Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Reutlingen (BWB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 1775/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Für die Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen für eine Unterkunft kommt es nicht auf die Angemessenheit der tatsächlich gezahlten Kosten für die tatsächlich bewohnten Räumlichkeiten im Sinne einer Proportionalitätsprüfung an, sondern darauf, welcher Mietzins abstrakt unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten für den Hilfebedürftigen angemessen ist. 2. Hilfebedürftigen sind Wohnungen mit einfacher Ausstattung in einer Lage mit Nachteilen unabhängig vom Baujahr zuzumuten. 3. Auf die Frage, ob die auf abstrakter Ebene ermittelten angemessenen Unterkunftskosten sich in konkreten Wohnungsangeboten niederschlagen, bzw. auf das Aufzeigen konkreter Wohnungsalternativen kommt es nicht an, wenn der Hilfebedürftige keine Nachweise über seine Suche nach kostengünstigerem Wohnraum in ausreichender Zahl vorlegt. 4. Den Anforderungen an die behördliche Kostensenkungsaufforderung ist jedenfalls dann Genüge getan, wenn darin die Höhe des vom Leistungsträger für angemessen erachteten Mietzinses benannt und auf die Folgen mangelnder Suchbemühungen hingewiesen wird.
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Rechtsstreit betrifft Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II. Konkret geht es um die Höhe der von der Beklagten zu übernehmenden Kaltmietzinskosten für die Mietwohnung der Kläger für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis zum 30. April 2007.
Der Kläger zu 1) ist der Vater der ... geborenen Klägerin zu 2) und des ... geborenen Klägers zu 3). Die Kläger wohnten im streitgegenständlichen Zeitraum zusammen in Metzingen in einer rund 100 m² großen Wohnung mit dreieinhalb Zimmern. Der Kaltmietzins betrug 511,29 EUR monatlich.
Der Kläger zu 1) beantragte erstmals unter dem 13. November 2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 27. Januar 2005 bewilligte die Beklagte ihm und den Klägern zu 2) und 3) als Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005, und zwar für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Januar 2005 in Höhe von insgesamt 838,09 EUR und für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis zum 30. Juni 2005 in Höhe von insgesamt 1.142,11 EUR. Dabei waren jeweils Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 622,11 EUR (511,29 EUR Kaltmiete zuzüglich 110,82 EUR Nebenkosten) monatlich berücksichtigt.
Unter dem 9. Mai 2005 stellte der Kläger zu 1) einen Antrag auf Fortzahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 20. Juni 2005 bewilligte die Beklagte den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Oktober 2005 erneut in Höhe von monatlich insgesamt 1.142,11 EUR. Dabei waren Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 622,11 EUR (511,29 EUR Kaltmiete zuzüglich 110,82 EUR Nebenkosten) monatlich berücksichtigt.
Unter dem 23. September 2005 stellte der Kläger zu 1) abermals einen Antrag auf Fortzahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 28. September 2005 bewilligte die Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. November 2005 bis zum 30. April 2006 in Höhe von monatlich 1.142,11 EUR, darin wiederum enthalten die Erstattung der Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 622,11 EUR. Zugleich wies die Beklagte in dem Bescheid darauf hin, dass sie nur die angemessene Miete und die Nebenkosten anerkennen könne. Die ortüblich angemessene Miete, die im vorliegenden Fall von ihr anerkannt werden könne, betrage in Metzingen lediglich 390 EUR. Dieser Betrag sei in Anlehnung an das Wohngeldgesetz errechnet, und zwar aufgrund der Mietstufe, in die die Gemeinde Metzingen falle (Mietstufe 3), der Anzahl der Personen (drei Personen) und des Baujahrs (1974). Die Beklagte forderte die Kläger auf, sich eine günstigere Wohnung zu suchen. Sodann heißt es in dem Bescheid wörtlich: "Sollten Sie keine günstigere Wohnung finden, bitten wir um Nachweise über Ihre Wohnungssuche (Zeitungsausschnitte, sowie Notizen über Telefonate mit Vermietern mit Name und Datum des Gesprächs, Absagen, bei Stadtgebiet Reutlingen zusätzlich auf Warteliste GWG setzen lassen). Sollten wir bis 31.03.2006 nichts von Ihnen erhalten, werden wir ab 01.04.2006 nur noch die angemessene Höchstmiete in der Berechnung berücksichtigen."
Unter dem 20. März 2006 erließ die Beklagte einen Änderungsbescheid. Danach wurde für die Zeit vom 1. April 2006 bis zum 30. April 2006 eine Leistung in Höhe von 1.026,25 EUR bewilligt. Die im Bescheid vom 28. September 2005 gesetzte Frist zur Suche einer angemessenen Wohnung sei zwischenzeitlich abgelaufen, ohne dass die Kläger in eine angemessene Wohnung umzogen seien oder Nachweise über die intensive Wohnungssuche vorgelegt hätten. Ab dem 1. April 2006 könne danach nur noch die ortsüblich angemessene Miete zuzüglich Nebenkosten berücksichtigt werden. Berücksichtigt wurden nunmehr nur noch monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 506,25 EUR (390 EUR Kaltmiete zuzüglich 116,25 EUR Nebenkosten).
Unter dem 27. März 2006 stellte der Kläger zu 1) abermals einen Antrag auf Fortzahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Am 29. März 2006 stellte er zudem einen Überprüfungsantrag bezüglich der Bescheide der Beklagten vom 27. Januar 2005, vom 20. Juni 2005, vom 28. September 2005 und vom 20. März 2006 und legte Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 20. März 2006 ein. Zum einen sei er allein erziehender Vater, aber der Alleinerziehendenzuschlag vergessen worden. Zum anderen sei die Kürzung der Unterkunftskosten unzulässig. Er habe sich intensiv um eine billigere Wohnung bemüht; ein Blick in die einschlägigen Wohnungsangebotene müsste aber genügen, um festzustellen, dass es in Metzingen keine billigeren Wohnungen gebe. Beigefügt war ein Schreiben der Wohnungsgenossenschaft Reutlingen vom 10. August 2005, in dem der Kläger zu 1) auf die Gelegenheit zur Besichtigung einer Genossenschaftswohnung aufmerksam gemacht wurde.
Mit Bescheiden vom 11. April 2006 änderte die Beklagte ihre vorangegangen Bescheide insoweit, als sie nunmehr den Mehrbedarf für Alleinerziehende berücksichtigte.
Mit weiterem Bescheid vom 11. April 2006 bewilligte die Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis zum 31. Oktober 2006, und zwar für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis zum 31. Mai 2006 in Höhe von monatlich 1.109,25 EUR, für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis zum 30. Juni 2006 in Höhe von 1.134,25 EUR und für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Oktober 2006 in Höhe von monatlich 1.178,25 EUR. Hierbei berücksichtigte sie monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 506,25 EUR (390 EUR Kaltmiete zuzüglich 116,25 EUR Nebenkosten).
Am 26. April 2006 wies die Beklagte den Widerspruch vom 29. März 2006 gegen den Bescheid vom 20. März 2006 i.d.F. des Änderungsbescheides vom 11. April 2006 zurück. Der Widerspruch sei, soweit diesem durch Änderungsbescheid vom 11. April 2006 nicht stattgegeben worden sei, unbegründet.
