Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 3 U 1227/87
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 14/89
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 15. November 1988 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Klägerin einen versicherten Arbeitsunfall erlitten hat.
Die 1954 geborene Klägerin ist Pharmareferentin im Außendienst bei der Firma.
In der Woche vom 1. Februar bis zum 7. Februar 1987 nahm sie an einer Integrationstagung, die von ihrer Arbeitgeberin veranstaltet wurde, in , Tirol, teil. Die Veranstaltung fand im statt. Von 8.00 Uhr bis 12.15 Uhr versammelten sich die Teilnehmer in dem Hotel. Nachmittags waren sportliche Aktivitäten vorgesehen. Am 5. Februar 1987 gegen 16.30 Uhr stürzte die Klägerin und zog sich einen doppelten Kreuzbandriß zu, als sie an einem Skikurs (Alpinskilaufen) teilnahm.
Die Arbeitgeberin zeigte am 7. April 1987 den Unfall als Arbeitsunfall an.
Nach dem Durchgangsarztbericht des Priv.-Doz. Dr. und des Dr. , Chirurgische Abteilung des vom 9. Februar 1987 zog sich die Klägerin eine Distorsion des linken Knies mit Innenbandüberdehnung und Verdacht auf Innenmeniskusläsion zu. Sie wurde stationär zur Arthroskopie am 15. Februar 1987 aufgenommen. Hierbei wurden auch die Bänder in Narkose überprüft, wobei sich der Kreuzbandriß herausstellte. Die Klägerin war bis zum 25. Februar 1987 stationär aufgenommen. Nach dem Arztbrief vom 10. März 1987 wurde eine Arthrotomie durchgeführt, das Kreuzband wurde genäht. Ferner war der Außenmeniskus geringgradig eingerissen.
Die Beklagte zog ferner den Operationsbericht vom 16. Februar 1987 bei und holte eine Auskunft bet dem Betriebsrat der Arbeitgeberin vom 6. Mai 1987 zu dem Inhalt der Tagung ein.
Mit Bescheid vom 9. Oktober 1987 lehnte sie die Gewährung einer Entschädigung aus Anlaß des Ereignisses vom 5. Februar 1987 mit der Begründung ab, nach den Ermittlungen habe sich der Unfall während des Freizeitprogrammes ereignet, welches den Teilnehmern der Tagung von der Firma angeboten worden sei. Unfallversicherungsschutz habe während dieser Zeit nicht bestanden.
Gegen diesen mittels Postzustellungsurkunde am 16. Oktober 1987 zugestellten Bescheid hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Kassel (SG) am 16. November 1987 Klage erhoben.
Mit Urteil vom 15. November 1988 hat das SG den Bescheid vom 9. Oktober 1987 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 5. Februar 1987 zustehenden Entschädigungsleistungen zu gewähren. In den Entscheidungsgründen hat es im wesentlichen ausgeführte die Klägerin habe auch während des Freizeitprogramms unter Versicherungsschutz gestanden. Sie habe am Nachmittag des Unfalltages am Skilaufen teilgenommen, an dem ca. ein Drittel aller Tagungsteilnehmer in drei Gruppen teilgenommen hätten. Die übrigen hätten andere Freizeitprogramme besucht. Die Klägerin habe nur die Wahl gehabt, an irgendeinem der Programme teilzunehmen, es sei ihr aber nicht freigestellt gewesen, den Nachmittag nach eigenem Gutdünken zu verbringen, wie sich bei ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung ergeben habe. Die Veranstaltung habe der Pflege der Verbundenheit der Beschäftigten untereinander gedient, aber auch der Pflege der Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Belegschaft. Damit handele es sich um eine versicherte Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung.
Gegen dieses durch Empfangsbekenntnis am 14. Dezember 1988 ihr zugestellte Urteil hat die Beklagte bei dem Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt am 4. Januar 1989 Berufung eingelegt.
Der Senat hat zu Inhalt, Zweck und Zielsetzung der Integrationstagung als Zeugen in der mündlichen Verhandlung vernommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift vom 30. Oktober 1991 verwiesen.
Im übrigen ist die Klägerin persönlich angehört worden.
Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte vor, die Voraussetzungen für den Unfallversicherungsschutz bei der Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen seien nicht erfüllt. Beim Skilaufen hätten alleine die privaten Interessen der Klägerin im Vordergrund gestanden. Das SG sei nach der Anhörung der Klägerin davon ausgegangen, daß die Arbeitgeberin die Teilnahme am Freizeitprogramm angeordnet habe. Nach der Auskunft der Firma aber habe es sich nur um ein Angebot gehandelt, nicht aber um eine Anordnung.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 15. November 1988 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und verweist auf eine Bescheinigung der Firma die sie im Berufungsverfahren zu der Akte gereicht hat.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und des weiteren Akteninhalts wird auf die Streitakte und die Unfallakte der Beklagten, die beide Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung (§§ 143, 145, 153 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz –SGG–) ist nicht begründet.
