Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 18 U 1177/94
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 1764/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 1998 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger streitet um die Zahlung höherer Entschädigungsleistungen (Verletztengeld, Verletztenrente, Pflegegeld) wegen eines Verkehrsunfalles vom 27. Oktober 1990.
Dem in der Bundesrepublik Deutschland nicht als gewerbetreibend gemeldeten, 1937 geborenen Kläger wurde am 11. Mai 1990 vom Rat der Stadt A. (Sachsen-Anhalt) die Genehmigung erteilt, einen Neu- und Gebrauchtwagenhandel zu betreiben. Ab 1. Juni 1990 eröffnete er das Gewerbe in A. und zeigte dies der Stadt A. an. Er hatte in A. eine Einzimmerwohnung angemietet mit Bad und Küchenbenutzung und war dort mit zweitem Wohnsitz gemeldet. Nach eigenen Angaben hielt er sich zwei bis drei Tage pro Woche in A. auf und fuhr dann nach D. zurück, wo er mit Frau und Sohn lebte und seinen ersten Wohnsitz beibehielt. Am Samstag, dem 27. Oktober 1990, wollte er zusammen mit seiner Frau mit dem Pkw von D. nach A. fahren, da er dort verschiedene Termine mit am Kauf von Autos interessierten Kunden vereinbart hatte. Am Gießener Nordkreuz kam er beim Befahren der Querspange der A 480 zur B 3 A in Richtung Marburg ausgangs einer Linkskurve von der Fahrbahn ab, überschlug sich mehrmals und kam auf den Rädern zum Stillstand. Infolge eines Luxationsbruches der Halswirbelkörper 6 und 7 erlitt der Kläger ein komplexes sensibles und motorisches Querschnittssyndrom, das ihn seitdem an den Rollstuhl fesselt.
Der Kläger wandte sich am 18. Dezember 1990 an die Verwaltung der Sozialversicherung in Halle mit dem Antrag, den Unfall als Arbeitsunfall zu entschädigen, von wo die Antragsunterlagen am 12. April 1991 an die Beklagte zur Bearbeitung weitergeleitet wurden. Diese lehnte zunächst mit Bescheid vom 1. Juli 1992 eine Entschädigung des Unfalles ab. Nach dem bis Ende 1990 im Beitrittsgebiet geltenden Recht habe der Kläger nicht zum Kreis der Versicherungspflichtigen Personen in der Unfallversicherung der ehemaligen DDR gehört und habe zudem die Beiträge zur Sozialversicherung weder termingerecht noch überhaupt entrichtet, so daß er Leistungen der Sozialversicherung daher nicht beanspruchen könne. Nach Widerspruch des Klägers vom 30. Juli 1992 erhielt die Beklagte die Auskunft der BfA vom 30. September 1992, wonach der Kläger mit Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit nach den DDR-Bestimmungen versicherungspflichtig geworden sei, und half mit Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 1992 dem Widerspruch des Klägers ab. Da der Kläger unter Berücksichtigung der zum Unfallzeitpunkt anzuwendenden Vorschriften der ehemaligen DDR zum Kreis der versicherten Personen gehört und sich auf einem versicherten Weg befunden habe, wurde festgestellt, daß es sich bei dem Ereignis vom 27. Oktober 1990 um einen versicherten Arbeitsunfall gehandelt habe. Die Beklagte ließ das unfallchirurgische Gutachten der Dres. T. und K. Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik (BGUK) Frankfurt am Main, vom 3. Juli 1993 und das neurologische Zusatzgutachten des Dr. F. vom 2. Juli 1993 erstatten und gewährte dem Kläger sodann mit Bescheid vom 8. September 1993 unter Anerkennung einer Rückenmarksschädigung in Höhe des 6. und 7. Halswirbelkörpers mit vollständiger sensibler und motorischer Querschnittslähmung als Unfallfolgen Verletztenrente ab 13. Juni 1991 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 v.H. Sie ging vom Höchstsatz des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) für Juni 1991 in Höhe von DM 36.000,00 und für das zweite Halbjahr 1991 in Höhe von DM 40.800,00 aus und paßte diese Sätze in der Folgezeit dem Rentenangleichungsgesetz entsprechend an. Mit Bescheid gleichen Datums zahlte sie dem Kläger Pflegegeld nach Kategorie A 1 vom 12. bis 30. Juni 1991 in Höhe von monatlich DM 829,00, das der 2. bis 6. Rentenanpassungsverordnung gemäß in der Folgezeit angepaßt wurde. Mit Bescheid vom 4. Oktober 1993 gewährte sie dem Kläger Verletztengeld vom 1. Januar bis 12. Juni 1991 auf der Grundlage eines JAV von zunächst DM 32.400,00 und ab 27. April 1991 DM 36.000,00.
Der Kläger legte gegen die Bescheide Widerspruch ein und machte geltend, das Verletztengeld und die Verletztenrente müsse entsprechend dem in den alten Bundesländern geltenden Höchst-JAV von DM 108.000,00 berechnet werden und ihm stehe auch das in den alten Bundesländern höchstmögliche Pflegegeld zu. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 1994 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da für alle streitigen Leistungen die Höchstbeträge nach den für Arbeitsunfälle im Beitrittsgebiet geltenden Rechtsvorschriften erbracht worden seien. Der Kläger habe einen Arbeitsunfall im Sinne von § 1150 Abs. 2 Satz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) erlitten, nach dem er als Unternehmer seinen Betriebssitz im Beitrittsgebiet gehabt habe. Maßgeblich für die Berechnung des JAV sei somit § 1152 RVO. Danach gelte für Arbeitsunfälle, die vor dem 1. Januar 1992 eingetreten seien, als Berechnungsgrundlage für die ab Juli 1990 zu zahlenden Renten das Zwölffache der Berechnungsgrundlage nach § 12 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990, wenn der Rentenanspruch nach dem 30. Juni 1990 entstanden sei. Bei Berechnung des Verletztengeldes sei ebenfalls der JAV nach § 1152 RVO festzustellen, nachdem die §§ 570 bis 578 RVO im Beitrittsgebiet nur für Arbeitsunfälle gälten, die ab 1992 eingetreten seien. Das gleiche gelte für das Pflegegeld. Der Höchstbetrag für derartige Arbeitsunfälle belaufe sich nach § 1151 Abs. 1 RVO auf DM 829,00. Dieser Betrag sei ab 1. Juli 1991 – wie geschehen – entsprechend zu erhöhen.
