Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
5
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 V 225/71
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zu den tatbestandsmäßigen Leistungsvoraussetzungen dieser Ermessensleistung gehört nicht nur, daß über die Ursache der Erkrankung in der medizinischen Wissenschaft Ungewißheit besteht, sondern auch, daß die angeschuldigten Schädigungen nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft geeignet sein mußten, das Leiden hervorzurufen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 20. Januar 1971 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1944 geborene Kläger hatte als Soldat auf Zeit vom 2. Oktober 1963 bis 30. September 1965 Dienst bei der Bundeswehr getan. Um den 18. Dezember 1964 erkrankte er an einem periodischen Fieber, das etwa zwei Tage anhielt. Diese Fieberschübe wiederholten sich in Abständen von ca. drei Wochen. Er trat dabei innerhalb von Minuten aus vollem Wohlbefinden im Dienst oder auch außerhalb dieses Dienstes auf und verschwand ohne Medikation. Am 1. Juli 1965 erfolgte deswegen die Aufnahme in die medizinische Abteilung des Zentrallazarettes K., die bis zum 28. Januar 1966 andauerte, wobei die Zeit ab 30. September 1965 als Wehrdienstübungszeit angerechnet worden ist.
Nach seiner Entlassung beantragte er am 1. Februar 1966 Versorgung und Heilbehandlung nach §§ 80 ff. des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Dieser Antrag ist mit Bescheid vom 8. Mai 1967 abgelehnt worden, da der Kläger an der Aufklärung des Sachverhalts nicht mitgewirkt habe.
Einen erneuten Antrag auf Versorgung nach dem SVG stellte er dann am 11. März 1968 wegen der rezidivierenden Fieberschübe unklarer Genese.
Unter Auswertung des Arztberichtes der I. Medizinischen Universitätsklinik F., wo der Kläger vom 13. August bis 13. Oktober 1966 stationäre Aufnahme gefunden hatte, vertrat der Regierungsmedizinaldirektor Dr. W. in der Äußerung vom 2. Juli 1968 die Ansicht, eine Kannversorgung könne nicht Platz greifen, weil die Ursache der zu beobachtenden Leidenserscheinungen unbekannt sei und damit die den Symptomen zuzuordnende Krankheit.
Der Hessische Minister für Arbeit, Volkswohlfahrt und Gesundheitswesen lehnte am 24. September 1968 die Anwendung der Kannvorschrift des § 81 a SVG ab, da diagnostisch nicht geklärt sei, welches Leiden die auftretenden Krankheitserscheinungen auslösten.
Mit Bescheid vom 3. November 1968 ist hiernach die begehrte Versorgung wegen auftretender Fieberschübe abgelehnt worden, wobei dem Kläger gleichzeitig mitgeteilt worden ist, daß wegen der nicht ausreichenden diagnostischen Klärung dieser Fieberschübe auch keine Kannleistung gewährt werden könne.
In dem sich anschließenden Widerspruchsverfahren ist von Oberregierungsmedizinalrat Dr. W. der Bericht des Krankenhauses N. in F. ausgewertet worden, wo der Kläger sich vom 5. Mai bis 16. Mai 1968 zur stationären Beobachtung befunden hatte.
Der daraufhin ergangene Widerspruchsbescheid vom 21. August 1969 führte aus, der Bericht des Krankenhauses N. in F. habe in der Frage der periodisch auftretenden Fieberschübe keine neuen Gesichtspunkte erbracht. Auch in diesem Krankenhaus wären bei Anwendung aller Untersuchungsmethoden, die für eine medizinische Klärung der Ursache dieser unklaren Fiebererscheinungen irgendwie in Betracht kämen, keine Anhaltspunkte zu erkennen gewesen, die zu entsprechenden diagnostischen Schlüssen und damit zu einer Klärung in der Frage des Ursachenzusammenhangs mit dem vom Kläger geleisteten Wehrdienst führen könnten. Die Gewährung von Versorgung als Rechtsanspruch sowie als Kannleistung sei damit nicht möglich.