Das sozialgerichtliche Urteil war nicht aufzuheben, denn es trifft im Ergebnis zu. Der Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 1987 ist nicht rechtmäßig. Die Klägerin hat dem Grunde nach Anspruch auf Entschädigungsleistungen wegen der Folgen des Unfalls vom 5. Februar 1987, denn sie erlitt damals einen Arbeitsunfall im Sinne des § 548 Abs. 1 Satz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO). Nach dieser Vorschrift ist ein Arbeitsunfall u.a. ein Unfall, den ein Versicherter bei einer Tätigkeit aufgrund eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 539 Abs. 1 Nr. 1. RVO erleidet.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Unfalltages bei der Firma als Pharmareferentin beschäftigt. Zu ihrer betrieblichen Tätigkeit gehörte auch die Teilnahme an dem Skikurs (Alpinskilaufen) in /Tirol.
Vorliegend finden die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Unfallversicherungsschutz bei Dienstreisen Anwendung, denen der Senat folgt. Hiernach steht ein Dienstreisender nicht während der gesamten Dauer der Reise schlechthin bei jeder Betätigung unter Unfallversicherungsschutz. Vielmehr ist auch hier zu unterscheiden zwischen Betätigungen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis in einem rechtlich wesentlichen – inneren – Zusammenhang stehen und deshalb versichert sind, und solchen Verrichtungen, die der privaten Sphäre des Reisenden angehören, bei denen er sich somit außerhalb einer solchen inneren Beziehung zum Unternehmen befindet. Diese sind grundsätzlich nicht versichert (BSGE 8, 48, 50 f.; BSG SozR 2200 § 548 RVO Nr. 21).
Dies gilt auch für Dienstreisen anläßlich eines Lehrgangs oder einer Fortbildungsveranstaltung. Gerade bei diesen, länger als einen Tag dauernden Tagungen lassen sich im Ablauf der einzelnen Tage meist Zeiträume unterscheiden, während deren der Aufenthalt an dem fremden Ort wesentlich unternehmensbedingt ist und solche, in denen dieser Zusammenhang in den Hintergrund rückt. Ausschlaggebend ist, welchem Zweck die Tätigkeit diente, die zum Unfall führte. Stand dieser in einem rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis, ist Versicherungsschutz anzunehmen (BSG, a.a.O.).
An dieser Voraussetzung fehlt es in der Regel, wenn der Dienstreisende bei der Freizeitgestaltung, insbesondere am Abend, wie zum z.B. bei dem Besuch von Vergnügungsstätten, verunglückt ist (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 21 m.w.N.).
Letztere Voraussetzung allerdings ist im Falle der Klägerin nicht erfüllt. Vielmehr stand die Teilnahme an dem Skikurs im erforderlichen rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis. Bei der Tagung der Firma vom 1. Februar bis zum 7. Februar 1987 handelte es sich um eine von der Geschäftsleitung in organisierte Gesamt-Integrationstagung. Daran nahmen Innen- und Außendienstmitarbeiter teil mit dem Zweck, ergänzende Schulungen zu besuchen sowie die Kommunikation zwischen Innen- und Außendienst zu fördern und weiterhin positiv zu gestalten. Alle der ca. 150 Teilnehmer waren gehalten, sich während der gesamten Tagungsdauer in den Räumen des Tagungshotels aufzuhalten oder an den gemeinsamen betrieblichen Veranstaltungen teilzunehmen. Um ein Kennenlernen und damit das betriebliche Verhältnis zwischen Innen- und Außendienstmitarbeitern zu fördern, wurden im Rahmen der Integrationstagung sportliche Aktivitäten von der Vertriebsleitung angeboten, wobei sämtliche Tagungsteilnehmer aufgefordert waren, auch an diesem Teil der Tagung teilzunehmen. Angeboten wurden Ski-Alpin, Skilanglauf und Winterspaziergänge. Damit wurde den Interessen und der jeweiligen körperlichen Ausgangslage der Beschäftigten Rechnung getragen. Alle Teilnehmer, die an dem gemeinsamen Skifahren teilnehmen wollten, fanden sich unter der Führung der Vertriebsleitung bzw. einem Teil derselben auf der Skipiste ein. Um dem unterschiedlichen Kenntnisstand der Teilnehmer Rechnung zu tragen, wurden diese in drei Gruppen aufgeteilt. Die Klägerin schloß sich der Gruppe an, mit der ein Skikurs durchgeführt wurde. Ziel der Veranstaltung war es nicht, den Teilnehmern kostenlos das Skifahren beizubringen, also ein Freizeitvergnügen zu unterstützen und zu fördern, sondern im Rahmen der gemeinsamen sportlichen Aktivitäten die einzelnen Teilnehmer der jeweiligen Sportart miteinander besser bekannt zu machen und das Gefühl der Zusammengehörigkeit der Betriebsangehörigen im Sinne einer gemeinsamen Corporate identity zu fördern, was mit den wirtschaftlichen Interessen des Unternehmens im Einklang stand. Bei jeder der sportlichen Gruppen war mindestens eine Führungsperson anwesend. Diese hatte organisatorische Aufgaben, gleichzeitig mußte sie aber auch darauf achten, daß der Integrationsgedanke in die Praxis umgesetzt wurde. Kommunikationsschwierigkeiten zwischen Innen- und Außendienst sollten möglichst beseitigt werden. Sinn der Tagung war es auch, die einzelnen Firmenangehörigen in der Freizeit kennenzulernen.