Mit der am 15. Mai 2006 erhobenen Klage wandte sich der Kläger zu 1) gegen die Höhe der von der Beklagten übernommenen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie Neben- bzw. Betriebskosten. Er hat die Klage in der mündlichen Verhandlung auf die Kaltmietkosten reduziert. Die Beklagte habe ihm Leistungen für die Kaltmiete in Höhe von 511,29 EUR zu gewähren. Die Beklagte habe die Kaltmiete rechtswidrig gekürzt. Es sei unzutreffend, dass er nicht bis zum 31. März 2006 nachgewiesen habe, dass er ausreichend, aber vergeblich eine andere Wohnung gesucht habe. Bereits seit dem Jahr 2005 befinde er sich sowohl auf der Wohnungsliste der GWG als auch auf der Wohnungsliste der Stadt Metzingen. Diese Informationen lägen der Beklagten vor. Der Umstand, dass er lediglich ein Schreiben zur Wohnungsbesichtigung von der GWG und keinerlei Wohnungsangebote der Stadt Metzingen erhalten habe, sei kein Nachweis für seine mangelnde Tätigkeit, sondern dafür, dass im sozialen Wohnungsbau kein Wohnraum zur Verfügung stehe. Er durchsuche seit dem Jahr 2005 jeden Donnerstag im Wochenblatt und jeden Samstag im Metzinger Volksblatt die Wohnungsangebote und melde sich auf entsprechende Anzeigen. Auch dies sei der Beklagten bekannt. Dass er die jeweiligen Annoncen aufheben müsse, um diese der Beklagten gegebenenfalls vorlegen zu können, sei ihm von der zuständigen Sachbearbeiterin der Beklagten nicht mitgeteilt worden. Seine Wohnungssuche sei bislang ohne jeden Erfolg verlaufen. Entweder seien die Wohnungen wesentlich teurer als die bislang von ihm angemietete Wohnung oder die Vermieter lehnten ihn als alleinerziehender Vater schlichtweg als Mieter ab. Mit zwei Kindern im Alter von fast 17 und fast 14 Jahren sei es ihm auch nicht zumutbar, lediglich eine Einzimmer- oder Zweizimmerwohnung anzumieten, da es aufgrund des Alters der Kinder sozial nicht adäquat sei, die Kinder gemeinsam in einem Zimmer unterzubringen. Eigene Annoncen könne er aus finanziellen Gründen nicht aufgeben. Er habe damit alles Zumutbare getan und tue dies auch weiterhin, um eine andere Wohnung zu finden, was bislang schlichtweg aber nicht möglich gewesen sei. Im Übrigen seien die von der Beklagten errechneten Kosten einer angemessenen Unterkunft aber auch zu niedrig.
Mit Bescheid vom 8. August 2006 änderte die Beklagte die Bewilligung für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Oktober 2006 und bewilligte nunmehr für Juli 2006 Leistungen in Höhe von 1.200,95 EUR und für August bis Oktober 2006 in Höhe von 1.314,43 EUR. Berücksichtigt wurden dabei durchweg Kaltmietkosten in Höhe von 390 EUR monatlich.
Mit Bescheid vom 15. September 2006 änderte die Beklagte ihre Bewilligung für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis zum 31. Oktober 2006 und bewilligte nunmehr Leistungen für Mai 2006 in Höhe von 1109,25 EUR, für Juni 2006 in Höhe von 1134,25 EUR, für Juli 2006 in Höhe von 1191,79 EUR und für Oktober 2006 in Höhe von 1259,43 EUR. Dabei wurden durchweg Kaltmietkosten in Höhe von 390 EUR berücksichtigt.
Mit weiterem Bescheid vom 15. September 2006 hob die Beklagte wegen niedrigerer Nebenkosten ihre Bewilligung für die Zeit vom 26. Juli 2006 bis zum 31. Juli 2006 in Höhe von 9,16 EUR und für August sowie September 2006 in Höhe von 55 EUR monatlich auf.
Mit Bescheid vom 27. September 2006 bewilligte die Beklagte den Klägern Leistungen für die Zeit vom 1. November 2006 bis zum 30. April 2007 in Höhe von monatlich 1259,43 EUR, davon Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 587,43 EUR (davon 390 EUR Kaltmiete).
Gegen den Änderungsbescheid vom 15. September 2006 legte der Kläger zu 1) am 29. September 2006 Widerspruch ein. Gegen den Bescheid vom 27. September 2006 legte der Kläger zu 1) am 6. Oktober 2006 Widerspruch ein.
Die Beklagte wies die Widersprüche mit Bescheid vom 16. Januar 2007 zurück.
Hiergegen erhob der Kläger zu 1) am 24. Januar 2007 Klage (Az.: S 2 AS 346/07) mit dem Ziel der Erstattung der tatsächlichen Unterkunftskosten. Das Gericht hat beide Verfahren mit Beschluss vom 5. März 2007 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Am 24. Mai 2007 haben sich die Kläger zu 2) und 3) der Klage des Klägers zu 1) angeschlossen. Die Beklagte hat die Klageerweiterung gerügt, da insofern bislang kein Vorverfahren durchgeführt worden sei.
Zum 31. Juli 2007 haben die Kläger den Mietvertrag bezüglich ihrer bisherigen Wohnung in Metzingen gekündigt und ab dem 1. Juli 2007 einen Mietvertrag über eine Wohnung mit drei Zimmern in Reutlingen geschlossen. Die Wohnfläche beträgt 69 m². Die Kaltmiete beträgt 360 EUR.
Der Kläger zu 1) beantragt,
die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 11. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. April 2006 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 8. August 2006 sowie vom 15. September 2006 und unter Abänderung ihres Bescheides vom 27. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2007 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis zum 30. April 2007 jeweils weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von 40,43 EUR monatlich zu gewähren.
Die Klägerin zu 2) beantragt,
die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 11. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. April 2006 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 8. August 2006 sowie vom 15. September 2006 und unter Abänderung ihres Bescheides vom 27. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2007 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis zum 30. April 2007 jeweils weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von 40,43 EUR monatlich zu gewähren. Der Kläger zu 3) beantragt,
die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 11. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. April 2006 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 8. August 2006 sowie vom 15. September 2006 und unter Abänderung ihres Bescheides vom 27. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2007 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis zum 30. April 2007 jeweils weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von 40,43 EUR monatlich zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Die Beklagte hält an ihrer Entscheidung fest und verweist auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die Akten der Beklagten, die beigezogen wurden, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Streitgegenständlich sind nunmehr allein die zu erstattenden Kosten für die Kaltmiete, nicht aber die Nebenkosten, für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis zum 30. April 2007. Dies wurde von den Klägern in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bekundet und hat seinen Niederschlag in den dort gestellten Anträgen gefunden. Im Hinblick auf den ne-ultra-petita-Grundsatz, der auch im sozialgerichtlichen Verfahren uneingeschränkt Geltung beansprucht (BSG, Urteil vom 23.06.1998, Az.: B 4 RA 31/97 R) und nach dem dem Kläger nicht etwas zugesprochen werden darf, was er nicht mit dem Klageantrag geltend gemacht hat (BSG, Urteil vom 01.12.1978, Az.: 10 RV 19/78), konnte und musste das Gericht dahinstehen lassen, ob den Klägern sonstige Ansprüche zustehen.