In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Darmstadt hat der Kläger vorgetragen, die ersten Fieberschübe seien während der Bundeswehrdienstzeit aufgetreten. Wenn die Ursache und Entstehung nicht geklärt werden könne, dürfe das nicht zu seinen Lasten gehen.
Mit Urteil vom 20. Januar 1971 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, dem Kläger stehe keine Versorgung gemäß § 81 SVG zu. Eine Kannleistung nach § 81 a SVG komme ebenfalls nicht in Betracht. Es sei weder eine Dienstverrichtung noch seien Wehrdienst eigentümliche Verhältnisse ersichtlich, welche zu einer gesundheitlichen Schädigung hätten führen können, Es seien auch keine Schädigungstatbestände anzunehmen, die für eine Kannleistung in Frage kämen.
Gegen das dem Kläger am 29. Januar 1971 zugestellte Urteil ist die Berufung am 1. März 1971 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangen, zu deren Begründung er vorträgt, das Sozialgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß der Beklagte auch zur Ablehnung des Kannanspruchs gemäß § 81 a SVG berechtigt gewesen sei. Da die periodisch auftretenden Fieberschübe sich unstreitig während der Wehrdienstzeit im Herbst 1964 eingestellt hätten, sei das Erfordernis der Bestimmbarkeit der Beschädigung nach Zeit und Ort der geleisteten Dienstverrichtung erfüllt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 20. Januar 1971 und den Bescheid vom 3. Oktober 1968 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 1969 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus, es fehle an dem für die Prüfung der Kausalität notwendigen Nachweis des schädigenden Ereignisses.
Da der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 1972 weder vertreten noch erschienen war, hat der Senat auf Antrag des Beklagten beschlossen, nach Lage der Akten zu entscheiden.
Die Versorgungsakte mit der Archiv-Nr. XXX und die WDB.-Akte des Wehrbereichsgebührnisamtes III D. haben vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakte beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung, über die gemäß §§ 110, 126 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nach Lage der Akten entschieden werden konnte, ist zulässig; sie ist insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 143, 151 Abs. 1 SGG). Sie ist jedoch unbegründet.
Der Bescheid vom 3. Oktober 1968, der in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 1969 Gegenstand der Klage geworden ist (§ 95 SGG), ist zu Recht ergangen.
Der Senat hatte lediglich noch darüber zu befinden, ob dem Kläger ein Härteausgleich oder eine Kannversorgung gemäß § 81 a SVG, zum anderen nach § 81 Abs. 4 SVG (Sechstes Gesetz zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes vom 10. August 1971 – BGBl. I. S. 1273), gewährt werden kann. Diese Leistungen stehen zu, wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit (§ 81 Abs. 3 und 4 SVG) nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der ärztlichen Wissenschaft Ungewißheit besteht. Es handelt sich dabei um eine Ermessensleistung der Versorgungsbehörde, die nur daraufhin geprüft werden kann, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Wie Ansprüche schlechthin sind auch Ermessensleistungen von dem Vorliegen gewisser Voraussetzungen abhängig. Zu den tatbestandsmäßigen Leistungsvoraussetzungen gehört nicht nur, daß über die Ursache der Erkrankung in der medizinischen Wissenschaft Ungewißheit besteht, sondern auch, daß die angeschuldigten Schädigungen nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft geeignet sein müssen, das Leiden hervorzurufen. Zwar gehören die beim Kläger seit 1964 periodisch auftretenden Fieberschübe nach Prof. Dr. A. vom Krankenhaus N. in F. zu den Leiden, deren Ätiologie und Pathogenese noch unklar ist. Jedoch sind im vorliegenden