Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Fulda (HES)
Aktenzeichen
S 3b U 146/71
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 1167/72
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der Nachweis dafür, daß ein Pkw überwiegend betrieblich genutzt wird und deshalb ein Arbeitsgerät darstellt, kann im allgemeinen nur durch Tatsachen geführt werden, wie sie im einzelnen bei der Führung eines Fahrtenbuches festgehalten werden.
Daß eine Finanzbehörde die überwiegende betriebliche Nutzung des Pkw auf Grund der Angaben des Versicherten anerkannt hat, reicht nicht aus.
Daß eine Finanzbehörde die überwiegende betriebliche Nutzung des Pkw auf Grund der Angaben des Versicherten anerkannt hat, reicht nicht aus.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 26. September 1972 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Entschädigung eines Unfalls, dem der Kläger am 26. Januar 1971 in AX. bei BH. mit einem Personenkraftwagen – Pkw – erlitten hat.
Der 1910 geborene Kläger betreibt in der in als selbständiger Friseurmeister ein Friseurgeschäft, das er regelmäßig von seiner etwa 2,4 km entfernt liegenden Wohnung täglich mit einem Pkw aufsucht, so auch Ende 1970/Anfang 1971. In dieser Zeit benutzte er einen auf seine Ehefrau am 15. Oktober 1970 zugelassenen Pkw Opel Rekord 1500 mit dem polizeilichen Kennzeichen. Sie betreibt ab 1. Oktober 1970 in der ein eigenes Friseurgeschäft. Das Fahrzeug war erstmals am 26. Januar 1964 auf zugelassen worden. Dieser legte das Fahrzeug am 2. April 1969 bei einem Kilometerstand zwischen 62.000 und 65.000 still. Am 17. Februar 1970 wurde der Pkw auf als Zweitbesitzer zugelassen. Von ihm erwarb die Ehefrau des Klägers den Pkw bei einem Kilometerstand zwischen 70.000 und 76.000. Mit diesem Pkw befand sich der Kläger am Unfalltag mit seinem bei ihm aus Berlin zu Besuch weilenden Bruder auf dem Weg nach BH., wo sein anderer dort wohnender Bruder ihm bei der Fa. in AX. zum Zwecke der Instandsetzung der beschädigten Kupplung einen Reparaturtermin verschafft hatte. Dort fuhr der Kläger zunächst an der Werkstätte vorbei, um dann wenig später seinen Pkw zu wenden, der dabei in weiches Gelände abrutschte. Beim Versuch, den Pkw wieder auf die Straße zu bringen, erlitt er dem Krankheitsbericht des Dr. und des Dr. (Kreiskrankenhaus ) vom 27. April 1971 zufolge eine Kompressionsfraktur des 12. Brustwirbelkörpers mit nach ventral abfallender Deformierung. Deshalb bestand, wie Dr. (F.) am 1. Juni 1971 mitteilte, bis zum 31. Mai 1971 Arbeitsunfähigkeit. Dr. schätzte vorläufig die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) auf 30 v.H. Die Beklagte teilte dem Kläger zunächst mit Schreiben vom 9. Juli 1971 mit, daß die Fahrt nach BH. und AX. zur Vornahme einer Reparatur an seinem Pkw in keinem betrieblichen Zusammenhang gestanden habe, so daß der Versicherungsschutz zu verneinen sei. Auf entsprechendes Verlangen erteilte sie am 21. Oktober 1971 einen förmlichen Ablehnungsbescheid, den sie am gleichen Tage mit Einschreiben absandte.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 10. November 1971 bei dem Sozialgericht Fulda – SG – Klage erhoben und geltend gemacht: Die Fahrt zur Reparaturwerkstatt habe unter Versicherungsschutz gestanden, da es sich bei dem reparaturbedürftigen Pkw um ein überwiegend betrieblich genutztes Fahrzeug gehandelt habe. Er sei deshalb, als er das Fahrzeug nach AX. zur Reparatur brachte, für sein Unternehmen tätig geworden und habe daher unter Versicherungsschutz gestanden.
Mit Urteil vom 26. November 1972 hat das SG den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Beklagte verurteilt, das Unfallgeschehen vom 26. Januar 1971 als Arbeitsunfall zu entschädigen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Pkw des Klägers sei als Arbeitsgerät i.S. des § 549 Reichsversicherungsordnung – RVO – anzusehen. Nach Angaben des Klägers werde er überwiegend für geschäftliche Zwecke benutzt.
Dies sei, was genüge, auch von der Finanzverwaltung anerkannt. Bei seiner Steuerveranlagung werde die betriebliche Benutzung des Pkw’s zu 80 v.H. berücksichtigt. Da der Zweck der Fahrt nach AX. allein in dem Verbringen des betrieblich genutzten Pkw’s zur Reparaturwerkstatt gelegen habe, sei der Versicherungsschutz zu bejahen.
Gegen das ihr am 14. November 1972 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13. Dezember 1972 Berufung eingelegt.
Im Berufungsverfahren sind zunächst zur Frage, bei welcher Kilometerleistung die Vor- bzw. Nachbesitzer des Pkw diesen jeweils abgegeben bzw. übernommen haben, die Auskünfte des des und des vom 20. Juni 1975 bzw. 14. und 20. Mai 1974 eingeholt worden, die diese bei ihrer Vernehmung vor dem SG am 11. Februar 1975 und 19. März 1976 als Zeugen im wesentlichen wiederholt haben. Hierauf wird verwiesen. Außerdem sind die Kunden des Klägers und seine Ehefrau sowie die damals in seinem Geschäft arbeitenden Friseusen und als Zeugen von dem SG am 19. März 1976 im Wege der Rechtshilfe gehört worden. Die Zeugin bekundete, daß der Pkw in der Zeit vom 15. Oktober 1970 bis zum Unfalltag am 26. Januar 1971 für Fahrten zwischen der Wohnung und den Geschäften in der sowie in der und zum Aufsuchen bzw. Abholen und Zurückbringen von Kunden eines Altenwohnheims in der Straße und damit überwiegend geschäftlich benutzt worden sei. Die Zeugin gab an, hin und wieder von dem Kläger mit dem Pkw zum Bahnhof gefahren worden zu sein. Die Zeugen und sowie sagten aus, sie hätten beobachtet, wie der Kläger Kundinnen im Pkw transportiert habe. Sie erinnerten sich nicht daran, wie oft dies geschah und ob auch Wäsche im Pkw für die Geschäfte mitgenommen wurde. Schließlich sind im Berufungsverfahren die Auskünfte des Ordnungs- und Meldeamtes der Stadt FX. vom 10. Januar 1974 und des Magistrats der Stadt FX. vom 29. Oktober 1974 sowie vom 16. Oktober 1975 eingeholt worden. Hiernach betragen die Entfernungen zwischen der Wohnung des Klägers und dem Geschäft in der sowie zwischen diesem und dem Altenwohnheim in der Straße je 3,4 km und zwischen beiden Geschäften 2,94 km. Im einzelnen wird auf die erteilten Auskünfte verwiesen.
