L 3 U 682/75

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 682/75
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 12. Juni 1975 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Entschädigung von Gesundheitsstörungen, die sich der Kläger bei einer tätlichen Auseinandersetzung zuzog.

Der 1934 geborene Kläger ist mit einem landwirtschaftlichen Unternehmen bei der Beklagten gegen Arbeitsunfall versichert. Am Abend des 3. Oktober 1973 wurde er, der förmlichen Unfallanzeige vom 6. Oktober 1973 zufolge, vor seinem Hause auf dem Wege zu dem dort von ihm abgestellten Personenkraftwagen – Pkw –, mit dem er zum Füttern seines Viehs fahren wollte, von dem Nachbarn O. J. gegen den Kopf geschlagen. Nach dem Durchgangsarztbericht des Dr. S., Kreiskrankenhaus E., vom 26. Oktober 1973 bestand der Verdacht auf Hirncontusion mit einer temporären Durchblutungsstörung im temporo-parietalen Bereich links mit Wortfindungsstörungen, zentraler Facialparese rechts und Lähmungserscheinungen am rechtem Arm. Der Kläger mußte in die Neuro-chirurgische Universitätsklinik G. verlegt werden, aus der er am 8. Oktober 1973 wieder entlassen wurde. Nach dem nervenfachärztlichen Befundbericht des Priv.-Dozenten Dr. Sch. von dieser Klinik vom 7. Dezember 1973 ergab sich eine Contusio cerebri mit Hirnwerkzeugsstörungen und rechtsseitiger Hemiparese, die nach Wegfall der Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Krankenversicherung voraussichtlich einen Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit – MdE – um 40 v.H. hervorrufen werde. Die Beklagte ließ den Kläger von der Ortspolizeibehörde W. vernehmen. Dort gab er am 9. November 1973 an, daß J. ihn am 3. Oktober 1973 in der Dunkelheit vor seinem Hause mit den Worten: "B., was hast du mit meinem Jungen gemacht” angesprochen und ihm mehrere Schlage auf dem Kopf gegeben habe. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 22. April 1974 die Gewährung der Unfallentschädigung ab, da der Kläger die am 3. Oktober 1973 erlittenen Verletzungen sich nicht aufgrund eines Arbeitsunfalls zugezogen habe. Sie beruhten vielmehr auf einer tätlichen Auseinandersetzung mit seinem Nachbarn, für die keine betrieblichen Gründe ursächlich gewesen seien. Die private Auseinandersetzung habe die betriebliche Tätigkeit unterbrochen.

Gegen diesen am gleichen Tage mit Einschreiben abgesandten Bescheid hat der Kläger am 13. Mai 1974 bei dem Sozialgericht in Kassel – SG – Klage erhoben und geltend gemacht: Entgegen der Auffassung der Beklagten sei durch die tätliche Auseinandersetzung mit dem Nachbarn J. die betriebliche Tätigkeit und damit der Versicherungsschutz nicht unterbrochen gewesen. Er sei von zu Hause aus auf dem Wege gewesen, um sein Vieh zu füttern, ohne eine den Versicherungsschutz unterbrechende Handlung eingeschoben zu haben.

Das SG hat die Akten des Strafverfahrens gegen O. J. von dem Amtsgericht E. (7 Ds 97/74) beigezogen und mit Urteil vom 12. Juni 1975 die Klage aus den Gründen des angefochtenen Bescheides abgewiesen.

Gegen dieses ihm am 23. Juni 1975 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22. Juli 1975 Berufung eingelegt und auf sein bisheriges Vorbringen verwiesen sowie ergänzend vorgebracht: Das SG habe unzutreffend auf die Motivation des Schlägers, des ihm unbekannten J., abgestellt. Es sei im übrigen auch gar nicht bekannt, ob J. wegen seiner angeblich unrechtmäßigen Züchtigung dessen Sohnes mit den Tätlichkeiten begonnen habe.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 12. Juni 1975 sowie den Bescheid vom 22. April 1974 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm das Ereignis vom 3. Oktober 1973 als Arbeitsunfall in gesetzlichem Umfang zu entschädigen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Es sind im Berufungsverfahren die Akten des Amtsgerichts Eschwege (7 Ds 97/74) beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden. Auf sie und die Streit- sowie Unfallakten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).

Die statthafte Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt und daher zulässig.

Sie ist jedoch unbegründet. Das auf die zulässige Klage ergangene sozialgerichtliche Urteil konnte nicht aufgehoben werden, da der angefochtene Bescheid nicht rechtswidrig ist. Dem Kläger stehen Entschädigungsansprüche aus der gesetzlichem Unfallversicherung nicht zu, da er keinen Arbeitsunfall erlitten hat (§ 548 Reichsversicherungsordnung – RVO –).

Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 54 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet (§ 548 RVO).

Hierzu ist zunächst festzustellen, daß der Kläger als versicherter Unternehmer seines landwirtschaftlichen Betriebs gegen Arbeitsunfall versichert war, als er am 3. Oktober 1973 gegen 19.45 Uhr sein Wohnung verließ, um mit dem davor abgestellten Pkw seine Stallungen aufzusuchen und das Vieh zu füttern. Damit allein ist aber die Voraussetzung, daß sich der Unfall "bei” einer versicherten Tätigkeit ereignet haben muß, noch nicht erfüllt. Vielmehr muß neben dem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang auch ein innerer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der versicherten Tätigkeit gegeben sein. Hieran fehlt es hier, da die am 3. Oktober 1973 erlittenen Verletzungen, die unstreitig sind, auf den tätlichen Angriffen des Nachbarn O. J. beruhen.