Die dagegen am 12. April 1994 vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) erhobene Klage hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 13. November 1998 abgewiesen. Da der Kläger zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens ein Unternehmen mit Sitz in der ehemaligen DDR betrieben habe, seien die Übergangsregelungen der §§ 1148 ff. RVO anzuwenden. Die Beklagte habe nach § 1152 Abs. 2 Nr. 2 RVO hinsichtlich des JAV für die Verletztenrente und das Verletztengeld und nach § 1151 Abs. 1 Sätze 1 und 2 RVO hinsichtlich des Pflegegeldes jeweils die Höchstbeträge zugrunde gelegt, so daß ihre Entscheidungen nicht zu beanstanden seien.
Gegen den ihm am 27. November 1998 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 23. Dezember 1998 beim Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt, mit er sein Begehren weiterverfolgt und insbesondere darauf hinweist, daß er unter seiner derzeitigen Adresse in den alten Bundesländern vor und nach dem Unfallzeitpunkt gewohnt habe, wo ihm höhere Kosten – vor allem für Pflegemaßnahmen – entstünden als einem in den neuen Bundesländern wohnhaften Versicherten. Allein die Tatsache, daß er sein Gewerbe in A. betrieben habe, dürfe ihm dabei nicht zum Nachteil gereichen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 1998 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 8. September 1993 und 4. Oktober 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 1994 zu verurteilen, Verletztengeld und Verletztenrente unter Zugrundelegung eines Jahresarbeitsverdienstes von 108.000,00 DM sowie Pflegegeld unter Zugrundelegung des in den alten Bundesländern geltenden Höchstsatzes zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung (§§ 143, 144 Abs. 1, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz –SGG–) des Klägers ist nicht begründet. Denn SG und Beklagte haben zu Recht den Verkehrsunfall des Klägers vom 27. Oktober 1990 als Arbeitsunfall nach § 1150 Abs. 2 Satz 1 RVO anerkannt, was zur Folge hat, daß das dem Kläger gezahlte Pflegegeld nach den Sätzen des § 1151 Abs. 1 Satz 2 RVO zu berechnen ist sowie die Verletztenrente und das Verletztengeld (für den Kläger als Unternehmer entsprechend § 561 Abs. 3 RVO) nach den JAV-Sätzen des § 1152 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 RVO.
Das im Beitrittsgebiet für eine Übergangszeit bis 31. Dezember 1991 geltende Recht der gesetzlichen Unfallversicherung war zunächst im Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. I, 889, 1062, 1216) geregelt mit der Folge, daß neben ehemaligem Recht der DDR die allgemeinen RVO-Bestimmungen nur zum Teil übergeleitet wurden. Die endgültige Regelung war einem noch zu erlassenden besonderen Bundesgesetz vorbehalten, dem Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I, 1606), das in den §§ 1148 bis 1160 RVO mit Wirkung im wesentlichen vom 1. Januar 1992 an die eigentlichen und abschließenden Überleitungs- und Übergangsvorschriften zum Unfallversicherungsrecht enthielt. Daneben waren nach wie vor auch die Bestimmungen des Einigungsvertrages zu beachten mit der Folge, daß die allgemeinen RVO-Vorschriften nur dann uneingeschränkt galten, wenn weder im RÜG noch im Einigungsvertrag abweichende Sonderregelungen enthalten waren (Ricke in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand: Ergänzungslieferung Januar 1992, Vorbem. zum 3. Buch der RVO, Anm. 1; Graeff, Die Rechtseinheit in der gesetzlichen Unfallversicherung zum 1. Januar 1992, in: BG 1991, 498, 499, 500; BSGE 76, 124; 80, 119, 120). Demgemäß gelten nach § 1148 RVO die Vorschriften des 1. bis 4. Teils der RVO im Beitrittsgebiet nur soweit, wie sich aus den nachfolgenden RVO-Vorschriften und aus der Anlage I Kap. VIII, Sachgebiet I, Abschn. III des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 i.V.m. Art. 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II, S. 885, 1062) nichts abweichendes ergibt. Die in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen sind ab 1. Januar 1992 nach §§ 539 bis 545 RVO zu bestimmen (§ 1149 Abs. 1 Satz 1 RVO). Für Versicherungsfälle vor dem 1. Januar 1992 gilt das bis dahin geltende Recht des Beitrittsgebiets weiter ohne zeitliche Begrenzung (dazu Bereiter-Hahn, Schiecke, Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Kommentar, Stand März 1993, Anm. 1 zu § 1149 RVO). § 1150 Abs. 2 Satz 1 RVO fingiert, daß ein vor dem 1. Januar 1992 eingetretener Unfall, der nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht ein Arbeitsunfall war, auch als Arbeitsunfall im Sinne des 3. Buches der RVO gilt Satz 2 dieser Bestimmung nimmt in seiner 2. Alternative von dieser Fiktion wiederum solche Unfälle aus, die mit Wirkung für die Zeit vor dem 1. Januar 1992 als Arbeitsunfall nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anerkannt worden sind, es sei denn der Verletzte hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 1. Januar 1992 in das Beitrittsgebiet verlegt. Für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1150 Abs. 2 Satz 1 RVO bestimmen § 1151 Abs. 1 Sätze 1 und 2 RVO, daß das Pflegegeld im ersten Halbjahr 1991 maximal DM 829,00 monatlich betrug und die in den alten Bundesländern geltenden Pflegegeldsätze des § 558 Abs. 3 Sätze 2 und 3 RVO nicht zu zahlen waren. Dasselbe gilt für ab 1. Januar 1992 im Beitrittsgebiet eingetretene Arbeitsunfälle. In gleicher Weise bestimmt § 1152 Abs. 1 RVO, daß die aus der RVO übergeleiteten Vorschriften über den JAV nur für Versicherungsfälle gelten, die ab 1. Januar 1992 im Beitrittsgebiet eingetreten sind. Für die ab der zweiten Jahreshälfte 1990 entstandenen Rentenansprüche aus vor dem 1. Januar 1992 eingetretenen Arbeitsunfällen galt als JAV das Zwölffache der Berechnungsgrundlage nach § 12 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (BGBl. I Nr. 38, S. 495), wo für die zweite Jahreshälfte 1990 ein Höchst-JAV von DM 2.700,00 pro Monat vorgesehen war.
Die Beklagte hat im abhelfenden Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 1992 richtigerweise den Unfall des Klägers vom 27. Oktober 1990 unter Anwendung des früheren Rechts des Beitrittsgebiets als Arbeitsunfall anerkannt. Die Pflichtversicherung für Unternehmer in der ehemaligen DDR war in §§ 13–18 der Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der DDR vom 9. Dezember 1977 –Gesetzblatt I Nr. 1 S. 1– geregelt.