2. Die Klagen sind zulässig, aber unbegründet.
a) Die Klagen sind zulässig. Insbesondere sind die gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG nötigen Vorverfahren durchgeführt worden. Soweit die Beklagte gerügt hat, dass durch die Einbeziehung der Kläger zu 2) und 3) in den Rechtsstreit insoweit das notwendige Vorverfahren nicht durchgeführt worden sei, übersieht sie, dass aufgrund der rechtlichen Besonderheiten einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II und der daraus resultierenden tatsächlichen Ungereimtheiten des Verwaltungs- und prozessualen Verfahrens jedenfalls für eine Übergangszeit (bis 30. Juni 2007) Verfahrenshandlungen im Verwaltungsverfahren wie im Rechtsstreit (maßgeblich: Antragszeitpunkt) wegen der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten und den daraus resultierenden Zweifeln in Erweiterung der üblichen Auslegungskriterien danach zu beurteilen sind, in welcher Weise die an einer Bedarfsgemeinschaft beteiligten Personen hätten handeln müssen, um die für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt gewünschten höheren Leistungen zu erhalten (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 8/06 R). Entsprechend waren die Widersprüche und Klagen des Klägers zu 1) so auszulegen, dass sie auch im Namen der Kläger zu 2) und 3) eingelegt bzw. erhoben worden sind, und waren die Bescheide und Widerspruchsbescheide der Beklagten so auszulegen, dass sie auch gegenüber den Klägern zu 2) und 3) ergangen sind.
b) Die Klagen haben aber in der Sache keinen Erfolg. Die Kläger hatten in der Zeit vom 1. Mai 2006 bis zum 30. April 2007 keinen Anspruch auf höhere Erstattung ihrer Kaltmietkosten über den bereits gewährten Betrag von 130 EUR pro Person hinaus.
aa) Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II sind Aufwendungen für die Unterkunft, soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Diese Frist ist jedenfalls am 1. Mai 2006 abgelaufen, nachdem die Kläger bereits mit Bescheid vom 28. September 2005 zur Kostensenkung aufgefordert worden sind und sie seit dem 1. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II beziehen.
bb) Im Ergebnis bestehen keine Bedenken gegen die von der Beklagten zur Grundlage ihrer Bescheide gemachten Annahme, dass im Falle der Kläger nur ein monatlicher Kaltmietzins von insgesamt 390 EUR (pro Person 130 EUR) angemessen ist.
(1) Für die Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen für eine Unterkunft kommt es nicht auf die Angemessenheit der tatsächlich gezahlten Kosten für die tatsächlich bewohnten Räumlichkeiten im Sinne einer Prüfung der konkreten Proportionalität an, sondern darauf, welcher Mietzins abstrakt unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten für den Hilfebedürftigen angemessen ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2006, Az.: L 8 AS 4296/05 ER-B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2006, Az.: L 7 SO 2938/06 ER-B). Die gebotene Betrachtungsweise hat sich deswegen – entgegen der Ansicht der Kläger und der Praxis der Beklagten – von einer bestimmten, von dem Hilfebedürftigen genutzten Unterkunft und damit einer objektbezogenen Angemessenheit zu lösen und darauf abzustellen, welche Aufwendungen nach den maßgeblichen Verhältnissen für eine zur Bedarfsdeckung geeignete Unterkunft entstehen würden (LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.09.2006, Az.: L 6 AS 6/06; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2006, Az.: L 7 SO 2938/06 ER-B; zumindest missverständlich aber BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 R). Eine andere Betrachtungsweise würde zu einer Sicherung des Status quo der Wohnverhältnisse von Hilfebedürftigen führen, wenn nur die tatsächlichen Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlich bewohnten Räumlichkeiten stehen müssen, unabhängig davon, ob die Räumlichkeiten nach ihrer Größe, Lage und Ausstattung für den Hilfebedürftigen angemessen sind.
(2) Für die Angemessenheit einer Unterkunft ist daher zunächst deren maßgebliche Größe zu bestimmen, und zwar typisierend anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen für die Förderungen des sozialen Mietwohnungsbaus (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R). Sodann ist der Wohnstandard festzustellen, wobei dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R; ähnlich LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2006, Az.: L 10 B 1091/06 AS ER). Insoweit kommt es letztlich darauf an, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, der Angemessenheit entspricht (sog. Produkttheorie; vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R).
In Baden-Württemberg ist in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für drei Haushaltsangehörige eine Wohnfläche von 75 m² als angemessen anzusehen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.2006, Az: L 7 AS 4739/06 ER-B, unter Hinweis auf Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung – VwV-SozWo vom 12.02.2002, GABl. S. 240). Zwar mag es exzeptionelle Konstellationen geben, in denen aufgrund der Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft eine andere Wohnungsgröße als angemessen angesehen werden könnte. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Es ist den Klägern zumutbar, in einer Wohnung dieser Größe und mit drei Zimmern zu leben. Zwar spricht einiges dafür, dass angesichts des Alters der Kläger zu 2) und 3) und ihres unterschiedlichen Geschlechts die Notwendigkeit einer räumlich getrennten Schlafstätte für sie besteht. Indes ist es etwa durchaus zumutbar, dass der dritte Wohnraum zugleich als Schlafstätte des Klägers zu 1) und als Wohnzimmer dient.
Bei der Ermittlung der abstrakten Angemessenheitsgrenze ist vorrangig auf örtliche Mietspiegel abzustellen (Hessisches LSG, Urteil vom 12.03.2007, Az.: L 9 AS 260/06). Hinsichtlich des Wohnstandards sind Hilfebedürftigen jedenfalls Wohnungen mit einfacher Ausstattung in einer Lage mit Nachteilen unabhängig vom Baujahr zuzumuten. Für diese Kategorie sieht der Mietspiegel der Stadt Reutlingen mit Stand vom 1. April 2007 bei Wohnflächen von 70 m² und mehr einen Quadratmeterpreis von 3,95 bis 5,10 EUR vor. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist auf den unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.2006, Az.: L 7 AS 4739/06 ER-B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2006, Az.: L 8 AS 4296/05 ER-B; Hessisches LSG, Urteil vom 12.03.2007, Az.: L 9 AS 260/06). Multipliziert man also den unteren Wert von 3,95 EUR mit der angemessenen Wohnfläche von 75 m² ergibt sich ein angemessener Kaltmietzins in Höhe von 296,25 EUR.
Die Gemeinde Metzingen, in der die Kläger wohnen, gehört zum Kreis Reutlingen, so dass es tunlich ist, auf den Mietspiegel der Kreisstadt Reutlingen abzustellen, da die Mietzinsen in den weniger städtisch geprägten kreisangehörigen Gemeinden jedenfalls nicht höher sind als in der Kreisstadt selbst. Diese Annahme wird bestätigt durch die Einstufung beider Kommunen im Kontext des § 8 Wohngeldgesetz (WoGG). Dort ist Reutlingen ebenso wie Metzingen der Mietstufe III zugeordnet (ebenfalls auf die unterschiedlichen Mietstufen bei der vergleichenden Beurteilung des Mietniveaus abstellend: Hessisches LSG, Urteil vom 12.03.2007, Az.: L 9 AS 260/06). Gleichwohl nimmt die Kammer als "Sicherheitszuschlag" zur Vermeidung eventueller Unbilligkeiten aufgrund der pauschalierenden Betrachtungsweise einen zehnprozentigen Aufschlag (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 R; LSG Niedersachen, Urteil vom 24.04.2007, Az.: L 7 AS 494/05) auf den anhand des Mietspiegels der Stadt Reutlingen ermittelten Kaltmietzins vor, so dass von einem angemessen Kaltmietzins in Höhe von 325,86 EUR auszugehen ist.
