L 3 U 174/82

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Fulda (HES)
Aktenzeichen
S 3b U 90/81
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 174/82
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 10. Dezember 1981 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte einen Unfall des Klägers als Arbeitsunfall zu entschädigen hat.

Der 1933 geborene Kläger, von Beruf Elektromonteur, stürzte am 25. Juli 1979 nach 20.00 Uhr auf dem unmittelbar neben bzw. hinter dem Wohnhaus gelegenen, ca. 900 qm großen Gartengrundstück der Zeugin M. R. in beim Krischenpflücken von der Leiter. Auf dem Grundstück befanden sich insgesamt 3 Obstbäume und 6 Johannisbeer- und Stachelbeersträucher. Außerdem wurden Gemüse, Salat und Erdbeeren zum eigenen Verzehr angebaut. Die Zeugin betreibt mit ihrem Ehemann einen Getränkegroßhandel und belieferte u.a. die Eltern des Klägers, die in dem benachbarten, ca. 7 km entfernt gelegenen Wohnort des Klägers einen Flaschenbierverkauf hatten.

Zum Unfallgeschehen gab der Kläger am 26. März 1980 gegenüber seiner Krankenkasse und am 23. Juni 1980 bei einer Vernehmung vor dem Magistrat der Stadt sowie in der am selben Tage bei dem Beklagten erstatteten Unfallanzeige an, daß er der Familie R. bei der Obst- bzw. Kirschenernte habe helfen wollen; nachdem er etwa 10 Minuten lang Kirschen gepflückt habe, sei es zu dem Unfall gekommen. Bei seiner Vernehmung vor dem Magistrat der Stadt erklärte er außerdem noch, daß er Kirschen für den Eigenbedarf und für die Zeugin M. R. gepflückt habe und ihm der Sohn der Zeugin, R. R., den Auftrag dazu erteilt habe. R. R. war mit der damals 20-jährigen Tochter des Klägers befreundet, mit der er sich dann fünf Monate später im Dezember 1979 verlobte und die er am 19. Juni 1980 heiratete. Am Unfalltag hatte er ab den Mittagsstunden in einem ca. zwei oder drei Jahre zuvor begonnenen und noch nicht fertiggestellten Neubau neben dem Haus seiner Eltern Fliesen verlegt. Am späten Nachmittag gegen 17.00 Uhr kamen die Tochter sowie die Ehefrau des Klägers hinzu, um ihm beim Tapezieren von zwei kleinen Zimmern zu helfen, in die er wegen der Heirat seines Bruders einziehen sollte. Seit seiner Heirat mit der Tochter des Klägers, der Zeugin P. P. lebt er mit dieser in dem Neubau. Der Kläger war am Unfalltag gegen 20.00 Uhr erschienen, um die beiden Frauen abzuholen, die mit den Arbeiten aber noch nicht fertig waren. Nach dem dann beim Kirschenpflücken erlittenen Sturz wurde, er laut nachträglich erstelltem Durchgangsarztbericht vom 30. Juni 1980 um 20.30 Uhr in das Kreiskrankenhaus eingeliefert. Durch den Sturz zog er sich einen offenen Unterschenkelbruch links mit Gelenkbeteiligung und nachfolgender Osteomyelitis zu. Er war deswegen bis zum 20. April 1981 arbeitsunfähig geschrieben und erhielt zu Lasten des Beklagten Übergangsgeld.

Der Beklagte teilte dem Kläger unter dem 3. Dezember 1980 formlos mit, daß er das Ereignis vom 25. Juli 1979 – vorbehaltlich der Genehmigung des Rentenausschusses – als versicherten Arbeitsunfall anerkenne. Mit Schreiben vom 3. Februar 1981 übersandte er dem Kläger einen Antrag auf unbare Zahlungen wegen "eventuell – zu zahlender Geldleistungen (Verletztengeld/Rente)” und veranlaßte eine Untersuchung und Begutachtung in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik. Im Gutachten vom 2. April 1981 wurde die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) für die Zeit vom 21. April 1981 bis 20. April 1982 auf 40 v.H. und für die Zeit danach auf voraussichtlich 30 v.H. geschätzt. Unter dem 10. August 1981 kündigte der Beklagte dem Kläger eine weitere Nachuntersuchung an und teilte ihm außerdem mit, er werde prüfen, ob ein erster Rentenvorschuß unter Vorbehalt angewiesen werden könne. Durch förmlichen Bescheid des Rentenausschusses vom 14. September 1981 lehnte er dann jedoch nach Beiziehung verschiedener Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) einen Anspruch auf Entschädigungsleistungen mit der Begründung ab, daß es sich bei dem Unfall vom 25. Juli 1979 nicht um einen Arbeitsunfall gemäß § 539 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) gehandelt habe; bei der Tätigkeit des Klägers habe es sich um eine Gefälligkeitsleistung aufgrund enger familiärer Beziehungen gehandelt.

