Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 3 U 119/83
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 125/86
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 14. Januar 1986 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Verletztenrente aus Anlaß einer Hauterkrankung (Berufskrankheit).
Der im Jahre 1947 geborene Kläger erlernte in seinem Heimatland Italien den Beruf des Schreiners. Nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland war er seit November 1979 bei der Firma K. A. Bau und Möbel in D. als Schreiner beschäftigt. Am 12. Februar 1981 stellte der Kläger seine Arbeit ein.
Mit einer ärztlichen Anzeige über eine Berufskrankheit vom 5. März 1981 teilte der Hautarzt Dr. G. Städtische Kliniken D., der Beklagten mit, der Kläger leide seit Mai 1980 an einem allergischen Asthma und allergischem Kontaktekzem; der Versicherte führe die Beschwerden auf eine berufliche Einwirkung von Holzstaub zurück. Nach einer Mitteilung der Firma A. vom 27. April 1981 war der Kläger seit Mitte August 1980 auf einer Baustelle damit beschäftigt, mit einem amtlich vorgeschriebenen Feuerschutzmittel behandelte Fichtenprofilbretter zu montieren.
Auf Veranlassung der Beklagten erstattete Dr. G. das hautfachärztliche Gutachten vom 17. Dezember 1981, in welchem er zu dem Ergebnis kam, daß es zur Zeit keine krankhaften Befunde mehr gebe. Die früher aufgetretenen ekzematösen Veränderungen seien jedoch mit Wahrscheinlichkeit beruflich bedingt gewesen. In einem Epikutanläppchentest seien stark positive Reaktionen auf Holz gefunden worden. Die Hauterkrankung sei auch sicher schwer gewesen. Da es sich mit großer Wahrscheinlichkeit um einen streng berufsspezifischen Stoff gehandelt habe, bestehe zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). Es bestehe kein großes gesundheitliches Risiko, wenn der Kläger versuchsweise und unter hautfachärztlicher Kontrolle einmal in einem anderen Schreinerbetrieb arbeite. Auch der den Kläger behandelnde Hautarzt Dr. S. bestätigte der Beklagten im Schreiben vom 12. Mai 1982, eine Tätigkeit in Schreinereibetrieben sei ohne großes Risiko, weil seiner Ansicht nach der Kläger nicht auf Hölzer selbst allergisch reagiere, sondern lediglich auf die zum Feuerschutz verwendeten Imprägnierungsmittel.
Nachdem sich auch der Landesgewerbearzt beim Hessischen Sozialminister in seiner Stellungnahme vom 6. April 1982 dem hautfachärztlichen Gutachten vom 17. Dezember 1981 angeschlossen hatte, erließ die Beklagte den Bescheid vom 6. Juli 1982, durch den sie die Gewährung einer Rente wegen einer Berufskrankheit ablehnte. Zur Begründung führte sie aus, daß die Hauterkrankung, die sich der Kläger zugezogen habe, zwar eine Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) sei, wobei als Eintritt des Versicherungsfalles der 12. Februar 1981 gelte. Jedoch habe die Erkrankung eine MdE in rentenberechtigendem Grade nicht hinterlassen. Hiergegen erhob der Kläger am 24. August 1982 Widerspruch, mit dem er geltend mache, er sei seit dem 12. Februar 1981 infolge eines allergischen Asthmas und eines allergischen Kontaktekzems arbeitsunfähig; beim Arbeitsamt habe man ihm gesagt, es gebe keine Arbeitsstelle für ihn.
Bei dem Landesgewerbearzt, der in einer Stellungnahme vom 28. Oktober 1981 bereits ausgeführt hatte, daß bei dem Kläger mit Wahrscheinlichkeit keine durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankung (Nr. 4301 der Anlage zur BKVO) vorliege, fragte daraufhin die Beklagte an, ob an dieser Beurteilung festgehalten werde. Der Landesgewerbearzt beauftragte nunmehr seinerseits Dr. B. Deutsche Klinik für Diagnostik, W., mit der Untersuchung des Klägers und Erstattung eines Gutachtens. Im internistisch-lungenärztlichen Gutachten vom 6. Mai 1983 führte dieser Arzt aus, ein Asthma bronchiale könne vorliegend nicht mit genügender Sicherheit angenommen werden, so daß entschädigungspflichtige Berufskrankheiten nach Nr. 4301 oder 4302 der Anlage zur BKVO nicht vorlägen. Aufgrund der – wie sich aus dem dermatologischen Befundbericht des Dr. A., Deutsche Klinik für Diagnostik, vom 24. März 1983 ergebe – jetzt nachgewiesenen kutanen Sensibilisierungen auch gegen Weichholz und imprägniertes Weichholz und aufgrund eines fraglich positiven inhalativen Provokationstestes für "Avenarius Decklack-8904” (richtig: – 8916) könne bei weiteren beruflichen Kontakten mit diesen Stoffen langfristig eine gesundheitliche Gefährdung des Klägers nicht ausgeschlossen werden. In seiner Stellungnahme vom 8. Juli 1983 schloß sich der Landesgewerbearzt dem Gutachten des Dr. B. an und bestätigte das Vorliegen einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage zur BKVO.