Damit begegnet der von der Beklagten angenommene angemessene Kaltmietzins in Höhe von 390 EUR auf dieser abstrakten Ebene keinen Bedenken. Er ist für die Kläger sogar günstig. Auf einen unmittelbaren Rückgriff auf die Tabelle zu § 8 Wohnungsgeldgesetz kommt es demnach nicht an.
(3) Das Ergebnis der abstrakten Berechnung der angemessenen Wohnungskosten kann allerdings dann keine ausschlaggebende Bedeutung haben, wenn es zu diesem Preis nicht auch tatsächlich konkrete Wohnangebote gibt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007, Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2006, Az.: L 8 AS 4296/05 ER-B). Besteht eine solche (in zeitlicher und örtlicher Hinsicht) konkrete Unterkunftsalternative nicht, sind die Aufwendungen für die tatsächlich gemietete Unterkunft als konkret angemessen anzusehen (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az: B 7b AS 18/06 R; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007, Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B; LSG Hessen, Beschluss vom 21.03.2006, Az.: L 9 AS 124/05 ER).
Ob es insoweit ausreicht, die konkreten örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt anhand eines Mietspiegels zu ermitteln (so wohl BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 R), kann dahinstehen. Denn jedenfalls kann nicht der Vortrag der Kläger als solcher, dass die auf abstrakter Ebene als angemessen ermittelten Unterkunftskosten keinen Niederschlag im konkreten Wohnungsangebot fänden, die abstrakte Angemessenheitsberechnung in Frage stellen. Vielmehr muss der Hilfebedürftige substantiiert darlegen, dass eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Unterkunft im Bedarfszeitraum auf dem örtlichen Wohnungsmarkt nicht vorhanden bzw. trotz ernsthafter und intensiver Bemühungen nicht auffindbar oder eine vorhandene Unterkunft nicht zugänglich war (Hessisches LSG, Urteil vom 12.03.2007, Az.: L 9 AS 260/06; Bayerisches LSG, Urteil vom 26.10.2006, Az.: L 7 AS 72/06; Hessisches LSG, Beschluss vom 05.01.2006, Az.: L 7 AS 126/06 ER). An dieser Stelle wird nämlich die in § 22 Abs. 1 SGB II enthaltene Obliegenheit des Hilfebedürftigen zu Bemühungen um eine Kostensenkung (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007, Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.2007, Az.: L 8 AS 5755/06 ER-B; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.09.2006, Az.: L 3 ER 161/06 AS; SG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 01.11.2006, Az.: S 22 AS 494/05) aktualisiert. Wenn der Hilfebedürftige nichts unternimmt, um eine kostengünstigere Wohnung zu finden, sondern darauf spekuliert, die derzeitig unangemessen teure Wohnung mit Hilfe öffentlicher Gelder behalten zu können, braucht die Beklagte kein konkretes Wohnungsangebot nachzuweisen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2006, Az.: L 8 AS 4296/05 ER-B; siehe auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007, Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B; LSG Hessen, Beschluss vom 21.03.2006, Az.: L 9 AS 124/05 ER; SG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 01.11.2006, Az.: S 22 AS 494/05).
Offen bleiben kann, welchen Umfang die Bemühungen des Hilfebedürftigen um eine Kostensenkung haben müssen. Im vorliegenden Fall sind nämlich Bemühungen, eine kostengünstigere Wohnung zu suchen, in keiner Weise nachgewiesen. Während des gesamten Verwaltungsverfahrens und des gesamten Rechtsstreits haben die Kläger lediglich ein Schreiben der Wohnungsgenossenschaft Reutlingen vom 10. August 2005 vorgelegt, in der der Kläger zu 1) auf die Gelegenheit zur Besichtigung einer Genossenschaftswohnung aufmerksam gemacht wurden. Soweit die Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, es gebe einen Ordner mit zahlreichen Nachweisen über die vergebliche Wohnungssuche, erscheint dies ebenso wie die Behauptung, der Kläger zu 1) habe vergeblich versucht, diesen Ordner der Beklagte zur Kenntnis zu geben, nicht glaubhaft. Insbesondere bleibt unerfindlich, warum dieser Ordner nicht spätestens in der mündlichen Verhandlung dem Gericht vorgelegt worden ist.
(4) Allerdings dürfen für die Hilfebedürftigen nachteilige Konsequenzen aus der Verletzung ihrer Obliegenheit, sich um kostengünstigen Wohnraum zu bemühen, nur gezogen werden, wenn sie zuvor vom Leistungsträger auf diese Obliegenheit hingewiesen worden sind (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.2007, Az.: L 8 AS 5755/06 ER-B; Bayerisches LSG, Urteil vom 26.10.2006, Az.: L 7 AS 72/06; SG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 01.11.2006, Az.: S 22 AS 494/05; sehr zurückhaltend aber BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R). Dabei reicht es jedenfalls aus, wenn dieser Hinweis zum einen die Höhe des von der Beklagten für angemessen erachteten Mietzinses benennt (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R) und zum anderen die Folgen aufzeigt, wenn eine Suche nach kostengünstigerem Wohnraum nicht vorgenommen bzw. entsprechende Nachweise über diese Suche nicht vorgelegt werden.
Weitere Parameter für die Berechnung des angemessenen Kaltmieszinses müssen in dem Hinweis nicht enthalten sein, weil diese für die vom Hilfebedürftigen geforderten Bemühungen um Kostensenkung letztlich nicht von Bedeutung sind (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R). Deswegen muss die Kostensenkungshinweis insbesondere keine Vorgaben hinsichtlich der Wohnungsgröße und des Kaltmietpreises pro Quadratmeter enthalten (so aber LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.2007, Az.: L 8 AS 5755/06 ER-B; SG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 01.11.2006, Az.: S 22 AS 494/05; wie hier BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R). Beide Faktoren sind nämlich nur für die Berechnung des angemessenen Kaltmietzinspreises insgesamt von Bedeutung, binden aber nicht den Hilfebedürftigen bei der Wohnungssuche. Es ist dem Hilfebedürftigen unbenommen, eine größere oder kleinere Wohnung anzumieten, solange nur der Gesamtmietzinspreis dem als angemessen ermittelten Mietzinspreis entspricht (so auch SG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 01.11.2006, Az.: S 22 AS 494/05; Lauterbach, Neue Justiz 2006, 488 [489]). Im Ergebnis kommt es nämlich allein auf die Kostenbelastung des Grundleistungsträgers an, so dass dahinstehen kann, ob einzelne Faktoren wie Ausstattung oder Lage isoliert als angemessen anzusehen sind, solange der Grundsicherungsträger nicht mit unangemessen hohen Kosten belastet wird (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 R; Lauterbach, Neue Justiz 2006, 488 [489]).
Schließlich bedarf es auch keines Hinweises zur Möglichkeit der Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkaution und Umzugskosten nach § 22 Abs. 2 bzw. Abs. 3 SGB II (a.A. SG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 01.11.2006, Az.: S 22 AS 494/05). Da der Leistungsempfänger sich ohnehin gemäß § 22 Abs. 2 SGB II an den Leistungsträger zwecks Zusicherung hinsichtlich der Aufwendungen für die neue Unterkunft wenden soll, können dabei Einzelfragen genauer abgeklärt werden (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R).