Fall die angeschuldigten schädigenden Einwirkungen nach der Erfahrung der medizinischen Wissenschaft nicht geeignet, diese Fieberschübe zu verursachen. Das hat Dr. W. unter Beachtung des Rundschreibens des BMA vom 25. April 1968 (Schieckel-Gurgel, BVG Komm. III neu bearbeitete Aufl. Nr. 478, S. 1984) zutreffend festgestellt. Danach ist eine Versorgung nach § 81 a und § 81 Abs. 4 SVG allein in den Fällen in Betracht zu ziehen, in denen ein Leiden festgestellt worden ist, über dessen Ursache in der medizinischen Wissenschaft insofern Ungewißheit besteht, als die Bedeutung von Schädigungstatbeständen oder anerkannten Schädigungsfolgen für die Entstehung oder Verschlimmerung des Leidens nicht mit Wahrscheinlichkeit beurteilt werden kann. Danach ist in jedem Fall zu verlangen, das ein geeigneter Schädigungstatbestand gegeben sein muß. Das Auftreten des ersten Fieberschubes während der Dienstverrichtung bei der Bundeswehr ist als nicht ausreichend anzusehen, um dieses als schädigendes Ereignis werten zu können. Das verkennt der Kläger, wenn er zum Nachweis dessen summarisch auf den geleisteten Dienst bei der Bundeswehr verweist, der keine Besonderheiten im Hinblick auf einen Schädigungstatbestand erkennen läßt. Eine ursächliche Bedeutung für die Fieberschübe kommt diesem Dienst nämlich deshalb nicht zu, weil er sich nicht durch besondere Faktoren, die für die Krankheitsentwicklung eine Rolle spielen könnten, ausgezeichnet hat. Das ist der Anamnese des Berichtes der medizinischen Abteilung des Zentrallazaretts der Bundeswehr in K. zu entnehmen, wo festgehalten ist, daß die Grundausbildung und Weiterverwendung ohne Besonderheiten erfolgte. Im Dezember 1964, als die Fieberschübe erstmals auftraten, habe der Kläger normalen Dienst verrichtet. Es hätten keine auffälligen Ereignisse privater oder dienstlicher Natur bestanden.
Bei diesem Sachverhalt sind keine schädigenden Einwirkungen festzustellen, die die beim Kläger aufgetretenen Fieberschübe erklären könnten. Demzufolge bedurfte es auch keiner weiteren Sachaufklärung gemäß § 106 SGG. Der Beklagte hat vielmehr sein Ermessen richtig ausgeübt, wenn er einen Härteausgleich bzw. eine Kannleistung abgelehnt hat. Damit war der Berufung der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1944 geborene Kläger hatte als Soldat auf Zeit vom 2. Oktober 1963 bis 30. September 1965 Dienst bei der Bundeswehr getan. Um den 18. Dezember 1964 erkrankte er an einem periodischen Fieber, das etwa zwei Tage anhielt. Diese Fieberschübe wiederholten sich in Abständen von ca. drei Wochen. Er trat dabei innerhalb von Minuten aus vollem Wohlbefinden im Dienst oder auch außerhalb dieses Dienstes auf und verschwand ohne Medikation. Am 1. Juli 1965 erfolgte deswegen die Aufnahme in die medizinische Abteilung des Zentrallazarettes K., die bis zum 28. Januar 1966 andauerte, wobei die Zeit ab 30. September 1965 als Wehrdienstübungszeit angerechnet worden ist.
Nach seiner Entlassung beantragte er am 1. Februar 1966 Versorgung und Heilbehandlung nach §§ 80 ff. des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Dieser Antrag ist mit Bescheid vom 8. Mai 1967 abgelehnt worden, da der Kläger an der Aufklärung des Sachverhalts nicht mitgewirkt habe.
Einen erneuten Antrag auf Versorgung nach dem SVG stellte er dann am 11. März 1968 wegen der rezidivierenden Fieberschübe unklarer Genese.
Unter Auswertung des Arztberichtes der I. Medizinischen Universitätsklinik F., wo der Kläger vom 13. August bis 13. Oktober 1966 stationäre Aufnahme gefunden hatte, vertrat der Regierungsmedizinaldirektor Dr. W. in der Äußerung vom 2. Juli 1968 die Ansicht, eine Kannversorgung könne nicht Platz greifen, weil die Ursache der zu beobachtenden Leidenserscheinungen unbekannt sei und damit die den Symptomen zuzuordnende Krankheit.