Am 13. Oktober 1981 hat der Kläger hiergegen beim Sozialgericht (SG) Fulda Klage erhoben. Das SG hat den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 1981 persönlich gehört und M. R. als Zeugin vernommen. Durch Urteil vom 10. Dezember 1981 hat es die Klage aus den Gründen des angefochtenen Bescheides abgewiesen, weil der Kläger die Kirschen nicht unter Umständen gepflückt habe, die einem Beschäftigungsverhältnis ähnlich gewesen seien. Zwar seien der Kläger und die Zeugin M. R. im Zeitpunkt des Unfalls nicht verwandt oder verschwägert gewesen; sie seien durch die Freundschaft ihrer Kinder jedoch miteinander verbunden gewesen. Wenngleich Einzelheiten über den Umgang der Familien nicht hätten erfragt werden können, so sei dies doch daraus zu schließen, daß man sich offenbar bereits geduzt und die Ehefrau des Klägers R. R. beim Tapezieren mitgeholfen habe. Da die Zeugin R. über die Verwendung der Kirschen noch gar keine Vorstellung gehabt habe und weder von ihr noch vom Kläger Angaben über den vorgesehenen Zeitaufwand oder die vorgesehene Kirschenmenge, die gepflückt werden sollte, hätten gemacht werden können, sei zudem zweifelhaft, ob überhaupt in beachtlichem Umfang Kirschen für die Zeugin R. hätten gepflückt werden sollen, zumal der Kläger nach eigenen Angaben auch Kirschen für sich selbst habe behalten sollen. In welchem Verhältnis die für ihn bestimmte Menge zu den für die Zeugin R. vorgesehenen Kirschen stehen sollte, habe er ebenfalls nicht angeben können. Ersichtlich habe sich der Kläger lediglich während der Zeit, in der er auf Frau und Tochter wartete, mit Kirschenpflücken beschäftigen wollen.

Gegen das seinem Prozeßbevollmächtigten am 18. Januar 1982 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15. Februar 1982 Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, daß das Vorliegen eines Arbeitsunfalls mit der formlosen Mitteilung vom 3. Dezember 1980 bereits bindend anerkannt wurde. Der darin enthaltene Vorbehalt der Zustimmung des Rentenausschusses sei unzulässig, weil der Beklagte ohne weiteres in der Lage gewesen sei, diese Zustimmung, die rechtlich gar nicht notwendig gewesen sei, unverzüglich herbeizuführen und eine Notsituation, die ein sofortiges vorläufiges Handeln geboten hätte, nicht vorgelegen habe. Zumindest sei der Vorbehalt unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes als unwirksam zu betrachten, da der Beklagte ihm eine Anzahl materieller Leistungen erbracht habe, Gutachten von Amts wegen veranlaßt habe und zwischen dem Verwaltungsakt vom 3. Dezember 1980 und dem angefochtenen Bescheid vom 14. September 1981, der im übrigen nur die Unterschrift der Verwaltung trage, ein Zeitraum von mehr als neun Monaten liege, ohne daß in dieser Zeit neue Tatsachen bekannt geworden seien. Zudem habe der Beklagte seine Anspruchsberechtigung mit Schreiben vom 3. Februar 1981 zusätzlich vorbehaltlos anerkannt. Im übrigen sei § 539 Abs. 2 RVO anzuwenden. Die Familie R. habe aus Zeitgründen die erntereifen Kirschen, die in größerer Menge vorhanden gewesen seien, nicht selbst pflücken können und sich eines Dritten bedienen müssen. Familiäre Beziehungen zur Familie R. seien zur Zeit des Unfalls nicht absehbar gewesen. Daß er Kirschen für den eigenen Verzehr habe behalten wollen oder sollen, sei auch bei jedem anderen selbstverständlich gewesen und habe gleichsam eine Naturalentlohnung dargestellt.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 10. Dezember 1981 sowie den Bescheid des Beklagten vom 14. September 1981 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Unfall vom 25. Juli 1979 in gesetzlichem Umfang als Arbeitsunfall zu entschädigen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Auch von einer bindenden Anerkennung als Arbeitsunfall könne unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ausgegangen werden.

Der Senat hat zur weiteren Sachaufklärung im Termin vom 13. Februar 1985 den Kläger erneut persönlich gehört und seine Ehefrau E. R., seine Tochter P. R., den Schwiegersohn R. R. und dessen Mutter M. R. als Zeugen vernommen. Wegen der Angaben und Aussagen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13. Februar 1985 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt, insbesondere auf den der Unfallakte des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 145, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG –), jedoch unbegründet.