Den vorgenannten Anforderungen genügten die Hinweise, die im Bescheid der Beklagten vom 28. September 2005 enthalten waren. Es wurde die ortsüblich angemessene Miete, die von der Beklagten anerkannt werden könne, mit 390 EUR beziffert. Ferner wurden die Kläger gebeten, sich eine günstigere Wohnung zu suchen, und darauf hingewiesen, dass sie, falls sie keine günstigere Wohnung finden, monatliche Nachweise über ihre Wohnungssuche vorzulegen haben. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass ab dem 1. April 2006 nur noch die angemessene Höchstmiete berücksichtigt werden könne, sollte die Beklagte bis zum 31. März 2006 keine Nachweise von den Klägern erhalten.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Tatbestand:
Der Rechtsstreit betrifft Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II. Konkret geht es um die Höhe der von der Beklagten zu übernehmenden Kaltmietzinskosten für die Mietwohnung der Kläger für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis zum 30. April 2007.
Der Kläger zu 1) ist der Vater der ... geborenen Klägerin zu 2) und des ... geborenen Klägers zu 3). Die Kläger wohnten im streitgegenständlichen Zeitraum zusammen in Metzingen in einer rund 100 m² großen Wohnung mit dreieinhalb Zimmern. Der Kaltmietzins betrug 511,29 EUR monatlich.
Der Kläger zu 1) beantragte erstmals unter dem 13. November 2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 27. Januar 2005 bewilligte die Beklagte ihm und den Klägern zu 2) und 3) als Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005, und zwar für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Januar 2005 in Höhe von insgesamt 838,09 EUR und für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis zum 30. Juni 2005 in Höhe von insgesamt 1.142,11 EUR. Dabei waren jeweils Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 622,11 EUR (511,29 EUR Kaltmiete zuzüglich 110,82 EUR Nebenkosten) monatlich berücksichtigt.
Unter dem 9. Mai 2005 stellte der Kläger zu 1) einen Antrag auf Fortzahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 20. Juni 2005 bewilligte die Beklagte den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Oktober 2005 erneut in Höhe von monatlich insgesamt 1.142,11 EUR. Dabei waren Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 622,11 EUR (511,29 EUR Kaltmiete zuzüglich 110,82 EUR Nebenkosten) monatlich berücksichtigt.
Unter dem 23. September 2005 stellte der Kläger zu 1) abermals einen Antrag auf Fortzahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 28. September 2005 bewilligte die Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. November 2005 bis zum 30. April 2006 in Höhe von monatlich 1.142,11 EUR, darin wiederum enthalten die Erstattung der Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 622,11 EUR. Zugleich wies die Beklagte in dem Bescheid darauf hin, dass sie nur die angemessene Miete und die Nebenkosten anerkennen könne. Die ortüblich angemessene Miete, die im vorliegenden Fall von ihr anerkannt werden könne, betrage in Metzingen lediglich 390 EUR. Dieser Betrag sei in Anlehnung an das Wohngeldgesetz errechnet, und zwar aufgrund der Mietstufe, in die die Gemeinde Metzingen falle (Mietstufe 3), der Anzahl der Personen (drei Personen) und des Baujahrs (1974). Die Beklagte forderte die Kläger auf, sich eine günstigere Wohnung zu suchen. Sodann heißt es in dem Bescheid wörtlich: "Sollten Sie keine günstigere Wohnung finden, bitten wir um Nachweise über Ihre Wohnungssuche (Zeitungsausschnitte, sowie Notizen über Telefonate mit Vermietern mit Name und Datum des Gesprächs, Absagen, bei Stadtgebiet Reutlingen zusätzlich auf Warteliste GWG setzen lassen). Sollten wir bis 31.03.2006 nichts von Ihnen erhalten, werden wir ab 01.04.2006 nur noch die angemessene Höchstmiete in der Berechnung berücksichtigen."
Unter dem 20. März 2006 erließ die Beklagte einen Änderungsbescheid. Danach wurde für die Zeit vom 1. April 2006 bis zum 30. April 2006 eine Leistung in Höhe von 1.026,25 EUR bewilligt. Die im Bescheid vom 28. September 2005 gesetzte Frist zur Suche einer angemessenen Wohnung sei zwischenzeitlich abgelaufen, ohne dass die Kläger in eine angemessene Wohnung umzogen seien oder Nachweise über die intensive Wohnungssuche vorgelegt hätten. Ab dem 1. April 2006 könne danach nur noch die ortsüblich angemessene Miete zuzüglich Nebenkosten berücksichtigt werden. Berücksichtigt wurden nunmehr nur noch monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 506,25 EUR (390 EUR Kaltmiete zuzüglich 116,25 EUR Nebenkosten).
Unter dem 27. März 2006 stellte der Kläger zu 1) abermals einen Antrag auf Fortzahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Am 29. März 2006 stellte er zudem einen Überprüfungsantrag bezüglich der Bescheide der Beklagten vom 27. Januar 2005, vom 20. Juni 2005, vom 28. September 2005 und vom 20. März 2006 und legte Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 20. März 2006 ein. Zum einen sei er allein erziehender Vater, aber der Alleinerziehendenzuschlag vergessen worden. Zum anderen sei die Kürzung der Unterkunftskosten unzulässig. Er habe sich intensiv um eine billigere Wohnung bemüht; ein Blick in die einschlägigen Wohnungsangebotene müsste aber genügen, um festzustellen, dass es in Metzingen keine billigeren Wohnungen gebe. Beigefügt war ein Schreiben der Wohnungsgenossenschaft Reutlingen vom 10. August 2005, in dem der Kläger zu 1) auf die Gelegenheit zur Besichtigung einer Genossenschaftswohnung aufmerksam gemacht wurde.
Mit Bescheiden vom 11. April 2006 änderte die Beklagte ihre vorangegangen Bescheide insoweit, als sie nunmehr den Mehrbedarf für Alleinerziehende berücksichtigte.
Mit weiterem Bescheid vom 11. April 2006 bewilligte die Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis zum 31. Oktober 2006, und zwar für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis zum 31. Mai 2006 in Höhe von monatlich 1.109,25 EUR, für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis zum 30. Juni 2006 in Höhe von 1.134,25 EUR und für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Oktober 2006 in Höhe von monatlich 1.178,25 EUR. Hierbei berücksichtigte sie monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 506,25 EUR (390 EUR Kaltmiete zuzüglich 116,25 EUR Nebenkosten).
Am 26. April 2006 wies die Beklagte den Widerspruch vom 29. März 2006 gegen den Bescheid vom 20. März 2006 i.d.F. des Änderungsbescheides vom 11. April 2006 zurück. Der Widerspruch sei, soweit diesem durch Änderungsbescheid vom 11. April 2006 nicht stattgegeben worden sei, unbegründet.