Denn für die Frage der Versicherteneigenschaft galt ebenso wie für die Definition des Arbeitsunfalles nach § 1150 Abs. 1 RVO das Versicherungsfallprinzip (Bereiter-Hahn u.a., a.a.O., Anm. 1 zu § 1149 und Anm. 2 zu § 1150 RVO) und die allgemeinen RVO-Bestimmungen waren uneingeschränkt nur auf Versicherungsfälle ab 1. Januar 1992 – und damit nicht auf den Verkehrsunfall des Klägers vom 27. Oktober 1990 – anwendbar. Dabei kommt es auf den Zeitpunkt des Unfallereignisses an und nicht auf dessen Bekanntwerden oder den Zeitpunkt der Entscheidung des Versicherungsträgers. Versicherungsfälle aus dem Beitrittsgebiet sind nur solche, die ihren Anknüpfungspunkt dort haben. Hinsichtlich der Anknüpfungstatbestände für die Anwendung des Übergangsrechtes ist zu beachten, daß das Übergangsrecht für die Frage der Versicherungspflicht nur für Beschäftigungsverhältnisse in der ehemaligen DDR gilt und für die Unternehmerversicherung auf den Unternehmenssitz abzustellen ist. War der Unternehmenssitz in der ehemaligen DDR angesiedelt, so spielt für die Anwendung des Übergangsrechts der Wohnsitz des Verunfallten oder der Unfallort keine Rolle (Ricke, a.a.O., Anm. 2 zu § 1150 RVO und Anm. 1 zu Vorbemerkungen zum 3. Buch). Der Kläger hatte seinen Gebrauchtwagenhandel ab 1. Juni 1990 in A. (Sachsen-Anhalt) eröffnet und entfaltete hier auch seine Verkaufsaktivitäten, weswegen er am Unfalltag von seinem Wohnort D. nach A. unterwegs war. Der Sitz seines Unternehmens befand sich danach dort, wo das Gewerbe angemeldet war und er hauptsächlich seinen Geschäften nachging, insbesondere die zum Verkauf erworbenen Autos anbot und weiter veräußerte (zum Sitz eines Handelsbetriebes vgl. Baumbach, Duden, Hopf, Handelsgesetzbuch, Kommentar, Anm. 6 zu § 105 HGB). Wo er die Autos einkaufte und ob dies maßgeblich in den alten Bundesländern geschah, bleibt demgegenüber ebenso unerheblich wie der Umfang seiner in A. wöchentlich verbrachten Arbeitszeit. Die Buchhaltung mag er in D. geführt haben, wie im Schriftsatz vom 26. September 1991 an die Beklagte angegeben. Die in diesem Schriftsatz geäußerte Auffassung, seine Tätigkeit habe sich überwiegend auf den Bereich seines Wohnortes bezogen, ist angesichts der allein in A. erfolgenden Verkaufsaktivitäten und der dortigen Anmeldung des Gewerbes nicht zutreffend.
Der Verkehrsunfall des Klägers hatte sich vor dem 1. Januar 1992 ereignet, so daß die Beklagte mit im übrigen bindendem Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 1992 (§ 77 SGG) zu Recht nach den Bestimmungen des Beitrittsgebiets über seine Anerkennung als Arbeitsunfall entschieden hat mit der Folge, daß es sich um einen im Rahmen der Fiktion des § 1150 Abs. 2 RVO übergeleiteten Arbeitsunfall handelt. In Konsequenz dieser zutreffenden Beurteilung hat die Beklagte ihm das nach § 1151 Abs. 1 Satz 2 RVO höchstmögliche Pflegegeld gewährt, das sich nicht nach den in § 558 Abs. 3 Sätze 2 und 3 RVO vorgesehenen sondern nach den in den neuen Bundesländern auszuzahlenden reduzierten Sätzen zu richten hat (Ricke, a.a.O., Anm. 5 vor § 537; Zöller, Die Renten und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung der DDR nach dem Stand der am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Rechtsänderungen und die Überleitung nach dem Einigungsvertrag vom 31. August 1990, in: Die BG 1990, 682, 688–690). Für die Höhe des zu zahlenden Pflegegeldes sind der Wohnsitz ebenso wie der Ort der Pflege unbeachtlich (Graeff, a.a.O., S. 498, 502; Bereiter-Hahn u.a., a.a.O., Anm. 1 zu § 1151). Der Beklagten ist insoweit auch kein Ermessensfehlgebrauch zu Lasten des Klägers unterlaufen, wie zuletzt bei der pauschalierenden Reduzierung des Pflegegeldes im Falle der Rückkehr eines Gastarbeiters in sein Heimatland angenommen (BSG in NZS 99, 196), da sie dem Kläger den gesetzlich zulässigen Pflegegeldhöchstbetrag zahlte. Für eine weitergehende Erhöhung des Betrages nach § 558 Abs. 3 Satz 5 RVO sind keine Anhaltspunkte erkennbar oder vom Kläger vorgetragen worden. Nach dieser Regelung, die in § 1151 Abs. 1 Satz 1 RVO nicht modifiziert und auf den Fall des Klägers daher anzuwenden war, kann ein Pflegegeld angemessen erhöht werden, soweit die Aufwendungen für fremde Wartung und Pflege den gewährten Pflegegeldbetrag übersteigen. Derartige Aufwendungen sind vom Kläger weder geltend gemacht noch gar spezifiziert worden. Die Beklagte hat auch für die Zahlung von Verletztengeld und Verletztenrente den nach § 1152 Abs. 2 Ziffer 2 RVO höchstzulässigen JAV von DM 2.700,00 monatlich bzw. DM 32.400,00 für die Zeit bis 26. April 1991 jährlich zugrunde gelegt und hat diese Sätze der jeweiligen Rentenanpassungsverordnung aus § 1153 RVO entsprechend in der Folgezeit erhöht (§§ 1151 Abs. 1 Sätze 3 und 4, 1153 Sätze 2 und 3 RVO).
Der Unfall des Klägers kann nicht als FRG-Fall nach § 1150 Abs. 2 Satz 2 Ziffer 2 RVO Anerkennung finden, um höhere Leistungsansprüche auf diese Weise begründen zu können. Nach dieser Bestimmung sind Arbeitsunfälle aus der Sozialversicherung der ehemaligen DDR von der fiktiven Übernahme in das RVO-Recht nach § 1150 Abs. 2 Satz 1 RVO ausgenommen, die als Arbeitsunfälle nach dem FRG anerkannt worden sind. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Kollisionsvorschrift des Inhalts, daß bei Beibehaltung des gewöhnlichen Aufenthalts in den alten Bundesländern anerkannte FRG-Ansprüche den Originäranspruch nach DDR-Recht endgültig verdrängen. Der bereits anerkannte Entschädigungsanspruch nach dem FRG soll bestehen bleiben und ein Anspruch nach dem 3. Buch der RVO entsteht in diesen Fällen nicht Dies soll nach der Gesetzesbegründung auch für laufende FRG-Ermittlungsfälle gelten, wenn die Anerkennung ab dem 1. Januar 1992 aber mit Wirkung für die Zeit vor diesem Stichtag ausgesprochen wird (Graeff, a.a.O., S. 502; Raschke, Unfallversicherungrechtliche Abgrenzung des Fremdrentengesetzes im Rahmen des Renten- und Überleitungsgesetzes, in: BG 1993, 377, 378, 379; Urteil des Senats vom 17. Dezember 1997 zu Az.: L-3/U – 1239/95). Der Anerkennung seines Arbeitsunfalles nach den FRG-Bestimmungen steht indessen Art. 24 § 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR vom 25. Juni 1990 (BGBl. II S. 518) entgegen. Danach ist auf Arbeitsunfälle, die in der DDR nach dem 18. Mai 1990 eingetreten sind, das FRG nicht mehr anzuwenden (so der Senat, a.a.O.; ebenso Raschke, a.a.O., S. 377; BSG in SozR 3–5050 Nr. 2 zu § 5 FRG). Der Arbeitsunfall des Klägers datiert vom 27. Oktober 1990, ist also nach dem vorgenannten Stichtag eingetreten und damit nicht mehr nach dem FRG anerkennungsfähig.