Sodann ist die Ehefrau des Klägers, nochmals als Zeugin vor dem Senat gehört worden. Wegen des Ergebnisses ihrer Vernehmung wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 6. Oktober 1976 verwiesen.
Die Beklagte bringt zur Begründung der Berufung vor: Der Kläger habe den auf seine Ehefrau zugelassenen Pkw in der Zeit vom 15. Oktober 1970 bis zum Unfalltag rund 4.000 km gefahren. In diesem Zeitraum seien von ihm mit diesem Fahrzeug für geschäftliche Zwecke allenfalls 700 km zurückgelegt worden. Hieraus folge, daß er den Pkw überwiegend privat genutzt habe, so daß kein Versicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt des Arbeitsgerätes angenommen werden könne. Die Fahrt nach BH. bzw. AX. habe vielmehr privaten Charakter gehabt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 26. September 1972 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt u.a. vor. Er habe in der hier maßgeblichen Zeit mit dem Pkw täglich morgens und abends Wäsche für seinen Betrieb von der Wohnung zu diesem und zurück transportiert. Es sei von ihm mit diesem Fahrzeug ein- bis zweimal und manchmal dreimal wöchentlich ein rund 3,4 km von seinem Geschäft entfernt liegendes Altersheim in der Fuldaer aufgesucht worden, um Bewohner zu frisieren bzw. in sein Geschäft zu bringen und wieder zurück zu fahren. Alle sechs Wochen sei er mit dem Pkw nach XYZ gefahren, um den dort in einem Kinderheim untergebrachten Kindern die Haare zu schneiden. Es sei auch vorgekommen, daß er Kunden innerhalb FX.s abgeholt und, z.B. zum Bahnhof, weggefahren habe. Auch seien Angestellte zwischen den Geschäften hin und her transportiert und auch manchmal nach Hause gefahren worden. Insgesamt seien in der Zeit vom 15. Oktober 1970 bis zum 26. Januar 1971 auf diese Weise rund 1.668 km aus geschäftlichen Gründen zurückgelegt worden. Schließlich sei der Pkw auch vom Finanzamt als betrieblich genutztes Fahrzeug zu 80 v.H. anerkannt worden. Bis zum Unfalltag sei der Pkw etwa 80.000 km gefahren gewesen. Der Kläger legt hierzu u.a. Bescheinigungen des Finanzamtes FX. vom 29. November 1971 und 23. Dezember 1973, des Kinder- und Jugendheimes XYZ vom 29. November 1973, der Arbeiterwohlfahrt vom 12. November 1975 und seines Tankwartes vom 19. Juni 1976 mit Quittungen sowie seine Kassenbücher 1970/71 vor. Persönlich vor dem Senat gehört, erklärte er: Er wisse nicht, bei welchem Kilometerstand er den Pkw gekauft und verkauft habe. Er könne hierüber keinen Beweis führen, sei aber der festen Überzeugung, daß privat zurückgelegte Fahrten mit dem Pkw ein nur geringfügiges Ausmaß eingenommen hätten. Er habe nämlich dafür keine Zeit gehabt, da er an seinen freien Tagen für die beiden Friseurgeschäfte buchhalterische Arbeiten zu verrichten gehabt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Unfall- und Streitakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt und daher zulässig.
Sie ist auch begründet. Das sozialgerichtliche Urteil mußte aufgehoben werden, da das SG zu Unrecht auf die zulässige Klage den angefochtenen Bescheid aufgehoben hat. Er ist nicht rechtswidrig. Der Kläger hat wegen der am 6. Januar 1971 in AX. erlittenen Kompressionsfraktur des 12. Brustwirbelkörpers keinen Anspruch auf Entschädigung, da er sich diese Verletzungen nicht bei einem Arbeitsunfall zugezogen hat (§§ 548, 549, 550 RVO).
Weder befand sich der Kläger damals auf einer versicherungsrechtlich geschützten Geschäftsfahrt noch auf einem dem Versicherungsschutz unterliegenden Weg i.S. des § 550 RVO. Er bringt vielmehr nur vor, daß diese Fahrt den Charakter einer betrieblich bedingten Geschäftsfahrt gehabt habe, weil er den auf den Namen seiner Ehefrau zugelassenen und überwiegend für betriebliche Zwecke genutzten Pkw zur notwendigen Reparatur habe bringen müssen. Damit kann er jedoch keinen Erfolg haben.
Zwar gilt nach § 549 RVO als Arbeitsunfall auch ein Unfall bei einer mit einer der u.a. in § 539 RVO genannten Tätigkeiten zusammenhängenden Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgerätes. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsgerät vom Versicherten selbst gestellt wird. Nach Literatur und Rechtsprechung können auch Pkw’s den Begriff des Arbeitsgerätes erfüllen, wenn diese ihrer Bestimmung nach überwiegend für die Tätigkeit im Unternehmen gebraucht und auch für betriebliche Zwecke benutzt werden (vgl. BSG, Urt. v. 9.12.1964 – 2 RU 101/59 – in SozR Nr. 72 zu § 542 RVO a.F.; 23.2.1966 – 2 RU 45/65 in E 24, 241; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. 2, 482 e und f; Lauterbach, Unfallversicherung, 3. Aufl., Anm. 8 zu § 549 RVO). Das war hier jedoch nicht der Fall.