Mit der am 15. Mai 2006 erhobenen Klage wandte sich der Kläger zu 1) gegen die Höhe der von der Beklagten übernommenen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie Neben- bzw. Betriebskosten. Er hat die Klage in der mündlichen Verhandlung auf die Kaltmietkosten reduziert. Die Beklagte habe ihm Leistungen für die Kaltmiete in Höhe von 511,29 EUR zu gewähren. Die Beklagte habe die Kaltmiete rechtswidrig gekürzt. Es sei unzutreffend, dass er nicht bis zum 31. März 2006 nachgewiesen habe, dass er ausreichend, aber vergeblich eine andere Wohnung gesucht habe. Bereits seit dem Jahr 2005 befinde er sich sowohl auf der Wohnungsliste der GWG als auch auf der Wohnungsliste der Stadt Metzingen. Diese Informationen lägen der Beklagten vor. Der Umstand, dass er lediglich ein Schreiben zur Wohnungsbesichtigung von der GWG und keinerlei Wohnungsangebote der Stadt Metzingen erhalten habe, sei kein Nachweis für seine mangelnde Tätigkeit, sondern dafür, dass im sozialen Wohnungsbau kein Wohnraum zur Verfügung stehe. Er durchsuche seit dem Jahr 2005 jeden Donnerstag im Wochenblatt und jeden Samstag im Metzinger Volksblatt die Wohnungsangebote und melde sich auf entsprechende Anzeigen. Auch dies sei der Beklagten bekannt. Dass er die jeweiligen Annoncen aufheben müsse, um diese der Beklagten gegebenenfalls vorlegen zu können, sei ihm von der zuständigen Sachbearbeiterin der Beklagten nicht mitgeteilt worden. Seine Wohnungssuche sei bislang ohne jeden Erfolg verlaufen. Entweder seien die Wohnungen wesentlich teurer als die bislang von ihm angemietete Wohnung oder die Vermieter lehnten ihn als alleinerziehender Vater schlichtweg als Mieter ab. Mit zwei Kindern im Alter von fast 17 und fast 14 Jahren sei es ihm auch nicht zumutbar, lediglich eine Einzimmer- oder Zweizimmerwohnung anzumieten, da es aufgrund des Alters der Kinder sozial nicht adäquat sei, die Kinder gemeinsam in einem Zimmer unterzubringen. Eigene Annoncen könne er aus finanziellen Gründen nicht aufgeben. Er habe damit alles Zumutbare getan und tue dies auch weiterhin, um eine andere Wohnung zu finden, was bislang schlichtweg aber nicht möglich gewesen sei. Im Übrigen seien die von der Beklagten errechneten Kosten einer angemessenen Unterkunft aber auch zu niedrig.
Mit Bescheid vom 8. August 2006 änderte die Beklagte die Bewilligung für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Oktober 2006 und bewilligte nunmehr für Juli 2006 Leistungen in Höhe von 1.200,95 EUR und für August bis Oktober 2006 in Höhe von 1.314,43 EUR. Berücksichtigt wurden dabei durchweg Kaltmietkosten in Höhe von 390 EUR monatlich.
Mit Bescheid vom 15. September 2006 änderte die Beklagte ihre Bewilligung für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis zum 31. Oktober 2006 und bewilligte nunmehr Leistungen für Mai 2006 in Höhe von 1109,25 EUR, für Juni 2006 in Höhe von 1134,25 EUR, für Juli 2006 in Höhe von 1191,79 EUR und für Oktober 2006 in Höhe von 1259,43 EUR. Dabei wurden durchweg Kaltmietkosten in Höhe von 390 EUR berücksichtigt.
Mit weiterem Bescheid vom 15. September 2006 hob die Beklagte wegen niedrigerer Nebenkosten ihre Bewilligung für die Zeit vom 26. Juli 2006 bis zum 31. Juli 2006 in Höhe von 9,16 EUR und für August sowie September 2006 in Höhe von 55 EUR monatlich auf.
Mit Bescheid vom 27. September 2006 bewilligte die Beklagte den Klägern Leistungen für die Zeit vom 1. November 2006 bis zum 30. April 2007 in Höhe von monatlich 1259,43 EUR, davon Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 587,43 EUR (davon 390 EUR Kaltmiete).
Gegen den Änderungsbescheid vom 15. September 2006 legte der Kläger zu 1) am 29. September 2006 Widerspruch ein. Gegen den Bescheid vom 27. September 2006 legte der Kläger zu 1) am 6. Oktober 2006 Widerspruch ein.
Die Beklagte wies die Widersprüche mit Bescheid vom 16. Januar 2007 zurück.
Hiergegen erhob der Kläger zu 1) am 24. Januar 2007 Klage (Az.: S 2 AS 346/07) mit dem Ziel der Erstattung der tatsächlichen Unterkunftskosten. Das Gericht hat beide Verfahren mit Beschluss vom 5. März 2007 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Am 24. Mai 2007 haben sich die Kläger zu 2) und 3) der Klage des Klägers zu 1) angeschlossen. Die Beklagte hat die Klageerweiterung gerügt, da insofern bislang kein Vorverfahren durchgeführt worden sei.
Zum 31. Juli 2007 haben die Kläger den Mietvertrag bezüglich ihrer bisherigen Wohnung in Metzingen gekündigt und ab dem 1. Juli 2007 einen Mietvertrag über eine Wohnung mit drei Zimmern in Reutlingen geschlossen. Die Wohnfläche beträgt 69 m². Die Kaltmiete beträgt 360 EUR.
Der Kläger zu 1) beantragt,
die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 11. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. April 2006 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 8. August 2006 sowie vom 15. September 2006 und unter Abänderung ihres Bescheides vom 27. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2007 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis zum 30. April 2007 jeweils weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von 40,43 EUR monatlich zu gewähren.
Die Klägerin zu 2) beantragt,
die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 11. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. April 2006 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 8. August 2006 sowie vom 15. September 2006 und unter Abänderung ihres Bescheides vom 27. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2007 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis zum 30. April 2007 jeweils weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von 40,43 EUR monatlich zu gewähren. Der Kläger zu 3) beantragt,
die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 11. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. April 2006 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 8. August 2006 sowie vom 15. September 2006 und unter Abänderung ihres Bescheides vom 27. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2007 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis zum 30. April 2007 jeweils weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von 40,43 EUR monatlich zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Die Beklagte hält an ihrer Entscheidung fest und verweist auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die Akten der Beklagten, die beigezogen wurden, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Streitgegenständlich sind nunmehr allein die zu erstattenden Kosten für die Kaltmiete, nicht aber die Nebenkosten, für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis zum 30. April 2007. Dies wurde von den Klägern in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bekundet und hat seinen Niederschlag in den dort gestellten Anträgen gefunden. Im Hinblick auf den ne-ultra-petita-Grundsatz, der auch im sozialgerichtlichen Verfahren uneingeschränkt Geltung beansprucht (BSG, Urteil vom 23.06.1998, Az.: B 4 RA 31/97 R) und nach dem dem Kläger nicht etwas zugesprochen werden darf, was er nicht mit dem Klageantrag geltend gemacht hat (BSG, Urteil vom 01.12.1978, Az.: 10 RV 19/78), konnte und musste das Gericht dahinstehen lassen, ob den Klägern sonstige Ansprüche zustehen.