Der Senat stützt sich insoweit auf die schriftliche Bescheinigung des Außendienstleiters der Firma des Zeugen , sowie auf das Ergebnis seiner Vernehmung als Zeuge in der mündlichen Verhandlung und auf die Anhörung der Klägerin. Der Senat verkennt nicht, daß nicht jede Veranstaltung, die auch der Kontaktaufnahme dient oder dienen kann, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Vielmehr muß auch hier ein bestimmter, der Kontaktaufnahme wesentlich dienender Rahmen eingehalten sein, zumal die Pflege gesellschaftlicher Beziehungen, auch wenn diese für das Unternehmen wertvoll sind, sowie die persönlichen Beziehungen zu den Betriebsangehörigen, die sich auf das "Betriebsklima” günstig auswirken, grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen sind (BSG in BKK 68, 393 und BKK 75, 246).
Das Skilaufen kann zwar ein Freizeitvergnügen darstellen, das der Erholung dient. Dieses Anliegen stand aber im vorliegenden Fall bei der Ausrichtung der sportlichen Aktivitäten nicht im Vordergrund. Maßgeblich sind hier die hinter der Veranstaltung stehenden betriebswirtschaftlichen Grundsätze der Personalführung. Hierzu bekundete der Zeuge, die Führungsphilosophie sei gewesen, daß die Firma in einer Familie zusammenwachsen solle. Stets sei herausgestellt worden, daß es sich um ein Familienunternehmen handele. So nahm auch eine der Inhaberinnen in der Gruppe der Klägerin am Skilaufen teil. Das Verhalten der Mitarbeiter unter anderen Umfeldbedingungen als bei der normalen Tätigkeit habe, so der Zeuge weiter, andere Ansatzpunkte des gegenseitigen Kennenlernens gegeben. Das Nachmittagsprogramm habe nicht der Erholung und Freizeit gedient. Die Bedeutung des Programms für den Betriebszweck und das Unternehmen wird nicht zuletzt dadurch unterstrichen, daß die sportlichen Veranstaltungen in den gesamten Tagungsablauf nicht nur am Rande, sondern von vornherein voll und bewußt, nämlich nachmittags nach dem Mittagessen eingeplant waren. Die gemeinschaftliche Betätigung der Lehrgangsteilnehmer ist daher als ein wesentlicher Teil des Lehrgangszwecks Tünktionell betriebsbezogen und unfallversicherungsrechtlich geschützt (LSG Niedersachsen, Urteil vom 18. Oktober 1990 – L-6/Kn-13/90 zu Einführungsseminaren von Auszubildenden sowie BSG, Urteil vom 4. Februar 1987 – 5a.Kn 9/85 in Breithaupt 87, 830 sowie BSGE 28, 204).
Der Senat sieht keinen sachlich gerechtfertigten Grund, zwischen Auszubildenden und Arbeitnehmern zu unterscheiden, sofern der Zweck der Veranstaltung in einem rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang mit dem Lehr- bzw. Beschäftigungsverhältnis steht.
Der Senat weicht damit nicht von dem von der Beklagten überreichten Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Oktober 1985 – L-2/U-146/84 ab. Der diesem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt ist dadurch gekennzeichnet, daß die Nachmittage während des Seminars nicht einmal in der Weise konkret organisiert waren, daß bestimmte sportliche Betätigungen im Sinne einer geschlossenen Veranstaltung organisiert und angeboten worden waren. Die Teilnehmer hatten vielmehr die Auswahl unter den Sportangeboten des Wintersportortes. Organisatorisch fester Bestandteil des Seminars war lediglich die an den Nachmittagen eingeräumte Freizeit an sich. Konsequenz einer ständigen Nichtteilnahme am Freizeitsport wäre lediglich gewesen, daß ein solcher Teilnehmer nicht mehr zu diesen sportlich attraktiven Seminaren eingeladen worden wäre, er hätte aber an zwei- bis dreitägigen Veranstaltungen ohne sportlichem Rahmenprogramm teilnehmen können. Wie dargelegt, liegt der Sachverhalt im vorliegenden Falle anders.
