L 3 U 348/75

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 348/75
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 13. März 1975 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die 1909 geborene Klägerin ist die Witwe des 1972 verstorbenen Ehemannes H. W. (W.). Mit der Beklagten streitet sie um die Gewährung der laufenden Witwenbeihilfe nach § 602 Reichsversicherungsordnung – RVO –.

Der 1906 geborene W. erlitt am 25. April 1955 bei einem Arbeitsunfall schwerste Verletzungen an beiden Beinen. W. war der förmlichen Unfallanzeige zufolge damals als Hilfsarbeiter bei der Firma J. B. Bauunternehmung KG, P., in S. tätig. Die Beklagte errechnete nach den Angaben seines Arbeitgebers für das Jahr vor dem Arbeitsunfall einen Jahresarbeitsverdienst – JAV – von 4.455,06 DM. Sie gewährte W. gemäß der Bescheide vom 30. April 1956 und vom 14. März 1957 wegen des Verlustes des rechten Oberschenkels im mittleren Drittel sowie mäßiger Veränderungen des linken Kniegelenkes bei geringgradiger Beuge- und Streckbehinderung in Verbindung mit leichtem Beugungsschmerz seit dem 1. Dezember 1955 Verletztenrente nach einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit – MdE – um 80 v.H. Die Verletztenrente betrug zuletzt nach dem 13. Rentenanpassungsgesetz – RAG – ab 1. Januar 1971 monatlich 411,89 DM und nach dem 14. BAG ab 1. Januar 1972 464,20 DM. Außerdem bezog W. von der Landesversicherungsanstalt – LVA – Hessen seit dem 28. Oktober 1955 Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit (bis 31. Dezember 1956 sogenannte Invalidenrente) und wegen Vollendung des 65. Lebensjahres ab 1. Juli 1971 monatlich ein Altersruhegeld in Höhe von 342,10 DM sowie ab 1. Juli 1972 in Höbe von 363,60 DM.

Am 13. Juli 1972 meldete die Klägerin, die seit dem 1. Januar 1972 aus ihrer eigenen Versicherung von der LVA Hessen eine Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 48,70 DM bezog, bei der Beklagten den Tod ihres Ehemannes W. und begehrte die Witwenrente. Nachdem die Beklagte von Prof. Dr. W. und Dr. H., Kreiskrankenhaus E., am 20. Juli 1972 die Mitteilung erhalten hatte, W. sei an einem Schlaganfall nach seit 1965 dort behandelter Cerebralsklerose und Hypertonie verstorben, lehnte sie mit Bescheid vom 16. August 1972 die Gewährung der Hinterbliebenenentschädigung bestandskräftig ab. Mit Bescheid vom 18. August 1972 setzte sie außerdem eine einmalige Witwenbeihilfe in Höhe von 4.177,80 DM fest.

Gegen diesen am 23. August 1972 abgesandten Bescheid hat die Klägerin am 31. August 1972 bei dem Sozialgericht Kassel – SG – Klage erhoben und eine laufende Witwenbeihilfe begehrt. Sie hat hierzu vorgebracht, daß ihr Ehemann W. wegen der Unfallfolgen bereits 1955 aus dem Arbeitsleben habe ausscheiden müssen und deshalb nicht durch die Entrichtung entsprechender Beiträge zur Arbeiterrentenversicherung für ihre ausreichende Lebenshaltung nach seinem Tode habe sorgen können; sie sei dadurch in eine Notlage geraten.

