L 3 U 297/82

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Fulda (HES)
Aktenzeichen
S 3b U 100/81
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 297/82
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 4. Februar 1982 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Entschädigung eines Unfalls aus dem Jahre 1939.

Dem 1926 geborenen Kläger wurde am 8. Dezember 1978 in der Orthopädischen Klinik eine Hüfttotalendoprothese rechts eingesetzt. Im Zusammenhang mit einem u.a. deswegen gestellten Rehabilitationsantrag teilte die Landesversicherungsanstalt (LVA) Hessen der Beklagten im April 1980 mit, daß Folgen eines landwirtschaftlichen Arbeitsunfalls im Vordergrund stünden. Die Beklagte forderte den Kläger daraufhin zur Erstattung einer Unfallanzeige auf. In dieser Anzeige vom 3. Juni 1980, dem Unfallfragebogen sowie mit Schriftsatz vom 4. April 1981 gab der Kläger gegenüber der Beklagten an, daß er im Frühjahr 1939 im Betrieb seines – 1960 verstorbenen Vaters auf dem Wagen mit der Gabel Mist habe umsetzen wollen.

Er habe das Gleichgewicht verloren und sei vom Dungwagen auf das Vorfeld vom Mist gestürzt. Dabei habe er sich das rechte Hüftgelenk ausgekugelt. Er sei sofort in das Kreiskrankenhaus (Dr. G.) gebracht und dort im März/April bzw. sechs Wochen lang stationär behandelt worden. Später habe er sich wieder voll gesund gefühlt. Ab 15. September 1966 seien seine jetzigen Beschwerden erstmals aufgetreten. Augenzeugen des Unfalls gebe es nicht; die Zeugen H. R., H. G. und G. R. hätten ihn aber mehrfach im Krankenhaus besucht. Diese versicherten gegenüber der Beklagten unter dem 22. April 1981 in einer gemeinsamen Erklärung, daß der Kläger im Frühjahr 1939 durch einen landwirtschaftlichen Unfall einen längeren Krankenhausaufenthalt gehabt habe. Bei ihren Vernehmungen am 6. Juli, 7. Juli und 9. Juli 1981 durch den Vorstand der Gemeinde gaben sie u.a. an, daß der Vater des Klägers damals mit dem Kuhgespann Mist auf das Feld gefahren habe und der Kläger, der regelmäßig landwirtschaftliche Arbeiten im elterlichen Betrieb habe verrichten müssen, von diesem Wagen gefallen sei.

Ergänzende Antragen der Beklagten beim Kreiskrankenhaus und der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) für den Kreis – ergaben, daß dort Unterlagen aus der maßgeblichen Zeit nicht bzw. nicht mehr vorhanden waren. In einem beigezogenen Bericht des den Kläger behandelnden Facharztes für Orthopädie Dr. T. vom 5. Juli 1978 hieß es, daß der Kläger sich dort wegen zunehmender Beschwerden von Seiten der Beine "nach im Alter von 15 Jahren erlittener traumatischer Hüftverletzung” vorgestellt habe und u.a. ein "Zustand nach rechter Schenkelhalsfraktur” diagnostiziert worden sei. In einem Bericht vom 26. Juli 1978 des Dr. K. war festgehalten, "1940 Fraktur des coxalen Femurendes rechts, Gipsbehandlung.” In der Krankengeschichte der Orthopädischen Klinik in der dem Kläger die Hüfttotalendoprothese eingesetzt worden war, fand sich die Eintragung, daß der Kläger "mit 15 Jahren vom Erntewagen” gestürzt sei und sich dabei seiner Erinnerung nach die rechte Hüfte ausgekugelt habe. Im ärztlichen Entlassungsbericht der Kurklinik von Oktober 1979 war anamnestisch vermerkt, daß der Kläger bei "Erntearbeiten vom Wagen gestürzt” und sechs Wochen stationär bei Versorgung mit einem Beckengips behandelt worden sei. Der schließlich gehörte beratende Arzt der Beklagten vertrat nach ursprünglichen Bedenken in einer abschließenden Stellungnahme vom 22. Juni 1981 die Auffassung, daß die Hüftgelenksveränderungen und eine X-Beinstellung rechts zwar Unfallfolgen seien, medizinisch jedoch nicht beurteilt werden könne, ob es sich um Arbeitsunfallfolgen handele.