Der Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO würde vorliegend aber selbst dann nicht entfallen, wenn eine an sich betriebsfremde Tätigkeit ohne innere Beziehung zum Unternehmen anzunehmen wäre. Versicherungsschutz kann nämlich auch dann zu bejahen sein, wenn der Beschäftigte über seine Teilnahme an einer sportlichen Veranstaltung nicht nach eigenem Ermessen entscheiden kann oder auf Weisung, Ersuchen oder auch nur auf Wunsch des Arbeitgebers oder seines Beauftragten teilnimmt, sofern er nach den bestehenden Gepflogenheiten berechtigterweise glauben konnte, daß er sich dem Auftrag oder der Bitte nicht würde entziehen können. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die arbeitsrechtlichen Befugnisse des Arbeitgebers sich darauf erstrecken, die Teilnahme an der an sich unternehmensfremden, privaten Veranstaltung anzuordnen und der Beschäftigte im Falle der Weigerung irgendwelche nachteiligen Folgen dienstlicher oder persönlicher Art zu befürchten hat. Entscheidend ist, ob eine Aufforderung zur Teilnahme oder eine entsprechende Bitte von Seiten des Unternehmers oder einer autorisierten Person ausgesprochen worden ist und es dem Arbeitnehmer nach den bestehenden Verhältnissen nicht zuzumuten ist, sich dem Auftrag oder der Bitte zu entziehen, z.B. weil dies den Eindruck der Gleichgültigkeit und mangelnden Verbundenheit mit dem Betrieb erwecken und insgesamt einen ungünstigen Eindruck hinterlassen wurde (vgl. BSG SozR § 542 RVO a.F. Nrn. 71, 56, 48; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 11. Urteile des Senats vom 14. Februar 1990 – L-3/U-683/89 und vom 15. Mai 1991 – L-3/U-175/87 sowie Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. II, S. 484 w und 480 w I). Diese Motive stellen für den hiernach handelnden Beschäftigten den erforderlichen rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit seinem Beschäftigungsverhältnis her.
Die Teilnahme an dem Programm der sogenannten Freizeitaktivitäten war vorliegend gerade von der Betriebsleitung erwartet worden. Nach der Bescheinigung der Firma waren alle Teilnehmer gehalten, an den gemeinsamen betrieblichen Veranstaltungen teilzunehmen. Unerheblich ist, daß der Betriebsrat der Firma in seiner Auskunft vom 6. Mai 1987 an die Beklagte ausführte, die Veranstaltung sei nicht angeordnet, sondern angeboten worden. Wie bereits ausgeführt, kommt es auf die rechtliche Durchsetzbarkeit mit arbeitsrechtlichen Folgen nicht an, die sicher zweifelhaft wäre. Die Klägerin selbst stellte bei ihrer persönlichen Anhörung klar, sie habe nicht die Möglichkeit gehabt, den Nachmittag nach eigenem Gutdünken zu verbringen. Sie habe nur zwischen den einzelnen Programmpunkten auswählen können. Insoweit kann es aber nicht darauf ankommen, welche Wahl die Klägerin traf. Die Klägerin führte weiter aus, hätte sie nicht an dem Nachmittagsprogramm teilgenommen, hätte wahrscheinlich ein Gespräch mit ihr stattgefunden und man hätte sie vermutlich gefragt, ob sie kein Interesse an der Firma hätte. Zukünftige, wohlwollende Entscheidungen wären ihr gegenüber wohl verwehrt gewesen.
Der Zeuge bekundete hierzu, die Abwesenheit eines Tagungsmitglieds von der Teilnahme an dem sogenannten Freizeitprogramm wäre ungern gesehen worden und wäre negativ aufgefallen, sie hätte dem Arbeitnehmer bestimmt Nachteile gebracht. Z.B. hätten Gespräche über Gehaltserhöhungen einen anderen Verlauf genommen. Er kenne die Praxis des Vertriebsleiters, weil er lange mit ihm zusammengearbeitet habe. Gehaltserhöhungen für einen Teilnehmer, der sich ohne triftigen Grund von dem Sportprogramm entfernt hätte, waren nicht so leicht möglich gewesen.
Der Senat hält die Angaben der Klägerin und die Bekundungen des Zeugen für glaubhaft. Sie decken sich in allen Punkten und sind nach der beschriebenen Struktur der Firma und deren Firmenphilosophie plausibel.
Der Zeuge ist ohne jede Einschränkung glaubwürdig. Er hat keinerlei Interesse am Ausgang des Verfahrens und ist nicht mehr bei der Firma beschäftigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
II. Die Beklagte hat der Klägerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Klägerin einen versicherten Arbeitsunfall erlitten hat.