Die Beklagte führte zunächst verschiedene Ermittlungen. Von der LVA Hessen, erhielt sie die Mitteilung, daß die Klägerin zu gewährende Witwenrente monatlich vom 1. August bis zum 31. Oktober 1972 363,60 DM und ab 1. November 1972 309,60 DM betrage. Gegenüber der der Beklagten gab die Klägerin am 11. Dezember 1972 an, monatlich für Miete 50,– DM, Sterbeversicherung 3,– DM, Heizungskosten ca. 60,– bis 70,– DM, Strom 15,– DM, Wasser 4,– DM, Rundfunk 2,50 DM und für Zeitungen 8,40 DM, mithin rund 150,– DM aufwenden zu müssen. Vor ihrer Verheiratung im Jahre 1931 habe sie als ungelernte Fabrikarbeiterin gearbeitet, wegen der Heirat und der späteren Versorgung von sechs Kindern aber nicht mehr die Arbeit aufgenommen. Sodann ließ sich die Beklagte von der Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden die (Tariflöhne eines Bauhilfsarbeiters im Straßenbau der Ortsklasse II für die Zeit vom 1. Juli 1955 bis zum 31. Dezember 1959 nachweisen, die sie wegen mutmaßlicher Überstunden um 15 v.H. erhöhte. Für die Zeit vom 25. April 1955 bis zum 30. Juni 1955 berücksichtigte sie die vom früheren Arbeitgeber des W. angegebenen Verdienstzahlen und verfuhr in gleicher Weise. Außerdem ließ sie sich von der Fa. W. G. Bau GmbH in P., die mit dem früheren und inzwischen eingestellten Unfallbetrieb des W. eng zusammengearbeitet hatte, die Lohnentwicklung eines vergleichbaren Arbeitnehmers vom 1. Januar 1960 bis zum 30. Juni 1971 nachweisen. Mit diesen so ermittelten Bruttoverdiensten vom 25. April 1955 bis zum 30. Juni 1971 forderte die Beklagte sodann eine fiktive Witwenrentenberechnung von der LVA Hessen an. Unter Berücksichtigung eines solchen hypothetischen Versicherungsverlaufs bei Eintritt des Versicherungsfalles im Jahre 1971 und einer Bemessungsgrundlage von 100 v.H. errechnete die LVA Hessen am 24. Juni 1974 eine Witwenrente von monatlich 359,80 DM ab 1. Juli 1971, 394,– DM ab 1. Juli 1972, 438,70 DM ab 1. Juli 1973 und 487,90 DM ab 1. Juli 1974. Hierauf lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27. August 1974 die Gewährung einer laufenden Witwenbeihilfe ab, da kein Härtefall vorliege. Ein Vergleich des tatsächlichen Einkommens der Klägerin nach Ablauf des sogenannten Sterbevierteljahres 1972 mit dem hypothetisch errechneten Einkommen bei voller Erwerbstätigkeit des Ehemannes W. ergäbe infolge des Arbeitsanfalles allenfalls ein Mindereinkommen von rund 84,– DM oder 19 v.H. Von dem Gesamteinkommen des Ehepaares W. im Juli 1972 seien der Klägerin als Witwe nahezu die Hälfte, nämlich rund 45 v.H., verblieben. Im Hinblick darauf, daß nach allgemeinen gesetzlichen Regelungen der Witwenversorgung lediglich ein Einkommensanteil für die Witwe von 60 v.H. vorgesehen sei, müsse vorliegend ein Härtefall verneint werden. Gegen den an sie am 30. August 1974 mit Einschreiben abgesandten Bescheid hat die Klägerin am 17. September 1974 Widerspruch eingelegt, der jedoch erfolglos blieb. Die Beklagte hat ihn mit Bescheid vom 9. Dezember 1974 zurückgewiesen. Hierauf hat das SG mit Urteil vom 13. März 1975 die Klage aus den Gründen der angefochtenen Bescheide abgewiesen.

Gegen dieses an sie am 17. März 1975 zugestellte Urteil hat die Klägerin bei dem Hessischen Landessozialgericht schriftlich am 14. April 1975 Berufung eingelegt.

Es ist im Berufungsverfahren bei der LVA Hessen eine fiktive Rentenberechnung der Witwenrente unter Berücksichtigung der von der Beklagten im Verwaltungsverfahren ermittelten hypothetischen Jahresbruttoverdienste des W. und des Versicherungsfalles im Jahre 1972 bei einer Rentenbemessungsgrundlage von 107,52 v.H. veranlaßt worden. Hiernach würde die Witwenrente nach Ablauf des sogenannten Sterbevierteljahres monatlich ab 1. November 1972 392,20 DM, ab 1. Juli 1973 436,70 DM, ab 1. Juli 1974 485,70 DM, ab 1. Juli 1975 539,60 und ab 1. Juli 1976 598,90 DM betragen.