Daraufhin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 1983 den Widerspruch gegen ihren Bescheid vom 26. Juli 1982 zurück. Die zusätzlich durchgeführte Begutachtung habe bestätigt, daß zwar eine Hauterkrankung als Berufskrankheit vorliege, jedoch hätten sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, daß eine obstruktive Atemwegserkrankung bestehe, die auf berufliche Ursachen zurückzuführen wäre. Die Feststellung, daß eine MdE in rentenberechtigendem Grade nicht bestehe, sei gerechtfertigt, da bei der Untersuchung des Versicherten am 1. Dezember 1981 – im Rahmen der Begutachtung durch Dr. G. keine Hauterscheinungen mehr festzustellen gewesen seien.
Die hiergegen erhobene Klage, die der Kläger auf die Versagung einer Verletztenrente wegen der Hauterkrankung beschränkt hat, hat das Sozialgericht (SG) Darmstadt durch Urteil vom 14. Januar 1986 abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, daß es sich bei der Hauterkrankung zwar um eine Berufskrankheit handele, durch sie sei aber die Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht um wenigstens 20 v.H. gemindert. Nach der Beurteilung des Dr. G. habe es sich mit großer Wahrscheinlichkeit um einen streng berufsspezifischen Stoff gehandelt, der die Hauterkrankung habe entstehen lassen. Zum Zeitpunkt der Untersuchung am 1. Dezember 1981 seien keine krankhaften Befunde mehr festzustellen gewesen. Von Dr. G., der eine MdE nicht erkannt habe, sei auch kein großes gesundheitliches Risiko gesehen worden, wenn der Kläger einmal in einem anderen Schreinereibetrieb arbeite. Dieses Ergebnis sei durch das Gutachten des Dr. B. bestätigt worden. Danach könne der Kläger alle beruflichen Tätigkeiten ausüben, bei denen nicht vermehrt inhalative Schadstoffe anfielen.
Gegen dieses ihm am 23. Januar 1986 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30. Januar 1986 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung trägt er vor, Dr. B. habe in seinem Gutachten nicht nur eine Kontaktallergie gegen Schaumschutzmittel 8916 und Gentamycin festgestellt, sondern auch eine kutane Sensibilisierung u.a. gegenüber Weichholz und imprägniertem Weichholz. Mit diesen Stoffen kämen in jeder Schreinerei die dort beschäftigten Personen in Berührung. Für ihn ständen daher keine Schreinereitätigkeiten mehr zur Verfügung. Eine MdE sei deshalb gegeben.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 14. Januar 1986 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 1983 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen einer Hauterkrankung als Berufskrankheit eine Verletztenrente in gesetzlichem Umfang zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Ihrer Auffassung nach kann der Kläger aufgrund der vorliegenden Gutachten nur bestimmte berufliche Tätigkeiten eines Schreiners nicht mehr ausüben. So sei festzustellen, daß der Anwendungsbereich von "Avenarius Schaumschutz 8916” sehr begrenzt sei und daß dieser etwa bei einer Tätigkeit eines Möbelschreiners keine Anwendung finde. Bei der Testreaktion gegen den handelsüblichen Weichholzextrakt handele es sich lediglich um eine schwach positive Reaktion. Aus den Ausführungen des Dr. A. ergebe sich, daß sich die klinische Relevanz dieser Reaktionen schlecht abschätzen lasse. Darüber hinaus führe dieser Arzt abschließend lediglich aus, daß der Kläger auf jeden Fall in Zukunft Kontakt mit Gentamycin (und somit nicht auf mit handelsüblichem Weichholz und imprägniertem Weichholz) vermeiden solle. Schließlich habe Dr. B. lediglich eine – nicht ausreichende – Möglichkeit einer gesundheitlichen Gefährdung durch weiteren beruflichen Kontakt mit Weichholz und imprägniertem Weichholz dargestellt, ganz abgesehen davon, daß sich die betreffenden Ausführungen lediglich auf die Verursachung eines Asthma bronchiale bezögen. Gegenstand des Rechtsstreits sei jedoch lediglich die Frage der Bewertung der berufsbedingten MdE für die von ihr anerkannte Hauterkrankung.