Ein Anspruch auf Entschädigung des Unfalls vom 25. Juli 1979 besteht nicht schon deshalb, weil – wie der Kläger meint – dieser Unfall vom Beklagten bereits als Arbeitsunfall anerkannt worden sei. Zwar ist davon auszugehen, daß nicht nur die Feststellung bestimmter Gesundheitsstörungen als Arbeitsunfall folge, sondern auch der Ausspruch, daß ein Bestimmtes Ereignis einen Arbeitsunfall darstellt, eine, der Bindungswirkung (§ 77 SGG) fähige selbständige Regelung darstellen kann (Bundessozialgericht – BSG SozR 1500 § 77 SGG Nr. 18). Eine derartige selbständige, den Beklagten bindende Entscheidung über das Vorliegen eines Versicherungsfalls ist hier jedoch weder in der – auf ihren Erklärungsinhalt hin nachzuprüfenden (BSGE 24, 162) – Mitteilung der Beklagten vom 3. Dezember 1980 enthalten, daß er "das Ereignis vom 25. Juli 1979 – vorbehaltlich der Genehmigung des Rentenausschusses – als versicherten Arbeitsunfall anerkennen werde”, und erst recht nicht im Schreiben vom 3. Februar 1981 bzw. dem damit übersandten Antrag auf unbare Zahlungen wegen "evtl.” zu zahlender Geldleistungen. Dem ausdrücklich angebrachten Vorbehalt der Zustimmung des Rentenausschusses ist vielmehr eindeutig zu entnehmen, daß der Beklagte eine Anerkennung des Versicherungsfalls mit der Mitteilung vom 3. Dezember 1980 nicht nur nicht ausgesprochen hat, sondern auch nicht aussprechen wollte, um der Entscheidung des Rentenausschusses nicht vorzugreifen (vgl. allgemein dazu auch Urteil des BSG vom 31. August 1983 – 2 RU 80/82). Das Schreiben vom 10. August 1981, worin die Prüfung der Zahlung eines Rentenvorschusses "unter Vorbehalt” angekündigt wird, macht dies zusätzlich deutlich. Daß die fehlende Mitwirkung des Rentenausschusses auf die Wirksamkeit einer formlosen Feststellung über das Vorliegen eines Arbeitsunfalls keinen Einfluß gehabt hätte (vgl. auch BSGE 12, 273; 27, 244; § 40 Abs. 3 Ziff. 3 Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren – SGB 10), ändert nichts daran, daß eine solche Feststellung hier auf Grund des Vorbehalts der Zustimmung des Rentenausschusses tatsächlich gerade nicht erfolgte. Es ist auch nicht ersichtlich, warum dieser Vorbehalt unzulässig gewesen oder unzulässig geworden sein sollte, da der Rentenausschuß auch bei einem Feststellungsausspruch über das Vorliegen eines Versicherungsfalles als wesentliche Voraussetzung für eine Rentengewährung nach dem Gesetz grundsätzlich zu beteiligen ist (§ 1569 a Reichsversicherungsordnung – RVO –; BSGE 24, 162). Im übrigen hätte die Unzulässigkeit hier nicht zur Folge, daß eine "Regelung” ohne Vorbehalt Wirksamkeit erlangen könnte. Die für die Zulässigkeit eines allgemeinen Vorbehalts bei der Leistungsbewilligung von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, auf die der Kläger sich bezieht (vgl. z.B. BSG SozR 4100 § 152 AFG Nr. 3) sind nicht auf Fälle übertragbar, in denen – wie hier – der "Vorbehalt” dazu dient, auf die Regelungszuständigkeit einer anderen Stelle und die Maßgeblichkeit ihrer Entscheidung hinzuweisen. Dem Kläger wurde mit der Mitteilung vom 3. Dezember 1980 letztlich nur die zu dieser Zeit gebildete Rechtsauffassung der Verwaltung der Beklagten kundgetan. Ob eine Entscheidung des Rentenausschusses auch schon zu diesem Zeitpunkt hätte herbeigeführt werden können, weil alle rechtserheblichen Umstände bereits bekannt waren, ist unerheblich und ersetzt ebenfalls die fehlende Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls durch die Mitteilung des Beklagten vom 3. Dezember 1980 nicht. Angesichts der eindeutigen Formulierung dieser Mitteilung und auch des mit Schreiben vom 3. Februar 1981 übersandten Antragsformular sowie des Schreibens vom 10. August 1981 konnten beim Kläger auch trotz der Zahlung von Übergangsgeld zu Lasten der Beklagten und des im Februar 1981 in Auftrag gegebenen und im April 1981 erstatteten Gutachten sowie der Ankündigung einer erneuten Begutachtung im Schreiben vom 10. August 1981 zu keinem Zeitpunkt Zweifel entstehen, daß über seinen Entschädigungsanspruch hinsichtlich aller Voraussetzungen durch den Rentenausschuß erst noch entschieden werden würde. Bis zum Berufungsverfahren hat er derartige Zweifel erkennbar auch nicht gehabt, wie u.a. die Sachstandanfragen beim Beklagten im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens im Anschluß an die Mitteilung vom 3. Dezember 1980 zeigen (vgl. Bl. 25, 69 Unfallakten). Allein der Zeitablauf von neun Monaten zwischen der Mitteilung vom 3. Dezember 1980 und dem angefochtenen förmlichen Bescheid vom 14. September 1981 berechtigt allenfalls zur Erhebung einer Untätigkeitsklage, begründete aber keinen wie auch immer gearteten Vertrauensschutz. Der Umstand, daß die dem Kläger übersandte Ausfertigung des angefochtenen Bescheides vom 14. September 1981 nicht die Unterschrift der Rentenausschußmitglieder trägt, kann auch nicht zur Aufhebung des Ablehnungsbescheides schon aus formellen Gründen führen, da aus dem bei den Akten befindlichen Original des Bescheides zu ersehen ist, daß er vom Rentenausschuß beschlossen wurde (vgl. §§ 40, 42 SGB 10; vgl. auch Urteil des Senats vom 14. Januar 1981 – L 3/U 345/80). Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Entschädigungsleistungen bzw. Verletztenrente, der nach dem festgestellten Ausmaß der Folgen des Unfalls vom 25. Juli 1979 dem Grunde nach ohne weiteres gegeben wäre, ist somit sachlich nach den dafür geltenden Anspruchsvoraussetzungen zu beurteilen und danach mit dem SG und dem Beklagten zu verneinen, weil der Kläger keinen Arbeitsunfall erlisten hat.