Die Klägerin bringt zur Begründung der Berufung ergänzend vor: Bei der fiktiven Rentenberechnung sei eine Rentenbemessungsgrundlage von 112,68 v.H. mit 41 Versicherungsjahren nach dem Versicherungsfall im Jahre 1972 zu berücksichtigen, so daß sich für 1971 eine monatliche Witwenrente von 411,50 DM ergäbe. Diese wäre sodann im Verlaufe der weiteren Rentenanpassung ab 1. Juli 1975 auf 570,– und ab 1. Juli 1976 auf 618,10 DM angestiegen. Hieraus ergäbe sich ein so erhebliches Mindereinkommen, daß ein Ausgleich über eine laufende Witwenbeihilfe zu gewähren sei.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 13. März 1975 und die Bescheide vom 18. August 1972, 27. August 1974 sowie vom 9. Dezember 1974 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr laufende Witwenbeihilfe zu gewähren.
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, sie über den geltend gemachten Anspruch auf laufende Witwenbeihilfe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie beruft sich auf die angefochtenen Bescheide und sieht sich durch die im Berufungsverfahren von der LVA Hessen erneut vorgenommene fiktive Witwenrentenberechnung bestätigt. Ergänzend bringt sie vor: Aus der Höhe der dem W. mit Bescheid vom 4. Dezember 1956 von der LVA Hessen zuerkannten Invalidenrente mit monatlich 136,50 DM bei damals vier zu unterhaltenden Kindern folge, daß sein Einkommen vor dem Unfall nicht sehr hoch gewesen sei. An diesen bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen hätte sich zu keiner Zeit etwas geändert. Die fiktive Witwenrentenberechnung sei zugunsten der Klägerin zudem ab 1. April 1955 ohne weitere Ausfallzeiten infolge Arbeitslosigkeit erfolgt, obwohl W. in den Jahren 1948 bis 1955 längere Zeit arbeitslos gewesen sei. Die LVA Hessen habe im übrigen die Versicherungsjahre, den Versicherungsfall und die Rentenbemessungsgrundlage zutreffend festgestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Unfall-, Streit- und LVA-Akten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt und daher zulässig.

Sie ist jedoch unbegründet.

Da es sich bei der von der Klägerin begehrten laufenden Witwenbeihilfe gem. § 602 RVO um eine Leistung handelt, die die Beklagte unter gewissen Voraussetzungen in Härtefällen gewähren kann, d.h., auf diese Leistung kein Rechtsanspruch besteht, war gemäß § 79 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz a.F. – SGG – ein Vorverfahren durchzuführen. Dies ist vorliegend auf die nach Ergehen des Bescheides vom 18. August 1972, der nicht nur die Mitteilung über die Gewährung einer einmaligen, sondern damit zugleich auch die Ablehnung der laufenden Witwenbeihilfe enthält, verfrüht erhobene Klage im Verfahren des ersten Rechtsweges nachgeholt worden.

Die Klägerin hat zwar vor dem SG die Verurteilung der Beklagten zur laufenden Witwenbeihilfe begehrt und damit zum Ausdruck gebracht, daß sie auf diese Leistung einen Rechtsanspruch habe. Dieser Antrag war in dieser Form unzulässig. In den Fällen der vorliegenden Art hat, wie ausgeführt, die Beklagte ein Ermessen darüber, welchen Inhalt ein Bescheid zur Regelung einer laufenden Witwenbeihilfe gemäß § 602 RVO haben soll. Lag die Erteilung eines solchen Bescheides in ihrem Ermessen, so konnte die Klägerin, wie dies mit ihrem Hilfsantrag im Berufungsverfahren auch erfolgte, daher nur beantragen, die Beklagte zu verurteilen, über die beanspruchte laufende Witwenbeihilfe unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (§§ 54, Abs. 1 S. 2, 131 Abs. 3 SGG).

Die hiernach insgesamt zulässige Klage ist jedoch unbegründet, da die angefochtenen Bescheide nicht rechtswidrig sind. Die Beklagte hat rechtsfehlerfrei die Gewährung einer laufenden Witwenbeihilfe versagt. Nach § 602 RVO kann der Unfallversicherungsträger in Härtefällen dann eine solche Leistung gewähren, wenn ein Verletzter länger als 10 Jahre eine Rente nach einer MdE um 80 v.H. bezogen hat und nicht an den Folgen des Arbeitsunfalles verstorben ist.

Zwar bezog der nicht an den Unfallfolgen verstorbene W. über 10 Jahre eine Verletztenrente nach einem Grad der MdE um 80 v.H., wie unter den Beteiligten auch unstreitig ist. Es liegt aber kein Härtefall vor. Hierzu hat der 5. Senat des Bundessozialgerichts – BSG – in seinem Urteil vom 26. September 1972 – 5 RKnU 21/70 – (E 34, 269 = SGb 1973, 265) entschieden, der Begriff "Härtefall” in § 602 RVO bestimme Inhalt und Grenzen des der Berufsgenossenschaft zustehenden Ermessens; es handele sich nicht um einen uneingeschränkt überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff (im Ergebnis wohl zustimmend: Ule in SGb 1973, 267 und Lauterbach, Unfallversicherung, 3. Aufl., Anm. 6 a zu § 602 RVO, allerdings ohne Begründung). Demgegenüber wird in Literatur und Rechtsprechung eine gegenteilige Auffassung vertreten (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. 2, S. 591 und Möller-Helle in NJW 1973, 1063; SG Wiesbaden, Urt. v. 3.9.1970 – S-2/U-5/70 –; so wohl auch: BSG, Urt. v. 31.8.1972 – 2 RU 163/70 – in SozR. Nr. 2 zu § 602 RVO).