Allerdings werden nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – BSG – und des Senats der ursächliche Zusammenhang in diesem Sinne und damit die Merkmale eines Arbeitsunfalls nicht ohne weiteres ausgeschlossen, wenn der Versicherte einem vorsätzlichen Angriff zum Opfer fällt. Trifft eine Angriffshandlung – wie hier – denjenigen, dem sie zugedacht war, sind für die Beantwortung der Frage, ob zwischen dem Angriff und der versicherten Tätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang besteht, in der Regel die Beweggründe entscheidend, die den Angreifer zu seinem Vergehen bestimmt haben. Sind diese in Umständen zu suchen, die in keiner Verbindung mit der versicherten Tätigkeit des Verletzten stehen, so fehlt es auch an dem erheblichen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der versicherten Tätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 23.4.1975 – 2 RU 211/74 – mit zahlreichen Nachweisen; Hess. LSG Urteile vom 23.8.1973 – L-3/U-434/73 –; 21.1.1976 – L-3/U – 236/75 –; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 8. Aufl., S. 484 und ff. und Lauterbach, Unfallversicherung, 3. Aufl., Anm. 60 zu § 548 RVO).

Das ist hier entgegen dem Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren der Fall. Wie sowohl der Kläger bei seiner Vernehmung vor der Ortspolizeibehörde W. am 9. November 1973 als auch seine Ehefrau in dessen Auftrag in der Strafanzeige vom 5. Oktober 1973 erklärt haben, hat der Nachbar J. ihn geschlagen, weil er angeblich dessen Sohn R. tätlich angegriffen habe. Der Kläger erklärte selbst, daß J. ihm mit den Worten "B., was hast du mit meinem Jungen gemacht”, mehrere Schläge auf den Kopf versetzt habe. Seine Ehefrau gab in der Strafanzeige, die nur auf den Informationen des Klägers beruhen kann, da sie bei der Auseinandersetzung mit J. nicht zugegen war, an, daß dieser ihrem Ehemann gegenüber behauptet habe, seinen Sohn vor einem Lebensmittelgeschäft geschlagen zu haben. Auch der als Beschuldigter verantwortlich vernommener O. J. erklärte am 11. Oktober 1973, daß es zu der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Kläger am 3. Oktober 1973 gekommen sei, weil er diesen wegen der körperlichen Maßregelungen seines Sohnes R. angesprochen habe. Dieser Sachverhalt, nämlich, daß J. wegen angeblicher Züchtigungen des Sohnes R. den Kläger angegriffen habe, ist hiernach erwiesen. Er kann von dem Kläger nicht widerlegt werden. Sein – im übrigen unsubstantiiertes – Vorbringen im Berufungsverfahren ist nicht geeignet, eine andere Feststellung zu treffen. Der Kläger setzt sich damit vielmehr im Widerspruch zu seinen Aussagen im Strafverfahren gegen J.

Wenn der Kläger meint, daß es sich bei der Tätlichkeit des J. nicht um eine seinem privaten Bereich zuzurechnende bzw. den Versicherungsschutz unterbrechende Handlung gehandelt habe, kann er damit keinen Erfolg haben. Zwar kann ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem Unfallereignis und einer versicherten Tätigkeit auch bei einem aus rein persönlichen Gründen unternommenen Angriff gegeben sein, nämlich dann, wenn die besonderen Umstände, unter denen die versicherte Tätigkeit ausgeübt wird, oder die Verhältnisse am Arbeitsplatz den Überfall erst ermöglichen oder in entscheidender Weise begünstigen (vgl. BSG a.a.O.). Eine derartige Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor. Die Art der von dem Kläger verrichteten Arbeit, nämlich der Weg von seiner Wohnung zu dem davor abgestellten Pkw, um seine Stallungen zur Fütterung seines Viehes aufzusuchen, ermöglichte es zwar dem J., ihn anzugreifen. Hierbei handelte es sich aber um ein zufälliges Zusammentreffen zwischen J. und dem Kläger bei der Gelegenheit der Ausübung seines Berufs. Wie J. bei seiner verantwortlichen Vernehmung am 11. Oktober 1973 angab, war er auf den Kläger nur gelegentlich eines Zigarettenziehens aus einem in der Nähe befindlichen Automaten getroffen. Der Kläger behauptet nicht, daß J. ihm eigens zum Zwecke der tätlichen Auseinandersetzung aufgelauert und nur deshalb die Verrichtung betrieblicher Tätigkeiten abgewartet habe. Hierfür fehlt es vorliegend auch an jeglichen Anhaltspunkten. Die Situation ist nicht anders zu beurteilen, als wenn J. den Kläger bei einem anderen, aus privaten Gründen angetretenen Weg aus dem Hause zufällig angetroffen hätte. Die versicherte Tätigkeit hat die tätliche Auseinandersetzung daher weder erst ermöglicht noch wesentlich begünstigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die Voraussetzungen nach § 160 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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