Der Senat hat von Amts wegen das Gutachten des Prof. Dr. M. vom 27. Juli 1988 sowie – im Hinblick auf ein von der Beklagten vorgelegtes Gutachten nach Aktenlage der Ärztin für Hautkrankheiten und Arbeitsmedizin Dr. B. vom 27. November 1987 – die ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Prof. Dr. M. vom 23. Mai 1989 eingeholt. Während der Sachverständige in seinem Gutachten zu einer Einschätzung der MdE von 20 v.H. gelangt ist, bewertet er diese in seiner ergänzenden Stellungnahme in Übereinstimmung mit der Beurteilung der Dr. B. mit 10 v.H.
Im übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und der Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig (§§ 143, 145, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG –), in der Sache jedoch unbegründet. Das SG hat zutreffend entschieden, daß dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht zusteht. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 1983 besteht zu Recht.
Die von der Beklagten als Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage 1 zur BKVO vom 20. Juli 1968 (BGBl. I Seite 721) in der Fassung der Verordnung vom 8. Dezember 1976 (BGBl. I Seite 3329) anerkannte Hauterkrankung des Klägers gilt versicherungsrechtlich als Arbeitsunfall (§ 551 Abs. 1 Satz 1 RVO). Nach § 581 Abs. 1 Nr. 2 RVO wird als Verletztenrente der Teil der Vollrente (§ 581 Abs. 1 Nr. 1 RVO) gewährt, der dem Grade der MdE entspricht, jedoch nur, wenn und solange die Erwerbsfähigkeit des Verletzten infolge des Arbeitsunfalls um wenigstens 1/5 gemindert ist. Wie bei einem Arbeitsunfall richtet sich auch bei einer Berufskrankheit die MdE grundsätzlich nach der Schwere des noch vorhandenen Krankheitszustandes und dem Umfang der dem Erkrankten dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens (BSG SozR 2200 § 551 Nr. 21; SozR 2200 § 581 Nr. 28 m.w.N.). Im Falle des Klägers erreicht die durch die Hauterkrankung bedingte MdE nicht die für den Rentenbezug normierte gesetzliche Mindestgrenze.
Diese Beurteilung des Senats stützt sich auf die ausführliche ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. M. vom 23. Mai 1989. Der Sachverständige hat unter Würdigung der Hauterscheinungen, des Sensibilisierungsgrades und der Häufigkeit des den Kläger beeinträchtigenden Allergens die MdE mit (lediglich) 10 v.H. geschätzt. Der Senat hält diese Schätzung aufgrund eigener Überprüfung für nachvollziehbar und überzeugend.
Was die Hauterscheinungen – und damit den Umfang der Berufskrankheit (vgl. dazu BSG SozR § 581 Nr. 28) – anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, daß bereits im August 1981 die beruflich bedingten Hautveränderungen vollständig abgeheilt waren. Da der Kläger seitdem die ihn gefährdende berufliche Tätigkeit als Schreiner nicht mehr verrichtet hatte, waren die zum Zeitpunkt der Untersuchung durch den Sachverständigen bestehenden Hautveränderungen (ekzemähnliche Papeln an den Unterarm-Beugeseiten, toxische Dermatitis periorbital beidseits sowie Verdacht auf atopische Diathese) mit fast an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht als beruflich verursacht anzusehen. Die Hauterscheinungen konnten dementsprechend bei der Bemessung der MdE keine besondere Bedeutung erlangen.
Der Sensibilisierungsgrad, der im Rahmen der Bildung der MdE im Grade für Hauterkrankungen eine Besonderheit darstellt (vgl. BSG SozR 2200 § 581 Nr. 22), ist nach sachverständigem Urteil als mittelstark zu bewerten. Der Kläger reagierte nämlich sowohl auf Neomycin als auch auf das Schaumschutzmittel zwischen dem Stärkegrad "schwach positiv (+)” und "stark positiv (++)”; die Reaktion des Klägers auf die gesamten Allergene stellt eine Zwischenstufe von + (+) dar.
Schließlich begegnet auch keinen Bedenken, daß der Sachverständige Prof. Dr. M. die Häufigkeit des Allergens nur als gering bezeichnet hat. Das Schaumschutzmittel ist als seltenes Allergen anzusehen. Neomycin ist zwar weiter verbreitet in therapeutischen Zubereitungen (Salben), zudem ein häufiges Allergen. Jedoch ist die Sensibilisierung des Klägers gegen diesen Stoff ebenso wie die vom Sachverständigen festgestellte Sensibilisierung gegen Chlorophorin nicht berufsbedingt erworben. Zum einen war nämlich im Dezember 1981, also zu einem Zeitpunkt, als die Hautveränderungen bereits abgeheilt waren, ein Standard-Epikutantest, der offensichtlich ebenfalls Neomycin enthielt, negativ war. Zum anderen hat der frühere Arbeitgeber des Klägers mit Schreiben vom 10. März 1989 gegenüber dem Sachverständigen die Frage verneint, ob der Kläger während seiner beruflichen Tätigkeit Kontakt mit den – den Stoff Chlorophorin enthaltenden – Holzsorten "Kumbala” oder "Iroko” hatte.