Zunächst ist festzustellen, daß der vor dem Senat zweimal persönlich gehörte Kläger selbst nicht genau angeben kann, in welchem Umfange er den Pkw privat und betrieblich benutzt hat. Er wußte auch nicht, bei welchem Kilometerstand er den Pkw kaufte und verkaufte und konnte hierfür keine Beweise erbringen. Er äußerte lediglich die Überzeugung, daß er wegen buchhalterischer Arbeiten nach Geschäftsschluß keine Zeit gehabt habe, private Fahrten auszuführen. Auch hierfür konnte er aber keinen konkreten Nachweis erbringen. Für die Annahme eines Arbeitsgerätes i.S. des § 549 RVO genügt es – entgegen der Ansicht des SG – auch nicht, daß das Finanzamt FX. bescheinigte, der Kläger habe den Pkw als zu 80 v.H. betrieblich genutzt in der Steuererklärung angegeben. Zur Bestimmung eines Gerätes als Arbeitsgerät kommt es nicht auf die steuerliche, sondern auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung an, die sich allein nach den tatsächlichen Verhältnissen richtet. Dies ist ein Grundsatz, der das gesamte System der sozialen Sicherheit beherrscht (vgl. BSG, Urt. v. 28.10.1960 – 3 RK 13/56 – in E 13, 130). Es reichte außerdem auch nicht aus, Benzinquittungen vorzulegen und unter Vorlage von Kassenbüchern nachzuweisen, daß darin Beträge für die Betankung des Pkw’s als Geschäftsunkosten aufgeführt sind. Vielmehr ist zum Nachweis dafür, daß ein Pkw ein Arbeitsgerät darstellt, in aller Regel die Führung eines Fahrtenbuches zu fordern, in dem jede Fahrt mit Kilometerangabe und Zweck aufgeführt ist. Andernfalls ist es regelmäßig nicht möglich, konkrete Feststellungen über die Nutzungsart eines Pkw’s zu treffen, zumal dann nicht, wenn die für die Beurteilung maßgebliche Zeit mehrere Jahre zurückliegt, wie dies hier der Fall ist. Die Angaben des Klägers und die Bekundungen der Zeugen mußten unter diesem Gesichtspunkt gewürdigt werden.
Im einzelnen ist hierzu festzustellen: Der vom Kläger benutzte Pkw wurde auf den Namen seiner im Betrieb mitarbeitenden Ehefrau als Dritterwerberin am 15. Oktober 1970 zugelassen und vor ihm bis zum Unfalltag am 26. Januar 1971 täglich zur Hin- und Rückfahrt zwischen der Wohnung und dem Geschäft in der am Morgen und am Abend auf einer Strecke von 3,4 km benutzt. Bei diesen Fahrten transportierte er nach seinen glaubhaften Angaben für sein Friseurgeschäft benötigte Wäsche, die zu Hause gewaschen wurde. Außerdem fuhr er in dem genannten Zeitraum wöchentlich 1 bis 2 mal bisweilen auch dreimal zu einem vom Geschäft ebenfalls 3,4 km entfernten Altenwohnheim in der um dort die Heimbewohner zu frisieren oder ins Geschäft zu bringen. Schließlich suchte er etwa alle sechs Wochen das von FX. rd. 50 km entfernt liegende XYZ auf (vgl. die angegebenen Kilometerentfernungen in "Der große Shellatlas”, Neuausgabe 1976/77, Seite 44), um in einem Kinderheim Haare zu schneiden. Bei einer sechstägigen Arbeitswoche – den Montagabend wegen des behaupteten Vorheizens der Geschäftsräume eingerechnet – und einer Gesamtzeit von 14 Wochen für die Zeit vom 15. Oktober 1970 bis zum 26. Januar 1971 ergeben sich für diese zurückgelegten Fahrten folgende Kilometerzahlen: Fahrten zwischen Wohnung und Geschäft rd. 562 km, zwischen Geschäft und Altenwohnheim rd. 285,6 km und zwischen Geschäft und Kinderheim in XYZ rd. 300 km.
Nach allgemeiner Auffassung (vgl. Lauterbach a.a.O. Anm. 8 zu § 549 RVO und die dort angeführte Rechtsprechung sowie die Urteile des erkennenden Senats vom 6.1.1959, L-3/U – 118/58 und vom 21.6.1972, L-3/U – 821/71) genügt es für die Annahme, daß ein Pkw betrieblichen Zwecken dient, allein nicht, daß er auf den Weg zwischen der Wohnung und dem Geschäft benutzt wird. Dies ist auch dann nicht der Fall, wenn, wie es hier behauptet wird, täglich zwischen Wohnung und Geschäft und zurück Betriebswäsche transportiert wurde, da diese nur gelegentlich der Fahrt mitgenommen wurde. Hierzu ist im übrigen nach der Vernehmung der Zeugin vor dem Senat – entgegen dem früheren Vorbringen des Klägers – nicht erwiesen, daß jeden Tag Betriebswäsche transportiert worden ist. War vor der letzten mündlichen Verhandlung schriftsätzlich vom Kläger noch vorgetragen worden, es sei Wäsche aus beiden Geschäften täglich mit dem Pkw zur Wohnung und von dieser zurück gefahren worden, so ist dies nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in diesem Umfange als widerlegt anzusehen. Die Zeugin hat nämlich bekundet, daß die Wäsche aus ihrem Geschäft in der in demselben gewaschen wurde und dort verblieb. Nur die Wäsche aus dem Geschäft in der wurde zu Hause gewaschen. Die Zeugin konnte nicht bestätigen, daß deshalb jeden Tag zum Transport dieser Wäsche ein Pkw erforderlich war.