Da der Kläger seinen Arbeitsunfall vor dem 1. Januar 1992, aber nach dem 18. Mai 1990 erlitten hat, kommt weder die Anwendung der allgemeinen RVO-Vorschriften in Betracht noch eine Anerkennung als FRG-Fall und es hatte – wie von Beklagter und SG zutreffend erkannt – eine Übernahme nach § 1150 Abs. 2 Satz 1 RVO zu erfolgen mit der Konsequenz der §§ 1151, 1152 RVO für die Höhe der streitigen Leistungen.
Es begegnet im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz, GG) keinen Bedenken, daß die Leistungsansprüche des Klägers geringer sind als für einen in gleicher Weise in den alten Bundesländern wohnhaften, dort tätigen und auch verunglückten Unternehmer, auch wenn der Kläger sich gegenüber anderen durch Arbeitsunfall verletzten Bewohnern der alten Bundesländer ungleich behandelt fühlt, da er trotz seines Wohnsitzes in den alten Bundesländern und der dort im Vergleich zu den neuen Bundesländern höheren Lebenshaltungs- und insbesondere Pflegekosten nur die reduzierten Leistungen erhält, die im Regelfall den Bewohnern der neuen Bundesländer wegen des dort geringeren Lohn- und Kostenniveaus für die Übergangsfälle gezahlt werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) bindet der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG auch den Gesetzgeber. Er gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln und verbietet, vergleichbare Sachverhalte ohne sachlichen Grund, also willkürlich, ungleich zu behandeln (BVerfGE 31, 212, 218; 33, 367, 384) bzw. fordert weitergehend, verschiedene Gruppen von durch eine gesetzliche Regelung betroffener Bürger solange gleich zu behandeln, wie zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und Gewicht bestehen, daß sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72, 88; zur Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Herzog in: Maunz-Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Anm. 3 bis 7 im Anhang zu Art. 3). Der Spielraum des Gesetzgebers für eine Ungleichbehandlung endet dort, wo ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (BVerfGE 9, 334, 337), wobei das BVerfG dem Gesetzgeber im Bereich der hier relevanten Leistungsverwaltung eine noch größere Gestaltungsfreiheit zubilligt als beispielsweise im Bereich der Eingriffsverwaltung (BVerfGE 17, 210, 216; 36, 230, 235).
Der Gesetzgeber hatte mehrere sachliche Gründe, die "Überleitungsleistungen” nicht sofort in Höhe der allgemeinen RVO Leistungen zu gewähren. In den neuen Bundesländern stand wegen der dort niedrigeren Löhne und Gewinne ein gegenüber den alten Bundesländern deutlich geringeres Beitragsaufkommen zur Verfügung. Angesichts dessen entsprach es dem Versicherungsprinzip, einem niedrigeren Beitragsaufkommen auch ein niedrigeres Leistungsniveau gegenüber zu stellen. Der schrittweise Einstieg des Gesetzgebers in einen neu entwickelten Leistungsbereich, der zunächst ganze Gruppen möglicher Leistungsempfänger ganz oder teilweise von Leistungen ausschließt, wird in der Rechtsprechung des BVerfG ebenso toleriert (BVerfGE 87, 1, 43; Herzog, a.a.O., Anm. 60 zu Art. 3 Anhang) wie die Rücksichtnahme auf das für neu einzuführende Leistungen erforderliche Finanzvolumen (BVerfGE 75, 40, 72; 78, 1, 46), wobei nur das Sozialstaatsgebot evident verletzende Mißgriffe ein Eingreifen des BVerfG zulassen (Herzog, a.a.O., Anm. 59 zu Art. 3 Anhang). Die Überleitungs- und Anpassungsregelungen führten immerhin dazu, daß die Bestandsrenten der gesetzlichen Unfallversicherung in den neuen Bundesländern sich kurzfristig um 90 % gegenüber dem Niveau vor der Wiedervereinigung erhöhten und das Pflegegeld sich mehr als verzehnfachte (Zahlen bei Zöller, a.a.O., BG 1990, 682, 688). Wenn die Leistungshöhe damals trotzdem hinsichtlich der Verletztenrente nur ca. ein Drittel und des Pflegegeldes weniger als die Hälfte des Westniveaus erreichte und der Gesetzgeber sich entschloß, das Leistungsniveau schrittweise demjenigen der alten Bundesländer anzupassen, so war dies im Hinblick auf die finanzielle Belastung einerseits und die Bewältigung einer einmaligen historischen Situation andererseits durchaus begründet. Die "Benachteiligung” des Klägers resultiert daraus, daß das Leistungsspektrum der gesetzlichen Unfallversicherung durchweg an den Unternehmenssitz bzw. den Ort der Versicherungspflichtigen abhängigen Beschäftigung anknüpft und auf den Wohnsitz ebensowenig Rücksicht nimmt wie auf den Ort, an dem ein Arbeitsunfall oder eine BK eintritt. Nicht übersehen werden darf schließlich die Regelung des § 558 Abs. 3 Satz 5 RVO, deren Geltung weder vom Einigungsvertrag noch vom RÜG beschränkt war. Dort genannte Aufwendungen sind vom Kläger bisher nicht nachgewiesen worden, da die Pflege im wesentlichen durch Familienangehörige sichergestellt worden ist, so daß es dabei verbleibt, daß ihm insoweit das Pflegegeld nur nach den reduzierten Höchstsätzen des Überleitungsrechts zusteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 Ziffer 1 SGG zugelassen, da die Rechtssache sowohl hinsichtlich der Anwendung der Übergangsrechtsbestimungen als auch der konkreten Betroffenheit des Klägers im Verhältnis zu vergleichbaren durch Arbeitsunfall Geschädigten Rechtsfragen grundsätzlicher Art aufwirft.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger streitet um die Zahlung höherer Entschädigungsleistungen (Verletztengeld, Verletztenrente, Pflegegeld) wegen eines Verkehrsunfalles vom 27. Oktober 1990.