2. Die Klagen sind zulässig, aber unbegründet.
a) Die Klagen sind zulässig. Insbesondere sind die gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG nötigen Vorverfahren durchgeführt worden. Soweit die Beklagte gerügt hat, dass durch die Einbeziehung der Kläger zu 2) und 3) in den Rechtsstreit insoweit das notwendige Vorverfahren nicht durchgeführt worden sei, übersieht sie, dass aufgrund der rechtlichen Besonderheiten einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II und der daraus resultierenden tatsächlichen Ungereimtheiten des Verwaltungs- und prozessualen Verfahrens jedenfalls für eine Übergangszeit (bis 30. Juni 2007) Verfahrenshandlungen im Verwaltungsverfahren wie im Rechtsstreit (maßgeblich: Antragszeitpunkt) wegen der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten und den daraus resultierenden Zweifeln in Erweiterung der üblichen Auslegungskriterien danach zu beurteilen sind, in welcher Weise die an einer Bedarfsgemeinschaft beteiligten Personen hätten handeln müssen, um die für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt gewünschten höheren Leistungen zu erhalten (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 8/06 R). Entsprechend waren die Widersprüche und Klagen des Klägers zu 1) so auszulegen, dass sie auch im Namen der Kläger zu 2) und 3) eingelegt bzw. erhoben worden sind, und waren die Bescheide und Widerspruchsbescheide der Beklagten so auszulegen, dass sie auch gegenüber den Klägern zu 2) und 3) ergangen sind.
b) Die Klagen haben aber in der Sache keinen Erfolg. Die Kläger hatten in der Zeit vom 1. Mai 2006 bis zum 30. April 2007 keinen Anspruch auf höhere Erstattung ihrer Kaltmietkosten über den bereits gewährten Betrag von 130 EUR pro Person hinaus.
aa) Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II sind Aufwendungen für die Unterkunft, soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Diese Frist ist jedenfalls am 1. Mai 2006 abgelaufen, nachdem die Kläger bereits mit Bescheid vom 28. September 2005 zur Kostensenkung aufgefordert worden sind und sie seit dem 1. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II beziehen.
bb) Im Ergebnis bestehen keine Bedenken gegen die von der Beklagten zur Grundlage ihrer Bescheide gemachten Annahme, dass im Falle der Kläger nur ein monatlicher Kaltmietzins von insgesamt 390 EUR (pro Person 130 EUR) angemessen ist.
(1) Für die Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen für eine Unterkunft kommt es nicht auf die Angemessenheit der tatsächlich gezahlten Kosten für die tatsächlich bewohnten Räumlichkeiten im Sinne einer Prüfung der konkreten Proportionalität an, sondern darauf, welcher Mietzins abstrakt unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten für den Hilfebedürftigen angemessen ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2006, Az.: L 8 AS 4296/05 ER-B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2006, Az.: L 7 SO 2938/06 ER-B). Die gebotene Betrachtungsweise hat sich deswegen – entgegen der Ansicht der Kläger und der Praxis der Beklagten – von einer bestimmten, von dem Hilfebedürftigen genutzten Unterkunft und damit einer objektbezogenen Angemessenheit zu lösen und darauf abzustellen, welche Aufwendungen nach den maßgeblichen Verhältnissen für eine zur Bedarfsdeckung geeignete Unterkunft entstehen würden (LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.09.2006, Az.: L 6 AS 6/06; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2006, Az.: L 7 SO 2938/06 ER-B; zumindest missverständlich aber BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 R). Eine andere Betrachtungsweise würde zu einer Sicherung des Status quo der Wohnverhältnisse von Hilfebedürftigen führen, wenn nur die tatsächlichen Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlich bewohnten Räumlichkeiten stehen müssen, unabhängig davon, ob die Räumlichkeiten nach ihrer Größe, Lage und Ausstattung für den Hilfebedürftigen angemessen sind.
(2) Für die Angemessenheit einer Unterkunft ist daher zunächst deren maßgebliche Größe zu bestimmen, und zwar typisierend anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen für die Förderungen des sozialen Mietwohnungsbaus (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R). Sodann ist der Wohnstandard festzustellen, wobei dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R; ähnlich LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2006, Az.: L 10 B 1091/06 AS ER). Insoweit kommt es letztlich darauf an, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, der Angemessenheit entspricht (sog. Produkttheorie; vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R).
In Baden-Württemberg ist in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für drei Haushaltsangehörige eine Wohnfläche von 75 m² als angemessen anzusehen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.2006, Az: L 7 AS 4739/06 ER-B, unter Hinweis auf Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung – VwV-SozWo vom 12.02.2002, GABl. S. 240). Zwar mag es exzeptionelle Konstellationen geben, in denen aufgrund der Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft eine andere Wohnungsgröße als angemessen angesehen werden könnte. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Es ist den Klägern zumutbar, in einer Wohnung dieser Größe und mit drei Zimmern zu leben. Zwar spricht einiges dafür, dass angesichts des Alters der Kläger zu 2) und 3) und ihres unterschiedlichen Geschlechts die Notwendigkeit einer räumlich getrennten Schlafstätte für sie besteht. Indes ist es etwa durchaus zumutbar, dass der dritte Wohnraum zugleich als Schlafstätte des Klägers zu 1) und als Wohnzimmer dient.
Bei der Ermittlung der abstrakten Angemessenheitsgrenze ist vorrangig auf örtliche Mietspiegel abzustellen (Hessisches LSG, Urteil vom 12.03.2007, Az.: L 9 AS 260/06). Hinsichtlich des Wohnstandards sind Hilfebedürftigen jedenfalls Wohnungen mit einfacher Ausstattung in einer Lage mit Nachteilen unabhängig vom Baujahr zuzumuten. Für diese Kategorie sieht der Mietspiegel der Stadt Reutlingen mit Stand vom 1. April 2007 bei Wohnflächen von 70 m² und mehr einen Quadratmeterpreis von 3,95 bis 5,10 EUR vor. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist auf den unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.2006, Az.: L 7 AS 4739/06 ER-B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2006, Az.: L 8 AS 4296/05 ER-B; Hessisches LSG, Urteil vom 12.03.2007, Az.: L 9 AS 260/06). Multipliziert man also den unteren Wert von 3,95 EUR mit der angemessenen Wohnfläche von 75 m² ergibt sich ein angemessener Kaltmietzins in Höhe von 296,25 EUR.
Die Gemeinde Metzingen, in der die Kläger wohnen, gehört zum Kreis Reutlingen, so dass es tunlich ist, auf den Mietspiegel der Kreisstadt Reutlingen abzustellen, da die Mietzinsen in den weniger städtisch geprägten kreisangehörigen Gemeinden jedenfalls nicht höher sind als in der Kreisstadt selbst. Diese Annahme wird bestätigt durch die Einstufung beider Kommunen im Kontext des § 8 Wohngeldgesetz (WoGG). Dort ist Reutlingen ebenso wie Metzingen der Mietstufe III zugeordnet (ebenfalls auf die unterschiedlichen Mietstufen bei der vergleichenden Beurteilung des Mietniveaus abstellend: Hessisches LSG, Urteil vom 12.03.2007, Az.: L 9 AS 260/06). Gleichwohl nimmt die Kammer als "Sicherheitszuschlag" zur Vermeidung eventueller Unbilligkeiten aufgrund der pauschalierenden Betrachtungsweise einen zehnprozentigen Aufschlag (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 R; LSG Niedersachen, Urteil vom 24.04.2007, Az.: L 7 AS 494/05) auf den anhand des Mietspiegels der Stadt Reutlingen ermittelten Kaltmietzins vor, so dass von einem angemessen Kaltmietzins in Höhe von 325,86 EUR auszugehen ist.
Damit begegnet der von der Beklagten angenommene angemessene Kaltmietzins in Höhe von 390 EUR auf dieser abstrakten Ebene keinen Bedenken. Er ist für die Kläger sogar günstig. Auf einen unmittelbaren Rückgriff auf die Tabelle zu § 8 Wohnungsgeldgesetz kommt es demnach nicht an.
