L 4 AL 90/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 56 AL 559/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 AL 90/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. November 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Streitig sind der Eintritt einer Sperrzeit und die Rückforderung von Arbeitslosenhilfe.

Der 1962 geborene Kläger ist gelernter Maler. Er war in diesem Beruf im Wesentlichen bis Oktober 2000 beschäftigt. Anschließend war er arbeitslos und bezog Arbeitslosenhilfe mit Unterbrechung durch eine knapp sechs Monate dauernde Beschäftigung in der 2. Jahreshälfte 2001 (als Malergeselle) und eine dreimonatige Beschäftigung 2002 (als Bauhelfer). Danach bezog er ab dem 06. November 2002 Arbeitslosenhilfe nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 475,00 Euro, die ab 01. Januar 2003 203,84 Euro wöchentlich betrug (Leistungsgruppe C/1, Bescheid vom 07. Januar 2003).

Am 04. September 2003 wurde dem Kläger eine Tätigkeit als Maler/Lackierer bei der Firma T I G für P mbH (im Folgenden: Firma T I) mit Rechtsfolgenbelehrung angeboten. Am 09. September 2003 teilte die Firma der Beklagten mit, der Bewerber habe sich am 09. September gemeldet, das Angebot von 7,00 bis 8,00 Euro pro Stunde jedoch für zu niedrig gehalten und 10,00 Euro Stundenlohn gefordert. Auf Befragen gab der Kläger hierzu an, er habe das Arbeitsangebot nicht angenommen, weil der Lohn zu gering sei.

Nachdem die Firma auf telefonische Nachfrage der Beklagten mitgeteilt hatte, der Kläger hätte angesichts seiner abgeschlossenen Berufsausbildung und langjährigen Berufserfahrung 8,00 Euro Stundenlohn bekommen, stellte die Beklagte nach Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 22. Oktober 2003 den Eintritt einer Sperrzeit vom 10. bis 30. September 2003 (3 Wochen) fest, da das Beschäftigungsverhältnis durch das Verhalten des Klägers nicht zustande gekommen sei, und der Kläger für sein Verhalten keinen wichtigen Grund habe. Die Entscheidung über die Bewilligung der Leistung werde rückwirkend vom 10. bis 30. September 2003 nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X aufgehoben. Die in diesem Zeitraum gezahlte Arbeitslosenhilfe in Höhe von 611,52 Euro sei zu erstatten (§ 50 Abs. 1 SGB X). Darüber hinaus seien die in dem genannten Zeitraum gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 95,40 Euro (85,00 Euro Krankenversicherung und 10,40 Euro Pflegeversicherung) nach § 335 Abs. 1 SGB III zu erstatten.

Den Widerspruch des Klägers hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2004 zurück: Ein Stundenlohn von 8,00 Euro habe bis zum 30. November 2003 den ortsüblichen Bedingungen entsprochen; erst ab 1. Dezember 2003 hätten die in der Widerspruchsbegründung angeführten Mindestlöhne für Maler von 10,53 Euro je Stunde bei gelernten Arbeitsnehmern und Gesellen gegolten. Das Stellenangebot vom 4. September 2003 sei daher zumutbar gewesen.