Dem in der Bundesrepublik Deutschland nicht als gewerbetreibend gemeldeten, 1937 geborenen Kläger wurde am 11. Mai 1990 vom Rat der Stadt A. (Sachsen-Anhalt) die Genehmigung erteilt, einen Neu- und Gebrauchtwagenhandel zu betreiben. Ab 1. Juni 1990 eröffnete er das Gewerbe in A. und zeigte dies der Stadt A. an. Er hatte in A. eine Einzimmerwohnung angemietet mit Bad und Küchenbenutzung und war dort mit zweitem Wohnsitz gemeldet. Nach eigenen Angaben hielt er sich zwei bis drei Tage pro Woche in A. auf und fuhr dann nach D. zurück, wo er mit Frau und Sohn lebte und seinen ersten Wohnsitz beibehielt. Am Samstag, dem 27. Oktober 1990, wollte er zusammen mit seiner Frau mit dem Pkw von D. nach A. fahren, da er dort verschiedene Termine mit am Kauf von Autos interessierten Kunden vereinbart hatte. Am Gießener Nordkreuz kam er beim Befahren der Querspange der A 480 zur B 3 A in Richtung Marburg ausgangs einer Linkskurve von der Fahrbahn ab, überschlug sich mehrmals und kam auf den Rädern zum Stillstand. Infolge eines Luxationsbruches der Halswirbelkörper 6 und 7 erlitt der Kläger ein komplexes sensibles und motorisches Querschnittssyndrom, das ihn seitdem an den Rollstuhl fesselt.
Der Kläger wandte sich am 18. Dezember 1990 an die Verwaltung der Sozialversicherung in Halle mit dem Antrag, den Unfall als Arbeitsunfall zu entschädigen, von wo die Antragsunterlagen am 12. April 1991 an die Beklagte zur Bearbeitung weitergeleitet wurden. Diese lehnte zunächst mit Bescheid vom 1. Juli 1992 eine Entschädigung des Unfalles ab. Nach dem bis Ende 1990 im Beitrittsgebiet geltenden Recht habe der Kläger nicht zum Kreis der Versicherungspflichtigen Personen in der Unfallversicherung der ehemaligen DDR gehört und habe zudem die Beiträge zur Sozialversicherung weder termingerecht noch überhaupt entrichtet, so daß er Leistungen der Sozialversicherung daher nicht beanspruchen könne. Nach Widerspruch des Klägers vom 30. Juli 1992 erhielt die Beklagte die Auskunft der BfA vom 30. September 1992, wonach der Kläger mit Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit nach den DDR-Bestimmungen versicherungspflichtig geworden sei, und half mit Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 1992 dem Widerspruch des Klägers ab. Da der Kläger unter Berücksichtigung der zum Unfallzeitpunkt anzuwendenden Vorschriften der ehemaligen DDR zum Kreis der versicherten Personen gehört und sich auf einem versicherten Weg befunden habe, wurde festgestellt, daß es sich bei dem Ereignis vom 27. Oktober 1990 um einen versicherten Arbeitsunfall gehandelt habe. Die Beklagte ließ das unfallchirurgische Gutachten der Dres. T. und K. Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik (BGUK) Frankfurt am Main, vom 3. Juli 1993 und das neurologische Zusatzgutachten des Dr. F. vom 2. Juli 1993 erstatten und gewährte dem Kläger sodann mit Bescheid vom 8. September 1993 unter Anerkennung einer Rückenmarksschädigung in Höhe des 6. und 7. Halswirbelkörpers mit vollständiger sensibler und motorischer Querschnittslähmung als Unfallfolgen Verletztenrente ab 13. Juni 1991 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 v.H. Sie ging vom Höchstsatz des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) für Juni 1991 in Höhe von DM 36.000,00 und für das zweite Halbjahr 1991 in Höhe von DM 40.800,00 aus und paßte diese Sätze in der Folgezeit dem Rentenangleichungsgesetz entsprechend an. Mit Bescheid gleichen Datums zahlte sie dem Kläger Pflegegeld nach Kategorie A 1 vom 12. bis 30. Juni 1991 in Höhe von monatlich DM 829,00, das der 2. bis 6. Rentenanpassungsverordnung gemäß in der Folgezeit angepaßt wurde. Mit Bescheid vom 4. Oktober 1993 gewährte sie dem Kläger Verletztengeld vom 1. Januar bis 12. Juni 1991 auf der Grundlage eines JAV von zunächst DM 32.400,00 und ab 27. April 1991 DM 36.000,00.
Der Kläger legte gegen die Bescheide Widerspruch ein und machte geltend, das Verletztengeld und die Verletztenrente müsse entsprechend dem in den alten Bundesländern geltenden Höchst-JAV von DM 108.000,00 berechnet werden und ihm stehe auch das in den alten Bundesländern höchstmögliche Pflegegeld zu. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 1994 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da für alle streitigen Leistungen die Höchstbeträge nach den für Arbeitsunfälle im Beitrittsgebiet geltenden Rechtsvorschriften erbracht worden seien. Der Kläger habe einen Arbeitsunfall im Sinne von § 1150 Abs. 2 Satz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) erlitten, nach dem er als Unternehmer seinen Betriebssitz im Beitrittsgebiet gehabt habe. Maßgeblich für die Berechnung des JAV sei somit § 1152 RVO. Danach gelte für Arbeitsunfälle, die vor dem 1. Januar 1992 eingetreten seien, als Berechnungsgrundlage für die ab Juli 1990 zu zahlenden Renten das Zwölffache der Berechnungsgrundlage nach § 12 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990, wenn der Rentenanspruch nach dem 30. Juni 1990 entstanden sei. Bei Berechnung des Verletztengeldes sei ebenfalls der JAV nach § 1152 RVO festzustellen, nachdem die §§ 570 bis 578 RVO im Beitrittsgebiet nur für Arbeitsunfälle gälten, die ab 1992 eingetreten seien. Das gleiche gelte für das Pflegegeld. Der Höchstbetrag für derartige Arbeitsunfälle belaufe sich nach § 1151 Abs. 1 RVO auf DM 829,00. Dieser Betrag sei ab 1. Juli 1991 – wie geschehen – entsprechend zu erhöhen.
Die dagegen am 12. April 1994 vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) erhobene Klage hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 13. November 1998 abgewiesen. Da der Kläger zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens ein Unternehmen mit Sitz in der ehemaligen DDR betrieben habe, seien die Übergangsregelungen der §§ 1148 ff. RVO anzuwenden. Die Beklagte habe nach § 1152 Abs. 2 Nr. 2 RVO hinsichtlich des JAV für die Verletztenrente und das Verletztengeld und nach § 1151 Abs. 1 Sätze 1 und 2 RVO hinsichtlich des Pflegegeldes jeweils die Höchstbeträge zugrunde gelegt, so daß ihre Entscheidungen nicht zu beanstanden seien.