Durch Bescheid vom 17. März 1981 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 1981 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Entschädigung mit der Begründung ab, daß es für das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Arbeitsunfalls keine hinreichenden Beweise, insbesondere keine Augenzeugen und medizinischen Unterlagen gebe. Genaue Angaben zum Zeitpunkt und Unfallablauf fehlten ebenfalls; hinsichtlich des Aufenthaltes des Klägers im Zeitpunkt des Unfalls seien sie widersprüchlich. Außerdem gebe es keine überzeugende Begründung dafür, warum Ansprüche trotz zunehmender Beschwerden erst über 40 Jahre nach dem Unfall geltend gemacht worden seien.

Am 5. November 1981 hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Fulda Klage erhoben. Dieses hat am 4. Februar 1982 den Kläger persönlich gehört und die Zeugen Rü. R. und G. erneut vernommen. Der Kläger gab ergänzend an, daß sein Vater zur Zeit des Unfalls krank im Bett gelegen habe. Wie die Eintragung bezüglich des "Erntewagens” in der Krankengeschichte der Orthopädischen Klinik zustande gekommen sei, wisse er nicht. Den Unfall habe er nicht früher gemeldet, weil die Beschwerden im rechten Hüftgelenk erst 1978 wirklich schlimm geworden sein. Die Zeugen Rü. und R. bleiben im Ergebnis dabei, daß der Unfall sich auf einer Fahrt des Klägers mit seinem Vater zum Feld ereignet habe. Der Zeuge G. zog seine Aussage vom 9. Juli 1981 zurück und erklärte u.a., daß der Kläger vom Dungwagen gefallen sei, der im Garten bei der Miste gestanden habe. Durch Urteil vom 4. Februar 1982 hat das SG die Klage im wesentlichen aus den Gründen der angefochtenen Bescheide abgewiesen. Ergänzend hat es ausgeführt, daß die Richtigkeit des Vertrags des Klägers auch durch die widersprechenden Angaben zum Unfall geschehen in den Unterlagen der LVA Hessen und der Orthopädischen Klinik in Frage gestellt werde. Bei Würdigung der Zeugenaussagen werde seine Darstellung im wesentlichen nur durch die des Zeugen G. bestätigt, die den Umständen nach zum Nachweis des behaupteten Unfallgeschehens aber ungeeignet sei.

Gegen das seinem Prozeßbevollmächtigten am 27. Februar 1982 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12. März 1982 Berufung eingelegt.

Er beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 4. Februar 1982 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. März 1981 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 1981 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Unfall aus dem Jahre 1939 als Arbeitsunfall zu entschädigen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Mit Schriftsatz vom 5. Juli 1984 hat sie sich auf die Ausschlußfrist des § 1546 Reichsversicherungsordnung (RVO) berufen.

Der Senat hat zur weiteren Sachaufklärung im Termin vom 10. Juli 1984 den Kläger erneut persönlich gehört sowie Beweis erhoben durch ergänzende Vernehmung der Zeugen Rü. R. und G. sowie des vom Kläger zusätzlich benannten Zeugen B. L. und der Zeugin K. F ... Wegen der Einzelheiten der Aussagen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10. Juli 1984 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt, insbesondere auf den der Unfallakte der Beklagten und der Akte der LVA Hessen, Versicherungs-Nr. XXXXX, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 145, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG –). Der Berufungsausschließungsgrund des § 145 Nr. 1 SGG greift nicht ein, weil das SG seine Entscheidung nicht auf die Versäumung der Anmeldefrist nach § 1546 RVO a.F. gestützt hat (Bundessozialgericht – BSG – SozR § 145 SGG Nrn. 11, 21; BSGE 16, 7).