Der Senat konnte diese Streitfrage hier unentschieden lassen, da weder die Beklagte bei der Verneinung eines Härtefalles ermessensfehlerhaft gehandelt hat noch die zugunsten der Klägerin weitergehende, nämlich uneingeschränkte Überprüfung des hiesigen Sachverhalts durch den Senat einen Härtefall erkennen läßt.

Wie aus dem Bericht des sozialpolitischen Ausschusses (vgl. Bundestagsdrucksache 17/938, 15 zu § 599 a RVO; Lauterbach a.a.O. Anm. 1 zu § 602 RVO) folgt, soll die Regelung des § 602 RVO der Überlegung Rechnung tragen, daß ein Verletzter, der über längere Zeit hinweg infolge des Unfalls ohne Erwerbseinkommen gewesen ist, in der Regel nicht in der gleichen Weise für seine Familienangehörigen vorsorgen kann, wie das einem gesunden Arbeitnehmer schon deswegen möglich ist, weil der Arbeitgeber beispielsweise die Hälfte der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leistet. Da also die laufende Witwenbeihilfe nach § 602 RVO den Ausgleich eines durch den Unfall mittelbar verursachten Schadens dient, kann der Begriff "Härtefall” nicht losgelöst von diesem Schaden angesehen werden. Der Härtefall muß sich vielmehr auf den unfallbedingten Schaden beziehen und durch ihn verursacht sein. Einerseits kann eine durch andere Umstände bedingte wirtschaftliche Notlage der Witwe – mag sie diese noch so hart treffen – nicht Gegenstand des Ausgleichs durch die laufende Witwenbeihilfe sein; andererseits genügt noch nicht jeder unfallbedingte Einkommensverlust der Witwe, sondern nur ein solcher, der erheblich ist und sie besonders hart trifft. Bei der Frage, ob die langandauernde und hochgradige unfallbedingte MdE einen Schaden verursacht hat, kann nicht das Einkommen, der Witwe mit dem zu Lebzeiten des Verletzten zuletzt beiden Eheleuten zur Verfügung stehenden Einkommen verglichen werden, denn auch das letzte Einkommen vor dem Tode ist schon durch den Unfall beeinflußt. Es muß vielmehr das tatsächliche Einkommen der Witwe mit dem Einkommen verglichen werden, das sie gehabt hätte, wenn ihr Ehemann keinen Unfall erlitten hätte und bis zum Tode arbeitsfähig geblieben wäre (vgl. BSG a.a.O.).

Nach diesen Grundsätzen ist hier kein Härtefall feststellbar, wie der Vergleich des tatsächlichen Einkommens der Klägerin nach dem Tode ihres Ehemannes W. mit der von der LVA Hessen fiktiv berechneten Witwenrente ergibt.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der Wegfall der Verletztenrente des Ehemannes W. bei der Feststellung des fiktiven Mindereinkommens ohne Bedeutung ist. Dieser Umstand kann keine Berücksichtigung finden, da sein Tod keine Unfallfolge war und nur der unfallbedingte Einkommensverlust zu ermitteln ist.