Die 1954 geborene Klägerin ist Pharmareferentin im Außendienst bei der Firma.
In der Woche vom 1. Februar bis zum 7. Februar 1987 nahm sie an einer Integrationstagung, die von ihrer Arbeitgeberin veranstaltet wurde, in , Tirol, teil. Die Veranstaltung fand im statt. Von 8.00 Uhr bis 12.15 Uhr versammelten sich die Teilnehmer in dem Hotel. Nachmittags waren sportliche Aktivitäten vorgesehen. Am 5. Februar 1987 gegen 16.30 Uhr stürzte die Klägerin und zog sich einen doppelten Kreuzbandriß zu, als sie an einem Skikurs (Alpinskilaufen) teilnahm.
Die Arbeitgeberin zeigte am 7. April 1987 den Unfall als Arbeitsunfall an.
Nach dem Durchgangsarztbericht des Priv.-Doz. Dr. und des Dr. , Chirurgische Abteilung des vom 9. Februar 1987 zog sich die Klägerin eine Distorsion des linken Knies mit Innenbandüberdehnung und Verdacht auf Innenmeniskusläsion zu. Sie wurde stationär zur Arthroskopie am 15. Februar 1987 aufgenommen. Hierbei wurden auch die Bänder in Narkose überprüft, wobei sich der Kreuzbandriß herausstellte. Die Klägerin war bis zum 25. Februar 1987 stationär aufgenommen. Nach dem Arztbrief vom 10. März 1987 wurde eine Arthrotomie durchgeführt, das Kreuzband wurde genäht. Ferner war der Außenmeniskus geringgradig eingerissen.
Die Beklagte zog ferner den Operationsbericht vom 16. Februar 1987 bei und holte eine Auskunft bet dem Betriebsrat der Arbeitgeberin vom 6. Mai 1987 zu dem Inhalt der Tagung ein.
Mit Bescheid vom 9. Oktober 1987 lehnte sie die Gewährung einer Entschädigung aus Anlaß des Ereignisses vom 5. Februar 1987 mit der Begründung ab, nach den Ermittlungen habe sich der Unfall während des Freizeitprogrammes ereignet, welches den Teilnehmern der Tagung von der Firma angeboten worden sei. Unfallversicherungsschutz habe während dieser Zeit nicht bestanden.
Gegen diesen mittels Postzustellungsurkunde am 16. Oktober 1987 zugestellten Bescheid hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Kassel (SG) am 16. November 1987 Klage erhoben.
Mit Urteil vom 15. November 1988 hat das SG den Bescheid vom 9. Oktober 1987 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 5. Februar 1987 zustehenden Entschädigungsleistungen zu gewähren. In den Entscheidungsgründen hat es im wesentlichen ausgeführte die Klägerin habe auch während des Freizeitprogramms unter Versicherungsschutz gestanden. Sie habe am Nachmittag des Unfalltages am Skilaufen teilgenommen, an dem ca. ein Drittel aller Tagungsteilnehmer in drei Gruppen teilgenommen hätten. Die übrigen hätten andere Freizeitprogramme besucht. Die Klägerin habe nur die Wahl gehabt, an irgendeinem der Programme teilzunehmen, es sei ihr aber nicht freigestellt gewesen, den Nachmittag nach eigenem Gutdünken zu verbringen, wie sich bei ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung ergeben habe. Die Veranstaltung habe der Pflege der Verbundenheit der Beschäftigten untereinander gedient, aber auch der Pflege der Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Belegschaft. Damit handele es sich um eine versicherte Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung.
Gegen dieses durch Empfangsbekenntnis am 14. Dezember 1988 ihr zugestellte Urteil hat die Beklagte bei dem Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt am 4. Januar 1989 Berufung eingelegt.
Der Senat hat zu Inhalt, Zweck und Zielsetzung der Integrationstagung als Zeugen in der mündlichen Verhandlung vernommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift vom 30. Oktober 1991 verwiesen.
Im übrigen ist die Klägerin persönlich angehört worden.
Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte vor, die Voraussetzungen für den Unfallversicherungsschutz bei der Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen seien nicht erfüllt. Beim Skilaufen hätten alleine die privaten Interessen der Klägerin im Vordergrund gestanden. Das SG sei nach der Anhörung der Klägerin davon ausgegangen, daß die Arbeitgeberin die Teilnahme am Freizeitprogramm angeordnet habe. Nach der Auskunft der Firma aber habe es sich nur um ein Angebot gehandelt, nicht aber um eine Anordnung.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 15. November 1988 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und verweist auf eine Bescheinigung der Firma die sie im Berufungsverfahren zu der Akte gereicht hat.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und des weiteren Akteninhalts wird auf die Streitakte und die Unfallakte der Beklagten, die beide Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung (§§ 143, 145, 153 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz –SGG–) ist nicht begründet.