Gegen den ihm am 27. November 1998 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 23. Dezember 1998 beim Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt, mit er sein Begehren weiterverfolgt und insbesondere darauf hinweist, daß er unter seiner derzeitigen Adresse in den alten Bundesländern vor und nach dem Unfallzeitpunkt gewohnt habe, wo ihm höhere Kosten – vor allem für Pflegemaßnahmen – entstünden als einem in den neuen Bundesländern wohnhaften Versicherten. Allein die Tatsache, daß er sein Gewerbe in A. betrieben habe, dürfe ihm dabei nicht zum Nachteil gereichen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 1998 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 8. September 1993 und 4. Oktober 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 1994 zu verurteilen, Verletztengeld und Verletztenrente unter Zugrundelegung eines Jahresarbeitsverdienstes von 108.000,00 DM sowie Pflegegeld unter Zugrundelegung des in den alten Bundesländern geltenden Höchstsatzes zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung (§§ 143, 144 Abs. 1, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz –SGG–) des Klägers ist nicht begründet. Denn SG und Beklagte haben zu Recht den Verkehrsunfall des Klägers vom 27. Oktober 1990 als Arbeitsunfall nach § 1150 Abs. 2 Satz 1 RVO anerkannt, was zur Folge hat, daß das dem Kläger gezahlte Pflegegeld nach den Sätzen des § 1151 Abs. 1 Satz 2 RVO zu berechnen ist sowie die Verletztenrente und das Verletztengeld (für den Kläger als Unternehmer entsprechend § 561 Abs. 3 RVO) nach den JAV-Sätzen des § 1152 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 RVO.
Das im Beitrittsgebiet für eine Übergangszeit bis 31. Dezember 1991 geltende Recht der gesetzlichen Unfallversicherung war zunächst im Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. I, 889, 1062, 1216) geregelt mit der Folge, daß neben ehemaligem Recht der DDR die allgemeinen RVO-Bestimmungen nur zum Teil übergeleitet wurden. Die endgültige Regelung war einem noch zu erlassenden besonderen Bundesgesetz vorbehalten, dem Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I, 1606), das in den §§ 1148 bis 1160 RVO mit Wirkung im wesentlichen vom 1. Januar 1992 an die eigentlichen und abschließenden Überleitungs- und Übergangsvorschriften zum Unfallversicherungsrecht enthielt. Daneben waren nach wie vor auch die Bestimmungen des Einigungsvertrages zu beachten mit der Folge, daß die allgemeinen RVO-Vorschriften nur dann uneingeschränkt galten, wenn weder im RÜG noch im Einigungsvertrag abweichende Sonderregelungen enthalten waren (Ricke in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand: Ergänzungslieferung Januar 1992, Vorbem. zum 3. Buch der RVO, Anm. 1; Graeff, Die Rechtseinheit in der gesetzlichen Unfallversicherung zum 1. Januar 1992, in: BG 1991, 498, 499, 500; BSGE 76, 124; 80, 119, 120). Demgemäß gelten nach § 1148 RVO die Vorschriften des 1. bis 4. Teils der RVO im Beitrittsgebiet nur soweit, wie sich aus den nachfolgenden RVO-Vorschriften und aus der Anlage I Kap. VIII, Sachgebiet I, Abschn. III des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 i.V.m. Art. 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II, S. 885, 1062) nichts abweichendes ergibt. Die in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen sind ab 1. Januar 1992 nach §§ 539 bis 545 RVO zu bestimmen (§ 1149 Abs. 1 Satz 1 RVO). Für Versicherungsfälle vor dem 1. Januar 1992 gilt das bis dahin geltende Recht des Beitrittsgebiets weiter ohne zeitliche Begrenzung (dazu Bereiter-Hahn, Schiecke, Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Kommentar, Stand März 1993, Anm. 1 zu § 1149 RVO). § 1150 Abs. 2 Satz 1 RVO fingiert, daß ein vor dem 1. Januar 1992 eingetretener Unfall, der nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht ein Arbeitsunfall war, auch als Arbeitsunfall im Sinne des 3. Buches der RVO gilt Satz 2 dieser Bestimmung nimmt in seiner 2. Alternative von dieser Fiktion wiederum solche Unfälle aus, die mit Wirkung für die Zeit vor dem 1. Januar 1992 als Arbeitsunfall nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anerkannt worden sind, es sei denn der Verletzte hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 1. Januar 1992 in das Beitrittsgebiet verlegt. Für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1150 Abs. 2 Satz 1 RVO bestimmen § 1151 Abs. 1 Sätze 1 und 2 RVO, daß das Pflegegeld im ersten Halbjahr 1991 maximal DM 829,00 monatlich betrug und die in den alten Bundesländern geltenden Pflegegeldsätze des § 558 Abs. 3 Sätze 2 und 3 RVO nicht zu zahlen waren. Dasselbe gilt für ab 1. Januar 1992 im Beitrittsgebiet eingetretene Arbeitsunfälle. In gleicher Weise bestimmt § 1152 Abs. 1 RVO, daß die aus der RVO übergeleiteten Vorschriften über den JAV nur für Versicherungsfälle gelten, die ab 1. Januar 1992 im Beitrittsgebiet eingetreten sind. Für die ab der zweiten Jahreshälfte 1990 entstandenen Rentenansprüche aus vor dem 1. Januar 1992 eingetretenen Arbeitsunfällen galt als JAV das Zwölffache der Berechnungsgrundlage nach § 12 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (BGBl. I Nr. 38, S. 495), wo für die zweite Jahreshälfte 1990 ein Höchst-JAV von DM 2.700,00 pro Monat vorgesehen war.
Die Beklagte hat im abhelfenden Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 1992 richtigerweise den Unfall des Klägers vom 27. Oktober 1990 unter Anwendung des früheren Rechts des Beitrittsgebiets als Arbeitsunfall anerkannt. Die Pflichtversicherung für Unternehmer in der ehemaligen DDR war in §§ 13–18 der Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der DDR vom 9. Dezember 1977 –Gesetzblatt I Nr. 1 S. 1– geregelt.
