L 3 U 363/75

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 3 U 86/74
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 363/75
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein gekündigter Arbeitnehmer ist auf dem Weg zu seinem Zustellungsbevollmächtigten, von dem er sich das Kündigungsschreiben holen will, gegen Unfall versichert.
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 20. Februar 1975 sowie die Bescheide des Beklagten vom 1. April und 26. Juni 1974 aufgehoben und die am 26. Januar 1973 erlittene Beckenprellung beiderseits als Folge eines Arbeitsunfalls festgestellt.

Der Beklagte hat den Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Feststellung der Folgen eines Arbeitsunfalls.

Der 1929 geborene Kläger war als kriminal-technischer Angestellter bei der Kriminalstelle in tätig. Am 3. Mai 1973 erfuhr der Beklagte auf die Anzeige der AOK , daß der Kläger auf dem Weg zu seiner Dienststelle beim Überqueren der F.-Straße in von einem Personalkraftwagen – Pkw – angefahren worden sei und Prellungen am Becken bzw. an der Hüfte und an Beinen erlitten habe. Er habe wegen der Kündigung seines Beschäftigungsverhältnisses seine Dienststelle aufsuchen wollen. In dem von dem Beklagten beigezogenen Krankheitsbericht des Dr. vom 12. Oktober 1973 werden eine Prellung der Hüfte und ein Hämatom bestätigt. Dr. bescheinigte Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 26. Januar bis 6. April 1973. Auf Antrage erklärte der Kläger am 28. Oktober 1973, daß er am 26. Januar 1973 von einem Pkw angefahren worden sei, als er das seiner Dienststelle gegenüberliegende Büro seines Prozeßbevollmächtigten habe aufsuchen wollen, um sich dort für eine beabsichtigte Rücksprache bei seiner Dienststelle Rat zu holen. Der Beklagte zog außerdem die Akten des Regierungspräsidenten in D. bei, denen zufolge der Kläger durch seinen Prozeßbevollmächtigten der Kündigung mit Schreiben vom 26. Januar 1973 widersprach und gleichzeitig am 30. Januar 1973 bei dem Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erhob. In einem von dem Kriminalhauptkommissar von der Kriminalhauptstelle gefertigten Vermerk vom 15. Februar 1974 wurde es nicht als glaubhaft angesehen, daß sich der Unfall am 26. Januar 1973 ereignet hatte. Hierauf gestützt lehnte der Beklagte mit formlosem Bescheid vom 2. April 1974 die Feststellung einer Entschädigung ab, da der behauptete Arbeitsunfall vom 26. Januar 1973 nicht erweislich sei.

Mit am 11. April 1974 bei dem Beklagten eingegangenen Schreiben vom 9. April 1974, das er dem Sozialgericht Gießen – SG – am 2. Mai 1974 vorlegte, hat der Kläger Klage erhoben und geltend gemacht: Bei der am 26. Januar 1973 erlittenen Beckenprellung handele es sich um einen Arbeitsunfall. Diese sei zwar zur Zeit ausgeheilt, lasse aber den Eintritt von Spätfolgen befürchten. Er sei von der erfolgten Kündigung überrascht worden, nachdem ihm Anfang Januar 1973 der damalige stellvertretende Dienststellenleiter Kriminal-Oberkommissar aufgrund einer erstellten Beurteilung erklärt gehabt habe, es komme keine Kündigung in Betracht. Er habe deshalb am 26. Januar 1973 von ihm wissen wollen, wieso es nun doch zur Kündigung gekommen sei und feststellen wollen, ob eine Rücknahme dieser Kündigung möglich sei. Zu diesem Zweck sei er zu seiner Dienststelle gegangen, vor deren Betreten er aber zunächst seinen Prozeßbevollmächtigten zur Rücksprache habe aufsuchen wollen. Das SG hat, nachdem der Beklagte den förmlichen Ablehnungsbescheid vom 26. Juni 1974 vorgelegt hatte, die Auskunft des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 24. August 1974 eingeholt, in der dieser dessen Angaben im wesentlichen bestätigte. Sodann hat es nach Beiziehung einer Auskunft des Ordnungsamtes der Stadt vom 27. Januar 1975 und eines Teiles des W.er Stadtplanes über die örtlichen Verhältnisse in der F.-Straße mit Urteil vom 20. Februar 1975 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger habe nach Ankunft mit seinem Pkw auf einem Parkplatz in der Nähe seiner Dienststelle in der F.-Straße den Unfall erlitten, als er am 26. Januar 1973 das gegenüberliegende Büro seines Prozeßbevollmächtigten habe aufsuchen wollen. Dabei habe er sich nicht auf einem versicherten Weg im Sinne des § 550 Reichsversicherungsordnung – RVO –, sondern auf einem unversicherten Abweg befunden. Die von ihm beabsichtigte Rücksprache bei seinem Prozeßbevollmächtigten habe zwar im Zusammenhang mit der Kündigung seines Beschäftigungsverhältnisses, zähle aber zu den sog. eigenwirtschaftlichen Handlungen, da er nicht aus einer sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Verpflichtung gehandelt habe.