Das sozialgerichtliche Urteil war nicht aufzuheben, denn es trifft im Ergebnis zu. Der Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 1987 ist nicht rechtmäßig. Die Klägerin hat dem Grunde nach Anspruch auf Entschädigungsleistungen wegen der Folgen des Unfalls vom 5. Februar 1987, denn sie erlitt damals einen Arbeitsunfall im Sinne des § 548 Abs. 1 Satz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO). Nach dieser Vorschrift ist ein Arbeitsunfall u.a. ein Unfall, den ein Versicherter bei einer Tätigkeit aufgrund eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 539 Abs. 1 Nr. 1. RVO erleidet.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Unfalltages bei der Firma als Pharmareferentin beschäftigt. Zu ihrer betrieblichen Tätigkeit gehörte auch die Teilnahme an dem Skikurs (Alpinskilaufen) in /Tirol.
Vorliegend finden die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Unfallversicherungsschutz bei Dienstreisen Anwendung, denen der Senat folgt. Hiernach steht ein Dienstreisender nicht während der gesamten Dauer der Reise schlechthin bei jeder Betätigung unter Unfallversicherungsschutz. Vielmehr ist auch hier zu unterscheiden zwischen Betätigungen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis in einem rechtlich wesentlichen – inneren – Zusammenhang stehen und deshalb versichert sind, und solchen Verrichtungen, die der privaten Sphäre des Reisenden angehören, bei denen er sich somit außerhalb einer solchen inneren Beziehung zum Unternehmen befindet. Diese sind grundsätzlich nicht versichert (BSGE 8, 48, 50 f.; BSG SozR 2200 § 548 RVO Nr. 21).
Dies gilt auch für Dienstreisen anläßlich eines Lehrgangs oder einer Fortbildungsveranstaltung. Gerade bei diesen, länger als einen Tag dauernden Tagungen lassen sich im Ablauf der einzelnen Tage meist Zeiträume unterscheiden, während deren der Aufenthalt an dem fremden Ort wesentlich unternehmensbedingt ist und solche, in denen dieser Zusammenhang in den Hintergrund rückt. Ausschlaggebend ist, welchem Zweck die Tätigkeit diente, die zum Unfall führte. Stand dieser in einem rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis, ist Versicherungsschutz anzunehmen (BSG, a.a.O.).
An dieser Voraussetzung fehlt es in der Regel, wenn der Dienstreisende bei der Freizeitgestaltung, insbesondere am Abend, wie zum z.B. bei dem Besuch von Vergnügungsstätten, verunglückt ist (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 21 m.w.N.).
Letztere Voraussetzung allerdings ist im Falle der Klägerin nicht erfüllt. Vielmehr stand die Teilnahme an dem Skikurs im erforderlichen rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis. Bei der Tagung der Firma vom 1. Februar bis zum 7. Februar 1987 handelte es sich um eine von der Geschäftsleitung in organisierte Gesamt-Integrationstagung. Daran nahmen Innen- und Außendienstmitarbeiter teil mit dem Zweck, ergänzende Schulungen zu besuchen sowie die Kommunikation zwischen Innen- und Außendienst zu fördern und weiterhin positiv zu gestalten. Alle der ca. 150 Teilnehmer waren gehalten, sich während der gesamten Tagungsdauer in den Räumen des Tagungshotels aufzuhalten oder an den gemeinsamen betrieblichen Veranstaltungen teilzunehmen. Um ein Kennenlernen und damit das betriebliche Verhältnis zwischen Innen- und Außendienstmitarbeitern zu fördern, wurden im Rahmen der Integrationstagung sportliche Aktivitäten von der Vertriebsleitung angeboten, wobei sämtliche Tagungsteilnehmer aufgefordert waren, auch an diesem Teil der Tagung teilzunehmen. Angeboten wurden Ski-Alpin, Skilanglauf und Winterspaziergänge. Damit wurde den Interessen und der jeweiligen körperlichen Ausgangslage der Beschäftigten Rechnung getragen. Alle Teilnehmer, die an dem gemeinsamen Skifahren teilnehmen wollten, fanden sich unter der Führung der Vertriebsleitung bzw. einem Teil derselben auf der Skipiste ein. Um dem unterschiedlichen Kenntnisstand der Teilnehmer Rechnung zu tragen, wurden diese in drei Gruppen aufgeteilt. Die Klägerin schloß sich der Gruppe an, mit der ein Skikurs durchgeführt wurde. Ziel der Veranstaltung war es nicht, den Teilnehmern kostenlos das Skifahren beizubringen, also ein Freizeitvergnügen zu unterstützen und zu fördern, sondern im Rahmen der gemeinsamen sportlichen Aktivitäten die einzelnen Teilnehmer der jeweiligen Sportart miteinander besser bekannt zu machen und das Gefühl der Zusammengehörigkeit der Betriebsangehörigen im Sinne einer gemeinsamen Corporate identity zu fördern, was mit den wirtschaftlichen Interessen des Unternehmens im Einklang stand. Bei jeder der sportlichen Gruppen war mindestens eine Führungsperson anwesend. Diese hatte organisatorische Aufgaben, gleichzeitig mußte sie aber auch darauf achten, daß der Integrationsgedanke in die Praxis umgesetzt wurde. Kommunikationsschwierigkeiten zwischen Innen- und Außendienst sollten möglichst beseitigt werden. Sinn der Tagung war es auch, die einzelnen Firmenangehörigen in der Freizeit kennenzulernen.