(3) Das Ergebnis der abstrakten Berechnung der angemessenen Wohnungskosten kann allerdings dann keine ausschlaggebende Bedeutung haben, wenn es zu diesem Preis nicht auch tatsächlich konkrete Wohnangebote gibt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007, Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2006, Az.: L 8 AS 4296/05 ER-B). Besteht eine solche (in zeitlicher und örtlicher Hinsicht) konkrete Unterkunftsalternative nicht, sind die Aufwendungen für die tatsächlich gemietete Unterkunft als konkret angemessen anzusehen (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az: B 7b AS 18/06 R; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007, Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B; LSG Hessen, Beschluss vom 21.03.2006, Az.: L 9 AS 124/05 ER).
Ob es insoweit ausreicht, die konkreten örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt anhand eines Mietspiegels zu ermitteln (so wohl BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 R), kann dahinstehen. Denn jedenfalls kann nicht der Vortrag der Kläger als solcher, dass die auf abstrakter Ebene als angemessen ermittelten Unterkunftskosten keinen Niederschlag im konkreten Wohnungsangebot fänden, die abstrakte Angemessenheitsberechnung in Frage stellen. Vielmehr muss der Hilfebedürftige substantiiert darlegen, dass eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Unterkunft im Bedarfszeitraum auf dem örtlichen Wohnungsmarkt nicht vorhanden bzw. trotz ernsthafter und intensiver Bemühungen nicht auffindbar oder eine vorhandene Unterkunft nicht zugänglich war (Hessisches LSG, Urteil vom 12.03.2007, Az.: L 9 AS 260/06; Bayerisches LSG, Urteil vom 26.10.2006, Az.: L 7 AS 72/06; Hessisches LSG, Beschluss vom 05.01.2006, Az.: L 7 AS 126/06 ER). An dieser Stelle wird nämlich die in § 22 Abs. 1 SGB II enthaltene Obliegenheit des Hilfebedürftigen zu Bemühungen um eine Kostensenkung (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007, Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.2007, Az.: L 8 AS 5755/06 ER-B; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.09.2006, Az.: L 3 ER 161/06 AS; SG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 01.11.2006, Az.: S 22 AS 494/05) aktualisiert. Wenn der Hilfebedürftige nichts unternimmt, um eine kostengünstigere Wohnung zu finden, sondern darauf spekuliert, die derzeitig unangemessen teure Wohnung mit Hilfe öffentlicher Gelder behalten zu können, braucht die Beklagte kein konkretes Wohnungsangebot nachzuweisen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2006, Az.: L 8 AS 4296/05 ER-B; siehe auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007, Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B; LSG Hessen, Beschluss vom 21.03.2006, Az.: L 9 AS 124/05 ER; SG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 01.11.2006, Az.: S 22 AS 494/05).
Offen bleiben kann, welchen Umfang die Bemühungen des Hilfebedürftigen um eine Kostensenkung haben müssen. Im vorliegenden Fall sind nämlich Bemühungen, eine kostengünstigere Wohnung zu suchen, in keiner Weise nachgewiesen. Während des gesamten Verwaltungsverfahrens und des gesamten Rechtsstreits haben die Kläger lediglich ein Schreiben der Wohnungsgenossenschaft Reutlingen vom 10. August 2005 vorgelegt, in der der Kläger zu 1) auf die Gelegenheit zur Besichtigung einer Genossenschaftswohnung aufmerksam gemacht wurden. Soweit die Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, es gebe einen Ordner mit zahlreichen Nachweisen über die vergebliche Wohnungssuche, erscheint dies ebenso wie die Behauptung, der Kläger zu 1) habe vergeblich versucht, diesen Ordner der Beklagte zur Kenntnis zu geben, nicht glaubhaft. Insbesondere bleibt unerfindlich, warum dieser Ordner nicht spätestens in der mündlichen Verhandlung dem Gericht vorgelegt worden ist.
(4) Allerdings dürfen für die Hilfebedürftigen nachteilige Konsequenzen aus der Verletzung ihrer Obliegenheit, sich um kostengünstigen Wohnraum zu bemühen, nur gezogen werden, wenn sie zuvor vom Leistungsträger auf diese Obliegenheit hingewiesen worden sind (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.2007, Az.: L 8 AS 5755/06 ER-B; Bayerisches LSG, Urteil vom 26.10.2006, Az.: L 7 AS 72/06; SG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 01.11.2006, Az.: S 22 AS 494/05; sehr zurückhaltend aber BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R). Dabei reicht es jedenfalls aus, wenn dieser Hinweis zum einen die Höhe des von der Beklagten für angemessen erachteten Mietzinses benennt (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R) und zum anderen die Folgen aufzeigt, wenn eine Suche nach kostengünstigerem Wohnraum nicht vorgenommen bzw. entsprechende Nachweise über diese Suche nicht vorgelegt werden.
Weitere Parameter für die Berechnung des angemessenen Kaltmieszinses müssen in dem Hinweis nicht enthalten sein, weil diese für die vom Hilfebedürftigen geforderten Bemühungen um Kostensenkung letztlich nicht von Bedeutung sind (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R). Deswegen muss die Kostensenkungshinweis insbesondere keine Vorgaben hinsichtlich der Wohnungsgröße und des Kaltmietpreises pro Quadratmeter enthalten (so aber LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.2007, Az.: L 8 AS 5755/06 ER-B; SG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 01.11.2006, Az.: S 22 AS 494/05; wie hier BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R). Beide Faktoren sind nämlich nur für die Berechnung des angemessenen Kaltmietzinspreises insgesamt von Bedeutung, binden aber nicht den Hilfebedürftigen bei der Wohnungssuche. Es ist dem Hilfebedürftigen unbenommen, eine größere oder kleinere Wohnung anzumieten, solange nur der Gesamtmietzinspreis dem als angemessen ermittelten Mietzinspreis entspricht (so auch SG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 01.11.2006, Az.: S 22 AS 494/05; Lauterbach, Neue Justiz 2006, 488 [489]). Im Ergebnis kommt es nämlich allein auf die Kostenbelastung des Grundleistungsträgers an, so dass dahinstehen kann, ob einzelne Faktoren wie Ausstattung oder Lage isoliert als angemessen anzusehen sind, solange der Grundsicherungsträger nicht mit unangemessen hohen Kosten belastet wird (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 R; Lauterbach, Neue Justiz 2006, 488 [489]).
Schließlich bedarf es auch keines Hinweises zur Möglichkeit der Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkaution und Umzugskosten nach § 22 Abs. 2 bzw. Abs. 3 SGB II (a.A. SG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 01.11.2006, Az.: S 22 AS 494/05). Da der Leistungsempfänger sich ohnehin gemäß § 22 Abs. 2 SGB II an den Leistungsträger zwecks Zusicherung hinsichtlich der Aufwendungen für die neue Unterkunft wenden soll, können dabei Einzelfragen genauer abgeklärt werden (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R).
Den vorgenannten Anforderungen genügten die Hinweise, die im Bescheid der Beklagten vom 28. September 2005 enthalten waren. Es wurde die ortsüblich angemessene Miete, die von der Beklagten anerkannt werden könne, mit 390 EUR beziffert. Ferner wurden die Kläger gebeten, sich eine günstigere Wohnung zu suchen, und darauf hingewiesen, dass sie, falls sie keine günstigere Wohnung finden, monatliche Nachweise über ihre Wohnungssuche vorzulegen haben. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass ab dem 1. April 2006 nur noch die angemessene Höchstmiete berücksichtigt werden könne, sollte die Beklagte bis zum 31. März 2006 keine Nachweise von den Klägern erhalten.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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