Der Hessische Minister für Arbeit, Volkswohlfahrt und Gesundheitswesen lehnte am 24. September 1968 die Anwendung der Kannvorschrift des § 81 a SVG ab, da diagnostisch nicht geklärt sei, welches Leiden die auftretenden Krankheitserscheinungen auslösten.
Mit Bescheid vom 3. November 1968 ist hiernach die begehrte Versorgung wegen auftretender Fieberschübe abgelehnt worden, wobei dem Kläger gleichzeitig mitgeteilt worden ist, daß wegen der nicht ausreichenden diagnostischen Klärung dieser Fieberschübe auch keine Kannleistung gewährt werden könne.
In dem sich anschließenden Widerspruchsverfahren ist von Oberregierungsmedizinalrat Dr. W. der Bericht des Krankenhauses N. in F. ausgewertet worden, wo der Kläger sich vom 5. Mai bis 16. Mai 1968 zur stationären Beobachtung befunden hatte.
Der daraufhin ergangene Widerspruchsbescheid vom 21. August 1969 führte aus, der Bericht des Krankenhauses N. in F. habe in der Frage der periodisch auftretenden Fieberschübe keine neuen Gesichtspunkte erbracht. Auch in diesem Krankenhaus wären bei Anwendung aller Untersuchungsmethoden, die für eine medizinische Klärung der Ursache dieser unklaren Fiebererscheinungen irgendwie in Betracht kämen, keine Anhaltspunkte zu erkennen gewesen, die zu entsprechenden diagnostischen Schlüssen und damit zu einer Klärung in der Frage des Ursachenzusammenhangs mit dem vom Kläger geleisteten Wehrdienst führen könnten. Die Gewährung von Versorgung als Rechtsanspruch sowie als Kannleistung sei damit nicht möglich.
In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Darmstadt hat der Kläger vorgetragen, die ersten Fieberschübe seien während der Bundeswehrdienstzeit aufgetreten. Wenn die Ursache und Entstehung nicht geklärt werden könne, dürfe das nicht zu seinen Lasten gehen.
Mit Urteil vom 20. Januar 1971 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, dem Kläger stehe keine Versorgung gemäß § 81 SVG zu. Eine Kannleistung nach § 81 a SVG komme ebenfalls nicht in Betracht. Es sei weder eine Dienstverrichtung noch seien Wehrdienst eigentümliche Verhältnisse ersichtlich, welche zu einer gesundheitlichen Schädigung hätten führen können, Es seien auch keine Schädigungstatbestände anzunehmen, die für eine Kannleistung in Frage kämen.
Gegen das dem Kläger am 29. Januar 1971 zugestellte Urteil ist die Berufung am 1. März 1971 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangen, zu deren Begründung er vorträgt, das Sozialgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß der Beklagte auch zur Ablehnung des Kannanspruchs gemäß § 81 a SVG berechtigt gewesen sei. Da die periodisch auftretenden Fieberschübe sich unstreitig während der Wehrdienstzeit im Herbst 1964 eingestellt hätten, sei das Erfordernis der Bestimmbarkeit der Beschädigung nach Zeit und Ort der geleisteten Dienstverrichtung erfüllt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 20. Januar 1971 und den Bescheid vom 3. Oktober 1968 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 1969 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus, es fehle an dem für die Prüfung der Kausalität notwendigen Nachweis des schädigenden Ereignisses.
Da der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 1972 weder vertreten noch erschienen war, hat der Senat auf Antrag des Beklagten beschlossen, nach Lage der Akten zu entscheiden.
Die Versorgungsakte mit der Archiv-Nr. XXX und die WDB.-Akte des Wehrbereichsgebührnisamtes III D. haben vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakte beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung, über die gemäß §§ 110, 126 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nach Lage der Akten entschieden werden konnte, ist zulässig; sie ist insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 143, 151 Abs. 1 SGG). Sie ist jedoch unbegründet.
Der Bescheid vom 3. Oktober 1968, der in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 1969 Gegenstand der Klage geworden ist (§ 95 SGG), ist zu Recht ergangen.