Der Senat stützt sich insoweit auf die schriftliche Bescheinigung des Außendienstleiters der Firma des Zeugen , sowie auf das Ergebnis seiner Vernehmung als Zeuge in der mündlichen Verhandlung und auf die Anhörung der Klägerin. Der Senat verkennt nicht, daß nicht jede Veranstaltung, die auch der Kontaktaufnahme dient oder dienen kann, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Vielmehr muß auch hier ein bestimmter, der Kontaktaufnahme wesentlich dienender Rahmen eingehalten sein, zumal die Pflege gesellschaftlicher Beziehungen, auch wenn diese für das Unternehmen wertvoll sind, sowie die persönlichen Beziehungen zu den Betriebsangehörigen, die sich auf das "Betriebsklima” günstig auswirken, grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen sind (BSG in BKK 68, 393 und BKK 75, 246).
Das Skilaufen kann zwar ein Freizeitvergnügen darstellen, das der Erholung dient. Dieses Anliegen stand aber im vorliegenden Fall bei der Ausrichtung der sportlichen Aktivitäten nicht im Vordergrund. Maßgeblich sind hier die hinter der Veranstaltung stehenden betriebswirtschaftlichen Grundsätze der Personalführung. Hierzu bekundete der Zeuge, die Führungsphilosophie sei gewesen, daß die Firma in einer Familie zusammenwachsen solle. Stets sei herausgestellt worden, daß es sich um ein Familienunternehmen handele. So nahm auch eine der Inhaberinnen in der Gruppe der Klägerin am Skilaufen teil. Das Verhalten der Mitarbeiter unter anderen Umfeldbedingungen als bei der normalen Tätigkeit habe, so der Zeuge weiter, andere Ansatzpunkte des gegenseitigen Kennenlernens gegeben. Das Nachmittagsprogramm habe nicht der Erholung und Freizeit gedient. Die Bedeutung des Programms für den Betriebszweck und das Unternehmen wird nicht zuletzt dadurch unterstrichen, daß die sportlichen Veranstaltungen in den gesamten Tagungsablauf nicht nur am Rande, sondern von vornherein voll und bewußt, nämlich nachmittags nach dem Mittagessen eingeplant waren. Die gemeinschaftliche Betätigung der Lehrgangsteilnehmer ist daher als ein wesentlicher Teil des Lehrgangszwecks Tünktionell betriebsbezogen und unfallversicherungsrechtlich geschützt (LSG Niedersachsen, Urteil vom 18. Oktober 1990 – L-6/Kn-13/90 zu Einführungsseminaren von Auszubildenden sowie BSG, Urteil vom 4. Februar 1987 – 5a.Kn 9/85 in Breithaupt 87, 830 sowie BSGE 28, 204).
Der Senat sieht keinen sachlich gerechtfertigten Grund, zwischen Auszubildenden und Arbeitnehmern zu unterscheiden, sofern der Zweck der Veranstaltung in einem rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang mit dem Lehr- bzw. Beschäftigungsverhältnis steht.
Der Senat weicht damit nicht von dem von der Beklagten überreichten Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Oktober 1985 – L-2/U-146/84 ab. Der diesem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt ist dadurch gekennzeichnet, daß die Nachmittage während des Seminars nicht einmal in der Weise konkret organisiert waren, daß bestimmte sportliche Betätigungen im Sinne einer geschlossenen Veranstaltung organisiert und angeboten worden waren. Die Teilnehmer hatten vielmehr die Auswahl unter den Sportangeboten des Wintersportortes. Organisatorisch fester Bestandteil des Seminars war lediglich die an den Nachmittagen eingeräumte Freizeit an sich. Konsequenz einer ständigen Nichtteilnahme am Freizeitsport wäre lediglich gewesen, daß ein solcher Teilnehmer nicht mehr zu diesen sportlich attraktiven Seminaren eingeladen worden wäre, er hätte aber an zwei- bis dreitägigen Veranstaltungen ohne sportlichem Rahmenprogramm teilnehmen können. Wie dargelegt, liegt der Sachverhalt im vorliegenden Falle anders.