Mit der am 3. Februar 2004 erhobenen Klage hat der Kläger weiterhin geltend gemacht, das Arbeitsangebot sei unzumutbar gewesen; entgegen dem Vorbringen der Beklagten habe der maßgebliche Lohntarifvertrag 2003 für das Maler- und Lackiererhandwerk bereits ab dem 1. September 2003 gegolten; danach habe ein Lohn in Höhe von 13,05 Euro pro Stunde und ein Einstiegs- bzw. Mindestlohn in Höhe von 10,53 Euro pro Stunde bis zum 31. Dezember 2003 gegolten.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 09. November 2004 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Das Angebot der Firma, für 7,00 bis 8,00 Euro pro Stunde zu arbeiten, sei dem Kläger zumutbar gewesen. Dies ergebe sich aus § 121 Abs. 3 Satz 3 SGB III. Da der Kläger zum Zeitpunkt des Arbeitsangebots bereits länger als sieben Monate arbeitslos gewesen sei, komme es allein darauf an, ob das erzielbare Nettoarbeitsentgelt über der von ihm bezogenen Arbeitslosenhilfe in Höhe von monatlich 883,31 Euro gelegen hätte. Dies sei jedenfalls der Fall gewesen, denn bei einem Stundenlohn von 8,00 Euro und einer 39-Stunden-Woche hätte der Kläger ein Bruttoentgelt von 1352,00 Euro erzielt, wovon ihm nach Abzug des Sozialversicherungsbeitrags in Höhe von 21,5 Prozent ein Betrag von 1062,32 Euro verblieben wäre; selbst bei einem Stundenlohn von nur 7,50 Euro wären ihm noch 994,99 Euro verblieben. Einen wichtigen Grund für die Ablehnung des Arbeitsangebotes für einen Stundenlohn zwischen 7,00 und 8,00 Euro habe der Kläger nicht gehabt, weil es einen verbindlichen tariflichen Stundenlohn zu diesem Zeitpunkt nicht gegeben habe. Auch einen Mindestlohn, wie er zum 1. Dezember 2003 vereinbart worden sei, habe es damals nicht gegeben. Die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X sei zutreffend erfolgt. Die Rückforderung der Leistung folge aus § 50 SGB X bzw. aus § 335 SGB III.

Gegen das am 25. November 2004 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 29. November 2004. Er verweist darauf, dass nach § 121 Abs. 2 SGB III eine Beschäftigung dem Arbeitslosen insbesondere dann nicht zumutbar sei, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche und in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstoße. Eine Beschäftigung sei auch dann nicht zumutbar, wenn das tarifliche bzw. ortsübliche Arbeitsentgelt nicht gezahlt werde. Ausweislich des Tarifvertrages 2003 für das Maler- und Lackiererhandwerk sei Gesellen in B ein Lohn von 13,05 Euro pro Stunde zu zahlen (§ 2); der Einstiegs- und Mindestlohn betrage für B 10,53 Euro pro Stunde. Dieser Tarifvertrag sei mit dem 1. September 2003 in Kraft getreten, sodass das Urteil keinen Bestand haben könne.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 09. November 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2004 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und verweist darauf, dass das Stellenangebot sich nicht auf eine Tätigkeit in einem Maler- oder Lackiererbetrieb, sondern in einem Zeitarbeitsunternehmen/Leiharbeitsunternehmen bezogen habe. Hier fänden die Tarifverträge des Entleiherbetriebs keine Anwendung.

Auf Nachfrage des Senats hat die Firma T I am 02. Juni 2006 mitgeteilt, bei ihrer Firma handele es sich um ein Unternehmen für gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung, für das im Jahr 2003 kein Tarifvertrag Anwendung gefunden habe. Die Einstufung der Arbeitnehmer sei entsprechend ihrer jeweiligen Qualifikation, der Fähigkeiten und Fertigkeiten der Bewerber und auf der Grundlage der Bewerbungsunterlagen und des Bewerbungsgesprächs erfolgt. Das Lohnangebot in Höhe von 7,00 bis 8,00 Euro pro Stunde sei im Jahr 2003 aufgrund der zu erzielenden Verrechnungssätze im Malergewerbe unterbreitet worden.

Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten und zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Leistungsakte des Klägers bei der Beklagten (Kd.Nr.: ) Bezug genommen.

II.

Der Senat konnte durch Beschluss entscheiden, denn die Voraussetzungen hierfür liegen vor, und die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise vorher angehört worden (§ 153 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SGG).

Die Berufung ist statthaft, denn sie betrifft eine Gesamtforderung in Höhe von 706,92 Euro, womit der nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erforderliche Beschwerdewert von mehr als 500,00 Euro erreicht wird.

Gegen die angefochtene Sperrzeitentscheidung, mit der eine bereits bewilligte Leistung entzogen wird, ist allein mit der isolierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) vorzugehen. Im Fall der Aufhebung der Sperrzeitentscheidung wäre dem Kläger Arbeitslosenhilfe für den streitigen Zeitraum ohne weiteres aus der zuvor erfolgten Bewilligung zu zahlen. Die auf die isolierte Anfechtungsklage beschränkte Berufung ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn der Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2004 ist nicht zu beanstanden.