Zutreffend ist die Beklagte bei der Feststellung eines etwaigen Mindereinkommens von einem Versicherungsverlauf des W. bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres am 24. Juni 1971 ausgegangen, wie er dem eines Bauhilfsarbeiters entspricht. Nach der förmlichen Unfallanzeige vom 28. April 1955 und dem Entgeltnachweis vom 20. Mai 1955 war W. bei der Firma J. B. Bauunternehmung KG seit dem 4. Oktober 1954 als Hilfsarbeiter beschäftigt. Wie sich aus der Mitteilung des Arbeitsamtes B. vom 1. Juni 1955 an die LVA Hessen ergibt, war W. im Jahre vor dem Arbeitsunfall vom 25. April bis 23. Juni, 14. bis 17. Juli und 23. September bis 2. Oktober 1954 sowie vom 3. Januar bis 30. März 1955 arbeitslos. Die Beklagte errechnete damals einen JAV in Höhe von 4.455,06 DM. Wenn sie aufgrund dieser Angaben die von der Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden mitgeteilten Tariflöhne einer Vergleichsperson bis zum 31. Dezember 1955 der Berechnung der Bruttoarbeitsverdienste zugrunde legte und diese um 15 v.H. wegen mutmaßlicher Überstunden erhöhte, so ist dies nicht zu beanstanden. Die so gewonnenen Bruttoentgelte für die Zeit vom 25. April bis 31. Dezember 1955 mit 3.465,46 DM und für die Jahre 1956 bis 1959 einschließlich mit 5.068,09 DM, 5.654,32 DM, 5.942,19 DM und 6.088,17 DM stehen mit dem von der Beklagten festgestellten JAV gut in Einklang. Ähnlich verhält es sich mit den von der Firma W. G. Bau GmbH mit Schreiben vom 12. März 1974 nachgewiesenen Verdienstzahlen von 1960 bis zum 30. Juni 1971 für einen dem W. vergleichbaren Bauhilfsarbeiter. Schließlich berücksichtigte die Beklagte für die von der LVA Hessen vorgenommene fiktive Rentenberechnung den tatsächlichen Versicherungsverlauf des W. bis zum 24. April 1955, dem Tag vor dem Arbeitsunfall. In diesen Zeitraum fielen Zeiten der Arbeitslosigkeit vom 10. August 1946 bis zum 7. Februar 1949, 8. Februar bis 22. November 1949, 19. Dezember 1949 bis 16. April 1952, 16. Juni 1952 bis 19. Juni 1952, 20. Dezember 1952 bis 20. März 1953, 21. März 1953 bis 23. Juni 1954, 14. Juli bis 17. Juli 1954, 23. September bis 2. Oktober 1954 und vom 3. Januar bis 30. März 1955. Bei der fiktiven Rentenberechnung wurden ab 25. Mai 1955 keine Ausfallszeiten berücksichtigt. Die Beklagte ging vielmehr von einer durchgängigen versicherungspflichtigen Beschäftigung aus. Auch dies ist nicht zu beanstanden, da die Klägerin hierdurch nicht ungünstiger gestellt ist. Allerdings hätte die Beklagte als Jahr des Versicherungsfalles nicht 1971 annehmen dürfen, sondern 1972 berücksichtigen müssen, da W. am 5. Juli 1972 verstarb. Das Jahr 1971 ist das Jahr des Versicherungsfalles "Altersruhegeld”. W. vollendete am 24. Juni 1971 das 65. Lebensjahr. Er wäre dann auch wahrscheinlich aus dem Erwerbsleben ausgeschieden; jedenfalls entspricht dies der Lebenserfahrung. Die im Berufungsverfahren unter Berücksichtigung dieses hypothetischen Versicherungsverlaufs von der LVA Hessen beigezogene fiktive Witwenrentenberechnung ergibt nach Ablauf des sogenannten Sterbevierteljahres eine monatliche Rente von 392,20 DM. Die Klägerin bezog 1971 eine eigene Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von monatlich 48,70 DM, so daß sich ihr fiktives monatliches Gesamteinkommen auf 440,90 DM belaufen hätte. Ihr tatsächliches Einkommen betrug für den gleichen Zeitraum monatlich 380,50 DM, nämlich 309,60 DM Witwenrente zuzüglich 48,70 DM Versichertenrente. Sie hätte damit ein Mindereinkommen von 82,40 DM oder rund 18,7 v.H. gehabt. Dieses fiktive Mindereinkommen rechtfertigt es nicht, nach dem oben genannten Sinn und Zweck der Regelung des § 602 RVO einen Härtefall anzunehmen. Es kann nicht festgestellt werden, daß der tatsächliche Versicherungsverlauf dem hypothetischen gegenüber günstiger ausgefallen wäre. Zugunsten der Klägerin wurden zudem keine Ausfallzeiten seit dem Unfalltag bis zum 30. Juni 1971 berücksichtigt, so daß das fiktive Mindereinkommen als Höchstbetrag anzusehen ist. Dieses ist nicht so erheblich, daß es als unbillige bzw. besondere Härte empfunden werden kann. Zum Recht der Kriegsopferversorgung hat das BSG zu § 30 Abs. 2 Bundesversorgungsgesetz (BVG) ständig entschieden, daß der Beschädigte eine schädigungsbedingte Einkommenseinbuße erst dann nicht mehr hinzunehmen habe, wenn diese über 20 v.H. betrage (vgl. statt vieler: BSG, Urt. v. 19.2.1969 – 10 RV 561/66 – in E 29, 139 = Breith. 1969, 866). Das ist hier aber nicht der Fall. Zur Abgrenzung darüber, ob ein Härtefall vorliegt, sieht der Senat als Vergleichsmaßstab außerdem die geltenden Regelsätze der laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz – BSHG – mit heran, ohne diese schematisch, d.h., losgelöst von den Verhältnissen und den Lebenszuschnitt der Familie des W., anzuwenden. Danach ergibt sich für die Klägerin als alleinstehender Haushaltsvorstand ab 1. Juli 1972 ein Regelsatz von 205,– DM, der wegen ihrer Erwerbsunfähigkeit um 30 v.H. zu erhöhen ist und daher insgesamt 266,50 DM beträgt (vgl. Hess. Staatsanzeiger 1972, 949). Rechnet man noch die monatliche Miete in Höhe von 50,– DM hinzu, so würden sich die Leistungen nach dem BSHG 1972 auf monatlich 316,50 DM belaufen haben. Auch dieser Vergleich zeigt, daß die Klägerin durch den Arbeitsunfall ihres Ehemannes W. keinen besonderen, als Härtefall zu bezeichnenden und nach § 602 RVO ausgleichbaren Schaden erlitten hat. Sie liegt mit ihrem tatsächlichen Einkommen noch über den nach dem BSHG zu gewährenden Leistungen. Die Berücksichtigung der Leistungen aus der Sozialhilfe als Vergleichsmaßstab erscheint im hiesigen Fall auch gerechtfertigt, da die Eheleute W. stets ein bescheidenes Leben geführt haben und sich in ihrem Lebensstandard offensichtlich nicht besonders gegenüber gleichartigen Familien hervorhoben. So ergibt sich z.B. aus der Berechnung der früheren Invalidenrente des W. gemäß Bescheid der LVA Hessen vom 4. Dezember 1956, daß für ihn in der Zeit vom 1. Januar 1924 bis zum 31. Mai 1949 überwiegend Wochenbeiträge der Klassen IV bis VIII (1924 bis 1938) und VII bis IX (1969 bis 1949) zur Arbeiterrentenversicherung abgeführt wurden. Sein Wochenverdienst lag mithin von 1924 bis 1949 zwischen 24,– RM und um 48,– RM. Diese Wochenverdienste bewegen sich im Rahmen derer von Industriehilfsarbeitern, die durchschnittlich pro Woche 1938 einen Verdienst in Höhe von 33,35 RM, 1948 40,81 RM und 1949 52,30 DM erzielten (vgl. Stat. Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland 1956, 477).