Der Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO würde vorliegend aber selbst dann nicht entfallen, wenn eine an sich betriebsfremde Tätigkeit ohne innere Beziehung zum Unternehmen anzunehmen wäre. Versicherungsschutz kann nämlich auch dann zu bejahen sein, wenn der Beschäftigte über seine Teilnahme an einer sportlichen Veranstaltung nicht nach eigenem Ermessen entscheiden kann oder auf Weisung, Ersuchen oder auch nur auf Wunsch des Arbeitgebers oder seines Beauftragten teilnimmt, sofern er nach den bestehenden Gepflogenheiten berechtigterweise glauben konnte, daß er sich dem Auftrag oder der Bitte nicht würde entziehen können. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die arbeitsrechtlichen Befugnisse des Arbeitgebers sich darauf erstrecken, die Teilnahme an der an sich unternehmensfremden, privaten Veranstaltung anzuordnen und der Beschäftigte im Falle der Weigerung irgendwelche nachteiligen Folgen dienstlicher oder persönlicher Art zu befürchten hat. Entscheidend ist, ob eine Aufforderung zur Teilnahme oder eine entsprechende Bitte von Seiten des Unternehmers oder einer autorisierten Person ausgesprochen worden ist und es dem Arbeitnehmer nach den bestehenden Verhältnissen nicht zuzumuten ist, sich dem Auftrag oder der Bitte zu entziehen, z.B. weil dies den Eindruck der Gleichgültigkeit und mangelnden Verbundenheit mit dem Betrieb erwecken und insgesamt einen ungünstigen Eindruck hinterlassen wurde (vgl. BSG SozR § 542 RVO a.F. Nrn. 71, 56, 48; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 11. Urteile des Senats vom 14. Februar 1990 – L-3/U-683/89 und vom 15. Mai 1991 – L-3/U-175/87 sowie Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. II, S. 484 w und 480 w I). Diese Motive stellen für den hiernach handelnden Beschäftigten den erforderlichen rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit seinem Beschäftigungsverhältnis her.
Die Teilnahme an dem Programm der sogenannten Freizeitaktivitäten war vorliegend gerade von der Betriebsleitung erwartet worden. Nach der Bescheinigung der Firma waren alle Teilnehmer gehalten, an den gemeinsamen betrieblichen Veranstaltungen teilzunehmen. Unerheblich ist, daß der Betriebsrat der Firma in seiner Auskunft vom 6. Mai 1987 an die Beklagte ausführte, die Veranstaltung sei nicht angeordnet, sondern angeboten worden. Wie bereits ausgeführt, kommt es auf die rechtliche Durchsetzbarkeit mit arbeitsrechtlichen Folgen nicht an, die sicher zweifelhaft wäre. Die Klägerin selbst stellte bei ihrer persönlichen Anhörung klar, sie habe nicht die Möglichkeit gehabt, den Nachmittag nach eigenem Gutdünken zu verbringen. Sie habe nur zwischen den einzelnen Programmpunkten auswählen können. Insoweit kann es aber nicht darauf ankommen, welche Wahl die Klägerin traf. Die Klägerin führte weiter aus, hätte sie nicht an dem Nachmittagsprogramm teilgenommen, hätte wahrscheinlich ein Gespräch mit ihr stattgefunden und man hätte sie vermutlich gefragt, ob sie kein Interesse an der Firma hätte. Zukünftige, wohlwollende Entscheidungen wären ihr gegenüber wohl verwehrt gewesen.
Der Zeuge bekundete hierzu, die Abwesenheit eines Tagungsmitglieds von der Teilnahme an dem sogenannten Freizeitprogramm wäre ungern gesehen worden und wäre negativ aufgefallen, sie hätte dem Arbeitnehmer bestimmt Nachteile gebracht. Z.B. hätten Gespräche über Gehaltserhöhungen einen anderen Verlauf genommen. Er kenne die Praxis des Vertriebsleiters, weil er lange mit ihm zusammengearbeitet habe. Gehaltserhöhungen für einen Teilnehmer, der sich ohne triftigen Grund von dem Sportprogramm entfernt hätte, waren nicht so leicht möglich gewesen.
Der Senat hält die Angaben der Klägerin und die Bekundungen des Zeugen für glaubhaft. Sie decken sich in allen Punkten und sind nach der beschriebenen Struktur der Firma und deren Firmenphilosophie plausibel.
Der Zeuge ist ohne jede Einschränkung glaubwürdig. Er hat keinerlei Interesse am Ausgang des Verfahrens und ist nicht mehr bei der Firma beschäftigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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