Denn für die Frage der Versicherteneigenschaft galt ebenso wie für die Definition des Arbeitsunfalles nach § 1150 Abs. 1 RVO das Versicherungsfallprinzip (Bereiter-Hahn u.a., a.a.O., Anm. 1 zu § 1149 und Anm. 2 zu § 1150 RVO) und die allgemeinen RVO-Bestimmungen waren uneingeschränkt nur auf Versicherungsfälle ab 1. Januar 1992 – und damit nicht auf den Verkehrsunfall des Klägers vom 27. Oktober 1990 – anwendbar. Dabei kommt es auf den Zeitpunkt des Unfallereignisses an und nicht auf dessen Bekanntwerden oder den Zeitpunkt der Entscheidung des Versicherungsträgers. Versicherungsfälle aus dem Beitrittsgebiet sind nur solche, die ihren Anknüpfungspunkt dort haben. Hinsichtlich der Anknüpfungstatbestände für die Anwendung des Übergangsrechtes ist zu beachten, daß das Übergangsrecht für die Frage der Versicherungspflicht nur für Beschäftigungsverhältnisse in der ehemaligen DDR gilt und für die Unternehmerversicherung auf den Unternehmenssitz abzustellen ist. War der Unternehmenssitz in der ehemaligen DDR angesiedelt, so spielt für die Anwendung des Übergangsrechts der Wohnsitz des Verunfallten oder der Unfallort keine Rolle (Ricke, a.a.O., Anm. 2 zu § 1150 RVO und Anm. 1 zu Vorbemerkungen zum 3. Buch). Der Kläger hatte seinen Gebrauchtwagenhandel ab 1. Juni 1990 in A. (Sachsen-Anhalt) eröffnet und entfaltete hier auch seine Verkaufsaktivitäten, weswegen er am Unfalltag von seinem Wohnort D. nach A. unterwegs war. Der Sitz seines Unternehmens befand sich danach dort, wo das Gewerbe angemeldet war und er hauptsächlich seinen Geschäften nachging, insbesondere die zum Verkauf erworbenen Autos anbot und weiter veräußerte (zum Sitz eines Handelsbetriebes vgl. Baumbach, Duden, Hopf, Handelsgesetzbuch, Kommentar, Anm. 6 zu § 105 HGB). Wo er die Autos einkaufte und ob dies maßgeblich in den alten Bundesländern geschah, bleibt demgegenüber ebenso unerheblich wie der Umfang seiner in A. wöchentlich verbrachten Arbeitszeit. Die Buchhaltung mag er in D. geführt haben, wie im Schriftsatz vom 26. September 1991 an die Beklagte angegeben. Die in diesem Schriftsatz geäußerte Auffassung, seine Tätigkeit habe sich überwiegend auf den Bereich seines Wohnortes bezogen, ist angesichts der allein in A. erfolgenden Verkaufsaktivitäten und der dortigen Anmeldung des Gewerbes nicht zutreffend.
Der Verkehrsunfall des Klägers hatte sich vor dem 1. Januar 1992 ereignet, so daß die Beklagte mit im übrigen bindendem Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 1992 (§ 77 SGG) zu Recht nach den Bestimmungen des Beitrittsgebiets über seine Anerkennung als Arbeitsunfall entschieden hat mit der Folge, daß es sich um einen im Rahmen der Fiktion des § 1150 Abs. 2 RVO übergeleiteten Arbeitsunfall handelt. In Konsequenz dieser zutreffenden Beurteilung hat die Beklagte ihm das nach § 1151 Abs. 1 Satz 2 RVO höchstmögliche Pflegegeld gewährt, das sich nicht nach den in § 558 Abs. 3 Sätze 2 und 3 RVO vorgesehenen sondern nach den in den neuen Bundesländern auszuzahlenden reduzierten Sätzen zu richten hat (Ricke, a.a.O., Anm. 5 vor § 537; Zöller, Die Renten und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung der DDR nach dem Stand der am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Rechtsänderungen und die Überleitung nach dem Einigungsvertrag vom 31. August 1990, in: Die BG 1990, 682, 688–690). Für die Höhe des zu zahlenden Pflegegeldes sind der Wohnsitz ebenso wie der Ort der Pflege unbeachtlich (Graeff, a.a.O., S. 498, 502; Bereiter-Hahn u.a., a.a.O., Anm. 1 zu § 1151). Der Beklagten ist insoweit auch kein Ermessensfehlgebrauch zu Lasten des Klägers unterlaufen, wie zuletzt bei der pauschalierenden Reduzierung des Pflegegeldes im Falle der Rückkehr eines Gastarbeiters in sein Heimatland angenommen (BSG in NZS 99, 196), da sie dem Kläger den gesetzlich zulässigen Pflegegeldhöchstbetrag zahlte. Für eine weitergehende Erhöhung des Betrages nach § 558 Abs. 3 Satz 5 RVO sind keine Anhaltspunkte erkennbar oder vom Kläger vorgetragen worden. Nach dieser Regelung, die in § 1151 Abs. 1 Satz 1 RVO nicht modifiziert und auf den Fall des Klägers daher anzuwenden war, kann ein Pflegegeld angemessen erhöht werden, soweit die Aufwendungen für fremde Wartung und Pflege den gewährten Pflegegeldbetrag übersteigen. Derartige Aufwendungen sind vom Kläger weder geltend gemacht noch gar spezifiziert worden. Die Beklagte hat auch für die Zahlung von Verletztengeld und Verletztenrente den nach § 1152 Abs. 2 Ziffer 2 RVO höchstzulässigen JAV von DM 2.700,00 monatlich bzw. DM 32.400,00 für die Zeit bis 26. April 1991 jährlich zugrunde gelegt und hat diese Sätze der jeweiligen Rentenanpassungsverordnung aus § 1153 RVO entsprechend in der Folgezeit erhöht (§§ 1151 Abs. 1 Sätze 3 und 4, 1153 Sätze 2 und 3 RVO).
Der Unfall des Klägers kann nicht als FRG-Fall nach § 1150 Abs. 2 Satz 2 Ziffer 2 RVO Anerkennung finden, um höhere Leistungsansprüche auf diese Weise begründen zu können. Nach dieser Bestimmung sind Arbeitsunfälle aus der Sozialversicherung der ehemaligen DDR von der fiktiven Übernahme in das RVO-Recht nach § 1150 Abs. 2 Satz 1 RVO ausgenommen, die als Arbeitsunfälle nach dem FRG anerkannt worden sind. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Kollisionsvorschrift des Inhalts, daß bei Beibehaltung des gewöhnlichen Aufenthalts in den alten Bundesländern anerkannte FRG-Ansprüche den Originäranspruch nach DDR-Recht endgültig verdrängen. Der bereits anerkannte Entschädigungsanspruch nach dem FRG soll bestehen bleiben und ein Anspruch nach dem 3. Buch der RVO entsteht in diesen Fällen nicht Dies soll nach der Gesetzesbegründung auch für laufende FRG-Ermittlungsfälle gelten, wenn die Anerkennung ab dem 1. Januar 1992 aber mit Wirkung für die Zeit vor diesem Stichtag ausgesprochen wird (Graeff, a.a.O., S. 502; Raschke, Unfallversicherungrechtliche Abgrenzung des Fremdrentengesetzes im Rahmen des Renten- und Überleitungsgesetzes, in: BG 1993, 377, 378, 379; Urteil des Senats vom 17. Dezember 1997 zu Az.: L-3/U – 1239/95). Der Anerkennung seines Arbeitsunfalles nach den FRG-Bestimmungen steht indessen Art. 24 § 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR vom 25. Juni 1990 (BGBl. II S. 518) entgegen. Danach ist auf Arbeitsunfälle, die in der DDR nach dem 18. Mai 1990 eingetreten sind, das FRG nicht mehr anzuwenden (so der Senat, a.a.O.; ebenso Raschke, a.a.O., S. 377; BSG in SozR 3–5050 Nr. 2 zu § 5 FRG). Der Arbeitsunfall des Klägers datiert vom 27. Oktober 1990, ist also nach dem vorgenannten Stichtag eingetreten und damit nicht mehr nach dem FRG anerkennungsfähig.