Indessen kann die auf diesen Wegen erzielte Kilometerleistung in der Zeit vom 15. Oktober 1970 bis zum Unfalltag am 26. Januar 1971 den betrieblich bedingten, zum Altersheim und Kinderheim durchgeführten Fahrten hinzugerechnet werden, ohne daß sich eine überwiegend betriebliche Nutzung des Pkw’s ergibt. Bei einer Zusammenrechnung der genannten Kilometerleistungen ergibt sich für Geschäftsfahrten im höchsten Falle eine zurückgelegte Wegstrecke von rund 1.147 km. Der Kläger errechnet zwar, wie der Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 28. Juni 1976 zeigt, eine Fahrleistung von 1.668 km zu Geschäftszwecken. Er bringt hierzu vor, noch Fahrten zum Einkauf von Waren und Arbeitsgeräten, Verrichten allgemeiner Verwaltungsarbeiten, Verbringen von Kunden vom Geschäft zum Bahnhof und zum Bus sowie von Angestellten zu deren Wohnung und zwischen den beiden Geschäften in der und der unternommen zu haben. Hierzu ist zunächst festzustellen, daß sich eine wesentliche Mehrleistung an betrieblich zurückgelegten Kilometern nicht dadurch ergibt, daß die Ehefrau des Klägers ein zweites Geschäft betrieb und auch dieses mit dem Unfallfahrzeug angefahren wurde. Das zweite Geschäft, das ab 1. Oktober 1970 in der geführt wurde, liegt nämlich nach den Auskünften des Ordnungsamtes der Stadt FX. vom 29. Oktober 1974 und 16. Oktober 1975 am Wege von der Wohnung zum Geschäft in der. Konkrete Angaben über zusätzliche Betriebsfahrten hat keiner der Zeugen gemacht. Daß der Pkw zum Einkauf von Waren und Arbeitsgeräten sowie zur Verrichtung von Verwaltungsarbeit benutzt wurde, ist nur von der Ehefrau des Klägers bekundet worden, ohne daß sie hierüber Näheres bekundet hat. Es mag vorgekommen sein, daß der Kläger seinen Pkw aus betrieblichen Gründen zwischendurch zwischen seinen beiden Geschäften einsetzte, wie die Zeugen und aussagten. Konkrete Angaben zum Umfang dieser Fahrten konnten aber auch diese Zeugen nicht machen. Es kann allenfalls als erwiesen angesehen werden, daß an den Arbeitstagen eine solche Fahrt hin und zurück stattfand. Dadurch ergibt sich innerhalb von 14 Wochen eine zusätzliche Fahrleistung von 205 km (2,94 km × 14 Wochen mit 5 Arbeitstagen). Unterstellt man weiter als wahr, daß der Kläger zum Frisieren der Kundin 98 km und zum Abholen bzw. Wegfahren des eigenen Personals 21 km, wie er selbst vorträgt, und zum Verbringen der Zeugin vom Geschäft zum Bahnhof nochmals rd. 50 km zurückzulegen hatte, so ergibt sich für den hier maßgeblichen Zeitraum eine Fahrleistung des Pkw’s von nur 1.520 km.
Selbst mit den vom Kläger als Betriebsfahren angegebenen 1.668 km ist aber keine überwiegende betriebliche Nutzung des Pkw’s gegeben. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme muß festgestellt werden, daß der Kläger damit wenigstens 4.000 km fuhr. Es steht nämlich nach der Aussage des Erstbesitzers des Pkw’s, des Zeugen und seiner eidesstattlichen Versicherung vom 20. Juni 1975 fest, daß er das Fahrzeug am 2. April 1969 stillegte und zu diesem Zeitpunkt der Tachometer einen Stand von höchstens 65.000 km ausgewiesen haben dürfte. Noch kurze Zeit zuvor, am 20./21. Januar 1969, war der Pkw zur Reparatur. Die Rechnung der Fa. in FX. enthält als Kilometerstand die Eintragung 62.327 km. Danach ist das stillgelegte Fahrzeug am 17. Februar 1970 auf den Zweitbesitzer und Zeugen zugelassen worden, wie die Auskunft des Ordnungs- und Meldeamtes der Stadt FX. vom 10. Januar 1974 ergibt. Dieses Amt teilte außerdem mit, daß der Pkw vor der Zulassung auf den Namen der Ehefrau des Klägers am 15. Oktober 1970 bereits am 16. September 1970 vom Vorbesitzer stillgelegt worden war. Er war also mit dem Pkw lediglich rund 7 Monate gefahren. Nach seiner Auskunft vom 14. Mai 1974 und seiner Aussage vor dem SG am 19. März 1976 wies der Tachometer damals einen Kilometerstand von rund 76.000 auf. Damit hat er seine Bekundungen vor dem SG am 11. Februar 1975, der Tachometer habe Anfang September 1970 einen Stand "zwischen Mitte 60. und Ende 70.000 Kilometer” gehabt, präzisiert. Ist es richtig, daß der Zeuge in 7 Monaten rund 5.000 km gefahren ist, wie er damals aussagte, so ergäbe das unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen sogar nur einen Kilometerstand von 70.000 bzw. von 72.000, wie der Kläger im Schriftsatz vom 10. Juli 1975 hat vortragen lassen. Die Ehefrau des Zeugen habe in seinem Beisein diesen Kilometerstand angegeben. Aber selbst wenn der Senat zugunsten des Klägers davon ausgeht, daß die letzte Angabe des Zeugen , er habe das Fahrzeug beim Kilometerstand 76.000 stillgelegt, richtig ist – der zwischen dem Kläger und abgeschlossene Kaufvertrag enthält nicht den Stand des Tachometers – so vermag dies dem Kläger gleichwohl nicht weiter zu helfen. Er hat selbst schriftsätzlich vortragen lassen, daß der Pkw bis zum Unfalltag rund 80.000 km gefahren sei. Wenn der Kläger zuletzt versucht hat, von dieser Angabe abzurücken, so erschüttert er damit seine Glaubwürdigkeit. Damit steht aber fest, daß der Pkw weder überwiegend noch wenigstens gleichwertig betrieblichen Zwecken diente. Er wurde vielmehr in erster Linie zu privaten Zwecken gehalten. Der Kläger ist dem mit der Behauptung entgegengetreten, er habe für nichtgeschäftliche Fahrten schon deshalb keine Zeit gehabt, weil er in seiner Freizeit mit buchhalterischen Tätigkeiten befaßt gewesen sei. Das ist weder ausreichend noch überzeugend, wie auch die Vernehmung seiner Ehefrau als Zeugin vor dem Senat ergeben hat. Diese bekundete u.a., daß der Pkw auch privat genutzt worden sei. So sei man an Wochenenden etwa zwei- bis dreimal in die Rhön, insbesondere zum Grabenhöfchen, gefahren, wodurch rund 150 km zurückgelegt worden seien. Alle drei bis vier Wochen sei der Pkw benutzt worden, um in Petersburg einen Arzt aufzusuchen. Ihr Ehemann sei mit ihm auch zum Schwimmen ins Hallenbad gefahren, allerdings wisse sie nicht mehr, wie oft dies vor dem Unfall gewesen sei. Auch sei er vom Geschäft aus in der Woche zwei- bis dreimal allein zum Mittagessen nach Hause gefahren. Die Zeugin war jedoch tagsüber nicht stets bei ihrem Ehemann, um die Nutzung des Pkw’s beobachten zu können, sondern in der hier streitigen Zeit in dem von ihr in der betriebenen Geschäft tätig und kann daher nicht wissen, ob ihr Ehemann tagsüber, z.B. in der Mittagspause oder unmittelbar vor oder nach seiner geschäftlichen Tätigkeit, noch andere Privatfahrten mit dem Pkw unternahm. Hieran ändert nichts, daß sie bei gelegentlichen Telefonaten stets ihren Ehemann im Geschäft in der antraf. Sie kann nicht ausschließen, daß dieser in der Zwischenzeit abwesend war und dann den Pkw privat nutzte.