Endlich ist auch bedenkenfrei, daß der Sachverständige dem Lebensalter des Klägers keine für die Bewertung der MdE erhöhende Bedeutung beigemessen hat. Der Kläger hatte im Zeitpunkt des Versicherungsfalles erst das 33. Lebensjahr vollendet. Selbst wenn für das Lebensalter nicht bloß die Anzahl der Lebensjahre entscheidend sind, sondern in dieser Kategorie auch vor Eintritt des Versicherungsfalles vorhandene Erkrankungen Bedeutung gewinnen können (vgl. BSG SozR 2200 § 581 Nr. 28), führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Ausweislich des von der Allgemeinen Ortskrankenkasse Darmstadt-Dieburg im Verwaltungsverfahren beigezogenen Krankenkassenauszuges bestanden beim Kläger keine Erkrankungen mit Auswirkungen auf seine individuelle Erwerbsfähigkeit.
Daß sich der Sachverständige bei der Bewertung der MdE von der Empfehlung der Arbeitsgemeinschaft Berufsdermatologie der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft vom 31. März 1977 (veröffentlicht in: Berufstermatosen 25, 131 – 1977) hat leiten lassen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sowohl der erkennende Senat (vgl. Breithaupt 1982, 573, 575) als auch das BSG (SozR 2200 § 581 Nr. 28 m.w.N.) sehen diese Empfehlung als ein geeignetes Hilfsmittel zur Einschätzung der MdE in typischen Hauterkrankungsfällen an. Dabei handelt es sich zwar nicht um den einzigen Weg, mit dem die MdE zuverlässig festgestellt werden kann, jedoch sind vorliegend keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, aus welchen Gründen er bei der Hauterkrankung des Klägers ungeeignet sein sollte.
Ein Grad der MdE, wie ihn der Kläger für zutreffend erachtet, kommt nach keinem der im Laufe des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens eingeholten Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen in Betracht. Gerade bei allergischen Hauterkrankungen sind ärztliche Meinungsäußerungen eine wichtige und oft unentbehrliche Grundlage nicht nur für die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen, geistigen und seelischen Fähigkeiten des Erkrankten durch die Folgen der Berufskrankheit beeinträchtigt sind, sondern auch für die Frage nach den durch letztere verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten. Wie ausgeführt, spielen hierbei abgesehen von dem Ausmaß der Hauterscheinungen und der unmittelbar durch sie bedingten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit eine wichtige Rolle der Grad der Sensibilisierung und die Häufigkeit des Allergens in krankheitsauslösender Beschaffenheit. Beide Faktoren sind auch Gegenstand medizinisch-wissenschaftlicher Forschung (BSG 2200 § 581 Nr. 28 m.w.N.). Kein den Kläger untersuchender oder nach Aktenlage gehörter Arzt hat jedoch eine MdE von mehr als 10 v.H. für gerechtfertigt erachtet. Zwar hatte Prof. Dr. M. zunächst in seinem Gutachten vom 27. Juli 1988 die MdE mit 20 v.H. eingeschätzt. Diese Bemessung hat er aber in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 23. Mai 1989 ausdrücklich korrigiert und eingeräumt, in dem Gutachten vom 27. Juli 1988 nicht eindeutig zwischen den berufsbedingten und berufsunabhängigen Ursachen der Hauterkrankung des Klägers unterschieden zu haben.
Schließlich kann der Kläger die Zahlung einer Verletztenrente auch nicht unter Berufung auf § 581 Abs. 3 RVO verlangen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist für jeden, auch einen früheren, Arbeitsunfall Verletztenrente zu gewähren, wenn die Erwerbsfähigkeit des Verletzten infolge mehrerer Arbeitsunfälle gemindert ist und die Hundertsätze der durch die einzelnen Arbeitsunfälle verursachten Minderung zusammen wenigstens die Zahl 20 erreichen. Die Folgen eines Arbeitsunfalles sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v.H. mindern (§ 581 Abs. 3 Satz 2 RVO). Davon kann vorliegend keine Rede sein. Zwar erlitt der Kläger am 23. April 1980 beim Holzsägen im Betrieb der Firma A. und am 26. Oktober 1980 beim Bohren von Löchern in eine Decke jeweils einen Unfall. Dabei zog er sich jedoch nur geringfügige Verletzungen zu. Der Durchgangsarzt Dr. M. diagnostizierte am 23. April 1980 lediglich eine Schürfung und Prellung am rechten Daumen; nach dem Durchgangsbericht des Dr. L. vom 26. Oktober 1980 bestand ein Zustand nach Kopfprellung, wobei weder ein Anhalt für eine Comotio cerebri noch für neurologische Ausfälle bestand. Auch der Kläger behauptet nicht, durch die genannten Unfälle in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt zu sein.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.