Gegen dieses an ihn mit Einschreiben am 20. März 1975 abgesandte Urteil hat der Kläger am 18. April 1975 Berufung eingelegt und im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Persönlich vor dem Senat gehört, hat er außerdem erklärt: Kurz vor Erreichen seiner Dienststelle sei ihm eingefallen, daß er das für die beabsichtigte Rücksprache erforderliche Kündigungsschreiben noch nicht im Besitz habe. Um dieses zu erlangen, habe er seinen damaligen Zustellungsbevollmächtigten aufsuchen und bei dessen Anwesenheit auch um Rat fragen wollen. Bei der danach vorgesehenen Rücksprache auf seiner Dienststelle hätte er außerdem auf eine schnelle Aushändigung der Arbeitspapiere und eines Zeugnisses gedrungen sowie seine dort noch befindlichen persönlichen Sachen abgeholt.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 20. Februar 1975 sowie die Bescheide vom 1. April und 26. Juni 1974 aufzuheben und festzustellen, daß die am 26. Januar 1973 erlittene beiderseitige Beckenprellung Folge eines Arbeitsunfalls sei.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und macht darüber hinaus geltend, daß es, nachdem die Beckenprellung folgenlos ausgeheilt sei, dem Kläger an einem berechtigten Feststellungsinteresse fehle.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Unfall- und Streitakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt und daher zulässig.

Sie ist auch begründet.

Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage ist zulässig (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz – SGG –). Mit dem formlosen Bescheid vom 1. April 1974 und dem nach § 96 SGG zum Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens gewordenen förmlichen Bescheid vom 26. Juni 1974 hat der Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls dem Grunde nach abgelehnt. Außerdem meint er, daß wegen einer folgenlosen Ausheilung der erlittenen Beckenprellung kein berechtigtes Feststellungsinteresse mehr bestehe. Dem folgt der Senat nicht. Der Kläger hat unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung des Dr. vom 11. Oktober 1974 schlüssig dargetan, daß wegen dieser Verletzung Spätfolgen nicht auszuschließen sind. Er hat daher ein berechtigtes Interesse an einer baldigen Feststellung. Die Feststellungsklage ist auch begründet. Das sozialgerichtliche Urteil und die angefochtene Bescheide mußten aufgehoben werden, da der Kläger die beiderseitigen Beckenprellungen bei einem Arbeitsunfall erlitten hat (§ 548 RVO).

Zunächst ist aufgrund der glaubhaften Angaben des Klägers, der vom Senat vor seiner Anhörung auf die Folgen eines Prozeßbetrugs ausdrücklich hingewiesen worden ist, festzustellen, daß er am Freitag, dem 26. Januar 1973, mittags nach Rückkehr von einer Urlaubsreise durch seinen früheren Zustellungs- und jetzigen Prozeßbevollmächtigten von der Kündigung seines Dienstverhältnisses zum 31. Januar 1973 erfuhr. Zunächst wollte er sogleich seine Dienststelle zu einer Rücksprache aufsuchen. Sein Vorgesetzter, Kriminaloberkommissar , hatte ihm noch Anfang Januar 1973 bei Erstellung einer dienstlichen Beurteilung erklärt, daß eine Kündigung nicht erfolgen werde. Von ihm wollte er nun am 26. Januar 1973 die Kündigungsgründe erfahren und eventuell eine Rücknahme derselben erreichen. Außerdem beabsichtigte er, für den Fall des Scheiterns der Wiedereinstellung seine persönlichen Sachen abzuholen und auf eine beschleunigte Aushändigung der Arbeitspapiere und eines Zeugnisses zu drängen. Weiterhin sieht der Senat als erwiesen an, daß dem Kläger, als er vor seiner Dienststelle angelangt war, einfiel, noch nicht im Besitz des an seinen damaligen Zustellungsbevollmächtigten übergebenen Kündigungsschreibens zu sein. Er änderte daher seinen Entschluß und wollte sich zunächst dieses Schreiben in dem auf der anderen Straßenseite etwas versetzt befindlichen Büro seines Zustellungsbevollmächtigten holen und gegebenenfalls von ihm beraten lassen. Zu diesem Zweck mußte er die Frankfurter Straße unter Abwendung von seiner Dienststelle überschreiten. Kurz nach dem Betreten der Straße erlitt er die Beckenprellungen beiderseits.