Arbeitsunfall ist nach § 548 Abs. 1 RVO ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, daß das Kirschenpflücken des Klägers am 25. Juli 1979 auf dem Gartengrundstück der Zeugin M. R. nicht auf Grund eines Arbeits- und Dienstverhältnisses erfolgte und ein Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO ausscheidet. In Betracht kommt nur ein Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 RVO. Danach sind gegen Arbeitsunfall versichert auch Personen, die wie ein nach Abs. 1 Versicherter, d.h. arbeitnehmerähnlich, tätig werden; das gilt auch bei einer nur vorübergehenden Tätigkeit. Die Anwendung dieser Vorschrift verlangt keine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit des Arbeitenden. Auch auf die Beweggründe für die Tätigkeit kommt es nicht an, sondern auf die Art der Tätigkeit. Entscheidend ist, daß es sich um eine ernstliche, dem in Betracht kommenden Unternehmen dienende Arbeit handelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmens entspricht, und daß durch sie ein innerer ursächlicher Zusammenhang mit dem unterstützten Unternehmen hergestellt wird (BSGE 5, 168; 25, 102). Des weiteren muß es sich um eine Arbeit handeln, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen und sie muß ferner nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen, unter denen sie geleistet wird, derjenigen auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich sein (BSGE 15, 292; 25, 102; 42, 36; SozR 2200 § 539 RVO Nr. 24; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 9. Aufl., Bd. II, S. 475 m und n). An dieser Ähnlichkeit fehlt es nach gefestigter Rechtsprechung u.a. bei Gefälligkeitshandlungen unter Verwandten, die ihr gesamtes Gepräge nach Art, Umfang und Zeitdauer der verrichteten Tätigkeit sowie der Stärke der tatsächlichen verwandtschaftlichen Beziehungen von den familiären Bindungen zwischen den Angehörigen erhalten (BSG SozR 2200 § 539 RVO Nrn. 14, 43, 49, 55, 57, 66). Dabei ist nach zutreffender Ansicht des SG allerdings nicht das Vorliegen eines Verwandtschaftsverhältnisses im Rechtssinne entscheidend, sondern das Bestehen einer familiären Beziehung, wie sie z.B. bei einem Pflegekindschaftsverhältnis (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 49) oder bei einem Verhältnis zwischen Schwiegermutter und Schwiegersohn (Urteil des BSG vom 31. März 1981 – 2 RU 91/79) oder bei sonstigen tatsächlichen ähnlichen engen Bindungen im Rahmen eines Gemeinschaftsverhältnisses (BSG SozR 2200 § 539 RVO Nr. 49) oder eines gutnachbarschaftlichen Verhältnisses (BSG SozR 2200 § 539 RVO Nr. 57) gegeben sein können.

Im vorliegenden Fall ist eindeutig und zwischen den Beteiligten auch unstreitig, daß das Pflücken von Kirschen bei dem der Kläger verunglückte, der Art nach grundsätzlich eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit sein kann. Des weiteren steht zur Überzeugung des Senats fest, daß das Kirschenpflücken dem Willen der Zeugin M. R. entsprach und durch sie veranlaßt wurde. Die Zeugin hat dies sowohl bei ihrer Vernehmung vor dem SG als auch vor dem Senat ausgesagt. Auch die Ehefrau des Klägers, die Zeugin E. R. konnte sich erinnern, ein Gespräch zwischen ihrem Ehemann und der Zeugin M. R. gehört zu haben, das um die Kirschen ging. Demgegenüber konnte der Zeuge R. R. nicht bestätigen, den Kläger zum Kirschenpflücken aufgefordert zu haben. Obgleich der Kläger vor dem SG und dem Senat selbst nicht mehr anzugeben wußte, ob die Aufforderung zum Kirschenpflücken von der Zeugin M. R. oder dem Zeugen R. R. ausging, und im Verwaltungsverfahren sogar den Zeugen R. R. ausdrücklich benannte, sieht der Senat es auf Grund der Zeugenaussagen als erwiesen an, daß dem Kirschenpflücken des Klägers ein entsprechendes Gespräch mit der Zeugin M. R. vorausging.