II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Verletztenrente aus Anlaß einer Hauterkrankung (Berufskrankheit).
Der im Jahre 1947 geborene Kläger erlernte in seinem Heimatland Italien den Beruf des Schreiners. Nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland war er seit November 1979 bei der Firma K. A. Bau und Möbel in D. als Schreiner beschäftigt. Am 12. Februar 1981 stellte der Kläger seine Arbeit ein.
Mit einer ärztlichen Anzeige über eine Berufskrankheit vom 5. März 1981 teilte der Hautarzt Dr. G. Städtische Kliniken D., der Beklagten mit, der Kläger leide seit Mai 1980 an einem allergischen Asthma und allergischem Kontaktekzem; der Versicherte führe die Beschwerden auf eine berufliche Einwirkung von Holzstaub zurück. Nach einer Mitteilung der Firma A. vom 27. April 1981 war der Kläger seit Mitte August 1980 auf einer Baustelle damit beschäftigt, mit einem amtlich vorgeschriebenen Feuerschutzmittel behandelte Fichtenprofilbretter zu montieren.
Auf Veranlassung der Beklagten erstattete Dr. G. das hautfachärztliche Gutachten vom 17. Dezember 1981, in welchem er zu dem Ergebnis kam, daß es zur Zeit keine krankhaften Befunde mehr gebe. Die früher aufgetretenen ekzematösen Veränderungen seien jedoch mit Wahrscheinlichkeit beruflich bedingt gewesen. In einem Epikutanläppchentest seien stark positive Reaktionen auf Holz gefunden worden. Die Hauterkrankung sei auch sicher schwer gewesen. Da es sich mit großer Wahrscheinlichkeit um einen streng berufsspezifischen Stoff gehandelt habe, bestehe zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). Es bestehe kein großes gesundheitliches Risiko, wenn der Kläger versuchsweise und unter hautfachärztlicher Kontrolle einmal in einem anderen Schreinerbetrieb arbeite. Auch der den Kläger behandelnde Hautarzt Dr. S. bestätigte der Beklagten im Schreiben vom 12. Mai 1982, eine Tätigkeit in Schreinereibetrieben sei ohne großes Risiko, weil seiner Ansicht nach der Kläger nicht auf Hölzer selbst allergisch reagiere, sondern lediglich auf die zum Feuerschutz verwendeten Imprägnierungsmittel.
Nachdem sich auch der Landesgewerbearzt beim Hessischen Sozialminister in seiner Stellungnahme vom 6. April 1982 dem hautfachärztlichen Gutachten vom 17. Dezember 1981 angeschlossen hatte, erließ die Beklagte den Bescheid vom 6. Juli 1982, durch den sie die Gewährung einer Rente wegen einer Berufskrankheit ablehnte. Zur Begründung führte sie aus, daß die Hauterkrankung, die sich der Kläger zugezogen habe, zwar eine Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) sei, wobei als Eintritt des Versicherungsfalles der 12. Februar 1981 gelte. Jedoch habe die Erkrankung eine MdE in rentenberechtigendem Grade nicht hinterlassen. Hiergegen erhob der Kläger am 24. August 1982 Widerspruch, mit dem er geltend mache, er sei seit dem 12. Februar 1981 infolge eines allergischen Asthmas und eines allergischen Kontaktekzems arbeitsunfähig; beim Arbeitsamt habe man ihm gesagt, es gebe keine Arbeitsstelle für ihn.
Bei dem Landesgewerbearzt, der in einer Stellungnahme vom 28. Oktober 1981 bereits ausgeführt hatte, daß bei dem Kläger mit Wahrscheinlichkeit keine durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankung (Nr. 4301 der Anlage zur BKVO) vorliege, fragte daraufhin die Beklagte an, ob an dieser Beurteilung festgehalten werde. Der Landesgewerbearzt beauftragte nunmehr seinerseits Dr. B. Deutsche Klinik für Diagnostik, W., mit der Untersuchung des Klägers und Erstattung eines Gutachtens. Im internistisch-lungenärztlichen Gutachten vom 6. Mai 1983 führte dieser Arzt aus, ein Asthma bronchiale könne vorliegend nicht mit genügender Sicherheit angenommen werden, so daß entschädigungspflichtige Berufskrankheiten nach Nr. 4301 oder 4302 der Anlage zur BKVO nicht vorlägen. Aufgrund der – wie sich aus dem dermatologischen Befundbericht des Dr. A., Deutsche Klinik für Diagnostik, vom 24. März 1983 ergebe – jetzt nachgewiesenen kutanen Sensibilisierungen auch gegen Weichholz und imprägniertes Weichholz und aufgrund eines fraglich positiven inhalativen Provokationstestes für "Avenarius Decklack-8904” (richtig: – 8916) könne bei weiteren beruflichen Kontakten mit diesen Stoffen langfristig eine gesundheitliche Gefährdung des Klägers nicht ausgeschlossen werden. In seiner Stellungnahme vom 8. Juli 1983 schloß sich der Landesgewerbearzt dem Gutachten des Dr. B. an und bestätigte das Vorliegen einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage zur BKVO.