Nach alledem kann nicht festgestellt werden, daß der Kläger den Pkw überwiegend für betriebliche Zwecke nutzte. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 SGG.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Entschädigung eines Unfalls, dem der Kläger am 26. Januar 1971 in AX. bei BH. mit einem Personenkraftwagen – Pkw – erlitten hat.
Der 1910 geborene Kläger betreibt in der in als selbständiger Friseurmeister ein Friseurgeschäft, das er regelmäßig von seiner etwa 2,4 km entfernt liegenden Wohnung täglich mit einem Pkw aufsucht, so auch Ende 1970/Anfang 1971. In dieser Zeit benutzte er einen auf seine Ehefrau am 15. Oktober 1970 zugelassenen Pkw Opel Rekord 1500 mit dem polizeilichen Kennzeichen. Sie betreibt ab 1. Oktober 1970 in der ein eigenes Friseurgeschäft. Das Fahrzeug war erstmals am 26. Januar 1964 auf zugelassen worden. Dieser legte das Fahrzeug am 2. April 1969 bei einem Kilometerstand zwischen 62.000 und 65.000 still. Am 17. Februar 1970 wurde der Pkw auf als Zweitbesitzer zugelassen. Von ihm erwarb die Ehefrau des Klägers den Pkw bei einem Kilometerstand zwischen 70.000 und 76.000. Mit diesem Pkw befand sich der Kläger am Unfalltag mit seinem bei ihm aus Berlin zu Besuch weilenden Bruder auf dem Weg nach BH., wo sein anderer dort wohnender Bruder ihm bei der Fa. in AX. zum Zwecke der Instandsetzung der beschädigten Kupplung einen Reparaturtermin verschafft hatte. Dort fuhr der Kläger zunächst an der Werkstätte vorbei, um dann wenig später seinen Pkw zu wenden, der dabei in weiches Gelände abrutschte. Beim Versuch, den Pkw wieder auf die Straße zu bringen, erlitt er dem Krankheitsbericht des Dr. und des Dr. (Kreiskrankenhaus ) vom 27. April 1971 zufolge eine Kompressionsfraktur des 12. Brustwirbelkörpers mit nach ventral abfallender Deformierung. Deshalb bestand, wie Dr. (F.) am 1. Juni 1971 mitteilte, bis zum 31. Mai 1971 Arbeitsunfähigkeit. Dr. schätzte vorläufig die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) auf 30 v.H. Die Beklagte teilte dem Kläger zunächst mit Schreiben vom 9. Juli 1971 mit, daß die Fahrt nach BH. und AX. zur Vornahme einer Reparatur an seinem Pkw in keinem betrieblichen Zusammenhang gestanden habe, so daß der Versicherungsschutz zu verneinen sei. Auf entsprechendes Verlangen erteilte sie am 21. Oktober 1971 einen förmlichen Ablehnungsbescheid, den sie am gleichen Tage mit Einschreiben absandte.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 10. November 1971 bei dem Sozialgericht Fulda – SG – Klage erhoben und geltend gemacht: Die Fahrt zur Reparaturwerkstatt habe unter Versicherungsschutz gestanden, da es sich bei dem reparaturbedürftigen Pkw um ein überwiegend betrieblich genutztes Fahrzeug gehandelt habe. Er sei deshalb, als er das Fahrzeug nach AX. zur Reparatur brachte, für sein Unternehmen tätig geworden und habe daher unter Versicherungsschutz gestanden.
Mit Urteil vom 26. November 1972 hat das SG den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Beklagte verurteilt, das Unfallgeschehen vom 26. Januar 1971 als Arbeitsunfall zu entschädigen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Pkw des Klägers sei als Arbeitsgerät i.S. des § 549 Reichsversicherungsordnung – RVO – anzusehen. Nach Angaben des Klägers werde er überwiegend für geschäftliche Zwecke benutzt.
Dies sei, was genüge, auch von der Finanzverwaltung anerkannt. Bei seiner Steuerveranlagung werde die betriebliche Benutzung des Pkw’s zu 80 v.H. berücksichtigt. Da der Zweck der Fahrt nach AX. allein in dem Verbringen des betrieblich genutzten Pkw’s zur Reparaturwerkstatt gelegen habe, sei der Versicherungsschutz zu bejahen.
Gegen das ihr am 14. November 1972 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13. Dezember 1972 Berufung eingelegt.
Im Berufungsverfahren sind zunächst zur Frage, bei welcher Kilometerleistung die Vor- bzw. Nachbesitzer des Pkw diesen jeweils abgegeben bzw. übernommen haben, die Auskünfte des des und des vom 20. Juni 1975 bzw. 14. und 20. Mai 1974 eingeholt worden, die diese bei ihrer Vernehmung vor dem SG am 11. Februar 1975 und 19. März 1976 als Zeugen im wesentlichen wiederholt haben. Hierauf wird verwiesen. Außerdem sind die Kunden des Klägers und seine Ehefrau sowie die damals in seinem Geschäft arbeitenden Friseusen und als Zeugen von dem SG am 19. März 1976 im Wege der Rechtshilfe gehört worden. Die Zeugin bekundete, daß der Pkw in der Zeit vom 15. Oktober 1970 bis zum Unfalltag am 26. Januar 1971 für Fahrten zwischen der Wohnung und den Geschäften in der sowie in der und zum Aufsuchen bzw. Abholen und Zurückbringen von Kunden eines Altenwohnheims in der Straße und damit überwiegend geschäftlich benutzt worden sei. Die Zeugin gab an, hin und wieder von dem Kläger mit dem Pkw zum Bahnhof gefahren worden zu sein. Die Zeugen und sowie sagten aus, sie hätten beobachtet, wie der Kläger Kundinnen im Pkw transportiert habe. Sie erinnerten sich nicht daran, wie oft dies geschah und ob auch Wäsche im Pkw für die Geschäfte mitgenommen wurde. Schließlich sind im Berufungsverfahren die Auskünfte des Ordnungs- und Meldeamtes der Stadt FX. vom 10. Januar 1974 und des Magistrats der Stadt FX. vom 29. Oktober 1974 sowie vom 16. Oktober 1975 eingeholt worden. Hiernach betragen die Entfernungen zwischen der Wohnung des Klägers und dem Geschäft in der sowie zwischen diesem und dem Altenwohnheim in der Straße je 3,4 km und zwischen beiden Geschäften 2,94 km. Im einzelnen wird auf die erteilten Auskünfte verwiesen.