Da der Kläger seinen Arbeitsunfall vor dem 1. Januar 1992, aber nach dem 18. Mai 1990 erlitten hat, kommt weder die Anwendung der allgemeinen RVO-Vorschriften in Betracht noch eine Anerkennung als FRG-Fall und es hatte – wie von Beklagter und SG zutreffend erkannt – eine Übernahme nach § 1150 Abs. 2 Satz 1 RVO zu erfolgen mit der Konsequenz der §§ 1151, 1152 RVO für die Höhe der streitigen Leistungen.
Es begegnet im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz, GG) keinen Bedenken, daß die Leistungsansprüche des Klägers geringer sind als für einen in gleicher Weise in den alten Bundesländern wohnhaften, dort tätigen und auch verunglückten Unternehmer, auch wenn der Kläger sich gegenüber anderen durch Arbeitsunfall verletzten Bewohnern der alten Bundesländer ungleich behandelt fühlt, da er trotz seines Wohnsitzes in den alten Bundesländern und der dort im Vergleich zu den neuen Bundesländern höheren Lebenshaltungs- und insbesondere Pflegekosten nur die reduzierten Leistungen erhält, die im Regelfall den Bewohnern der neuen Bundesländer wegen des dort geringeren Lohn- und Kostenniveaus für die Übergangsfälle gezahlt werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) bindet der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG auch den Gesetzgeber. Er gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln und verbietet, vergleichbare Sachverhalte ohne sachlichen Grund, also willkürlich, ungleich zu behandeln (BVerfGE 31, 212, 218; 33, 367, 384) bzw. fordert weitergehend, verschiedene Gruppen von durch eine gesetzliche Regelung betroffener Bürger solange gleich zu behandeln, wie zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und Gewicht bestehen, daß sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72, 88; zur Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Herzog in: Maunz-Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Anm. 3 bis 7 im Anhang zu Art. 3). Der Spielraum des Gesetzgebers für eine Ungleichbehandlung endet dort, wo ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (BVerfGE 9, 334, 337), wobei das BVerfG dem Gesetzgeber im Bereich der hier relevanten Leistungsverwaltung eine noch größere Gestaltungsfreiheit zubilligt als beispielsweise im Bereich der Eingriffsverwaltung (BVerfGE 17, 210, 216; 36, 230, 235).
Der Gesetzgeber hatte mehrere sachliche Gründe, die "Überleitungsleistungen” nicht sofort in Höhe der allgemeinen RVO Leistungen zu gewähren. In den neuen Bundesländern stand wegen der dort niedrigeren Löhne und Gewinne ein gegenüber den alten Bundesländern deutlich geringeres Beitragsaufkommen zur Verfügung. Angesichts dessen entsprach es dem Versicherungsprinzip, einem niedrigeren Beitragsaufkommen auch ein niedrigeres Leistungsniveau gegenüber zu stellen. Der schrittweise Einstieg des Gesetzgebers in einen neu entwickelten Leistungsbereich, der zunächst ganze Gruppen möglicher Leistungsempfänger ganz oder teilweise von Leistungen ausschließt, wird in der Rechtsprechung des BVerfG ebenso toleriert (BVerfGE 87, 1, 43; Herzog, a.a.O., Anm. 60 zu Art. 3 Anhang) wie die Rücksichtnahme auf das für neu einzuführende Leistungen erforderliche Finanzvolumen (BVerfGE 75, 40, 72; 78, 1, 46), wobei nur das Sozialstaatsgebot evident verletzende Mißgriffe ein Eingreifen des BVerfG zulassen (Herzog, a.a.O., Anm. 59 zu Art. 3 Anhang). Die Überleitungs- und Anpassungsregelungen führten immerhin dazu, daß die Bestandsrenten der gesetzlichen Unfallversicherung in den neuen Bundesländern sich kurzfristig um 90 % gegenüber dem Niveau vor der Wiedervereinigung erhöhten und das Pflegegeld sich mehr als verzehnfachte (Zahlen bei Zöller, a.a.O., BG 1990, 682, 688). Wenn die Leistungshöhe damals trotzdem hinsichtlich der Verletztenrente nur ca. ein Drittel und des Pflegegeldes weniger als die Hälfte des Westniveaus erreichte und der Gesetzgeber sich entschloß, das Leistungsniveau schrittweise demjenigen der alten Bundesländer anzupassen, so war dies im Hinblick auf die finanzielle Belastung einerseits und die Bewältigung einer einmaligen historischen Situation andererseits durchaus begründet. Die "Benachteiligung” des Klägers resultiert daraus, daß das Leistungsspektrum der gesetzlichen Unfallversicherung durchweg an den Unternehmenssitz bzw. den Ort der Versicherungspflichtigen abhängigen Beschäftigung anknüpft und auf den Wohnsitz ebensowenig Rücksicht nimmt wie auf den Ort, an dem ein Arbeitsunfall oder eine BK eintritt. Nicht übersehen werden darf schließlich die Regelung des § 558 Abs. 3 Satz 5 RVO, deren Geltung weder vom Einigungsvertrag noch vom RÜG beschränkt war. Dort genannte Aufwendungen sind vom Kläger bisher nicht nachgewiesen worden, da die Pflege im wesentlichen durch Familienangehörige sichergestellt worden ist, so daß es dabei verbleibt, daß ihm insoweit das Pflegegeld nur nach den reduzierten Höchstsätzen des Überleitungsrechts zusteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 Ziffer 1 SGG zugelassen, da die Rechtssache sowohl hinsichtlich der Anwendung der Übergangsrechtsbestimungen als auch der konkreten Betroffenheit des Klägers im Verhältnis zu vergleichbaren durch Arbeitsunfall Geschädigten Rechtsfragen grundsätzlicher Art aufwirft.
Rechtskraft
Aus
Login
HES
Saved