Daraufhin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 1983 den Widerspruch gegen ihren Bescheid vom 26. Juli 1982 zurück. Die zusätzlich durchgeführte Begutachtung habe bestätigt, daß zwar eine Hauterkrankung als Berufskrankheit vorliege, jedoch hätten sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, daß eine obstruktive Atemwegserkrankung bestehe, die auf berufliche Ursachen zurückzuführen wäre. Die Feststellung, daß eine MdE in rentenberechtigendem Grade nicht bestehe, sei gerechtfertigt, da bei der Untersuchung des Versicherten am 1. Dezember 1981 – im Rahmen der Begutachtung durch Dr. G. keine Hauterscheinungen mehr festzustellen gewesen seien.
Die hiergegen erhobene Klage, die der Kläger auf die Versagung einer Verletztenrente wegen der Hauterkrankung beschränkt hat, hat das Sozialgericht (SG) Darmstadt durch Urteil vom 14. Januar 1986 abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, daß es sich bei der Hauterkrankung zwar um eine Berufskrankheit handele, durch sie sei aber die Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht um wenigstens 20 v.H. gemindert. Nach der Beurteilung des Dr. G. habe es sich mit großer Wahrscheinlichkeit um einen streng berufsspezifischen Stoff gehandelt, der die Hauterkrankung habe entstehen lassen. Zum Zeitpunkt der Untersuchung am 1. Dezember 1981 seien keine krankhaften Befunde mehr festzustellen gewesen. Von Dr. G., der eine MdE nicht erkannt habe, sei auch kein großes gesundheitliches Risiko gesehen worden, wenn der Kläger einmal in einem anderen Schreinereibetrieb arbeite. Dieses Ergebnis sei durch das Gutachten des Dr. B. bestätigt worden. Danach könne der Kläger alle beruflichen Tätigkeiten ausüben, bei denen nicht vermehrt inhalative Schadstoffe anfielen.
Gegen dieses ihm am 23. Januar 1986 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30. Januar 1986 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung trägt er vor, Dr. B. habe in seinem Gutachten nicht nur eine Kontaktallergie gegen Schaumschutzmittel 8916 und Gentamycin festgestellt, sondern auch eine kutane Sensibilisierung u.a. gegenüber Weichholz und imprägniertem Weichholz. Mit diesen Stoffen kämen in jeder Schreinerei die dort beschäftigten Personen in Berührung. Für ihn ständen daher keine Schreinereitätigkeiten mehr zur Verfügung. Eine MdE sei deshalb gegeben.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 14. Januar 1986 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 1983 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen einer Hauterkrankung als Berufskrankheit eine Verletztenrente in gesetzlichem Umfang zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Ihrer Auffassung nach kann der Kläger aufgrund der vorliegenden Gutachten nur bestimmte berufliche Tätigkeiten eines Schreiners nicht mehr ausüben. So sei festzustellen, daß der Anwendungsbereich von "Avenarius Schaumschutz 8916” sehr begrenzt sei und daß dieser etwa bei einer Tätigkeit eines Möbelschreiners keine Anwendung finde. Bei der Testreaktion gegen den handelsüblichen Weichholzextrakt handele es sich lediglich um eine schwach positive Reaktion. Aus den Ausführungen des Dr. A. ergebe sich, daß sich die klinische Relevanz dieser Reaktionen schlecht abschätzen lasse. Darüber hinaus führe dieser Arzt abschließend lediglich aus, daß der Kläger auf jeden Fall in Zukunft Kontakt mit Gentamycin (und somit nicht auf mit handelsüblichem Weichholz und imprägniertem Weichholz) vermeiden solle. Schließlich habe Dr. B. lediglich eine – nicht ausreichende – Möglichkeit einer gesundheitlichen Gefährdung durch weiteren beruflichen Kontakt mit Weichholz und imprägniertem Weichholz dargestellt, ganz abgesehen davon, daß sich die betreffenden Ausführungen lediglich auf die Verursachung eines Asthma bronchiale bezögen. Gegenstand des Rechtsstreits sei jedoch lediglich die Frage der Bewertung der berufsbedingten MdE für die von ihr anerkannte Hauterkrankung.
