az.: 10 RV 501/64), zutreffend hingewiesen.
Aber auch eine Eingruppierung in die Leistungsgruppe II aller Wirtschaftsbereiche kommt nicht in Betracht, die von der Klägerin im Widerspruchsverfahren zunächst begehrt worden war. Denn der schulische und berufliche Werdegang von WL läßt keine genügenden konkreten Anhaltspunkte dafür erkennen, daß er als Angehöriger des Jahrganges 1915 sämtliche erforderlichen Patente noch erworben hätte, wenn er glücklich heimgekehrt wäre. Aus den aktenkundigen Unterlagen geht nämlich nur hervor, daß er von März bis Juli 1942 den Lehrgang zum Seemaschinisten II (Patent C 3) erfolgreich besucht hatte, nachdem er bis zum 15. Mai 1938 als Reiniger und nicht als Heizer, wie die Klägerin vorgetragen hat, sowie anschließend bis zum 22. September 1941 als Maschinenassistent zur See gefahren war. Den nächsten Kursus zur Erreichung des Patentes C 4 hätte er erst nach einer zweijährigen Seefahrtszeit besuchen können. Dieses Ziel würde er mit Wahrscheinlichkeit ohne Eintritt des schädigenden Ereignisses erreicht haben. Für einen darüber hinausgehenden Aufstieg ergeben die Akten jedoch nichts. Im Gegenteil muß aus der Bescheinigung der Ingenieurakademie der F. H. B. vom 9. März 1970 gefolgert werden, daß er es bei der Prüfung aus Seemaschinisten I hätte bewenden lassen. Hierfür sprechen neben seinem Alter von dann mindestens 32 und mehr Jahren die unterdurchschnittlichen Prüfungsnoten sowie die Tatsache, daß er in diesem Beruf einen relativ guten Verdienst gehabt und zum bürgerlichen Mittelstand gehört hätte. Schließlich ist in diesem Zusammenhang von ganz wesentlicher Bedeutung, daß schon die Teilnahme an den nächst weiteren Lehrgang zum Schiffsingenieur II (Patent C 5) an das Abschlußzeugnis einer Mittelschule oder das Zeugnis einer als gleichwertig anerkannten allgemeinbildenden Schule oder an die Fachschulreife (Fachrichtung Technik) gebunden war. WL besaß indessen nur das Volksschulabschlußzeugnis und hatte alsdann nach Angaben der Klägerin eine Klempner- und Dachdeckerlehre mit der Gesellenprüfung abgeschlossen. Wiederum angesichts seines Alters hält es der Senat für nicht wahrscheinlich, daß WL sich den Mühen und materiellen Entbehrungen ausgesetzt hätte, bei unterstellter glücklicher Heimkehr die verlangte schulische Ausbildung nachzuholen, zumal seine aktenmäßig vorliegenden Zensuren in theoretischen Fächern unterdurchschnittlich sind. Diese Tatsache läßt auch nicht vermuten, er würde eine für ihn nach § 6 der Bestimmungen über die Zulassung zu dem Lehrgang zum Schiffsingenieur II von 1. April 1965, welche die Ingenieurakademie der F. H. B. dem Versorgungsamt F. als Anlage zu ihrem Schreiben vom 9. März 1970 übersandt hat, gegebene Ausnahmemöglichkeit mit Erfolg wahrgenommen haben. Denn für eine Sonderaufnahmeprüfung – vorausgesetzt, sie hätte ab 1948/49 in gleicher Weise bestanden – wäre es auf besonders gutes theoretisches Wissen angekommen. Daß dessen Vorhandensein mit Fug bezweifelt werden kann, ergibt sich aber klar aus dem Inhalt des eben zitierten Schreibens, wonach WL nicht zum weiteren Schulbesuch ermutigt worden wäre. Wenn die Klägerin, wie der Senat ebenso wie das Sozialgericht gern unterstellt, WL bei der Erlangung theoretischer Kenntnisse auch geholfen haben würde, so sind die Schlußfolgerungen, welche sie zieht, hiernach doch nicht mehr als Vermutungen. An konkreten Tatsachen ist zu wenig vorhanden, um ihren Behauptungen bezüglich des mutmaßlichen weiteren Aufstiegs in prozeßentscheidendem Sinne zu folgen. Nachweislich hatte WL eben nur den Lehrgang zum Seemaschinisten II mit dem Patent C 3 absolviert. Wenn der Beklagte dennoch davon ausgegangen ist, er würde im Erlebensfalle noch das nächsthöhere Patent C 4 erworben haben, dann ist dem Sachverhalt und den gesetzlichen Tatbeständen des § 40 a BVG i.V.m. den einschlägigen Vorschriften der DVO vollauf Genüge getan. Der Klägerin steht dem Grunde nach nur Schadensausgleich unter Eingruppierung in die Leistungsgruppe III zu.
Nach alledem war der Berufung der Erfolg mit der aus § 193 SGG entnommenen Kostenfolge zu versagen.
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