Der Kläger befand sich am Unfalltag zunächst auf einem versicherten Weg zur Arbeitsstätte, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, als er sich in der Nähe seiner Dienststelle entschloß, zunächst zur Kanzlei seines damaligen Zustellungsbevollmächtigten zu gehen (§ 550 Abs. 1 RVO). Dem steht nicht entgegen, daß er an diesem Tag wegen Urlaubs keinen Dienst zu tun hatte. Er wollte nämlich seine Dienststelle in erster Linie aufsuchen, um zu versuchen, die erfolgte Kündigung rückgängig zu machen. Damit war aber der aus dem noch bestehenden Dienstverhältnis folgende enge innere Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit gegeben. Wie das Bundessozialgericht – BSG – zutreffend entschieden hat, muß das Bestreben eines Arbeitnehmers, mit geeigneten Mitteln ein grundsätzlich anerkanntes Recht auf Beibehaltung seines Arbeitsplatzes geltend zu machen, im allgemeinen als mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängend anerkannt werden. Die der Abwendung einer Kündigung dienende Besprechung des Arbeitnehmers mit einem Vorgesetzten kann deshalb z.B. ebensowenig als eine rein private Verrichtung angesehen werden, wie etwa eine Vorsprache beim Betriebsrat zwecks Einlegung des Einspruchs gegen die Kündigung (vgl. BSG, Urt. v. 23.10.1970 – 2 RU 162/68 – in SGb 1972, 218 mit zust. Anm. von Neumann).

Der nach § 550 Abs. 1 RVO versicherte Weg des Klägers zur Arbeitsstätte war zwar beendet, als er sich vor dem Erreichen seiner Dienststelle zur Straße wandte, um diese zu überschreiten und das Büro seines damaligen Zustellungsempfängers aufzusuchen. Auch dieser Weg, auf dem er verunglückte, stand aber in einem inneren Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit, weil er sich in den Besitz des Kündigungsschreibens seines Arbeitgebers setzen wollte, der ein wesentliches Interesse an einer ordnungsgemäßen Kündigung hatte. Zwar war diese durch die Übergabe des Kündigungsschreibens an den Zustellungsbevollmächtigten des Klägers rechtswirksam zugestellt worden.

Jedoch kann die Inbesitznahme dieses Schreibens durch den Kläger nicht getrennt hiervon betrachtet werden, sondern stellt einen einheitlichen Lebensvorgang dar mit der Rechtsfolge, daß hierfür erforderliche Maßnahmen ebenfalls im betrieblichen Interesse liegen und daher gemäß § 548 RVO versichert sind. Die gleiche Rechtslage würde z.B. auch bestehen, wenn ein Versicherter ein vom Briefzusteller beim Postamt niedergelegtes Kündigungsschreiben dort abholen will und dabei verunglückt. Der Kläger stand somit bereits deshalb unter Versicherungsschutz, weil er das Kündigungsschreiben in seinen Besitz bringen wollte, um dann mit seinem Vorgesetzten wegen der Kündigung Rücksprache zu nehmen.

Der Kläger hat weiter glaubhaft angegeben, wenn sein zustellungsbevollmächtigter Rechtsanwalt anwesend gewesen wäre, hätte er wohl auch mit ihm über die Kündigung gesprochen. Es kann die Auffassung vertreten werden, daß der Kläger auch im Hinblick hierauf nicht eigenwirtschaftlich tätig gewesen war, sondern dieses Handeln sich allein aus dem gekündigten Beschäftigungsverhältnis ergab und dem Gang eines gekündigten Arbeitnehmers zum Betriebs- oder Personalrat gleichzusetzen ist, den das BSG für versichert angesehen hat (vgl. BSG a.a.O.). Allerdings ist auch nicht zu verkennen, daß auf Wegen, die nicht zur Arbeitsstätte oder z.B. zum Aufenthaltsort des Betriebsleiters zurückgelegt werden, und daher nach § 550 Abs. 1 RVO versichert sind (vgl. Urteil des BSG vom 21. Oktober 1958, 2 RU 135/57), sondern nach anderen Orten, z.B. zum Rechtsanwalt oder Arbeitsgericht, das Vorliegen des Versicherungsschutzes zweifelhaft werden kann.

Geht man davon aus, daß der Kläger beabsichtigte, sich gegebenenfalls von seinem Zustellungsbevollmächtigten beraten zu lassen, und sieht man dies als eigenwirtschaftliche Verrichtung an, so läge eine sog. gemischte Tätigkeit vor. Bei dieser ist der Versicherungsschutz zu bejahen, wenn sie dem Unternehmen wesentlich dient; sie braucht ihm aber nicht überwiegend zu dienen. Das hängt vielmehr davon ab, ob die vorgesehene betriebliche Verrichtung nicht nur gelegentlich eines nicht versicherten Abweges stattfinden soll, sondern nach Art und Dauer für das Unternehmen bedeutsam ist (BSG, Urt. v. 21.8.1956 – 2 RU 129/54). Nach den Feststellungen des Senats befand sich der Kläger auf dem Weg in das Büro seines Zustellungsbevollmächtigten, um von dort das Kündigungsschreiben, dessen genauen Inhalt er nicht kannte, abzuholen. Nur gelegentlich dieses Weges hätte er mit ihm, von dem er nicht wußte, ob er ihn antreffen würde, wegen des weiteren Vorgehens nach der Kündigung gesprochen. Im Vordergrund stand demgegenüber das Bestreben, das Kündigungsschreiben zu erlangen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 193, 180 Abs. 1 und 2 Nr. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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