Der Senat hat von Amts wegen das Gutachten des Prof. Dr. M. vom 27. Juli 1988 sowie – im Hinblick auf ein von der Beklagten vorgelegtes Gutachten nach Aktenlage der Ärztin für Hautkrankheiten und Arbeitsmedizin Dr. B. vom 27. November 1987 – die ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Prof. Dr. M. vom 23. Mai 1989 eingeholt. Während der Sachverständige in seinem Gutachten zu einer Einschätzung der MdE von 20 v.H. gelangt ist, bewertet er diese in seiner ergänzenden Stellungnahme in Übereinstimmung mit der Beurteilung der Dr. B. mit 10 v.H.
Im übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und der Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig (§§ 143, 145, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG –), in der Sache jedoch unbegründet. Das SG hat zutreffend entschieden, daß dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht zusteht. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 1983 besteht zu Recht.
Die von der Beklagten als Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage 1 zur BKVO vom 20. Juli 1968 (BGBl. I Seite 721) in der Fassung der Verordnung vom 8. Dezember 1976 (BGBl. I Seite 3329) anerkannte Hauterkrankung des Klägers gilt versicherungsrechtlich als Arbeitsunfall (§ 551 Abs. 1 Satz 1 RVO). Nach § 581 Abs. 1 Nr. 2 RVO wird als Verletztenrente der Teil der Vollrente (§ 581 Abs. 1 Nr. 1 RVO) gewährt, der dem Grade der MdE entspricht, jedoch nur, wenn und solange die Erwerbsfähigkeit des Verletzten infolge des Arbeitsunfalls um wenigstens 1/5 gemindert ist. Wie bei einem Arbeitsunfall richtet sich auch bei einer Berufskrankheit die MdE grundsätzlich nach der Schwere des noch vorhandenen Krankheitszustandes und dem Umfang der dem Erkrankten dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens (BSG SozR 2200 § 551 Nr. 21; SozR 2200 § 581 Nr. 28 m.w.N.). Im Falle des Klägers erreicht die durch die Hauterkrankung bedingte MdE nicht die für den Rentenbezug normierte gesetzliche Mindestgrenze.
Diese Beurteilung des Senats stützt sich auf die ausführliche ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. M. vom 23. Mai 1989. Der Sachverständige hat unter Würdigung der Hauterscheinungen, des Sensibilisierungsgrades und der Häufigkeit des den Kläger beeinträchtigenden Allergens die MdE mit (lediglich) 10 v.H. geschätzt. Der Senat hält diese Schätzung aufgrund eigener Überprüfung für nachvollziehbar und überzeugend.
Was die Hauterscheinungen – und damit den Umfang der Berufskrankheit (vgl. dazu BSG SozR § 581 Nr. 28) – anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, daß bereits im August 1981 die beruflich bedingten Hautveränderungen vollständig abgeheilt waren. Da der Kläger seitdem die ihn gefährdende berufliche Tätigkeit als Schreiner nicht mehr verrichtet hatte, waren die zum Zeitpunkt der Untersuchung durch den Sachverständigen bestehenden Hautveränderungen (ekzemähnliche Papeln an den Unterarm-Beugeseiten, toxische Dermatitis periorbital beidseits sowie Verdacht auf atopische Diathese) mit fast an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht als beruflich verursacht anzusehen. Die Hauterscheinungen konnten dementsprechend bei der Bemessung der MdE keine besondere Bedeutung erlangen.
Der Sensibilisierungsgrad, der im Rahmen der Bildung der MdE im Grade für Hauterkrankungen eine Besonderheit darstellt (vgl. BSG SozR 2200 § 581 Nr. 22), ist nach sachverständigem Urteil als mittelstark zu bewerten. Der Kläger reagierte nämlich sowohl auf Neomycin als auch auf das Schaumschutzmittel zwischen dem Stärkegrad "schwach positiv (+)” und "stark positiv (++)”; die Reaktion des Klägers auf die gesamten Allergene stellt eine Zwischenstufe von + (+) dar.
Schließlich begegnet auch keinen Bedenken, daß der Sachverständige Prof. Dr. M. die Häufigkeit des Allergens nur als gering bezeichnet hat. Das Schaumschutzmittel ist als seltenes Allergen anzusehen. Neomycin ist zwar weiter verbreitet in therapeutischen Zubereitungen (Salben), zudem ein häufiges Allergen. Jedoch ist die Sensibilisierung des Klägers gegen diesen Stoff ebenso wie die vom Sachverständigen festgestellte Sensibilisierung gegen Chlorophorin nicht berufsbedingt erworben. Zum einen war nämlich im Dezember 1981, also zu einem Zeitpunkt, als die Hautveränderungen bereits abgeheilt waren, ein Standard-Epikutantest, der offensichtlich ebenfalls Neomycin enthielt, negativ war. Zum anderen hat der frühere Arbeitgeber des Klägers mit Schreiben vom 10. März 1989 gegenüber dem Sachverständigen die Frage verneint, ob der Kläger während seiner beruflichen Tätigkeit Kontakt mit den – den Stoff Chlorophorin enthaltenden – Holzsorten "Kumbala” oder "Iroko” hatte.