Der Senat hatte lediglich noch darüber zu befinden, ob dem Kläger ein Härteausgleich oder eine Kannversorgung gemäß § 81 a SVG, zum anderen nach § 81 Abs. 4 SVG (Sechstes Gesetz zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes vom 10. August 1971 – BGBl. I. S. 1273), gewährt werden kann. Diese Leistungen stehen zu, wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit (§ 81 Abs. 3 und 4 SVG) nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der ärztlichen Wissenschaft Ungewißheit besteht. Es handelt sich dabei um eine Ermessensleistung der Versorgungsbehörde, die nur daraufhin geprüft werden kann, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Wie Ansprüche schlechthin sind auch Ermessensleistungen von dem Vorliegen gewisser Voraussetzungen abhängig. Zu den tatbestandsmäßigen Leistungsvoraussetzungen gehört nicht nur, daß über die Ursache der Erkrankung in der medizinischen Wissenschaft Ungewißheit besteht, sondern auch, daß die angeschuldigten Schädigungen nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft geeignet sein müssen, das Leiden hervorzurufen. Zwar gehören die beim Kläger seit 1964 periodisch auftretenden Fieberschübe nach Prof. Dr. A. vom Krankenhaus N. in F. zu den Leiden, deren Ätiologie und Pathogenese noch unklar ist. Jedoch sind im vorliegenden Fall die angeschuldigten schädigenden Einwirkungen nach der Erfahrung der medizinischen Wissenschaft nicht geeignet, diese Fieberschübe zu verursachen. Das hat Dr. W. unter Beachtung des Rundschreibens des BMA vom 25. April 1968 (Schieckel-Gurgel, BVG Komm. III neu bearbeitete Aufl. Nr. 478, S. 1984) zutreffend festgestellt. Danach ist eine Versorgung nach § 81 a und § 81 Abs. 4 SVG allein in den Fällen in Betracht zu ziehen, in denen ein Leiden festgestellt worden ist, über dessen Ursache in der medizinischen Wissenschaft insofern Ungewißheit besteht, als die Bedeutung von Schädigungstatbeständen oder anerkannten Schädigungsfolgen für die Entstehung oder Verschlimmerung des Leidens nicht mit Wahrscheinlichkeit beurteilt werden kann. Danach ist in jedem Fall zu verlangen, das ein geeigneter Schädigungstatbestand gegeben sein muß. Das Auftreten des ersten Fieberschubes während der Dienstverrichtung bei der Bundeswehr ist als nicht ausreichend anzusehen, um dieses als schädigendes Ereignis werten zu können. Das verkennt der Kläger, wenn er zum Nachweis dessen summarisch auf den geleisteten Dienst bei der Bundeswehr verweist, der keine Besonderheiten im Hinblick auf einen Schädigungstatbestand erkennen läßt. Eine ursächliche Bedeutung für die Fieberschübe kommt diesem Dienst nämlich deshalb nicht zu, weil er sich nicht durch besondere Faktoren, die für die Krankheitsentwicklung eine Rolle spielen könnten, ausgezeichnet hat. Das ist der Anamnese des Berichtes der medizinischen Abteilung des Zentrallazaretts der Bundeswehr in K. zu entnehmen, wo festgehalten ist, daß die Grundausbildung und Weiterverwendung ohne Besonderheiten erfolgte. Im Dezember 1964, als die Fieberschübe erstmals auftraten, habe der Kläger normalen Dienst verrichtet. Es hätten keine auffälligen Ereignisse privater oder dienstlicher Natur bestanden.
Bei diesem Sachverhalt sind keine schädigenden Einwirkungen festzustellen, die die beim Kläger aufgetretenen Fieberschübe erklären könnten. Demzufolge bedurfte es auch keiner weiteren Sachaufklärung gemäß § 106 SGG. Der Beklagte hat vielmehr sein Ermessen richtig ausgeübt, wenn er einen Härteausgleich bzw. eine Kannleistung abgelehnt hat. Damit war der Berufung der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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