Wieviel Kirschen der Kläger bis zum Unfall pflückte und wie lange er damit beschäftigt war, konnte keiner der Zeugen konkret bekunden. Tochter und Ehefrau des Klägers meinten lediglich, daß dies "noch nicht lange” bzw. "ein paar Minuten” der Fall gewesen sei. Da der Kläger nach übereinstimmenden Angaben etwa gegen 20.00 Uhr auf dem Anwesen der R. eintraf und laut Durchgangsarztbericht bereits um 20.30 Uhr in das Kreiskrankenhaus eingeliefert wurde, erscheint jedoch die Behauptung des Klägers glaubhaft, daß er etwa 10 Minuten lang gepflückt und knapp einen Eimer Kirschen geerntet hatte, wobei es sich nach seiner Erklärung vor dem SG um einen 5-Liter-Eimer gehandelt hat. Welches Ergebnis die Tätigkeit des Klägers gehandelt hätte, wenn es nicht zu dem Unfall gekommen wäre, ist hingegen nicht feststellbar. Über die Dauer des Kirschenpflückens und die Menge der Kirschen haben sich der Kläger und die Zeugin M. R. nach übereinstimmender Einlassung nicht unterhalten. Fest steht nur, daß der Kläger zu den R. gekommen war, um seine Ehefrau abzuholen, die zusammen mit ihrer Tochter dem Zeugen R. R. beim Tapezieren von einem oder zwei kleinen Zimmern half bzw. mit ihrer Tochter tapezierte, während R. R. Fliesen verlegte. Wie der Kläger selbst am 13. Februar 1985 bei seiner Anhörung erklärt hat, wäre er demgemäß nach Beendigung der Arbeiten seiner Ehefrau auch wieder nach Hause gefahren. Wann die Tapezierarbeiten voraussichtlich abgeschlossen gewesen wären, ist aber ungewiß. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13. Februar 1985 hat der Kläger darüber mit seiner Ehefrau, seiner Tochter oder mit dem Zeugen R. R. nicht gesprochen. Nach seinen Angaben will er durch Besichtigung der Tapezierarbeiten allerdings den Eindruck gewonnen haben, daß noch etwa eine Stunde benötigt werden würde und er demgemäß insgesamt zwei bis drei oder sogar vier Eimer Kirschen hätte pflücken können. Inwieweit diese Einschätzung des Klägers zutrifft, ist jedoch schon mangels konkreter Anhaltspunkte über den Stand der Tapezierarbeiten letztlich nicht mehr nachvollziehbar. Es bestehen auch Zweifel, ob der Kläger damals den Neubau Überhaupt betreten hatte. Seine Ehefrau, die Zeugin E. R. konnte dies nicht bestätigen und meinte, daß der Kläger erschienen sei, als man sich auf dem Wege vom alten Wohnhaus, wo ein Essen eingenommen worden war, zum Neubau befunden habe. R. R. hat seiner Erinnerung nach den Kläger bewußt eigentlich erst wahrgenommen, als der Unfall bereits geschehen war. Der Zeugin P. R. war der Ablauf im einzelnen insgesamt nicht mehr besonders gegenwärtig. Danach ist es zwar möglich, daß der Kläger noch cirka weitere 50 Minuten mit Kirschenpflücken verbracht hätte; ebenso denkbar ist es jedoch, daß er über die festgestellten 10 Minuten hinaus nur noch kurze Zeit tätig gewesen wäre. Zwar ist davon auszugehen, daß auch das Pflücken eines Eimers Kirschen von knapp 5 Litern und für die Dauer von 10 Minuten eine für ein fremdes Unternehmen ernstliche und bedeutsame Arbeitsleistung darstellen kann. Denn der Anwendung des § 539 Abs. 2 RVO steht es nicht entgegen, daß der wirtschaftliche Wert der Arbeit gering ist (Brackmann a.a.O., Bd. II, S. 475 p) So sind z.B. von der Rechtsprechung das Halten eines Holzbalkens (BSGE 5, 168), das Erteilen eines Rates (BSGE 25, 102) und das Befördern von Briefen (BSG SozR 542 RVO a.F. Nr. 71; SozR 2200 § 539 RVO Nr. 57) als förderliche Arbeitsleistungen anerkannt worden. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht feststellbar, daß das Kirschenpflücken des Klägers dem Unternehmen der Zeugin M. R. überhaupt und ggf. auch in einem bedeutsamen Umfang diente und mit diesem in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang stand.