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verletztenrente wegen krankhafter Erscheinungen im rechten Bein, weil es sich hierbei nicht zweifelsfrei um Folgen eines landwirtschaftlichen Arbeitsunfalls handelt. Die Beklagte hat sich, was ihr freistand, erstmals im Berufungsverfahren auf die materielle Ausschlußfrist des § 1546 RVO i.d.F. vor Inkrafttreten des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz (UVNG) vom 30. April 1963 (BGBl. I S. 241) berufen, die weiterhin auf Unfälle anzuwenden ist, die sich vor dem 1. Juli 1963 ereignet haben (vgl. Artikel 4 § 2 Abs. 1 UVNG; BSG SozR 2200 § 627 RVO Nr. 6). Danach war der Anspruch des Klägers zur Vermeidung des Ausschlusses spätestens zwei Jahre nach dem Unfall anzumelden. Ob der Vortrag des Klägers, daß Beschwerden im rechten Bein erst ab September 1966 aufgetreten seien und sich 1978 dann verschlimmert hätten, die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Frist nach § 1547 Abs. 1 RVO a.F. erfüllt, kann dahinstehen. Denn auch dann war der Anspruch jedenfalls binnen 3 Monaten anzumelden, nachdem die Verschlimmerung bemerkbar geworden ist, was hier spätestens im Jahre 1978 der Fall war. Die ohne erkennbaren triftigen Grund gleichwohl erst im Jahre 1980 erfolgte Anspruchsanmeldung hat zur Folge, daß die Beklagte sich grundsätzlich allein auf § 1546 Abs. 1 RVO a.F. berufen und den geltend gemachten Anspruch wegen Fristversäumnis ablehnen kann, ohne rechtsmißbräuchlich zu handeln. Das ist nur dann anders, wenn die Voraussetzungen des verspätet angemeldeten Anspruchs offenkundig, d.h. praktisch zweifelsfrei gegeben sind und damit die Funktion der Ausschlußfrist gewahrt ist, die darin besteht, – lediglich – die Ansprüche auszuschließen, die wegen Fristablaufs die Feststellung des Sachverhalts nach allgemeinen Erfahrungen entweder überhaupt nicht mehr oder nur noch unter unzumutbaren Mühen und größten Schwierigkeiten möglich machen (vgl. BSGE 10, 88; 14, 246; SozR 2200 § 627 RVO Nr. 6; Urteil des Hessischen Landessozialgericht – HLSG – vom 29. September 1976 – L 3/U-655/75 – und 13. Juli 1977 – L 3/U – 938/76 –).