Sodann ist die Ehefrau des Klägers, nochmals als Zeugin vor dem Senat gehört worden. Wegen des Ergebnisses ihrer Vernehmung wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 6. Oktober 1976 verwiesen.
Die Beklagte bringt zur Begründung der Berufung vor: Der Kläger habe den auf seine Ehefrau zugelassenen Pkw in der Zeit vom 15. Oktober 1970 bis zum Unfalltag rund 4.000 km gefahren. In diesem Zeitraum seien von ihm mit diesem Fahrzeug für geschäftliche Zwecke allenfalls 700 km zurückgelegt worden. Hieraus folge, daß er den Pkw überwiegend privat genutzt habe, so daß kein Versicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt des Arbeitsgerätes angenommen werden könne. Die Fahrt nach BH. bzw. AX. habe vielmehr privaten Charakter gehabt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 26. September 1972 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt u.a. vor. Er habe in der hier maßgeblichen Zeit mit dem Pkw täglich morgens und abends Wäsche für seinen Betrieb von der Wohnung zu diesem und zurück transportiert. Es sei von ihm mit diesem Fahrzeug ein- bis zweimal und manchmal dreimal wöchentlich ein rund 3,4 km von seinem Geschäft entfernt liegendes Altersheim in der Fuldaer aufgesucht worden, um Bewohner zu frisieren bzw. in sein Geschäft zu bringen und wieder zurück zu fahren. Alle sechs Wochen sei er mit dem Pkw nach XYZ gefahren, um den dort in einem Kinderheim untergebrachten Kindern die Haare zu schneiden. Es sei auch vorgekommen, daß er Kunden innerhalb FX.s abgeholt und, z.B. zum Bahnhof, weggefahren habe. Auch seien Angestellte zwischen den Geschäften hin und her transportiert und auch manchmal nach Hause gefahren worden. Insgesamt seien in der Zeit vom 15. Oktober 1970 bis zum 26. Januar 1971 auf diese Weise rund 1.668 km aus geschäftlichen Gründen zurückgelegt worden. Schließlich sei der Pkw auch vom Finanzamt als betrieblich genutztes Fahrzeug zu 80 v.H. anerkannt worden. Bis zum Unfalltag sei der Pkw etwa 80.000 km gefahren gewesen. Der Kläger legt hierzu u.a. Bescheinigungen des Finanzamtes FX. vom 29. November 1971 und 23. Dezember 1973, des Kinder- und Jugendheimes XYZ vom 29. November 1973, der Arbeiterwohlfahrt vom 12. November 1975 und seines Tankwartes vom 19. Juni 1976 mit Quittungen sowie seine Kassenbücher 1970/71 vor. Persönlich vor dem Senat gehört, erklärte er: Er wisse nicht, bei welchem Kilometerstand er den Pkw gekauft und verkauft habe. Er könne hierüber keinen Beweis führen, sei aber der festen Überzeugung, daß privat zurückgelegte Fahrten mit dem Pkw ein nur geringfügiges Ausmaß eingenommen hätten. Er habe nämlich dafür keine Zeit gehabt, da er an seinen freien Tagen für die beiden Friseurgeschäfte buchhalterische Arbeiten zu verrichten gehabt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Unfall- und Streitakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt und daher zulässig.
Sie ist auch begründet. Das sozialgerichtliche Urteil mußte aufgehoben werden, da das SG zu Unrecht auf die zulässige Klage den angefochtenen Bescheid aufgehoben hat. Er ist nicht rechtswidrig. Der Kläger hat wegen der am 6. Januar 1971 in AX. erlittenen Kompressionsfraktur des 12. Brustwirbelkörpers keinen Anspruch auf Entschädigung, da er sich diese Verletzungen nicht bei einem Arbeitsunfall zugezogen hat (§§ 548, 549, 550 RVO).
Weder befand sich der Kläger damals auf einer versicherungsrechtlich geschützten Geschäftsfahrt noch auf einem dem Versicherungsschutz unterliegenden Weg i.S. des § 550 RVO. Er bringt vielmehr nur vor, daß diese Fahrt den Charakter einer betrieblich bedingten Geschäftsfahrt gehabt habe, weil er den auf den Namen seiner Ehefrau zugelassenen und überwiegend für betriebliche Zwecke genutzten Pkw zur notwendigen Reparatur habe bringen müssen. Damit kann er jedoch keinen Erfolg haben.
Zwar gilt nach § 549 RVO als Arbeitsunfall auch ein Unfall bei einer mit einer der u.a. in § 539 RVO genannten Tätigkeiten zusammenhängenden Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgerätes. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsgerät vom Versicherten selbst gestellt wird. Nach Literatur und Rechtsprechung können auch Pkw’s den Begriff des Arbeitsgerätes erfüllen, wenn diese ihrer Bestimmung nach überwiegend für die Tätigkeit im Unternehmen gebraucht und auch für betriebliche Zwecke benutzt werden (vgl. BSG, Urt. v. 9.12.1964 – 2 RU 101/59 – in SozR Nr. 72 zu § 542 RVO a.F.; 23.2.1966 – 2 RU 45/65 in E 24, 241; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. 2, 482 e und f; Lauterbach, Unfallversicherung, 3. Aufl., Anm. 8 zu § 549 RVO). Das war hier jedoch nicht der Fall.