Nach § 335 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 SGB III hat der Bezieher von Arbeitslosenhilfe der Beklagten die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Arbeitslosenhilfe zurückgefordert worden ist. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen, d.h. auch Arbeitslosenhilfe, zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Die Beklagte war berechtigt, die mit Bescheid vom 07. Januar 2003 verfügte Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 10. bis 30. September 2003 (3 Wochen) zurückzunehmen. Ermächtigungsgrundlage hierfür ist § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 4 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung auch für die Vergangenheit aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, und der Betroffene wusste oder weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, nicht wusste, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe mit Bescheid vom 07. Januar 2003 ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Mit der Ablehnung des Arbeitsangebots bei der Firma T I ist es zu einer wesentlichen Änderung gekommen. Durch die Ablehnung ist nach § 198 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 i.V.m. § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III in der vom 1. Januar 2003 an geltenden Fassung der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe zum Ruhen gekommen, weil eine Sperrzeit eingetreten ist. Nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III tritt eine Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt (heute Arbeitsagentur) unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Bei erstmaliger Arbeitsablehnung beträgt die Dauer der Sperrzeit drei Wochen (§ 144 Abs. 4 Nr. 1c SGB III). Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit (§ 144 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (§ 144 Abs. 2 Satz 2, § 198 SGB III).

Die Beklagte hat dem Kläger ordnungsgemäß eine Tätigkeit als Maler bei der Firma T I unter Hinweis auf die regelmäßig in diesem Zusammenhang benutzte, den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Rechtsfolgenbelehrung unterbreitet. Durch sein Verhalten hat der Kläger das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verhindert, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben.

Entgegen der Auffassung des Klägers war das Beschäftigungsangebot nach § 121 SGB III zumutbar. Gemäß § 121 Abs. 1 SGB III sind einem Arbeitslosen alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zuzumuten, soweit nicht allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit der Beschäftigung entgegenstehen.

Allgemeine Unzumutbarkeitsgründe im Sinne des § 121 Abs. 2 SGB III liegen nicht vor. Eine Beschäftigung ist dem Arbeitslosen danach insbesondere nur dann nicht zumutbar, wenn sie gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt. Der Kläger macht zwar ein untertarifliches Beschäftigungsangebot geltend, übersieht hierbei jedoch, dass die Firma T I kein Malerbetrieb, sondern eine Personalleasinggesellschaft ist, für die die Tarifregelung des Maler- und Lackiererhandwerks keine Anwendung finden. Die Vermittlung in ein Leiharbeitsverhältnis ist einem Arbeitslosen auch nicht generell unzumutbar. Zwar bieten Leiharbeitsverhältnisse den Arbeitnehmern häufig ungünstige Lohn- und Arbeitsbedingungen. Bei anhaltender Arbeitslosigkeit eröffnet jedoch eine Tätigkeit als Leiharbeitnehmer für viele Arbeitnehmer die Chance, auf verschiedenen Gebieten Erfahrungen zu sammeln, weshalb die Vermittlung in ein Leiharbeitsverhältnis von nicht unerheblicher Bedeutung für die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sein kann (vgl. BSG Urteil vom 08. November 2001, B 11 AL 31/01 R, recherchiert in Juris).

Auch personenbezogene Unzumutbarkeitsgründe nach § 121 Abs. 3 SGB III liegen nicht vor. Das wäre insbesondere dann der Fall, wenn das aus der Beschäftigung erzielbare Arbeitsentgelt niedriger als das der Bemessung der Arbeitslosenhilfe zugrunde liegende Arbeitsentgelt wäre. Dabei ist dem Arbeitslosen in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent nicht zumutbar. Vom 7. Monat der Arbeitslosigkeit an ist die Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als die Arbeitslosenhilfe (§ 121 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB III).