Die sachliche Berechtigung des vom Kläger verspätet geltend gemachten Anspruchs steht nach den Ermittlungen der Beklagten und des SG sowie nach der weiteren Beweiserhebung im Berufungsverfahren aber nicht zweifelsfrei fest. Dabei kann unter Berücksichtigung der insoweit übereinstimmenden Aussagen der gehörten fünf Zeugen als richtig unterstellt werden, daß der Kläger entsprechend seinen Angaben tatsächlich im Frühjahr 1939 einen Unfall mit Verletzung des rechten Beines bzw. Hüftgelenks erlitten hat. Es ist jedoch nicht erwiesen, daß es sich bei diesem Unfall um einen Arbeitsunfall gehandelt hat. Nach dem anzuwendenden Recht vor Inkrafttreten des UVNG vom 30. April 1963 ist ein Arbeitsunfall nur ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in §§ 537 bis 540 RVO a.F. versicherten Tätigkeiten erleidet (§ 542 RVO a.F. i.V.m. Artikel 4 § 2 Abs. 1 UVNG; = § 548 RVO n.F.). Da der Kläger zur Zeit des geltend gemachten Unfalls nicht aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses im Betrieb seines Vaters beschäftigt war (§ 537 Nr. 1 RVO a.F.), konnte Versicherungsschutz nur unter den Voraussetzungen des § 537 Nr. 10 RVO a.F. gegeben sein, wonach auch Personen gegen Arbeitsunfall versichert sind, die wie ein nach den Nrn. 1 bis 9 Versicherter tätig werden, selbst wenn dies nur vorübergehend geschieht. Für die Anwendung dieser Vorschrift ist ebenso wie für die ihr inhaltlich entsprechende Bestimmung des § 539 Abs. 2 RVO n.F. u.a. erforderlich, daß eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende Tätigkeit verrichtet wird, die dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht. Unter welchen Umständen es im Falle des Klägers zum Unfall kam, ist jedoch letztlich nicht feststellbar. Irgendwelche Unterlagen aus der damaligen Zeit, u.a. Krankenunterlagen, die Aufschluß hierüber geben könnten, existieren nicht. Die Darstellung des Klägers im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, den Unfall erlitten zu haben, als er auf dem Hof seines Vaters, der zu dieser Zeit krank im Bett lag, Mist auf dem Dungwagen habe umsetzen wollen, wird auch durch sonstige Umstände nicht bestätigt. Das gilt zunächst für die offenbar auch auf eigenen Angaben des Klägers beruhenden Eintragungen in der Krankengeschichte der Orthopädischen Klinik sowie im Entlassungsbericht der Kurklinik von Oktober 1979, wenn dort von "Erntearbeiten” bzw. von einem "Erntewagen” die Rede ist. Ebensowenig belegen die Zeugenaussagen die Richtigkeit des Vorbringens des Klägers. So haben die Zeugen Rü. R. und G. im Verwaltungsverfahren und vor dem SG vom Hörensagen zwar Einzelheiten eines Unfallgeschehens bekundet. Mit Ausnahme der Aussage des Zeugen G. vor dem SG weichen diese Darstellungen jedoch schon im Kern wesentlich von der des Klägers ab, weil der Unfall sich danach auf einer Fahrt ereignet haben soll, die der Kläger mit seinem Vater zum Feld unternahm. Abgesehen davon steht zur Überzeugung des Senats nach dem Eindruck im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 1984 fest, daß die Zeugen, die vor dem Senat zum Unfallhergang nichts mehr zu berichten wußten, schon von Anfang an hierzu selbst vom Hörensagen aus eigener Erinnerung gar nichts mitteilen konnten. Das gilt jedenfalls für die Zeugen R. und vor allem für den Zeugen G., der bei seiner Vernehmung vor dem SG ohne einsichtige Gründe von seiner Erklärung im Verwaltungsverfahren abrückte und sich weitgehend dem Vortrag des Klägers anschloß. So hat der Zeuge R. im Termin vom 10. Juli 1984 ausgesagt daß er im Jahre 1981, d.h. bei seiner Aussage am 6. Juli 1981 im Verwaltungsverfahren, noch deshalb genaue Angaben zum Unfall gemacht habe, weil er "dem Kläger habe helfen wollen.” Die Vernehmung des Zeugen G. ergab sogar, daß dieser seine Aussage vom 9. Juli 1981 entgegen deren Inhalt gar nicht vor dem Gemeindevorstand abgegeben, sondern eine ihm vom Zeugen Rü. vorgelegte Erklärung nur noch unterschrieben hat. Wie er weiterhin bekundete, entsprach auch seine für den Kläger günstigere Aussage vor dem SG nicht eigenen Erinnerungen, die sich letztlich darauf beschränken, daß der Kläger einen Unfall hatte. Mehr kann im Ergebnis auch der Aussage der erstmals im Berufungsverfahren auf Antrag des Klägers gehörten Zeugin K. F. und der Aussage des Zeugen B. L. nicht entnommen werden. Zwar haben diese Zeugen übereinstimmend und nach dem Eindruck des Senats auch glaubhaft erklärt, ihnen sei damals unmittelbar nach dem Unfall mitgeteilt worden, daß der Kläger vom Dungwagen bzw. Mistwagen auf dem Hof heruntergefallen sei. Auch diese Zeugen waren letztendlich beim Unfall jedoch nicht zugegen und wußten auch im übrigen nichts darüber zu sagen, wie es im einzelnen zu dem Unfall gekommen ist, insbesondere was der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls auf dem Dungwagen zu tun hatte. Damit bleibt nur der eigene Vortrag des Klägers, der u.a. angesichts des erheblichen Zeitraums zwischen dem Unfallgeschehen und den ersten aktenkundigen Berichten darüber sowie des jugendlichen Alters des Klägers im Zeitpunkt des Unfalls allein zum Beweis nicht ausreichen kann. Das gilt um so mehr, als die Zuverlässigkeit der Angaben des Klägers für den Senat noch zusätzlich dadurch in Frage gestellt wird, daß er im Termin vom 10. Juli 1984 erst auf die Aussage des Zeugen R. ihm – dem Zeugen – sei die eidesstattliche Erklärung vom 22. April 1981 vom Bruder des Klägers, H. L. vorgelegt worden, einräumte, daß sein Bruder die Erklärung geschrieben habe, während er zuvor trotz eingehender Befragung zunächst gar nichts zu dieser Erklärung zu sagen wußte, und schließlich angab, daß "ein Freund” sie geschrieben habe. Danach sowie unter Berücksichtigung der vom Zeugen G. im Termin vom 10. Juli 1984 bekundeten Umstände ist auch nicht auszuschließen, daß der Kläger das Verfahren auf bestimmte Weise, u.a. durch seine eigenen Erklärungen, in einem für ihn günstigen Sinne beeinflussen wollte. Da mithin schon zur Frage der haftungsbegründenden Kausalität ein klares Beweisergebnis nicht zu gewinnen war, kam es nicht mehr darauf an, ob und inwieweit der nunmehr festgestellte Zustand im Bereich der rechten Hüfte überhaupt traumatisch bedingt und mit dem Unfall des Jahres 1939 in einen Zusammenhang zu bringen ist.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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