Zunächst ist festzustellen, daß der vor dem Senat zweimal persönlich gehörte Kläger selbst nicht genau angeben kann, in welchem Umfange er den Pkw privat und betrieblich benutzt hat. Er wußte auch nicht, bei welchem Kilometerstand er den Pkw kaufte und verkaufte und konnte hierfür keine Beweise erbringen. Er äußerte lediglich die Überzeugung, daß er wegen buchhalterischer Arbeiten nach Geschäftsschluß keine Zeit gehabt habe, private Fahrten auszuführen. Auch hierfür konnte er aber keinen konkreten Nachweis erbringen. Für die Annahme eines Arbeitsgerätes i.S. des § 549 RVO genügt es – entgegen der Ansicht des SG – auch nicht, daß das Finanzamt FX. bescheinigte, der Kläger habe den Pkw als zu 80 v.H. betrieblich genutzt in der Steuererklärung angegeben. Zur Bestimmung eines Gerätes als Arbeitsgerät kommt es nicht auf die steuerliche, sondern auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung an, die sich allein nach den tatsächlichen Verhältnissen richtet. Dies ist ein Grundsatz, der das gesamte System der sozialen Sicherheit beherrscht (vgl. BSG, Urt. v. 28.10.1960 – 3 RK 13/56 – in E 13, 130). Es reichte außerdem auch nicht aus, Benzinquittungen vorzulegen und unter Vorlage von Kassenbüchern nachzuweisen, daß darin Beträge für die Betankung des Pkw’s als Geschäftsunkosten aufgeführt sind. Vielmehr ist zum Nachweis dafür, daß ein Pkw ein Arbeitsgerät darstellt, in aller Regel die Führung eines Fahrtenbuches zu fordern, in dem jede Fahrt mit Kilometerangabe und Zweck aufgeführt ist. Andernfalls ist es regelmäßig nicht möglich, konkrete Feststellungen über die Nutzungsart eines Pkw’s zu treffen, zumal dann nicht, wenn die für die Beurteilung maßgebliche Zeit mehrere Jahre zurückliegt, wie dies hier der Fall ist. Die Angaben des Klägers und die Bekundungen der Zeugen mußten unter diesem Gesichtspunkt gewürdigt werden.
Im einzelnen ist hierzu festzustellen: Der vom Kläger benutzte Pkw wurde auf den Namen seiner im Betrieb mitarbeitenden Ehefrau als Dritterwerberin am 15. Oktober 1970 zugelassen und vor ihm bis zum Unfalltag am 26. Januar 1971 täglich zur Hin- und Rückfahrt zwischen der Wohnung und dem Geschäft in der am Morgen und am Abend auf einer Strecke von 3,4 km benutzt. Bei diesen Fahrten transportierte er nach seinen glaubhaften Angaben für sein Friseurgeschäft benötigte Wäsche, die zu Hause gewaschen wurde. Außerdem fuhr er in dem genannten Zeitraum wöchentlich 1 bis 2 mal bisweilen auch dreimal zu einem vom Geschäft ebenfalls 3,4 km entfernten Altenwohnheim in der um dort die Heimbewohner zu frisieren oder ins Geschäft zu bringen. Schließlich suchte er etwa alle sechs Wochen das von FX. rd. 50 km entfernt liegende XYZ auf (vgl. die angegebenen Kilometerentfernungen in "Der große Shellatlas”, Neuausgabe 1976/77, Seite 44), um in einem Kinderheim Haare zu schneiden. Bei einer sechstägigen Arbeitswoche – den Montagabend wegen des behaupteten Vorheizens der Geschäftsräume eingerechnet – und einer Gesamtzeit von 14 Wochen für die Zeit vom 15. Oktober 1970 bis zum 26. Januar 1971 ergeben sich für diese zurückgelegten Fahrten folgende Kilometerzahlen: Fahrten zwischen Wohnung und Geschäft rd. 562 km, zwischen Geschäft und Altenwohnheim rd. 285,6 km und zwischen Geschäft und Kinderheim in XYZ rd. 300 km.
Nach allgemeiner Auffassung (vgl. Lauterbach a.a.O. Anm. 8 zu § 549 RVO und die dort angeführte Rechtsprechung sowie die Urteile des erkennenden Senats vom 6.1.1959, L-3/U – 118/58 und vom 21.6.1972, L-3/U – 821/71) genügt es für die Annahme, daß ein Pkw betrieblichen Zwecken dient, allein nicht, daß er auf den Weg zwischen der Wohnung und dem Geschäft benutzt wird. Dies ist auch dann nicht der Fall, wenn, wie es hier behauptet wird, täglich zwischen Wohnung und Geschäft und zurück Betriebswäsche transportiert wurde, da diese nur gelegentlich der Fahrt mitgenommen wurde. Hierzu ist im übrigen nach der Vernehmung der Zeugin vor dem Senat – entgegen dem früheren Vorbringen des Klägers – nicht erwiesen, daß jeden Tag Betriebswäsche transportiert worden ist. War vor der letzten mündlichen Verhandlung schriftsätzlich vom Kläger noch vorgetragen worden, es sei Wäsche aus beiden Geschäften täglich mit dem Pkw zur Wohnung und von dieser zurück gefahren worden, so ist dies nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in diesem Umfange als widerlegt anzusehen. Die Zeugin hat nämlich bekundet, daß die Wäsche aus ihrem Geschäft in der in demselben gewaschen wurde und dort verblieb. Nur die Wäsche aus dem Geschäft in der wurde zu Hause gewaschen. Die Zeugin konnte nicht bestätigen, daß deshalb jeden Tag zum Transport dieser Wäsche ein Pkw erforderlich war.
Indessen kann die auf diesen Wegen erzielte Kilometerleistung in der Zeit vom 15. Oktober 1970 bis zum Unfalltag am 26. Januar 1971 den betrieblich bedingten, zum Altersheim und Kinderheim durchgeführten Fahrten hinzugerechnet werden, ohne daß sich eine überwiegend betriebliche Nutzung des Pkw’s ergibt. Bei einer Zusammenrechnung der genannten Kilometerleistungen ergibt sich für Geschäftsfahrten im höchsten Falle eine zurückgelegte Wegstrecke von rund 1.147 km. Der Kläger errechnet zwar, wie der Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 28. Juni 1976 zeigt, eine Fahrleistung von 1.668 km zu Geschäftszwecken. Er bringt hierzu vor, noch Fahrten zum Einkauf von Waren und Arbeitsgeräten, Verrichten allgemeiner Verwaltungsarbeiten, Verbringen von Kunden vom Geschäft zum Bahnhof und zum Bus sowie von Angestellten zu deren Wohnung und zwischen den beiden Geschäften in der und der unternommen zu haben. Hierzu ist zunächst festzustellen, daß sich eine wesentliche Mehrleistung an betrieblich zurückgelegten Kilometern nicht dadurch ergibt, daß die Ehefrau des Klägers ein zweites Geschäft betrieb und auch dieses mit dem Unfallfahrzeug angefahren wurde. Das zweite Geschäft, das ab 1. Oktober 1970 in der geführt wurde, liegt nämlich nach den Auskünften des Ordnungsamtes der Stadt FX. vom 29. Oktober 1974 und 16. Oktober 1975 am Wege von der Wohnung zum Geschäft in der. Konkrete Angaben über zusätzliche Betriebsfahrten hat keiner der Zeugen gemacht. Daß der Pkw zum Einkauf von Waren und Arbeitsgeräten sowie zur Verrichtung von Verwaltungsarbeit benutzt wurde, ist nur von der Ehefrau des Klägers bekundet worden, ohne daß sie hierüber Näheres bekundet hat. Es mag vorgekommen sein, daß der Kläger seinen Pkw aus betrieblichen Gründen zwischendurch zwischen seinen beiden Geschäften einsetzte, wie die Zeugen und aussagten. Konkrete Angaben zum Umfang dieser Fahrten konnten aber auch diese Zeugen nicht machen. Es kann allenfalls als erwiesen angesehen werden, daß an den Arbeitstagen eine solche Fahrt hin und zurück stattfand. Dadurch ergibt sich innerhalb von 14 Wochen eine zusätzliche Fahrleistung von 205 km (2,94 km × 14 Wochen mit 5 Arbeitstagen). Unterstellt man weiter als wahr, daß der Kläger zum Frisieren der Kundin 98 km und zum Abholen bzw. Wegfahren des eigenen Personals 21 km, wie er selbst vorträgt, und zum Verbringen der Zeugin vom Geschäft zum Bahnhof nochmals rd. 50 km zurückzulegen hatte, so ergibt sich für den hier maßgeblichen Zeitraum eine Fahrleistung des Pkw’s von nur 1.520 km.