Als Unternehmen der Zeugin M. R. kommt insoweit nur die "Haushaltung” in Betracht, für die die Zuständigkeit des Beklagten gegeben ist. Denn da der Garten der Zeugin nach den Feststellungen der Beklagten nur cirka 900 am groß war, weder regelmäßig noch in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet wurde und seine Erzeugnisse hauptsächlich dem Haushalt der Zeugin dienten, handelte es sich um einen Kleingarten im Sinne von § 778 RVO, der nicht als landwirtschaftliches Unternehmen oder Unternehmen der Gartenpflege gilt (BSG SozR 2200 § 778 RVO Nr. 1). Dem Unternehmen "Haushaltung”, zu dessen Aufgabenkreis u.a. auch die Beschaffung von Nahrungsmitteln z.B. zum Einmachen gehört (BSG SozR 2200 § 539 RVO Nr. 100), muß das Kirschenpflücken des Klägers zwar nicht allein oder überwiegend gedient haben. Es muß jedoch nach der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätslehre zumindest wesentlich auf das Interesse dieses Unternehmens gerichtet gewesen sein, was nicht der Fall ist, wenn Interessen, des fremden Unternehmens und die Absicht dieses zu fördern nur unerheblicher Nebenzweck des Handelns des Klägers waren und er allein oder überwiegend aus eigenwirtschaftlichen Zwecken heraus, z.B. für die eigene private Haushaltung, tätig geworden ist (vgl. BSGE 3, 240; 20, 250; Brackmann, a.a.O., Bd. II, S. 480 r; Lauterbach-Watermann, Unfallversicherung, Anm. 46 zu § 548 und Anm. 6 zu § 550). Letzteres kann bei Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens mit ausreichender Sicherheit jedoch nicht ausgeschlossen werden. Zum Inhalt des dem Kirschenpflücken vorangehenden Gesprächs des Klägers mit der Zeugin M. R. hat diese vor dem SG zunächst bekundet, sie habe dem Kläger gesagt, die Kirschen seien reif, und ihn gefragt, "ob er nicht welche abmachen wolle”. Bei ihrer Vernehmung vor dem Senat erklärte sie, sie wisse bestimmt, dem Kläger gesagt zu haben, "wenn er Zeit hätte, könne er Kirschen abmachen”. Bei beiden Vernehmungen hat sie dann allerdings ergänzt, daß der Kläger die Kirschen für sie, die Zeugin habe pflücken sollen und sie ihm dies – wie sie am 13. Februar 1985 ausführte – auch gesagt habe. Der Senat hat jedoch erhebliche Zweifel, daß damit der tatsächliche Inhalt des Gesprächs zutreffend wiedergegeben ist. Bedenken bestehen einmal deshalb, weil das Zusammentreffen und die Unterhaltung mit dem, Kläger im Garten der R. nach eigener Darstellung der Zeugin vor dem SG nur kurz war. Sie war in Eile, weil sie mit ihrem Ehemann etwas wegbringen wollte; "das sei alles sehr schnell gegangen und sie sei dann gleich auch weggegangen”. Unter Hinweis darauf hat sie Zeugin insoweit angegeben, nicht mehr zu wissen, ob sie dem Kläger gesagt habe, er könne auch Kirschen für sich abmachen. Demgegenüber hat der Kläger vor dem Magistrat der Stadt und vor dem SG erklärt, daß die Kirschen "für Eigenbedarf und für Frau R.” bestimmt gewesen seien bzw. diese ihm "auch” angeboten habe, Kirschen bzw. einige Kirschen für sich selbst zu pflücken. Bei seiner Anhörung durch den Senat hat er schließlich bekundet, daß die Aufforderung zum Kirschenpflücken wohl mit den Worten erfolgt sei "mach mal Kirschen runter, wir haben keine Zeit” bzw. "mach die Kirschen runter”. Die Überzeugung von einem bestimmten Inhalt des Gesprächs konnte der Senat angesichts dieser Widersprüchlichkeiten oder jedenfalls Unsicherheiten in den Angaben nicht gewinnen, zumal das Erinnerungsvermögen auch des Klägers nicht als besonders zuverlässig erscheint, da er bereits im Verwaltungsverfahren schon nicht mehr wußte, mit wem er überhaupt gesprochen hatte, ob mit der Zeugin M. R. oder dem Zeugen R. R. Dieser hat bei seiner Vernehmung durch den Senat auch ausgesagt, daß andere, die Kirschen gepflückt haben, sich diese selbst mitgenommen hätten. Man habe immer schon mal jemanden gefragt, ob er nicht Kirschen wolle. Durch den Getränkegroßhandel habe man in der Sommerzeit kaum Zeit gehabt, sich um die Kirschenernte zu kümmern und man sei froh gewesen, "wenn die Kirschen runter gewesen seien”. Der "Lohn” für das Kirschenpflücken seien dann die Kirschen gewesen. Zwar habe es auch Leute gegeben, die große