Demgegenüber verdienten angelernte Arbeiter noch 1938 wöchentlich 46,54 RM, 1948 48,53 RM und 1949 61,63 DM sowie Facharbeiter 46,54 RM, 65,82 RM bzw. 73,34 DM (vgl. Stat. Jahrbuch a.a.O.). Hieraus folgt, daß W. von seiner sozialen Stellung her gesehen sich nicht gegenüber anderen Arbeitern hervorhob, sein Lebenszuschnitt also kein besonderer, sondern eher bescheidener war. Daß sich hieran etwas geändert haben würde, ist nicht ersichtlich.

Die von der Klägerin erhobenen Gegenvorstellungen gegen die von der Beklagten veranlaßte fiktive Rentenberechnung sind unerheblich, da als maßgebliche Vergleichsgrundlage die im Berufungsverfahren eingeholte fiktive Rentenberechnung heranzuziehen war. Es ist insoweit nicht erkennbar, daß diese fehlerhaft vorgenommen worden ist. Die Klägerin greift sie auch nicht an.

Daß die Klägerin aus ihrer eigenen Versicherung lediglich eine Kleinstrente bezieht, steht ebenfalls in keinen ursächlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall ihres Ehemannes W. Sie hat auch nicht im Hinblick auf die Folgen dieses Arbeitsunfalles und einer evtl. erforderlichen Pflege eine eigene Erwerbstätigkeit aufgegeben. Sie arbeitete vielmehr als ungelernte Fabrikarbeiterin lediglich bis zu ihrer Heirat im Jahre 1931 und hatte dann sechs Kinder zu versorgen, wie sie selbst gegenüber der Beklagten am 12. Februar 1973 und vor dem SG erklärte.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, die über die Zulassung der Revision auf § 160 SGG.
Rechtskraft
Aus
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