Selbst mit den vom Kläger als Betriebsfahren angegebenen 1.668 km ist aber keine überwiegende betriebliche Nutzung des Pkw’s gegeben. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme muß festgestellt werden, daß der Kläger damit wenigstens 4.000 km fuhr. Es steht nämlich nach der Aussage des Erstbesitzers des Pkw’s, des Zeugen und seiner eidesstattlichen Versicherung vom 20. Juni 1975 fest, daß er das Fahrzeug am 2. April 1969 stillegte und zu diesem Zeitpunkt der Tachometer einen Stand von höchstens 65.000 km ausgewiesen haben dürfte. Noch kurze Zeit zuvor, am 20./21. Januar 1969, war der Pkw zur Reparatur. Die Rechnung der Fa. in FX. enthält als Kilometerstand die Eintragung 62.327 km. Danach ist das stillgelegte Fahrzeug am 17. Februar 1970 auf den Zweitbesitzer und Zeugen zugelassen worden, wie die Auskunft des Ordnungs- und Meldeamtes der Stadt FX. vom 10. Januar 1974 ergibt. Dieses Amt teilte außerdem mit, daß der Pkw vor der Zulassung auf den Namen der Ehefrau des Klägers am 15. Oktober 1970 bereits am 16. September 1970 vom Vorbesitzer stillgelegt worden war. Er war also mit dem Pkw lediglich rund 7 Monate gefahren. Nach seiner Auskunft vom 14. Mai 1974 und seiner Aussage vor dem SG am 19. März 1976 wies der Tachometer damals einen Kilometerstand von rund 76.000 auf. Damit hat er seine Bekundungen vor dem SG am 11. Februar 1975, der Tachometer habe Anfang September 1970 einen Stand "zwischen Mitte 60. und Ende 70.000 Kilometer” gehabt, präzisiert. Ist es richtig, daß der Zeuge in 7 Monaten rund 5.000 km gefahren ist, wie er damals aussagte, so ergäbe das unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen sogar nur einen Kilometerstand von 70.000 bzw. von 72.000, wie der Kläger im Schriftsatz vom 10. Juli 1975 hat vortragen lassen. Die Ehefrau des Zeugen habe in seinem Beisein diesen Kilometerstand angegeben. Aber selbst wenn der Senat zugunsten des Klägers davon ausgeht, daß die letzte Angabe des Zeugen , er habe das Fahrzeug beim Kilometerstand 76.000 stillgelegt, richtig ist – der zwischen dem Kläger und abgeschlossene Kaufvertrag enthält nicht den Stand des Tachometers – so vermag dies dem Kläger gleichwohl nicht weiter zu helfen. Er hat selbst schriftsätzlich vortragen lassen, daß der Pkw bis zum Unfalltag rund 80.000 km gefahren sei. Wenn der Kläger zuletzt versucht hat, von dieser Angabe abzurücken, so erschüttert er damit seine Glaubwürdigkeit. Damit steht aber fest, daß der Pkw weder überwiegend noch wenigstens gleichwertig betrieblichen Zwecken diente. Er wurde vielmehr in erster Linie zu privaten Zwecken gehalten. Der Kläger ist dem mit der Behauptung entgegengetreten, er habe für nichtgeschäftliche Fahrten schon deshalb keine Zeit gehabt, weil er in seiner Freizeit mit buchhalterischen Tätigkeiten befaßt gewesen sei. Das ist weder ausreichend noch überzeugend, wie auch die Vernehmung seiner Ehefrau als Zeugin vor dem Senat ergeben hat. Diese bekundete u.a., daß der Pkw auch privat genutzt worden sei. So sei man an Wochenenden etwa zwei- bis dreimal in die Rhön, insbesondere zum Grabenhöfchen, gefahren, wodurch rund 150 km zurückgelegt worden seien. Alle drei bis vier Wochen sei der Pkw benutzt worden, um in Petersburg einen Arzt aufzusuchen. Ihr Ehemann sei mit ihm auch zum Schwimmen ins Hallenbad gefahren, allerdings wisse sie nicht mehr, wie oft dies vor dem Unfall gewesen sei. Auch sei er vom Geschäft aus in der Woche zwei- bis dreimal allein zum Mittagessen nach Hause gefahren. Die Zeugin war jedoch tagsüber nicht stets bei ihrem Ehemann, um die Nutzung des Pkw’s beobachten zu können, sondern in der hier streitigen Zeit in dem von ihr in der betriebenen Geschäft tätig und kann daher nicht wissen, ob ihr Ehemann tagsüber, z.B. in der Mittagspause oder unmittelbar vor oder nach seiner geschäftlichen Tätigkeit, noch andere Privatfahrten mit dem Pkw unternahm. Hieran ändert nichts, daß sie bei gelegentlichen Telefonaten stets ihren Ehemann im Geschäft in der antraf. Sie kann nicht ausschließen, daß dieser in der Zwischenzeit abwesend war und dann den Pkw privat nutzte.
Nach alledem kann nicht festgestellt werden, daß der Kläger den Pkw überwiegend für betriebliche Zwecke nutzte. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 SGG.
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