Endlich ist auch bedenkenfrei, daß der Sachverständige dem Lebensalter des Klägers keine für die Bewertung der MdE erhöhende Bedeutung beigemessen hat. Der Kläger hatte im Zeitpunkt des Versicherungsfalles erst das 33. Lebensjahr vollendet. Selbst wenn für das Lebensalter nicht bloß die Anzahl der Lebensjahre entscheidend sind, sondern in dieser Kategorie auch vor Eintritt des Versicherungsfalles vorhandene Erkrankungen Bedeutung gewinnen können (vgl. BSG SozR 2200 § 581 Nr. 28), führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Ausweislich des von der Allgemeinen Ortskrankenkasse Darmstadt-Dieburg im Verwaltungsverfahren beigezogenen Krankenkassenauszuges bestanden beim Kläger keine Erkrankungen mit Auswirkungen auf seine individuelle Erwerbsfähigkeit.
Daß sich der Sachverständige bei der Bewertung der MdE von der Empfehlung der Arbeitsgemeinschaft Berufsdermatologie der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft vom 31. März 1977 (veröffentlicht in: Berufstermatosen 25, 131 – 1977) hat leiten lassen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sowohl der erkennende Senat (vgl. Breithaupt 1982, 573, 575) als auch das BSG (SozR 2200 § 581 Nr. 28 m.w.N.) sehen diese Empfehlung als ein geeignetes Hilfsmittel zur Einschätzung der MdE in typischen Hauterkrankungsfällen an. Dabei handelt es sich zwar nicht um den einzigen Weg, mit dem die MdE zuverlässig festgestellt werden kann, jedoch sind vorliegend keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, aus welchen Gründen er bei der Hauterkrankung des Klägers ungeeignet sein sollte.
Ein Grad der MdE, wie ihn der Kläger für zutreffend erachtet, kommt nach keinem der im Laufe des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens eingeholten Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen in Betracht. Gerade bei allergischen Hauterkrankungen sind ärztliche Meinungsäußerungen eine wichtige und oft unentbehrliche Grundlage nicht nur für die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen, geistigen und seelischen Fähigkeiten des Erkrankten durch die Folgen der Berufskrankheit beeinträchtigt sind, sondern auch für die Frage nach den durch letztere verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten. Wie ausgeführt, spielen hierbei abgesehen von dem Ausmaß der Hauterscheinungen und der unmittelbar durch sie bedingten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit eine wichtige Rolle der Grad der Sensibilisierung und die Häufigkeit des Allergens in krankheitsauslösender Beschaffenheit. Beide Faktoren sind auch Gegenstand medizinisch-wissenschaftlicher Forschung (BSG 2200 § 581 Nr. 28 m.w.N.). Kein den Kläger untersuchender oder nach Aktenlage gehörter Arzt hat jedoch eine MdE von mehr als 10 v.H. für gerechtfertigt erachtet. Zwar hatte Prof. Dr. M. zunächst in seinem Gutachten vom 27. Juli 1988 die MdE mit 20 v.H. eingeschätzt. Diese Bemessung hat er aber in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 23. Mai 1989 ausdrücklich korrigiert und eingeräumt, in dem Gutachten vom 27. Juli 1988 nicht eindeutig zwischen den berufsbedingten und berufsunabhängigen Ursachen der Hauterkrankung des Klägers unterschieden zu haben.
Schließlich kann der Kläger die Zahlung einer Verletztenrente auch nicht unter Berufung auf § 581 Abs. 3 RVO verlangen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist für jeden, auch einen früheren, Arbeitsunfall Verletztenrente zu gewähren, wenn die Erwerbsfähigkeit des Verletzten infolge mehrerer Arbeitsunfälle gemindert ist und die Hundertsätze der durch die einzelnen Arbeitsunfälle verursachten Minderung zusammen wenigstens die Zahl 20 erreichen. Die Folgen eines Arbeitsunfalles sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v.H. mindern (§ 581 Abs. 3 Satz 2 RVO). Davon kann vorliegend keine Rede sein. Zwar erlitt der Kläger am 23. April 1980 beim Holzsägen im Betrieb der Firma A. und am 26. Oktober 1980 beim Bohren von Löchern in eine Decke jeweils einen Unfall. Dabei zog er sich jedoch nur geringfügige Verletzungen zu. Der Durchgangsarzt Dr. M. diagnostizierte am 23. April 1980 lediglich eine Schürfung und Prellung am rechten Daumen; nach dem Durchgangsbericht des Dr. L. vom 26. Oktober 1980 bestand ein Zustand nach Kopfprellung, wobei weder ein Anhalt für eine Comotio cerebri noch für neurologische Ausfälle bestand. Auch der Kläger behauptet nicht, durch die genannten Unfälle in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt zu sein.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.
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