Mengen Kirschen gepflückt hätten und ihnen davon den größten Teil überlassen und nur einen kleinen Teil mitgenommen hätten. Es habe aber auch welche gegeben, die alles mitgenommen hätten: das sei ganz unterschiedlich gewesen. Daraus folgt zur Überzeugung des Senats, daß es jedenfalls bei kleineren Mengen allgemein nicht üblich war, einen Dritten zu bitten, diese ganz oder teilweise für die Familie R. abzumachen und dies auch nicht erwartet wurde, sondern der Entscheidung des jeweils Pflückenden überlassen blieb, ob überhaupt und ggf. wie viele Kirschen er sozusagen anstandshalber oder aus Höflichkeit den R. überlassen wollte. Schon deshalb ist die Aussage der Zeugin M. R. vor dem SG nicht überzeugend, daß sie es nicht als normal empfunden hätte, wenn der Kläger auch nur einen Teil der Kirschen mitgenommen hätte, ganz abgesehen davon, daß diese Äußerung im Widerspruch zu den Angaben der Zeugin vor dem Senat steht, daß derjenige, der für sie Kirschen abgemacht habe, dafür auch welche habe behalten dürfen. Außerdem hat die Zeugin auf Vorhalt der Angaben ihres Sohnes im Terrain vom 13. Februar 1985 auch eingeräumt, es sei "schon so gewesen, daß der eine oder andere für sich selbst Kirschen gepflückt habe”. Danach ist es aber in hohem Maße unwahrscheinlich, daß die Zeugin M. R. ausgerechnet dem Kläger am 25. Juli 1979 gesagt haben soll, daß er für sie die Zeugin und nicht für sich selbst Kirschen abmachen solle, zumal der Kläger für die Zeugin kein beliebiger Dritter war, der zum Kirschenpflücken gekommen war. Denn obgleich die Familien R. und R. cirka 7 km auseinander in verschiedenen Ortschaften wohnten, waren sie nach den Angaben des Klägers und seiner Ehefrau sowie der Zeugin M. R. seit längerem miteinander bekannt, da der Flaschenbierverkauf der Eltern des Klägers durch den Getränkegroßhandel der R. beliefert wurde. Wie im Termin vom 13. Februar 1985 nunmehr auch vom Kläger eingeräumt wurde, duzte man sich auch. Angesichts der Gepflogenheiten auf dem Lande kommt diesem Umstand für sich allein zwar keine besondere Bedeutung zu. Auch waren die Tochter des Klägers und der Sohn der Zeugin R. am Unfalltag weder verheiratet noch verlobt und eine Heirat war, wie beide glaubhaft erklärt haben, zu dieser Zeit auch noch nicht geplant, sondern – wie R. R. aussagte – "eher ein Zusammenziehen”. Des weiteren geht der Senat auf Grund der Angaben der Zeugin M. R. und des Klägers davon aus, daß die Freundschaft der Kinder jedenfalls noch zu keiner besonderen Intensivierung der Bekanntschaft der Eltern untereinander und zu wesentlich engeren gesellschaftlichen Kontakten geführt hatte und diese bis zum Unfall im wesentlichen darin bestanden, daß der Kläger, wie er vor dem SG meinte, wohl einmal privat bei den R. gewesen war. Denn auch R. R. hielt es bei seiner Aussage vom 13. Februar 1985 letztlich nur für möglich, daß zu Familienanlässen Einladungen schon ausgesprochen worden waren, während seine jetzige Ehefrau und Tochter des Klägers sogar daran zweifelte, ob die Eltern sich damals überhaupt schon kannten. Immerhin bestand jedoch die "nähere” Bekanntschaft der Eltern und daneben die feste Verbindung zwischen der Tochter des Klägers und R. R., von der der Kläger und die Zeugin M. R. nach eigener Bekundung auch Kenntnis hatten. Die Tochter des Klägers verkehrte infolgedessen bereits im Hause der R. und umgekehrt R. R. im Hause der R. Es mag zwar zweifelhaft sein, ob diese Art der Beziehungen ausreichte, um das Kirschenpflücken des Klägers, sofern es eindeutig für die Haushaltung der Zeugin M. R. erfolgt wäre, als eine durch enge freundschaftliche und familienhafte Bindungen charakterisierte Gefälligkeitshandlung zu qualifizieren. Neben den Unsicherheiten in der Darstellung des Inhalts des dem Kirschenpflücken vorausgehenden Gesprächs durch den Kläger und die Zeugin M. R. und den Ausführungen des Zeugen R. R. über das allgemein übliche Verfahren bei der Kirschenernte durch Dritte sprechen diese Umstände hier jedoch zumindest zusätzlich dagegen, daß die Zeugin M. R. den Kläger am 25. Juli 1979 mit dem Kirschenpflücken überhaupt zu eigenen Zwecken eingesetzt hat, zumal ihr bekannt war, daß