Als dem Kläger am 04. September 2003 das Beschäftigungsangebot bei der Firma T I unterbreitet wurde, war er bereits seit Ende Oktober 2002 und damit mehr als 7 Monate arbeitslos. Es ist das erzielbare Arbeitsentgelt, abzüglich der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen, mit dem Auszahlungsbetrag der Arbeitslosenhilfe zu vergleichen. Dem Kläger war vom 01. Januar 2003 an Arbeitslosenhilfe mit einem wöchentlichen Leistungssatz von 203,84 Euro bewilligt worden. Bei der Firma T I hätte er nach deren Auskunft als gelernter Maler mit Berufserfahrung einen Stundenlohn von 8,00 Euro erzielen können. Bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden hätte der Kläger demnach ein durchschnittliches Bruttoarbeitsentgelt von 320,00 Euro wöchentlich bzw. 1386,657 Euro monatlich erzielt. Bei einem wöchentlichen Arbeitsentgelt von 320,00 Euro brutto beträgt das Leistungsentgelt gemäß § 136 Abs. 1 SGB III - d.h. das um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderte Bruttoentgelt - ausgehend von der für den Kläger maßgeblichen Steuerklasse III (Leistungsgruppe C) 253,28 Euro wöchentlich (vgl. SGB III – Leistungsentgelt-Verordnung 2003). Nach dem Brutto-Netto-Rechner ergibt sich im Jahr 2003 bei einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von 1386,67 Euro bei Steuerklasse III und einem Kinderfreibetrag ein monatlicher Nettoarbeitslohn von 1086,45 Euro. Dies entspricht einem wöchentlichen Netto-Einkommen von 250,71 Euro. Damit liegt der angebotene Lohn in jedem Fall über der dem Kläger damals gewährten Arbeitslosenhilfe, was im Übrigen selbst dann noch gilt, wenn das angebotene Arbeitsverhältnis nicht 40, sondern nur 39 Wochenstunden umfasst hätte.

Der Kläger hat das ihm unterbreitete Beschäftigungsangebot bei der Firma T I nicht angenommen, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Vielmehr wäre ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft bzw. der Allgemeinheit ein anderes Verhalten zuzumuten gewesen. Entgegen der Auffassung des Klägers gibt es einen Berufsschutz in dem Sinne, dass ihm nur eine Tätigkeit als Maler/Lackierer in einem entsprechenden Betrieb, d.h. unter den Tarifbedingungen des Maler- und Lackiererhandwerks, angeboten werden dürfte, nicht, was insbesondere auch in § 121 Abs. 5 SGB III deutlich wird. Danach ist eine Beschäftigung u.a. nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die er bisher ausgeübt hat. Da die Entgelthöhe, die über die Zumutbarkeit einer Beschäftigung aus personenbezogenen Gründen entscheidet, regelmäßig die berufliche Qualifikation des Arbeitslosen widerspiegelt, darf darauf grundsätzlich nicht erneut abgestellt werden (vgl. LSG Baden-Württemberg Urteil vom 09. Dezember 2004, L 5 AL 2319/04, recherchiert in Juris). Etwas anderes kommt bei der Prüfung des wichtigen Grundes nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn schwerwiegende Umstände des Einzelfalls dies gebieten (vgl. Niesel, SGB III, § 121 Rdnr. 11). Solche besonderen Umstände liegen im Fall des Klägers nicht vor. Schließlich handelte es sich bei der angebotenen Stelle um eine solche als Maler bzw. Lackierer, also in dem gelernten Beruf des Klägers, sodass – bezogen auf die angebotene Tätigkeit – ein wichtiger Grund, diese Arbeit abzulehnen, nicht erkennbar ist. Dies hätte auch der Kläger bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen können.

Da die Beklagte für die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe zu Recht für die Zeit vom 10. bis 30. September eine dreiwöchige Sperrzeit festgesetzt hat, muss der Kläger die in dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Leistungen in Höhe von 511,52 Euro (§ 50 Abs. 1 SGB X) sowie die für den Erstattungszeitraum von der Beklagten geleisteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 95,40 Euro (§ 335 Abs. 1 und 5 SGB III) erstatten. Dass der Erstattungsbetrag fehlerhaft berechnet wäre, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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