die Ehefrau des Klägers zusammen mit der Tochter ihrem Sohn bei irgendwelchen Arbeiten im Neubau halfen. Wesentlich näherliegend ist vielmehr, daß die Zeugin dem Kläger in dem besagten Gespräch vor dem Kirschenpflücken lediglich die Erlaubnis erteilt hat, für sich selbst Kirschen abzumachen, um ihm die Zeit des Wartens auf die Ehefrau zu verkürzen und (oder) um ihm und seiner Familie als Gegenleistung für die dem Sohn geleistete Hilfe ein paar Kirschen zukommen zu lassen. Hinzu kommt, daß die Zeugin wußte, daß der Kläger, da er auf seine Ehefrau wartete, von vornherein nur auf Abruf zur Verfügung stand. Da über die Dauer des Kirschenpflückens und die Menge der Kirschen zugestandener Maßen nicht gesprochen wurde und die Zeugin sich darüber nach eigenen Angaben auch gar keine Vorstellungen machte, wird insoweit auch nicht ersichtlich, welchen Nutzen für ihren Haushalt sie sich von der Tätigkeit des Klägers versprochen haben könnte. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß sie, wie sie vor dem SG und dem Senat behauptet hat, die Kirschen einmachen wollte, gibt es nicht. Wie die Zeugin vor dem SG ausgesagt hat, hatte sie in dieser Beziehung tatsächlich auch noch nichts geplant. Ebensowenig sind aus den Ausführungen des Klägers überzeugende Gesichtspunkte dafür zu gewinnen, daß er auf Grund einer ausdrücklichen Erklärung der Zeugin oder unabhängig davon auf Grund eigener Wertung der Umstände die Absicht hatte, Kirschen "auch” in bedeutsamen Umfang für den Haushalt der Zeugin zu pflücken. Schon vor dem SG konnte der Kläger nicht mitteilen, in welchem Verhältnis die ggf. für die Zeugin zu pflückenden Kirschen zu den Kirschen stehen sollten, die er behalten wollte und sollte. Nach seinen Ausführungen vor dem Senat hatte er auch keine Vorstellung darüber, für wen er mit dem Pflücken der Kirschen beginnen sollte. Infolgedessen ist zumindest völlig offen, wem die Kirschen, die bis zum Unfallzeitpunkt gepflückt waren, ggf. zugute gekommen wären, und wem das Pflücken bis dahin folglich gedient hat. Daran änderte es auch nichts, wenn der Kläger, was letztlich nicht erwiesen ist, noch weitere 50 Minuten Kirschen geerntet und weitere 2 bis 3 Eimer gewonnen hätte. Denn auch dann ließe sich aus denselben Erwägungen heraus nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilen, ob überhaupt und in welchem Umfang die Zeugin M. R. von diesen Kirschen etwas zugeteilt bekommen sollte. Insbesondere kann unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen R. R. nicht gesagt werden, daß jedenfalls bei diesen Mengen von Kirschen nach allgemein üblicher Praxis ein bedeutsamer Anteil der Familie R. hätte zukommen müssen, ganz abgesehen davon, daß die besonderen Umstände, unter denen der auf seine Ehefrau wartende Kläger seinerzeit von der Zeugin M. R. zum Kirschenpflücken aufgefordert wurde, auch bei anderweitiger Übung noch entscheidend dagegen sprechen würden, daß dies im konkreten Fall tatsächlich so vorgesehen wurde.

Den Nachteil davon, daß nach alledem nicht mit ausreichender Sicherheit und nicht einmal mit hinreichender Wahrscheinlichkeit (vgl. BSGE 45, 28) feststellbar ist, daß das Kirschenpflücken des Klägers zumindest wesentlich der Haushaltung der Zeugin M. R. gedient hat, hat nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast der Kläger zu tragen (BSGE 19, 52). Da infolgedessen auch keine versicherte Tätigkeit nachweisbar ist, durch die der Kläger am 25. Juli 1979 zu Schaden gekommen ist, mußte die Klage abgewiesen werden. Denn wenn der Kläger die Kirschen für eigene Zwecke pflückte, um sie – was hier allein in Betracht zu ziehen ist – im eigenen Haushalt zu verwenden, so war er als unversicherter Unternehmer im Rahmen der eigenen Haushaltung tätig (BSG SozR 2200 zu § 539 RVO Nr. 100). Daß das Pflücken der Kirschen den Interessen der Zeugin M. R. insoweit diente, daß "die Kirschen vom Baum herunter kamen” kann allein einen Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 RVO nicht begründen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Zulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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